(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund oder zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (VKA) ist.
Der TVöD ordnet die Beschäftigten jeweils einem seiner sechs Besonderen Teile zu.
| Allgemeiner Teil (AT) |
Besonderer Teil (BT) |
| kommunale Bereiche |
TVöD BT-V (Verwaltung) |
| TVöD BT-K (Krankenhäuser) |
| TVöD BT-B (Pflege und Betreuung |
| TVöD BT-F (Flughäfen) |
| TVöD BT-S (Sparkassen) |
| TVöD BT-E (Entsorgung) |
| TVöD Bund |
TVöD BT-V (Verwaltung) |
Einen »TVöD SuE« gibt es also nicht!
Denn der TVöD blickt nicht auf die Beschäftigungsinhalte der Einzelnen, nicht auf das Unternehmen oder den Betrieb, sondern auf die
Einrichtung.
Zunächst bildet der TVöD BT-V dabei einen Auffangtatbestand für all jene, die zum Beispiel in Einrichtungen des Gesundheitswesens
weder ausdrücklich dem TVöD BT-K (Krankenhäuser) noch dem TVöD BT-B (Betreuungseinrichtungen) zugeordnet sind:
TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften
§ 40 Geltungsbereich
(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 des Tarifvertrages für
den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen
des TVöD erfasst sind.
● Die Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) erschließt in
»Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)« durch den
Spezialitätenverweis in Nr. 1 Satz 5 den Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im
Sozial und Erziehungsdienst) und seine Rechtsfolgen in TVöD BT-B § 12.3. Für Sozialarbeiter*innen im Dienstleistungsbereich Krankenhäuser bleiben die übrigen Arbeitsbedingungen des TVöD BT-K einschlägig: Wochendurchschnittliche Zeitschuld, Zeitzuschläge, leistungsorientierte Bezahlung und so weiter.
💡 Siehe § 36 Abs. 2 TVöD.
● Die Protokollerklärung zum TVöD Allgemeiner Teil (AT) § 1 listet Beschäftigtengruppen wie »Lehrkräfte« und »im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst« auf und ordnet sie ausdrücklich dem »TVöD BT-V mit den Sonderregelungen der Anlage D« zu.
Die übrige Zuordnung orientiert sich am Zweck der »Einrichtung«.
Bei Einrichtungen handelt es sich um Betriebe oder bloße Betriebsteile. Auf den Betriebsbegriff z. B.
des § 1 BetrVG wird hier nicht abgestellt. Die Beschäftigten sind unabhängig von
ihrer übertragenen Tätigkeit in dieser Einrichtung zugeordnet, auch Arbeitnehmer/innen in der Verwaltung, Sozialarbeiter/innen oder Erzieher/innen.
● Blutspendedienst: Regelmäßig fehlt es in Einrichtungen zum Einsammeln von
Blutspenden an Personen, die »behandelt« werden. Es handelt sich ja um die
industrielle Weiterverarbeitung der Organe Gesunder. Die Beschäftigten fallen
daher unter den TVöD BT-V (Verwaltung, siehe oben). Ähnliches gilt so auch an
Krankenhäusern für unternehmensfremde Laboratorien.
● Rettungsdienste: Beschäftigte in einem Rettungsdienst arbeiten meist in
gesonderten »Einrichtungen«. Bei diesen könnte es sich handeln um
● »medizinische Institute […] von Kranken, Heil und Pflegeeinrichtungen«,
falls der Rettungsdienst zum Beispiel dem Träger eines Altenheims zugeordnet ist.
● »Einrichtungen […], die der Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen,
erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen«.
Nur in solchen Fällen ist der TVöD BT-B einschlägig.
Unabhängig von dieser Zuordnung gilt für »Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen« der
Anhang zu § 9 (Bereitschaftszeiten). Diese Sonderregelung regelt gegenüber
§ 9 aus dem Allgemeinen Teil des TVöD reduzierte Schutzbedingungen.
Der unorganisierte Arbeitgeber
Manche Arbeitgeber organisieren sich selbst nicht zusammen mit anderen und gegen die Gewerkschaften. Gut so!
Einige wollen alleingestellt mit ver.di keinen Anwendungstarifvertrag unterzeichnen (»Im Übrigen ist der TVöD in seiner jeweils aktuellen Fassung anzuwenden«). Nicht so gut!
Dann müssen deren einzelne Beschäftigten über den
Arbeitsvertrag tarifvertragliche Errungenschaften in Bezug nehmen und Besserstellungen vereinbaren. Sie schaffen so einen persönlichen Geltungsbereich.
»[Rn 18] Bei den Bestimmungen des Arbeitsvertrags handelt es sich [...] um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv.
§ 305 Abs. 1 BGB, deren Wirksamkeit nach §§ 305 ff. BGB zu überprüfen ist. [...]
[Rn 22] Belassen es nicht tarifgebundene Arbeitsvertragsparteien nicht dabei, ihr Arbeitsverhältnis pauschal einem bestimmten Tarifregime zu unterwerfen, sondern vereinbaren zu einzelnen Gegenständen darüber hinaus im Arbeitsvertrag ausformulierte Regelungen, bringen sie damit typischerweise zum Ausdruck, dass unabhängig von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag jedenfalls die in den Arbeitsvertrag aufgenommenen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten sollen. Letztere haben nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf,
Vorrang vor den tariflichen Regelungen. Damit beschränkt sich die Wirkung der Bezugnahmeklausel auf den verbleibenden Teil des Tarifvertrags [...]
[Rn 33] Tarifverträge stellen einen in einer spezifischen Verhandlungssituation gefundenen Verhandlungskompromiss dar [...] . Begünstigungen bei einzelnen Regelungen werden häufig um den Preis von Benachteiligungen durch andere Vorschriften erwirkt. Die Richtigkeitsgewähr beruht auf dem Ausgleich von Vor- und Nachteilen für die tarifschließenden Parteien. Sie entfällt, wenn eine einzelne Bestimmung aus diesem Gesamtwerk herausgenommen wird [...].«
BAG Urteil 02.07.2025 – 10 AZR 162/24
Häufig lesen wir im Arbeitsvertrag, die Arbeitgeberin würde sich an den Tarifvertrag »anlehnen«. Da möchte sich ein Schlaumeier in der Personalabteilung die Rosinen aus den Verträgen herauspicken. Doch das gelingt nur, wenn
Gesamtregelungen etwa zur Arbeitszeit und deren Vergütung, zur Jahressonderzahlung oder zur Altervorsorge vereinbart werden.
»[Rn 28]Der Durchführung eines Gesamtvergleichs steht bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 3 TVG („Regelungen“) entgegen, der nicht auf eine Gesamtregelung oder einen Tarifvertrag abstellt [...] . Abweichende Abmachungen sind danach nur zulässig, „soweit“ sie ua. eine Änderung der Regelungen
zugunsten des Arbeitnehmers enthalten. Es kommt deshalb nicht auf die Günstigkeit der Gesamtheit der abweichenden Regelungen, sondern vielmehr nur der einander entsprechenden Teile, dh. Sachgruppen, an. Im Übrigen wäre ein Gesamtvergleich mangels einheitlicher Vergleichsmaßstäbe praktisch kaum durchführbar.[...].
[Rn 31] Die Günstigkeit einer einzelvertraglichen Regelung gegenüber einer normativ geltenden Tarifnorm muss bereits im Voraus - also unabhängig von den konkreten Bedingungen des jeweiligen Anwendungsfalls - feststehen [...].
[Rn 37] Vielmehr hängt die Beurteilung, ob eine kürzere oder
längere Arbeitszeit günstiger ist, immer auchdavon ab, welche Gegenleistung der Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung erhält.«
BAG Urteil 15.04.2015 –
4 AZR 587/13
Betriebsräte können die Gewerkschaften nicht ersetzen. Angebliche »Haustarifverträge« zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bleiben allenfalls bloße Regelungsabreden ohne direkte Wirkung auf die Arbeitsverhältnisse. Regelt eine Betriebsvereinbarung, es solle »der Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung« greifen, wirkt dies tatsächlich allenfalls für die derzeitige Fassung.
»Solche dynamischen Blankettverweisungen sind grundsätzlich unzulässig [...]. Die Betriebspartner entäußern sich durch eine dynamische Blankettverweisung ihrer gesetzlichen Normsetzungsbefugnis. Sie können sich ihrer Regelungsaufgabe nicht dadurch entziehen, daß sie die Gestaltung der betrieblichen Rechtsverhältnisse anderen überlassen. Der Betriebsrat hat sein Mandat höchstpersönlich auszuüben, das schließt grundsätzlich eine Einigung mit dem Arbeitgeber aus, nach der im Betrieb die Regelung gelten soll, die in einem künftigen Tarifvertrag getroffen wird. Es handelt sich dabei letzten Endes um einen unzulässigen Verzicht auf eine vorhersehbare und bestimmbare eigene inhaltliche Gestaltung. Anders als die Übernahme bestehender, konkreter Regelungen eines Tarifvertrages ist die vorherige
Unterwerfung unter künftige Regelungen mit den Funktionen des Betriebsverfassungsrechts unvereinbar [...].«
BAG Beschluss 23.06.1992 – 1 ABR 9/92
Der Tarifvertrag setzt Wohltaten des Arbeitgebers keine Grenzen
Der TVöD enthält bereits Öffnungen für die konkrete Besserstellung einzelner Beschäftigter und Gruppen:
● Qualifizierungsangebote (§ 5)
● Günstigere Jubiläumsprämien (§ 23 Abs. 2 Satz 2)
● höhere Zeitzuschläge und Zulagen (§ 50 BT-K Abs. 3), § 49a BT-B Abs. 3)
● Vorweggewährung von Stufen (§ 53 BT-K Abs. 2, § 50 BT-B Abs. 2).
Aber auch über- und außertarifliche Zulagen sind möglich (💡 Siehe
§ 19 Abs. 1).
(1) Dieser Besondere Teil gilt für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen,
der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, wenn sie in
a) Krankenhäusern, einschließlich psychiatrischen Fachkrankenhäusern,
b) medizinischen Instituten von Krankenhäusern oder
c) sonstigen Einrichtungen (z.B. Reha-Einrichtungen, Kureinrichtungen), in
denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, wenn die
Behandlung durch in den Einrichtungen selbst beschäftigte Ärztinnen oder
Ärzte stattfindet,
beschäftigt sind.
Protokollerklärung zu Absatz 1:
1Von dem Geltungsbereich werden auch Fachabteilungen (z.B. Pflege-, Altenpflege- und Betreuungseinrichtungen) in psychiatrischen Zentren bzw. Rehabilitations- oder Kureinrichtungen erfasst, soweit diese mit einem psychiatrischen
Fachkrankenhaus bzw. einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden.
2Von Satz 1 erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden.
3Im Übrigen werden Altenpflegeeinrichtungen eines Krankenhauses von dem Geltungsbereich des BT-K nicht erfasst, auch soweit sie mit einem Krankenhaus desselben Trägers einen Betrieb bilden.
4Vom Geltungsbereich des BT-B erfasste Einrichtungen können durch landesbezirkliche Anwendungsvereinbarung in diesen Tarifvertrag einbezogen werden.
(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird,
handelt es sich um die Regelungen des TVöD – Allgemeiner Teil –.
§ 41 BT-K Besondere Regelung zum Geltungsbereich TVöD
1§ 1 Abs. 2 Buchst. b findet auf Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.
2Eine abweichende einzelvertragliche Regelung für Oberärztinnen und Oberärzte im Sinne des
§ 51 Abs. 3 und 4 ist zulässig.
Protokollerklärungen zu § 41:
1. Ärztinnen und Ärzte nach diesem Tarifvertrag sind auch Zahnärztinnen und
Zahnärzte.
2. 1Für Ärztinnen und Ärzte, die sich am 1. August 2006 in der Altersteilzeit befinden, verbleibt es bei der Anwendung des BT-K in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung. 2Mit Ärztinnen und Ärzten, die Altersteilzeit vor dem
1. August 2006 vereinbart, diese aber am 1. August 2006 noch nicht begonnen
haben, ist auf Verlangen die Aufhebung der Altersteilzeitvereinbarung zu prüfen.
3Satz 2 gilt entsprechend in den Fällen des Satzes 1,
a) bei Altersteilzeit im Blockmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum von
nicht mehr als einem Drittel der Arbeitsphase,
b) bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell, wenn am 1. August 2006 ein Zeitraum
von nicht mehr als einem Drittel der Altersteilzeit
zurückgelegt ist.