Hinweis des Bearbeiters
zu, sechsten Tag
Zu Satz 3
auf fünf Tage ... auch auf sechs Tage
Die Arbeit kann auf fünf – unter engen Voraussetzungen auch gelegentlich auf einen sechsten – Kalendertag einer Woche verteilt werden. Gemäß der Europäischen Grundrechtecharta
Artikel 31 II GRC
hast Du Anspruch auf 34 Stunden zusammenhängendes Frei in der Woche
(24 Stunden, vorausgehend die werktägliche Ruhezeit von 11 Stunden). Dies schließt einen siebten Arbeitstag in einer Kalenderwoche aus.
»Durch den ersten Halbsatz dieser Tarifnorm haben die Tarifvertragsparteien den Grundsatz aufgestellt, dass die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt werden soll, um den Arbeitnehmern zwei freie Tage in der Woche zu gewährleisten (Breier/Dassau/Kiefer
/Lang/Langenbrinck, TVöD, Loseblatt, § 6 TVöD Rn. 59). Davon darf nach dem zweiten Halbsatz des § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K nur aus notwendigen betrieblichen Gründen abgewichen werden.
Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist etwas notwendig, wenn es von der Sache selbst gefordert ist, nicht zu umgehen ist (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort „notwendig“).
Danach muss also aufgrund konkreter betrieblicher Erfordernisse feststellbar sein, dass es einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage bedarf.«
LAG Hamm 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19 Rn. 53 -55
»Stellt der tarifgebundene Arbeitgeber fest, dass er die vorhandene Arbeitsmenge mit dem vorhandenen Personal unter Beachtung der tarifvertraglichen Arbeitszeit nicht bewältigen kann, ist er zur Erfüllung des eigens festgelegten Betriebszwecks gehalten, mehr Personal einzusetzen. Bezogen auf die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 3 TVöD-K bedeutet dies, dass allein die Anzahl vorhandener Arbeitskräfte nicht einen notwendigen betrieblichen Grund zur Abweichung von der Fünftagewoche bilden kann. [...]
Allein das Bedürfnis nach Flexibilität bei der Erstellung von Dienstplänen für einen Wechselschichtbetrieb in einem Akutkrankenhaus kann demnach nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht die Ausweitung auf eine Sechstagewoche rechtfertigen.«
ArbG Detmold Beschluss 04.01.2019 - 3 BV 8_18
Der Wortlaut dieser Tarifregel macht nur bei Betrachtung von einzelnen Wochen Sinn, nicht bei einer bloßen Durchschnittsbetrachtung.
»Weder der TVöD noch der BT-V enthalten eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit.«
BAG Urteil 17.11.2009 – 9 AZR 923/08; zu Zusatzurlaub, Rn. 36
• Siehe
Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)
Hinweis des Bearbeiters
zum freien Sonntag
Mindestanspruch: Zwei arbeitsfreie Tage innerhalb von zwei Wochen, einer fällt auf einen Sonntag.
»Arbeitsfrei« umfasst auch frei von Bereitschaftsdienst und frei von Rufdienst-Inanspruchnahmen.