TVöD-V ,
Betriebsrat / BetrVG
Wir arbeiten Wechselschicht mit Tag- (12 Std) / Früh- (8 Std.) / Spät-(8 Std.) / Mittel- (10,5 Std.) / Nachtschicht (12 Std.).
Bei uns wurden Springerdienste eingeführt. Diese werden im Dienstplan wie eine Tag- / Früh- / Spät-/ Mittel- / Nachtschicht eingetragen. Grundlegende Aussage zur Dienstzeit ist 7:00 - 15:30 Uhr. Bei dieser Schicht handelt es sich um keine Rufbereitschaft, eine Einteilung bei abweichenden Zeiten erfolgt mindestens 24 Std. vor Dienstbeginn.
a) Kann der Arbeitgeber Springer-Schichten (Zweck: Dienst in der Einsatzannahme und Einsatzvermittlung, Ersatz für einen abwesenden Kollegen, leichte unterstützende Büroarbeiten, Übernahme einer offenen Schicht, Ausbildung, Übernahme von Sonderaufgaben nach Auftrag des direkten Vorgesetzten, Überstundenabbau) ohne Mitbestimmung des Betriebsrat einführen (§ 106 GewO) und die Dienstzeiten (Beginn / Ende) festlegen)?
b) Mit welcher Frist (24 Std., vier Tage) muss der Vorgesetzte die tatsächliche Arbeitszeit ankündigen?
c) Kann aus einem Springerdienst auch eine 12-Std-Schicht oder auch auch eine Nachtschicht werden (z.B. wenn der Folgetag frei nach Dienstplan ist und die Ruhezeit eingehalten wird)?
d) Mit welchen zeitlichen Vorlauf kann der Vorgesetzte die Springerschicht absagen (z.B. weil kein Bedarf besteht und der betr. Mitarbeiter genügend Plusstunden hat)?
e) Wie erhält der Mitarbeiter/in die Information über aa) eine andere Arbeitszeit als 7 - 15:30 Uhr oder bb) Absage der Springerschicht - der MA muss ja nicht in seiner Freizeit über Telefon / Piepser erreichbar sein - sprich: muss eine andere Zeit mit zeitlichen Vorlauf (vgl. b) und innerhalb Arbeitszeit mitgeteilt werden?
f) Was muss vergütet / angerechnet werden, wenn der Mitarbeiter zur Springerschicht den Arbeitsplatz aufsucht, es sich aber herausstellt, dass vergessen wurde, die Springerschicht abzusagen?
g) Werden die Zuschläge (§ 8 TVöD-V) auch fällig?
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Die Mirtbestimmung der MAV macht vor der Dauer der Arbeitszeit halt. In § 38 MAVO findet Ihr sogar ausdrücklich -(1) Dienstvereinbarungen sind in folgenden Angelegenheiten zulässig:
1. Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, wenn eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt,
Es kommt hier also einzig auf den Arbeitsvertrag an.
a) Regelt der eine bestimmte Stunden-Zeitschuld im Wochendurchschnitt? Dann gilt dies unverändert weiterhin.
b) Regelt der einen prozentuealen Anteil gegenüber "der Vollzeit"? Dann ändert sich nun die Vollzeit, und bei unverändertem Anteil sinkt anteilig die Stundenanzahl.
Alle Beschäftigten sind frei, neue Anteile arbeitsvertraglich zu bestimmen.
Die MAV wird entweder neue Norm-Schichtlängen mitbestimmen, oder zusätzliche freie Tage.