(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je
Stunde
a) für Überstunden
– in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
– in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2
Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (
§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend für Überstunden
als solche.
(1) Abweichend von § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f beträgt der Zeitzuschlag für Arbeiten an Samstagen von 13 bis 21 Uhr – auch im Rahmen von Wechselschicht- und Schichtarbeit – für Beschäftigte nach § 38 Abs. 5 Satz 1 20 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.
(3) 1Zugunsten der Beschäftigten können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Betriebs-/ Dienstvereinbarung erhöht werden. 2Durch Betriebs-/Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschudeten Entgelt vereinbart werden. 3Das gesetzliche Mitbestimmungsrecht des Betriebs-/Personalrats ist zu beachten.
§ 7 TVöD beschreibt abschließend zulässige »Sonderformen der Arbeit«, § 8 deren
»Ausgleich«. »Freizeitausgleich« erscheint nur bei Feiertagsarbeit. In § 10 wird das
Arbeitszeitkonto zum regelmäßigen Weg, auf dem Beschäftigte Vergütungsansprüche
in Freizeit wandeln.
»Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung
kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine
Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.«
BAG Urteil 18.09.2001 – 9 AZR 307/00 (Leitsatz)
Zu § 8 Abs.1 a (Zeitzuschlag für Überstunden 30 v.H.)
Den Entgeltgruppen 1 bis 9b ordnet der Tarifvertrag zu:
| Pflege (§ 52 (1)) | SuE (§ 52 (3) TVöD-BTB) | |
|---|---|---|
| EG 9b | P 11 | S 11b bis S 13 |
| EG 9a | P 9, P 10 | S 9 bis S 11a |
| EG 8 | P 8 | S 6 bis S 8b |
| EG 7 | P 7 | |
| EG 6 | S 5 | |
| EG 5 | S 4 | |
| EG 4 | P 6 | S 3 |
| EG 3 | P 5 | |
| EG 2 | S 2 |
| Anspruch | Höhe |
|---|---|
| Zulage TVöD § 15 Abs. 2.6: | 0,15 € je zusätzliche Stunde |
| Wechselschichtzulage (TVöD § 8 Abs. 5): | 1,18 € je zusätzliche Stunde |
| Schichtzulage (TVöD § 8 Abs. 6): | 0,59 € je zusätzliche Stunde |
| Anspruch | Höhe |
|---|---|
| Intensivpflegezulage | 0,60 € je zusätzliche Stunde |
| Onkologiezulage | 0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Infektionszulage | 0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Geriatriezulage | 0,28 € je zusätzliche Stunde |
| »Gelähmtenzulage« | 0,28 € je zusätzliche Stunde |