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Pausen als Arbeitszeit

Pausen auf die Arbeitszeit anrechnen?

Nicht nur unter Tage, im Bergbau, ist es unmöglich, echte Pausen zu nehmen. In der Nacht, bei schlecht besetzten Schichten am Wochenende oder am Feiertag kann keine richtige Pause genommen werden. Denn die Beschäftigten müssen sich auch in der Pause bereit halten. Wenn das Telfon klingelt oder die Patientenschelle, dann müssen sie die Arbeit aufnehmen.

Urteil Die vertragsgemäße Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, verbunden mit der Pflicht, bei Bedarf jederzeit berufliche Tätigkeit aufzunehmen, ist in vollem Umfang Arbeitszeit.
SIMAP-Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 (Rs. C-303/98)

Urteil Eine Pausenregelung genügt dann nicht den gesetzlichen Anforderungen, wenn den Arbeitnehmern gestattet wird, Pausen zu nehmen, dies ihnen aber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist.
BAG, 23.9.1992 — 4 AZR 562/91

Ist eine Pause keine ganz richtige Pause, dann muss sie wie Arbeitszeit bezahlt werden. Es ist erlaubt, dies zu regeln.

Arbeitszeitgesetz   link ArbZG

§ 2   Begriffsbestimmungen

(1)  […] Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.


Was das Gesetz darf, mag auch ein Tarifvertrag dürfen:

 TVöD 

§ 6  Regelmäßige Arbeitszeit

(1)  […] Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. […]

Leider gilt genau diese Passage nicht im Bereich von Kliniken und Heimen. Aber in individuellen oder betrieblichen Vereinbarungen können wir die Lücke schließen.


Pausen auch im Bereitschaftsdienst?

Seit 1996 galten immerhin schon Zeiten während der Bereitschaftsdienste, in denen der Arbeitgeber zum Einsatz rief, als Arbeitszeit. Seit der Jahrtausendwende ist das besser geworden. Also noch einmal:

Urteil Die vertragsgemäße Anwesenheit in den Räumlichkeiten des Arbeitgebers, verbunden mit der Pflicht, bei Bedarf jederzeit berufliche Tätigkeit aufzunehmen, ist in vollem Umfang Arbeitszeit.
SIMAP-Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 (Rs. C-303/98)

Trotzdem gehen zahlreiche Betriebe davon aus, dass Bereitschaftsdienste mit 12 oder gar 24 Stunden Dauer nicht von Pausen unterbrochen werden müssen. Und in einschlägigen Kommentaren finden wir eine waghalsige Behauptung. Bereitschaftsdienste seien zwar Arbeitszeit, aber zugleich auch Pause. Irgendwie.
Dabei ist das Gesetz da unmissverständlich:

Arbeitszeitgesetz   linkArbZG

§ 2  Begriffsbestimmungen

(1)  Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen [...].

Pausen gehören ausdrücklich nicht zur Arbeitszeit. Aber Bereitschaftsdienst gehört zur Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst ist darum keine Pause!
Pausen im Bereitschaftsdienst, die nicht mindestens alle 6 Stunden den gesetzlichen Anforderungen genügen, können aber hundertprozentig auf die Arbeitszeit angerechnet werden!

UrteilBereitschaftsdienst ist keine Pause

Aus den Entscheidungsgründen: Auch Bereitschaftsdienst ist aufgrund der in Art. 4b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geschaffenen Regelung, die am 1. Januar 2004 in Kraft trat, Arbeitszeit iSv. § 2 ArbZG […]. Dementsprechend ist Bereitschaftsdienst bei der Bestimmung der Dauer von gesetzlichen Ruhepausen als Arbeitszeit zu berücksichtigen […].
2. Die inaktiven Zeiten des Bereitschaftsdienstes stellen keine Pausen iSv. § 4 ArbZG dar. Beim Bereitschaftsdienst kann der Arbeitgeber den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmen und ihn jederzeit einsetzen. Der Arbeitnehmer kann nicht frei darüber verfügen, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt. Das steht einer Pause, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann […], entgegen […]
BAG - Urteil vom 16.12.2009, 5 AZR 157/09

»Für die Beurteilung, ob es sich um Arbeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes handelt, ist die gesundheitsrelevante Belastung des Arbeitnehmers maßgebend und nicht die Vergütungsregelung für den betreffenden Zeitraum.«
( linkDurchführung des Arbeitszeitgesetzes, Erlass des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes NRW vom 3. März 2008, zu §2 ArbZG — Begriffsbestimmungen)

Mehr: linkVon Teedamen und Nachtwachen (Pausen) (in: Arbeitsrecht und Kirche 1/2011)