Abschnitt II Arbeitszeit
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
Hinweis des Bearbeiters
zu Abschnitt II Arbeitszeiten
Zu Abschnitt II Arbeitszeit
Der zweite Abschnitt des TVöD stellt sich der Aufgabe, die fremdnützige
Arbeitszeit zu regeln.
Zur Arbeitszeit zählt »nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern jede vom Arbeitgeber im Synallagma [gegenseitige Abhängigkeits- und Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung] verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt. Der Arbeitgeber verspricht die Vergütung aller Dienste, die er dem Arbeitnehmer aufgrund seines arbeitsvertraglich vermittelten Weisungsrechts abverlangt. ‚Arbeit‘ im Sinne dieser Bestimmung ist jede Tätigkeit, die als solche der Befriedigung eines fremden Bedürfnisses dient, also
fremdnützig ist [...]«
BAG Urteil 15.07.2021 – 6 AZR 207/20 Rn. 30
Schutzrechtlich ist die gesamte tatsächlich geleistete Arbeitszeit durch die Arbeitgeber aufzuzeichnen (§ 3 Abs. 2 ArbSchG,
BAG Beschluss 13.09.2022 – 1 ABR 22/21). Entgegen der Auffassung und Praxis einiger Arbeitgeber ist diese Erfassung nicht gerade dann zu unterbrechen, sobald eine Grenze der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit überschritten wird. Auch unzulässige Arbeitszeit ist aufzuzeichnen.
Pausen gehören nicht zu Arbeitszeit, sind also nicht von dieser Aufzeichnungspflicht erfasst. Doch bei Arbeitszeit mit Arbeitsunterbrechungen ist die Gesamtdauer abzüglich dieser Unterbrechungsspannen (Netto) zu erfassen. Die freie Zeit der Beschäftigten (Ruhepausen, Ruhezeiten) darf der Arbeitgeber nicht speichern. Betrieblich kann vereinbart werden, dass auch die genaue Lage der Arbeitsunterbrechungen (Abbruch, Wiederaufnahme) erfasst wird. Die Aufsichtsbehörden verlangen von Arbeitgebern weitergehend Unterlagen, aus denen die Länge und Lage der gesetzlichen Pausen hervorgeht (
LV 60 Bußgeldkatalog, Seite 16 / 17).
Der TVöD eröffnet im
Anhang zu § 9 Teil B Abs. 2, in
§ 45 BT-K und
§ 45 BT-B die Grenze der zulässigen werktäglichen Arbeitszeit auf bis zu 24 Stunden abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen. Der TVöD öffnet in
§ 45 Abs. 4 BT-K und
§ 45 Abs. 4 BT-B die 48stündige wochendurchschnittliche Höchstarbeitszeit bis hin zu 58 Stunden.
Den in Lage und Länge zwingend festzulegenden Durchschnittszeitraum (Referenzperiode) der schutzrechtlichen Höchstarbeitszeit stellen
§ 3 und
§ 6 Abs. 2 ArbZG den Betriebsparteien zur Wahl:
● entweder für die Nachtarbeitnehmer/innen vier Wochen, für die übrigen 24 Wochen, oder
● für die Nachtarbeitnehmer/innen ein Kalendermonat, für die übrigen, unzulässig abweichend von der EU-Arbeitsrichtlinie, sechs Kalendermonate.
Die Errechnung der zulässigen Höchstarbeitszeit im gewählten Durchschnittsraum bereitet keine Probleme. Es wird die Anzahl der
Werktage (Montag bis Sonnabend) mit acht Stunden multipliziert. Hier wird auf den allgemeinen, nicht auf den individuellen 24-stündigen Werktag abgestellt.
Nicht zur schutzrechtlichen Arbeitszeit gehören:
● festgelegte Arbeitszeit, welche nicht geleistet wird, sei es aufgrund von Urlaub, Arbeitsbefreiung, Feiertagen, Streik oder Amtstätigkeit (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung, Schwerbehindertenvertretung).
● die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVöD in der Wechselschichtarbeit in die regelmäßige Arbeitszeit einzurechnenden und dennoch tatsächlich zu gewährenden gesetzlichen Pausen.
● die gemäß § 8 Abs. 3 Satz 4 TVöD vorzunehmenden Rundungsanteile bei Inanspruchnahmen im Rufbereitschaftsdienst.
Die
vertragliche Arbeitszeit (
§ 8 Abs. 1 TzBfG) umfasst sowohl die regelmäßige Arbeitszeit als auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu leistende Arbeitszeit, welche im Tarif- oder Arbeitsvertrag optional abgefordert wird. So verpflichtet
§ 6 Abs. 5 TVöD im Schlussteil der Aufzählung »zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit«. Arbeitszeit im Zuge von Bereitschafts- oder Rufbereitschaftsdienst kann dennoch regelmäßig über viele Wochen und Monate hinweg abgefordert werden. Es handelt sich dann um das Paradox einer regelmäßigen Arbeitszeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus. Deren zusätzliche Vergütung geht in die Berechnung der tagesgleichen Pauschale (Aufschlagsatz
§ 21) ein. (Zur regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne des EntgFG:
LAG Niedersachsen Urteil 14.11.2006 – 12 Sa 773/06, Entgeltfortzahlung für infolge Krankheit ausgefallener regelmäßiger Bereitschaftsdienste.)
Die
regelmäßige Arbeitszeit umfasst lediglich die wochendurchschnittlich mindestens abforderbare Zeitschuld, die durch das verstetigte Tabellenentgelt abgegolten wird. Der TVöD verwendet die Begriffe
Zeitschuld und
Zeitguthaben in
§ 10 Abs. 3 TVöD. Dagegen ist nicht die Rede von einem »Soll« oder von einer »Sollzeit«. Im Dienstplan wird Arbeitszeit verteilt und damit festgelegt. Was da gearbeitet werden »soll«, kann sowohl regelmäßige als auch zusätzliche Arbeitszeit (etwa Ruf- oder Bereitschaftsdienst) umfassen.
Die wochendurchschnittliche Zeitschuld wird gegen die in diesem Zeitraum fällige tatsächliche Arbeitszeit
saldiert (so neuerdings in der Protokollerklärung zu
§ 6).
Die regelmäßige Zeitschuld ist ausdrücklich wochendurchschnittlich bestimmt. Praktiziert ein Betrieb abweichend vom Tarifvertrag deren kalendermonatliche Festlegung, entstehen kaum lösbare Probleme. Anders als die Woche ist der Kalendermonat eine kalendarische Unregelmäßigkeit, mit 28 bis 31 Kalendertagen und acht bis zehn Samstagen/Sonntagen. Die betriebliche Software bekommt für eine Umrechnung (Woche zu Kalendermonat) eine willkürliche Vorgabe: Oft ist es: 'Stelle nur auf die Banktage im konkreten Kalendermonat ab und multipliziere alle Banktage mit einem Fünftel der wochendurchschnittlichen Zeitschuld'. Dies abstrahiert unzulässig von der Pflicht der Beschäftigten, an allen sieben Wochentagen zu arbeiten und dies oft nicht wochendurchschnittlich auf fünf Arbeitstage verteilt zu bekommen.
Im Ergebnis schwankt die umgerechnete Zeitschuld von Kalendermonat zu Kalendermonat erheblich. Dieser künstlich unstetigen Menge an einsetzbarer Arbeitszeit steht ein oft gleichmäßiger Anfall von Arbeitsaufgaben gegenüber. Also fordern die Betriebsleitungen die Vereinbarung von ausgedehnten schuldrechtlichen Ausgleichszeiträumen (
§ 6 Abs. 2).
Der TVöD trifft keine von den Schutzgesetzen (ArbZG, TzBfG, PflegZG, NachwG) besonderen Abgrenzungen. Er entlehnt den Schutzgesetzen auch keine besonderen Wortbedeutungen. An einigen Stellen fällt es schwerer, die Grenzen zu erkennen
● zwischen der schutzrechtlichen und der schuldrechtlichen Arbeitszeiten (siehe oben) und
● zwischen der regelmäßigen und der darüberhinausgehenden vertraglichen Arbeitszeit (etwa: »im Dienstplan vorgesehene Überstunden und Mehrarbeit« in § 20 Abs. 2 Satz 1, § 21 Satz 3).
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.
2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
(1a) 1Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen
Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren.
2Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TV HöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden.
3Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen.
4Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich.
5Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen.
6Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist
von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
7Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten
Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1.
8Näheres kann durch eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelt werden.
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
2Abweichend von Satz 1
kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten
haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltsplus
tagesgleicher Aufschlagsatz nach § 21 von der Arbeit freigestellt.
2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und
31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer
Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder
mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und
Mehrarbeit verpflichtet.
(6) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von
bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze
6 und
7)
möglich.
2Sie dürfen keine Regelungen nach
Absatz 4 enthalten.
3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten.
4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (
§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird.
5Soweit ein Konto gemäß
§ 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen.
6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
(7) 1Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche
Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden.
2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des
nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande
kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.
Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte
unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze
6 und
7)
möglich.
2Sie dürfen keine Regelungen nach
Absatz 4 enthalten.
3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten.
4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (
§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird.
5Soweit ein Konto gemäß
§ 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen.
6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.