AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #267
Ihr schreibt zum Begriff "im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" ...
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."
... dass er die für den einzelnen Mitarbeiter individuell geltende Arbeits-Planung meint:
"Die Arbeit(szeit) wird hier für die einzelnen Beschäftigten über deren Dienstplan verteilt, dem Plan gemäß festgelegt, sie bildet einen Rahmen und grenzt sich von Arbeit(sstunden) außerhalb des Plans ab."
Muß mit dem "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielmehr die täglich/wöchentliche Begrenzung gemeint sein ( z.B. 0:00-24:00, 7 Tage pro Woche, oder: 6:00-23:00, Mo-Sa. ), innerhalb derer alle Mitarbeiter nach einem "Gesamt-Plan" Arbeit angeordnet bekommen (können)?
"hierzu etwa den Kommentar von Joussen - Steuernagel, AVR.DD, Beck-Verlag"
Auch dort beschreibt Carsten Müller in § 9 c Rdn. 7 den Fall einer "dienstplanmäßigen Arbeit rund um die Uhr":
"Eine Mitarbeiterin hat nach der Spätschicht ausnahmsweise noch eine weitere Stunde zu arbeiten. Es ist eine Plusstunde entstanden. Plusstunden können hier im Prinzip im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit "rund um die Uhr" entstehen."
(Ob durch die weitere "ungeplant angeordnete" Stunde überhaupt eine Plusstunde "entstanden" sein wird, läßt sich allerdings erst am Monatsende aus dem Saldo von MONATSSOLL und GELEISTETEN Stunden errechnen. )
Jedenfalls soll der die Plusstunden-Verpflichtung begrenzende Rahmen der "dienstplanmäßigen Arbeit" nicht der individuell für die Mitarbeiterin geltende Dienstplan sein. )
Ihr schreibt:
"Wer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus das Schichtende verschoben bekommt oder am planfreien Tag arbeitet, tut dies ohne eine vertragliche Verpflichtung durch die AVR.DD."
Richtig ist:
Wenn Mitarbeiter nach einem Plan eingesetzt sind, der von 5 Uhr bis um 17 Uhr und von Donnerstag bis Sonntag Arbeit verteilt - dann ist -über den individuellen Plan hinaus- in diesen Grenzen an den Dienst-Tagen auf Anordnung "länger" zu arbeiten, z.B. statt wie geplant von 8-16 Uhr bis um 17Uhr.
Nach AVR.DD besteht keine "Plusstundenpflicht" über den Dienstplanrahmen hinaus: weder an planmäßigen Arbeitstagen (ungeplant) nach 17Uhr, noch (geplant) von Montag bis Mittwoch und/oder vor bzw. nach 5 Uhr bzw. 17 Uhr.
:
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz regelt die§ 81 (Angelegenheiten der vollen Mitbestimmung ) -
Aufstellung des Urlaubsplans, Festsetzung der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird;
Gegenüber etwa dem BetrVG fehlt hier die Mitbestimmung bei Urlaubsgrundsätzen. Umgekehrt bleibt so der Personalrat frei, welchen Urlaubsplänen er zustimmt, welche er ablehnt. Der Personalrat hat hier auch ein Initiativrecht.
Die "Planung" der Verteilung der Urlaubs-Zeitspannen ist ein Abstimmungsprozess zwischen den Beschäftigten, ihren Interessen und betrieblichen Bedarfen. Urlaub kann nur auf Antrag (der/des Beschäftigten) gewährt werden. Niemand muss beantragen, wenn und wie der Vorgesetzte es fordert. Niemand muss auf Antwort warten, bis ein durch die Arbeitsgeberin betriebener Planungsprozess ausgerollt ist. Wer unzufrieden ist, weil die falsche Antwort auf einen Urlaubsantrag kommt oder gar keine, schaltet sofort den Personalrat ein.
Der Personlrat stellt zunächst fest, dass hier kein Einverständnis zwischen dem Dienststellenleiter und den beteiligten Beschäftigten erzielt wurde.
Dann stellt der Personalrat fest, dass die Dienststellenleitung entgegen § 81 PersVG hier nicht den Personalrat beteiligt. Dies verletzt die Mitbestimmungsrechte. Der Personalrat leitet also ein Feststellungsverfahren wegen grober (wiederholter, vorsätzlich organisierter) Verletzungen ein.
Im nächsten Schritt ergreift der Personalrat sein Initiativrecht und schlägt vor, der Urlaubsantrag von Kollegin NN zuzustimmen und den Urlaub entsprechend zuzusagen. Im Falles einer Verzögerung: Einigungsstelle.
Kurz: Der Personalrat demontiert - möglichst betriebsöffentlich - das einseitig bestimmte "Urlaubsverfahren" der Planung und Zuteilung in den Teams. Denn die Betroffenen können sonst nicht erkennen, wie unverbindlich die Vorgaben und Regeln für sie sind. Wenn sich Vorgesetzte dennoch darauf berufen, ist das nicht nur ärgerlich, sondern macht viele wütend / mutlos.