AVR Baden ,
MAV/ MVG.EKD
Wir möchten überprüfen, ob Arbeitszeit tarifgerecht als Überstunde(nzuschlagspflichtig) bewertet und vergütet wird, stoßen dabei aber auf Schwierigkeiten.
Die Sätze 1 bis 4 des § 9c der AVR Baden wurden fast wortidentisch aus § 17 Absatz 1 BAT übernommen.
In Satz § 9c Absatz 1 Satz 4 AVR Baden in der Fassung aus dem Jahr 2003 wurde allerdings der Verweis in § 17 Absatz 1 Satz 4 BAT auf die Absätze 3 und 1 des § 15 ...
"Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
... undurchdacht übernommen:
"Die im Rahmen des § 9 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
§ 9 Absatz 3 betraf 2003 jedoch nur Regelungen zu Ruhezeiten und Ruhepausen.
§ 15 Absatz 3 des BAT enthielt eine mit dem Arbeitszeitgesetz obsolet gewordene Bestimmung zur Ausdehnung der Arbeitszeit für "Aufräumarbeiten" in Anlehnung an § 5 der Arbeitszeitordnung von 1938, wonach über die täglichen 8 Stunden hinaus bis zu 10 Stunden ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung vorbereitet, aufgeräumt oder zuendebedient werden mußte, ggf. auch länger, wenn die Beschaffung einer Vertretung nicht möglich oder zumutbar war.
"Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind."
Erst 2022 wurde Satz § 9c Absatz 1 Satz 4 AVR Baden geändert:
"Die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
Das wirkt fragwürdig:
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 AVR Baden ( 2022 ) :
"Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von bis zu 24 Wochen oder einem halben Jahr zugrunde zu legen."
Welche festgesetzten = GEPLANTEN Arbeitsstunden sollen hier überstundengleich vergütet werden müssen?
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Mit der Rechtsprechung des 6. Senats und des EugH sind viele nicht zufrieden, weder Arbeitgeber noch Gewerkschaften. Die Gerichte demontieren im Lichte des Unionsrechts Stück um Stück die zusammengeschusterten Tarifregeln. Doch diese strittigen Regelungen der Tarifverträge könnten nur beide Tarifparteien gemeinsam "reparieren". Die Arbeitgeber wollen nichts zahlen, die Gewerkschaften freuen sich, wenn ihnen die Gleichbehandlung der Teilzeitbeschäftigten kampflos zufällt.Es gibt wohl tatsächlich noch anhängige
Das BAG hat entschieden: Für einen etwas abseitigen Tarifvertrag. Und das BAG setzt diese Rechtsprechung bei Entscheidungen zu anderen Tarifverträgen fort. Das ist der derzeitige Rechtsstand, also rechtskräftig entschieden.
Die Kolleginnen können schriftlich wieder und wieder ihren Anspruch (Schadenersatz der durch die Ungleichbehandlung unterlassenen Vergütung - Entgelt als solche plus Aufschlag) geltend machen, samt Verzugszinsen (derzeit 6,27 %) und Verzugspauschale (40 €). Diese Verzugspauschale bleibt umstritten.
Clever wäre allerdings,
* ohne Klarheit der Vergütung: Keine Leistung!
* ohne Dienstvereinbarung: Keine Zustimmung der MAV! (§ 6 der Anl. 32 und 33 regeln in Absatz 3 - "Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. Die Regelungen der Mit-arbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.").
Eine solche Dienstvereinbarung würde dann wohl festlegen: "Es fällt zusätzlich die Stundenvergütung an, zudem je Stunde ein Zuschlag von 75 %. Auf diese zusätzlichen Zulagen und Zuschläge wird das ohnehin geschuldete Entgelt angerechnet."
Dies stellt Voll- wie Teilzeit im Ergebnis gleich.