(4) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
(1) Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistun-
gen die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie
folgt als Arbeitszeit gewertet:
Stufe – Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes – Bewertung als Arbeitszeit
I bis zu 25 v.H. 60 v.H.
II mehr als 25 bis 40 v.H. 75 v.H.
III mehr als 40 bis 49 v.H. 90 v.H.
(2) 1Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Betriebsparteien. 2Bei Ärztinnen und Ärzten erfolgt die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes als Nebenabrede (§ 2 Abs. 3) zum Arbeitsvertrag. 3Die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderhalbjahres kündbar.
(3) Für die Beschäftigten gemäß § 45 Abs. 10 wird zum Zwecke der Entgeltberechnung die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 28,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet.
(4) 1Das Entgelt für die nach den Absätzen 1 und 3 zum Zwecke der Entgeltberechnung als Arbeitszeit gewertete Bereitschaftsdienstzeit bestimmt sich nach der Anlage G. 2Die Beträge der Anlage G verändern sich ab dem 1. März 2012 bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
(5) 1Die Beschäftigten erhalten zusätzlich zu dem Entgelt nach Absatz 4 für jede nach den Absätzen 1 und 3 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.H. des Stundenentgelts ihrer jeweiligen Entgeltgruppe nach der Anlage G. 2Im Übrigen werden für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft Zeitzuschläge nach § 8 nicht gezahlt.
(4) Erhöhungsstunden sind nach § 8 Abs. 7 zu vergüten.
(7) 1Anstelle der Auszahlung des Entgelts nach Absatz 4 für die nach den Absätzen 1 und 3 gewertete Arbeitszeit kann diese bei Ärztinnen und Ärzten bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 2Die Möglichkeit zum Freizeitausgleich nach Satz 1 umfasst auch die den Zeitzuschlägen nach Absätzen 5 und 6 im Verhältnis 1:1 entsprechende Arbeitszeit. 3Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Entgelt (§ 15) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 4Nach Ablauf der drei Monate wird das Bereitschaftsdienstentgelt am Zahltag des folgenden Kalendermonats fällig.
(8) 1An Beschäftigte, die nicht von Absatz 7 erfasst werden, wird das Bereitschaftsdienstentgelt gezahlt (§ 24 Abs. 1 Satz 3), es sei denn, dass
ein Freizeitausgleich im Dienstplan vorgesehen ist, oder
eine entsprechende Regelung in einer Betriebs- bzw. einvernehmlichen Dienstvereinbarung getroffen wird oder
die/der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.
2In diesem Fall gilt Absatz 7 entsprechend.
(9) 1Das Bereitschaftsdienstentgelt nach den Absätzen 1, 3, 4, 5 und 6 kann im Falle
der Faktorisierung nach § 10 Abs. 3 in Freizeit abgegolten werden.
2Dabei entspricht eine Stunde Bereitschaftsdienst
a) nach Absatz 1
aa) in der Stufe I 37 Minuten,
bb) in der Stufe II 46 Minuten und
cc) in der Stufe III 55 Minuten,
b) nach Absatz 3 17,5 Minuten,
c) bei Feiertagsarbeit nach Absatz 5 jeweils zuzüglich 15 Minuten und
d) bei Nachtarbeit nach Absatz 6 jeweils zuzüglich 9 Minuten
Der Bereitschaftsdienst darf nicht anstatt sondern nur zusätzlich zur regelmäßig
geschuldeten Arbeitszeit angeordnet werden
(BAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18).
Faktorisierung meint: Die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung verwandeln
Bereitschaftsdienstvergütung in einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Freizeitausgleich stellt von zuvor im Plan festgelegter Arbeitszeit frei. Er wird dazu ebenfalls im Plan »vorgesehen«.
Tipp: Eine Betriebs-/Dienstvereinbarung kann diesen unliebsamen Tausch auf den goldenen
Weg über das Arbeitszeitkonto
(§ 10) beschränken. Über dies verfügen die Beschäftigten selbst.
Andernfalls ist die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich
an keine Form gebunden. Die Beschäftigten müssen dazu nicht etwa ausdrücklich
zustimmen. Es reicht schon ihre widerspruchs- und vorbehaltslose Inanspruchnahme
von zusätzlich gewährter Freizeit
(BAG Urteil 19.11.2009 – 6 AZR 624/08).
Tipp: Sag ausdrücklich »Nein!« und verdiene mehr.
Entgeltanteile, die derart zu Ansprüchen auf Freizeitausgleich faktorisiert wurden,
gehen dennoch in die Bemessung der Entgeltfortzahlung (§ 21), der Jahressonderzahlung (§ 20) und in das LOB-Gesamtvolumen (
§ 18) ein (
LAG Niedersachsen Urteil 14.11.2006 – 12 Sa 773/06).
Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.