Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
Ohne diese Mindestangaben droht die Löschung Deiner Frage!

Buch der 100 Fragen

Stell hier Deine eigene Frage ...

[1] 2 ...38Weiter

Kalla
Frage # 1899
17.11.2025 | 12:47
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO, 24/7

Wir waren am Wochenende mit einigen Klienten unserer Wohngruppe auf einem Tagesausflug.
Bedauerlicherweise standen wir auf dem Rückweg ca. vier Stunden im Stau. Daher waren wir insgesamt 13 Stunden unterwegs. Meine Vorgesetzte sagt nun, dass sie uns nur 10 Stunden als Arbeitszeit anrechnen kann da alles andere rechtswidrig ist.
Für mich bedeutet dieses, dass ich dann drei Stunden ohne Vergütung im Einsatz war.
Ist dieses so richtig?

:

Arbeitsschutzrechtlich:
Die gesamte Arbeitszeit muss ddie Arbeitgeberin aufzeichnen. Zweck ist gerade, Verstöße gegen das Schutzrecht und Ansprüche für alle erkennbar zu machen.
§ 7 ArbZG enthält zahlreiche Öffnungen der werktäglichen Höchstarbeitszeit über 8 und 10 Stunden hinaus.
Falls Ihr in Holland wart: Für diese Zeit greift das ArbZG überhaupt nicht.
Andenfalls handelt es sich ebentuell um eine Straftat der Arbeitgeberin - das wäre nicht schön.

Schuldrechtlich:
Die zwingend erfasste Arbeitszeit, ob schutzrechtlich zulässig oder rechtswidrig, ist zwingend zu vergüten. Du hast über die festgelegte Arbeitszeit hinaus gearbeitet. In diesem Fall machst Du die Überstundenvergütung (§ 6 Abs. 1 der Anl 33) geltend.

Berichte Deiner Vorgesetzten, dass Dir nicht das Schutzrecht sondern Deine Vergütung wichtig ist.
Die Unterschlagung von Arbeitszeit in den Aufzeichnung bewehrt der LASI in seiner LV 60 unter Nummer 115 "je Fall je Arbeitnehmer mit 2.000 €" Ordnungsbuße.
Angel82
Frage # 1898
08.11.2025 | 16:30
BAT-KF , MAV / MVG.EKD

Zum Rahmendienstplan:
Wie ist wie lange muss ein Arbeitgeber ein Rahmendienstplan schreiben?
Ich meine, gibt es eine Pflicht einen Rahmendienstplan von 4wochen zu schreiben oder reicht auch nur 2 Wochen oder muss er länger sein oder hat das nur zu tun ob die Jahressollzeit stimmt?

:

Das NachwG bestimmt Deinen Anspruch:
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: {...}
8.  die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, [...}


Vielleicht arbeitest Du im Schichtdienst. Dann muss der Arbeitgeber mit der MAV und / oder mit Dir vereinbaren,ob Du im Zwei- oder Dreischichtsystem arbeitest und nach welchem Rhythmus sich die Schichtfolgen wiederholen. Dieser Rahmen kann eine Woche, zwei Wochen, vier oder acht oder noch mehr Wochen umfassen.
Mit der wochendurchschnittlichen Zeitschuld hat dies nichts zu tun.
Angel82
Frage # 1897
08.11.2025 | 16:12
BAT-KF , MAV / MVG.EKD

Es beginnt die Zeit der Urlaubsplanung. Wie sieht es aus:
Wie vieleTage am Stück Urlaub muss der Arbeitger genehmigen in der Sommerzeit?
Darf er eine Grenze setzen von 14Tagen um die pflegerische Versorgung von Betrieb zu sichern?
Und es stellt sich die Frage, ob Eltern immer Recht haben Urlaub zu nehmen in der Sommerferien wenn keine Kinderbetreuung besteht sonst?

:

Der BAT-KF regelt in § 26 -
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden. Dabei soll für einen Teil ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen Dauer angestrebt werden. Ansprüche gemäß § 3 BUrlG sowie ggf. eines Zusatzurlaubs gemäß § 208 SGB IX sind dabei unter Anrechnung auf den nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehenden Urlaub vorrangig zu gewähren.
(2) Ein am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird in das folgende Kalenderjahr übertragen. {...}
(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben ...


Das MVG.EkD regelt zudem in § 42:
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht: {...}
k) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.


Das Bundesurlaubsgesetz bleibt zu Deinen Fragen unbestimmt.
Merke also:
Ob "Sommerzeit" oder Herbst: Du stellst Deinen Urlaubsantrag.
Deine Vorgesetzten dürfen Deinen Urlaub nicht teilen.
Nur Du kannst Deinen Urlaub in Teilen zu nehmen versuchen.
Will Deine Vorgesetzte Deinen Antrag ablehnen, braucht sie dazu vorher die Zustimmung der MAV.
Wer keine Mindestbesetzungen der einzelnen Schichten festlegt, kass sich bei der Urlaubsplanung nicht auf diese betriebliche Notwendigkeit berufen.
Hjku
Frage # 1896
05.11.2025 | 14:27
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Schichtdienst, Jugendhilfe, stationär

Unser Nachtdienst in der Wohngruppe ( Jugendhilfe) geht von 14.00 - 22.00 Uhr und 6.00 - 12.00 Uhr. Die Zeit zwischen 22.00 - 6.00 Uhr ist Nachtbereitschaft und wird mit 25 % pro Stunde vergütet. Die überwiegende Zeit kann man schlafen. Die Zuschläge werden 2 Monate später ausbezahlt.

Es hält sich in unserem Träger, dass wenn Nachts Arbeit anfällt ( Kind wach ) dies als " mit der Bereitschaft abgegolten " zählt. Sprich der Träger zahlt erst nach Überschreiten der zweiten Stunde. Ist das überhaupt so korrekt?
Falls nicht, auf welchen Passus können wir uns beziehen?

:

Eure werktägliche Arbeitszeit beginnt um 14 Uhr und endet 24-Stunden später.
Die abschließende mindestnes 11-stündige Ruhezeit (§ 7 Abs. 9 ArbZG) wird Euch verwehrt bzw. auf zwei Stunden gekürzt.
Die werktägliche Höchstarbeitszeit (10 Stunden) wird mit "Vollarbeit 14 Stunden) deutlich verletzt.
Es handelt sich durchgehend von 14 bis 12 Uhr um Arbeitszeit. Es handelt sich um Nachtarbeit im Sinne § 2 ArbZG. Als Nachtarbeitnehmer steht Ihr unter besonderem Schutz - leider nur des Gesetzes, offenbar nicht unter dem Schutz Eures Arbeitgebers oder Eurer MAV.

Zwischen 22 Uhr und 06 Uhr betrachtet ein Bereitschaftsdienst (Jugendhilfe) lediglich die durchschnittliche Inanspruchnahmen. Diese wird - laut AVR.DD - mit 25 % des Stundenentgelts vergütet. § 5 ArbSchG schreibt vor, dass ide Betriebsparteien für solche Verletzungen der Schutzbestimmungen und gelegentliche starke Auslastungen Regelungen vereinbaren. Haben sie nicht.
Peggy
Frage # 1895
04.11.2025 | 16:36
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite 80% als Pflegefachfrau im Nachtdienst.
Bei uns werden die Feiertage vorab im Dienstplan von der Sollarbeitszeit abgezogen.
Allerheiligen fiel dieses Jahr auf einen Samstag , d.h. es wurde nichts von der monatlichen Sollarbeitszeit abgezogen.
Steht mir dann der Feiertagszuschlag ohne Freizeitausgleich zu?
Oder war es einfach Pech, dass der Feiertag auf einen Samstag fiel?

:

Die AVR regelt in §§ 3 der Anl. 32 etwas ganz anderes:

§ 3 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
In Ergänzung zu § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage Folgendes:

(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen.
2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 9 Abs. 3 zulässig. 4§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.

(2) 1Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
3§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.


Vermuten wir einmal, Deine Chefin geht davon aus, Du fällst unter Absatz 2 (Arbeit im Schichtdienst, von Montagen bis Sonntagen). Deshalb hat sie Dich dem Verminderungsprinzip zugeordnet.
Allerheiligen fiel auf einen Samstag. Samstage sind Werktage. Deine Zeitschuld verminderte sich um ein 6 Stunden 15 Minuten (dies weist Dein Plan unter Umständen noch falsch aus).

Unabhängig davon gilt: Du hast feiertags gearbeitet? Dir stehen mit den übernächsten Entgeltabrechnung die Feiertagszeitzuschläge zu.
Günther
Frage # 1894
04.11.2025 | 16:10
TV-L, Personalrat

Ich bin Stationsleitung und verantwortlich für 23 Mitarbeiter (18,75 VK), meine PDL will mich nun plötzlich von KR 13 in Kr 12 zurückstufen. Zuvor hatte ich 20 VK bei 24 Kollegen jetzt durch Personalwechsel nur noch 18,75.
Darf sie das? Was kann ich tut?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.
Marta
Frage # 1893
03.11.2025 | 11:16
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Wird bei Berechnung der täglichen Vollarbeitszeit in Kombination mit Bereitschaftsdienst die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes ( also 2 Stunden bei 8 stunden Bereitschaftsdienst) mit eingerechnet, so dass also die Schichtlänge max. 8 Stunden betragen darf um die Tageshöchstarbeitszeit von 10 Stunden einhalten zu können?

:

Die AVR.DD spendieren in Anlage 8 noch mehr Text, als Du für Deine Frage verbraucht hast:

(2) 1Durch Bereitschaftsdienst kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu 16 Stunden verlängert
werden, wenn mindestens die 10 Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdienst geleistet
wird; die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht. 2Dabei dürfen bei Bereitschaftsdiensten der Stufen B bis D im Durchschnitt nur 6, höchstens aber 8 Einsätze pro Monat und max. 72 Einsätze im Kalenderjahr angeordnet werden.


Du scheinst diese schutzrechtliche Öffnung mit der anschließenden Regelung zur Bewertung (Ausgleich) zu verwechseln;
(3) 1Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit wie folgt als Arbeitszeit gewertet:
a) Nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes wie folgt als Arbeitszeit gewertet:

Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes
Bewertung - als Arbeitszeit
___________________________________________________________

A 0 bis 10 v. H. 15 v. H.
B mehr als 10 bis 25 v. H. 25 v. H.
C mehr als 25 bis 40 v. H. 40 v. H.
D mehr als 40 bis 49 v. H. 55 v. H.


Dies betrifft also nicht die schutzrechtliche Höchstarbeitszeit, sondern den Unfang der Vergürung bzw. des Freizeitausgleichs.
Diana
Frage # 1892
31.10.2025 | 00:05
Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD TVöD-B
Ich bin Helferin im Altenheim. Das heißt, ich bin keinem weisungsberechtigt.

1.Sind alle examinierten Kollegen & Kolleginnen automatisch „Vorgesetzte“?
Oder betrifft das nur die Führungsebene ? Also Heimleitung, PDL und stellv. PDL?
Oder sind es „nur“ Kollegen ?
2. Gibt es einen Unterschied zwischen Vorgesetzten und Fachvorgesetzen?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.

Deine Arbeitgeberin ist eine GmbH, also eine "iuristische Person". Anweisungen können Dir nur natürliche Personen geben, also Beschäftigte, welche von der GmbH beauftragt wurden organisatorisch oder fachlich zu regeln. Auf deren Qualifikation kommt es arbeitsrechtlich nicht an, der Arbeitgeberin wohl schon.

Deine Betriebsleitung gibt Dir auf Deine Nachfrage hin Auskunft, wer Dir Arbeitszeit festlegt. Es handelt sich stets um Beschäftigte, welche auch mit der MAV die Mitbestmmung durchführen. Insoweit kann Dir auch die MAV weiterhelfen (sie kennt Ihre Ansprechpartnerinnen).
Hans
Frage # 1891
30.10.2025 | 09:15
AVR Caritas  (Anlage 31), Betriebsrat / BetrVG, Wechselschicht

Mein Arbeitgeber bzw.die Stationsleitung das Einreichen der Urlaube für 2026 bis zum 01.11.25 gefordert.
Wieviel Zeit hat unsere Pflegedienstleitung diesen Wunschplan offiziell zu genehmigen oder auch abzulehnen?
Kann ich irgendwann voraussetzen, daß er genehmigt ist,wenn ich keine Rückmeldung erhalte?
Kann die Pflegedienstleitung selbst die Entscheidung hinauszögern,weil für sie andere Dinge mit der Person noch ungeklärt sind?

:

Frag Deinen Betriebsrat, ob er diesen für Dich sehr restriktiven Grundsätzen (Fristenregime bei Deinen Urlaubsanträgen) so zugestimmt hat. Nur dann solltest Du sie beachten.
Allerdings: Fall Du keine oder nicht alle Anträge in dieser Frist stellst, hat dies keine nachteiligen Folgen.

Manchmal wurde zwischen den Betriebsparteien ein Fristenregime für die Aufstellung von Urlaubsplänen vereinbart. Dann steht da meist auch eine Frist (etwa: 1. Januar) für die Zusagen.

Stellst Du - losgelöst vom Urlaubsplan - einen Antrag? Dann gehen Arbeitsgerichte davon aus, spätestens vier Wochen darauf gilt ein solcher Antrag als stillschweigend angenommen / zugesagt.
Heinze1
Frage # 1890
29.10.2025 | 13:13
AVR Caritas  (Anlage 32/33), MAV / MAVO

Ich habe versucht, meinen Urlaubsanspruch bei einer 5,5-Tage-Woche und meinem Alter von 50 Jahren zu berechnen.

Laut meiner Berechnung würde ich in einer 5,5-Tage-Woche gemäß der Anlage 31 AVR Caritas 33 Urlaubstage erhalten.

Erhöht sich der Urlaubsanspruch aufgrund meines Alters (über 50 Jahre) und meiner Tätigkeit im Schichtdienst, einschließlich Nachtdiensten – beispielsweise auf 34 Tage oder mehr?

Ich konnte hierzu leider keine eindeutige Antwort finden und wäre dankbar für Ihre Klärung.

:

Du berichtest nichts über Deine Interessenvertretung.
Du kannst nur entweder der Anlage 31 oder 32 zugeordnet sein.

Doch darauf kommt es nicht an.
Lies nach in der Anlage 14 § 3 der: linkAVR.

In § 4 (Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit) findest Du - für diesen Fall - die Erweiterung:
(3) Für den Mitarbeiter, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch auf Zusatzurlaub nach Abs. 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub nach Abs. 2 um einen Arbeitstag.
Deinen Urlaubsanspruch - zunächst in der 5-Tage/Woche - rechnest Du mit unserem linkUrlaubsrechner.um.
Unglaublich
Frage # 1889
29.10.2025 | 09:15
AVR Caritas  (Anlage 32/33), MAV / MAVO

Wir Beschäftigte arbeiten in der ambulanten WG
Mehrere (Teilzeitarbeiter) arbeiten öfters 12 Tage am Stück ,manchmal auch 1 Tag mehr.
Mehrarbeit abbauen findet dann nicht statt seit längerem,s omit steigt die Zeit im Arbeitszeitkonto.
Jetzt kam der Arbeitgeber auf die Idee bis Ende Dez.bei einigen den Arbeitsvertrag auf ganze Stelle zu setzen.Einige machen das nicht mit, zurecht.
Ausserdem haben wir gehört das unsere Stunden gekappt werden sollen.
Das Konto ist ja unser.
Wie gehen wir nun vor?
Idee ist wir laden die MAV ein.Oder besser schriftlich?

:

Ihr könntet zunächst untersuchen, an welchen Stellen Euer Arbeitsvertrag (der die AVR in Bezug genommen hat) und die Schutzgesetze Besseres regeln als die betriebliche Praxis. Denn über diese vertraglichen und gesetzlichen Ansprüche braucht ihr nicht ein zweites Mal verhandeln. Hier genügt Eure Ansage: So oder gar nicht!

Schichtfolgen:
In Verbindung mit der EU Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG habt Ihr in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine 35stündige Ruhezeit: Das Wochenfrei. Theoretisch ist damit eine 13.Schicht ein schlimmer Verstoß.
§ 6 Abs. 1 ArbZG bestimmt für Schichtarbeit (die wir in ihrem weitesten Sinn bei Euch vermuten), dass diese Schichtfolge erheblich gekürzt wird. In den linkLeitlinien findes ihr: Nicht mehr als sieben Schichten in Folge. Auf die Zeitschuld (Dauer) im individuellen Arbeitsvertrag kommt es hier nicht an.

Tatsächliche Dauer:
In einer Woche arbeitet ihr mehr, in der anderen weniger als ihr wochendurchschnittlich vereinbart habt. Der Wochendurchschnitt gleicht sich im Ausgleichszeitraum aus. Diesen legen die Betriebsparteien (Dienstgeber, MAV) im Rahmen von Anl. 32 / 33 AVR § 2 Abs. 2 fest (zwischen vier Wochen und Unendlich). Gegen Ende des Ausgleichszeitraums bleibt der Arbeitgeberin dann nur noch soviel Arbeitszeit im Plan festzulegen, wie sie sich übrig gelassen hat. Ist alles verplant, bliebt der Restplan arbeitsfrei!

Salden und Konten:
Die Abgleich zwischen Zeitschuld und festgelegter Arbeitszeit findet nicht in einem Konto statt, sondern in einer Saldierung von Tatsachen.
§ 9 der Anl. 32 / 33 regelt dagegen vertragskonforme Arbeitszeitkonten. Auf denen könnt Ihr allein über Buchungen entscheiden, also die die Verwandlung von Vergütungsansprüchen gegen Ansprüche auf Freizeitausgleich. Hier geht es um Eure Wünsche.

Die von Dir geschilderte Praxis widerspricht all dem.
Lest nach: linkAVR. Lest dies dann auch gemeinsam mit der MAV nach. Denn die bestimmt ja den weiteren Dienstplan mit, zwingend, und im Rahmen dieser AVR!
Sabine
Frage # 1888
28.10.2025 | 12:35
TVöD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakoie

Wir schreiben seit 6 Monaten unsere Dienstpläne selbst.
Wunschfrei (WF) wird farblich markier,t was man nicht ändern sollte.

Nun fällt auf, dass diese Pläne sowohl von Vorgesetzten als auch von Kollegen „ohne Rücksprache“ einfach abgeändert werden (Auch das WF)

Klar wenn ein Dienst überbelegt ist (was ja bei der dünnen Personaldecke in der Pflege eher selten ist) dann muss verteilt werden
ABER….muss man dann nicht mit den jeweiligen Kollegen dennoch Rücksprache halten auch wenn der Dienstplan noch nicht fest ist ?

:

Eure Einbindung in die Planerstellung ersetzt noch nicht das Direktionsrecht der Arbeitgeberin. Schade.
Damit braucht es zwingend die Zustimmung der MAV, bevor ein solcher Plan rechtswirksam ("fest") wird.

Die Arbeitgeberin kennt Eure Wünsche, sie "berücksichtigt" sie, hält sie allerdings nicht für erfüllbar. Eine weitere Kom,munikation ist weder durch Gesetz noch "TVöD bei Kirchens" normiert.

Doch kann die MAV in den ihr vorgelegten Plänen erkennen, welche Wünsche nun nicht erfüllt werden sollen? Und welche betrieblichen Erfordernisse dem entgegenstehen?
Wurde zwischen den Betriebsparteien ein Betriebskonzept vereinbart (betrieblich gewünschte Mindestbesetzungen zu den jeweiligen Tageszeiten)?

Ohne dies: Keine vollständige Information der MAV, also auch keine wirksame Beteiligung.
Anna
Frage # 1887
27.10.2025 | 17:10
BAT- KF

Teilzeit 75% ,Krankenpflege. Wie ist die Beihilfe für Hilfsmittel und Zahnarztbehandlungen geregelt? Habe ich einen Anspruch auf eine Pc Arbeitsbrille?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.
Für Deinen Anspruch wendest Du Dich an den betriebsärztlichen Dienst.
Mel
Frage # 1886
24.10.2025 | 07:58
AVR

Muss ich als Schichtleitung meine Kollegen im Frei anrufen oder kann ich das verweigern?
Mein Arbeitgeber hat die Schichtleitung beauftragt, bei Krankmeldung bereits Kollegen im frei anzurufen. Ich möchte mich aber nicht daran beteiligen, weil bereits viele unter diesen Anrufen leiden.Sie wissen alle, dass sie nicht einspringen müssen und lehnen auch größtenteils ab, trotzdem sind wir als Schichtleitung verpflichtet im Frei anzurufen
Muss ich das oder kann ich das ablehnen?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 5, 30, 31, 32 und 33.
----------------------------

Du mailst an die Personalleitung,
besser gemeinsam mit anderen Betroffenen -

»Sehr geehrte Damen und Herren!
Nun wollen Sie uns die zusätzliche Aufgabe der Personaldisposition übertragen.
* Bitte prüfen Sie zeitnah, ob diese neue Teilaufgabe wesentlich ist und aus dieser Leitungsaufgabe eine Höhergruppierung folgt. Vorsorglich machen wir diese Differenzvergütung geltend.
* Bislang haben Sie nicht festgelegt, welche Mindestbesetzung Sie sich zur welchen Zeiten sichergestellt wünschen. Oder sollen wir uns am erwarteten Aufgabenanfall orientieren?
* Die daraus folgende Anordnung von Zusatzschichten setzt die Zustimmung der MAV voraus. Sollen wir diese selbst beantragen oder übernimmt die Betriebsleitung dies?Oder fordern Sie uns auf, die Mitbestimmung zu verletzen?
* Bislang wäre eine Sammlung von Telefonnummer der Kolleginnen eine Verletzung der DSGVO. Stellen Sie uns von den Rechtsfolgen (Entschädigungsanspruch gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO) frei?
* Sollen wir mit denen, die auf unsere Anrufe hin nicht unwillig reagieren, eine Zusatzvergütung vereinbaren?
Wir haben Sorge, dass wir bis zur Beantwortung dieser Fragen Ihre Wünsche und Erwartungen schwerlich erraten oder gar erfüllen können.
Mit freundlichen Grüßen ....«

Rechnet mit Unruhe.
Melanie
Frage # 1885
21.10.2025 | 11:53
AR-M, MAV

Wir arbeiten in der stationären Jugendhilfe nach Schichtplan.
m AR-M gibt es eine Arbeitsbefreiung an Gründonnerstag ab 12:00 Uhr.
Wie genau sollte das für die Mitarbeitenden (sowohl die arbeitende Person nach 12:00 Uhr als auch die Mitarbeitenden, die nach Schichtplan nicht eingeteilt sind) verrechnet werden?
Werden die Soll-Stunden reduziert?
Gibt es einen Feiertagszuschlag oder Zeitzuschlag?

:

Diese Badische Spezlität wird im Internet nur sehr unübersichtlich dokumentiert. Wir verweisen auf die Erläuterungen der dies Aushandelnden.
Es handelt sich nicht um einen Feiertag. Es winken keine besonderen Zeitzuschläge.
Wie bei Heiligabend und Silvester - zunächst ist freizustellen, ersatzweise für nachmittägliche Arbeit trotz Gründonnerstag entsteht ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich. Nur wer ohnehin /ansonsten da frei hat, bekommt eine halbe Schicht als Verminderung der Zeitschuld im Ausgleichszeitraum.

Den folgenden Kommentar machen wir uns nicht zu eigen!
------------
4 Arbeitsbefreiung an Gründonnerstag nach § 4 Nr. 6 Abs. 2 AR-M
Zusätzlich zu den unter § 6 Abs. 3 TVöD-Bund aufgeführten Tagen (24. und 31. Dezember)
und zu den dortigen Bedingungen wird den Beschäftigten an dem Tage vor Karfreitag ab 12:00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD Bund erteilt. Da die Bedingungen für die Arbeitsbefreiung die gleichen sind, wie die der Vorfesttage am 24. und 31. Dezember, wird hinsichtlich der Auswirkungen auf die einschlägigen Kommentare zu § 6 Abs. 3 TVöD verwiesen.

Die Beschäftigten sollen, soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, von
der Arbeit freigestellt werden. Das Entgelt wird für die Dauer der Freistellung nach
§ 21 TVöD Bund fortgezahlt. Ist eine Freistellung nicht möglich, muss ein entsprechender
Freizeitausgleich binnen drei Monaten - Fristbeginn ist jeweils der Gründonnerstag - gewährt
werden (§ 6 Abs. 3 TVöD).

Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den Gründonnerstag um die dienstplanmäßig
ausgefallenen Stunden. Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Gründonnerstag ab 12:00 Uhr frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Ist der dienstplanmäßige Arbeitseinsatz am Donnerstag gar nicht vorgesehen, weil z.B. der/die Beschäftigte nur an den Tagen Montag bis Mittwoch dienstplanmäßig eingeteilt ist, besteht kein Anspruch auf die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit. Es ist nur die Stundenzahl von der Sollarbeitszeit abzusetzen, die der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig an Gründonnerstag zur Arbeitsleistung herangezogen worden wäre.

Beschäftigte, deren tägliche Arbeitszeit am Donnerstag spätestens um 12:00 Uhr endet, ha-
ben wegen der Arbeitsbefreiung an Gründonnerstag ab 12:00 Uhr keinen Anspruch auf be-
zahlte Freistellung an anderen Tagen oder Gutschrift von Arbeitszeit.

Sofern eine Dienstvereinbarung über eine Gleitzeitregelung besteht, können erforderlichenfalls ergänzende Vereinbarungen zum Gründonnerstag getroffen werden. Die Kontaktzeit sollte dabei um 12:00 Uhr enden. Die Sollarbeitszeit ist für Vollbeschäftigte an diesem Tag auf 3,9 Stunden bzw. 3,8 Stunden für 63-jährige zu setzen.
Sonntag
Frage # 1884
21.10.2025 | 09:51
BAT-KF , MVG.EKD, ? Interessenvertretung

Frage zur Sonntagsarbeit.
Für geleistete Feiertagsarbeit erhalten wir laut Dienstplan 14 Stunden gutgeschrieben (7 Stunden reguläre Arbeitszeit + 7 Stunden für den Ausgleichstag).
Bei Sonntagsarbeit hingegen werden nur 7 Stunden angerechnet - und es wird kein Extra ausgleichstag gewährt.

Steht mir für die Sonntagsarbeit trotzdem ein zusätzlicher Ausgleichstag nach §11 ArbZG bzw. nach BAT-KF zu, oder gilt der freie Tag (Rahmenfrei) im Dienstplan bereits als Ausgleichstag (also kein zusätzlicher Freizeitausgleich)?

:

Wir können Eure betriebliche Praxis nicht aufklären, nur, was die AVR "BAT-KF" dazu recht anders regeln:
§ 6 Abs. 7 BAT-KF-
Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Mitarbeitende am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 12 von der Arbei freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 7 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Mitarbeitenden, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

* Feiertagsfrei stellt also bei unverminderter Zeitschuld von der an diesem Feiertag / Vorfesttag festgelegten Arbeitszeit frei.
* Feiertagsarbeit führt bei unverminderter Zeitschuld zu einem Anspruch auf auf verspäteter und in der Höhe entsprechender Freistellung auf Deinen Antrag hin. Dazu regelt § 6 Abs. 6 -
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag der/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
* Die Zeitschuld wird vertraglich nur für diejenigen vermindert, die am Feiertag / Vorfesttag ohnehin / auch ansonsten frei hätten. Diese vermindert die Zeitschuld.

Sonntage vermindern Deine wöchentliche Zeitschuld nie. Auch Sonntagsarbeit vermindert nicht Deine Zeitschuld. Etwas bizarr regen die BAT-KF -
Mitarbeitende, die regelmäßig an Sonn und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb
von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage, hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe gezahlt.

Die Formulierung wurde dem BAT entlehnt. Dazu entschied das LAG Köln, 29.01.2003 -7 (13) Sa 710/0 -
1. Die gemäß § 15 Abs. 2 S. 3 BMT-G ebenso wie nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT zum Ausgleich für geleistete Sonntagsarbeit zu gewährende Freizeit ist unbezahlte Freizeit, die nicht zu einer Verkürzung der regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit führt (Anschluss an BAG NZA 1993, 372 f.).
2. Ein Dienstplanschema, demzufolge - bei stets gleicher Schichtdauer - von vornherein mindestens jeder zweite Kalendertag arbeitsfrei ist, gewährleistet bereits den Freizeitausgleich i. S. v. § 15 Abs.
2 S. 3 BMT-G, bzw. § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 S. 3 BAT.
Angel82
Frage # 1883
18.10.2025 | 11:26
BAT-KF , MAV / MVG.EKD
Nachfrage zu #1882

Wenn man einen Rahmen für Nachtdienst hat.
Dann im Dienstplan in spät eingesetzt wird da Moment Personal im Tag Dienst fehlt.
Ist das erlaubt? Hat aber ein Vertrag unterschrieben in Schichtdienst. Und hat eine mündliche Vereinbarung nur Nachtdienst zu machen.

:

Unterscheiden wir hier besser genau zwei Fragestellungen:
a) Darf die Arbeitgberin mit Zustimmung der MAV Dauernachtwachen auch zu anderen Schichten einplanen?
b) Muss eine Dauernachtwache diese weiteren Schichten arbeiten?

Zu a)
Die Arbeitgeberin verstößt nicht gegen ein Gesetz, nicht einmal gegen die kircheneigenen Gesetze. Sie darf solche Pläne aufstellen.

Zu b)
Eine Beschäftigte ist im Rahmen ihres Arbeitsvertrags dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin unterworfen. Dabei ist der Rahmen zu beachten, welche die Schutzgesetze ziehen:
* Hier § 6 Abs. 1 ArbZG (Nacharbeiterinen sind nur verpflichtet, wenn sie rechtzeitig den Dienstplan erhalten.
* Offenbar bleibt der Rahmen (das Arbeitsmuster) unklar, wie verbindlich die Dauernachtarbeit ist. Dann handelt es sich um größtenteils unvorhersehbare Arbeitszeit - eine ganz besondere Belastung (Artikel 10 der EU-Richtlinie 2019 / 1152). Hier regelt wiederum die MAV den Schutz vor ungerechtfertigter Belastung.
* Die überraschenden Spätschichten müssen zudem mit Dir vor der Anordnung rückgekoppelt sein (billiges Ermessen - Abwägen der beidseitigen Interessen).

Die Zumutung führt dann zur Wechselschichtarbeit - mit dem entsprechenden Belastungsausgleich (Zulage, Zusatzurlaub).
Angel82
Frage # 1882
18.10.2025 | 10:21
BAT-KF , MAV / MVG.EKD

Wenn man einen Rahmen für Nachtdienst hat.
Dann im Dienstplan in spät eingesetzt wird da Moment Personal im Tag Dienst fehlt.
Ist das erlaubt?

:

Deine Schilderung ist sehr kurz. Umso länger fallen unsere Antworten aus.

Wir vermuten:
Dir wurde - gemäß § 2 Nr. 8 NachwG - Dein Schichtsystem (Dauernachtarbeit) mitgeteilt
Dir wurde - gemäß § 2 Nr. 8 NachwG - Deinen Schichtrhythmus mitgeteilt.
Der BAT-KF legt selbst weder Schichtsystem noch Rhythmus für den Plan fest. Ein Verweis auf ihn reichte also nicht.
Wahrscheinlich wurde dieser "Rahmen" (Arbeitsmuster) aber nicht mit Dir vereinbart.
Vielleicht hat die Arbeitgeberin versäumt, Dir die "Voraussetzungen für Schichtänderungen" mitzuteilen.
Oder sie hat versäumt, all dies von der MAV mitbestimmen zu lassen.
Dann handelt die Arbeitgeberin im rechtsfreien Raum - und hoffentlich stets mit Deiner Zustimmung.

Wir vermuten weiter:
Es soll sich um zusätzliche Arbeit in Spätschichten handeln - die geplanten Nachtschichten bleiben davon umberührt. Eventuell könnte es sich um "Überstunden" (§ 7 Abs. 6 BAT-KF) handeln. Dazu bräuchte es zunächst die Zustimmung der MAV. Zudem müsste diese Anordnung am Vortag oder am selben Tag überraschend ausgesprochen werden. Beides ist recht unwahrscheinlich (die MAV wird meist nur bei der monatlichen Planung beteiligt).

Zusammengefasst: Mit Deiner Zustimmung darfst Du arbeiten.
Du darfst solche Angebote auch freundlich ablehnen.
Rechtssicher
Frage # 1881
16.10.2025 | 14:54
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
Schichtarbeit / Labor

ich möchte die grundsätzliche Regelung zur Ruhepause klären, wenn ein Mitarbeiter während seiner Schicht einen mehrstündigen Arzttermin wahrnimmt, für den er bezahlt freigestellt wird (§ 616 BGB).

Kurz gesagt:
Zählt die bezahlte Freistellung für den Arzttermin als die gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause (§ 4 ArbZG)?
Muss die unbezahlte Pause zwingend vom Arbeitszeitkonto abgezogen werden, auch wenn die Pause wegen des genehmigten Arzttermins nicht genommen werden konnte?

Über eine schnelle Antwort zu dieser Konfliktsituation wären wir sehr dankbar.

:

Hier purzeln viele Fragen durcheinander.
Zunächst schuldrechtlich:
TVöD § 29 Arbeitsbefreiung
(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: {...}
f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
- erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
Niederschriftserklärung zu § 29 Abs. 1 Buchst. f:
Die ärztliche Behandlung erfasst auch die ärztliche Untersuchung und die ärztlich verordnete Behandlung.


Der Tarifvertrag hat also § 616 BGB "abbedungen". Der Tarifvertrag stellt - falls die Abwesenheit erforderlich und nachgewiesen ist - von der mitbestimmt festgelegten Arbeitszeit frei. Liegt in dieser Zeitspanne eine gesetzliche Pause? Dann stellt der Tarifvertrag in dieser Spanne von nichts frei.

Dann schutzrechtlich:
Während der schuldrechtlichen Freistellung von der Arbeitspflicht wird nicht gearbeitet. Ob in dieser Zeitspanne eine gesetzliche Mindestpause liegt, haben die Betriebsparteien für den Dienstplan mitbestimmt und hat die Arbeitgeberin angeordnet.

Ein "Arbeitszeitkonto" kennt der TVöD allein in § 10. Dies betrifft jedoch ausschließlich Buchungen auf Wunsch der Beschäftigten.
Möglicherweise handelt es sich bei Eurem "Arbeitszeitkonto" also um eine tariffremde bzw. tarifwidrige Praxis. Eventuell regelt eine Betriebsvereinbarung, was da zu buchen ist und wie Störfälle zu behandeln sind.
Eher aber handelt es sich nicht um ein § 10-Arbeitszeitkonto, sondern um die Saldierung der vertraglichen Zeitschuld einerseits gegen andererseits der - auch schutzrechtlich zwingenden - Dokumentation der tatsächlichen Arbeitsleistung, einschließlich Urlaub, Feiertagsfrei und Arbeitsunfähigkeit.
susi
Frage # 1880
08.10.2025 | 14:14
BAT-KF , MAV / MVG.EKD

Als Teilzeitkraft mit 10,5 Stunden pro Woche muss ich wieviel Feiertage im Jahr arbeiten?

:

Du schaust, an wie vielen Feiertagen im Jahr ein Vollzeit-Kollegin mit ihren üblichen Schichten eingeplant wird. Du brauchst nur eine anteilige (entsprechend Deiner Teilzeit) Belastungen hinnehmen.

Beispiel:
Die Vollzeit-Kolleginnen arbeiten von den 10 Feiertage im Jahr an 5 Feiertagen, jeweils eine 7,8 Stunden-Schicht. Das sind 39 Stunden Feiertagsarbeit.
Du brauchst höchstens 10,5 Stunden Feiertagsarbeit im Jahr erbringen. Etwa an zwei Feiertagen mit jeweils 5,25 Stunden.
Leni
Frage # 1879
07.10.2025 | 20:26
AVR Caritas  (Anlage 33), MAVO, ? Interessenvertretung
Teilzeit, erhalte Schichtzulage (Schichtarbeit).
Somit bekomme ich doch 3 Zusatzurlaubstage (für je 4 Monate einen Zusatzurlaubstag)?
Ich arbeite überwiegend nachts und komme übers Jahr verteilt auf ca. 200 Nachtarbeitsstunden. Bekomme ich dann nochmal einen Zusatzurlaubstag für die Nachtarbeitsstunden (also insgesamt 4 Zusatzurlaubstage)?

:

AVR der Caritas § 4 -
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.


§ 6 -
(6) 1Mitarbeiter, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 100 Euro monatlich. 2Mitarbeiter, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,59 Euro pro Stunde. 3Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Schichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.


Achtung: diese 100 € stehen Dir als Teilzeit-Kollegin nur anteilig zu.

Nehmen wir also an, Dir steht in (fast) allen Monaten diese Schichtzulage zu. Dem Vergütungsanspruch folgt dann - unter etwas engeren Bedingungen - der Anspruch auf Zusatzurlaubstage:
§ 16 (1) Mitarbeiter, die {...} ständig Schichtarbeit nach § 4 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach {...} Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten {...}
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

Anmerkung zu den Absätzen 1, 3 und 6:
1. 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schichtoder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Abschnitt XII der Anlage 1 zu den AVR unschädlich.

Dagegen geht der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit an Dir vorbei:
(3) 1Mitarbeiter erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
? 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
? 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
? 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
? 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.


linkAVR Nachlesen?
Tom
Frage # 1878
02.10.2025 | 22:05
AVR Caritas  (Anlage 5, Anlage 32), MAV / MAVO

Die Klinikleitung möchte, dass Psychologen/inmen und Sozialpädagogen/innen an Wochenenden, Feiertagen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr durch Gruppenangebote die Pflege entlasten. Hintergrund ist die hohe Belastung der Pflege in dieser Zeit.
Wie ist die Rechtsgrundlage ? Sie hat heute erheblichen moralischen Druck aufgebaut. Die MAV ist erst ganz frisch gewählt und noch nicht so erfahren, abgesprochen hat sie dies aber nicht mit der MAV. In den mir bekannten Arbeitsverträgen steht lediglich etwas von Rufbereitschaften in besonderen Situationen.
Die Kernarbeitszeit ist Montag-Freitag 08:30-16:30 Uhr.

:

In § 2 Nummer 8 NachwG ist gereglt, dass Ihr das praktizierte Schichtmodell und dess Rhythmus schriftlich mitgelteilt bekommt. In § 5 ist das Verfahren für Änderungen geregelt.
Auch in der Caritas gilt: Die Verteilung der Arbeitszeit und deren Veränderung bedarf zwingend der vorausgehenden Zustimmung der MAV
Barbara
Frage # 1877
02.10.2025 | 21:35
BAT-KF , MVG.EKD

Ich arbeite in einem Krankenhaus auf der Intensivstation.
Bisher haben wir mit 7 Frühdiensten, 1 Zwischendienst, 7 Spätdiensten und 6 Nachtdiensten gearbeitet. Nun sind der Zwischendienst und 1 Nachtdienst gestrichen worden, ohne Verringerung der Aufgaben und ohne Beteiligung der MAV.
Ist das so korrekt?

:

Die Arbeitgeberin darf auf Belastungen für Dich verzichten. Die Reduzierung im Arbeitszeitmodell ist also wohl kein Problem.

Wir fürchten, Deine Sorgen richten sich auf die schlechtere Versorgung der Patienten aufgrund der Personalreduzierung zu bestimmten Zeiten. Die unternehmerischen Freiheiten sind da noch unbegrenzt.
Rücksichtslosigkeit gegenüber den Patienten? Das solltet Ihr zurückspiegeln! Verlangt, dass Ihr gemeinsam fünf Stunden nach Schichtbeginn Eure Pause antreten könnt!
Karina
Frage # 1876
02.10.2025 | 11:12
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Ich arbeite in Wechselschicht im Krankenhaus.
Darf der Arbeitgeber mich an einem geplanten freien Tag aufgrund von Personalmangel (Krankmeldungen) zum Dienst verpflichten?
Wenn ja, wie kurzfristig vor Dienstbeginn darf er das?

:

In Deutschland verstößt es gegen das Grundgesetz Artikle 12, wenn jemand andere zur Arrbei verpflichtet.
Du hats Dich selbst zur Arbeit verpflichtet - im Arbeitsvertrag. Daher hat der Chef ein "Direktionsrecht".
Er darf Dir - mit Zustimmung der MAV - im Plan Arbeitszeit festlegen. Dabei muss er Schutzgesetze, und die AVR beachten.
Planergänzungen brauchen, um für Dich rechtswirksam zu werden, die Zustimmung der Mav; ein vorheriges Erfragen Deiner Lebensplanung (billiges Ermessen = Abwägen Deiner Interessen gegen die betrieblichen Bedarfe = Zumutbarkeit), eine rechtzeitige Anordnung (mindestens etwa sieben Tage im Voraus) und so fort.
Simon
Frage # 1875
01.10.2025 | 12:59
? Tarif / AVR, Betriebsrat / BetrVG

ich wurde von meinem Arbeitgeber angesprochen, ich hätte noch Resturlaubstage.
Diese habe ich dann eingetragen und der Arbeitgeber hat meine Urlaubstage genehmigt.
Jetzt kommt der Arbeitgeber auf mich zu und gibt an ich hätte zu viel Urlaub eingetragen.
Der Arbeitgeber Vorschlag lautet, den zu viel genommenen Urlaub in unbezahlten Urlaub umzuwandeln.
Darf er das machen oder ist das Quasi Pech für den Arbeitgeber und er trägt das Risiko?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, und nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest.

Du hast Urlaub beantragt, für einen Zeitraum mit Beginn-Tag und Ende-Tag. Du hast eventuell auch einer Vermutung abgegeben, wie viele Deiner Urlaubstage dabei verbraucht werden. Denn Du verbrauchst an jedem Kalendertag in diesem Zeitraum, an dem - mitbestimmt durch den Betriebsrat - für Dich eine Arbeitspflicht festgelegt wird, jeweils einen Deiner Urlaubsanspruchstage. Du sebst kannst diese Festlegungen vielleicht nicht erraten, weil sie nicht mit Dir gemäß § 2 Nummer 8 NachwG vereinbart wurden.

Der Arbeitgeber hat Dir für diesen Zeitraum Urlaub zugesagt. Bei einem Konflikt mit Dir muss der Arbeitgeber den Betriebsrat einschalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Er darf Dir vorschlagen, unbezahlte Urlaubstage zu beantragen.
Du brauchst auf solche Vorschläge nicht eingehen.
Schoko
Frage # 1874
01.10.2025 | 07:58
BAT-KF , MAV / MVG.EKD

Ich arbeite 23,1 Stunden in der Woche, verteilt auf 3 Tage. Bisher wurde ich im gegenseitigem Einvernehmen auch so verplant. Nun gibt es eine Dienstanweisung der Pflegedienstleitung, dass der Dienstplaner mich im Monat bis zu 3 Dienste über- bzw. unterplanen darf.
Stelle ich für den nächsten Monat keine Wünsche den positiven Saldo abzubauen, ist der Dienstplaner verpflichtet in den Folgemonaten mir weniger Dienste zu planen. Meine Frage ist, ist es rechtens von meiner wöchentlichen Arbeitszeit ohne mein Einverständnis abzuweichen?

:

Für Dich regeln die Gesetzgeber:
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: {...}
8.  die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, {...}
§ 3 Änderung der Angaben
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.


Du mailst an die Mitarbeitervertretung - in Kopie an die Pflegedienstleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit - im Rahmen der Schutzgesetze (hier: NachwG), des BAT-KF, meiner Verträge und Eurer Dienstvereinbarungen. Für diese Verteilung wurden nun neue Grundsätze zur weiteren Flexibilisierung (§ 2 Nummer 8 NachwG 'Schichtrhythmus') verteilt. Diese Dienstanweisung ändert (§ 3 NachwG) offenbar einseitig meine Arbeitsbedingungen und die Rechte der Dienstgeberin beim Zugriff auf mein Arbeitszeitkonto. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist.- schreibt § 38 Abs. 1 MVG.EKD. Dazu gehören die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen (§ 40 d MVG.EKD). Da bin ich nun unsicher. Habe ich verpasst, dass Ihr der Pflegedienstleitung die Zügel freigegeben habt? War die Dienstanweisung bereits die schriftliche Änderung gemäß § 3 NachwG?
Danke für Eure baldige Aufklärung
................ «

Rechne mit Unruhe.
Heike
Frage # 1873
28.09.2025 | 00:21
Teilzeit, 20 stunden/Woche, unregelmäßig verteilt, nach Dienstplan

Ich war vom 14.08. bis zum 22.08. krank geschrieben. Laut Dienstplan hätte ich am 15.,18. und 20. jeweils 8 stunden gearbeitet die restlichen Tage waren laut Dienstplan frei. Wie muss diese Krankschreibung berechnet werden?

Mir wurde nicht 7 Tage á 4 Stunden als krank berechnet, sondern den gesamten Zeitraum nur 3 Tage á 4 Stunden. Dadurch bin ich von den +4 Stunden die ich bis zum 13.08. erarbeitet hatte auf -7,5 Stunden gefallen und das nur weil ich krank war. An dem Wochenende nach meiner Krankschreibung habe ich auch 4 stunden gearbeitet und den rest des Monats hatte ich Urlaub. Also im August hatte ich ein Soll von 84 Stunden, bis zum 13. hatte ich 40,25/36 Stunden gearbeitet, dann krank bis zum 22., am Wochenende noch 4,25 stunden gearbeitet und dann 1 Woche Urlaub. Ist das rechtens wenn ich da mit einem Minus von 7,5 Stunden rausgehe? Die freien Tage sind kein Überstundenabbau, ich habe nämlich keine, sondern resultieren nur aus der Tatsache das ich nicht die durchschnittlichen 4 Stunden/Arbeitstag arbeite sondern immer mehr.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
´Denn Dein Problem betrifft zunächst das Entgeltfortzahlungsgesetz, dann eventuelle Abweichungen durch einen Tarifvertrag und dann noch die Mitbestimmung der Interessenvertretung bei der Verteilung der Zeitschuld im Plan.
Simone
Frage # 1872
26.09.2025 | 12:19
AVR Fassung Sachsen

Guten Tag, reduziert ein unbezahlter Urlaub / Kind-krank-Tage die Sollarbeitszeit? Des Weiteren stellt sich die Frage auch bei den Wahltagen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Simone ...
Leiterin Personalwirtschaft
Ev.-Luth. Diakonissenanstalt

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Wir entdecken hierzu hilfreiche Hinweise in den AVR:
AVR (Diakonie) Fassung Sachsen § 11 Dienstbefreiung
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: {...}
e) Schwere Erkrankung {...}
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden im Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V Kalenderjahr, besteht oder bestanden hat, - bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr {...}


Die AVR stellen für eine betriebsübliche oder dienstplanmäßig festgelegte Zeit von Arbeitspflicht frei. § 616 BGB regelt: "Vorübergehende Verhinderung - Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken-oder Unfallversicherung zukommt."
Diese Arbeitspflicht braucht nicht nachgearbeitet zu werden. Es handelt sich um eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit.
Zeiten, in denen die KV gemäß § 45 SGB V eine Ersatzvergütung übernimmt, braucht wiederum die Arbeitgeberin nicht vergüten. Sie darf aber erst recht diese Zeiten, welche die KV vergütet, später noch nachfordern.

AVR (Diakonie) Fassung Sachsen § 29 a Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen
(1) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter ist auf Antrag unter Fortfall ihrer bzw. seiner Bezüge zu beurlauben, wenn sie bzw. er
a) ein Kind unter 18 Jahren {...}
(5) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter soll nach achtjähriger Betriebszugehörigkeit auf Antrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für die Dauer von höchstens einem Jahr beurlaubt werden, sofern es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten. {...}
(8) Dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, anstelle einer Beurlaubung ihre bzw. seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren, soll entsprochen werden.
(9) In allen sonstigen Fällen soll dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, ihre bzw. seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Dauer zu reduzieren, entsprochen werden. {...}


Eine Burlaubung stellt für eine Zeitspanne von der betriesbüblichen bzw. dienstplanmäßig festgelegten Arbeitszeit frei. Für diese Zeitspanne kürzt die Arbeitgeberin die verstetigte Vergütung.
Was die Arbeitgeberin nicht vergütet, kann sie später auch nicht nachfordern.

In beiden Fällen bleibt die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Verteilung (Arbeitszeit) unangetastet. Stattdessen entfällt die Arbeitspflicht während dieser Arbeitszeit und im Gegenzug die Vergütung.

AVR (Diakonie) Fassung Sachsen § 9b (Arbeitszeitkonto)
(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.


Die errechnete Sollarbeitszeit bleibt also stets unverändert. Es erfolgt - technisch - eine Gutschrift, um eine versehentliche Nachforderung zu verhindern.
Wolfgang
Frage # 1871
24.09.2025 | 08:46
TVÖD

Folgende Dienstfolge: 2 Spätdiente, 5 Nachtschichten, ein Ausschlaftag, ein Tag frei, dann wieder Frühschicht. Die Mitarbeiterin hat in Gegenwart von Bereichsleitung und Stellvertretung öffentlich geäußert dass sie die Frühschicht, nach einem Ausschlaftag und einem freien Tag, so nicht antreten wird.
Ist das eine klassische Arbeitsverweigerung, die arbeitsrechtliche Schritte nach sich ziehen kann? Ist das ein Kündigungsgrund?

:

Schade, dass Sie - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Ihre Interessenvertretung schreiben. So können wir nur wenig beitragen.

Einen Kündigungsgrund hat ein Arbeitgeber, wenn der Nutzen (Gewinn) aus der Tätigkeit einer Kollegin deren Kosten (Entgelt plus versteckte Lohnkosten, eventueller Schaden) dauerhaft unterschreiten.
Einen Kündigungsanlass findet ein Arbeitgeber, falls gegen eine der vielen arbeitsvertraglichen Pflichten grob verstoßen wird. Die bloße Ankündigung, eine bestimmte Schicht nicht zu leisten, wird da kaum ausreichen.
Die Kollegin ist nicht einmal verpflichtet, diese Frühschicht zu arbeiten, falls diese Arbeit -
* von ihr unmöglich erfüllt werden kann oder dies ihr unzumutbar ist
* nicht als Pflicht etwa bezüglich der durchschnittlichen Dauer im Arbeitsvertrag konkretisiert wurde und der Ausgleichszeitraum dieses Durchschnitts in Lage und Länge bestimmt ist
* gegen eine Abrede im Arbeitsvertrag verstößt (Achtung: Vorgesetzte lesen häufig nicht die Arbeitsverträge!)
* gegen den Tarifvertrag verstößt (hier etwa: § 6 Abs. 1 TVöD)
* gegen ein Schutzgesetz verstößt (hier: Artikel 31 II GRC, Artikel 10 EU-RL 2019/1152, § 106 GewO, § 315 BGB, § 3 ArbSchG, § 5 ArbSchG, § 6 Abs. 1 ArbZG, §§ 9 bis 11 ArbZG, § 2 NachwG)
* die ausdrückliche oder fingierte Zustimmung der gesetzlichen Interessenvertretung fehlt oder nicht ersetzt worden ist
* die Anordnung anders, nicht oder nicht rechtzeitig erteilt wurde.

Zuletzt: Ein Kündigungshindernis liegt beispielsweise vor, wennn der erhoffte Nutzen (und läge der in einer einschüchternde Wirkung auf mögliche Nachahmerin des strittigen Verhaltens) hinter den erwartbaren Schaden (etwa im Kündigungsschutzverfahren) zurückfällt.
Bill
Frage # 1870
23.09.2025 | 16:02
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO (24/7)

In § 16 der Anlage 33 AVR Caritas heißt es u. A.:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Bedeutet dies, dass ich ab Stufe 5 für eine Überstunde einen geringeren
Stundenlohn als für eine geplante (normale) Arbeitsstunde erhalte?

Wo liegt dann der Vorteil für mich?

:

AVR Caritas Anl 33 § 16 behandelt den Zusatzurlaub. Du meinst § 6 -
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden
? in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H.,
? in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H., {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 9) eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich die Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.


Du erhältst also den Zeitzuschlag - bemessen auf die Stufe 3.
Du erhältst zudem Entgelt für die Arbeitsleistung als solche (100 v.H ), bezogen auf Deine tatsächliche Stufe, jedoch höchstens Stufe 4.

Sinn dieser Kappung: Arbeitgeber entschieden, wem sie die Überstunden anaordnen. Sie wollen Kosten sparen. Bei einer zu hohen Differenz untereinander, abhängig von der Erfahrungsstufe, würden sie vorrangig die weniger Erfahrenen mit Überaschungsarbeit belasten.
Einen Vorteil für Dich sehen die AVR nicht vor, sondern einen "Ausgleich".
Carola
Frage # 1869
16.09.2025 | 12:36
AVR.DD ( badische Fassung ), MAV/ MVG.EKD
zu #1867:

Ich weiß, dass sich für meine nach den AVR.DD beschäftigten Kollegen die obligatorische Einrichtung und Führung ihres Arbeitszeitkontos aus § 9b AVR.DD ergibt ( "Der Dienstgeber richtet für jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses." ).

Ihr schreibt nun: "§ 9b der AVR (badische Sonderfassung) ist da recht klar: (...)
Die AVR richten also die Konten ein. Fall Du keinen Antrag stellen willst, wird also Dein Konto so weitergeführt. Dabei kommt es auf die Dienstvereinbarung nur an, soweit diese Fristen für den Antrag konkretisieren."

Tatsächlich ist doch aber nur die Möglichkeit eröffnet, zur Arbeitszeitflexibilisierung eine Dienstvereinbarung abschließen zu können mit vorgeschriebenem Inhalt, nämlich zu vereinbaren, dass "... der Dienstgeber Arbeitszeitkonten einrichtet und führt", dass "die Nicht-Einführung beantragt werden kann", dass "erteilte Einrichtungs-/Führungseinverständnisse widerrufen werden können" usw.

Ohne Dienstvereinbarung mit den vorgeschriebenen Inhalten soll nach den AVR ( badische Fassung ) also keine Arbeitszeitkontenführung als vereinbart gelten können. Eine den Anforderung des § 9b entsprechende Dienstvereinbarung gilt in meinem Betrieb nicht (mehr); damit gibt es auch keine Berechtigung/Verpflichtung zur praktizierten Kontenführung. - Was bedeutet das für meine Arbeitsstunden, die auf einem "unberechtigtem" Zeitkonto geführt/verrechnet worden sind?

:

Wir lesen den Text der AVR.DD offenbar ander: Die AVR selbst ruchten durch § 9b die Konten ein und verpflichten den Dienstgeber, sie zu führen. Aus dem Umstand, dass eine MAV darüber nichts Näheres regelt, entsteht keine Rechtsfolge für Dich.

Da Du Dich nicht darauf einlassen willst, Deinen Antrag auf Beeindigung des Arbeitszeitkontos zu stellen ergibt sich: Dir bliebe allenfalls, in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren untersuchen zu lassen, ob die betriebliche Welt so sein darf, wie sie ist.
Carola
Frage # 1868
16.09.2025 | 09:41
AVR.DD ( badische Fassung ), MAV/ MVG.EKD
Nachfragen zu #1867:

Ihr schreibt, nach § 9b der für Baden geltenden Fassung der AVR.DD gilt mein Einverständis mit einer praktizierten Arbeitszeitkontenführung als stillschweigend erklärt, solange ich nicht widerrufe.

Das soll doch aber nicht schon "direkt" durch die AVR, sondern erst aufgrund einer Dienstvereinbarung gelten können/dürfen, und nur sofern darin auch die in Abs. 2 -10 vorgeschriebenen Inhalte vereinbart sind:

"§ 9b Flexible Gestaltung der Arbeitszeit und Zeitsouveränität durch Arbeitszeitkonten gilt in folgender Fassung:
(1) Zur Gestaltung der Arbeitszeit kann für Teile der Einrichtung oder für die gesamte Einrichtung eine Dienstvereinbarung mit dem Inhalt der Absätze 2 bis 10 abgeschlossen werden. (...)"

---> Wir kennen nicht, nur die AVR

Wie bereits erwähnt, enthält die für die gesamte Einrichtung geltende Dienstvereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeitflexibilisierung durch Arbeitszeitkonten nichts weiter als den Absatz: "Arbeitszeitkonto : Für alle Mitarbeiterinnen wird ein persönliches Arbeitszeitkonto geführt. Die Erfassung der Ist-Zeiten erfolgt durch den Dienstplan, der von der Vorgesetzten geführt wird. Der Stand des Jahresarbeitszeitkontos kann jederzeit auf dem aktuell aushangpflichtigen Dienstplan abgelesen werden. Beanstandungen am Arbeitszeitkonto müssen schriftlich bei der Vorgesetzten eingereicht werden. Beanstandungen sind unverzüglich zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten."

Wenn also eine § 9b-konforme Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung fehlt, wie wären dann meine geleisteten Arbeitszeiten zu bewerten ( Überstunden? ) und zu vergüten?

:

Da hast Du Manches missverstanden.

Du hast über Deinen Arbeitsvertrag die AVR.DD samt deren badischen Spezialitäten in Bezug genommen. Dienstvereinbarungen und betriebliche Praxis können rechtswirksam nur innerhalb dieser Grenzen regeln, also genauer, aber nicht abweichend.

§ 9b der AVR (badische Sonderfassung) ist da recht klar:
(2) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet Arbeitszeitkonten ein und führt diese. 2Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird für sie bzw. ihn kein Arbeitszeitkonto eingerichtet. ...
(11) 1Näheres und Einzelheiten zur Durchführung (z. B. Antragsfristen, Ablehnungsfristen und Kontostand) regelt die Dienstvereinbarung.

Die AVR richten also die Konten ein. Fall Du keinen Antrag stellen willst, wird also Dein Konto so weitergeführt. Dabei kommt es auf die Dienstvereinbarung nur an, soweit diese Fristen für den Antrag konkretisieren.

"Überstunden" dagegen regeln die AVR.DD in § 9c, wir zietieren wiederum aus der badischen Spezialität:
1) 1Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. 2Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. 3Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. 4Die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden. ...

"Überstunden" leistest Du zunächst außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit (zusätzlich zum Dienstplan). Darüber berichtetst Du nichts. -
Arbeitszeit gilt - jedoch nur für die Vergütungsabrechnung auch als "Überstunde", wenn sie Deine Zeitschuld über das Kalenderjahr hinweg samt deiner Nachlaufzeit übertreffen.

Wir verstehen bereits nicht, wie Dein Arbeitszeitkonto mit "Überstunden" im Sinne der AVR und deren Vergütung zusammenhängen sollen. Im September gibt es hierzu keine Handlungsoptionen.
Carola
Frage # 1867
15.09.2025 | 12:00
AVR.DD ( badische Fassung ), MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite seit vielen Jahren als Altenpflegerin in 90%-Teilzeit als Dauernachtwache von Montag bis Sonntag Nachtschichten von 20:45 bis 6:30 ( mit 45 Minuten "Bereitschafts"-Pause ). Eine Betriebsvereinbarung enthält unter "Arbeitszeitkonto" nur diese Sätze: "Für alle Mitarbeiterinnen wird ein persönliches Arbeitszeitkonto geführt. Die Erfassung der Ist-Zeiten erfolgt durch den Dienstplan, der von der Vorgesetzten geführt wird. Der Stand des Jahresarbeitszeitkontos kann jederzeit auf dem aktuell aushangpflichtigen Dienstplan abgelesen werden. Beanstandungen am Arbeitszeitkonto müssen schriftlich bei der Vorgesetzten eingereicht werden. Beanstandungen sind unverzüglich zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten." Zudem ist diese Betriebsvereinbarung von der MAV seit Anfang dieses Jahres gekündigt.

Meine Arbeitszeit wird in einem Monatsdienstplan festgelegt; darin werden wie schon immer ein Jahresarbeitszeitsaldo ausgewiesen und Plus-/Minusstunden geführt. War überhaupt jemals eine Arbeitszeitkontenführung für mich "gültig"? Dürfen und durften für mich "Plus-/Minusstunden" ausgewiesen und verrechnet werden? Und falls nein: können meine in der Nachtschichtwoche geleisteten Arbeitsstunden mit der nachfolgenden beschäftigungsfreien Woche verrechnet werden? Darf die Berechnung meiner "durchschnittlichen" Wochenarbeitszeit über den monatlichen Dienstplan-Zeitraum erfolgen? Kann ich die während der Nachtschichtfolge über meine Wochenarbeitszeit von 35,1 Stunden hinaus geleisteten Stunden als Überstunden vergütet verlangen?

:

Eine "Betriebsvereinbarung" ist nicht vorgesehen. Falls es sich um eine Dienstvereinbarung handelt: Wir kennen sie nicht, nur die AVR (siehe unten).
Die AVR setzt - bis Du Dich äußerst - dein stilles Einverständnis zu dieser Flexibilisierung voraus.

Die etwas besondere Fassung der Badischen Diakonie:
§ 9b Flexible Gestaltung der Arbeitszeit und Zeitsouveränität durch Arbeitszeitkonten gilt in folgender Fassung: ...
(2) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet Arbeitszeitkonten ein und führt diese. 2Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird für sie bzw. ihn kein Arbeitszeitkonto eingerichtet. 3Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann das Einverständnis zum Arbeitszeitkonto zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen. 4Mit derselben Frist kann eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos beantragen. 5Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nicht dienstliche oder betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
(3) 1Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 gilt für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von einem Jahr. 2Die jährliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2.034,86 Stunden (39 x 4,348 x 12). 3Die jährliche Höchstarbeitszeit beträgt 2.504,45 Stunden (48 x 4,348 x 12).
(4) 1Auf dem Arbeitszeitkonto können bis zu 150 Stunden angesammelt werden. 2Es darf nicht mehr als 40 Minusstunden aufweisen. 3Die geleistete Arbeitszeit ist auf einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. 4Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Arbeitsunfähigkeit oder Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit angesetzt. 5Jeder Urlaubstag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ist gemäß der individuell vereinbarten Tage-Woche, der mit ihr bzw. ihm vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und ihrer bzw. seiner regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche in Stunden umzurechnen und mit dieser Stundenzahl gutzuschreiben.
(5) 1Für die Dauer des Zeitausgleiches werden die Vergütung nach § 14 und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. 2Bis zur Dauer von zwei Monaten während eines Zeitausgleiches wird eine Zulage gemäß § 20 weitergezahlt.
(6) 1Dem rechtzeitigen Antrag auf Festlegung eines Zeitausgleiches einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.
2Kann einem Antrag auf Zeitausgleich von mindestens zwei Wochen aus den in Unterabsatz 1 genannten Gründen nicht stattgegeben werden, so ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach erneuter Antragstellung dieser Zeitausgleich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem ursprünglich beantragten Zeitraum zu gewähren.
(7) 1Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleiches mindert das Arbeitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleiches. 2Ab der zweiten Woche eines Zeitausgleiches gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubes geltenden Bestimmungen entsprechend (§ 28 Abs. 9).
(8) Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters werden alle oder einzelne Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Buchst. a) bis d) in Zeit umgerechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
(9) 1Das Arbeitszeitkonto ist bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. 2Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. 3Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26a Abs. 1 und 2) ausbezahlt.
(10) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen zum Arbeitszeitkonto mit der Maßgabe, dass die jährliche Arbeitszeit und die Höchstarbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit der Vollbeschäftigten festgelegt wird.
(11) 1Näheres und Einzelheiten zur Durchführung (z. B. Antragsfristen, Ablehnungsfristen und Kontostand) regelt die Dienstvereinbarung. 2Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist in der Dienstvereinbarung festzulegen. 3In der Dienstvereinbarung kann die Einbeziehung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft in die Arbeitszeitkontenregelung aufgenommen werden. 4Dabei ist festzulegen, welche Stufen des Bereitschaftsdienstes (Anlage 8a Abs. 2) dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden und bis zu welcher Höhe abweichend von Absatz 4 Satz 1 Stunden angesammelt werden können. 5Von der Stundengrenze des Absatzes 4 Satz 1 kann durch Dienstvereinbarung abgewichen werden, wenn dadurch längere Freizeitausgleiche (z. B. Sabbatzeiten, Ausscheiden vor der Altersgrenze) erreicht werden sollen.
Götti
Frage # 1866
15.09.2025 | 11:28
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Situation: Geplanter Nachtdienst 2 Nächte. Dienstplan wurde geändert in Frühdienst und Spätdienst. Auf Anordnung.
Personalbüro hat die Wechselschichtzulage für diesen Monat nicht berechnet.
Mir fehlten die 2 Nächte um die Zulage in Anspruch zu nehmen.

Zählt die genehmigte Sollplanung im Dienstplan oder die eventuelle Änderung im Dienstplan zur Berechnung der Wechselschichtzulage?

:

Deine sich fortlaufend irgendwie ändernde AVR liest Du linkonline. Zunächst regelt die Anlage 31 in § 4, was Wechselschichtarbeit ist:
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

In § 6 Abs 5 wird dann der Belastungsausgleich bestimmt:
(5) 1Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 250 Euro monatlich. 2Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 1,49 Euro pro Stunde. 3Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Wechselschichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

Eventuell hat die MAV der Änderung der ursprünglichen Anordnung (nicht so sondern neuer Plan) zugestimmt. Dann war sie wohl rechtswirksam. Eventuell warst Du selbst sogar einverstanden.
Dein Plan hat dann keinen regelmäßigen Wechsel in die Nachtschicht vorgesehen, Du musstest die regelmäßige Belastung nicht leisten. Doch Du warst nicht nur wegen AU oder Urlaub davon freigestellt. Ohne die regelmäßige Belastung im Plan - keine Zulage, kein Zusatzurlaub.
Erkundige Dich, ob Du nun nur noch ausnahmsweise / vertretungsweise / hin und wieder Wechselschicht leisten sollst.
GehtEsAnders
Frage # 1865
12.09.2025 | 12:29
AVR.DD (DWBO), ? Interessenvertretung

Folgender Sachverhalt: Spätschicht 13:30 bis circa 21:30 Uhr.
Auf Grund eines Versäumnisses wurde für die Nachtschicht kein Personal geordert sodass nur eine Person für das Haus verantwortlich gewesen wäre und ist. Ich musste, da unsere Wohngruppe turnusmäßig dran ist, den Nachtdienst übernehmen.
Das waren fast 19 Stunden am Stück wach sein sowie bereit sein.
Ich habe Kinder zu Hause zu versorgen und empfand diese Schicht als äußerst schwierig und unangenehm, da ich bedingt durch die Kinder fast 24 Stunden wach war.
Wie kann ich dieses Problem mit meinem AG besprechen ?
Welche Rechte habe ich?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir weniger raten.
In einem Gespräch würde sich die zuständige Vorgesetzte wohl auf nichts festlegen wollen.

Stattdessen mailst Du an die Personalleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren!
aufgrund von Organisationsfehlern geriet ich am .....09.2025 in ein für mich nicht lösbares Dilemma. Eine Ablösung am Ende der Spätschicht blieb aus. Um unsere Bewohner/innen über Nacht wie gewohnt versorgt zu wissen, habe ich ohne die erforderlichen Pausen und ohne die werktägliche abschließende Ruhezeit und entgegen der werktäglichen Höchstarbeitszeit mehr als 18 Stunden gearbeitet. Mit der Duldung meiner Arbeitszeit und der damit verbundenen Gesetzesverstöße rückte ich Sie in die Verantwortung einer Straftat. Und statt der Bewohner/innen blieben meine Kinder schlecht versorgt. Beides soll sich nicht wiederholen.
Mir ist wohl klar, dass ich zu dieser ultrakurzfristigen Übernahme der ausgefallenen Schicht nicht verpflichtet war. Die vorausgehende Zustimmung der Mitarbeitervertretung fehlte obendrein.
Doch kann sich so etwas - etwa bei einem kurzfristigen Personalausfall - jederzeit wiederholen. Ich bitte Sie, alsbald für solche Fälle bereits bei der Dienstplanung und/oder mit einer Dienstanweisung Klarheit zuschaffen.
Mit freundlichen Grüßen ..............«

Rechne mit Unruhe.
Hugo
Frage # 1864
03.09.2025 | 17:45
AVR Caritas (Anlage 31), Betriebsrat / BetrVG

Nachfrage zu Frage #1863

Sind es dringende betriebliche Gründe,wenn er sagt, dass er dadurch die Wochenenden besser besetzt haben möchte?

:

Dein Chef hat eine grundsätzliche Urlaubsregel aufgestellt - für alle. Dies darf er nur, wenn er sie mit dem Betriebsrat vereinbart - für alle.

Ohne eine solche Vereinbarung kann sich Dein Chef beim Versagen Deines individuellen Urlaubsantrags nicht rechtswirksam auf seine höchsteigenen Grundsätze berufen, auch wenn er sie aus betrieblicher Sicht für dringend hält.

Im Ergebnis kommt es aber nicht darauf an. Du brauchst bei Deinem Antrag eine Zusage. Fehlt es am Einverständnis (Chef sagt Urlaub nicht zu und Du bist nicht einverstanden), dann wendest Du Dich an den Betriebsrat:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt über die Ablehnung meines Urlaubsanträge mit. Doch obwohl über die Ablehnung meines Urlaubsantrag kein Einverständnis besteht, hat der Arbeitgeber gegen mich entschieden. Er beruft sich auf seine eigenen Urlaubsgrundsätze. Dabei hat er offenbar auch Eure Mitbestimmungsrechte komplett übergangen. Bitte sorgt rasch dafür, dass wieder die schutzrechtlichen Mindestbedingungen im Betrieb einkehren.
Mit lieben Grüßen ......«
Hugo
Frage # 1863
03.09.2025 | 16:34
AVR Caritas  (Anlage 31), Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite im Wechseldienst (FD, SD, Nacht) in einer 5-Tage-Woche im Krankenhaus.
Nun möchte mein Arbeitgeber, dass man das Arbeitswochenende(lt.Schichtmodell) was entweder vor oder nach einer Urlaubswoche is, gearbeitet wird. Wenn ich dieses frei haben möchte kann ich keinen Urlaub dort eintragen, sondern muss mir jemanden zum tauschen suchen.
Darf er das so machen?
Ich muss doch die Möglichkeit haben mein Arbeitswochenende auch frei zu bekommen ohne Tausch, oder?

:

Du darfst Deine Urlaubsanträge stellen und darin Beginn und Ende des gewünschten Urlaubs angeben.

Dabei berufst Du Dich keck auf Anlage 14 § 1 Abs. 3 der von Dir arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR der Caritas:
(3) Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest. Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.

Andere (einschränkende) Urlaubsgrundsätze müsste der Arbeitgeber gemäß § 87 Abs. 1 Nummer 5 BetrVG erst mit dem Betriebrat vereinbaren:
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: {...}
5.  Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;


Während des Urlaubs verbrauchst Du an jedem Kalendertag, an dem im Dienstplan für Dich Arbeitspflicht festgelegt ist, auch am Samstag, Sonntag, Feiertag, einen Deiner Urlaubsanspruchstage.
Norbert
Frage # 1862
31.08.2025 | 18:39
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie]

Ich bin neu im Unternehmen und habe jetzt 11 Spätdienste am Stück.

28.09. bis 07.10

Dann habe ich 1 Tag frei und dann 4 Spätdienste.

Wo sind die 35 Stunden die ich in der Woche frei haben soll?
Eine Kollegin hat mir das so erklärt, dass diese 35 Stunden erst innerhalb von 6 Monaten gegeben werden müssen.
Stimmt das ?

:

Dir steht aus der europ. Grundrechtecharta (von 2010 ) Artikel 31 II in jedr Woche - nicht nur gelegentlich oder im Durchschnitt wöchentlich eine freie Zeit zu:
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
In Verbindung mit der EU Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG hast Du in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine 35stündige Ruhezeit.
§ 6 Abs. 1 ArbZG bestimmt für Schichtarbeit (die wir in ihrem weitesten Sinn bei Dir vermuten), dass diese Schichtfolge weiter erheblich gekürzt wird. In den linkLeitlinien findest Du: Nicht mehr als sieben Schichten in Folge.

In Deinem Fall wäre der Dienstplan nur dann rechtsverbindlich, wenn Du ausdrücklich zwischen dem 29.09. und 05.10. (eine Kalenderwoche) auf Deinen Anspruch verzichtet hast - etwa um im Gegenzug ein anderes von Dir erstrebtes Frei zu erreichen. Doch auch dann - nicht mehr als sieben Schichten in Folge ab dem 28.09.!
Die AVR können schutzgesetzliche Ansprüche nicht aufheben. Und das versuchen sie auch nicht. Sie ergänzen sie um weitere.
In Deiner Probezeit bleibst Du arbeitsrechtlich eher schwach.
Doch Deine Ansprüche leben nicht erst nach Ende der gegenseitigen Probezeit auf. Vielmehr darf Dein Chef in seiner Probezeit beweisen, wie ernst es ihm betriebspraktsich mit den Versprechungen "gute Arbeitsbedingungen, rücksichtsvolle Arbeitszeiten" ist.
Maria
Frage # 1861
28.08.2025 | 22:02
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG
9 Stunden pro Woche im Nachtdienst, unregelmäßig verteilt.

Unser Dienstplan kommt am 15. des Monats für den Folgemonat, ich weiß also erst zwei Wochen vorher, wann ich arbeiten muss.
Den Regenerationstag und den ver.dit-Tag hatte ich für September erbeten. Ich habe im September aber auch Urlaub. Jetzt sehe ich, dass diese Tage auf einen Samstag und Sonntag gelegt wurden, die ich hätte arbeiten sollen. Ist das zulässig? Mit wie viel Stunden werden diese Tage berechnet? Ich hätte nämlich einen verkürzten Dienst, also 7 statt 10 Stunden, Pausen nicht berücksichtigt...

:

Der AWO schließt in den einzelnen Bundesländerns für ihre Arbeitgeber-Mitglieder Tarifverträge. Die meisten folgen den Tarifergebnissen in NRW.

Schauen wir in den "Tarifvertrag über einen freien Arbeitstag für ver.di-Mitglieder im Jahr 2025" (NRW). Dein Freistellungsumfang betrifft, wie schon der Titel sagt, einen "Arbeitstag". Ein Arbeitstag ist ein Kalendertag mit durch die Betriebsparteien bestimmter Arbeitspflicht. Von dieser (genau von dieser) stellt der ver.di-Tag frei.

Der ver.di-Tag ist von Dir laut Tarifvertrag zu beantragen. Du hast ihn für "September erbeten". Du hast also ausdrücklich die Bestimmung in die Hände Deiner Vorgesetzten gelegt. Das war nicht clever.
Patricia
Frage # 1860
27.08.2025 | 07:23
Tarif
?Tarifvertrag ?, Interessenvertretung?
Schichtarbeit. Früh und spät. 34.5 Stunden/Woche
Durchschnittliche Arbeitszeit 6,9 Stundentäglich.
Allerdings arbeite ich an manchen Tagen 6,25 Stundenund an anderen 7,7 Stunden. D.h an manchen manche ich geplant Minus und an anderen geplant Plus.
Was darf während der krankgeschriebenen Tage berechnet werden?
Dürfen Minus Stunden berechnet werden?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Dein Hinweis auf einen "Tarif" reicht nicht.
Denn in einseitig betrieblich gesetzten Tarifordnungen ist Vergütung und Arbeitszeit spitz abzurechnen.
In Tarifverträgen darf dagegen pauschal geregelt werden, um die Betriebspraxis zu erleichtern.

Grundsätzlich gilt:

1. Dem Entgeltfortzahlungsgesetz liegt das sog. modifizierte Lohnausfallprinzip zugrunde; der Arbeitnehmer erhält diejenige Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre.
2. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als wäre die Arbeit, zu der er durch Dienstplan eingeteilt war, von ihm geleistet worden.
3. Durch eine Dienstvereinbarung kann von der gesetzlichen Bemessungsgrundlage nicht abgewichen werden.

Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil 26.11.2013 - 2 Ca 199/13

Das gilt genau so auch für das Gegenstück zur Vergütung, der geschuldeten verbindlich angeordneten Arbeitszeit:
Die Klägerin hat gemäß § 4 Abs. 1 EFZG Anspruch darauf, dass die aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen, dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitsstunden am Wochenende ...
Tom
Frage # 1859
24.08.2025 | 02:18
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie]

Nachfrage zu # 1856

Gilt das auch, wenn ich den Nachtdienst aufgrund von Krankheit erst gar nicht antreten kann?

:

§ 28a der AVR.DD schreibt -
(2) 1Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach Absatz 1 werden die in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
§ 24 der AVR.DD regelt -
(2) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgeltes nach § 28 Abs. 10, die ihr bzw. ihm zustehen würden, wenn sie bzw. er Erholungsurlaub hätte.
Also § 28 der AVR.DD -
(10) 1Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Diese Regelung kann Dich im Einzelfall schlechter behandeln als eine Spitzabrechnung. Das BAG (Urteil 05.10.2023 – 6 AZR 210/22 zu AVR der Caritas) hat recht deutlich gemacht, dass Dir dann dennoch eine Spitzabrechnung zusteht (Vergütung und Zusatzurlaub, als ob Du gearbeitet hättest). Dazu berichtet Dir die MAV dann mehr.
Sabine
Frage # 1858
23.08.2025 | 05:22
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie]

Wegen Unklarheiten meine Frage:

Ich komme aus der Nachtschicht. Dieser Tag wird im Dienstplan und im Dienstplansystem aber als frei gekennzeichnet. Ich habe aber 6,5 Stunden gearbeitet (unser ND geht bis 6:30) also kann das kein freier Tag sein.
Muss das nicht dann anderes gekennzeichnet sein ? Sonst wäre es ja irgendwo Betrug denn der Dienstplan ist ja ein gültiges Dokument oder?

:

Die Küchenregel: "Iss nicht die Speisekarte!"
Du verwechselst die tatsächliche Arbeitszeit und Freizeit, für die Schutzgesetze greifen, mit der bloßen Dokumentation von Arbeitszeit.
Die Dokumentation ist oft missverständlich und schief. Es wird im Plan den Kalendertagen ein Schichtsymbol zugeordnet. Dies soll bedeuten, dass an diesem Kalendertag eine oder keine Schicht beginnt. Dabei handelt es sich nicht um Betrug (absichtliche Fälschung, um Ansprüche wegzutäuschen).

Dir steht aus der europ. Grundrechtecharta Artikel 31 II i.V.m. der EU Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG in jeder Kalenderwoche eine 35stündige Ruhezeit zu.
Dir steht aus den AVR.DD kein "freier Tag" zu. Dir steht zu, dass - über das Jahr hinweg - in Arbeitstagen mit durchschnittlich 7,8-Stunden Arbeitszeit beschäftigt wird. In der Folge:
5 Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit im Wochendurchschnitt.

Und dabei wird in einer Nachtschicht eben an zwei Kalendertagen beschäftigten, also an zwei Arbeitstagen. § 9 Abs. 2 AVR.DD regelt recht verständlich:
(2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.
Die von Dir geschilderten abschließenden 6,5 Stunden stellen also einen Arbeitstag im Sinne § 9 Abs. 2 AVR.DD dar. Wenn Du richtig mitzählst, hast Du vielleicht schon Ende November 260 Arbeitstage (abzüglich der Feiertage, die auf Montag bis Freitag fallen) erreicht. Dann brauchst Du nicht mehr weiterarbeiten. Das überwacht die MAV.
Agnes
Frage # 1857
21.08.2025 | 15:54
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Schichtbetrieb

Bei uns wurde ein Dienstplan vom Betriebsrat abgelehnt,
wo volljährige Pflege-Azubis von Montag bis einschließlich Sonntag zum Dienst eingeteilt wurden. Sie haben vorher und nachher frei. Die monatliche Höchstarbeitszeit wird nicht überschritten.
Begründet wurde die Ablehnung mit dem Verweis auf den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes,Allgemeiner Teil, und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) § 7.
Eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden müsse genau eingehalten werden, deshalb wären nur 5 Tage am Stück möglich.
Für Krankenhäuser ,Pflegeinrichtungen etc, gibt es doch immer Ausnahmen.
Wir sind der Meinung dass der Betriebsrat zu unrecht die 7 Tage am Stück bemängelt.
Wer hat recht?

:

Die Arbeitgeberin hat das Recht, einen Dienstplan anzordnen, zu dem das Einverständnis des Betriebsrats erreicht ist und der sich im Rahmen der Schutzgesetze dund Tarifverträge hält.
Selbst mit Einverständnis des Betriebsrates bliebe ein rechts- oder vertragswidriger Dienstplan ohnehin rechtsunwirksam.
Erstes Zwischenergebnis: Die Mitbestimmung des Betriebsrats betrifft keine Rechtsfragen, sondern Interessen der Beschäftigten.

Die Europäische Grundrechtecharta von 2010 regelt in Artikel 31 Absatz 2:
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchst­arbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Zweites Zwischenergebnis: In jeder Woche bleibt eine 24 Ruheziet frei, der zudem eine elfstündige tägliche Ruhezeit vorangeht (35 Stunden Wochenfrei; EuGH Urteil 02.03.2023 - C-477/21).

Der TVöD regelt in § 6 Abs. 1 Satz 3 -
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienst lichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Ein siebter Arbeitstag in einer Woche ist also auch tarifwidrig. Bereits für einen sechsten Arbeitstag in einer Kalenderwoche fehlt - insbesondere bei Auszubildenen - ein notwendiger betrieblicher Grund. Auch für die übrigen Beschäftigten liegen in einem Akutkrankenhaus keine offensichtlichen Gründe für notwendige sechste Arbeitstage in einer Woche vor (LAG Hamm 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19).
Der TVAöD-Pflege regelt in § 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1) 1Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.

Drittes Zwischenergebnis: Die Planungen der Arbeitgeberin wären auch noch tarifwidrig - allerdings wohl nur für Gewerkschaftsmitglieder und für diejenigen, die ihre arbeitsvertraglichen Zusagen nicht nur als Vorschlag verstehen.

Vielleicht dient all dies als Anlass, einmal grundsätzlich auf Eure eingefahrenen Dienstpläne zu schauen. Manchmal hat die Personalleitung versäumt, die aktuelle Rechtslage und die Schutzgesetze in den Betrieb einzuführen.
Tom
Frage # 1856
18.08.2025 | 13:20
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie]

Wenn man in seinem geplanten Dienst krank wird, ist das ja wie gearbeitet.

Wie verhält sich das bei Krank in Nachtdiensten? Bekommt man die Stunden auch bei krank gezählt um diese bei den zusätzlichen Nachtschicht Urlaubstagen (Max.5) geltend zu machen ?

:

Die Schicht, die zumindest angetreten wurde, gilt als "geleistet".
Der Dienstplan dokumentiert hier keine Arbeitsunfähigkeit.
Es fallen die Zeitzuschläge an, als ob gearbeitet worden wäre (kein tagesgleicher Aufschlagsatz).
Die Arbeitsstunden werden auch bei den übrigen Anspruchsvoraussetzungen mitgewertet.

Andernfalls würde das EntgFG verletzt.
Ute
Frage # 1855
16.08.2025 | 09:07
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Teilzeit mit 25 Wochenstunden

Wie werden die Vergütung von Überstunden und die Zuschläge dafür berechnet?
Die Personalabteilung hüllt sich in Schweigen und auch von unserer MAV erhalten wir keine Rückmeldung.

:

Die Anlage 32 beschreibt die Höhe der Zeitzuschläge und auch die Bezahlung der Überstunden "als solche":
§ 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H.
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H. {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. {...}
4Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 9) eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Anmerkungen zu Abs. 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.


Beim Berechnen selbst hilft Dir unser TVöD-linkRechner (denn die Anlage 32 folgt dem TVöD-B).
Die MAV stimmt zunächst der Anordnung zu und überwacht Dann Eure Vergütung,
Maxi
Frage # 1854
15.08.2025 | 16:48
TVöD , Betriebsrat / BetrVG

Wir arbeiten in verschiedenen Schichten (meist F/S/N).
Für bestimmte Beschäftigte gibt es manchmal auch Schichten, die erst ab 6:30 oder 8 Uhr anfangen, jedoch werden diese im Dienstplan als normaler Frühdienst eingetragen.
Dabei gibt es z.B. für den Dienstbeginn ab 7 Uhr eine eigene Bezeichnung, die dann offensichtlich zeigt, dass es kein normaler Frühdienst ist.
Gelegentlich musste der Nachtdienst mal eine halbe Stunde länger bleiben, damit die eine Pflegekraft, die um 6 Uhr anfängt, nicht alleine ist. Für den Betriebsrat sieht das jedoch nach einer voll besetzten Schicht mit 3 Mitarbeitern aus. Ist das nicht Betrug?

:

Wir vermuten, es gibt keine betriebliche Vereinbarung, welche eine Besetzungsstärke etwa der Frühschicht regelt.
* Keine Beschäftigte braucht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats und ohne Anordnung eine längere Nachtschicht als geplant arbeiten.
* Keine Beschäftigte braucht - ohne Mitbestimmung des Betriebsrats und ohne Anordnung -
eine andere Frühschicht als im Plan bezeichnet arbeiten. Allein eine Bezeichnung, die einen irgendwie geartete unnormale Frühshciht ankündigt, reicht nicht aus.

QWir haben allerdings den Verdacht, dass die Bezeichnung bereits den Betriebsrat und die Beschäftigten darauf hinweisen, dass hier - für alle einsehbar - besondere Beginn- und/oder Endezeiten hinterlegt sind. Denn etwa das Kürzel "F" allein bestimmt ja noch keine Beginn- und/oder Endezeiten einer Schicht. Die Legende (Zuordnung Zeiten zu den Kürzeln) muss also Teul der Pläne und Anordnungen werden.
HardBoiled
Frage # 1853
03.08.2025 | 01:11
TVöD-K , Personalrat LPVG nrw
Pflegekraft in einem Krankenhause; wir haben verbindliche 8-Wochen Pläne..
Ordentliches Personalratsmitglied, wir tagen jeden Donnerstag ganztägig. Der Tag der Personalratssitzung ist im Dienstplan mit PR hinterlegt.

Mit einem Vorlauf von einer Woche wurde der Sitzungstag einmalig von Donnerstag auf Freitag verlegt. Die dienstplanverantwortliche Person wurde darüber nicht informiert.
Da ich an diesem Freitag Nachtdienst hatte, hatte ich meine freie Zeit an diesem Tag verplant. Meine privaten Termine machten mir eine Teilnahme unmöglich und ich hielt diese kurzfristige Änderung meines Dienstplans für unzumutbar. Zudem hätte einer meiner Kollegen den Dienst übernehmen "müssen" und somit in seinen eigentlich freien Samstag hinein wachen müssen. Ich habe daraufhin die Teilnahme an der Sitzung abgesagt.

Leider haben meine Kollegen des Personalrats kein Verständnis für mein Handeln. Nun frage ich mich, ob ich falsch gehandelt habe.
Wie sähe es an einem Tag aus, an dem ich laut Arbeitsvertrag immer frei habe, - muss ich auch an einem solchen Tag an der Sitzung teilnehmen?

:

Der Dienstplan ist vielleicht missverständlich: Die Vorgesetzen können Dir Deine Amtstätigkeit nicht rechtswirksam anordnen; eventuell notiert der Plan lediglich die Erwartung Deiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

Schauen wir zunächst ins Gesetz. § 30 Abs. 2 der LPVG nrw bestimmt:
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt die vorsitzende Person des Personalrats an. Sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die vorsitzende Person hat die Mitglieder des Personalrats und die in § 36 genannten Personen zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Und § 31 -
(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

Der Personalrat bestimmt im Zuge der Dienstplanung mit, wann Deine Schichten liegen. Er bestimmt nicht, wann Deine Amtstätigkeit liegt und Dich von der Arbeitspflicht freistellt. Die/der Vorsitzende des PR lädt Dich zu Sitzungen ein. Es bedarf keine Absprache mit Deinen Vorgesetzten. Die/der Vorsitzende handelt für den Personalrat; die Pflicht zur Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse und zur Benachrichtigung der "Dienststelle" bleibt also bei der/dem Einladenden.

Nun schauen wir auf Deine Rechte und Pflichten als ein Mitglied des Personalrats. Da greift der besondere Vierte Abschnitt (Rechtsstellung der Mitglieder), und zwar § 42 LPVG nrw
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Nur Du allein triffst die Führungsentscheidungen bei Deinem Amt - nicht Deine Vorgesetzte, nicht der Personalrat, nicht die/der Vorsitzende.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
Es wurde keine Arbeitszeit versäumt. Währest Du allerdings zur ganztägigen Sitzung am Freitag gefahren, wäre die anschließende Nachtschicht Dir unzumutbar geworden - die Arbeitspflicht wäre ersatzlos ausgefallen. Dies hätte Dein Brutto-Entgelt einschließlich der Zeitzuschläge nicht angetastet. Doch hätte die Dienstgeberin für die Zuschläge für Nachtarbeit zusätzliche Rentenbeiträge zahlen müssen und Dir wären sie versteuert worden.
Doch weder Deine Amtstätigkeit in der Freizeit noch die darum ausfallende anschließende Arbeitspflicht hätten etwas an Deinem Dienstplan geändert. Die Änderung folgt erst später:

Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
Währest Du in Deiner Freizeit zur ganztägigen Sitzung am Freitag gefahren, so wäre dies nicht im Dienstplan dokumentiert worden. Deine Amtszeit liegt dann außerhalb der Arbeitszeit und ist selbst keine Arbeitszeit. Es wäre dann an Dir, die Dienstbefreiung zu beantragen (Tag, Beginn, Ende). Der Umfang entspricht der gesamten Zeit des Amtsgeschäfts, vom Verlassen Deiner Wohnung bis zur Rückkehr.

Doch Du hast anders entschieden. Du hast der/dem PR-Vorsitzenden mitgeteilt - "Meine privaten Termine machen mir eine Teilnahme unmöglich. Ich bin verhindert." Das liegt zunächst in Deinem Ermessen.
§ 28 Abs. 1 LPVG nrw -
Ist ein Mitglied zeitweilig verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für die Zeit der Verhinderung oder des Ruhens ein.
Dein bloßer Unwillen, am Freitag zur Sitzung zu fahren, reicht also nicht. Deine tatsächliche Verhinderung allerdings führt zu einer geänderten Zusammensetzung des geladenen Personalrats an diesem Tag.
Es gibt Dienststellen und Personalräte, die es mit dem Amt nicht so genau nehmen. Meist nehmen sie es auch mit den anderen Schutzrechten nicht so genau.
Herr M aus C
Frage # 1852
26.07.2025 | 16:38
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Pfleger in der Zentralen Notaufnahme eines Krankenhauses.
80% Stelle, werde jeden Monat zu Frühdienst, Spätdienst und Nachtdiensten eingeteilt.
Der Arbeitsvertrag sieht u.a. Arbeit im 3-Schicht-System vor.
Frühdienst beginnt 8 Uhr, da ich mein Kind in die Kita bringen muss. s.g. "Muttidienst".

Bisher habe ich jahrelang immer zuverlässig eine Wechselschichtzulage bekommen. Nach einem Softwareupdate in der Personalabteilung bekomme ich nun keine Wechselschichtzulage, auch geht mir entsprechend der Zusatzurlaub flöten.

Begründung: Ich arbeite nicht ganz in 24 Stunden im Monat da mein Frühdienst um 8 Uhr und nicht um 6Uhr anfängt. Auch liegen manche Nachtdienste mehr als einen Monat auseinander. (Also im Vormonat war der Nachtdienst am Monatsanfang und im Folgemonat am Monatsende )

Die MAV sieht darin kein Problem und liest die AVR wie die Personalabteilung.

:

Die AVR der Caritas regeln in § 4 Abs 1 der Anlage 31 -
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.


Du arbeitest in wechselnden Schichten, und wirst dabei wohl auch zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen, im Wechsel mit Tagschichten.
Dein Arbeitgeber uund Deine MAV lesen nun aus den AVR heraus, dass Du nicht "ununterbrochen bei Tag und Nacht" arbeitest. Tatsächlich setzen die AVR nur darauf, dass in der ZNA "ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird." Die Arbeitgeberin würde sich strafbar machen, wenn sie Dich ununterbrochen arbeiten ließe. Die Bestimmung betrifft ausschließlich den Arbeitsbereich.
Achtung: Dies wurde bislang nicht Arbeitsgerichten vorgelegt - doch eine BAG-Entscheidung mäandert in ihrer Begründung ungefragt und unüberlegt, dass Du nun "Früh- und Spätschichten" arbeiten müsstest.

? Bislang erlebst Du also die soziale und gesundheitliche Belastung der Wechsel, ohne dies ausgleichende Zulage und ohne die 9 Zusatzurlaubstage. Im Zuge der Belastungserfassung an Deinem Arbeitsplatz (§ 5 ArbSchG) sollten der ASA und Deine MAV über eine "Gratifikationskrise" stolpern.
? Wenn Du einen Antrag auf Verkürzung Deiner vertraglichen (!) Arbeitszeit auf 80 % und zugleich die Verteilung auf Mütter- und Spätschichten stellst (§ 8 TzBfG), machst Du diese Absurdität zum Thema.
Lofoten
Frage # 1851
23.07.2025 | 11:55
 AVR , ? Interessenvertretung

Ich arbeite im Schichtsystem nach Dienstplan

Wieso kann man bei einem freien Wochenende bzw. an einem freien Samstag diesen als Sonntagsfrei deklarieren. Er wäre doch sowowieso frei. Für rmich ist das doppeltes Frei an einem Tag.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Wir können nicht nachvollziehen, wieso Du Samstag für "sowieso" arbeitsfrei hälst. Arbeitsschutzrechtlich ist das weder in Gesetzen noch in den allermeisten Tarifen begründet.
Eine individualrechtliche "Deklarierung" von "Frei" ist ebenfalls nur ausnahmsweise geregelt.
Du hast Anspruch, in jeder Kalenderwoche zusammenhängend 35 Stunden arbeitsfrei zu genießen (wöchentliche Ruhezeit in Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit).
Bomsi
Frage # 1850
20.07.2025 | 18:19
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Nachfrage # 1849

Wie wäre in meinem Fall die korrekte Stundenangabe im Urlaubs- und im Krankheitsfall? Bin ich dazu verpflichtet, in meiner Frei-Woche meine Urlaubstage anzugeben? Weil ohne Angabe fahre ich dann weitere Minusstunden.
Wie sieht es denn mit der Schichtzulage aus? Zur Zeit bekomme ich keine Zulagen oder Zuschläge dafür.
Ich arbeite in der Dienstwoche nur Spätschicht und alle 2 Wochen an beiden Wochenendtagen Frühdienst mit einem Früh- und Spätdienst. Würde mir da anteilig ein Zuschlag oder Zulage zustehen?

:

Nach einmal dieselbe Antwort:
Der - durch die MAV zwingend mitbestimmt - festgelegte Dienstplan legt für jeden Kalendertag genau eine Arbeitszeitdauer fest. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit stellen von genau dieser Festlegung frei.
Von der festgelegten Dauer der Arbeitszeit, die ausfällt, brauchst Du keine Minute nacharbeiten. Das mag an einem Urlaubstag mehr Zeit sein, an einem anderen weniger.

Dein Urlaub überspannt vom ersten bis zum letzten Tag eine Reihe von Tagen. An allen Tagen in dieser Spanne hast Du Urlaub. An einigen hättest Du - ohne Urlaub - gearbeitet. An diesen verbrauchst Du einen Deiner Urlaubs-Anspruchs-Tage.

Die Anzahl Deiner Urlaubs-Anspruchs-Tage ist aufgrund der tatsächlichen Verteilung Deiner Arbeitstage (also einschließlich gelegentlicher Extra.Tage) umzurechnen.
-------------
§ 4 Abs. 2 der Anl. 32 AVR Caritas regelt:
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Leistest Du derart Schichtarbeit, dass steht Dir die - anteilige - Schichtzulage zu.
Die Zeitzuschläge für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit stehen Dir - je Stunden ungekürzt - zu.

myPHP Guestbook