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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit

Hinweise zu Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt für Beschäftigte der Mitglieder eines Mitgliedverbandes der VKA ausschließlich der Pausen abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. 2Für Beschäftigte der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen abweichend von Satz 1 durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 3Satz 2 gilt nicht für Auszubildende, Schülerinnen/Schüler sowie Praktikantinnen/Praktikanten der Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg; für sie beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich.

(2) Für Ärztinnen und Ärzte beträgt die regelmäßige Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich.

(3) Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Zeiterfassung oder auf andere Art und Weise zu dokumentieren.

(1) 1Abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die gesetzlichen Pausen bei Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.

Kurzkommentare zu § 6 Regelmäßige Arbeitszeit

Zu Absatz 1
§ 6

Zu Abs. 1 Satz 3 Fünf Tage

auf fünf Tage ... auch auf sechs Tage
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf der Kalendertage einer Woche – unter engen Voraussetzungen auch auf einen sechsten – Kalendertag einer Woche verteilt werden. Die gedankliche Ergänzung »je Woche« für diese Verteilung ergibt sich aus Satz 1 (»39 Stunden wöchentlich«). Eine Verteilung auf fünf Tage je Monat oder je Jahr ergäbe keinen vernünftigen Sinn.
»Weder der TVöD noch der BT-V enthalten eine Bestimmung über die Monatsarbeitszeit.«
BAG Urteil 17.11.2009 – 9 AZR 923/08; zu Zusatzurlaub, Rn. 36
Der Wortlaut dieser Tarifregel macht nur bei Betrachtung von einzelnen Wochen Sinn, nicht bei einer bloßen Durchschnittsbetrachtung. Bei einer wochendurchschnittlichen Betrachtung ergäbe sich nicht nur ein sechster Tag, sondern ergäben sich auch Dezimalzahlen (Kommazahlen), also Teiltage. Der Tarif erlaubt nicht etwa eine Verteilung auf fünf bis hin zu sechs Tagen. Er stellt auch keine Voraussetzungen an einen 5,1-ten Tag.

Tag ist im Zweifel der Kalendertag.
»Nach dem allgemeinen Wortverständnis bezeichnet ein ‚Tag‘ regelmäßig einen Kalendertag von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr.«
BAG Urteil 08.12.2021 – 10 AZR 641/19, Rn. 32
»Bei geteilten Diensten beginnt die ‚tägliche‘ Arbeitszeit nachmittags auch nicht ‚neu‘, weil sie grundsätzlich nur einmal am Tag beginnen kann. Werden bei täglich gleichem Arbeitsbeginn nach einer Arbeitsunterbrechung am selben Tag weitere Arbeitsleistungen erbracht, wird die tägliche Arbeitszeit deshalb fortgesetzt und nicht ein zweites Mal neu begonnen.«
BAG Urteil 12.12.2012 – 10 AZR 354/11 Rn 11
Im Zweifel stellt der TVöD bei der Verteilung ausdrücklich auf die Kalenderwoche ab:
»Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr [...] Arbeitstage.«
§ 26 Abs. 1 Satz 2

»Kalenderwochen haben 7 Tage, beginnen an einem Montag und werden über das Jahr fortlaufend nummeriert.«
ISO 8601
Die Prüfung, ob die tariflichen Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz alle (Notwendigkeit, Gründe, betrieblich) erfüllt sind, ist in jeder Kalenderwoche mit sechs Arbeitstagen für jeden dieser Tage durchzuführen. In die Abwägungen fließen auch zusätzliche, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeiten mit ein. Ebenso die schutzrechtlichen Vorgaben zu den Schichtfolgen (💡 siehe Leitlinien zu § 6 Abs. 1 ArbZG).

Bis fünf zählen
Für Sophie sind der Montag, Dienstag, Freitag, Samstag und Sonntag jeweils ein Arbeitstag. Denn an diesen Kalendertagen ist Arbeitszeit festgelegt. Es wird nicht bloß auf die Anzahl der Schichten in einer Woche abgestellt oder auf die Anzahl der Schichtbeginne. So spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage.
Sophie wird also tarifkonform an fünf der sieben Kalendertage zu Arbeitszeit geplant.
Saldo Mo Di Mi Do  Fr Sa So Summe Saldo
Sophie + - 0 Plan N       F S S 33,1 h -5,4 h
38,5 h    Ist  4,5 5,5 7,7 7,7 7,7    
                    -16
F  = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S  = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N  = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
x = Frei
U = Urlaub
notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen
Jeder der sieben Tage in einer Woche ist in diesem Sinne ein möglicher sechster Tag. Bei einer Verteilung auf sechs Arbeitstage muss nicht nur der abschließende, sechste Tag sondern jeder dieser Tage alternativlos zwingend notwendig sein.
notwendig    dringend erforderlich, unerlässlich, nötig; unbedingt; zwangsläufig (DWDS-Wörterbuch)
notwendig   1. a) im Zusammenhang mit etwas nicht zu umgehen; von der Sache selbst gefordert;
b) unbedingt erforderlich; unerlässlich
2. in der Natur einer Sache liegend, zwangsläufig
(Duden)
Persönliche oder vertragliche Beweggründe (etwa: bestehende Zeitschuld) reichen hier nicht.
betrieblich    zum Betrieb gehörend (DWDS-Wörterbuch)
betrieblich    den Betrieb betreffend, zu ihm gehörend (Duden)
Im Zusammenhang mit einer Elternzeit untersuchten die Bundesarbeitsrichter –
»Der gesetzliche Begriff der ‚entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe‘ ist im Gesetz nicht näher erläutert. Seine Auslegung bestimmt sich deshalb nach dem allgemeinen Sprachverständnis unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks. Belange ist ein anderes Wort für Interessen. Etwas ist ‚belangt‘, wenn es ‚betroffen‘ ist. Das können Interessen jeglicher Art sein. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie ‚betrieblich‘ sind, sich also auf die Verhältnisse des Betriebs beziehen [...]. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 TzBfG genügen für die Ablehnung eines Anspruchs auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG nicht nur betriebliche Gründe. Sie müssen vielmehr ‚dringend‘, dh. von besonderem Gewicht sein [...]«
BAG Urteil 15.04.2008 – 9 AZR 380/07 Rn. 31
Nur betriebliche Belange rechtfertigen hier die Anordnung eines sechsten Tags mit regelmäßiger Arbeitszeit in einer Woche. Doch ein auf Wunsch einer Beschäftigten mit ihr und der Interessenvertretung vereinbartes Arbeitsmuster (§ 2 Abs. 1 Nummer 8 NachwG) kann dies anders weil günstiger für sie regeln. Ersatzweise für die gesetzlich vorgegebene Vereinbarung braucht es wohl den ausdrücklichen Wunsch der/des Betroffenen für jeden der sechs Arbeitstage in der betreffenden Woche.

Auch im Krankenhaus oder im Altenheim: Fünf Tage mit regelmäßiger Arbeitszeit, zwei Tage bleiben frei! Personalmangel ist keine Entschuldigung.
»Dabei kommt es vorliegend bei der Frage der Rechtfertigung der Überschreitung der Fünftagewoche nicht darauf an, dass ein Arbeitgeber – worauf die Arbeitgeberin zutreffend hinweist – im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung nicht dazu veranlasst werden kann, von einer unternehmerischen Entscheidung, eine bestimmte Arbeitsmenge mit einer bestimmten Menge menschlicher Arbeitskraft bewältigen zu wollen, abzuweichen. […]
Stellt der tarifgebundene Arbeitgeber fest, dass er die vorhandene Arbeitsmenge mit dem vorhandenen Personal unter Beachtung der tarifvertraglichen Arbeitszeit nicht bewältigen kann, ist er zur Erfüllung des eigens festgelegten Betriebszwecks gehalten, mehr Personal einzusetzen.
Bezogen auf die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 3 TVöD-K bedeutet dies, dass allein die Anzahl vorhandener Arbeitskräfte nicht einen notwendigen betrieblichen Grund zur Abweichung von der Fünftagewoche bilden kann. [...]
Allein das Bedürfnis nach Flexibilität bei der Erstellung von Dienstplänen für einen Wechselschichtbetrieb in einem Akutkrankenhaus kann demnach nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht die Ausweitung auf eine Sechstagewoche rechtfertigen.«
ArbG Detmold Beschluss 04.01.20198 - 3 BV 8/1
Ein sechster Tag ist unumgänglich?
»Durch den ersten Halbsatz dieser Tarifnorm haben die Tarifvertragsparteien den Grundsatz aufgestellt, dass die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt werden soll, um den Arbeitnehmern zwei freie Tage in der Woche zu gewährleisten (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, Loseblatt, § 6 TVöD Rn. 59). Davon darf nach dem zweiten Halbsatz des § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K nur aus notwendigen betrieblichen Gründen abgewichen werden.
Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist etwas notwendig, wenn es von der Sache selbst gefordert ist, nicht zu umgehen ist (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort ‚notwendig‘).
Danach muss also aufgrund konkreter betrieblicher Erfordernisse feststellbar sein, dass es einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage bedarf.«
LAG Hamm 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19 Rn. 53 -55
§ 6 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf Tage. Der TVöD hat keine eigene Begriffsbestimmung von Tagen oder Wochen. Anders als beim schutzrechtlichen individuellen Werktag (Zweiter Abschnitt des ArbZG) bleibt es beim allgemeinen Sprachgebrauch: Ein Tag ist ein Kalendertag (0 bis 24 Uhr), also einer der sieben Wochentage. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 darf der Arbeitgeber regelmäßige Arbeitszeit auch auf Sonntage verteilen.
Eine Nachtschicht mit Beginn am Sonntagabend zieht sich – über zwei Kalendertage hinweg – weit in den folgenden Montagmorgen hinein. Würde statt des Tages der schutzrechtliche individuelle Werktag zugrunde gelegt, wären die Arbeitstage in einer Kalenderwoche nicht mehr eindeutig abgrenzbar. Die in den Betrieben geführten Dienst- und Schichtpläne ordnen die Arbeitszeit den Kalendertagen zu.

Der TVöD definiert weder den Tag, noch die Woche oder den Monat selbst. Nur in § 7 Abs. 7 geht der Tarifvertrag ausdrücklich von der »Kalenderwoche« (Montag bis Sonntag) aus, im übrigen vom üblichen Sprachgebrauch.
»Gebrauchen die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen. Enthält eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung gelten soll [...].«
BAG Urteil 13.02.2013 – 6 AZR 696/11, Rn. 17
Bei einem Streit um Abgrenzungen von Woche, Kalenderwoche und Sieben-Tageszeitraum geht es stets um die Verteilung von Arbeitszeit auf die Wochentage. Die Betriebsleitung kann nicht einseitig ihre Deutungen nach Belieben zum rechtsgültigen Maßstab machen. Die Interessenvertretung bestimmt die Konkretisierung von Betrachtungsperioden im Betrieb mit. Sie kann initiativ werden, dies vereinbaren und Rechtsklarheit herstellen.
Ein Arbeitstag ist ein Kalendertag mit Arbeitszeit. Der Tarifvertrag betrachtet auch bei der Entgeltfortzahlung Tage, auf welche Arbeitszeit verteilt wurde (§ 21 Protokollerklärung Nummer 2). Beim Urlaub werden Arbeitstage entsprechend der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit auf Tage umgerechnet; auch Ansprüche auf Zusatzurlaub und Arbeitsbefreiung sind in Arbeitstagen bemessen.
Planfreie Tage sind keine Arbeitstage
»Freischichttage sind keine Arbeitstage, sondern Wochentage, an denen der Arbeitnehmer wegen der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitsschichten nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Sie verringern rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht [...].«
BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09, Rn. 20 und 21, und 32
§ 6 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit. Weitere Arbeitstage können auch ausschließlich aus über die regelmäßige hinausgehender Arbeitszeit bestehen: Überstunden gemäß § 7 Abs. 7. Oder sie bestehen nur aus außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordneten Arbeitsstunden: Bereitschaftsdienst gemäß § 7 Abs. 3 oder Rufbereitschaftsdienst-Inanspruchnahmen gemäß § 7 Abs. 4. Beides begrenzt § 49 Abs. 3 BT-K bzw. BT-B; das garantiert ausdrücklich und umfassend arbeitsfreie (von aller Arbeit freie) Tage.

Der Arbeitgeber kann die ihm geschuldete Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in einer Woche verteilen. Er muss dies nicht. Er kann auch – etwa mit einer Kollegin in Teilzeit – die Verteilung deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tagen vereinbaren. Abs. 1 zieht also nur eine Höchstgrenze.

Durchschnitt und Tatsachen
Die Verteilung auf fünf Tage und unter engen Voraussetzungen auf einen weiteren, sechsten Tag regelt nicht die wochendurchschnittliche Verteilung, die »Tage/Woche«. Sie ändert sie eventuell im Ergebnis:

● wird in einer Woche Arbeitszeit auch auf einen sechsten Arbeitstag verteilt, in eine anderen darum nur auf vier Arbeitstage, bleibt es bei einer wochendurchschnittlichen Fünf-Tage/Woche.

● wird etwa alle fünf Wochen ein notwendiger sechster Arbeitstag ergänzt, entsteht eine wochendurchschnittliche 5,2-Tage/Woche.

Arbeitstage sind immer ganzzahlig. Es wird in keiner Woche ein 0,2-ter Arbeitstag angeordnet.
Die tatsächlich abweichende Verteilung im Durchschnitt spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung der tagesgleichen Pauschale (§ 21 Protokollerklärung Nummer 2) und bei den Urlaubsansprüchen (§ 26 Abs. 1 Satz 3).
💡 Siehe Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)
kann
Eine Kann­-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann« oder »können«.
»Kann«­-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO und § 315 BGB) ein Rechts­anspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls allen vergleichbaren zustehen).
Das Entgelt-Transparenz-Gesetz verschafft dem Betriebsrat Handlungsaufgaben:
[Der PR geht über § 16 Satz 2 i. V. m. § 14 EntgTranspG,
eine MAV muss hilfsweise über § 26 Abs. 2 MAVO oder
§ 34 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD (Kirchengerichtshof Beschluss KGH.EKD II-0124/28-2025 – 25.02.2026)]

§ 13 EntgTranspG

(3) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsausschuss Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese aufzuschlüsseln. Die Entgeltlisten müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile enthalten einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden. Die Entgeltlisten sind so aufzubereiten, dass der Betriebsausschuss im Rahmen seines Einblicksrechts die Auskunft ordnungsgemäß erfüllen kann.

Achtung: Oft verstecken die Arbeitgeber ihre zusätzlichen Zahlungen in einer willkürlich von ihnen überhöhten Eingruppierung. Dies ist dann schwieriger zu erkennen. Erst die Gliederung der Listen aller Beschäftigter entlang der Arbeitsbereiche und ihrer Funktionen dort zeigt überraschende Ausreißer.

(3) 1Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zum freien Sonntag

Zu Abs. 3 Satz 1

soll ein freier Tag
Der tarifliche Mindestanspruch ist: Zwei arbeitsfreie Tage innerhalb von zwei Wochen, einer fällt auf einen Sonntag.
Diese Tarifregel entstand noch bevor im Jahr 2010 die EU-Grundrechtecharta (GRC) in ihrem Artikel 31 II einen weiteren, weitergehenden Anspruch begründete:
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchst­arbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Damit bleibt in jeder Woche ein Tag frei – das Wochenfrei, aus einer vorausgehenden 11-stündigen Ruhezeit und anschließenden 24 Stunden:
EU-Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung
Artikel 5 Wöchentliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro Siebentageszeitraum eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden gemäß Artikel 3 gewährt wird.
Gemäß der Europäischen Grundrechtecharta Artikel 31 II GRC hast Du Anspruch auf 35 Stunden zusammenhängendes Frei in der Woche (24 Stunden, vorausgehend die werktägliche Ruhezeit von 11 Stunden). An einem Kalendertag mag eine Nachtschicht enden, daran eine 35stündige Ruhezeit anschließen und noch am folgenden Kalendertag eine neue Nachtschicht beginnen. Weitergehend als die Grundrechtcharta schließt § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD einen siebten Arbeitstag (Kalendertag) in einer Kalenderwoche zumindest bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit aus.
Eine Kürzung der vorausgehenden täglichen Ruhezeit mag § 5 Abs. 2 ArbZG zulassen. Doch ist diese Kürzung unmittelbar zu Beginn der folgenden Arbeitsperiode in entsprechender Länge auszugleichen.
»[102] 97. Unter diesen Umständen muss die Verlängerung der täglichen Arbeitszeit, die die Mitgliedstaaten oder die Sozialpartner nach Artikel 17 der Richtlinie 93/104 vornehmen können, indem sie die Dauer der dem Arbeitnehmer während eines gegebenen Arbeitstages gewährten Ruhepause, namentlich in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen, verkürzen, grundsätzlich durch die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten ausgeglichen werden, die aus einer Anzahl zusammenhängender Stunden entsprechend der vorgenommenen Kürzung bestehen und die dem Arbeitnehmer gewährt werden müssen, bevor die folgende Arbeitsperiode beginnt.
[103] 98. Artikel 17 lässt nämlich nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen zu, dass ein Arbeitnehmer einen anderen angemessenen Schutz erhält, weil die Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist.«
EuGH Urteil 09.09.2003 - C-151 / 02 Rn. 97 -98 (Entscheidung 'Jaeger')
Im Ergebnis bleibt es darum bei einer 35stündigen wöchentlichen Ruhezeit für alle!
Eine bloß wochendurchschnittliche Betrachtung scheidet aus. Auf einen Sonntag mit Arbeit folgt ein arbeitsfreier Sonntag!
»Arbeitsfrei« umfasst auch frei von Bereitschaftsdienst und frei von Rufdienst-Inanspruchnahmen.
Die EU-Grundrechte-Charta spricht in Artikel 31 II vom Anspruch auf eine »wöchentliche Ruhezeit«, ebenso die Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung zum NachwG ( Bundestagsdrucksache Drucksache 20/1636 Dreifachbuchstabe eee). Die wesentlich abstraktere EU-Richtlinie 2003/88/EG verspricht in der Überschrift des Artikel 5 bereits eine »wöchentliche Ruhezeit«, im Artikel selbst einen »Siebentageszeitraum«. Es gibt bislang nur wenig Betriebsleitungen, welche einen von der Kalenderwoche (Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr) abweichenden Siebentagseszeitraum festlegen wollten.
Es handelt sich stets um Perioden von unmittelbar aufeinander abfolgenden sieben Tagen:
»Art. 5 [...] und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie [...] sind dahin auszulegen, dass sie nicht verlangen, dass die kontinuierliche wöchentliche Mindestruhezeit von 24 Stunden, auf die ein Arbeitnehmer Anspruch hat, spätestens an dem Tag gewährt wird, der auf einen Zeitraum von sechs aufeinanderfolgenden Arbeitstagen folgt, sondern nur, dass sie innerhalb jedes Siebentageszeitraums gewährt wird.«
EuGH Urteil 19.11.2017 - C-306/16

(1a) 1Abweichend von Absatz 1 können Beschäftigte und Arbeitgeber im gegenseitigen Einvernehmen, frühestens nach Ablauf der Probezeit, die Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu durchschnittlich 42 Stunden wöchentlich (ausschließlich der Pausen) in Textform vereinbaren. 2Bei der Übernahme von Auszubildenden sowie dual Studierenden im Geltungsbereich des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) oder des Tarifvertrages für Studierende in einem dualen Hebammenstudium im öffentlichen Dienst (TV HöD) darf die Vereinbarung gemäß Satz 1 nicht bereits mit Beginn des Arbeitsverhältnisses geschlossen werden. 3Die Erhöhung ist auf maximal 18 Monate zu befristen. 4Verlängerungen sind nur befristet und nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich. 5Die Verlängerungen können jeweils bis zu 18 Monate betragen. 6Die Vereinbarung kann aus wichtigem Grund in Textform mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden. 7Soweit tarifvertraglich auf die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten Bezug genommen wird, gilt in diesem Fall die individuell erhöhte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Satz 1. 8Näheres kann durch eine Betriebs- oder einvernehmliche Dienst­ver­ein­ba­rung geregelt werden.

BT-K

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

Hinweis

(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltsplus
tagesgleicher Aufschlagsatz
 nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

Hinweis

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

Hinweis
Ärzte im BT-K

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

Hinweis

(6) 1Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. 4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird. 5Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. 6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
Protokollerklärung zu Abschnitt II:
Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.
Hinweis

(7) 1Durch Betriebs-/Dienst­ver­ein­ba­rung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

Hinweis

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

Hinweis

(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienst­ver­ein­ba­rung nicht einvernehmlich zustande kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.

Protokollerklärung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten. 3In gemeinsamer Verantwortung von Arbeitgeber und Beschäftigten soll darauf hingewirkt werden, dass Gleitzeitkonten durch Zeitausgleich zum Ende des Ausgleichszeitraums keine Minus- oder Plusstunden ausweisen, welche die geregelten Saldogrenzen überschreiten. 4Hierzu gehört auch, dass im Einzelfall frühzeitig auch von der Möglichkeit der Anordnung von Überstunden (§ 7 Abs. 7 und 8) Gebrauch gemacht wird. 5Soweit ein Konto gemäß § 10 eingerichtet ist, kann auch die Übertragung von Plusstunden auf dieses erfolgen. 6In den Gleitzeitregelungen können weitere Einzelheiten, insbesondere zur Anwendung der vorgenannten Möglichkeiten, geregelt werden.
Hinweis

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