Schichtplanung

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TVöD TVöD      –intensiv

Tariftexte wie der TVöDTVöD erschließen sich nicht von alleine. Doch die Personalbuchhaltungen und Softwareschmieden der AbrechnungsprogrammezusatzHier einige Dienstplan-Programme:
TimeOffice (CSG-Pradtke); SP-Expert; Clinic-Planer; Geocon; Sieda, SAP-HR ...
sind häufig noch auf dem Stand von 2005. Manche stecken sogar noch in der Welt des BATzusatzDer Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) gilt seit 2005 statisch fort. Ebenso der B-MTG für Arbeiter/innen. fest.
Die Umsetzung der Tarife liegt also nicht unbedingt in guten Händen. Wer ihre tägliche Praxis überprüfen will, muss die Regeln verstehen. Betriebs- und Personalräte wünschen sich dazu einfache Hilfestellungen.
Die „Freigestellten” brauchen nun nicht jedes Rad neu erfinden. Es stehen Werkzeuge zur freien Verfügung. Insbesondere hierzu freuen wir uns über Fehlerhinweise und Verbesserungsvorschläge!

Hilfen zum Entschlüsseln

 TVöD  Absatz  Material 
§ 1 (1,2)
§ 41 BT-K
§ 41 BT-B
Geltungsbereich.
geltung
Der TVöD ordnet die Beschäftigten jeweils einem seiner sechs Besonderen Teilezusatz Hinweis zu § 1:
Zunächst bildet der TVöD BT-V dabei einen Auffangtatbestand für all jene, die zum Beispiel in Einrichtungen des Gesundheitswesens weder ausdrücklich dem TVöD BT-K (Krankenhäuser) noch dem TVöD BT-B (Betreuungseinrichtungen) zugeordnet sind:
TVöD Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) Abschnitt VII Allgemeine Vorschriften
§ 40 Geltungsbereich
»(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter § 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) fallen, soweit sie nicht von anderen Besonderen Teilen des TVöD erfasst sind.«

Die Protokollerklärung zum TVöD Allgemeiner Teil (AT) § 1 listet Beschäftigten­gruppen wie »Lehrkräfte« und »im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst« auf und ordnet sie ausdrücklich dem »TVöD BT-V mit den Sonderregelungen der Anlage D« zu.
zu. Dabei blickt er nicht auf das Unternehmen oder den Betrieb, sondern auf die Einrichtung.zusatz Hinweis zu § 1:
Die übrige Zuordnung orientiert sich am Zweck der »Einrichtung«.
Bei Einrichtungen handelt es sich um Betriebe oder bloße Betriebsteile. Auf den Betriebsbegriff z. B. des § 1 BetrVG wird hier nicht abgestellt. Die Beschäftigten sind unabhängig von ihrer übertragenen Tätigkeit in dieser Einrichtung zugeordnet, auch Arbeitneh­mer/innen in der Verwaltung, Sozialarbeiter/innen oder Erzieher/innen.
• Blutspendedienst: Regelmäßig fehlt es in Einrichtungen zum Einsammeln von Blutspenden an Personen, die »behandelt« werden. Es handelt sich ja um die industrielle Weiterverarbeitung der Organe Gesunder. Die Beschäftigten fallen daher unter den TVöD BT-V (Verwaltung, siehe oben). Ähnliches gilt so auch an Krankenhäusern für unternehmensfremde Laboratorien.
• Rettungsdienste: Beschäftigte in einem Rettungsdienst arbeiten meist in gesonderten »Einrichtungen«. Bei diesen könnte es sich handeln um
– »medizinische Institute […] von Kranken­, Heil­ und Pflegeeinrichtungen«, falls der Rettungsdienst zum Beispiel dem Träger eines Altenheims zugeordnet ist.
– »Einrichtungen […], die der Betreuung von obdachlosen, alten, gebrechlichen, erwerbsbeschränkten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen dienen«.
In diesen Fällen ist der TVöD­ BT-B einschlägig.
Unabhängig von dieser Zuordnung gilt für »Beschäftigte im Rettungsdienst und in den Leitstellen« der Anhang zu § 9 (Bereitschaftszeiten). Diese Sonderregelung regelt gegenüber § 9 aus dem Allgemeinen Teil des TVöD reduzierte Schutzbedingungen.
• Sozial- und Erziehungsdienst: Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) erschließt in »Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)« durch den Spezialitätenverweis in Nr. 1 Satz 5 den Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial­ und Erziehungsdienst) und seine Rechtsfolgen in TVöD­ BT-V (etwa zur Eingruppierung). Doch die übrigen Arbeitsbedingen regelt im Dienstleistungsbereich Krankenhäuser der TVöD BT-K: Wochendurchschnittliche Zeitschuld, Zeitzuschläge, leistungsorientierte Bezahlung und so weiter.
§ 2 Arbeitsvertrag, linkNebenabreden, Probezeitzusatz Hinweis zu § 2 Absatz 4:
§ 30 Absatz 4 TVöD begrenzt die Probezeit bei sachgrundlosen Befristungen auf die ersten sechs Wochen.
§ 3 (3) linkNebentätigkeit
§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung
§ 5 Qualifizierung
§ 6 (2)
§ 44 BT-K
§ 48 BT-K
§ 48 BT-B
Die Betriebsparteien legen die schuldrechtlichen und schutzrechtlichen Ausgleichszeiträumen in Länge und Lage fest. (Hier als Muster für Betriebe mit TVöD, TV-L, TV TgDRV, TV VBGK).
§ 6 (3) Im TVöD BT-V / BT-E / BT-F / BT-S und BAT-KF ist der
linkAusgleich für Vorfesttage und Feiertage übersichtlich.
»dienstplanmäßig ausfallen« ruft nach dem Regelungszweckzusatz Hinweis zu § 6 Absatz 3:
»Arbeitsstunden fallen dienstplanmäßig iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD­-K aus, wenn nach dem Dienstplan an bestimmten Kalendertagen Freizeit vorgesehen ist. Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD­-K greift diesen Regelungsgehalt auf. Danach betrifft die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und daher ohne diese Regelung nacharbeiten müssten. Die Protokollerklärung schränkt den Anwendungsbereich von § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD­-K nicht ein. Sie erläutert ihn nur. Allen Beschäftigten soll zusätzliche bezahlte Freizeit für Heiligabend und Silvester zukommen, unabhängig davon, ob sie nach dem Dienstplan zur Arbeit verpflichtet oder nicht zur Arbeit eingeteilt sind.«
linkBAG Urteil 24.10.2013 ­- 6 AZR 286/12 Randnummer 39
und nach vereinbarten Arbeitsmuster!zusatz Hinweis zu § 6 Absatz 3:
Transparenz und Vorhersehbarkeit
Der Dienstplan folgt einem Arbeitsmuster.
Also ein gemäß link§ 2 Nr 8 NachwG vereinbartes Schichtsystem und vereinbarter Schichtrhythmus. Versäumt es der Arbeitgeber, solche Arbeitsmuster zu vereinbaren? Dann bekommen vielleicht Einzelne wegen einer Arbeit­geber­-Entscheidung am Vorfesttag frei – und nicht wegen des Dienstplans. Im Zuge ihrer Mitbestimmung verhindert die Interessenvertretung solche Willkür.

TVöD BT-K und TVöD BT-B regeln nur die Vorfesttage in § 6 (3).
§ 6 (6-9) linkKurze Wechsel - auf Spät folgt Früh?
Rahmenzeit und Korridorzusatz Hinweis zu § 6 Abs. 6 bis 8:
Beim Arbeitszeitkorridor (für saisonale Schwankungen der betriebsüblichen Zeiten) und bei der Rahmenzeit (für tägliche Schwankungen mit individuellen Freiheits­graden) handelt es sich um recht spezielle Gleitzeitregelungen. Wird eine davon vereinbart, sind zunächst die Folgen des § 7 Absatz 8 Buchst. a und b TVöD zu beachten. Sie sind meist unerwünscht.
Solche Folgen vermeiden die am 01.08.2005 »bestehenden« (Protokollerklärung zu Abschnitt II) und allen anderen Gleitzeitregelungen (Protokollerklärung zu § 6). Siehe dann TVöD § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 Satz 3 und die Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10.
§ 49 BT-K
§ 49 BT-B
In beiden Dienstleistungsbereichen (Krankenhäuser, Betreuungseinrichtungen) greifen pauschalierende Regeln.
Dabei unterstützt unser Prüfschema
linkVorfest- und Feiertage
Ein Seitenblick auf den § 7 TV-Ärzte: linkVorfest- und Feiertage
Achtung: Die Verminderung der Arbeitszeit umfasst alle, die »Schichtdienst«zusatz Hinweis zu § 49 Absatz 2 Satz 1:
Schichtdienst ist jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen.
(linkRichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Artikel 2 Nr. 5)
leisten. Schichtarbeit im Sinne des TVöD ist ein
linkungleicher Zwilling.
linkFeiertagsarbeit verbraucht auch Urlaubstage

Innerhalb von zwei Wochen sollenzusatz Hinweis zu »soll«:
Eine Soll-Vorschrift erkennen wir an Formulierungen wie »soll« oder »in der Regel«.
Sie bestimmt eine Handlungsnotwendigkeit und deren Regelfall mit der Option zur Ausgestaltung. Sie räumt insoweit also ein gewisses billiges Ermessen ein (GewO § 106, BGB § 315). Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in können einvernehmlich eine abweichende Regelung treffen.
Die regelmäßige Maßnahme kann im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein.
Der Normzweck (Ziel der Regelung) kann vielleicht anders besser erreicht werden.
Zwischen den verschiedenen möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die rechtmäßig, sachgerecht, zweckmäßig und angemessen ist (Ermessensspielraum).
Die so gewählte Maßnahme ist dann angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber der Schwere des Eingriffs in die Regel nicht unverhältnismäßig ist.
Ein Abweichen vom Regelfall kann rechtsunwirksam sein aufgrund
a) von fehlendem Ermessen (kein Abwägen der Interessen) oder
b) eines Fehlers beim Ermessen (falsches Abwägen).
zwei arbeitsfreie Tage und davon einer auf einen Sonntag fallen.
§ 7
§ 9
linkBereitschaftsdienst oder
Bereitschaftszeit
§ 7 (6-8) Mehrarbeitzusatz Hinweis zu Absatz 6 bis 8:
Mehrarbeit beschränkt § 7 Abs. 6 auf Teilzeitbeschäftigte. Sobald diese in einer Kalenderwoche mehr als ihre individuelle wochendurchschnittliche Zeitschuld leisten, handelt es sich genau dabei um Mehrarbeit. Es kommt nicht darauf an, ob diese Arbeitszeit bereits im Plan festgelegt wurde oder ob diese den Plan überraschend ergänzt. § 6 Abs. 5 beschränkt die Anordnung jeder Mehrarbeitsstunde, geplant oder überraschend, auf den Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendig­keiten (nachvollziehbar dargelegte Alternativlosigkeit für innerbetriebliche Abläufe). Einen finanziellen Ausgleich verschiebt § 8 Abs. 2 auf das Ende des durch die Betriebsparteien vereinbarten Ausgleichszeitraums; die bei Teilzeit anteilige Kürzung (§ 24 Abs. 2) der Zulagen sind da für die Mehrarbeit wieder aufzuschlagen.
Neuerdings bietet § 8 Abs. 1.1 eine Alternative.
und Überstunden.zusatz Hinweis zu Absatz 6 bis 8:
Überstunden beschränkt § 7 Abs. 7 auf überraschende Ergänzungen der im Plan festgelegten Arbeitszeit. Sie wird nur, falls sie sich nicht ausgleicht, zu Überstunden. Zusätzlich beschränkt § 6 Abs. 5 die Anordnung von Überstunden auf den Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten (nachvollziehbar dargelegte Alternativlosigkeit für innerbetriebliche Abläufe).
Die Bundesarbeitsrichter:innen haben ihre zunächst entwickelte Rechtsprechung korrigiert
(linkBAG Urteil 15.10.2021 – 6 AZR 253/19, Überstunden in Schicht­ und Wechselschichtarbeit / Teilzeit). Im Ergebnis: § 7 Absatz 8 c verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit und bleibt deshalb unwirksam.
Am Ende des durch die Betriebsparteien vereinbarten Ausgleichszeitraums (§ 6 Abs. 2) muss sich die verplante Zeitschuld mit den Festlegungen im Plan tatsächlich ausgleichen (Saldo ist Null).
Dem Arbeitgeber fehlt nun im Tarifvertrag jede Grundlage, zusätzlich angebliche Vielleicht-später-Überstunden einzuplanen.
Dem Arbeitgeber fehlt im Tarifvertrag auch jede Grundlage für Überplanung.
Die Einschränkungen in § 7 Abs. 8 a und b gelten nicht für alle übrigen Gleitzeitregelungen.

anordnen?zusatz Hinweis zu Absatz 6 bis 8:
»Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist ([…].
Ausdrücklich angeordnet wird Über- oder Mehrarbeit, wenn der Arbeitgeber sie explizit verlangt […].
Konkludent ordnet der Arbeitgeber Über- oder Mehrarbeit an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Leistung von Über- oder Mehrarbeit außerhalb der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist ([…].
Mit der Billigung von Über- oder Mehrarbeit ersetzt der Arbeitgeber durch eine Genehmigung nachträglich die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Über- oder Mehrarbeit […].
Der Arbeitgeber duldet Über- oder Mehrarbeit, wenn er sie hinnimmt und keine Vorkehrungen dafür trifft, sie künftig zu unterbinden. Er schreitet nicht dagegen ein, dass die Über- oder Mehrarbeit geleistet wird, sondern nimmt sie weiterhin entgegen […].«
linkBAG Urteil 20.10.2016 - 6 AZR 715/15 Rn. 66
- oder am Folgetag genehmigen, dulden, erwarten …
§ 8 (1-6) linkRechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.
linkRufdienst
§ 50 BT-K
§ 49a BT-B
Überraschende Arbeitszeitzusatz Hinweis zu § 50 / §49a:
Meist fehlen Anordnungen von ergänzenden Arbeitsstunden die erforderlichen vorausgehende Abwägungen, die Mitbestimmung; sie kämen zudem unzumutbar kurzfristig.
Die »freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster« Stunden versteht sich als eine Alternative. Freiwillig meint: durch die Kolleg*innnen widerruflich. Zusätzlich meint: Der festgelegte Plan wird nicht geändert, sondern ergänzt.
Betrieblich veranlasst meint: Die Bitte geht von der Betriebsleitung aus; es reicht wohl auch deren Wissen und Wollen. Das zusätzliche Entgelt geht in den tagesgleichen Aufschlagsatz (§ 21 ) ein, ebenso in das Gesamtvolumen für LOB (§ 18).
(3) linkRufdienst
(5)
Wechselschichtzulagenzusatz Hinweis zu § 8 Absatz 5:
»Der Anspruch auf die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Absatz 5 Satz 1 TVöD besteht auch dann, wenn die Leistung einer tariflich geforderten Schicht nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist.«
linkBAG Urteil 24.03.2010 – 10 AZR 58/09
und Teilzeitzusatz Hinweis zu § 8:
Für Teilzeitbeschäftigte kommen ihre monatlichen Zulagen anteilig hinzu – Zulage § 15 TVöD BT-K Absatz 2.6: 0,15 € je zusätzliche Stunde
Wechselschichtzulage (§ 8 Absatz 5 TVöD BT-K/ BT-B ): 0,93 € je zusätzliche Stunde,
Schichtzulage (§ 8 Absatz 6 TVöD­ BT-K / BT-B): 0,24 € je zusätzliche Stunde
und aus der Anlage 1 Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 zum Beispiel
Intensivpflegezulage: 0,60 € je zusätzliche Stunde
Onkologiezulage: 0,28 € je zusätzliche Stunde
Infektionszulage: 0,28 € je zusätzliche Stunde
Geriatriezulage: 0,28 € je zusätzliche Stunde
»Gelähmtenzulage«: 0,28 € je zusätzliche Stunde

Denn aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH-­Rechtsprechung beschloss die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.–27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden, auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich nicht um Überstunden handelt, entsprechend § 24 Absatz 3 TVöD nicht nur das Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
§ 46 BT-K
§ 46 BT-B
Entgelt für Bereitschaftsdienstzusatz Hinweis zu § 46 Absatz 8:
Der Bereitschaftsdienst darf nicht anstatt sondern nur zusätzlich zur regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit angeordnet werden (linkBAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18 Rn 17).
Faktorisierung meint: Die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung verwandeln Bereitschaftsdienstvergütung in einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Freizeitausgleich stellt von zuvor im Plan festgelegter Arbeitszeit frei. Er wird dazu ebenfalls im Plan »vorgesehen«.
Tipp: Eine Betriebs-/Dienstvereinbarung kann diesen unliebsamen Tausch auf den Weg über das Arbeitszeitkontos (§ 10) beschränken. Über das verfügen die Beschäftigten selbst.
Andernfalls ist die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich an keine Form gebunden. Die Beschäftigten müssen dazu nicht etwa ausdrücklich zustimmen. Es reicht schon ihre widerspruchs­ und vorbehaltslose Inanspruchnahme von zusätzlich gewährter Freizeit. (linkBAG Urteil 19.11.2009 – 6 AZR 624/08).

Tipp: Sag ausdrücklich »Nein!« und verdiene mehr.
§ 46 BT-K
§ 46 BT-B
Faktorisierungzusatz Hinweis zu § 46:
Entgeltanteile, die derart zu Ansprüchen auf Freizeitausgleich faktorisiert wurden, gehen dennoch in die Bemessung der Entgeltfortzahlung (§ 21),
der Jahressonderzahlung (§ 20) und in
das LOB­- Gesamtvolumen (§ 18) ein.
link LAG Niedersachsen Urteil 14.11.2006 – 12 Sa 773/06
§ 10 Arbeitszeitkontenzusatz Hinweis zu § 10:
Eine Kann­-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann«.­
– »Kann«-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (GewO § 106, BGB § 315) ein Rechts­anspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der Voraussetzungen allen vergleichbaren anderen zustehen).
– Der Tarifvertrag öffnet auch den beiden Betriebsparteien in einigen nicht abschließenden Regeln Freiräume. Sie müssen diese Initiativrechte nicht ergreifen, können es aber. So kann der Betriebsrat - nach Scheitern der Verhandlungen - die Bestellung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten erzwingen (LAG Düsseldorf, 06.05.2013 – 7 TaBV 5/13).
Der Übertrag von Saldenständen am Ende eines Ausgleichszeitraumes auf die Zukunft ist einzig über TVöD § 10 Absatz 3 Satz 1 und 3 tarifkonform – also aufgrund Entscheidung der/des Beschäftigten selbst.
Auf das Arbeitszeitkonto verweisen im TVöD­
– § 49 (Freigabe des Anspruchs auf Freizeitausgleich für Feiertags­arbeit zur Buchung),
– § 8 Absatz 1 Satz 4 (Freigabe von Zeitzuschlägen zur Buchung),
– § 8 Absatz 1 Satz 5 (Freigabe von Vergütung zur Buchung),
– § 8 Absatz 3 Satz 6 (möglicher Ausgleich von Inanspruchnahmen in Rufbereit­schaften)
– § 8.1 Absatz 9 (mögliche Faktorisierung von Vergütung für Bereitschaftsdienst).
Ob und wie Arbeitszeitkonten gemäß§ 10 TVöD / TV­L eingerichtet werden, entscheidet im Streitfall die Einigungsstelle (LAG Düsseldorf, Beschluss 06.05.2013 – 7 TaBV 5/13; LAG Hamm Beschluss 04.07.2017 – 7 TaBV 47/17; BAG, Beschluss 09.11.2010 – 1 ABR 75/09).

Arbeitszeitkonten
– hier als Muster für Betriebe mit TVöD, TV-L, TV TgDRV, TV VBGK.
Arbeitszeitkonten Anlage 1 – Buchungsfreigabe. Arbeitszeitkonten Anlage 2 – das Sparbuch. Arbeitszeitkonten Anlage 3 – Freizeitausgleich.
§ 11 linkTeilzeit
§ 12 Die Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) stellt ver.di umfassend linkonline bereit. Der Tarifvertrag gruppiert jede/n automatisch ein.zusatz Hinweis zu § 12:
§ 12 Abs. 1 des Tarifvertrags gruppiert hier jede/n Beschäftigte/n automatisch ein – durch die übertragene Tätigkeit und erfüllte persönliche Anforderungen (Qualifizierung).
Die Anlage 1­ Entgeltordnung (VKA) beschreibt zunächst »Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)« in Nr. 1 Satz 5:
»Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet dieses auch dann Anwendung, wenn die / der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.«
Dies betrifft zum Beispiel Erzieherinnen im Betriebskindergarten eines Krankenhauses oder die Sozialarbeiter. Ihre Eingruppierung finden wir in Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial­ und Erziehungsdienst) der Entgeltordnung.
§ 28b TV-Ü­ VKA enthält weitere besondere Regelungen insbesondere zur Stufenzuordnung der am 30. Juni 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppierten Beschäftigten.
§ 16 linkEinstufung: einschlägige Berufserfahrung
§ 17 linkHöhergruppieren? Oder besser noch warten? Oder Vorweggewährung der Stufenaufstiege verlangen?
§ 20 linkJahressonderzahlung1
§ 21 linkEntgeltfortzahlung2
§ 22 (2) linkKrankengeldzuschuss3
§ 24 linkNettoentgelt4 ermitteln
§ 26 urlaub
linkUrlaubanspruch umrechnen
Resturlaub?zusatz Hinweis zu §§ 26 und 27:
linkBAG Urteil 31.01.2023 – 9 AZR 107/20 zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers
− [Rn. 19: Mitwirkungsobliegenheit] Der Arbeitgeber muss die/den Beschäftigten spätestens eine Woche nach Entstehen des Urlaubsanspruchs über diesen informieren, ihn zur Beantragung auffordern und hinweisen, dass der Anspruch andernfalls zum Jahresende untergeht.«
Merke: Spätestens am 8. Januar.
− [Rn. 21 bis 23 : gesetzlicher Mindesturlaub, tariflicher Mehrurlaub]
»Diese Grundsätze gelten im Hinblick auf die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers auch für den tariflichen Mehrurlaub. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien des TVöD den tariflichen Mehrurlaub nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt. Abweichungen bestehen lediglich hinsichtlich der Dauer des Übertragungszeitraums, nicht jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen das Fristenregime aktiviert wird. […] Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen.
Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlaufdes gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen.«
Merke: Die einzelnen Zusatzurlaubstage entstehen unterjährig. Der Arbeitgeber muss also jeweils bis spätestens eine Woche nach deren Entstehen seine Mitwirkungsobligenheit erfüllen. Andernfalls kann eine – vom Anspruch überraschte – Kollegin am Jahresende von der Übertragung ins Folgejahr ausgehen.
§ 27 linkZusatzurlaub
linkZusätzl. Zusatzurlaub
linkZusatzurlaub nicht kappen
§ 30 (4) Befristete Arbeitsverträgezusatz Hinweis zu § 30 Absatz 5:
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund endet die Probezeit nach sechs Wochen (§ 30 Absatz 4). Danach ist nicht auf die geplante, sondern auf die tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
Ist diese Probezeit beendet, so ist im Rahmen einer gesamten Vertragsdauer von 12 Monaten eine Kündigung erst möglich, wenn sechs Monate überschritten sind. Nach dem Wortlaut von § 30 Abs. 5 existiert keine Kündigungsfrist, mithin keine Kündigungsmöglichkeit vom Ende der Probezeit bis das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauert. Insoweit besteht eine Regelungslücke.
(Bepler, Böhle, Mehrkamp, Stöhr: TVöD Loseblattsammlung, § 30 Rnr. 63a, Beck­Verlag, April 2013)
Diese Lücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden. Denn TzBfG § 15 Absatz 3 regelt:
»Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordent­lichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.«
§ 31 (4) linkGekündigt werden und selbst kündigen
§ 37 Geltendmachungen / Ausschlussfristenzusatz Hinweis zu § 37:
Vergütungsansprüche werden am Zahltag fällig. § 24 TVöD bestimmt diese Zahltage in Absatz 1 Satz 2 und 3. Eine Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch fällig ist, deutlich bezeichnet und damit auch die Höhe des Anspruchs konkret benannt wird. Auch der Zeitraum für den die Geltendmachung verfolgt wird, muss benannt sein. Der Arbeitgeber gerät so ohne Mahnung in Verzug ( § 288 Absatz 2 BGB), falls er für die Verzögerung verantwortlich ist.
Mit der Änderung von § 309 Nr. 13 BGB reicht seit dem 01.10.2016 für die wirksame Geltendmachung eine Email oder etwa ein Fax:
»Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung [...]«, ( § 127 Absatz 2 BGB).
Vielleicht muss später gerichtsfest bewiesen werden, dass Ansprüche so fristgerecht geltend gemacht wurden. Kann deren elektronische Zustellung durch einen Zeugen belegt werden? Auf die sichere Seite kommt hier, wer die Geltendmachung im Personalbüro abgibt und sich dabei auf einer Kopie den Eingang quittieren lässt. Oder wer im Schriftverkehr erfolgreich auf eine Empfangsbestätigung bestanden hat.
Seite Mitte 2014 winkt zudem für die Mühen der Geltendmachung ein Ausgleich:
40 € Verzugspauschale, begründet in § 288 Absatz 5 BGB.
§ 38 (5) linkAngestellte oder Arbeiter

Excel-Werkzeuge zur Abrechnung

Interessenvertretungen überwachen, ob die Arbeitgeber richtig abrechnen. Wir helfen, die Fehler zu finden und Ansprüche geltend zu machen.
In Zellen der Excel-Tabellen signalisieren kleine rote Ecken rechts oben: Hier hilft ein hinterlegter Kommentar.
Die Tabellen sind gegen versehentliches Verändern geschützt. Im Excel-Menü über „Überprüfen / Blattschutz aufheben” macht das Kennwort „verdi” den Weg zu Anpassungen frei.

Mehr Vorschläge unter Bunter Vogelwww.mitbestimmen.schichtplanfibel.de

Tage zum fit werden!

„Lirum, larum, Löffelstiel, wer nichts lernt, der kann nicht viel.
Reiche Leute essen Speck, arme Leute essen Dreck.”

❍ Schicht­plan-Fibel extra
Überstunden einschränken mit der Schicht­plan-Fibel
gelb 27.05. – 29.05.2026 im BiZ Gladenbach
Wie die Beschäftigten vor Übergriffen auf die Freizeit geschützt werden können
Die Bedeutung von Freizeit nimmt zu. Für die Kolleginnen und Kollegen genauso wie auch für deren Ar­beit­ge­ber. Für eine verlässliche Lebensplanung braucht es Schichtpläne, die – rechtzeitig angeordnet – die vertraglichen Ansprüche und die Wünsche widerspiegeln. Die Wirklichkeit aber sieht anders aus: Die eingeplanten Pau­sen werden je nach Ar­beitsanfall verschoben oder widerrufen; das Schichtende verrutscht früher oder später; alle paar Tage folgen neue Angebote für Planänderungen und Schichtwechsel.
Anhand kleiner Fallbeispiele untersuchen wir, wie die betriebliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung die Kolleginnen und Kollegen vor Übergriffen auf ihre Freizeit schützen kann. Und wir diskutieren, inwiefern ´intelligente Ausfallkonzepte´ ent- oder belasten.
 ⊗ Verbindlichkeit der Schichtpläne: Für Ar­beit­ge­ber, die betriebliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung, die Beschäftigten
 ⊗ Planergänzungen: Mehrarbeit und Überstunden
 ⊗ Planänderungen: Schichtwechsel, Ar­beit an planfreien Tagen
 ⊗ Ankündigungsfristen, Zeit- und Gruppendruck
 ⊗ Gesundheitliche und soziale Folgen der Übergriffe
 ⊗ Erhöhte Schutzwirkung durch betriebliche Ver­ein­ba­rungen
 ⊗ Zwangsmaßnahmen gegen ge­setz- und vertragswidrige Übergriffe
   Referent: Tobias Michel


❍ Schicht­plan-Fibel extra
Pau­sen als Hebel zur Entlastung
gruen 28.09. – 30.09.2026 im Biz Saalfeld
Pau­sen verlängern in jedem Fall die betriebliche Anwesenheit der Beschäftigten, ihre Erholungswirkung aber ist in vielen Fällen fraglich. Häufig werden Pau­sen im Tagesabauf eingeschoben, wenn das Ar­beitsaufkommen es gerade zulässt. Insbesondere in den schlecht besetzten Schichten, am Wochenende, nachts oder im Bereitschaftsdienst verzichten Beschäftigte bereitwillig auf ihre Pau­sen. Deshalb empfielt die Ar­beitswissenschaft Ar­beit­ge­bern, geregelte Pau­sen zu organisieren. Das aber fällt vielen von ihnen aus vielerlei Gründen schwer. Also kümmert sich die In­ter­es­sen­ver­tre­tung besser selbst darum. Anhand von Fallbeispielen und Regelungsvorschlägen untersuchen wir, unter welchen Umständen Pau­sen für die Kolleginnen und Kollegen eine stärkende, entlastende Wirkung entfalten und erarbeiten uns Wege, bessere Pau­senregeln durchzusetzen.
 ⊗ Gesetzliche Pflichten der Ar­beit­ge­ber
 ⊗ Ar­beitswissenschaftlicher Stand zur Erholungswirkung (Kurzpausen mit begrenzter Wirkung)
 ⊗ Lage und Länge der Pau­sen
 ⊗ Pau­senräume als soziale Kristallisationspunkte
 ⊗ Bezahlte Pau­sen, Pau­sen als Ar­beits­zeit
 ⊗ Mindestbesetzungen und Dokumentationspflichten des Ar­beit­ge­bers
 ⊗ Mit­be­stim­mung der Pau­sen in den einzelnen Dienstplänen
   Referent: Tobias Michel


❍ Schicht­plan-Fibel extra – Bildungstage 2026
Konferenz zur Umsetzung der aktuellen Rechtsprechung in die betriebliche Schicht­planung
gruen 16. – 18.12.2026 Berlin Wannsee
Wir ordnen jüngste praxisrelevante Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Landesarbeitsgerichte Ihren betrieblichen Alltagssituationen zu. Die grobe Analyse des betrieblichen Alltags im Licht der entsprechenden Urteile führt unweigerlich zu konkreten Handlungsoptionen der In­ter­es­sen­ver­tre­tung. So entsteht eine beachtliche Sammlung alltagstauglicher Lösungsvorschläge rund um Regelungsgegenstände der Ar­beits­zeit, welche die Durchsetzung geltender Bestimmungen wesentlich erleichtert.
 ⊗ Überblick: Ar­beits­zeitverteilung zum Schutz vor Überlastung
 ⊗ Gesundheitsschutz und Entlastung
 ⊗ Teilzeit entlasten, ohne andere zu belasten
 ⊗ Mitbestimmen als Daueraufgabe
 ⊗ Aktuelle Rechtsprechung
 ⊗ Betriebliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung außerhalb der Ar­beits­zeit
 ⊗ Handlungsmöglichkeiten der In­ter­es­sen­ver­tre­tung
   Referent: Tobias Michel, Michael Heldt


Link und Lesezeichen: TVöD www.tvoed.schichtplanfibel.de