AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #267
Ihr schreibt zum Begriff "im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" ...
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."
... dass er die für den einzelnen Mitarbeiter individuell geltende Arbeits-Planung meint:
"Die Arbeit(szeit) wird hier für die einzelnen Beschäftigten über deren Dienstplan verteilt, dem Plan gemäß festgelegt, sie bildet einen Rahmen und grenzt sich von Arbeit(sstunden) außerhalb des Plans ab."
Muß mit dem "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielmehr die täglich/wöchentliche Begrenzung gemeint sein ( z.B. 0:00-24:00, 7 Tage pro Woche, oder: 6:00-23:00, Mo-Sa. ), innerhalb derer alle Mitarbeiter nach einem "Gesamt-Plan" Arbeit angeordnet bekommen (können)?
"hierzu etwa den Kommentar von Joussen - Steuernagel, AVR.DD, Beck-Verlag"
Auch dort beschreibt Carsten Müller in § 9 c Rdn. 7 den Fall einer "dienstplanmäßigen Arbeit rund um die Uhr":
"Eine Mitarbeiterin hat nach der Spätschicht ausnahmsweise noch eine weitere Stunde zu arbeiten. Es ist eine Plusstunde entstanden. Plusstunden können hier im Prinzip im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit "rund um die Uhr" entstehen."
(Ob durch die weitere "ungeplant angeordnete" Stunde überhaupt eine Plusstunde "entstanden" sein wird, läßt sich allerdings erst am Monatsende aus dem Saldo von MONATSSOLL und GELEISTETEN Stunden errechnen. )
Jedenfalls soll der die Plusstunden-Verpflichtung begrenzende Rahmen der "dienstplanmäßigen Arbeit" nicht der individuell für die Mitarbeiterin geltende Dienstplan sein. )
Ihr schreibt:
"Wer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus das Schichtende verschoben bekommt oder am planfreien Tag arbeitet, tut dies ohne eine vertragliche Verpflichtung durch die AVR.DD."
Richtig ist:
Wenn Mitarbeiter nach einem Plan eingesetzt sind, der von 5 Uhr bis um 17 Uhr und von Donnerstag bis Sonntag Arbeit verteilt - dann ist -über den individuellen Plan hinaus- in diesen Grenzen an den Dienst-Tagen auf Anordnung "länger" zu arbeiten, z.B. statt wie geplant von 8-16 Uhr bis um 17Uhr.
Nach AVR.DD besteht keine "Plusstundenpflicht" über den Dienstplanrahmen hinaus: weder an planmäßigen Arbeitstagen (ungeplant) nach 17Uhr, noch (geplant) von Montag bis Mittwoch und/oder vor bzw. nach 5 Uhr bzw. 17 Uhr.
:
Die Arbeitgeberin braucht die Zustimmung der MAV zu jedem neuen Dienstplan.In der Regel wird die MAV Einwenungen vortragen (§ 33 Abs. 3 MAVO). Denn:
" 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bei ihr Einwendungen erhebt. " (§ 33 Ab.s 2 MAVO).
Einwendung kann hier sein:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Ihnen beabsichtigten Verkürzungen der Ruhezeit möchten wir so nicht.
Nicht nur, weil so die werktägliche Arbeitszeit (betrachtet auf den Beginn der Spätschicht folgend 24 Stunden) über die zulässigen zehn Stunden verlängert würden (§ 3 ArbZG).
Und nicht nur, weil Sie den Ausgleich von Verkürzungen einer Ruhezeit durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit unbeachtet lassen.
Sondern weil bereits eine Vereinbarung über tägliche und über wöchentliche Ruhezeiten für diesen Arbeitsplatz (§b 2 Nummer 8 NachwG) fehlen oder an uns vorbei geschlossen wurden.
Eine Beurteilung der Belastungen solcher 'kurzen Wechsel' gemäß § 5 ArbSchG und eventuelle danach zu Schutz und Ausgleich notwenige Maßnahmen fehlen zudem.
Nur abschließend: Die Ausnahmeregelung des § 1 der Anl. 5 wurde in der Ausschlussregelung § 1 der Anl. 33 der AVR der Caritas nicht aktiviert.
Mit freundlichen Grüßen «