(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je
Stunde
a) für Überstunden
– in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v.H.,
– in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v.H.,
b) für Nachtarbeit 20 v.H.,
c) für Sonntagsarbeit 25 v.H.,
d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H.,
e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 35 v.H.,
f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2
Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt.
4Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (
§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden
Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit
umgewandelt und ausgeglichen werden.
5Dies gilt entsprechend für Überstunden
als solche.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde
100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.
(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt.
2Sie
beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie
für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle.
3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag,
an dem die Rufbereitschaft beginnt.
4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des
§ 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder
einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit
etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.
5Wird die Arbeitsleistung innerhalb
der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des
§ 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in
Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde
gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen
nach Absatz 1 bezahlt.
6Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf
das Arbeitszeitkonto nach
§ 10 Abs. 3 Satz 2 zulässig ist. 7Satz 1 gilt nicht im Falle
einer stundenweisen Rufbereitschaft.
8Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7
liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor.
9In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.
(4) 1Das Entgelt für Bereitschaftsdienst wird landesbezirklich – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer Regelung nach Satz 1 gelten die in dem jeweiligen Betrieb/der jeweiligen Verwaltung/Dienststelle am 30. September 2005 jeweils geltenden Bestimmungen fort.
(5)1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 200 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 1,18 Euro pro Stunde.
(6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 100 Euro monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,59 Euro pro Stunde.
(7) 1Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit nach
§ 6 Abs. 1a erhalten neben dem
Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag.
2Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde
- in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 25 v. H.,
- in den Entgeltgruppen 9c bis 15 10 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.