§ 6Zu Abs. 1 Satz 3 Fünf Tage
auf fünf Tage ... auch auf sechs Tage
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf der Kalendertage einer Woche – unter engen Voraussetzungen auch auf einen sechsten – Kalendertag einer Woche verteilt werden. Die gedankliche Ergänzung »je Woche« für diese Verteilung ergibt sich aus Satz
1 (»39 Stunden wöchentlich«). Eine Verteilung auf fünf Tage je Monat oder je Jahr ergäbe keinen vernünftigen Sinn.
Der Wortlaut dieser Tarifregel macht nur bei Betrachtung von einzelnen Wochen Sinn, nicht bei einer bloßen Durchschnittsbetrachtung. Bei einer wochendurchschnittlichen Betrachtung ergäbe sich nicht nur ein sechster Tag, sondern ergäben sich auch Dezimalzahlen (Kommazahlen), also Teiltage. Der Tarif erlaubt nicht etwa eine Verteilung auf fünf
bis hin zu sechs Tagen. Er stellt auch keine Voraussetzungen an einen 5,1-ten Tag.
Tag ist im Zweifel der
Kalendertag.
»Bei geteilten Diensten beginnt die ‚tägliche‘ Arbeitszeit nachmittags auch nicht ‚neu‘, weil sie grundsätzlich nur einmal am Tag beginnen kann. Werden bei täglich gleichem Arbeitsbeginn nach einer Arbeitsunterbrechung am selben Tag weitere Arbeitsleistungen erbracht, wird die tägliche Arbeitszeit deshalb fortgesetzt und nicht ein zweites Mal neu begonnen.«
BAG Urteil 12.12.2012 – 10 AZR 354/11 Rn 11
Im Zweifel stellt der TVöD bei der Verteilung ausdrücklich auf die
Kalenderwoche ab:
»Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der
Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr [...] Arbeitstage.«
§ 26 Abs. 1 Satz 2
»Kalenderwochen haben 7 Tage, beginnen an einem Montag und werden über das Jahr fortlaufend nummeriert.«
ISO 8601
Die Prüfung, ob die tariflichen Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz alle (Notwendigkeit, Gründe, betrieblich) erfüllt sind, ist in jeder Kalenderwoche mit sechs Arbeitstagen für jeden dieser Tage durchzuführen. In die Abwägungen fließen auch zusätzliche, über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeiten mit ein. Ebenso die schutzrechtlichen Vorgaben zu den Schichtfolgen (💡 siehe
Leitlinien zu
§ 6 Abs. 1 ArbZG).
Bis fünf zählen
Für Sophie sind der Montag, Dienstag, Freitag, Samstag und Sonntag jeweils ein
Arbeitstag. Denn an diesen Kalendertagen ist Arbeitszeit festgelegt. Es wird nicht bloß auf die Anzahl der Schichten in einer Woche abgestellt oder auf die Anzahl der Schichtbeginne. So spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage.
Sophie wird also tarifkonform an
fünf der sieben Kalendertage zu Arbeitszeit geplant.
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Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
|
|
|
F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
4,5 |
5,5 |
|
|
7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
|
| |
|
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|
|
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-16 |
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
x = Frei
U = Urlaub
notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen
Jeder der sieben Tage in einer Woche ist in diesem Sinne ein möglicher sechster Tag. Bei einer Verteilung auf sechs Arbeitstage muss nicht nur der abschließende, sechste Tag sondern jeder dieser Tage alternativlos zwingend notwendig sein.
notwendig dringend erforderlich, unerlässlich, nötig; unbedingt; zwangsläufig (
DWDS-Wörterbuch)
notwendig 1. a) im Zusammenhang mit etwas nicht zu umgehen; von der Sache selbst gefordert;
b) unbedingt erforderlich; unerlässlich
2. in der Natur einer Sache liegend, zwangsläufig
(
Duden)
Persönliche oder vertragliche Beweggründe (etwa: bestehende Zeitschuld) reichen hier nicht.
betrieblich den Betrieb betreffend, zu ihm gehörend (
Duden)
Im Zusammenhang mit einer Elternzeit untersuchten die Bundesarbeitsrichter –
»Der gesetzliche Begriff der ‚entgegenstehenden dringenden betrieblichen Gründe‘ ist im Gesetz nicht näher erläutert. Seine Auslegung bestimmt sich deshalb nach dem allgemeinen Sprachverständnis unter Berücksichtigung des mit der Vorschrift verfolgten Zwecks. Belange ist ein anderes Wort für Interessen. Etwas ist ‚belangt‘, wenn es ‚betroffen‘ ist. Das können Interessen jeglicher Art sein. Sie sind zu berücksichtigen, wenn sie ‚betrieblich‘ sind, sich also auf die Verhältnisse des Betriebs beziehen [...]. Im Gegensatz zu § 8 Abs. 4 TzBfG genügen für die Ablehnung eines Anspruchs auf Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG nicht nur betriebliche Gründe. Sie müssen vielmehr ‚dringend‘, dh. von besonderem Gewicht sein [...]«
BAG Urteil 15.04.2008 – 9 AZR 380/07 Rn. 31
Nur
betriebliche Belange rechtfertigen hier die Anordnung eines sechsten Tags mit regelmäßiger Arbeitszeit in einer Woche. Doch ein auf Wunsch einer Beschäftigten mit ihr und der Interessenvertretung vereinbartes Arbeitsmuster (
§ 2 Abs. 1 Nummer 8 NachwG) kann dies anders weil günstiger für sie regeln. Ersatzweise für die gesetzlich vorgegebene Vereinbarung braucht es wohl den ausdrücklichen Wunsch der/des Betroffenen für jeden der sechs Arbeitstage in der betreffenden Woche.
Auch im Krankenhaus oder im Altenheim: Fünf Tage mit regelmäßiger Arbeitszeit, zwei Tage bleiben frei! Personalmangel ist keine Entschuldigung.
»Dabei kommt es vorliegend bei der Frage der Rechtfertigung der Überschreitung der Fünftagewoche nicht darauf an, dass ein Arbeitgeber – worauf die Arbeitgeberin zutreffend hinweist – im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung nicht dazu veranlasst werden kann, von einer unternehmerischen Entscheidung, eine bestimmte Arbeitsmenge mit einer bestimmten Menge menschlicher Arbeitskraft bewältigen zu wollen, abzuweichen. […]
Stellt der tarifgebundene Arbeitgeber fest, dass er die vorhandene Arbeitsmenge mit dem vorhandenen Personal unter Beachtung der tarifvertraglichen Arbeitszeit nicht bewältigen kann, ist er zur Erfüllung des eigens festgelegten Betriebszwecks gehalten, mehr Personal einzusetzen.
Bezogen auf die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 3 TVöD-K bedeutet dies, dass allein die Anzahl vorhandener Arbeitskräfte nicht einen notwendigen betrieblichen Grund zur Abweichung von der Fünftagewoche bilden kann. [...]
Allein das Bedürfnis nach Flexibilität bei der Erstellung von Dienstplänen für einen Wechselschichtbetrieb in einem Akutkrankenhaus kann demnach nach dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht die Ausweitung auf eine Sechstagewoche rechtfertigen.«
ArbG Detmold Beschluss 04.01.20198 - 3 BV 8/1
Ein sechster Tag ist unumgänglich?
»Durch den ersten Halbsatz dieser Tarifnorm haben die Tarifvertragsparteien den Grundsatz aufgestellt, dass die tarifvertraglich geschuldete Arbeitszeit auf fünf Tage verteilt werden soll, um den Arbeitnehmern zwei freie Tage in der Woche zu gewährleisten (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, Loseblatt, § 6 TVöD Rn. 59). Davon darf nach dem zweiten Halbsatz des § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD-K nur aus notwendigen betrieblichen Gründen abgewichen werden.
Nach allgemeinem Begriffsverständnis ist etwas notwendig, wenn es von der Sache selbst gefordert ist, nicht zu umgehen ist (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Stichwort ‚notwendig‘).
Danach muss also aufgrund konkreter betrieblicher Erfordernisse feststellbar sein, dass es einer Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage bedarf.«
LAG Hamm 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19 Rn. 53 -55
§ 6 Abs. 1 Satz
3 bezieht sich auf
Tage. Der TVöD hat keine eigene Begriffsbestimmung von
Tagen oder
Wochen. Anders als beim schutzrechtlichen individuellen
Werktag (Zweiter Abschnitt des
ArbZG) bleibt es beim allgemeinen Sprachgebrauch: Ein Tag ist ein
Kalendertag (0 bis 24 Uhr), also einer der sieben Wochentage. Unter den Voraussetzungen des
§ 6 Abs. 5 darf der Arbeitgeber regelmäßige Arbeitszeit auch auf Sonntage verteilen.
Eine Nachtschicht mit Beginn am Sonntagabend zieht sich – über zwei Kalendertage hinweg – weit in den folgenden Montagmorgen hinein. Würde statt des Tages der schutzrechtliche individuelle Werktag zugrunde gelegt, wären die Arbeitstage in einer Kalenderwoche nicht mehr eindeutig abgrenzbar. Die in den Betrieben geführten Dienst- und Schichtpläne ordnen die Arbeitszeit den Kalendertagen zu.
Der TVöD definiert weder den
Tag, noch die
Woche oder den
Monat selbst. Nur in
§ 7 Abs. 7 geht der Tarifvertrag ausdrücklich von der »Kalenderwoche« (Montag bis Sonntag) aus, im übrigen vom üblichen Sprachgebrauch.
»Gebrauchen die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff, ist anzunehmen, dass sie ihn in seiner rechtlichen Bedeutung verwenden wollen. Enthält eine Tarifnorm einen bestimmten Fachbegriff, ist im Zweifel davon auszugehen, dass er im Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrags in seiner allgemeinen fachlichen Bedeutung gelten soll [...].«
BAG Urteil 13.02.2013 – 6 AZR 696/11, Rn. 17
Bei einem Streit um Abgrenzungen von Woche, Kalenderwoche und Sieben-Tageszeitraum geht es stets um die Verteilung von Arbeitszeit auf die Wochentage. Die Betriebsleitung kann nicht einseitig ihre Deutungen nach Belieben zum rechtsgültigen Maßstab machen. Die Interessenvertretung bestimmt die Konkretisierung von Betrachtungsperioden im Betrieb mit. Sie kann initiativ werden, dies vereinbaren und Rechtsklarheit herstellen.
Ein
Arbeitstag ist ein Kalendertag mit Arbeitszeit. Der Tarifvertrag betrachtet auch bei der
Entgeltfortzahlung Tage, auf welche Arbeitszeit verteilt wurde (
§ 21 Protokollerklärung Nummer 2). Beim
Urlaub werden
Arbeitstage entsprechend der tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit auf
Tage umgerechnet; auch Ansprüche auf
Zusatzurlaub und
Arbeitsbefreiung sind in
Arbeitstagen bemessen.
Planfreie Tage sind keine Arbeitstage
»Freischichttage sind keine Arbeitstage, sondern Wochentage, an denen der Arbeitnehmer wegen der Verteilung der Arbeitszeit auf Arbeitsschichten nicht zur Arbeit verpflichtet ist. Sie verringern rechnerisch die Anzahl der in einem Jahr möglichen Tage mit Arbeitspflicht [...].«
BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09, Rn. 20 und 21, und 32
§ 6 Abs. 1 Satz
3 bezieht sich auf Kalendertage mit
regelmäßiger Arbeitszeit. Weitere Arbeitstage können auch ausschließlich aus über die regelmäßige hinausgehender Arbeitszeit bestehen: Überstunden gemäß
§ 7 Abs. 7. Oder sie bestehen nur aus außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordneten Arbeitsstunden: Bereitschaftsdienst gemäß
§ 7 Abs. 3 oder Rufbereitschaftsdienst-Inanspruchnahmen gemäß
§ 7 Abs. 4. Beides begrenzt
§ 49 Abs. 3 BT-K bzw. BT-B; das garantiert ausdrücklich und umfassend
arbeitsfreie (von aller Arbeit freie) Tage.
Der Arbeitgeber kann die ihm geschuldete Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in einer Woche verteilen. Er muss dies nicht. Er kann auch – etwa mit einer Kollegin in Teilzeit – die Verteilung deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tagen vereinbaren. Abs. 1 zieht also nur eine Höchstgrenze.
Durchschnitt und Tatsachen
Die Verteilung auf fünf Tage und unter engen Voraussetzungen auf einen weiteren, sechsten Tag regelt nicht die wochendurchschnittliche Verteilung, die »Tage/Woche«. Sie ändert sie eventuell im Ergebnis:
● wird in einer Woche Arbeitszeit auch auf einen sechsten Arbeitstag verteilt, in eine anderen darum nur auf vier Arbeitstage, bleibt es bei einer wochendurchschnittlichen Fünf-Tage/Woche.
● wird etwa alle fünf Wochen ein notwendiger sechster Arbeitstag ergänzt, entsteht eine wochendurchschnittliche 5,2-Tage/Woche.
Arbeitstage sind immer ganzzahlig. Es wird in keiner Woche ein 0,2-ter Arbeitstag angeordnet.
Die tatsächlich abweichende Verteilung
im Durchschnitt spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung der tagesgleichen Pauschale (
§ 21 Protokollerklärung Nummer 2) und bei den Urlaubsansprüchen (
§ 26 Abs. 1 Satz 3).
💡 Siehe
Rechner für die Zeitschuld (»Sollarbeitszeit«)
kann
Eine Kann-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann« oder »können«.
»Kann«-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (
§ 106 GewO und
§ 315 BGB) ein Rechtsanspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der Voraussetzungen ebenfalls allen vergleichbaren zustehen).
Das Entgelt-Transparenz-Gesetz verschafft dem Betriebsrat Handlungsaufgaben:
[Der PR geht über § 16 Satz 2 i. V. m. § 14 EntgTranspG,
eine MAV muss hilfsweise über § 26 Abs. 2 MAVO oder
§ 34 Abs. 1 Satz 1 MVG.EKD (Kirchengerichtshof Beschluss
KGH.EKD II-0124/28-2025 – 25.02.2026)]
§ 13 EntgTranspG
(3) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsausschuss Einblick in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter der Beschäftigten zu gewähren und diese aufzuschlüsseln. Die Entgeltlisten müssen nach Geschlecht aufgeschlüsselt alle Entgeltbestandteile enthalten einschließlich übertariflicher Zulagen und solcher Zahlungen, die individuell ausgehandelt und gezahlt werden. Die Entgeltlisten sind so aufzubereiten, dass der Betriebsausschuss im Rahmen seines Einblicksrechts die Auskunft ordnungsgemäß erfüllen kann.
Achtung: Oft verstecken die Arbeitgeber ihre zusätzlichen Zahlungen in einer willkürlich von ihnen überhöhten Eingruppierung. Dies ist dann schwieriger zu erkennen. Erst die Gliederung der Listen aller Beschäftigter entlang der Arbeitsbereiche und ihrer Funktionen dort zeigt überraschende Ausreißer.
(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder
mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und
Mehrarbeit verpflichtet.
(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.
(9) Für einen Betrieb/eine Verwaltung, in dem/der ein Personalvertretungsgesetz Anwendung findet, kann eine Regelung nach den Absätzen 4, 6 und 7 in einem landesbezirklichen Tarifvertrag – für den Bund in einem Tarifvertrag auf Bundesebene – getroffen werden, wenn eine Dienstvereinbarung nicht einvernehmlich zustande
kommt und der Arbeitgeber ein Letztentscheidungsrecht hat.