AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #267
Ihr schreibt zum Begriff "im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" ...
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."
... dass er die für den einzelnen Mitarbeiter individuell geltende Arbeits-Planung meint:
"Die Arbeit(szeit) wird hier für die einzelnen Beschäftigten über deren Dienstplan verteilt, dem Plan gemäß festgelegt, sie bildet einen Rahmen und grenzt sich von Arbeit(sstunden) außerhalb des Plans ab."
Muß mit dem "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielmehr die täglich/wöchentliche Begrenzung gemeint sein ( z.B. 0:00-24:00, 7 Tage pro Woche, oder: 6:00-23:00, Mo-Sa. ), innerhalb derer alle Mitarbeiter nach einem "Gesamt-Plan" Arbeit angeordnet bekommen (können)?
"hierzu etwa den Kommentar von Joussen - Steuernagel, AVR.DD, Beck-Verlag"
Auch dort beschreibt Carsten Müller in § 9 c Rdn. 7 den Fall einer "dienstplanmäßigen Arbeit rund um die Uhr":
"Eine Mitarbeiterin hat nach der Spätschicht ausnahmsweise noch eine weitere Stunde zu arbeiten. Es ist eine Plusstunde entstanden. Plusstunden können hier im Prinzip im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit "rund um die Uhr" entstehen."
(Ob durch die weitere "ungeplant angeordnete" Stunde überhaupt eine Plusstunde "entstanden" sein wird, läßt sich allerdings erst am Monatsende aus dem Saldo von MONATSSOLL und GELEISTETEN Stunden errechnen. )
Jedenfalls soll der die Plusstunden-Verpflichtung begrenzende Rahmen der "dienstplanmäßigen Arbeit" nicht der individuell für die Mitarbeiterin geltende Dienstplan sein. )
Ihr schreibt:
"Wer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus das Schichtende verschoben bekommt oder am planfreien Tag arbeitet, tut dies ohne eine vertragliche Verpflichtung durch die AVR.DD."
Richtig ist:
Wenn Mitarbeiter nach einem Plan eingesetzt sind, der von 5 Uhr bis um 17 Uhr und von Donnerstag bis Sonntag Arbeit verteilt - dann ist -über den individuellen Plan hinaus- in diesen Grenzen an den Dienst-Tagen auf Anordnung "länger" zu arbeiten, z.B. statt wie geplant von 8-16 Uhr bis um 17Uhr.
Nach AVR.DD besteht keine "Plusstundenpflicht" über den Dienstplanrahmen hinaus: weder an planmäßigen Arbeitstagen (ungeplant) nach 17Uhr, noch (geplant) von Montag bis Mittwoch und/oder vor bzw. nach 5 Uhr bzw. 17 Uhr.
:
Urlaub stellt vom ersten beantragten Kalendertag bis zum letzten beantragten Kalendertag (Zeitspanne) von aller Arbeitszeit und darüber hinaus auch von aller Pflicht zur Beschäftigung (Rufbereitschaftsdienst) frei.Die Betriebsparteien regeln im Dienstplan die Verteilung der Arbeitspflicht und der Rufbereitschaften. Das Ergebnis ist, wie die Kollegin "ohnehin / ansonsten" (ohne Urlaub) arbeiten müsste.
Davon gesondert stellt der Arbeitgeber im Zuge des Urlaubs frei. Dies bestimmt die MAV nur für Fälle mit, in denen der Urlaubsantrag verweigert wird. Das ist hier nicht der Fall.
Daruf, ob sonst bei frühzeitigem Urlaub fälschlich ein Sonderplan geschrieben wird, der gerade nicht einteilt wie ohne Urlaub gearbeitet / beschäftigt würde, koommt es hier nicht an. Da liegt allerdings die Ursache, dass jetzt der Betrieb durcheinander kommt ...
Urlaubstage (vertraglicher Anspruch) werden im BAT-KF als "Arbeitstage" gefasst. Ein Arbeitsatg ist ein Kalendertag, an dem Arbeitszeit angeordnet wird. Die Umrechnung der Urlaubsansprüche erfolgt aufgrund der tatsächlichen Verteilung der regelmäßigen (!) Arbeitszeit auf die Wochen (Tage/Woche). Überstunden, Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften bleiben dabei außen vor. Sie werden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet.
Bei der Kollegin wird daher an einem arbeitsfreien Wochenend-Tag keiner ihrer Urlaubstage (Arbeitstage mit Feistellungsanspruch) verbraucht. Darauf, ob ansonsten eine bloße Beschäftigungspflicht bestünde, kommt es nicht an.
Ratschlag an die MAVB: Die Beschwerde ist berechtigt. Die Anzahl der Urlaunstage ist entsprechend dem ursprünglichen Antrag zu korrigieren. Es sollte nun durchgesetzt werden: "Urlaub und krank in Zeile 2, stellen von geplanter Arbeitspflicht frei!"