AVR Baden ,
MAV/ MVG.EKD
Wir möchten überprüfen, ob Arbeitszeit tarifgerecht als Überstunde(nzuschlagspflichtig) bewertet und vergütet wird, stoßen dabei aber auf Schwierigkeiten.
Die Sätze 1 bis 4 des § 9c der AVR Baden wurden fast wortidentisch aus § 17 Absatz 1 BAT übernommen.
In Satz § 9c Absatz 1 Satz 4 AVR Baden in der Fassung aus dem Jahr 2003 wurde allerdings der Verweis in § 17 Absatz 1 Satz 4 BAT auf die Absätze 3 und 1 des § 15 ...
"Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
... undurchdacht übernommen:
"Die im Rahmen des § 9 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
§ 9 Absatz 3 betraf 2003 jedoch nur Regelungen zu Ruhezeiten und Ruhepausen.
§ 15 Absatz 3 des BAT enthielt eine mit dem Arbeitszeitgesetz obsolet gewordene Bestimmung zur Ausdehnung der Arbeitszeit für "Aufräumarbeiten" in Anlehnung an § 5 der Arbeitszeitordnung von 1938, wonach über die täglichen 8 Stunden hinaus bis zu 10 Stunden ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung vorbereitet, aufgeräumt oder zuendebedient werden mußte, ggf. auch länger, wenn die Beschaffung einer Vertretung nicht möglich oder zumutbar war.
"Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind."
Erst 2022 wurde Satz § 9c Absatz 1 Satz 4 AVR Baden geändert:
"Die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
Das wirkt fragwürdig:
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 AVR Baden ( 2022 ) :
"Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von bis zu 24 Wochen oder einem halben Jahr zugrunde zu legen."
Welche festgesetzten = GEPLANTEN Arbeitsstunden sollen hier überstundengleich vergütet werden müssen?
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Eure Mitbestimmung betrifft konkrete Maßnahmen.Die MAV bestimmt die Individualverträge nicht mit.
Sie bestimmt auch nicht mit, welche Vereinbarungen die Arbeitgeberin unterlassen darf oder soll.
Der Ansatz - zu "erzwingen", dass die Arbeitgeberin nicht mehr - statt einen Rahmen auszufüllen - nur die Grenzenlosigkeit dieses Rahmens vereinbart, verpufft offensichtlich im Leeren.
Mitbestimmung erschöpft sich doch nicht in aufgepusteten Backen und einem kraftlosen "bitte so nicht!".
Eine Vereinbarung, die tatsächlich nichts verteilt / festlegt, unterliegt nicht der Mitbestimmung.
Jede Vereinbarung (ob mit Einzelnen oder ganzen Gruppen) über Arbeitszeitverteilung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung.
Eine solche, durch § 2 NachwG begründete Vereinbarung wird durch die Arbeitgeberin fingiert. Das ist ihr Schwachpunkt.
Denn die MAV bestimmt - initiativ - alle Vereinbarungen über die Verteilung mit.
Sie behauptet also nicht blutleer "So nicht im Arbeitsvertrag!"
Sie schlägt zwingend eine bestimmte Vereinbarung über Grenzen der Verteilung für die Kollegin vor (besser noch konkreter als von Dir beschrieben). Und die MAV marschiert im Streit kurzerhand zum Kirchengericht.
Soll dem doch die Arbeitgeberin zu erklären versuchen, sie wolle keine Vereinbarung wie in § 2 NachwG unter Nr. 8 unterstellt abschließen, sie wolle sich nicht festlegen, sie meine dies in den Arbeitsverträgen sinnentleert, und die MAV habe kein Intitiativrecht für kollektivrechtliche Vereinbarungen bei Teilzeitkräften.