AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #267
Ihr schreibt zum Begriff "im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" ...
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."
... dass er die für den einzelnen Mitarbeiter individuell geltende Arbeits-Planung meint:
"Die Arbeit(szeit) wird hier für die einzelnen Beschäftigten über deren Dienstplan verteilt, dem Plan gemäß festgelegt, sie bildet einen Rahmen und grenzt sich von Arbeit(sstunden) außerhalb des Plans ab."
Muß mit dem "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielmehr die täglich/wöchentliche Begrenzung gemeint sein ( z.B. 0:00-24:00, 7 Tage pro Woche, oder: 6:00-23:00, Mo-Sa. ), innerhalb derer alle Mitarbeiter nach einem "Gesamt-Plan" Arbeit angeordnet bekommen (können)?
"hierzu etwa den Kommentar von Joussen - Steuernagel, AVR.DD, Beck-Verlag"
Auch dort beschreibt Carsten Müller in § 9 c Rdn. 7 den Fall einer "dienstplanmäßigen Arbeit rund um die Uhr":
"Eine Mitarbeiterin hat nach der Spätschicht ausnahmsweise noch eine weitere Stunde zu arbeiten. Es ist eine Plusstunde entstanden. Plusstunden können hier im Prinzip im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit "rund um die Uhr" entstehen."
(Ob durch die weitere "ungeplant angeordnete" Stunde überhaupt eine Plusstunde "entstanden" sein wird, läßt sich allerdings erst am Monatsende aus dem Saldo von MONATSSOLL und GELEISTETEN Stunden errechnen. )
Jedenfalls soll der die Plusstunden-Verpflichtung begrenzende Rahmen der "dienstplanmäßigen Arbeit" nicht der individuell für die Mitarbeiterin geltende Dienstplan sein. )
Ihr schreibt:
"Wer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus das Schichtende verschoben bekommt oder am planfreien Tag arbeitet, tut dies ohne eine vertragliche Verpflichtung durch die AVR.DD."
Richtig ist:
Wenn Mitarbeiter nach einem Plan eingesetzt sind, der von 5 Uhr bis um 17 Uhr und von Donnerstag bis Sonntag Arbeit verteilt - dann ist -über den individuellen Plan hinaus- in diesen Grenzen an den Dienst-Tagen auf Anordnung "länger" zu arbeiten, z.B. statt wie geplant von 8-16 Uhr bis um 17Uhr.
Nach AVR.DD besteht keine "Plusstundenpflicht" über den Dienstplanrahmen hinaus: weder an planmäßigen Arbeitstagen (ungeplant) nach 17Uhr, noch (geplant) von Montag bis Mittwoch und/oder vor bzw. nach 5 Uhr bzw. 17 Uhr.
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Die Arbeitgeberin ist Mitglied im KAV und hat sich verpflichtet, alle Ansprüche aus dem Tarifvertrag getreulich zu erfüllen. § 27 TVöD-K mag kompliziert oder sogar missglückt sein. Er steht jedoch nicht unter dem Vorbehalt "bei insuffizienter Software dürfen die Ansprüche auch reduziert werden".Der Zusatzurlaub stellt auf die Ansprüche in Vormonaten ab. Die Ansprüche entstehen unterjährig, und zwar genau dann, wenn Dir zwei Vormonate Wechselschichtzulage zustand bzw. treten hinzu jeweils wenn Anspruch auf einen zweiten Zusatzurlaubtag entsteht. Auf das Kalenderjahr kommt es dabei nicht an.
Der Betriebsrat begnügt sich nicht mit Überwachung und Belehrung. Er wird sofort aktiv und liest begeistert § 27 Abs. 3 TVöD:
(3) Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicherUrlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.
Er wird initiativ und schreibt dem Chef:
"Wir wollen in Urlaubsgrundsätzen mit Ihnen vereinbaren (§ 87 Abs. 1 Nummer 5 BetrVG), wie die software-seitig unterbrochene Ständigkeit der Zusatzurlaubsansprüche nun gemäß einer Regelung im Rahmen § 27 Abs. 3 TVöD-K aufgefangen wird. Wir wollen dabei versuchen, eine Einigungsstelle zu vermeiden."