AVR Baden ,
MAV/ MVG.EKD
Wir möchten überprüfen, ob Arbeitszeit tarifgerecht als Überstunde(nzuschlagspflichtig) bewertet und vergütet wird, stoßen dabei aber auf Schwierigkeiten.
Die Sätze 1 bis 4 des § 9c der AVR Baden wurden fast wortidentisch aus § 17 Absatz 1 BAT übernommen.
In Satz § 9c Absatz 1 Satz 4 AVR Baden in der Fassung aus dem Jahr 2003 wurde allerdings der Verweis in § 17 Absatz 1 Satz 4 BAT auf die Absätze 3 und 1 des § 15 ...
"Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
... undurchdacht übernommen:
"Die im Rahmen des § 9 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
§ 9 Absatz 3 betraf 2003 jedoch nur Regelungen zu Ruhezeiten und Ruhepausen.
§ 15 Absatz 3 des BAT enthielt eine mit dem Arbeitszeitgesetz obsolet gewordene Bestimmung zur Ausdehnung der Arbeitszeit für "Aufräumarbeiten" in Anlehnung an § 5 der Arbeitszeitordnung von 1938, wonach über die täglichen 8 Stunden hinaus bis zu 10 Stunden ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung vorbereitet, aufgeräumt oder zuendebedient werden mußte, ggf. auch länger, wenn die Beschaffung einer Vertretung nicht möglich oder zumutbar war.
"Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind."
Erst 2022 wurde Satz § 9c Absatz 1 Satz 4 AVR Baden geändert:
"Die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
Das wirkt fragwürdig:
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 AVR Baden ( 2022 ) :
"Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von bis zu 24 Wochen oder einem halben Jahr zugrunde zu legen."
Welche festgesetzten = GEPLANTEN Arbeitsstunden sollen hier überstundengleich vergütet werden müssen?
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So ganz deutlich wird Deine Frage nicht. Wir vermuten einmal:a) (Initiativ werden) Du hast - entsprechend § 9 TzBfG - Deinen Wunsch nach Aufstockung auf Vollzeit angezeigt (nicht beantragt).
b) (Gesetz lesen) Eine Verweigerung durch die Arbeitgeberin sieht das Gesetz da nicht vor. Bei jeder Neueinstellung / Aufstockung muss stattdessen die Personalabteilung prüfen, ob Du für diesen Arbeitsplatz geeignet bist (auf die Freistellung für ein Amt im Folgeschritt kommt es auch dabei nicht an).
c) (Mitbestimmung) Vielleicht liegt morgen dem Personalrat eine Neueinstellung in der Pflege vor. Die lehnt er pflichtgemäß ab - mit dem Verweis auf die vorzuziehenden innerbetrieblichen Aufstockungswünsche. Die Arbeitgeberin muss nun wieder und wieder die Zustimmung des Personalrats ersetzen lassen, und dabei ihre abwegigen Beweggründe vortragen.
Dieser Vorgang gehört zum Alltagsgeschäft des Personalrats. Wenn hier bereits Unsicherheiten auftauchen: Erheblicher Schulungsbedarf!