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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

Hinweise zu Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. 2Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TV HöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. 3Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. 4Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. 5Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. 6Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 7Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. 8Näheres kann durch eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienst­ver­ein­ba­rung geregelt werden.

BT-K

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Hinweis

(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltsplus
tagesgleicher Aufschlagsatz
 nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

    Kurzkommentare zuzu Abs. 3: Feiertage, Vorfesttage

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters auf § 6 Abs. 3 Feiertage und Vorfesttage

Zu Satz 3 (Vorfesttage) und § 49 BT-K und BT-B (Feiertage)

Arbeitszeit vermindert sich
Verringerung, trotz Frei am Feiertag oder Vorfesttag
»Nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD ist die Sollarbeitszeit der Arbeitnehmer, die an gesetzlichen Feiertagen dienstplan­mäßig frei haben und ihre Arbeitszeit an anderen Tagen erbringen müssen, um die dienst­planmäßig ausgefallenen Stunden zu verringern.«
BAG Urteil 08.12.2010 – 5 AZR 667/09
Mehr Freizeit für Heiligabend und Silvester
»Allen Beschäftigten soll zusätzliche bezahlte Freizeit für Heiligabend und Silvester zukommen, unabhängig davon, ob sie nach dem Dienstplan zur Arbeit verpflichtet oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind. Darauf deuten der tarifliche Gesamt­zusammen­hang und die Tarifgeschichte hin.«
BAG Urteil 24.10.2013 – 6 AZR 286/12
Allen Beschäftigten! Diese Verminderung um eine Schichtlänge trifft Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte in derselben Dauer!
Teilfrei
[Leitsatz] »§ 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT gilt auch bei nur teilweiser dienstplanmäßiger Freistellung an einem gesetzlichen Wochenfeiertag.«
BAG Urteil 24.09.2015 – 6 AZR 510/14

💡Siehe Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)

Zu § 6 Abs. 3 Satz 1


Frei wegen des Feiertags
Auf den Freitag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie hat wegen des Feiertags frei. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich nicht! Sie bekommt ihr Entgelt fortgezahlt aufgrund § 2 EntgFG.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h -5,4 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 7,7 7,7 7,7    
          xF        

Feiertag fällt nicht auf Werktag
Der Sonntag fällt mit einem gesetzlichen Feiertag zusammen. Sophie leistet zwar Schichtdienst an allen sieben möglichen Wochentagen. Doch hier zieht die Sonderregel des § 49 BT-K / BT-B nicht; die Zeitschuld wird ihr nicht pauschal vermindert. Hätte sie am Sonntag dienstplanmäßig frei: Pech! Stattdessen greift nun § 8 Abs. 1 Kleinb. d. Kein Sonntagszeitzuschlag, ohne Freizeitausgleich 135 % Feiertagszuschlag, steuer- und sozialabgabenbefreit!
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h -5,4 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 7,7 7,7 7,7    
            135 %    


Arbeitszeit ... wird durch eine entsprechende Freistellung ... ausgeglichen

Arbeit trotz Vorfesttag
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Dienstag. An diesem Tag kann Sophie kein Frei gewährt werden. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine entsprechende Freischicht zu (mindestens 7,7 oder 7,8 Stunden). Das regelt § 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h -5,4 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 7,7 7,7 7,7    
    1 HaSi           1 HaSi

Frei am Vorfesttag wegen des Plans
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Mittwoch. An diesem Tag hat Sophie ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig Frei. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine entsprechende Freischicht zu (7,7 oder 7,8 oder 10 Stunden). Das regelt § 6 Abs. 3. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den tagesgleichen Aufschlagsatz, fällig am Zahltag des übernächsten Kalendermonats!
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h -5,4 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 7,7 7,7 7,7    
      1 HaSi         1 HaSi

💡Siehe weitere Hinweise und Fallbeispiele zu § 8 Abs. 1 Kleinb. d.
Es »muss nach § 6 Abs. 3 TVöD individuell festgestellt werden, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Feiertagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen.«
BAG Urteil 08.12.2010 – 5 AZR 667/09 Rn. 16
Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber am Ende des durch die beiden Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraums die »Sollarbeitszeit« um Stunden kürzt. Er muß den Dienstplan »gestalten«, welcher den Feiertag überspannt.
»Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-AT jedoch nicht durch einen gestaltenden Akt des Arbeitgebers. Die Verminderung erfolgt vielmehr von Rechts wegen. Die Rechtsfolge der verminderten regelmäßigen Arbeitszeit muss vom Arbeitgeber bei der Dienstplangestaltung, der Arbeitszeiterfassung und der Vergütung umgesetzt werden.«
BAG Urteil 24.09.2015 – 6 AZR 510/14 Rn 12
Die Interessenvertretung wacht und bestimmt mit bei der Bestimmung, welche Schichtdauer als Bezug für die entsprechende Verminderung angemessen ist. Sie sperrt die versehentliche Abforderung von mehr als der verminderten Arbeitszeit.

Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 und in Ergänzung zu § 6 Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage Folgendes:

(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3tarifkonformeUmwandlungskonten - Geld in meine Zeit! zulässig. 4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. dArbeitohne Freizeitausgleich
135 v.H.!
Beim Einspringen 235 v.H..
 bleibt unberührt.

(2) 1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt

a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder

b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.

2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. dDa bleibt Arbeit ohne Freizeitausgleich 135 v.H.!
beim Einspringen 235 v.H..
 bleibt unberührt.


In beiden Dienstleistungsbereichen (Krankenhäuser, Betreuungseinrichtungen) greifen pauschalierende Regeln. Diese Sonderregeln betreffen Feiertagsarbeit und Frei am Feiertag. Sie betreffen nicht die beiden Vorfesttage!
Bei der Orientierung unterstützt unser Prüfschema Vorfest- und Feiertage
Ein Seitenblick auf den § 7 TV-Ärzte: Vorfest- und Feiertage
»Der Samstag ist ein Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K.«
BAG Urteil 20.09.2017 – 6 AZR 143/16 (Leitsatz, betrifft heute § 49 BT-K / BT-B)
»Die Arbeitszeitreduzierung nach § 49 Abs. 2 TVöD BT-K stellt einen Freizeitausgleich i.S. v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD dar. Der Freizeitausgleich muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben.«
BAG Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/07
Der Arbeitgeber ist verpflichtet
– zumindest bei Ausgleich für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen –
gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d, diesen eventuell pauschalierten Freizeitausgleich erkennbar einem bestimmten Tag zuzuordnen.
Der zusätzliche freie Tag ist im Plan zu bezeichnen. Denn so kann er erlebt werden.
»Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Freizeitausgleich für die an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, geleistete Arbeitszeit gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L [entspricht § 49 BT-K und BT-B] im Dienstplan des Klägers gesondert auszuweisen.«.
»[Rn 22] Die Beklagte hat nicht nur die Sollstunden um 7,7 Stunden für jeden der streitbefangenen Wochenfeiertage reduziert, sondern zugleich die vom Kläger an diesen Tagen geleistete Arbeitszeit mit 100 % des individuellen Stundenentgelts vergütet. Zugleich wurde ein Feiertagszuschlag von 35 % gezahlt […].
[Rn 20] Die Tarifvertragsparteien haben mit dieser der Klarstellung und dem Beweis dienenden und insoweit zwingenden Bestimmung (vgl. BAG 9. Juli 2008 - 5 AZR 902/07 - Rn. 20) aber ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass es dem Beschäftigten möglich sein muss, den Ausgleich subjektiv als Inanspruchnahme von Freizeit wahrnehmen zu können. Darum muss der Freizeitgewinn einem bestimmten (Werk-)Tag zuzuordnen sein. Das ist dem Beschäftigten im Dienstplan deutlich zu machen.«
BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15
Achtung: Die Verminderung der Arbeitszeit umfasst alle, die »Schichtdienst« leisten.
tweedledum-tweedeldee
Schichtdienst
Schichtdienst ist jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen …
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in Artikel 2 Nr. 5
Schichtdienst im Sinne § 49 Abs. 2 BT-K und BT-B ist ein ungleicher Zwilling der Schichtarbeit im Sinne § 7 Abs. 2 TVöD.
Leider setzen Arbeitsrichter den Begriff Schichtarbeit i.S.d. § 7 Abs. 2 TVöD mit dem Schichtdienst in § 49 Abs. 2 BT-K und BT-B gleich. Einer Kollegin müsse daher die Schichtzulage für Schichtarbeit zustehen, um unter die Feiertags-Sonderregelung zu fallen. Das geht am Wortlaut der Tarifregeln vorbei.
Bei § 7 Abs. 1 (Wechselschichtarbeit) folgen die Arbeitsrichter dem plausiblen Grundgedanken: Arbeitgeber dürfen niemanden ununterbrochen bei Tag und Nacht arbeiten lassen (§ 6  Abs. 2 ArbZG). Niemand muss an allen sieben Tagen einer Woche arbeiten (Artikel 31 II GRC). Der TVöD bezieht sich daher nicht auf die individuellen Beschäftigten und deren individuelles Arbeitsmuster / deren Dienstplan. Er nimmt den Zusammenhang der Arbeitsbedingungen in den Blick: Den gemeinsamen Dienstplan. Der Betrieb – so die Arbeitsrichter – darf keine einzige Stunde der Woche ruhen, etwa unterbrochen durch Bereitschaftsdienst.
Leider wechseln bei den Feiertagsregeln die Arbeitsrichter ihre Perspektive und fordern dennoch eine Ausdehnung der Anspruchsvoraussetzung: Nicht nur der kollektive, sondern der individuelle Dienstplan müsse an allen sieben Wochentagen »potentiell« heranziehen. Das geht am Sinn der Tarifregeln vorbei. Insbesondere Teilzeit-Kolleginnen , die an weniger Tagen arbeiten, wird der Nachweis ihres Anspruchs erschwert.
Dauernachtwache / Schichtdienst Montag bis Freitag
»[Rn 30] Wechselschichtarbeit wird aber nur von denjenigen Beschäftigten geleistet, die selbst in entsprechenden wechselnden Schichten eingesetzt sind. Allein die Berücksichtigung eines Beschäftigten in einem Dienstplan, der für diesen Wechselschichtarbeit vorsieht, führt nicht dazu, dass auch alle anderen in dem Dienstplan eingeplanten Mitarbeiter Wechselschichtarbeit leisten.
Für dieses Auslegungsergebnis spricht weiterhin, dass lediglich diejenigen Beschäftigten von der Sollarbeitszeitreduzierung erfasst sein sollen, die entsprechend der Vorgaben des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K ‚eingesetzt werden‘. Eingesetzt wird ein Beschäftigter nach einem Wechselschicht- oder Schichtdienst vorsehenden Dienstplan aber nur, wenn er selbst diese Sonderformen der Arbeit erbringt. […]
[Rn 35] Dies setzt nicht voraus, dass ein Einsatz des Beschäftigten an allen sieben Tagen einer einzelnen Woche erfolgen muss. Die Formulierung ist so zu verstehen, dass der Beschäftigte entsprechend seiner individuellen regelmäßigen Wochenarbeitszeit an wechselnden Wochentagen eingesetzt wird, wobei dies potentiell an jedem der sieben Wochentage der Fall sein kann, also kein Wochentag von vornherein ausscheidet […].
[Rn 39] Darum sind nicht nur Beschäftigte wie die Klägerin, die als Dauernachtwache tätig sind und deshalb keinen Schichtdienst iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-K leisten, weil sich ihre Arbeitszeit nicht im erforderlichen Umfang verschiebt, aus der Regelung des § 6.1 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b TVöD-K ausgenommen. Auch Beschäftigte, die Schichtdienst leisten, deren Dienstplan aber nicht Arbeit an allen sieben Tagen der Woche vorsieht, profitieren von § 6.1 Abs. 2 TVöD-K nicht […].«
BAG Urteil 02.08.2018 - 6 AZR 437/17
Die Mitbestimmung kann und soll diese Missverständnisse heilen:

● Entweder besteht die Interessenvertretung darauf, für alle »Dauernachtwachen« und ähnlich Betroffenen an diesem Feiertag Arbeit im Plan festzulegen; erst im Folgeschritt stellt der Feiertag dann all diejenigen, die nicht gebraucht werden, von dieser Arbeitspflicht frei.

● Oder die Interessenvertretung besteht darauf, dass die Arbeitgeberin zunächst mit ihr für alle »Dauernachtwachen« und ähnlich Betroffenen Arbeitsmuster (§ 2 Nummer 8 NachwG) vereinbart; bis dahin geht sie davon aus, dass diese Kolleginnen potentiell an allen Wochentagen und rund um die Uhr im Einsatz sein könnten.

💡 Siehe zudem: Feiertagsarbeit verbraucht auch Urlaubstage

Nachtschicht trotz des Feiertags
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Für Sophie spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Auf den Montag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie soll trotz des Feiertags arbeiten. Auf die genaue Dauer der Feiertagsarbeit kommt es nicht an. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
Die Arbeitgeberin kennzeichnet diesen Ausgleich in Form der Verminderung in dieser Woche für Sophie durch xF.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h +2,3 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 xF 7,7 7,7 7,7    
  -7,7                  
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N  = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
xF = Frei wegen Feiertag
U = Urlaub

Nachtschicht trotz des Feiertags
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Für Sophie spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Auf den Dienstag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie soll trotz des Feiertags arbeiten. Auf die genaue Dauer der Feiertagsarbeit kommt es nicht an. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
Die Arbeitgeberin kennzeichnet diesen Ausgleich in Form der Verminderung in dieser Woche für Sophie durch xF.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h +2,3 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 xF 7,7 7,7 7,7    
  -7,7                  

Frei wegen des Plans
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Auf den Mittwoch fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie hat ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig am Feiertag frei. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
Der Klarheit wegen kennzeichnet die Arbeitgeberin auch diese Verminderung in dieser Woche für Sophie durch xF.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h +2,3 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 xF 7,7 7,7 7,7    
  -7,7                  
💡Siehe weitere Hinweise und Fallbeispiele zu § 8 Abs. 1 Kleinb. d.

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

Hinweis
Ärzte im BT-K

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Hinweis

(6) 1Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. 4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird. 5Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. 6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
Hinweis

(7) 1Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Hinweis

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

Hinweis

(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienst­ver­ein­ba­rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.

Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. 4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird. 5Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. 6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
Hinweis

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