AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #400:
Die in den AVR.DD definierte WechselschichtARBEIT ( in § 9e Abs. 2 Satz 1, für Ärzte abweichend in § 8 Abs. 1 Satz 1 der Anlage 8a ) wird ausdrücklich nur in § 28b - Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit erwähnt, und nur für Ärzte in § 10 Abs. 5 der Anlage 8a der AVR.DD als Voraussetzung für eine Wechselschichtzulage genannt ( dort nur unterschieden nach ständiger, oder nicht ständiger Leistung )
Anders dagegen bei Nicht-Ärzten:
WechselschichtARBEIT ist keine notwendige Voraussetzung für die Wechselschichtzulage; es genügt der Einsatz nach einem Wechselschicht-Dienstplan. Auch wenn der in Wechselschichten eingesetzte Arbeitnehmer keine WechselschichtARBEIT erbingt, weil er durchschnittlich erst wieder nach über einem Monat erneut zur Nachtschicht herangezogen wird, hat er Anspruch auf die Wechselschichtzulage schon dann, wenn nur sein Pensum an Arbeitszeit in der dienstplanmäßigen Nachtschicht durchschnittlich mindestens 40 Stunden erreicht je Siebenwochenzeitraum.
Wer beim Einsatz nach einem Wechselschichten-Dienstplan z.B. alle 6 bis 8 Wochen 4 Nachtschichten à 10 Stunden leistet, kann dabei 40 Stunden in Schnitt aller 7-Wochenzeiträume erreichen, jedoch mit zu langen Pausen bis zur erneuten Nachtschichtfolge für die Qualifikation des Wechselschichtdienstes als Wechselschicht-ARBEIT im tariflichen Sinn.
Ihr schreibt:
"Wechselschichtarbeit liegt also dann vor, wenn 12 "Nachtschichtfolgen" in einem Jahr abgefordert werden."
Wer stets nach exakt einem Monat erneut genau eine Woche lang Nachtdienste leisten würde, könnte damit WechselschichtARBEIT geleistet haben ( Nachtschichten-Pause <= 1 Monat ), bei nur 10 Nachtschichtfolgen im Jahr.
Ihr schreibt:
"Dabei sind "in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden" zu leisten - also einer verdichtete Belastung. Wiederum wird eine Durchschnittsbetrachtung (über das Kalenderjahr hinweg) verlangt, ohne genau zu beschreiben, wann dabei erstmals eine 5-Wochen-Folge beginnt."
Das BAG meinte, für die Durchschnittsberechung dürften nur nicht allzuweit in die Vergangenheit reichende Zeiträume betrachtet werden, um den monatlichen Anspruch auf die Zulage als Belastungsausgleich zu ermitteln.
:
Du stellst keine Frage(n)."Wechselschichtarbeit" (durch die AVR.DD in § 8 definiert) wird in § 28b zur Voraussetzung von Ansprüchen auf Zusatzurlaubstage.
In § 9 (4) knüpfen die AVR.DD daran die Verpflichtung etwa zu Sonntags- / Feiertagsarbeit.
In § 9a (2) öffnen die AVR.DD für Kurzpausen.
An den "regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten" knüpfen die AVR.DD in § 20 Ansprüche auf eine Zulage.
Bei diesen Wechseln (erneut zu einer Nachtschichtfolge) blicken die AVR.DD nicht auf den Monat oder den Kalendermonat. Zu einem (durchschnittlichen) Wechsel gehört jeweils eine Nachtschichtfolge, danach zumindest eine Nicht-Nachtschicht, eine erneute Nachtschichtfolge.
Unbestimmte Rechtsbegriffe wie etwa "allzuweit" werden den Kolleginnen kaum helfen, sich auf unbestimmte und verwirrte Anspruchsgrundlagen zu stützen.