AVR.DD ( badische Fassung ),
MAV/ MVG.EKD
Nachfragen zu #1867:
Ihr schreibt, nach § 9b der für Baden geltenden Fassung der AVR.DD gilt mein Einverständis mit einer praktizierten Arbeitszeitkontenführung als stillschweigend erklärt, solange ich nicht widerrufe.
Das soll doch aber nicht schon "direkt" durch die AVR, sondern erst aufgrund einer Dienstvereinbarung gelten können/dürfen, und nur sofern darin auch die in Abs. 2 -10 vorgeschriebenen Inhalte vereinbart sind:
"§ 9b Flexible Gestaltung der Arbeitszeit und Zeitsouveränität durch Arbeitszeitkonten gilt in folgender Fassung:
(1) Zur Gestaltung der Arbeitszeit kann für Teile der Einrichtung oder für die gesamte Einrichtung eine Dienstvereinbarung mit dem Inhalt der Absätze 2 bis 10 abgeschlossen werden. (...)"
---> Wir kennen nicht, nur die AVR
Wie bereits erwähnt, enthält die für die gesamte Einrichtung geltende Dienstvereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeitflexibilisierung durch Arbeitszeitkonten nichts weiter als den Absatz: "Arbeitszeitkonto : Für alle Mitarbeiterinnen wird ein persönliches Arbeitszeitkonto geführt. Die Erfassung der Ist-Zeiten erfolgt durch den Dienstplan, der von der Vorgesetzten geführt wird. Der Stand des Jahresarbeitszeitkontos kann jederzeit auf dem aktuell aushangpflichtigen Dienstplan abgelesen werden. Beanstandungen am Arbeitszeitkonto müssen schriftlich bei der Vorgesetzten eingereicht werden. Beanstandungen sind unverzüglich zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten."
Wenn also eine § 9b-konforme Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung fehlt, wie wären dann meine geleisteten Arbeitszeiten zu bewerten ( Überstunden? ) und zu vergüten?
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Arbeitsschutzrechtlich:Die gesamte Arbeitszeit muss ddie Arbeitgeberin aufzeichnen. Zweck ist gerade, Verstöße gegen das Schutzrecht und Ansprüche für alle erkennbar zu machen.
§ 7 ArbZG enthält zahlreiche Öffnungen der werktäglichen Höchstarbeitszeit über 8 und 10 Stunden hinaus.
Falls Ihr in Holland wart: Für diese Zeit greift das ArbZG überhaupt nicht.
Andenfalls handelt es sich ebentuell um eine Straftat der Arbeitgeberin - das wäre nicht schön.
Schuldrechtlich:
Die zwingend erfasste Arbeitszeit, ob schutzrechtlich zulässig oder rechtswidrig, ist zwingend zu vergüten. Du hast über die festgelegte Arbeitszeit hinaus gearbeitet. In diesem Fall machst Du die Überstundenvergütung (§ 6 Abs. 1 der Anl 33) geltend.
Berichte Deiner Vorgesetzten, dass Dir nicht das Schutzrecht sondern Deine Vergütung wichtig ist.
Die Unterschlagung von Arbeitszeit in den Aufzeichnung bewehrt der LASI in seiner LV 60 unter Nummer 115 "je Fall je Arbeitnehmer mit 2.000 €" Ordnungsbuße.