Kommunaler Rettungsdienst,
TVöD-BTV ,
Betriebsrat / BetrVG
Um welche Sonderform der Arbeit handelt es sich wenn für
Ausfallreserve-Dienste folgende Rahmenbedingungen vorliegen:
1. Ausfallreserve-Dienste sind ebenso wie Tag- und Nachtdienste im Rahmendienstplan vorgeplant. Allein die Tag- und Nachtdienste reichen nicht aus, um die Soll-Arbeitszeit zu erreichen; die Ausfallreserve-Dienste sind also Teil der regelmäßigen Arbeitszeit.
2. Ausfallreserve-Dienste dauern 24 Stunden (von 7 bis 7 Uhr), d. h. innerhalb dieser Zeit kann die Inanspruchnahme der/des Beschäftigten erfolgen.
3. Die/der Beschäftigte kann seinen Aufenthaltsort insofern frei Wählen, als dass er sich innerhalb von 30 Min. nach Anruf durch den Vorgesetzten auf den Weg zur Arbeitsstätte begeben muss (also Abfahrt innerhalb von 30 Minuten; Fahrzeit nicht inklusive; Dauer bis zur Aufnahme der Arbeit ist nicht näher definiert).
4. Erreichbarkeit für den Arbeitgeber muss von 6 bis 22 Uhr gegeben sein (also bereits eine Stunde vor einer möglichen Inanspruchnahme); von 22 bis 7 Uhr darf die/der Beschäftigte nicht mehr kontaktiert werden.
5. Die maximale Inanspruchnahme innerhalb der 24 Stunden beträgt 12 Stunden.
Kann hier Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst noch gegeben sein, wenn die Ausfallreserve-Dienste nicht außerhalb zur regelmäßigen Arbeitszeit zu leisten sind, sondern geleistet werden müssen, um die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit zu erreichen? Aktuell werden die 24-stündigen Ausfallreserve-Dienste per Betriebsvereinbarung wie ein 12-Stunden-Dienst gem. Anhang B zu Paragraph 9 TVöD mit 9,75 Stunden bewertet, unabhängig davon, ob eine Inanspruchnahme der/des Beschäftigten erfolgt oder nicht.
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Die Tarifparteien brauchten in 2025 viele Monate, um sich zumindest auf den Wortlaut der Änderungstarifverträge zu einigen.Seit der Jahreswende gibt es keine Durchgeschriebenen Fassungen (hier: TVöD-K) mehr.
Auch darum tut sich
Hinweise auf die korrigierende BAG-Rechtsprechung sind deshalb auch erst für den
Wir rechnen nicht damit, dass die beiden Tarifparteien sich zeitnah auf eine gemeinsame redaktionelle Pflege einigen. Gut, wenn