AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #267
Ihr schreibt zum Begriff "im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" ...
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."
... dass er die für den einzelnen Mitarbeiter individuell geltende Arbeits-Planung meint:
"Die Arbeit(szeit) wird hier für die einzelnen Beschäftigten über deren Dienstplan verteilt, dem Plan gemäß festgelegt, sie bildet einen Rahmen und grenzt sich von Arbeit(sstunden) außerhalb des Plans ab."
Muß mit dem "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielmehr die täglich/wöchentliche Begrenzung gemeint sein ( z.B. 0:00-24:00, 7 Tage pro Woche, oder: 6:00-23:00, Mo-Sa. ), innerhalb derer alle Mitarbeiter nach einem "Gesamt-Plan" Arbeit angeordnet bekommen (können)?
"hierzu etwa den Kommentar von Joussen - Steuernagel, AVR.DD, Beck-Verlag"
Auch dort beschreibt Carsten Müller in § 9 c Rdn. 7 den Fall einer "dienstplanmäßigen Arbeit rund um die Uhr":
"Eine Mitarbeiterin hat nach der Spätschicht ausnahmsweise noch eine weitere Stunde zu arbeiten. Es ist eine Plusstunde entstanden. Plusstunden können hier im Prinzip im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit "rund um die Uhr" entstehen."
(Ob durch die weitere "ungeplant angeordnete" Stunde überhaupt eine Plusstunde "entstanden" sein wird, läßt sich allerdings erst am Monatsende aus dem Saldo von MONATSSOLL und GELEISTETEN Stunden errechnen. )
Jedenfalls soll der die Plusstunden-Verpflichtung begrenzende Rahmen der "dienstplanmäßigen Arbeit" nicht der individuell für die Mitarbeiterin geltende Dienstplan sein. )
Ihr schreibt:
"Wer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus das Schichtende verschoben bekommt oder am planfreien Tag arbeitet, tut dies ohne eine vertragliche Verpflichtung durch die AVR.DD."
Richtig ist:
Wenn Mitarbeiter nach einem Plan eingesetzt sind, der von 5 Uhr bis um 17 Uhr und von Donnerstag bis Sonntag Arbeit verteilt - dann ist -über den individuellen Plan hinaus- in diesen Grenzen an den Dienst-Tagen auf Anordnung "länger" zu arbeiten, z.B. statt wie geplant von 8-16 Uhr bis um 17Uhr.
Nach AVR.DD besteht keine "Plusstundenpflicht" über den Dienstplanrahmen hinaus: weder an planmäßigen Arbeitstagen (ungeplant) nach 17Uhr, noch (geplant) von Montag bis Mittwoch und/oder vor bzw. nach 5 Uhr bzw. 17 Uhr.
:
Plan A)Ihr nehmt Kontakt mit Eurer "DiAG-MAV" auf. Dort ist u.a. eine Rechtsberaterin angestellt. Die (oder der) hilft Euch, kirchengerichtlich feststellen zu lassen: Die Arbeitgeberin ist durch Dienstvereinbarung verpflichtet, .... Die Arbeitgeberin hat jedoch ihre Pflichten und die Mitbestimmung verletzt, indem sie ..... Falls sich die Arbeitgeberin zukünftig nicht ihren kirchenrechtlichen Pflichten unterwirft, ist die Wahl eines Betriebsrates einzuleiten.
In aller Regel ändert die Arbeitgeberin bereits im Zuge eines solchen Verfahrens ihr Verhalten (ist aber verschnupft).
Plan B)
Manchmal hat die MAV beim Schließen einer Dienstvereinbarung darauf geachtet, dass Ansprüche / Rechte für die einzelnen Kolleginnen festgeschrieben sind. Maßnahmen, welche diese Ansprüche verletzten, sind rechtswidrig und bleiben unbeachtlich. Informiert darüber die Betroffenen!
Zum Beispiel bleiben nicht mitbestimmte Festlegungen der Arbeitszeit unbeachtlich (§ 33 Abs. 1 MAVO). Die Kolleginnen können ihnen folgen, können im Team ganz etwas anderes ausmachen oder gleich ganz zu Hause bleiben. Ein solches Infoschreiben führt - meist in sehr kurzer Zeit - im Betrieb zu einem verbesserten Klima, und auch zu einer Besserung auf Seiten der Arbeitgeberin.