Teilzeitarbeit ist in den Kliniken und Heimen weit verbreitet. Die Teilzeitbeschäftigten arbeiten dabei genauso wie die anderen Kolleg/inn/en. Genauso - das bedeutet:
Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf gleiche Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit
wie Vollzeitbeschäftigte.
(BAG, 25.4.2001, 5 AZR 368/99)
Genauso - das bedeutet aber auch:
Der Einsatz von Teilzeitbeschäftigten zu ungünstigen Arbeitszeiten
(Samstag, Sonntag, Feiertag, Nacht) z.B. Zeiten mit besonderer Arbeitsintensität,
kann eine ungerechtfertigte Benachteiligung darstellen.
(BAG, Urteil vom 24.4.1997 - 2 AZR 352/96)
In der Begründung: „Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfaßt jedenfalls alle Arbeitsbedingungen […]. Das gilt auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird. Sachliche Gründe, die Klägerin als Teilzeitkraft davon generell auszuschließen, sind nicht ersichtlich.”
„Teilzeitkräfte dürfen, wenn die Arbeitszeit dann verkürzt ist, zu einer gleichen Zahl von Wochenenddiensten wie Vollzeitkräfte herangezogen werden. Unzulässig ist es dagegen, sie immer zu ungünstigeren Arbeitszeiten heranzuziehen, z.B. zu Zeiten besonderer Arbeitsintensität."”
(Teilzeitarbeit — Ein Leitfaden für die Praxis,
Zwanziger, Winkelmann, 2007, Rn. 18, unter Verweis auf die BAG-Entscheidung 24.4.1997 - 2 AZR 352/96)
Oft ist es üblich, dass eine Vollzeitkraft an jedem zweiten Wochenende und an jedem zweiten Feiertag eingeplant
wird. Dann braucht eine Teilzeitbeschäftigte, die vertraglich 50% der vollen Arbeitszeit vereinbart,
eben auch nur die Hälfte dieser Belastung übernehmen, - entweder nur jeweils die halben Tage, oder nur an
jedem vierten Wochenende und an jedem vierten Feiertag.
Mehr in: Geteiltes Leid ist halbes Leid (Arbeitsrecht und Kirche 3/2010)
Es bleibt eine Besonderheit: Teilzeitbeschäftigte haben einzelvertraglich ihre durchschnittliche
regelmäßige Arbeitszeit vereinbart. Mehr brauchen sie nicht. Damit haben sie den Übergriffen eine Grenze gezogen.
Tarife und Gerichte sind sich da einig: Über diese vereinbarte Grenze braucht die Teilzeitkraft nur leisten, was sie
ausdrücklich vereinbart oder wenn sie zustimmt.
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
In den AVR.DD (AVR DW EKD) wurde dies darüber hinaus ausdrücklich auf die Plusstunden erweitert. Die Tarifparteien vollziehen damit nach, was die Gerichte vorgegeben haben:
Die regelmäßige Arbeitszeit ist von der mit nichtvollbeschäftigten Arbeitnehmern vereinbarten
Arbeitszeit zu unterscheiden. Damit können Teilzeitbeschäftigte nicht zur Ableistung
von Bereitschaftsdienst verpflichtet werden. Anderes gilt nur, wenn einzelvertraglich die
Leistung von Bereitschaftsdienst vereinbart ist.
(BAG, am 21.11.1991 - 6 AZR 551/89)
Vor 15 Jahren hat das Bundesarbeitsgericht noch den BAT ganz anders ausgeurteilt -
Nach § 15 Abs. 6b BAT (früher SR 2a Nr. 6 Abschnitt B Abs. 6 BAT) sind grundsätzlich
auch Teilzeitbeschäftigte zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet.
(BAG, 5. Senat, 12.2.1992 - 5 AZR 566/90)
Der BAT lebt zwar noch in etlichen Arbeitsverträgen und Abkömmlingen weiter. Doch aufgrund der zugunsten der Teilzeitkräfte geänderten Rechtssprechung gibt es berechtigte Zweifel, ob das BAG seine Urteile so heute noch aufrecht erhalten würde.
Teilzeit und mehr (drei.64)
Teilzeit: Rosinenpicker oder Lückenbüßer (drei.36)
Geteiltes Leid ist halbes Leid (anteilige Belastungen bei Teilzeit) (in: Arbeitsrecht und Kirche 3/2010)
Link und Lesezeichen: www.teilzeit.schichtplanfibel.de