Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
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Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Tom
Frage # 1878
02.10.2025 | 22:05
AVR Caritas  (Anlage 5, Anlage 32), MAV / MAVO

Die Klinikleitung möchte, dass Psychologen/inmen und Sozialpädagogen/innen an Wochenenden, Feiertagen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr durch Gruppenangebote die Pflege entlasten. Hintergrund ist die hohe Belastung der Pflege in dieser Zeit.
Wie ist die Rechtsgrundlage ? Sie hat heute erheblichen moralischen Druck aufgebaut. Die MAV ist erst ganz frisch gewählt und noch nicht so erfahren, abgesprochen hat sie dies aber nicht mit der MAV. In den mir bekannten Arbeitsverträgen steht lediglich etwas von Rufbereitschaften in besonderen Situationen.
Die Kernarbeitszeit ist Montag-Freitag 08:30-16:30 Uhr.

:

In § 2 Nummer 8 NachwG ist gereglt, dass Ihr das praktizierte Schichtmodell und dess Rhythmus schriftlich mitgelteilt bekommt. In § 5 ist das Verfahren für Änderungen geregelt.
Auch in der Caritas gilt: Die Verteilung der Arbeitszeit und deren Veränderung bedarf zwingend der vorausgehenden Zustimmung der MAV
Barbara
Frage # 1877
02.10.2025 | 21:35
BAT-KF , MVG.EKD

Ich arbeite in einem Krankenhaus auf der Intensivstation.
Bisher haben wir mit 7 Frühdiensten, 1 Zwischendienst, 7 Spätdiensten und 6 Nachtdiensten gearbeitet. Nun sind der Zwischendienst und 1 Nachtdienst gestrichen worden, ohne Verringerung der Aufgaben und ohne Beteiligung der MAV.
Ist das so korrekt?

:

Die Arbeitgeberin darf auf Belastungen für Dich verzichten. Die Reduzierung im Arbeitszeitmodell ist also wohl kein Problem.

Wir fürchten, Deine Sorgen richten sich auf die schlechtere Versorgung der Patienten aufgrund der Personalreduzierung zu bestimmten Zeiten. Die unternehmerischen Freiheiten sind da noch unbegrenzt.
Rücksichtslosigkeit gegenüber den Patienten? Das solltet Ihr zurückspiegeln! Verlangt, dass Ihr gemeinsam fünf Stunden nach Schichtbeginn Eure Pause antreten könnt!
Karina
Frage # 1876
02.10.2025 | 11:12
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Ich arbeite in Wechselschicht im Krankenhaus.
Darf der Arbeitgeber mich an einem geplanten freien Tag aufgrund von Personalmangel (Krankmeldungen) zum Dienst verpflichten?
Wenn ja, wie kurzfristig vor Dienstbeginn darf er das?

:

In Deutschland verstößt es gegen das Grundgesetz Artikle 12, wenn jemand andere zur Arrbei verpflichtet.
Du hats Dich selbst zur Arbeit verpflichtet - im Arbeitsvertrag. Daher hat der Chef ein "Direktionsrecht".
Er darf Dir - mit Zustimmung der MAV - im Plan Arbeitszeit festlegen. Dabei muss er Schutzgesetze, und die AVR beachten.
Planergänzungen brauchen, um für Dich rechtswirksam zu werden, die Zustimmung der Mav; ein vorheriges Erfragen Deiner Lebensplanung (billiges Ermessen = Abwägen Deiner Interessen gegen die betrieblichen Bedarfe = Zumutbarkeit), eine rechtzeitige Anordnung (mindestens etwa sieben Tage im Voraus) und so fort.
Simon
Frage # 1875
01.10.2025 | 12:59
? Tarif / AVR, Betriebsrat / BetrVG

ich wurde von meinem Arbeitgeber angesprochen, ich hätte noch Resturlaubstage.
Diese habe ich dann eingetragen und der Arbeitgeber hat meine Urlaubstage genehmigt.
Jetzt kommt der Arbeitgeber auf mich zu und gibt an ich hätte zu viel Urlaub eingetragen.
Der Arbeitgeber Vorschlag lautet, den zu viel genommenen Urlaub in unbezahlten Urlaub umzuwandeln.
Darf er das machen oder ist das Quasi Pech für den Arbeitgeber und er trägt das Risiko?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, und nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest.

Du hast Urlaub beantragt, für einen Zeitraum mit Beginn-Tag und Ende-Tag. Du hast eventuell auch einer Vermutung abgegeben, wie viele Deiner Urlaubstage dabei verbraucht werden. Denn Du verbrauchst an jedem Kalendertag in diesem Zeitraum, an dem - mitbestimmt durch den Betriebsrat - für Dich eine Arbeitspflicht festgelegt wird, jeweils einen Deiner Urlaubsanspruchstage. Du sebst kannst diese Festlegungen vielleicht nicht erraten, weil sie nicht mit Dir gemäß § 2 Nummer 8 NachwG vereinbart wurden.

Der Arbeitgeber hat Dir für diesen Zeitraum Urlaub zugesagt. Bei einem Konflikt mit Dir muss der Arbeitgeber den Betriebsrat einschalten (§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG).

Er darf Dir vorschlagen, unbezahlte Urlaubstage zu beantragen.
Du brauchst auf solche Vorschläge nicht eingehen.
Schoko
Frage # 1874
01.10.2025 | 07:58
BAT-KF , MAV / MVG.EKD

Ich arbeite 23,1 Stunden in der Woche, verteilt auf 3 Tage. Bisher wurde ich im gegenseitigem Einvernehmen auch so verplant. Nun gibt es eine Dienstanweisung der Pflegedienstleitung, dass der Dienstplaner mich im Monat bis zu 3 Dienste über- bzw. unterplanen darf.
Stelle ich für den nächsten Monat keine Wünsche den positiven Saldo abzubauen, ist der Dienstplaner verpflichtet in den Folgemonaten mir weniger Dienste zu planen. Meine Frage ist, ist es rechtens von meiner wöchentlichen Arbeitszeit ohne mein Einverständnis abzuweichen?

:

Für Dich regeln die Gesetzgeber:
§ 2 Nachweispflicht
(1) Der Arbeitgeber hat die wesentlichen Vertragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Fristen des Satzes 4 schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: {...}
8.  die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen, {...}
§ 3 Änderung der Angaben
Eine Änderung der wesentlichen Vertragsbedingungen ist dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag, an dem sie wirksam wird, schriftlich mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht bei einer Änderung der auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen.


Du mailst an die Mitarbeitervertretung - in Kopie an die Pflegedienstleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit - im Rahmen der Schutzgesetze (hier: NachwG), des BAT-KF, meiner Verträge und Eurer Dienstvereinbarungen. Für diese Verteilung wurden nun neue Grundsätze zur weiteren Flexibilisierung (§ 2 Nummer 8 NachwG 'Schichtrhythmus') verteilt. Diese Dienstanweisung ändert (§ 3 NachwG) offenbar einseitig meine Arbeitsbedingungen und die Rechte der Dienstgeberin beim Zugriff auf mein Arbeitszeitkonto. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist.- schreibt § 38 Abs. 1 MVG.EKD. Dazu gehören die Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen (§ 40 d MVG.EKD). Da bin ich nun unsicher. Habe ich verpasst, dass Ihr der Pflegedienstleitung die Zügel freigegeben habt? War die Dienstanweisung bereits die schriftliche Änderung gemäß § 3 NachwG?
Danke für Eure baldige Aufklärung
................ «

Rechne mit Unruhe.
Heike
Frage # 1873
28.09.2025 | 00:21
Teilzeit, 20 stunden/Woche, unregelmäßig verteilt, nach Dienstplan

Ich war vom 14.08. bis zum 22.08. krank geschrieben. Laut Dienstplan hätte ich am 15.,18. und 20. jeweils 8 stunden gearbeitet die restlichen Tage waren laut Dienstplan frei. Wie muss diese Krankschreibung berechnet werden?

Mir wurde nicht 7 Tage á 4 Stunden als krank berechnet, sondern den gesamten Zeitraum nur 3 Tage á 4 Stunden. Dadurch bin ich von den +4 Stunden die ich bis zum 13.08. erarbeitet hatte auf -7,5 Stunden gefallen und das nur weil ich krank war. An dem Wochenende nach meiner Krankschreibung habe ich auch 4 stunden gearbeitet und den rest des Monats hatte ich Urlaub. Also im August hatte ich ein Soll von 84 Stunden, bis zum 13. hatte ich 40,25/36 Stunden gearbeitet, dann krank bis zum 22., am Wochenende noch 4,25 stunden gearbeitet und dann 1 Woche Urlaub. Ist das rechtens wenn ich da mit einem Minus von 7,5 Stunden rausgehe? Die freien Tage sind kein Überstundenabbau, ich habe nämlich keine, sondern resultieren nur aus der Tatsache das ich nicht die durchschnittlichen 4 Stunden/Arbeitstag arbeite sondern immer mehr.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
´Denn Dein Problem betrifft zunächst das Entgeltfortzahlungsgesetz, dann eventuelle Abweichungen durch einen Tarifvertrag und dann noch die Mitbestimmung der Interessenvertretung bei der Verteilung der Zeitschuld im Plan.
Simone
Frage # 1872
26.09.2025 | 12:19
AVR Fassung Sachsen

Guten Tag, reduziert ein unbezahlter Urlaub / Kind-krank-Tage die Sollarbeitszeit? Des Weiteren stellt sich die Frage auch bei den Wahltagen.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Simone ...
Leiterin Personalwirtschaft
Ev.-Luth. Diakonissenanstalt

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Wir entdecken hierzu hilfreiche Hinweise in den AVR:
AVR (Diakonie) Fassung Sachsen § 11 Dienstbefreiung
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgeltes (§ 14 Abs. 1) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: {...}
e) Schwere Erkrankung {...}
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden im Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V Kalenderjahr, besteht oder bestanden hat, - bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr {...}


Die AVR stellen für eine betriebsübliche oder dienstplanmäßig festgelegte Zeit von Arbeitspflicht frei. § 616 BGB regelt: "Vorübergehende Verhinderung - Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken-oder Unfallversicherung zukommt."
Diese Arbeitspflicht braucht nicht nachgearbeitet zu werden. Es handelt sich um eine Änderung der Verteilung der Arbeitszeit.
Zeiten, in denen die KV gemäß § 45 SGB V eine Ersatzvergütung übernimmt, braucht wiederum die Arbeitgeberin nicht vergüten. Sie darf aber erst recht diese Zeiten, welche die KV vergütet, später noch nachfordern.

AVR (Diakonie) Fassung Sachsen § 29 a Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung in besonderen Fällen
(1) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter ist auf Antrag unter Fortfall ihrer bzw. seiner Bezüge zu beurlauben, wenn sie bzw. er
a) ein Kind unter 18 Jahren {...}
(5) Eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter soll nach achtjähriger Betriebszugehörigkeit auf Antrag auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 für die Dauer von höchstens einem Jahr beurlaubt werden, sofern es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten. {...}
(8) Dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, anstelle einer Beurlaubung ihre bzw. seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu reduzieren, soll entsprochen werden.
(9) In allen sonstigen Fällen soll dem Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters, ihre bzw. seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Dauer zu reduzieren, entsprochen werden. {...}


Eine Burlaubung stellt für eine Zeitspanne von der betriesbüblichen bzw. dienstplanmäßig festgelegten Arbeitszeit frei. Für diese Zeitspanne kürzt die Arbeitgeberin die verstetigte Vergütung.
Was die Arbeitgeberin nicht vergütet, kann sie später auch nicht nachfordern.

In beiden Fällen bleibt die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Verteilung (Arbeitszeit) unangetastet. Stattdessen entfällt die Arbeitspflicht während dieser Arbeitszeit und im Gegenzug die Vergütung.

AVR (Diakonie) Fassung Sachsen § 9b (Arbeitszeitkonto)
(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.


Die errechnete Sollarbeitszeit bleibt also stets unverändert. Es erfolgt - technisch - eine Gutschrift, um eine versehentliche Nachforderung zu verhindern.
Wolfgang
Frage # 1871
24.09.2025 | 08:46
TVÖD

Folgende Dienstfolge: 2 Spätdiente, 5 Nachtschichten, ein Ausschlaftag, ein Tag frei, dann wieder Frühschicht. Die Mitarbeiterin hat in Gegenwart von Bereichsleitung und Stellvertretung öffentlich geäußert dass sie die Frühschicht, nach einem Ausschlaftag und einem freien Tag, so nicht antreten wird.
Ist das eine klassische Arbeitsverweigerung, die arbeitsrechtliche Schritte nach sich ziehen kann? Ist das ein Kündigungsgrund?

:

Schade, dass Sie - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Ihre Interessenvertretung schreiben. So können wir nur wenig beitragen.

Einen Kündigungsgrund hat ein Arbeitgeber, wenn der Nutzen (Gewinn) aus der Tätigkeit einer Kollegin deren Kosten (Entgelt plus versteckte Lohnkosten, eventueller Schaden) dauerhaft unterschreiten.
Einen Kündigungsanlass findet ein Arbeitgeber, falls gegen eine der vielen arbeitsvertraglichen Pflichten grob verstoßen wird. Die bloße Ankündigung, eine bestimmte Schicht nicht zu leisten, wird da kaum ausreichen.
Die Kollegin ist nicht einmal verpflichtet, diese Frühschicht zu arbeiten, falls diese Arbeit -
* von ihr unmöglich erfüllt werden kann oder dies ihr unzumutbar ist
* nicht als Pflicht etwa bezüglich der durchschnittlichen Dauer im Arbeitsvertrag konkretisiert wurde und der Ausgleichszeitraum dieses Durchschnitts in Lage und Länge bestimmt ist
* gegen eine Abrede im Arbeitsvertrag verstößt (Achtung: Vorgesetzte lesen häufig nicht die Arbeitsverträge!)
* gegen den Tarifvertrag verstößt (hier etwa: § 6 Abs. 1 TVöD)
* gegen ein Schutzgesetz verstößt (hier: Artikel 31 II GRC, Artikel 10 EU-RL 2019/1152, § 106 GewO, § 315 BGB, § 3 ArbSchG, § 5 ArbSchG, § 6 Abs. 1 ArbZG, §§ 9 bis 11 ArbZG, § 2 NachwG)
* die ausdrückliche oder fingierte Zustimmung der gesetzlichen Interessenvertretung fehlt oder nicht ersetzt worden ist
* die Anordnung anders, nicht oder nicht rechtzeitig erteilt wurde.

Zuletzt: Ein Kündigungshindernis liegt beispielsweise vor, wennn der erhoffte Nutzen (und läge der in einer einschüchternde Wirkung auf mögliche Nachahmerin des strittigen Verhaltens) hinter den erwartbaren Schaden (etwa im Kündigungsschutzverfahren) zurückfällt.
Bill
Frage # 1870
23.09.2025 | 16:02
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO (24/7)

In § 16 der Anlage 33 AVR Caritas heißt es u. A.:

Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Bedeutet dies, dass ich ab Stufe 5 für eine Überstunde einen geringeren
Stundenlohn als für eine geplante (normale) Arbeitsstunde erhalte?

Wo liegt dann der Vorteil für mich?

:

AVR Caritas Anl 33 § 16 behandelt den Zusatzurlaub. Du meinst § 6 -
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden
? in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H.,
? in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H., {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 3Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 4Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 9) eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich die Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.


Du erhältst also den Zeitzuschlag - bemessen auf die Stufe 3.
Du erhältst zudem Entgelt für die Arbeitsleistung als solche (100 v.H ), bezogen auf Deine tatsächliche Stufe, jedoch höchstens Stufe 4.

Sinn dieser Kappung: Arbeitgeber entschieden, wem sie die Überstunden anaordnen. Sie wollen Kosten sparen. Bei einer zu hohen Differenz untereinander, abhängig von der Erfahrungsstufe, würden sie vorrangig die weniger Erfahrenen mit Überaschungsarbeit belasten.
Einen Vorteil für Dich sehen die AVR nicht vor, sondern einen "Ausgleich".
Carola
Frage # 1869
16.09.2025 | 12:36
AVR.DD ( badische Fassung ), MAV/ MVG.EKD
zu #1867:

Ich weiß, dass sich für meine nach den AVR.DD beschäftigten Kollegen die obligatorische Einrichtung und Führung ihres Arbeitszeitkontos aus § 9b AVR.DD ergibt ( "Der Dienstgeber richtet für jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses." ).

Ihr schreibt nun: "§ 9b der AVR (badische Sonderfassung) ist da recht klar: (...)
Die AVR richten also die Konten ein. Fall Du keinen Antrag stellen willst, wird also Dein Konto so weitergeführt. Dabei kommt es auf die Dienstvereinbarung nur an, soweit diese Fristen für den Antrag konkretisieren."

Tatsächlich ist doch aber nur die Möglichkeit eröffnet, zur Arbeitszeitflexibilisierung eine Dienstvereinbarung abschließen zu können mit vorgeschriebenem Inhalt, nämlich zu vereinbaren, dass "... der Dienstgeber Arbeitszeitkonten einrichtet und führt", dass "die Nicht-Einführung beantragt werden kann", dass "erteilte Einrichtungs-/Führungseinverständnisse widerrufen werden können" usw.

Ohne Dienstvereinbarung mit den vorgeschriebenen Inhalten soll nach den AVR ( badische Fassung ) also keine Arbeitszeitkontenführung als vereinbart gelten können. Eine den Anforderung des § 9b entsprechende Dienstvereinbarung gilt in meinem Betrieb nicht (mehr); damit gibt es auch keine Berechtigung/Verpflichtung zur praktizierten Kontenführung. - Was bedeutet das für meine Arbeitsstunden, die auf einem "unberechtigtem" Zeitkonto geführt/verrechnet worden sind?

:

Wir lesen den Text der AVR.DD offenbar ander: Die AVR selbst ruchten durch § 9b die Konten ein und verpflichten den Dienstgeber, sie zu führen. Aus dem Umstand, dass eine MAV darüber nichts Näheres regelt, entsteht keine Rechtsfolge für Dich.

Da Du Dich nicht darauf einlassen willst, Deinen Antrag auf Beeindigung des Arbeitszeitkontos zu stellen ergibt sich: Dir bliebe allenfalls, in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren untersuchen zu lassen, ob die betriebliche Welt so sein darf, wie sie ist.
Carola
Frage # 1868
16.09.2025 | 09:41
AVR.DD ( badische Fassung ), MAV/ MVG.EKD
Nachfragen zu #1867:

Ihr schreibt, nach § 9b der für Baden geltenden Fassung der AVR.DD gilt mein Einverständis mit einer praktizierten Arbeitszeitkontenführung als stillschweigend erklärt, solange ich nicht widerrufe.

Das soll doch aber nicht schon "direkt" durch die AVR, sondern erst aufgrund einer Dienstvereinbarung gelten können/dürfen, und nur sofern darin auch die in Abs. 2 -10 vorgeschriebenen Inhalte vereinbart sind:

"§ 9b Flexible Gestaltung der Arbeitszeit und Zeitsouveränität durch Arbeitszeitkonten gilt in folgender Fassung:
(1) Zur Gestaltung der Arbeitszeit kann für Teile der Einrichtung oder für die gesamte Einrichtung eine Dienstvereinbarung mit dem Inhalt der Absätze 2 bis 10 abgeschlossen werden. (...)"

---> Wir kennen nicht, nur die AVR

Wie bereits erwähnt, enthält die für die gesamte Einrichtung geltende Dienstvereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeitflexibilisierung durch Arbeitszeitkonten nichts weiter als den Absatz: "Arbeitszeitkonto : Für alle Mitarbeiterinnen wird ein persönliches Arbeitszeitkonto geführt. Die Erfassung der Ist-Zeiten erfolgt durch den Dienstplan, der von der Vorgesetzten geführt wird. Der Stand des Jahresarbeitszeitkontos kann jederzeit auf dem aktuell aushangpflichtigen Dienstplan abgelesen werden. Beanstandungen am Arbeitszeitkonto müssen schriftlich bei der Vorgesetzten eingereicht werden. Beanstandungen sind unverzüglich zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten."

Wenn also eine § 9b-konforme Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung fehlt, wie wären dann meine geleisteten Arbeitszeiten zu bewerten ( Überstunden? ) und zu vergüten?

:

Da hast Du Manches missverstanden.

Du hast über Deinen Arbeitsvertrag die AVR.DD samt deren badischen Spezialitäten in Bezug genommen. Dienstvereinbarungen und betriebliche Praxis können rechtswirksam nur innerhalb dieser Grenzen regeln, also genauer, aber nicht abweichend.

§ 9b der AVR (badische Sonderfassung) ist da recht klar:
(2) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet Arbeitszeitkonten ein und führt diese. 2Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird für sie bzw. ihn kein Arbeitszeitkonto eingerichtet. ...
(11) 1Näheres und Einzelheiten zur Durchführung (z. B. Antragsfristen, Ablehnungsfristen und Kontostand) regelt die Dienstvereinbarung.

Die AVR richten also die Konten ein. Fall Du keinen Antrag stellen willst, wird also Dein Konto so weitergeführt. Dabei kommt es auf die Dienstvereinbarung nur an, soweit diese Fristen für den Antrag konkretisieren.

"Überstunden" dagegen regeln die AVR.DD in § 9c, wir zietieren wiederum aus der badischen Spezialität:
1) 1Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. 2Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu verteilen. 3Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. 4Die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden. ...

"Überstunden" leistest Du zunächst außerhalb der festgesetzten Arbeitszeit (zusätzlich zum Dienstplan). Darüber berichtetst Du nichts. -
Arbeitszeit gilt - jedoch nur für die Vergütungsabrechnung auch als "Überstunde", wenn sie Deine Zeitschuld über das Kalenderjahr hinweg samt deiner Nachlaufzeit übertreffen.

Wir verstehen bereits nicht, wie Dein Arbeitszeitkonto mit "Überstunden" im Sinne der AVR und deren Vergütung zusammenhängen sollen. Im September gibt es hierzu keine Handlungsoptionen.
Carola
Frage # 1867
15.09.2025 | 12:00
AVR.DD ( badische Fassung ), MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite seit vielen Jahren als Altenpflegerin in 90%-Teilzeit als Dauernachtwache von Montag bis Sonntag Nachtschichten von 20:45 bis 6:30 ( mit 45 Minuten "Bereitschafts"-Pause ). Eine Betriebsvereinbarung enthält unter "Arbeitszeitkonto" nur diese Sätze: "Für alle Mitarbeiterinnen wird ein persönliches Arbeitszeitkonto geführt. Die Erfassung der Ist-Zeiten erfolgt durch den Dienstplan, der von der Vorgesetzten geführt wird. Der Stand des Jahresarbeitszeitkontos kann jederzeit auf dem aktuell aushangpflichtigen Dienstplan abgelesen werden. Beanstandungen am Arbeitszeitkonto müssen schriftlich bei der Vorgesetzten eingereicht werden. Beanstandungen sind unverzüglich zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten." Zudem ist diese Betriebsvereinbarung von der MAV seit Anfang dieses Jahres gekündigt.

Meine Arbeitszeit wird in einem Monatsdienstplan festgelegt; darin werden wie schon immer ein Jahresarbeitszeitsaldo ausgewiesen und Plus-/Minusstunden geführt. War überhaupt jemals eine Arbeitszeitkontenführung für mich "gültig"? Dürfen und durften für mich "Plus-/Minusstunden" ausgewiesen und verrechnet werden? Und falls nein: können meine in der Nachtschichtwoche geleisteten Arbeitsstunden mit der nachfolgenden beschäftigungsfreien Woche verrechnet werden? Darf die Berechnung meiner "durchschnittlichen" Wochenarbeitszeit über den monatlichen Dienstplan-Zeitraum erfolgen? Kann ich die während der Nachtschichtfolge über meine Wochenarbeitszeit von 35,1 Stunden hinaus geleisteten Stunden als Überstunden vergütet verlangen?

:

Eine "Betriebsvereinbarung" ist nicht vorgesehen. Falls es sich um eine Dienstvereinbarung handelt: Wir kennen sie nicht, nur die AVR (siehe unten).
Die AVR setzt - bis Du Dich äußerst - dein stilles Einverständnis zu dieser Flexibilisierung voraus.

Die etwas besondere Fassung der Badischen Diakonie:
§ 9b Flexible Gestaltung der Arbeitszeit und Zeitsouveränität durch Arbeitszeitkonten gilt in folgender Fassung: ...
(2) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet Arbeitszeitkonten ein und führt diese. 2Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird für sie bzw. ihn kein Arbeitszeitkonto eingerichtet. 3Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter kann das Einverständnis zum Arbeitszeitkonto zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen. 4Mit derselben Frist kann eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos beantragen. 5Dem Antrag ist stattzugeben, wenn nicht dienstliche oder betriebliche Gründe dem entgegenstehen.
(3) 1Abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 gilt für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von einem Jahr. 2Die jährliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 2.034,86 Stunden (39 x 4,348 x 12). 3Die jährliche Höchstarbeitszeit beträgt 2.504,45 Stunden (48 x 4,348 x 12).
(4) 1Auf dem Arbeitszeitkonto können bis zu 150 Stunden angesammelt werden. 2Es darf nicht mehr als 40 Minusstunden aufweisen. 3Die geleistete Arbeitszeit ist auf einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. 4Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Arbeitsunfähigkeit oder Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit angesetzt. 5Jeder Urlaubstag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ist gemäß der individuell vereinbarten Tage-Woche, der mit ihr bzw. ihm vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und ihrer bzw. seiner regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit in einer Kalenderwoche in Stunden umzurechnen und mit dieser Stundenzahl gutzuschreiben.
(5) 1Für die Dauer des Zeitausgleiches werden die Vergütung nach § 14 und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. 2Bis zur Dauer von zwei Monaten während eines Zeitausgleiches wird eine Zulage gemäß § 20 weitergezahlt.
(6) 1Dem rechtzeitigen Antrag auf Festlegung eines Zeitausgleiches einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.
2Kann einem Antrag auf Zeitausgleich von mindestens zwei Wochen aus den in Unterabsatz 1 genannten Gründen nicht stattgegeben werden, so ist der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nach erneuter Antragstellung dieser Zeitausgleich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem ursprünglich beantragten Zeitraum zu gewähren.
(7) 1Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleiches mindert das Arbeitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleiches. 2Ab der zweiten Woche eines Zeitausgleiches gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubes geltenden Bestimmungen entsprechend (§ 28 Abs. 9).
(8) Auf Antrag der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters werden alle oder einzelne Zeitzuschläge nach § 20a Abs. 1 Buchst. a) bis d) in Zeit umgerechnet und dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
(9) 1Das Arbeitszeitkonto ist bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. 2Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. 3Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26a Abs. 1 und 2) ausbezahlt.
(10) Für Teilzeitbeschäftigte gelten die Regelungen zum Arbeitszeitkonto mit der Maßgabe, dass die jährliche Arbeitszeit und die Höchstarbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit der Vollbeschäftigten festgelegt wird.
(11) 1Näheres und Einzelheiten zur Durchführung (z. B. Antragsfristen, Ablehnungsfristen und Kontostand) regelt die Dienstvereinbarung. 2Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist in der Dienstvereinbarung festzulegen. 3In der Dienstvereinbarung kann die Einbeziehung von Bereitschaftsdiensten und Rufbereitschaft in die Arbeitszeitkontenregelung aufgenommen werden. 4Dabei ist festzulegen, welche Stufen des Bereitschaftsdienstes (Anlage 8a Abs. 2) dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben werden und bis zu welcher Höhe abweichend von Absatz 4 Satz 1 Stunden angesammelt werden können. 5Von der Stundengrenze des Absatzes 4 Satz 1 kann durch Dienstvereinbarung abgewichen werden, wenn dadurch längere Freizeitausgleiche (z. B. Sabbatzeiten, Ausscheiden vor der Altersgrenze) erreicht werden sollen.
Götti
Frage # 1866
15.09.2025 | 11:28
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Situation: Geplanter Nachtdienst 2 Nächte. Dienstplan wurde geändert in Frühdienst und Spätdienst. Auf Anordnung.
Personalbüro hat die Wechselschichtzulage für diesen Monat nicht berechnet.
Mir fehlten die 2 Nächte um die Zulage in Anspruch zu nehmen.

Zählt die genehmigte Sollplanung im Dienstplan oder die eventuelle Änderung im Dienstplan zur Berechnung der Wechselschichtzulage?

:

Deine sich fortlaufend irgendwie ändernde AVR liest Du linkonline. Zunächst regelt die Anlage 31 in § 4, was Wechselschichtarbeit ist:
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

In § 6 Abs 5 wird dann der Belastungsausgleich bestimmt:
(5) 1Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 250 Euro monatlich. 2Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 1,49 Euro pro Stunde. 3Ab dem 1. Januar 2027 nehmen die vorgenannten Zulagen für Wechselschichtarbeit an allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

Eventuell hat die MAV der Änderung der ursprünglichen Anordnung (nicht so sondern neuer Plan) zugestimmt. Dann war sie wohl rechtswirksam. Eventuell warst Du selbst sogar einverstanden.
Dein Plan hat dann keinen regelmäßigen Wechsel in die Nachtschicht vorgesehen, Du musstest die regelmäßige Belastung nicht leisten. Doch Du warst nicht nur wegen AU oder Urlaub davon freigestellt. Ohne die regelmäßige Belastung im Plan - keine Zulage, kein Zusatzurlaub.
Erkundige Dich, ob Du nun nur noch ausnahmsweise / vertretungsweise / hin und wieder Wechselschicht leisten sollst.
GehtEsAnders
Frage # 1865
12.09.2025 | 12:29
AVR.DD (DWBO), ? Interessenvertretung

Folgender Sachverhalt: Spätschicht 13:30 bis circa 21:30 Uhr.
Auf Grund eines Versäumnisses wurde für die Nachtschicht kein Personal geordert sodass nur eine Person für das Haus verantwortlich gewesen wäre und ist. Ich musste, da unsere Wohngruppe turnusmäßig dran ist, den Nachtdienst übernehmen.
Das waren fast 19 Stunden am Stück wach sein sowie bereit sein.
Ich habe Kinder zu Hause zu versorgen und empfand diese Schicht als äußerst schwierig und unangenehm, da ich bedingt durch die Kinder fast 24 Stunden wach war.
Wie kann ich dieses Problem mit meinem AG besprechen ?
Welche Rechte habe ich?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir weniger raten.
In einem Gespräch würde sich die zuständige Vorgesetzte wohl auf nichts festlegen wollen.

Stattdessen mailst Du an die Personalleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren!
aufgrund von Organisationsfehlern geriet ich am .....09.2025 in ein für mich nicht lösbares Dilemma. Eine Ablösung am Ende der Spätschicht blieb aus. Um unsere Bewohner/innen über Nacht wie gewohnt versorgt zu wissen, habe ich ohne die erforderlichen Pausen und ohne die werktägliche abschließende Ruhezeit und entgegen der werktäglichen Höchstarbeitszeit mehr als 18 Stunden gearbeitet. Mit der Duldung meiner Arbeitszeit und der damit verbundenen Gesetzesverstöße rückte ich Sie in die Verantwortung einer Straftat. Und statt der Bewohner/innen blieben meine Kinder schlecht versorgt. Beides soll sich nicht wiederholen.
Mir ist wohl klar, dass ich zu dieser ultrakurzfristigen Übernahme der ausgefallenen Schicht nicht verpflichtet war. Die vorausgehende Zustimmung der Mitarbeitervertretung fehlte obendrein.
Doch kann sich so etwas - etwa bei einem kurzfristigen Personalausfall - jederzeit wiederholen. Ich bitte Sie, alsbald für solche Fälle bereits bei der Dienstplanung und/oder mit einer Dienstanweisung Klarheit zuschaffen.
Mit freundlichen Grüßen ..............«

Rechne mit Unruhe.
Hugo
Frage # 1864
03.09.2025 | 17:45
AVR Caritas (Anlage 31), Betriebsrat / BetrVG

Nachfrage zu Frage #1863

Sind es dringende betriebliche Gründe,wenn er sagt, dass er dadurch die Wochenenden besser besetzt haben möchte?

:

Dein Chef hat eine grundsätzliche Urlaubsregel aufgestellt - für alle. Dies darf er nur, wenn er sie mit dem Betriebsrat vereinbart - für alle.

Ohne eine solche Vereinbarung kann sich Dein Chef beim Versagen Deines individuellen Urlaubsantrags nicht rechtswirksam auf seine höchsteigenen Grundsätze berufen, auch wenn er sie aus betrieblicher Sicht für dringend hält.

Im Ergebnis kommt es aber nicht darauf an. Du brauchst bei Deinem Antrag eine Zusage. Fehlt es am Einverständnis (Chef sagt Urlaub nicht zu und Du bist nicht einverstanden), dann wendest Du Dich an den Betriebsrat:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt über die Ablehnung meines Urlaubsanträge mit. Doch obwohl über die Ablehnung meines Urlaubsantrag kein Einverständnis besteht, hat der Arbeitgeber gegen mich entschieden. Er beruft sich auf seine eigenen Urlaubsgrundsätze. Dabei hat er offenbar auch Eure Mitbestimmungsrechte komplett übergangen. Bitte sorgt rasch dafür, dass wieder die schutzrechtlichen Mindestbedingungen im Betrieb einkehren.
Mit lieben Grüßen ......«
Hugo
Frage # 1863
03.09.2025 | 16:34
AVR Caritas  (Anlage 31), Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite im Wechseldienst (FD, SD, Nacht) in einer 5-Tage-Woche im Krankenhaus.
Nun möchte mein Arbeitgeber, dass man das Arbeitswochenende(lt.Schichtmodell) was entweder vor oder nach einer Urlaubswoche is, gearbeitet wird. Wenn ich dieses frei haben möchte kann ich keinen Urlaub dort eintragen, sondern muss mir jemanden zum tauschen suchen.
Darf er das so machen?
Ich muss doch die Möglichkeit haben mein Arbeitswochenende auch frei zu bekommen ohne Tausch, oder?

:

Du darfst Deine Urlaubsanträge stellen und darin Beginn und Ende des gewünschten Urlaubs angeben.

Dabei berufst Du Dich keck auf Anlage 14 § 1 Abs. 3 der von Dir arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR der Caritas:
(3) Der Dienstgeber setzt auf Antrag des Mitarbeiters den Erholungsurlaub zeitlich fest. Dabei hat er die Urlaubswünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, diesen entgegenstehen.

Andere (einschränkende) Urlaubsgrundsätze müsste der Arbeitgeber gemäß § 87 Abs. 1 Nummer 5 BetrVG erst mit dem Betriebrat vereinbaren:
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: {...}
5.  Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;


Während des Urlaubs verbrauchst Du an jedem Kalendertag, an dem im Dienstplan für Dich Arbeitspflicht festgelegt ist, auch am Samstag, Sonntag, Feiertag, einen Deiner Urlaubsanspruchstage.
Norbert
Frage # 1862
31.08.2025 | 18:39
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie]

Ich bin neu im Unternehmen und habe jetzt 11 Spätdienste am Stück.

28.09. bis 07.10

Dann habe ich 1 Tag frei und dann 4 Spätdienste.

Wo sind die 35 Stunden die ich in der Woche frei haben soll?
Eine Kollegin hat mir das so erklärt, dass diese 35 Stunden erst innerhalb von 6 Monaten gegeben werden müssen.
Stimmt das ?

:

Dir steht aus der europ. Grundrechtecharta (von 2010 ) Artikel 31 II in jedr Woche - nicht nur gelegentlich oder im Durchschnitt wöchentlich eine freie Zeit zu:
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
In Verbindung mit der EU Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG hast Du in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine 35stündige Ruhezeit.
§ 6 Abs. 1 ArbZG bestimmt für Schichtarbeit (die wir in ihrem weitesten Sinn bei Dir vermuten), dass diese Schichtfolge weiter erheblich gekürzt wird. In den linkLeitlinien findest Du: Nicht mehr als sieben Schichten in Folge.

In Deinem Fall wäre der Dienstplan nur dann rechtsverbindlich, wenn Du ausdrücklich zwischen dem 29.09. und 05.10. (eine Kalenderwoche) auf Deinen Anspruch verzichtet hast - etwa um im Gegenzug ein anderes von Dir erstrebtes Frei zu erreichen. Doch auch dann - nicht mehr als sieben Schichten in Folge ab dem 28.09.!
Die AVR können schutzgesetzliche Ansprüche nicht aufheben. Und das versuchen sie auch nicht. Sie ergänzen sie um weitere.
In Deiner Probezeit bleibst Du arbeitsrechtlich eher schwach.
Doch Deine Ansprüche leben nicht erst nach Ende der gegenseitigen Probezeit auf. Vielmehr darf Dein Chef in seiner Probezeit beweisen, wie ernst es ihm betriebspraktsich mit den Versprechungen "gute Arbeitsbedingungen, rücksichtsvolle Arbeitszeiten" ist.
Maria
Frage # 1861
28.08.2025 | 22:02
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG
9 Stunden pro Woche im Nachtdienst, unregelmäßig verteilt.

Unser Dienstplan kommt am 15. des Monats für den Folgemonat, ich weiß also erst zwei Wochen vorher, wann ich arbeiten muss.
Den Regenerationstag und den ver.dit-Tag hatte ich für September erbeten. Ich habe im September aber auch Urlaub. Jetzt sehe ich, dass diese Tage auf einen Samstag und Sonntag gelegt wurden, die ich hätte arbeiten sollen. Ist das zulässig? Mit wie viel Stunden werden diese Tage berechnet? Ich hätte nämlich einen verkürzten Dienst, also 7 statt 10 Stunden, Pausen nicht berücksichtigt...

:

Der AWO schließt in den einzelnen Bundesländerns für ihre Arbeitgeber-Mitglieder Tarifverträge. Die meisten folgen den Tarifergebnissen in NRW.

Schauen wir in den "Tarifvertrag über einen freien Arbeitstag für ver.di-Mitglieder im Jahr 2025" (NRW). Dein Freistellungsumfang betrifft, wie schon der Titel sagt, einen "Arbeitstag". Ein Arbeitstag ist ein Kalendertag mit durch die Betriebsparteien bestimmter Arbeitspflicht. Von dieser (genau von dieser) stellt der ver.di-Tag frei.

Der ver.di-Tag ist von Dir laut Tarifvertrag zu beantragen. Du hast ihn für "September erbeten". Du hast also ausdrücklich die Bestimmung in die Hände Deiner Vorgesetzten gelegt. Das war nicht clever.
Patricia
Frage # 1860
27.08.2025 | 07:23
Tarif
?Tarifvertrag ?, Interessenvertretung?
Schichtarbeit. Früh und spät. 34.5 Stunden/Woche
Durchschnittliche Arbeitszeit 6,9 Stundentäglich.
Allerdings arbeite ich an manchen Tagen 6,25 Stundenund an anderen 7,7 Stunden. D.h an manchen manche ich geplant Minus und an anderen geplant Plus.
Was darf während der krankgeschriebenen Tage berechnet werden?
Dürfen Minus Stunden berechnet werden?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Dein Hinweis auf einen "Tarif" reicht nicht.
Denn in einseitig betrieblich gesetzten Tarifordnungen ist Vergütung und Arbeitszeit spitz abzurechnen.
In Tarifverträgen darf dagegen pauschal geregelt werden, um die Betriebspraxis zu erleichtern.

Grundsätzlich gilt:

1. Dem Entgeltfortzahlungsgesetz liegt das sog. modifizierte Lohnausfallprinzip zugrunde; der Arbeitnehmer erhält diejenige Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre.
2. Der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als wäre die Arbeit, zu der er durch Dienstplan eingeteilt war, von ihm geleistet worden.
3. Durch eine Dienstvereinbarung kann von der gesetzlichen Bemessungsgrundlage nicht abgewichen werden.

Arbeitsgericht Braunschweig, Urteil 26.11.2013 - 2 Ca 199/13

Das gilt genau so auch für das Gegenstück zur Vergütung, der geschuldeten verbindlich angeordneten Arbeitszeit:
Die Klägerin hat gemäß § 4 Abs. 1 EFZG Anspruch darauf, dass die aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen, dienstplanmäßig vorgesehenen Arbeitsstunden am Wochenende ...
Tom
Frage # 1859
24.08.2025 | 02:18
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie]

Nachfrage zu # 1856

Gilt das auch, wenn ich den Nachtdienst aufgrund von Krankheit erst gar nicht antreten kann?

:

§ 28a der AVR.DD schreibt -
(2) 1Bei der Berechnung der Nachtarbeitsstunden nach Absatz 1 werden die in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
§ 24 der AVR.DD regelt -
(2) 1Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält für die Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Urlaubsentgeltes nach § 28 Abs. 10, die ihr bzw. ihm zustehen würden, wenn sie bzw. er Erholungsurlaub hätte.
Also § 28 der AVR.DD -
(10) 1Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.
Diese Regelung kann Dich im Einzelfall schlechter behandeln als eine Spitzabrechnung. Das BAG (Urteil 05.10.2023 – 6 AZR 210/22 zu AVR der Caritas) hat recht deutlich gemacht, dass Dir dann dennoch eine Spitzabrechnung zusteht (Vergütung und Zusatzurlaub, als ob Du gearbeitet hättest). Dazu berichtet Dir die MAV dann mehr.
Sabine
Frage # 1858
23.08.2025 | 05:22
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie]

Wegen Unklarheiten meine Frage:

Ich komme aus der Nachtschicht. Dieser Tag wird im Dienstplan und im Dienstplansystem aber als frei gekennzeichnet. Ich habe aber 6,5 Stunden gearbeitet (unser ND geht bis 6:30) also kann das kein freier Tag sein.
Muss das nicht dann anderes gekennzeichnet sein ? Sonst wäre es ja irgendwo Betrug denn der Dienstplan ist ja ein gültiges Dokument oder?

:

Die Küchenregel: "Iss nicht die Speisekarte!"
Du verwechselst die tatsächliche Arbeitszeit und Freizeit, für die Schutzgesetze greifen, mit der bloßen Dokumentation von Arbeitszeit.
Die Dokumentation ist oft missverständlich und schief. Es wird im Plan den Kalendertagen ein Schichtsymbol zugeordnet. Dies soll bedeuten, dass an diesem Kalendertag eine oder keine Schicht beginnt. Dabei handelt es sich nicht um Betrug (absichtliche Fälschung, um Ansprüche wegzutäuschen).

Dir steht aus der europ. Grundrechtecharta Artikel 31 II i.V.m. der EU Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 EG in jeder Kalenderwoche eine 35stündige Ruhezeit zu.
Dir steht aus den AVR.DD kein "freier Tag" zu. Dir steht zu, dass - über das Jahr hinweg - in Arbeitstagen mit durchschnittlich 7,8-Stunden Arbeitszeit beschäftigt wird. In der Folge:
5 Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit im Wochendurchschnitt.

Und dabei wird in einer Nachtschicht eben an zwei Kalendertagen beschäftigten, also an zwei Arbeitstagen. § 9 Abs. 2 AVR.DD regelt recht verständlich:
(2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.
Die von Dir geschilderten abschließenden 6,5 Stunden stellen also einen Arbeitstag im Sinne § 9 Abs. 2 AVR.DD dar. Wenn Du richtig mitzählst, hast Du vielleicht schon Ende November 260 Arbeitstage (abzüglich der Feiertage, die auf Montag bis Freitag fallen) erreicht. Dann brauchst Du nicht mehr weiterarbeiten. Das überwacht die MAV.
Agnes
Frage # 1857
21.08.2025 | 15:54
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Schichtbetrieb

Bei uns wurde ein Dienstplan vom Betriebsrat abgelehnt,
wo volljährige Pflege-Azubis von Montag bis einschließlich Sonntag zum Dienst eingeteilt wurden. Sie haben vorher und nachher frei. Die monatliche Höchstarbeitszeit wird nicht überschritten.
Begründet wurde die Ablehnung mit dem Verweis auf den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes,Allgemeiner Teil, und Besonderer Teil BBiG (TVAöD-BBiG) § 7.
Eine Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden müsse genau eingehalten werden, deshalb wären nur 5 Tage am Stück möglich.
Für Krankenhäuser ,Pflegeinrichtungen etc, gibt es doch immer Ausnahmen.
Wir sind der Meinung dass der Betriebsrat zu unrecht die 7 Tage am Stück bemängelt.
Wer hat recht?

:

Die Arbeitgeberin hat das Recht, einen Dienstplan anzordnen, zu dem das Einverständnis des Betriebsrats erreicht ist und der sich im Rahmen der Schutzgesetze dund Tarifverträge hält.
Selbst mit Einverständnis des Betriebsrates bliebe ein rechts- oder vertragswidriger Dienstplan ohnehin rechtsunwirksam.
Erstes Zwischenergebnis: Die Mitbestimmung des Betriebsrats betrifft keine Rechtsfragen, sondern Interessen der Beschäftigten.

Die Europäische Grundrechtecharta von 2010 regelt in Artikel 31 Absatz 2:
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchst­arbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.
Zweites Zwischenergebnis: In jeder Woche bleibt eine 24 Ruheziet frei, der zudem eine elfstündige tägliche Ruhezeit vorangeht (35 Stunden Wochenfrei; EuGH Urteil 02.03.2023 - C-477/21).

Der TVöD regelt in § 6 Abs. 1 Satz 3 -
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienst lichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Ein siebter Arbeitstag in einer Woche ist also auch tarifwidrig. Bereits für einen sechsten Arbeitstag in einer Kalenderwoche fehlt - insbesondere bei Auszubildenen - ein notwendiger betrieblicher Grund. Auch für die übrigen Beschäftigten liegen in einem Akutkrankenhaus keine offensichtlichen Gründe für notwendige sechste Arbeitstage in einer Woche vor (LAG Hamm 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19).
Der TVAöD-Pflege regelt in § 7
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(1) 1Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.

Drittes Zwischenergebnis: Die Planungen der Arbeitgeberin wären auch noch tarifwidrig - allerdings wohl nur für Gewerkschaftsmitglieder und für diejenigen, die ihre arbeitsvertraglichen Zusagen nicht nur als Vorschlag verstehen.

Vielleicht dient all dies als Anlass, einmal grundsätzlich auf Eure eingefahrenen Dienstpläne zu schauen. Manchmal hat die Personalleitung versäumt, die aktuelle Rechtslage und die Schutzgesetze in den Betrieb einzuführen.
Tom
Frage # 1856
18.08.2025 | 13:20
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie]

Wenn man in seinem geplanten Dienst krank wird, ist das ja wie gearbeitet.

Wie verhält sich das bei Krank in Nachtdiensten? Bekommt man die Stunden auch bei krank gezählt um diese bei den zusätzlichen Nachtschicht Urlaubstagen (Max.5) geltend zu machen ?

:

Die Schicht, die zumindest angetreten wurde, gilt als "geleistet".
Der Dienstplan dokumentiert hier keine Arbeitsunfähigkeit.
Es fallen die Zeitzuschläge an, als ob gearbeitet worden wäre (kein tagesgleicher Aufschlagsatz).
Die Arbeitsstunden werden auch bei den übrigen Anspruchsvoraussetzungen mitgewertet.

Andernfalls würde das EntgFG verletzt.
Ute
Frage # 1855
16.08.2025 | 09:07
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Teilzeit mit 25 Wochenstunden

Wie werden die Vergütung von Überstunden und die Zuschläge dafür berechnet?
Die Personalabteilung hüllt sich in Schweigen und auch von unserer MAV erhalten wir keine Rückmeldung.

:

Die Anlage 32 beschreibt die Höhe der Zeitzuschläge und auch die Bezahlung der Überstunden "als solche":
§ 6 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) 1Der Mitarbeiter erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde
a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 30 v. H.
in den Entgeltgruppen 9c bis 15 15 v. H. {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. {...}
4Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 9) eingerichtet ist und die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 5Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Anmerkungen zu Abs. 1 Satz 1: Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der individuellen Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.
(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht innerhalb des nach § 2 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.


Beim Berechnen selbst hilft Dir unser TVöD-linkRechner (denn die Anlage 32 folgt dem TVöD-B).
Die MAV stimmt zunächst der Anordnung zu und überwacht Dann Eure Vergütung,
Maxi
Frage # 1854
15.08.2025 | 16:48
TVöD , Betriebsrat / BetrVG

Wir arbeiten in verschiedenen Schichten (meist F/S/N).
Für bestimmte Beschäftigte gibt es manchmal auch Schichten, die erst ab 6:30 oder 8 Uhr anfangen, jedoch werden diese im Dienstplan als normaler Frühdienst eingetragen.
Dabei gibt es z.B. für den Dienstbeginn ab 7 Uhr eine eigene Bezeichnung, die dann offensichtlich zeigt, dass es kein normaler Frühdienst ist.
Gelegentlich musste der Nachtdienst mal eine halbe Stunde länger bleiben, damit die eine Pflegekraft, die um 6 Uhr anfängt, nicht alleine ist. Für den Betriebsrat sieht das jedoch nach einer voll besetzten Schicht mit 3 Mitarbeitern aus. Ist das nicht Betrug?

:

Wir vermuten, es gibt keine betriebliche Vereinbarung, welche eine Besetzungsstärke etwa der Frühschicht regelt.
* Keine Beschäftigte braucht ohne Mitbestimmung des Betriebsrats und ohne Anordnung eine längere Nachtschicht als geplant arbeiten.
* Keine Beschäftigte braucht - ohne Mitbestimmung des Betriebsrats und ohne Anordnung -
eine andere Frühschicht als im Plan bezeichnet arbeiten. Allein eine Bezeichnung, die einen irgendwie geartete unnormale Frühshciht ankündigt, reicht nicht aus.

QWir haben allerdings den Verdacht, dass die Bezeichnung bereits den Betriebsrat und die Beschäftigten darauf hinweisen, dass hier - für alle einsehbar - besondere Beginn- und/oder Endezeiten hinterlegt sind. Denn etwa das Kürzel "F" allein bestimmt ja noch keine Beginn- und/oder Endezeiten einer Schicht. Die Legende (Zuordnung Zeiten zu den Kürzeln) muss also Teul der Pläne und Anordnungen werden.
HardBoiled
Frage # 1853
03.08.2025 | 01:11
TVöD-K , Personalrat LPVG nrw
Pflegekraft in einem Krankenhause; wir haben verbindliche 8-Wochen Pläne..
Ordentliches Personalratsmitglied, wir tagen jeden Donnerstag ganztägig. Der Tag der Personalratssitzung ist im Dienstplan mit PR hinterlegt.

Mit einem Vorlauf von einer Woche wurde der Sitzungstag einmalig von Donnerstag auf Freitag verlegt. Die dienstplanverantwortliche Person wurde darüber nicht informiert.
Da ich an diesem Freitag Nachtdienst hatte, hatte ich meine freie Zeit an diesem Tag verplant. Meine privaten Termine machten mir eine Teilnahme unmöglich und ich hielt diese kurzfristige Änderung meines Dienstplans für unzumutbar. Zudem hätte einer meiner Kollegen den Dienst übernehmen "müssen" und somit in seinen eigentlich freien Samstag hinein wachen müssen. Ich habe daraufhin die Teilnahme an der Sitzung abgesagt.

Leider haben meine Kollegen des Personalrats kein Verständnis für mein Handeln. Nun frage ich mich, ob ich falsch gehandelt habe.
Wie sähe es an einem Tag aus, an dem ich laut Arbeitsvertrag immer frei habe, - muss ich auch an einem solchen Tag an der Sitzung teilnehmen?

:

Der Dienstplan ist vielleicht missverständlich: Die Vorgesetzen können Dir Deine Amtstätigkeit nicht rechtswirksam anordnen; eventuell notiert der Plan lediglich die Erwartung Deiner Abwesenheit vom Arbeitsplatz.

Schauen wir zunächst ins Gesetz. § 30 Abs. 2 der LPVG nrw bestimmt:
(2) Die weiteren Sitzungen beraumt die vorsitzende Person des Personalrats an. Sie setzt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlung. Die vorsitzende Person hat die Mitglieder des Personalrats und die in § 36 genannten Personen zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden.
Und § 31 -
(1) Die Sitzungen des Personalrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Der Personalrat hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. Die Dienststelle ist vom Zeitpunkt der Sitzung rechtzeitig zu verständigen.

Der Personalrat bestimmt im Zuge der Dienstplanung mit, wann Deine Schichten liegen. Er bestimmt nicht, wann Deine Amtstätigkeit liegt und Dich von der Arbeitspflicht freistellt. Die/der Vorsitzende des PR lädt Dich zu Sitzungen ein. Es bedarf keine Absprache mit Deinen Vorgesetzten. Die/der Vorsitzende handelt für den Personalrat; die Pflicht zur Berücksichtigung betrieblicher Erfordernisse und zur Benachrichtigung der "Dienststelle" bleibt also bei der/dem Einladenden.

Nun schauen wir auf Deine Rechte und Pflichten als ein Mitglied des Personalrats. Da greift der besondere Vierte Abschnitt (Rechtsstellung der Mitglieder), und zwar § 42 LPVG nrw
(1) Die Mitglieder des Personalrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.
Nur Du allein triffst die Führungsentscheidungen bei Deinem Amt - nicht Deine Vorgesetzte, nicht der Personalrat, nicht die/der Vorsitzende.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
Es wurde keine Arbeitszeit versäumt. Währest Du allerdings zur ganztägigen Sitzung am Freitag gefahren, wäre die anschließende Nachtschicht Dir unzumutbar geworden - die Arbeitspflicht wäre ersatzlos ausgefallen. Dies hätte Dein Brutto-Entgelt einschließlich der Zeitzuschläge nicht angetastet. Doch hätte die Dienstgeberin für die Zuschläge für Nachtarbeit zusätzliche Rentenbeiträge zahlen müssen und Dir wären sie versteuert worden.
Doch weder Deine Amtstätigkeit in der Freizeit noch die darum ausfallende anschließende Arbeitspflicht hätten etwas an Deinem Dienstplan geändert. Die Änderung folgt erst später:

Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über ihre individuelle Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.
Währest Du in Deiner Freizeit zur ganztägigen Sitzung am Freitag gefahren, so wäre dies nicht im Dienstplan dokumentiert worden. Deine Amtszeit liegt dann außerhalb der Arbeitszeit und ist selbst keine Arbeitszeit. Es wäre dann an Dir, die Dienstbefreiung zu beantragen (Tag, Beginn, Ende). Der Umfang entspricht der gesamten Zeit des Amtsgeschäfts, vom Verlassen Deiner Wohnung bis zur Rückkehr.

Doch Du hast anders entschieden. Du hast der/dem PR-Vorsitzenden mitgeteilt - "Meine privaten Termine machen mir eine Teilnahme unmöglich. Ich bin verhindert." Das liegt zunächst in Deinem Ermessen.
§ 28 Abs. 1 LPVG nrw -
Ist ein Mitglied zeitweilig verhindert oder ruht seine Mitgliedschaft, so tritt ein Ersatzmitglied für die Zeit der Verhinderung oder des Ruhens ein.
Dein bloßer Unwillen, am Freitag zur Sitzung zu fahren, reicht also nicht. Deine tatsächliche Verhinderung allerdings führt zu einer geänderten Zusammensetzung des geladenen Personalrats an diesem Tag.
Es gibt Dienststellen und Personalräte, die es mit dem Amt nicht so genau nehmen. Meist nehmen sie es auch mit den anderen Schutzrechten nicht so genau.
Herr M aus C
Frage # 1852
26.07.2025 | 16:38
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Pfleger in der Zentralen Notaufnahme eines Krankenhauses.
80% Stelle, werde jeden Monat zu Frühdienst, Spätdienst und Nachtdiensten eingeteilt.
Der Arbeitsvertrag sieht u.a. Arbeit im 3-Schicht-System vor.
Frühdienst beginnt 8 Uhr, da ich mein Kind in die Kita bringen muss. s.g. "Muttidienst".

Bisher habe ich jahrelang immer zuverlässig eine Wechselschichtzulage bekommen. Nach einem Softwareupdate in der Personalabteilung bekomme ich nun keine Wechselschichtzulage, auch geht mir entsprechend der Zusatzurlaub flöten.

Begründung: Ich arbeite nicht ganz in 24 Stunden im Monat da mein Frühdienst um 8 Uhr und nicht um 6Uhr anfängt. Auch liegen manche Nachtdienste mehr als einen Monat auseinander. (Also im Vormonat war der Nachtdienst am Monatsanfang und im Folgemonat am Monatsende )

Die MAV sieht darin kein Problem und liest die AVR wie die Personalabteilung.

:

Die AVR der Caritas regeln in § 4 Abs 1 der Anlage 31 -
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.


Du arbeitest in wechselnden Schichten, und wirst dabei wohl auch zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen, im Wechsel mit Tagschichten.
Dein Arbeitgeber uund Deine MAV lesen nun aus den AVR heraus, dass Du nicht "ununterbrochen bei Tag und Nacht" arbeitest. Tatsächlich setzen die AVR nur darauf, dass in der ZNA "ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird." Die Arbeitgeberin würde sich strafbar machen, wenn sie Dich ununterbrochen arbeiten ließe. Die Bestimmung betrifft ausschließlich den Arbeitsbereich.
Achtung: Dies wurde bislang nicht Arbeitsgerichten vorgelegt - doch eine BAG-Entscheidung mäandert in ihrer Begründung ungefragt und unüberlegt, dass Du nun "Früh- und Spätschichten" arbeiten müsstest.

? Bislang erlebst Du also die soziale und gesundheitliche Belastung der Wechsel, ohne dies ausgleichende Zulage und ohne die 9 Zusatzurlaubstage. Im Zuge der Belastungserfassung an Deinem Arbeitsplatz (§ 5 ArbSchG) sollten der ASA und Deine MAV über eine "Gratifikationskrise" stolpern.
? Wenn Du einen Antrag auf Verkürzung Deiner vertraglichen (!) Arbeitszeit auf 80 % und zugleich die Verteilung auf Mütter- und Spätschichten stellst (§ 8 TzBfG), machst Du diese Absurdität zum Thema.
Lofoten
Frage # 1851
23.07.2025 | 11:55
 AVR , ? Interessenvertretung

Ich arbeite im Schichtsystem nach Dienstplan

Wieso kann man bei einem freien Wochenende bzw. an einem freien Samstag diesen als Sonntagsfrei deklarieren. Er wäre doch sowowieso frei. Für rmich ist das doppeltes Frei an einem Tag.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Wir können nicht nachvollziehen, wieso Du Samstag für "sowieso" arbeitsfrei hälst. Arbeitsschutzrechtlich ist das weder in Gesetzen noch in den allermeisten Tarifen begründet.
Eine individualrechtliche "Deklarierung" von "Frei" ist ebenfalls nur ausnahmsweise geregelt.
Du hast Anspruch, in jeder Kalenderwoche zusammenhängend 35 Stunden arbeitsfrei zu genießen (wöchentliche Ruhezeit in Verbindung mit einer täglichen Ruhezeit).
Bomsi
Frage # 1850
20.07.2025 | 18:19
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Nachfrage # 1849

Wie wäre in meinem Fall die korrekte Stundenangabe im Urlaubs- und im Krankheitsfall? Bin ich dazu verpflichtet, in meiner Frei-Woche meine Urlaubstage anzugeben? Weil ohne Angabe fahre ich dann weitere Minusstunden.
Wie sieht es denn mit der Schichtzulage aus? Zur Zeit bekomme ich keine Zulagen oder Zuschläge dafür.
Ich arbeite in der Dienstwoche nur Spätschicht und alle 2 Wochen an beiden Wochenendtagen Frühdienst mit einem Früh- und Spätdienst. Würde mir da anteilig ein Zuschlag oder Zulage zustehen?

:

Nach einmal dieselbe Antwort:
Der - durch die MAV zwingend mitbestimmt - festgelegte Dienstplan legt für jeden Kalendertag genau eine Arbeitszeitdauer fest. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit stellen von genau dieser Festlegung frei.
Von der festgelegten Dauer der Arbeitszeit, die ausfällt, brauchst Du keine Minute nacharbeiten. Das mag an einem Urlaubstag mehr Zeit sein, an einem anderen weniger.

Dein Urlaub überspannt vom ersten bis zum letzten Tag eine Reihe von Tagen. An allen Tagen in dieser Spanne hast Du Urlaub. An einigen hättest Du - ohne Urlaub - gearbeitet. An diesen verbrauchst Du einen Deiner Urlaubs-Anspruchs-Tage.

Die Anzahl Deiner Urlaubs-Anspruchs-Tage ist aufgrund der tatsächlichen Verteilung Deiner Arbeitstage (also einschließlich gelegentlicher Extra.Tage) umzurechnen.
-------------
§ 4 Abs. 2 der Anl. 32 AVR Caritas regelt:
(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Leistest Du derart Schichtarbeit, dass steht Dir die - anteilige - Schichtzulage zu.
Die Zeitzuschläge für Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit stehen Dir - je Stunden ungekürzt - zu.
Bomsi
Frage # 1849
20.07.2025 | 16:24
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite 50% Stelle im ambul. Pflegedienst mit einer wöchentl. Arbeitszeit von 19,5 Stunden mit einem monatl. Dienstplan. Bei Einstellung wurde vereinbart, dass ich 7 Tage am Stück arbeite, danach 7 Tage frei habe. Heißt, ich arbeite regelmäßig Spätdienst von Montag bis Freitag mit 4 Stunden geplant (17-21 Uhr), Samstag Frühdienst (6-11.30 Uhr) - plus den Spätdienst (17-21Uhr) mit 9,5 Stunden. geplant und Sonntag Frühdienst (6-11.30 Uhr) mit 5,5 Std. geplant. Danach 7 Tage frei.
Eigentlich müsste ich in der Arbeitswoche mit 39 Stunden geplant werden, um keine Minusstunden zu fahren, es sind aber planmäßig nur 35 Stunden. Hinzu kommt, dass meist die Touren kürzer sind (Kunden im Krankenhaus, Kurzzeitpflege, etc.) oder man einfach mit der Pflege zügiger durch ist, wodurch ich noch mehr Minusstunden einfahre. Diese fehlenden Stunden müssen dann irgendwann wieder durch Einspringen in meiner Frei-Woche eingeholt werden. Somit ist es für mich ja keine richtige Frei-Woche, da ich immer damit rechnen muss, wenn's Telefon geht, dass ich einspringen muss, da ich ja die Minusstunden aufweise.

Das kann doch nicht richtig sein. Meine Sollstunden variieren auch, je nach dem, wie viele Arbeitstage der Monat hat. Feiertage generell beide Dienste geplant wegen den Minusstunden.
Zur Arbeitsunfähigkeit und Urlaub: Bei Arbeitsunfähigkeit werden die geplanten Stunden laut Dienstplan eingetragen. In meiner Frei-Woche werden die Tage mit 0 Stunden berechnet.
Bei Urlaub wird jeder Tag mit 3,25 Stunden eingetragen und in meiner Frei-Woche muss auch Urlaub genommen werden, wenn ich für die Firma nicht verfügbar bin - diese Woche wird dann auch mit 3,25 Stunden berechnet. Letztendlich - ob Urlaub oder AU - fahre ich den Monat immer Minusstunden ein. Diese werden Monat für Monat auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt, bei gleichbleibendem Entgelt.
Müssen diese tatsächlich alle nachgearbeitet werden? Ich habe diese doch nicht selbst verschuldet. Man fühlt sich ständig in der Pflicht, obwohl bei Einstellung alles klar besprochen wurde.

:

Das unternehmerische Risko (ausfallende Arbeitsaufgaben bei den Klienten) darf die Dienstgeberin nicht auf Dich abwälzen. Der - durch die MAV zwingend mitbestimmt - festgelegte Dienstplan legt für jeden Kalendertag genau eine Arbeitszeitdauer fest. Urlaub und Arbeitsunfähigkeit stellen von genau dieser Festlegung frei.

"Minusstunden" kennen die AVR der Caritas für Dich nicht. Allenfalls eine Unterplanung in einem Teilplan. Unterplanung führt nicht zu einer Verpflichtung, an Feiertagen oder in der Freiwoche überraschend "nachzuarbeiten".

Doch die von Dir geschilderten Übergriffe sind in der anbulanten Pflege verbreitet . Was üblich ist, kann rechtswidrig sein.
Lena
Frage # 1848
20.07.2025 | 13:32
TVöD-K , ? Interessenvertretung

Habe zum 31.9 gekündigt. Mich würde jetzt interessieren, ob mir mein kompletter Jahresurlaub für dieses Kalenderjahr zusteht, oder ob er anteilig pro Monat berechnet wird?

:

Dein gesetzlicher Mindesturlaub (20 Tage bei einer Verteilung auf 5 Tage im Wochendurchschnitt) steht Dir vollständig zu.
Dein vertraglicher Mehrurlaub wird auf 9/12tel gekürzt.

Unser linkUrlaubsrechner unterstützt Dich beim Nachrechnen.
Sabine
Frage # 1847
19.07.2025 | 13:03
Avr caritas anlage 32 MAV vorhanden

Ich habe zum 31.08.2025 einen Aufhebungsvertrag . Wie sieht das mit dem Weihnachtsgeld aus ? Bekomm ich anteilig noch was ausgezahlt? Zur Info: bin seit Juni 1998 in dem Unternehmen. LG und danke

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.
Beu der Jahressonderzahlung hilft die Mav. (Wir sehen da schwarz, falls Du in Deinem Aufhebungsvertrag nicht an sie zumindest anteilig gedacht hast).
Kerstin
Frage # 1846
18.07.2025 | 21:31
AVR ,MAV

Unser Dienstgeber möchte ab September die Dienstpläne so gestalten das als Kennzeichnung für die Kürzel (XÜ für Überstunden , U-Urlaub , K-Krank , E für Ersatzruhetag ) nur noch ein A für Abwesenheit steht.
Der Dienstgeber beruft sich hierbei auf den Datenschutz . Die MAV wurdet darüber nicht informiert. Inwieweit ist dies zulässig da der Dienstplan für die Mitarbeiter so nicht transparent genug ist und man nicht nachvollziehen kann welches Kürzel genau gemeint ist.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Die  AVR   der Caritas differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 5, 30, 31, 32 und 33.
Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Die MAV bestinmt - auf die Zukunft gerichtet - die Verteilung der einzelnen Schichten mit. AU, Arbeitsbefreiung oder Urlaub stellen von dieser im Plan festgelegten Arbeitszeit frei; sie unterbrechen aber nicht die Mitbestimmung der MAV bei der Verteilung auf fünf der sieben Wochentage. Die MAV kann Dir also sehr genau und durchgehend offenlegen, wie Deine Arbeitszeit verteilt ist.

Du selbst weißt, wann Du Urlaub beantragt hast und wann Du arbeitsunfähig bist. Du brauchst aber nicht wissen, warum Deine Kollegen nicht im Betrieb sind.

Zweifel haben wir, was "XÜ" (frei für Überstunden) in Deinem Plan macht. Der Verzicht auf die Überstundenvergütung ist nur in wenigen Ausnahmen zulässig.
Das Frei für Feiertagsarbeit / Vorfesttagsarbeit muss gemäß einiger AVR ausdrücklich im Dienstplan gekennzeichnet sein.
Klaus
Frage # 1845
16.07.2025 | 09:43
TVöD-K , ? Interessenvertretung

TVöD-K § 6.1 Abs. 3 - Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Wir haben eine spezielles Kürzel für diese freien Tage - bsp: xe

- Der Sonntag ist ja grundsätzlich klar aber Bsp. Ich habe am Sonntag vor dem Urlaub gearbeitet. Dann gehe ich drei Wochen in Urlaub.

? Wann kann ich die freien Tage für diesen Sonntag planen?
? Schon am Wochenende im Urlaub?
? Beide Tage erst nach dem Urlaub?

- Kann mein zweiter freier Tag auch ein Samstag sein?
? Wir haben ja eine 5 Tage Woche. Darf der Samstag als zweiter freier Tag genutzt werden?
? Dienstag wurde mein zweiter freier Tag geplant. Jetzt werde ich an diesem freien Ausgleichstag für Sonntagsarbeit Krank. Bekomme ich da meine tägliche Arbeitszeit gutgeschrieben?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Wir unterscheiden arbeitsschutzrechtlich:
In jeder Woche steht Dir eine 34-stündige wöchentliche Ruhezeit zu (Artikel 31 II der EU-Grundrechtecharta. Diese beziehen sich nicht auf einen Kalendertag.
Ergänzt wird dies durch § 11 ArbZG - und der Sonntag oder Ersatzruhetag beziehen sich auf einen Kalendertag:
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. {...}
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.


Etwas ganz anderes regelt § 6.1 Abs. 3 TVöD. Hier geht es um die Verteilung der Arbeitstage und der arbeitsfreien Tage. Normzweck ist es, Dir gesellschaftlich / sozial wertvolle Zeit zum Leben zu sichern. Auf eine Wochenende mit Beschäftigung folgt also ein beschäftigungsfreies Wochenende.
Es handelt sich da nicht um gesetzliche Ersatzruhetage. Doch auch hier wird im TVöD auf Arbeitstage (Kalendertage mit Arbeit) abgestellt. Doch es handelt sich nicht um einen "Ausgleich". Du kannst Dein Leben planen an den Tagen die bietriebsüblich oder dienstplanmäßig von Arbeitspflicht frei bleiben.

Die Verteilung auf fünf Arbeitstage in einer Kalenderwoche (§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD) unterscheidet nicht zwischen den sieben Wochentagen.

Von Dir beantragter Urlaub stellt ab dem ersten Tag, den Du beantragt hast, von Arbeitsleistung frei. Ist also am Wochenende Arbeitspflicht festgelegt, verbrauchst Du jeweils einen Deiner Urlaubsanspruchstage. Denn auch Samstag / Sonntage können bei Dir Arbeitstage / Werktage sein. Umgekehrt verbrauchst Du an einem arbeitsfreien Dienstag oder Freitag eben keinen Deiner Urlaubsanspruchstage.

Wer an einem Tag (Montag bis Sonntag) mit Arbeitspflicht arbeitsunfähig wird, braucht keine Minute nacharbeiten. Das Entgelt wird fortgezahlt.

In manchen Betrieben wird die Festlegung / Verteilung der Arbeitspflicht anlässlich Urlaub oder längerer AU unterbrochen. Das ist unzulässig.
Verena
Frage # 1844
15.07.2025 | 22:51
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie]

Man bekommt ja für 110 Nachtdienst Stunden laut unserem AVR DD einen Tag zusätzlichen Urlaub.

Wie ist es wenn man an diesen Tagen erkrankt?
Werden die dann wie bei regulärem Urlaub gutgeschrieben oder verfallen die?

:

§ 28 (einschließlich § 28 a) regelt den vertraglichen Mehrurlaub - ohne etwa §9 BUrlG (Erkrankung während des Urlaubs) noch extra zu erwähnen oder abzuändern.
§28b regelt Zusatzurlaub. Dieser tritt am Beginn des Folgejahres dem übrigen Mindest- und Mehrurlaub hinzu - er wird zum Jahresurlaub. Auch hier werden keine von BUrlG abweichenden Regelungen erwähnt.

Du beantragst einen Urlaubstag - unabhängig davon, aus welcher Rechtsquelle er entspringt.

Es bleibt also bei -
BUrlG § 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.


Queen
Frage # 1843
10.07.2025 | 15:20
AVR Caritas  (Anlage 2 und 5), MAV / MAVO

MFA Vollzeit / Thema Urlaubsberechnung
Arbeitszeit Montag bis Donnerstag 8,25 Stunden, Freitags 6 Stunden.
Urlaubstag wird mit 7,80 Stunden berechnet (durchschnittliche tägliche Arbeitszeit) .
Durch diese Berechnung entstehen Minus Stunden !!
Kann man den Stundenwert eines Urlaubstages so berechnen?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Betriebsleitung, -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, im Rahmen der Gesetze und kircheneigenen Vertragsregeln. Meine Arbeitszeit ist so betriebsüblich verteilt, Montag bis Donnerstag arbeite ich 8,25 Stunden. Urlaub ist mir ausdrücklich in 'Tagen' zu gewähren. Dabei stellt jeder Urlaubstag von an diesem Tag unter Beachtung Eurer Mitbestimmung festgelegter Arbeitspflicht frei - ohne dasss ich eine Minute nacharbeiten müsste.
Leider weisen mir die dennoch die betrieblichen Arbeitszeitsalden fälschlich 'Minusminuten' aus. Ich weiss wohl, dass diese mir nicht abgefordert werden dürfen und sich spätestens am Ende des Ausgleichszeitraums (wohl 13 Wochen?) in Luft auflösen. Durch den Urlaub ändert sich die betriebsübliche Festlegung meiner Arbeitszeit in den kommenden Wochen nicht.
Dennoch beschwert mich, dass hier falsche Daten über mich entgegen DSGVO ausgewiesen werden. Bitte sorgt für Abhilfe und haltet mich über Eure Bemühungen auf dem Laufenden.
Mit freundlichen Grüßen ......«

Rechne mit Unruhe.
Vicky
Frage # 1842
26.06.2025 | 21:55
AVR Caritas  (Anlage 33), MAVO
? Interessenvertretung
Teilzeit mit 12 Std/Woche.

Wir haben jetzt kürzere Dienste bekommen,
Die neue Schicht ist von 6.30 bis 9:00 Uhr
Ist das in Ordnung und kann der Dienstgeber das so befürworten?
Ich h abe mit den kurzen Diensten jetzt doppelt so viele Dienste wie bisher.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

§ 2 NachwG hat Dir versprochen, dass die Arbeitgeberin Dir schriftlich erläutert, mit welchen Schichten Du rechnen musst. Hast Du diesen Nachweis bekommen und aufbewahrt?

Bonsai-Schichten (Schichtdauer kürzer als 3 Stunden) gelten als eine ungewöhnliche Zumutung. Sie können einvernehmlich mit Dir vereinbart werden.
Sibylle
Frage # 1841
25.06.2025 | 11:30
AVR Caritas  (Anlage 32), MAVO, ? Interessenvertretung?
Nachtrag zu Frage # 1839

Zu einer Änderung der Tage Woche:
Unser Arbeitgeber hat zu Beginn des neuen Jahres von einer 6 in eine 5 Tage Woche gewechselt. Einen Änderungsvertrag haben wir alle nie erhalten.
Ist das rechtens?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Du liest die Anlage 32 der AVR Caritas, § 2 Abs. 1 Satz 3 -
§ 2 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) {...} Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.


Die Verteilung von regelmäßiger Arbeitszeit auf fünf der sieben Kalendertage einer Kalenderwoche (nicht nur im Durchschnitt) ist die Regel. Nur ausnahmsweise - falls in einer Kalenderwoche einmal eine betriebliche Notwendigkeit (zwingende, alternativlose Betriebsorganisation) begründet werden kann - darf die Arbeitgeberin zudem Arbeitszeit auf einen sechsten Tag verteilen. Dann bleiben nicht zwei Kalendertage in dieser Woche von Arbeitszeit frei, sondern es bleibt nur das "Wochenfrei".

Gemäß § 2 NachwG musste die Arbeitgeberin eine besondere Verteilung (etwa die Abweichung von der Regel) schriftlich mitteilen. Dabei handelt es sich um Information über Vereinbarungen.

Im Ergebnis wird Dir nun die Arbeitzeit auf Schichten von tagesdurchschnittlich 7,8 Stunden (zusätzlich der Pausen) verteilt. Und in jeder Woche bleiben Dir (mindestens) zwei freie Tage.
Als nächstes könnt Ihr Euch gemeinsam an die Umstellung auf eine 4-Tage/Woche machen! Auch die ist "rechtens".
Jeylie
Frage # 1840
22.06.2025 | 21:31
AVR

Ich arbeite als Pflegefachkraft auf einem geschützten, gerontopsychiatrischen Wohnbereich in einer altenpflege Einrichtung. In der Regel sind zwei Pflegekräfte für 13 Bewohner in jeder Schicht tätig. An Wochenenden haben die Wohnbereichsleitungen generell frei und möchten auch nicht angerufen werden. Somit ist es an Wochenenden die Aufgabe der aktuell im Dienst arbeitenden Schichtleitung ,bei plötzlichem Personalausfall, für Ersatz zu sorgen. Sollte dies ohne Erfolg sein, muss die Schichtleitung den personalausfall selbst kompensieren, indem sie den nachfolgenden Dienst weiter arbeitet. Ist dies zulässig?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 5, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir nichts raten.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Vielleicht hat Dich Dein Chef - unbemerkt - zur Bereichsleitung befördert, und nur die erhöhte Vergütung übersehen.
Sibylle
Frage # 1839
21.06.2025 | 23:25
AVR

Zu einer Änderung der Tage Woche. Unser Arbeitgeber hat zu Beginn des neuen Jahres von einer 6 in eine 5 Tage Woche gewechselt. Einen Änderungsvertrag haben wir alle nie erhalten.
Ist das Rechtens?

Eine weitere Frage habe ich noch bzgl. des Dienstplanes:
Unsere wöchentliche Arbeitszeit ist 39 Stunden und wir haben konstant geplante Schichten von 5,75 - 7,5 Stunden. Wenn ich natürlich viele kurzen Schichten habe, muss ich vielmehr Tage innerhalb des Monats arbeiten. Ich habe den Sollplan über 13 Wochen mal im Durchschnitt genommen und komme auf etwa 37,4 Wochenstunden. Das heisst ich bin immer wieder gezwungen einzuspringen, da ich ansonsten nicht auf die Sollstunden komme. Ist das Rechtens? Was kann ich bzw. wir tun?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 5, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir nichts raten.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Bei einer wochendurchschnittlichen Zeitschuld von 39 Stunden kommt der Chef - bei einer 5-Tage/Woche - nur auf die von ihm gekaufte Zeit, wenn er tagesdurchschnittlich zu 7,8 Stunden einteilt. Deine Schilderung bleibt für uns voller Rätsel.
Sabine Nuyken
Frage # 1838
21.06.2025 | 12:36
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Wieviel Dienste darf man am Stück arbeiten bei einer 5.5 Tage Woche - normalerweise?
Durch Krankenscheine soll ich jetzt 19 am Stück arbeiten und das wäre erlaubt !

:

Du hast Glück: Du darfst ohne Unterlass arbeiten. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, welche Strafen androht, falls Du nie Pause oder Ruhezeit machst.

Dein Chef hat Pech. Er darf Dich nicht ununterbrochen beschäftigen. Sonst drohen schwere Strafen - in § 23 ArbZG bis zu einem Jahr Gefängnis. Schlimm! Aber auch gut so.

Zunächst: Artikel 31 II der europäischen Grundrechtecharta in Verbindung mit Artikel 5 der EU-Richtlinie 2003 / 88 EG - in jeder Woche einmal eine 34-stündige Ruhezeit, das Wochenfrei. Im Ergebnis (Montag frei - Dienstag bis Sonntag Schichten, weiter Montag bis Samstagmorgen Schichten, dann Sonntag frei) allerhöchsten zwölf Tage mit Beschäftigung in Folge.

Dann: § 6 Abs. 1 ArbZG bestimmt für Schichtarbeit (die wir in ihrem weitesten Sinn bei Dir vermuten), dass diese Schichtfolge erheblich gekürzt wird. In den linkLeitlinien findest Du: Nicht mehr als sieben Schichten in Folge.

Dein Arbeitsvertrag hat die AVR der Caritas in Bezu genommen. Du findest in Anl. 31 § 2 Abs. 1 Satz 3 -"Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden." Im Ergebnis bleiben bei Di in jeder Kalenderwoche zwei Tage von regelmäßiger Arbeitszeit frei.

Fraglich wäre bereits, ob die MAV den Zusatzschichten ausdrücklich zugestimmt hat. Ohne Mitbestimmung bleiben solche Wünsche des Chefs rechtswidrig und nichtig.
Nette
Frage # 1837
18.06.2025 | 09:26
AVodrs / MAV

Ich gehe am 1.8.25 in die Vollrente, möchte anschließend noch 30% weiterarbeiten.
Mein AG möchte das ich kündige und anschließend einen auf 2Jahre befristeten Vertrag abschließe.
Muss ich kündigen und ist das ratsam.

:

Deine Frage betrifft weder die Dauer noch die Verteilung von Arbeitszeit.
* Das (dann automatische) Ende Deines Arbeitsverhältnis regeln eventuell die von Dir vertraglich in Bezug genommenen AVR. Die können wir nicht identifizieren - wir vermuten: AVO-drs
* Andernfalls brauchst Du nicht kündigen - müsstest dann allerdings einen Antrag auf Teilzeit stellen.
UB
Frage # 1836
18.06.2025 | 06:52
TV-L , Personalrat

Wir arbeiten in einem Krankenhaus, in der Pflege nach einem Dienstplan.
Wenn ein Mitarbeitender länger als 6 Wochen krank ist und dann aus der Entgeltfortzahlung fällt, kann dies dann nach den 6 Wochen der Entgeltfortzahlung Minusstunden aufbauen?
Meines Erachtens führt ein krank (egal wie lange) nicht zu Minusstunden.
Das sieht unsere Personalverwaltung anders.
Was ist richtig?

:

Der TV-L erlaubt nur § 10 Arbeitszeitkonten (Beschäftigte entscheiden, was auf- und abgebucht wird).
Einen andersartige Kontenführung ("Minusstunden") ist tarifwidrig. Da kommt es auf eine Arbeitsunfähigkeit also nicht an.

Auch während einer Arbeitsunfähigkeit bestimmt der Personalrat ununterbrochen mit, wie die fällige Zeitschuld im Dienstplan verteilt wird. Das sichert vor einer willkürlichen Unterplanung in einem Teilplan. Am Ende des - mitbestimmt festgelegten - Ausgleichszeitraum (Ausgleich der wochendurchschnittlichen Zeitschuld) verfällt das "Minus". Plus ist zu vergüten (§ 8 Abs. 2 TV-L).

Darauf, ob aus Sicht der Versicherung noch Entgeltfortzahlung oder schon von ihr Krankengeld zu zahlen ist, kommt es im Dienstplan überhaupt nicht an.
Issi
Frage # 1835
13.06.2025 | 13:04
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite mit 20 Wochenstunden 24/7 in der Altenhilfe.
Längerbleiben aufgrund von Personalausfällen ist bei uns die Regel.
Nun habe ich von einem Urteil gehört, wonach mir hierfür Überstundenzuschläge zustehen. Meine PDL sagt hierzu, dass sie sich nicht für irgendwelche Urteile interessiert und das es dieses bei uns nicht gibt. Unsere MAV ist bei solchen Fragen eher auf der Seite der PDL.

Habe ich einen Anspruch auf Zuschläge?
Und wenn, wie kann ich diesen geltend machen?

:

Teilzeitbeschäftigten steht - beim selben Lebenssachverhalt (hier Arbeitszeit über die im Plan festgelegte hinaus) - dasselbe zu, was auch Vollzeitbeschäftigten bei diesem Sachverhalt zusteht.

Die MAV stimmt zu, bevor Du länger bleibst, als geplant.
Die MAV kann auch - bevor sie zustimmt - aufklären, ob Dir 130 v.H. Vergütung für diese Zusatzstunden bezahlt werden sollen.
Theo
Frage # 1834
04.06.2025 | 09:51
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Bad Kreuznach,

Ich hatte das letztes Jahr 61 Tage Nachtschicht was 518,5 Stunden sind.

Wieviel zusätzliche Urlaubstage bekomme ich dafür ?

In unserem AVR finde ich nix.

:

AVR.DD § 28b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst
(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
440 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
550 Nachtarbeitsstunden 5 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. {...}
(5) ... 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 5 Unterabsatz 3 und 5 zu ermitteln.
Marina
Frage # 1833
03.06.2025 | 23:14
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG

Vor ca.2 Jahren hat unser Arbeitgeber zugestimmt ,für uns Wechselschichtzulage zu bezahlen. Das tat dieser auch regelmäßig like
Jetzt hat dieser gemerkt ,das dies uns nicht zusteht, da wir Nachtbereitschaftsdienste (Schlafbereitschaft 6 Stunden) haben.
Nun will der AG das zu viel gezahlte Geld ( 6Monate Rückwirkend) zurück und damit es den Betroffenen nicht so stark trifft ,will dieser das im nächsten Monat mit dem Lohn ausgezahlten LOB verrechnen verwirrt
Ich kann mir nicht vorstellen , das es erlaubt ist. und wenn doch ,so kurzfristig und ohne neue Abrechnung? entsetzt Müsste doch ,wenn auch nur das Netto Abzugsfähig sein , es wurde ja vom MA schon versteuert...fragen über fragen.

:

Die Arbeitgeberin unterbricht die regelmäßige Arbeitszeit durch "Schlafbereitschaften"; in diesen verlangt er, dass die Beschäftigten sich ununterbrochen (ohne die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Pausen) bereit halten und selbst feststellen, ob ihr Arbeitseinsatz notwendig wird. Es handelt sich tatsächlich um - bei Schichtarbeitarbeit tariflich ausgeschlossener "Bereitschaftszeit" im Sinne § 9 TVöD-B. Die Beschäftigten müssen so etwas nicht leisten.
Der Betriebsrat scheint dem dennoch zugestimmt zu haben. Er könnte wenigstens vereinbart haben, dass Wechselschichtarbeit fingiert wird.

Rechtsirrtümlich überzahltes Entgelt darf die Arbeitgeberin für die zurückliegenden sechs Monate zurückverlangen. Bei den Rückrollabrechnungen (betrifft auch die Steuer) ist die Pfändungsgrenze zu beachten.
Josh
Frage # 1832
02.06.2025 | 15:58
Kreuznacher Diakonie

Zu Frage 1831

Ich habe jetzt 23 Tage geplant und habe kein WE frei sonst käme ich nicht auf die 23 Tage. 30 Stunden kann der AG mich überplanen aber ich hab kaum frei

:

In der Schichtarbeit dürfen nicht mehr als sechs bis sieben Schichten in Folge abgefordert werden.
Josh
Frage # 1831
02.06.2025 | 12:30
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD, TVöD

Im September sieht unser Dienstplan sehr mau aus. Von 18 Leuten sind 2 in Reha und 4 gleichzeitig im Urlaub. Nun müssen die anderen das kompensieren da keine Leute sonst mehr da sind. Die 100% sind mit 23 Tagen bereits massiv überplant und wir 50% mit 3 Tagen ebenfalls.

Die mangelnde Urlaubsplanung stammt noch von der früheren Leitung und soll von uns nun getragen werden.
Geht das so einfach?

:

Die Arbeitsmenge muss dem eingesetzten Personal angepasst werden.
Zugesagte Urlaube sind zu gewähren.

Die MAV bestimmt mit - unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Regeln der Höchstbelastung - wie die Arbeitszeit über den Monat hin verteilt wird. Jedes zweite Wochenende bleibt frei, in jeder Woche mindestens einmal 35 Stunden arbeitsfrei. In den AVR.DD eine tagesdurchschnittliche Arbeitszeit von 7,8 Stunden, im TVöD Arbeit an fünf Kalendertagen jeweils in einer Kalenderwoche.
Kalle
Frage # 1830
01.06.2025 | 19:11
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Ich hatte gegen Ende meiner Schicht einen Arbeitsunfall (Schnittverletzung)
und bin dann zur Notaufnahme ins Krabnkenhaus.
Dort musste ich gut drei Stunden warten bis ich behandelt wurde.
Bekomme ich diese Zeit, da es ja die Folge eines Arbeitsunfalls war, als Arbeitszeit berechnet?

:

Wir fürchten:
Für eine "Überstunde" fehlt die Anordnung des Arbeitsgebers.
Du warst arbeitsunfähig / behandlungsbedürftig während Deiner Freizeit.

Folge: Keine Arbeitszeit.
Carsten
Frage # 1829
20.05.2025 | 08:23
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

in Deiner Rubrik "Urlaub" gehst Du auch auf die zu täglich zu berücksichtigenden Arbeitsstunden ein. Du erklärst, dass die nicht die - zugegeben stupide - Rechnung "38,5 / Tagewoche" die durchschnittliche anzurechnende Arbeitszeit darstellt, sondern der Durchschnitt der von Arbeitnehmenden tatsächlich geleisteten Schichtlängen.
Da unsere Arbeitgeberin hier die gegenteilige Auffassung vertritt, wäre es nett zu wissen, ob es hierzu Rechtsquellen (Urteile, Kommentare o.ä.) gibt, auf die wir unsere - bzw. Deine - Meinung stützen können.

:

Offenbar hat die Arbeitgeberin mit der MAV "Urlaubsgrundsätze" (pauschalierende Bewertung der Urlaubstage, willkürliche Tage/Woche) vereinbart. Diese sind rechtswidrig, weil sie gegen die Regelungen im BAT-KF (eine AVR der Diakonie Rheinland und Westfalen) verstoßen.
Bei Abweichungen vom BUrlG und EntgFG stösst die Diakonie an Grenzen: Eine auch nur gelegentliche Verschlechterung im Einzelfall bleibt rechtwswidrig (BAG Urteil 05.10.2023 – 6 AZR 210/22). Diese Sperre greift auch für leichtfertige Dienstvereinbarungen.
Die Umrechnung des Urlaubsanspruchs wurde mehrfach untersucht: BAG, 15.03.2011 – 9 AZR 799/09; BAG, Urteil 10.02.2015 – 9 AZR 53/14.

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