TVöD-K /-B , Betriebsrat / BetrVG
Ich habe eine Frage zu der Arbeitszeiterfassung in der Pflege.
Ist-stand: Es gelten die Arbeitszeiten des Dienstplanes. Abweichungen Korrekturen müssen begründet vom Arbeitnehmer per Papierformular bei der Vorgesetzten abgeben werden. Dieser prüft diesen Korrekturbeleg und gibt diesen frei oder nicht. Eine Arbeitszeiterfassung findet nicht statt.
Geplante neue Regelung: Einführung der digitalen Arbeitszeiterfassung mit vivendi self-service. Es sollen weiterhin die Arbeitszeiten im Dienstplan gelten und bei Abweichungen vom Dienstplan eine entsprechende Eingabe zu machen. Eine Arbeitszeiterfassung von Beginn und Ende Arbeitszeit findet nicht statt.
Entspricht eine solche Regelung der aktuellen Rechtsprechung und dem Arbeitszeitgesetz?
Kann der Arbeitgeber auf die geplanten Zeiten des Dienstplanes zurückgreifen und erst dann eine Arbeitszeiterfassung zulassen, wenn es zu Korrekturen kommt?
Ist es rechtens, dass der Arbeitnehmer seine Mehrarbeit begründen muss und vom Vorgesetzten geprüft wird?
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Der Arbeitgeber ist aus § 3 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet, alle Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Der Betriebsrat bestimmt mit, wie dies geschieht.Geplante Arbeitszeiten müssen nicht aufgezeichnet werden.Das ArbZG regelt nicht, ob zu viel Arbeitszeit geplant werden darf. Das ArbZG regelt den Schutz vor zu viel tatsächlicher Arbeitszeit.
Wenn Arbeitgeber zusätzliche Arbeitszeit anordnen (festsetzen, dulden, konkludent anordnen, genehmigen), ist diese Zeit zu vergüten. § 6 Abs. 5 TVöD bestimmt, dass Arbeitgeber die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit begründen muss (betriebliche Notwendigkeit). Die Beschäftigten können sich diese Begründung nicht selbst schreiben oder sich selbst Überstunden anordnen.
Du wirst keine Vergütung bekommen, solange diese betriebliche Praxis nicht in eine tarifkonforme geändert wird.