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Abschnitt II Arbeitszeit

§ 7 Sonderformen der Arbeit

Bunter VogelHinweis des Bearbeiters zu ungewöhnlichen und zusätzlichen Arbeitszeiten

Sonderformen
§ 6 hat die regelmäßige Arbeitszeit beschrieben. § 7 beschreibt zunächst besondere Formen der Verteilung dieser regelmäßigen Arbeitszeit: Schicht- und Wechselschichtarbeit sowie Nachtarbeit bedeuten Arbeit zu ungewöhnlichen Zeiten, eine besondere Belastung. § 6  ArbZG schützt hier besonders. Die Leitlinien gemäß § 6  Abs. 2 ArbZG übersetzen dies in betriebspraktische Regeln.
§ 7 beschreibt danach weitere Formen, bei denen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, also zusätzlich und länger gearbeitet wird: Rufbereitschaftsdienst, Bereitschaftsdienst, und Überstunden. Mehrarbeit bleibt unklar und kann sowohl regelmäßige wie auch zusätzliche Arbeitszeit umfassen.
§ 6 Abs. 5 verpflichtet unter engen Voraussetzungen, diese Sonderformen der Arbeitszeit zu leisten.
Arbeitgeber sind recht kreativ beim Erfinden weiterer Sonderformen: Vielleicht-Arbeit, Ungefährarbeit und Schattendienst verlagern das betriebliche Risiko planmäßig auf die Beschäftigen. Stand-by-Dienst, Jokerdienst, Sternchen-Dienst, Vario-Schicht zeigen, wie auch bei der Namensfindung die Fantasie blüht. Es handelt sich stets um Arbeit auf Abruf. § 6 Abs. 5 nennt sie nicht und begründet keine Leistungspflicht.
Dennoch gibt es Arbeitsgerichte, die der Interessenvertretung zugestehen, weitere Sonderformen der Arbeit über den Tarifvertrag hinaus zu vereinbaren, verpflichtend für die Kolleginnen und Kollegen:
XXL-Pause
[Leitsatz 1] »Der Arbeitgeber kann nach § 106 GewO berechtigt sein, bei schwankendem Arbeitsanfall Arbeitnehmer nur während der arbeitstäglichen Stoßzeiten zu beschäftigten, auch wenn dazwischen mehrere Stunden liegen, für die keine Vergütung gezahlt wird (geteilte Dienste).«
[Leitsatz 2] »§ 6 Abs. 5 TVöD steht der Anordnung von geteilten Diensten nicht entgegen.«
LAG Köln Urteil 14.12.2011 – 9 Sa 798/11
Die Beschäftigten und ihre Interessenvertretungen werden bei der Beurteilung von Belastungen (§ 5 ArbSchG Abs. 3 nr. 4 und 6) auf der Erfassungen durch Experten verwiesen. Arbeitsrichter dagegen kennen die Belastungen und deren Schwere genau.
Geteilter Dienst
»Bei geteilten Diensten beginnt die »tägliche« Arbeitszeit nachmittags auch nicht »neu«, weil sie grundsätzlich nur einmal am Tag beginnen kann. Werden bei täglich gleichem Arbeitsbeginn nach einer Arbeitsunterbrechung am selben Tag weitere Arbeitsleistungen erbracht, wird die tägliche Arbeitszeit deshalb fortgesetzt und nicht ein zweites Mal neu begonnen. [...]
Auch ein geteilter Dienst stellt zwar wegen der Inanspruchnahme in einer verlängerten Zeitspanne gegenüber einem »normalen«, lediglich durch Arbeitspausen unterbrochenen Dienst eine zusätzliche Belastung dar; gegenüber »echter« Schichtarbeit ist die Belastung aber reduziert, weil der Lebensrhythmus bei einem täglich gleichen Arbeitsbeginn nicht in dem Maße aus dem Gleichgewicht gebracht wird.«
BAG Urteil 12.12.2012 – 10 AZR 354/11 Rn. 11 und 14

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

BT-K
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(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

Zulage
Zusatzurlaub

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

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(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

Hinweis
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BT-B
Vergütung § 8 Abs. 3

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

Hinweis

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

Hinweis

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Hinweis

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach Link§ 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,

b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach Link§ 6 Abs. außerhalb der Rahmenzeit,

c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

Hinweis

(9) 1Erhöhungsstunden sind die nach Link§ 6 Abs. 1a vereinbarten Arbeitsstunden, die über die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (Link§ 6 Abs. 1) hinausgehen. 2Erhöhungsstunden sind keine Überstunden nach Absatz 7 und 8.

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