Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
Ohne diese Mindestangaben droht die Löschung Deiner Frage!

Buch der 100 Fragen

Stell hier Deine eigene Frage ...

[1] 2 ...36Weiter

Supernovesia
Frage # 1769
17.01.2025 | 08:39
TVöD-K /-B , Betriebsrat / BetrVG

Ich habe eine Frage zu der Arbeitszeiterfassung in der Pflege.
Ist-stand: Es gelten die Arbeitszeiten des Dienstplanes. Abweichungen Korrekturen müssen begründet vom Arbeitnehmer per Papierformular bei der Vorgesetzten abgeben werden. Dieser prüft diesen Korrekturbeleg und gibt diesen frei oder nicht. Eine Arbeitszeiterfassung findet nicht statt.
Geplante neue Regelung: Einführung der digitalen Arbeitszeiterfassung mit vivendi self-service. Es sollen weiterhin die Arbeitszeiten im Dienstplan gelten und bei Abweichungen vom Dienstplan eine entsprechende Eingabe zu machen. Eine Arbeitszeiterfassung von Beginn und Ende Arbeitszeit findet nicht statt.
Entspricht eine solche Regelung der aktuellen Rechtsprechung und dem Arbeitszeitgesetz?
Kann der Arbeitgeber auf die geplanten Zeiten des Dienstplanes zurückgreifen und erst dann eine Arbeitszeiterfassung zulassen, wenn es zu Korrekturen kommt?
Ist es rechtens, dass der Arbeitnehmer seine Mehrarbeit begründen muss und vom Vorgesetzten geprüft wird?

:

Der Arbeitgeber ist aus § 3 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet, alle Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Der Betriebsrat bestimmt mit, wie dies geschieht.Geplante Arbeitszeiten müssen nicht aufgezeichnet werden.
Das ArbZG regelt nicht, ob zu viel Arbeitszeit geplant werden darf. Das ArbZG regelt den Schutz vor zu viel tatsächlicher Arbeitszeit.

Wenn Arbeitgeber zusätzliche Arbeitszeit anordnen (festsetzen, dulden, konkludent anordnen, genehmigen), ist diese Zeit zu vergüten. § 6 Abs. 5 TVöD bestimmt, dass Arbeitgeber die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit begründen muss (betriebliche Notwendigkeit). Die Beschäftigten können sich diese Begründung nicht selbst schreiben oder sich selbst Überstunden anordnen.

Du wirst keine Vergütung bekommen, solange diese betriebliche Praxis nicht in eine tarifkonforme geändert wird.
MTA
Frage # 1768
16.01.2025 | 11:13
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO
Folgende Situation : Rufbereitschaft von 20:00 bis 8:00 Uhr. Hatte 4 Einsätze in der Nacht und konnte die Ruhezeit von 5,5 Stunden (zusammenhängend) nicht einhalten. Habe am nächsten Tag wieder mit einer Frühschicht ab 8:00 Uhr gearbeitet. Wie müsste die nicht eingehaltene Ruhe Zeit vermerkt werden im Dienstplan? Plusstunden? 11 oder 5,5 Stunden?
Wäre ich zu Hause geblieben, würde der Dienstplan minus 8 Stunden rechnen.

:

Der Arbeitgeber muss die gesamte tatsächlich von ihm abgefordete Arbeitszeit in der Länge und ihrer Lage dokumentieren (nicht "rechnen). Erst indirekt
Der Arbeitgeber hat Arbeitszeit angeordnet und dabei nicht werktäglich (ab Arbeitsbeginn die folgenden 24 Stunden) abnschließend (also spätestens nach 18,5 Stunden) eine im Rahmen § 5 Abs. 3 ArbZG verkürzte Ruhezeit von 5,5 Stunden gewährt. Dies hat aus der schutzrechtlichenDokumnentation hervorzugehen.
Es handelt sich dabei wohl um eine Straftat (§ 23 ArbZG).
Kürzungen der Ruhezeit (erlaubte und verbotene) hat der Arbeitgeber durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auszugleichen (eventuell im Zuge des folgenden freien Wochenendes. Davon hast Du keinen Nutzen).
Du warst am folgenden Tag von der festgelegten Arbeitspflicht befreit (Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit, illegale Beschäftigung des Arbeitgebers ...). Der Dienstplan hätte schutzrechtlich keine Arbeitszeit dokumentiert.
Du hättest diese Stunden dann nicht nacharbeiten müssen (schuldrechtlich). Nun schaust Du in die Röhre. Wende Dich an die MAV, damit diese für die Zukunft solchen Zumutungen einen Riegel vorschiebt.
Kalle
Frage # 1767
11.01.2025 | 15:12
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
Behindertenhilfe Wechselschicht 24/7

Meine Leitung trägt neuerdings , wegen Personalmangel, unsere Ausgleichstage für einen gearbeiteten Feiertag auf die Rolltage (Ausgleichstag für Sonntagsarbeit) ein.
Sie sagt, dass dies rechtlich möglich ist.
Unsere MAV hält sich da mal wieder zurück.
Liegt meine Leitung da richtig?

:

Du hast die AVR der Caritas über Deinen Arbeitsvertrag in Bezug genommen. Die regeln in Anlage 33 § 3 Absatz 2 und 3 -
(2) 1Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
3§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Und zudem in § 6 -
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.

Du arbeitest also wegen jedes Feiertags weniger Stunden. Dieses Weniger ist zugleich Freizeitausgleich für eventuelle Feiertagsarbeit. Die MAV bestimmt mit, wann dieses Weniger (eine zusätzliche Freischicht) für Dich im Dienstplan zu erkennen ist und für Dich dazu bezeichnet wird.

Einen Ausgleich für Sonntagsarbeit sehen die AVR der Caritas nicht vor. Ganz gewöhnliche geschuldete Arbeitszeit wird eben gelegentlich auf einen Sonntag verteilt.
Jan
Frage # 1766
10.01.2025 | 12:50
AVR.DD , AVR DWBO Anlage Johanniter
Nachfrage zu #1765
Ich arbeite im Rettungsdienst als Teilzeitmitarbeiter.
Muss ich genauso viele Wochenenden arbeiten wie eine Vollzeitkraft?
Eine Vollzeitkraft geht zwei Wochenenden arbeiten. Wie viele Wochenenden muss ich z.B. bei 70% Arbeitszeit gehen.Wie wird es Berechnet und welcher Zeitraum zählt.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

§ 11 der AVR DWBO Anl Johanniter regelt in Absatz 1 -
Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.

Du schaust also in diese Vereinbarung. Hst Du da nichts zur Belastung durch Wochenendarbeitszeit geregelt? Dann musst Du dies nur anteilig hinnehmen - also 70 % der Stunden, die eine Vollzeitkollegin übers Jahr hinweg an Wochenendarbeit herangezogen wird.
Jan
Frage # 1765
09.01.2025 | 14:03
AVR

ich arbeite im Rettungsdienst in Teilzeit. Meine Frage ist!
Muss ich genauso viele Tage am Wochenende arbeiten wie eine Vollzeitkraft? Wenn nicht ,wie wird es berechnet und welchen Zeitraum lege ich zugrunde.
Z.B. ich arbeite 80% der Vollzeitkraft.
Wo ist es gesetzliche hinterlegt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil 20.08.2015 - 26 Sa 2340/14) stützte sich auf § 4 Abs. 1 TzBfG und verglich die Stunden mit Arbeit an Wochenenden: .
2. Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfasst alle Arbeitsbedingungen. Das gilt insbesondere auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird (vgl. BAG 24. April 1997 - 2 AZR 352/96, zu II 2 b der Gründe).
3. Die Beklagte setzt die Klägerin an jeweils zwei Wochenendtagen im Monat mit derselben Stundenzahl ein wie Vollzeitbeschäftigte. Bezogen auf ihre Gesamtarbeitszeit bedeutet dies eine deutlich überproportionale Heranziehung der Teilzeitbeschäftigten an Wochenenden. Der Vergleich mit den Vollzeitbeschäftigten ist der entscheidende Vergleichsmaßstab (vgl. BAG 21. April 1999 - 5 AZR 200/98, Rn. 26).

Fred
Frage # 1764
08.01.2025 | 23:23
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu Frage # 1759

Ich kann mit der Antwort leider nicht viel anfangen. Ich habe ja nach den ND nur 2 Tage „wirklich“ frei….. der Tag an dem ich rauskomme ist ja ein Arbeitstag, wird aber als freier Tag deklariert….das sieht natürlich auf den ersten Blick wie 3 Tage frei aus…..oder muss ich da nach Stunden gehen ?

:

Wir unsererseits können wenig mit Deiner Frage anfangen. Was möchtest Du konkret ereichen?

Du betrachtest eine Nachtschichtfolge und zählst die anschließend als "Frei" deklarierten Tage.
Der Arbeitschutz regelt, dass Du eine werktägliche und eine wöchentliche Ruhezeit bekommst (§§ 5 und 6 ArbZG in Verbindung mit Artikel 31 II der EU Grundrechtecharta). Daraus entspringt Dein Mindestanspruch, dass an eine Nachtschicht/Nachtschichtfolge eine 24-Stunden-Freiphase anschließt (Wechsel in die nächste Tagschicht).

Die von Dir über den Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR regeln, das Du nur wochendurchschnittlich kalendertäglich 7,8 Stunden arbeiten muss (im Ergebnis eine 5-Tage/Woche, zwei freie Kalendertage je Woche im Jahresdurchscnitt).
Die "Deklarierung" wird weder schutzrechtlich noch schuldrechtlich geregelt.
Schwester D.
Frage # 1763
08.01.2025 | 06:10
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Krankenschwester Früh,Spät, Nachtdienst. Arbeitszeiten 6:00 bis 13:30 und
13:30 bis 20:30 Uhr.
Änderung der Arbeitszeiten: Täglich im Früh und Spätdienst eine halbe Stunde länger bzw eher anfangen. Durch diese Änderung sollte man einen Tag im Monat zusätzlich frei bekommen. ( so die Planung! ) Es gibt kein Rollmodell für die freien Tage!

Urlaubsberechnung ist laut Dienstplan jetzt anders. Es werden 2 Tage weniger im Jahr angezeigt. Ist das so korrekt?

:

Die Urlaubsberechnung regelt in Anlage 14 Abs. 5 -
3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
5Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
6Ergeben sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nach den Unterabsätzen 1 bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.


Ihr solltet die MAV auffordern, dass Euere Dienstpläne langfristig und auch während beantragter Urlaubsphasen die Arbeitstage festlegen.
Jana
Frage # 1762
06.01.2025 | 13:36
TVöD-K , Personalrat
Wechselschichtarbeit, Monatsdienstplan

Mir wurde im Februar mehrmals ein kurzer Dienstwechsel von Spät- auf Frühschicht angeordnet, d.h. ich arbeite von 13:00 Uhr bis 20:00 Uhr und am nächsten Tag von 06:00 Uhr bis 13:30 Uhr. Für mich sind diese Schichtfolgen sehr belastend.
Sind sie rechtens?

:

"Kurze Wechsel" sind nur auf Wunsch der betroffenen Beschäftigten im Einzelfall zulässig.
Denn so wie viele durch den alljährlichen Wechsel von der Winterzeit auf die Sommerzeit (Nacht wird um eine Stunde verkürzt) erheblich leiden, so leiden Beschäftigte in der Wechselschicht - nur öfter.

Die ungewünschte Abfolge Spätschicht -> Frühschicht verstößt also gegen § 6 Abs. 1 ArbZG (linkLeitlinien).
Es wird wohl gegen die werktägliche Höchstarbeitszeit (§ 6 Abs. 2 ArbZG: höchstens 10 Stunden ab Arbeitsbeginn in den folgenden 24 Stunden- hier von 13 Uhr bis 13 Uhr) verstoßen.
Es wird wohl gegen die Länge und Lage der werktäglichen Ruhezeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ArbZG) verstoßen, denn diese muss zwingend nach der letzten werkträglichen Arbeitsstunde beginnen und innerhalb der 24 Stunden 10 Stunden betragen; eine längere Freizeitspanne in der nächtlichen Mitte eines Werktags (22 bis 6 Uhr) erfüllt diese Vorgabe weder in der Länge noch der Lage.
David
Frage # 1761
26.12.2024 | 22:58
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG
ZU: Dienstplangestaltung bzw Ausfällen,

Kurz vor den Feiertagen erreichte einig Mitarbeiter (AWO Rhein Erft) eine Mail der Geschäftsleitung mit folgendem Text.

Liebe Kollegen*innen,
die Feiertage sind greifbar!
Um einen ungestörten Betriebsablauf zu garantieren, gelten für die Zeit vom 21.12.2024 bis einschl. 05.01.2025 folgende Anweisungen:
nach wie vor müssen Sie sich persönlich (per Telefon der Einrichtung) in der Einrichtung, bei den Vorgesetzten, bzw. bei deren Abwesenheit bei der Schichtleitung, Küchenleitung etc. krank abmelden
darüber hinaus reichen Sie bitte mit Datum der ersten Krankmeldung eine AU-Bescheinigung, bzw. falls notwendig eine Bescheinigung des Krankenhauses nach.
Grundsätzlich werden wir die Krankmeldungen prüfen!
Bei Abwesenheit der Vorgesetzten (z.B. an den Feiertagen) muss die Person, die sich krankmeldet, die Aufrechterhaltung des Dienstes mit sichern. Die Schichtleitung, Küchenleitung etc. sind verpflichtet, selbstständig den Dienst zu organisieren und die Versorgung der Bewohner*innen zu sichern.
Die Vorgesetzten werden am nächsten Arbeitstag die Änderungen im Dienstplan prüfen und entsprechende Meldungen durchführen.

Ich habe die PDL`s und HWL`s angewiesen, Ausfälle nicht - wie in der Vergangenheit passiert - durch deren Mitarbeit zu kompensieren.

Hintergrund ist, dass die Dienstpläne ausgewogen geplant worden sind. Damit ist das Arbeiten an den Weihnachtstagen und auch zum Jahreswechsel leider unumgänglich. Leider musste ich feststellen, dass einige Mitarbeiter*innen mutmaßlich davon ausgegangen sind, dass die PDL`s/HWL`s jederzeit bereit sind, Dienste zu übernehmen. Dem ist nicht so!
Für die kommende Zeit gehe ich davon aus, dass die Dienste wie geplant durchgeführt werden.
Ich wünsche Ihnen schöne Feiertage und uns allen ein gesundes Jahr 2025!
Mit freundlichen Grüßen
xxx


Ist das Rechtens?
Muß ich für Ersatz sorgen?

:

Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer hats Du unverzüglich / sofort an den Arbeitgeber zu melden, also noch am selben Tag, auch abends oder nachts. Dazu empfiehlt sich eine Mail an die Geschäftsführung bzw. an die Personalleitung. Denn vom Moment der Meldung an beginnen die Fristen des Entgeltfortzahlungsgesetz zu laufen.

Eine Anweisung an alle, bereits ab dem ersten Tag einer AU diese mit einem ärztliches Attest zu belegen, wird für Dich rechtswirksam, falls dem der Betriebsrat zugestimmt hat. Denn dies ist eine Frage der betrieblichen Ordnung.

Der mitbestimmt angeordnete Dienstplan bleibt verbindlich. Doch - mitbestimmt durch den Betriebsrat - kann der Arbeitgeber den Dienstplan um Überstunden ergänzen. Dies betrifft zunächst nur die Vollzeitbeschäftigten. Dies betrifft auch nur begründete rechtzeitige Anordnungen.

Solche Anordnungen können diejenigen treffen, welche die Zustimmung des Betriebsrates erreicht haben und denen der Arbeitgeber diese Aufgabe nach unten weitergereicht hat. Damit werden sie zu Vorgesetzten, und sind entsprechend höherzugruppieren. Ihnen sind zudem die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Untergebenen offenzulegen, damit diese beachtet werden können.

Clever, wer sich das zunächst schriftlich geben lässt.

Der Arbeitsvertrag von vielen enthält selbst oft keine Klausel, die zur Leistung von zusätzlichen, höherbewerteten Leitungsaufgaben verpflichtet. Der TV AWO regelt nicht die Verpflichtung, nur deren Vergütungsfolgen.
Lothar
Frage # 1760
23.12.2024 | 09:35
AVR Caritas  (Anlage) ?, MAV / MAVO
Monatlicher Dienstplan.
Zwei Fragen die Dienstplanung betreffend.

Frage 1 betrifft mich als MAV Mitglied:

Wir haben alle zwei Wochen Sitzung. Dies Termine geben ich meinem Vorgesetzten vor der Dienstplanerstellung rechtzeitig bekannt. Nun hat sich mein neuer Chef angewohnt mir genau immer an diesen Tagen ein Frei einzutragen. Ich sehe das mal als Behinderung meiner MAV Tätigkeit. Vom Dienst freigestellt werden kann ich ja nur wenn Dienst geplant ist. Kann zwar an der Sitzung teilnehmen , aber es ist halt dann meine Freizeit und bekomme die Zeit nicht gutgeschrieben. Ist das so rechtens?

Frage 2 betrifft eine Mitarbeiterin.

Kollegin ist den ganzen Dezember krankgeschrieben . Im Januar wurde dann Freizeitausgleich eingetragen. Kann der Dienstplaner das so machen?

:

Der Vorgesetzte darf Deine Hinweise auf mögliche Amtstätigkeit nicht dazu benutzen, für Dich einen anderen Dienstplan zu schreiben. Er darf allenfalls andere Beschäftigte als Verstärkung einer Schicht einteilen. Jede besondere Behandlung eines MAV-Mitglieds wegen der MAV-Mitgldschaft wäre eine Verletzung des MVG. Deren § 19 Abs. 1 ist gar nicht schwer zu verstehen -
Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

Die MAV bestimmt die einzelnen Dienstpläne mit. Für "Freizeitrausgleich" (Freistellung von mitbestimmt angeordneter Arbeitszeit) braucht es einen besonderen Rechtsgrund.
Falls die MAV jedoch sorglos dem Freizeitausgleich in einem Plan zustimmt, hat die Kollegin schlechte Karten.
Fred
Frage # 1759
17.12.2024 | 09:36
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Ich wurde auf meinen selbst geschriebenen Dienstplan angesprochen. Ich plane nach der Nacht immer 2 Tage frei. Also den Tag an dem ich aus der Nacht komme ist ja nicht frei, ich arbeite ja 6,5 Stunden.

Nun sagt meine Chefin das ich 3 Tage frei hätte weil der Tag aus dem ich aus der Nacht komme ja frei sei. Ich sehe das anders. Sobald ich nur 1 Minute arbeite ist es kein freier Tag.

Jetzt kann man sagen an dem Tag wo ich in die Nacht geht wäre ja auch frei. Was auch nicht stimmt da ich dort z.B. nichts trinken könnte weil ich arbeitsfähig sein muss. Also wie verhält sich das ? Denn auf dem Dienstplan wird der Tag nach Nacht als frei deklariert.

:

Die AVR.DD bestimmen in § 9 Abs. 2 -
(2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.

Der Dienstplan weist sehr wahrscheinlich Kalendertag für Kalendertag aus, ob an diesem eine Schicht beginnt. Er weist nicht unmittelbar aus, welcher Kalendertag beschäftigungsfrei ist.
Josef
Frage # 1758
16.12.2024 | 18:12
AVR , MAV

Wir arbeiten in einem ambulanten Pflegedienst. Der Dienstplan wurde von der MAV genehmigt.
Durch unsere Schichtarbeit (Früh und Spätdienst) bekommen Zusatzurlaubstage, die teilweise erst zum Ende des Jahres sichtbar werden. Auf unserer Einzelstundenabrechnung stellen wir fest, dass, uns unsere PDL im nachhinein noch Urlaubstage verplant hat, die weder von uns gewünscht, noch mit uns besprochen waren.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das rechtens ist?
Wie argumentieren wir am besten?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.

Urlaub wir auf Antrag (erster Tag bis letzter Tag) gewährt. Er kann nicht rechtswirksam einseitig zugeteilt werden.
Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht (meist; je nach Tarif) unterjährig.
Die MAV bestimmt nicht die Urlaubsanträge mit.
Max
Frage # 1757
13.12.2024 | 12:09
TVöD Wasserverband angelehnt. MV

Wir sind 365 Tage im Einsatz 24 Stunden am Tag. Wir sind mit fünf Mitarbeitern in der Schicht und sollen uns in den Bereitschaftstagen gegenseitig vertreten damit wir auf unsere Sollarbeitszeit kommen.
Wenn mein Urlaub nun aber in der Bereitschaftwoche fällt, dann wird mir ein Urlsubstag abgezogen aber keine Stunden dafür gut geschrieben.

:

Wir vermuten einmal, dass "MV" das Bestehen einer kircheneigenen Mitarbeitervertretung (MAV) andeuten soll, was allerdings schlecht zur Arbeit bei einem Wasserverband passt.

Ein "Gutschreiben" von Arbeitsstunden kennt das Arbeitsrecht nicht.
Im Übrigen verweisen wir auf Frage und Antwort # 1757
Max
Frage # 1756
13.12.2024 | 05:45
TVöD angelehnt, MAV

Unser Schichtstem beinhaltet sogenante Bereitschaftstage, an denen wir uns zur Arbeit bereit halten müsssen. Liegt in dieser Zeit kein Vertretungsfall vor, hat man somit frei. Möchte man jetzt z.B. in den Urlaub in der Bereitschaft fliegen, muß man für die Bereitschaftstage auch Urlaub verwenden. Wenn ich Urlaub nehmen muß, dann müssen mir doch auch für ein Urlaubstag 8 Stunden gut geschrieben werden?
Der Arbeitgeber meinte, es wäre nicht so aber wenn ich eine Beritschaft Urlaub mache dann wären das 64 Stunden die ich nacharbeiten müsste.
Wie verhält sich das?

:

Diakonie (MVG.EKD) oder Caritas (MAVO)?
Angelehnt - das kann alles ioder nichts ausmachen.

Die MAV hat - über die TVöD-Anlehnung hinauas - Vielleicht-Arbeit eingeführt. Der TVöD kennt Bereitschaftsdienst (außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit) und Bereitschaftszeit (nicht bei Schichtarbeit).Das blieb wohl rechtsunwirklsam (keine Grundlage im Mitbstimmungsgesetz)..
Du solltest Dich bei der MAV erkundigen:
Handelt es sich um Arbeitszeit außerhalb der regelmäßigen Zeitschuld - dann bleibt sie sowohl bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs als auch bei der Urlaubsgewährung unberücksichtigt. Der Urlaub stellt Dich auch an von regelmäßiger Arbeitszeit freien Kalendertagen von Arbeitspflicht frei.
Oder handelt es sich um regelmäßige Arbeitszeit, deren Anordnung vielleicht folgt, vieleicht unterbleibt? An Kalendertagen, an dene (vielleicht) nkeine regelmäßige Arbeitszeit angeordnet wird, verbrauchst Du keinen Deiner Urlaubsanspruchstage, um von der Arbeitspflicht freigestellt zu werden.

Vielleicht hat sich die MAV aber nicht so genau überlegt, was sie da zumutet....
Mandy
Frage # 1755
05.12.2024 | 20:38
AVR Caritas  (Anlage 32), MAVO keine MAV

Laut Arbeitsvertrag - Arbeitszeit § 2 Absatz 1

Bisher war die wöchentliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag ( 39 Stunden, keine Feiertagsarbeit) verteilt.

Ab sofort will der Arbeitgeber die Arbeitsleistung auf 6 bzw. 7 Tage aufgrund dienstlicher Notwendigkeit - Vertragsänderung mit Auftraggeber- hier Landesdirektion) erweitern, ohne die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden zu reduzieren.

Müssen wir dem zustimmen?

:

Eure Zustimmung behaltet Ihr besser bei Euch zurück.

Sein Direktionsrecht (Verteilung der Arbeitszeit) übt der Arbeitgeber frei aus.
Doch es lohnt, § 106 GewO zu lesen, -
* er braucht die Zustimmung der MAV (dumm, dass Ihr keine gewählt habt).
* er muss sich an die Schutzgesetze halten (in jeder Woche muss einmal eine 35stündige Ruhezeit liegen - Grundrechtecharta Artikle 31 Abs. 2)
* er muss sich an den Arbeitsvertrag halten (wochendurchschnittlich nicht mehr als die vereinbarte Zeitschuld)

Sonst: Keine verbindliche Anordnung.
Marvin
Frage # 1754
04.12.2024 | 02:11
AVR Caritas

zu Frage 1743, 1744 + 1746:
Ich fasse noch mal meine Situation zusammen: Ich bin Krankenpfleger in Wechselschicht, 38,5 Stunden/Woche, Vollzeit. Ich arbeite im Früh- und Spätdienst (á 7 Stunden), jedes 2. Wochenende, jeden 2. Feiertag. Jeden Monat übernehme ich i.d.R. vier Nachtdienste (á 10 Stunden). Weil ich im Nachtdienst mehr Stunden arbeite, als im Tagdienst, habe ich im Monat ca. 2 Tage mehr frei, als wenn ich nur im Tagdienst arbeiten würde. Nach Eurer "Formel" errechne ich mir somit übers Jahr eine ca. 4,8 Tage/Woche.
Bisher hat man mir 33 Regelurlaubstage (á 7 Stunden) (+ die unterjährig anfallenden Urlaubstage) genehmigt. Mit der erwähnten Softwareumstellung und der damit verbundenen neuen Urlaubsregelung erhalte ich nun (wie ALLE anderen MitarbeiterInnen des Betriebs) pauschal 30 Urlaubstage, die jeweils mit einem Stundenausgleich von 7,7 Stunden (Vollzeit) berechnet werden.

Meine Fragen:
1. Hatte ich bisher gar keinen Anspruch auf 33 Regelurlaubstage, weil ich (rechnerisch) in einer ca. 4,8 Tage/Woche arbeite? Warum habe ich trotzdem (seit vielen Jahren) diese 33 Regelurlaubstage erhalten?
2. Euer Stichwort ist "vertragswidrige Überplanung". Worauf bezieht sich das in meinem Fall konkret und wo steht in der AVR Caritas, dass dies vertragswidrig ist?
3. Ihr schreibt (# 1743): "Jeder Urlaubsanspruchstag stellt Dich dabei von der ohnehin / ansonsten an diesem Tag festgelegten Arbeitszeit frei. Für den gesamten Tag - nicht für eine pauschalierte Stundenanzahl.
Leider musst Du auch Sa. und So. arbeiten. Deshalb darfst Du auch am Wochenende Urlaub beantragen; dann verbrauchst Du auch am Sa/So je Schicht einen Urlaubsanspruchstag. An ohnehin freie Tagen verbrauchst Du keinen Urlaubstag."
Wo stehen diese Ansprüche in der AVR Caritas?
4. Selbst wenn ich in einer 4,8 Tage/Woche arbeite, darf der Arbeitgeber trotzdem ALLE Mitarbeiter des KH in diese pauschale Urlaubsregelung überführen, solange auch nur ein Mitarbeiter tatsächlich in einer 5,5 T/Wo arbeitet?

:

Dein Anspruch auf den vertraglichen Mehrurlaub begründet sich allein auf die Formulierung im Vertrag (den dort in Bezug genommenen AVR): Der Anspruch auf 30 Tage und der Anspruch auf 9 Zusatzurlaubstage ist jeweils von der 5-Tage/Woche azf die tatsächliche Verteilung umzurechnen.
Dabei hilft Dir unser linkUrlaubsrechner.

Du hast Deine Zeitschuld (38,5 Stunden) im Wochendurchschnitt vereinbart. Nirgends in den AVR steht, dass der Arbeitgeber weitere Stunden einplanen darf.
Nirgends in den AVR steht, dass Du Urlaub nur an Montagen bis Freitagen gewährt bekommst.

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, für einen einzigen Beschäftigten abweichend von den AVR in eine Pauschalregelung zu erfinden.
Chanda
Frage # 1753
03.12.2024 | 12:47
TV-L A, Betriebsrat / BetrVG

Ich stehe im Ausbildungsverhältnis und muss Sonntags 3,5 Std. Bahn fahren zur Berufsschule die ich im Block jeweils einen Monat im Wechsel absolviere. Meine Frage ist kann der Arbeitgeber verlangen Sonntags, damit ich pünktlich bin, die Reise anzutreten. Insbesondere im Hinblick auf Sonntagsruhe?

:

Eventuell ist die Sonntagsruhe gemäß § 10 ArbZG bei Euch aufgehoben.

Der Betriebsrat entscheidet mit, wann Du ausgebildet wirst.
Fragende
Frage # 1752
01.12.2024 | 11:09
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Ich arbeite z.Z. Vollzeit in einer fünf Tagewoche.
Aus gesundheitlichen Gründen mochte ich meine Arbeitszeit reduzieren und in einer vier Tagewoche arbeiten. Mein Dienstgeber stimmt der Reduzierung zu,möchte aber im Sollplan weiter die fünf Tagewoche hinterlegen, da es für ihn abrechnungstechnisch leichter ist.

Ich habe nun die Vermutung, dass es dann an einer Verbindlichkeit mangelt und auch meine Stunden an Feiertagen oder Urlaub nicht so berechnet werden,wie ich normalerweise arbeite.

Habe ich einen Anspruch auf die vertragliche Vereinbarung meiner Tagewoche und die Verteilung meiner wöchentlichen Arbeitszeit?

:

Ja: § 8 TzBfG enthält etwa 5mal den ausdrücklichen Verweis auf die Vereinbarung der gewünschten Verteilung.
Falls Du mit der Umsetzung warten kannst, bis die Fiktionsfrist (zwei Monate nach Antragsstellung) eingetreten ist, brauchst Du zu den Angeboten des Chefs nur schweigen / nichts unterschreiben.
Martina
Frage # 1751
26.11.2024 | 17:25
Tarifvertrag Pflegen und Wohnen Hamburg

Im November letzten Jahres habe ich meinen WBL (Wohnbereichsleitung) über eine geplante OP im Januar in diesem Jahr informiert. Voraussichtliche AU (Arbeitsunfähigkeit) vier bis sechs Wochen.
Ich arbeite 30 Stunden pro Woche. Im Januar hat er dann vom 15.- 31.01. AU geplant.
Vom 01.- 07.01. hatte ich Urlaub. In der fehlenden Woche hat er nur BR (7,8 Stunden) und einen Spätdienst (6 Stunden) geplant. Bei 132 Stunden soll also nur 115,8 Stunden. Diese Minusstunden stehen jetzt immer noch auf meinem Plan.
Ist das so in Ordnung? Ich verfasse nicht!
Über eine zeitnahe Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Du scheinst - entgegen § 2 Nummer 8 NachwG - Dein Arbeitsmuster nicht zu kennen. Vielleicht gibt es kein Arbeitsmuster, und Deine Vorgesetzten glauben, ungebunden und willkürlich Arbeitszeit verteilen zu dürfen. In diesem Fall solltest Du sie nicht mit Informationen über mögliche Zeiten eine Arbeitsunfähigkeit durcheinander bringen.
Susann
Frage # 1750
26.11.2024 | 13:44
BPA

Nur TD nach Dienstplan
Mein Arbeitsvertrag beläuft sich auf 144 Stunden im Monat. Der Arbeitgeber verteilt die Stunden. Ich arbeite in der 1:1 Außerklinischen intensivpflege mit 12 Stunden Dienste die für die Branche auch genehmigt sind
Jetzt habe ich im Dezember 5 Tage Urlaub
Ein Urlaubstag wird mit 8 Stunden gerechnet. Verplant bin ich trotz Urlaub mit noch 11 Diensten mit je 12 Stunden Dienst. Da komme ich insgesamt auf 172 Stunden, dass kann doch so nicht richtig sein

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst. Einen Tarifvertrag BPA kennen wir nicht.

Wir wissen nicht, wer die Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit so einfach "genehmigen" kann. Die Aufsichtsbehörde wir wohl zunächst die aktuelle Erfassung ujnd Beurteilung der Belastungen an den Arbeitsplätzen und die Stellungnahme der betrieblichen Interssenvertretung einfordern.

Das BUrlG regelt: Urlaub stellt von allen Arbeitspflichten für alle Arbeitsstunden an einem Arbeitstag (Kalendertag mit festgelegter Arbeitszeit) frei. Nicht nur für 8 Stunden. Nicht nur für "gerechnete" Stunden.
Gün
Frage # 1749
26.11.2024 | 10:27
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Bei uns ( Einrichtung der Eingliederungshilfe , 24/7) gibt es aktuell keine Überstundenvergütung.
Uns stellt sich daher die Frage, welche Voraussetzungen in der Anlage 33 der AVR Caritas erfüllt sein müssen, dass die Mitarbeiter Überstundenzuschläge erhalten.
Eine weitere Frage lautet, was das Urteil des EuGH vom 29.07.2024 (Rechtssache C-184/22 C-185/ 22) auf die jetzige Praxis bedeutet?

:

Die Anlage 33 der AVR Caritas regelt: Wer Überstunden leistet, hat Anspruch auf Überstundenvergütung und Überstundenzeitzuschläge. Sie sind im Folgemonat zur Auszahlung fällig. Der Anspruch verfällt nach weiteren sechs Monaten.
Die Anlage 33 der AVR Caritas regelt auch, welche Arbeitszeiten in ihrem Sinn Überstunden sein sollen: Überraschende, über die im Plan festgelegte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden.

Der achte Senat des BAG (Beschluss vom 28.10.2021 - 8 AZR 370/20 (A)) lässt sich Zeit festzustellen, wie die bisherige Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten im Tarifvertrag (dem folgend die AVR Caritas - nur Stundenvergütung) nun umzudeuten ist.

Eure MAV würde wohl keinen überraschenden Stunden / ungeplanten Stunden zustimmen, ohne über deren Ausgleich durch Vergütung Klarheit hergestellt zu haben. Die Kolleginnen haben sich durch den Vertrag zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Handelt es sich um überraschende Nicht-Überstunden, brauchen sie diese nicht zu leisten.
Blondy
Frage # 1748
22.11.2024 | 10:53
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG Teilzeit 25 Std. Woche, verteilt auf 3 Std/Tag, Schichtdienst

Wie verhält es sich mit den Stunden an Feiertagen die in die Woche fallen?
Hier werde ich mit vollen Schichten geplant.

:

Du leistest als Teilzeitlerin anteilig zu den Vollzeit-Kolleginnen Arbeitsstunden an Feiertagen.
Genaueres regelt der Tarifvertrag - bei den AWO Betrieben wird dieser in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich abgeschlossen ...

Wer an fünf oder gar sechs Tagen einer Woche 3-Stunden-Schichten leistet, kommt dabei in einer Woche schlimmstenfalls auf 18 Stunden ... nie auf 25 Stunden.


matze
Frage # 1747
21.11.2024 | 19:06
AVR Caritas  (Anlage 14), MAV / MAVO

Schichtarbeit/Plan nicht mitbestimmt

die Urlaubsplanung steht an, die Teamleitung fordert im Dienstplan keine Überschneidung von 2 Vollzeitkräften in der Urlaubsplanung!
Zitat "In den Monaten April, Juni, August und Dezember 2025 kommt es zu diesen Überschneidungen, die ich aus betrieblichen Gründen nicht akzeptieren kann."
Geht das so einfach...???

:

Offenbar sieht die Teamleitung da kein Hindernis und schafft Fakten. Du hast keine Zusage f+r Deinen Antrag.

Allerdings regelt die MAVO in
§ 33 Zustimmung
(1) In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann der
Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zu-
stimmung der Mitarbeitervertretung treffen. ...
§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle
(1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zu-
stimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertrags-
ordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet: {...}
2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,


Sobald die MAV davon erfährt, wird sie wohl sehr böse. Sinn macht ja eine Regelung nur, die auf den zu einer bestimmten Jahreszeit zu erwartenden Arbeitsanfall abstellt.
Marvin
Frage # 1746
21.11.2024 | 01:50
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Zu Frage #1743 und #1744,

Dadurch, dass ich (persönlich) jeden Monat ca. zwei Tage mehr frei habe, weil ich die 12 überplanten Stunden durch vier Nachtwachen (40 statt 28 Stunden) abbaue, arbeite ich durchschnittlich (auch) über das Kalenderjahr hinweg weniger als 5,5-Tage/Woche.
Wieso habe ich dann bisher 33 Regelurlaubstage (á 7 Stunden) erhalten und bekomme demnächst nur 30 Urlaubstage (á 7,7 Std. = 21 Überstunden) Urlaubszeit wird in Überstunden umgerechnet, das kann doch nicht AVR-konform sein???

Bleibt dennoch die Frage, ob das Krankenhaus ALLE MitarbeiterInnen in eine 5-Urlaubstage/Woche überführen darf, solange auch nur eine Person tatsächlich in 5,5-Tage/Woche arbeitet.

:

Die Anlage 14 der AVR Caritas regeln in § 3 der Anlage 14 -
(5) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
...
3Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat.

Du zählst also all die Tage, an denen in 2024 ein Dienst beginnt und teilst diese Summe durch 52 Wochen. Das Ergenis ist die tatsächiche Verteilung auf Arbeitstage im Wochendurchschnitt.

Du verwendest weiter - trotz unserer Hinweise - den Begriff "Überstunden". Überstunden in der Anl 31 sind keine Grundlage für Urlaubsansprüche. Überplanung ist vertragswidrig - also ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für Mehrurlaub.

Die Arbeitgeberin darf - mit Deinem stillen Einverständnis - machen was sie will. Denn die AVR sind ja gerade kein unabdingbarer Tarifvertrag. Die MAV kann allerdings keine rechtswirksamen Abweichungen von den kircheneigenen AVR vereinbaren.
Lola
Frage # 1745
20.11.2024 | 18:44
BAT-KF ? Interessenvertretung

Pflegeheim, examinierte Altenpflegerin.
Ich habe eine 6 Tage Woche und 25 Stunden die Woche .
Der Arbeitgeber möchte, dass wir ab sofort Feiertage die in unsere Woche Urlaub fallen auch als Urlaubstag nehmen!
Bis dato war es so das dieser einfach als ff eingetragen wurde.
Ich finde leider in unserem BAT-KF nichts darüber
Ist dies so rechtens?

:

Du bist frei, Deine Urlaubsanträge zu stellen. In § 25 bestimmt der BAT-KF -
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden.
Du kannst Deinen Urlaub inm Teilen beantragen. Dein Chef nicht.

Weitere Einschränkungen bezüglich Lage und Länge findest Du im BAT-KF nicht.
Allerdings: Überspannt Dein Urlaubsantrag einen Feiertag, und hat Dein Dienstplan für diesen Tag - mitbestimmt durch eine eventuelle MAV - Arbeitszeit festgelegt, so handelt es sich um einen Arbeitstag. Dann verbrauchst Du einen Dein er Urlaubsanspruchstage.
im Gegenzug steht Dir ein Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG) zu, an dem Du - wenn vom Urlaub überspannt - keinen Urlaubsanspruchstag verbrauchst.
Marvin
Frage # 1744
20.11.2024 | 00:32
AVR Caritas

Zu Frage # 1743 vom 16.11.2024

Die MAV war übrigens bei der Einführung der neuen Urlaubsregelung involviert, wie ich heute erfahren habe.
Ich habe meine Vorgesetzten mit Deinen Argumenten konfrontiert, aber man beharrt auf die Rechtmäßigkeit der neuen Regelung.
Nun stellt man in Frage, ob ich überhaupt in einer 5,5-Tage/Woche arbeite.

Ich arbeite in (Vollzeit) 38,5-Stunden/Woche im Schichtdienst und zwar sowohl im Früh- als auch im Spätdienst (je 7 Stunden/Tag) und auch an jedem zweiten Wochenende. Zudem übernehme ich jeden Monat mind. 4 Nachtdienste, die vom Arbeitgeber mit je 10 Stunden vorgegeben sind. Durch die Nachtwachen mache ich also Überstunden und habe damit i.d.R. zwei Tage mehr im Monat frei, als wenn ich keinen Nachtdienst machen würde. Bedeutet das, dass ich nicht in einer 5,5-Tage/Woche arbeite und in eine 5-Urlaubstage/Woche überführt werden darf?

Desweiteren würde ich gerne wissen, ob die AVR Caritas einen Anspruch auf Urlausbtage an Dienstwochenenden definiert. Gibt es einen Mindestanspruch auf Urlaubstage an Dienstwochenenden?

:

Bei der "Tagewoche" handelt es sich um eine Tatsache. Sie ergibt sich über das Kalenderjahr hinweg (52 Wochen). Arbeitstage sind Kalendertage, an denen Du ( 1 Minute) regelmäßige Arbeitszeit leisten sollst.
"Überstunden" bleibnen beschränkt auf überraschende Arbeitszeit über die im Plan festgelegte Arbeitszeit hinaus. Was Du meinst ist - vertragswidrige - Überplanung.
Während Deines Urlaubs ist Dein Dienstplan fortzuschreiben. Die Fiktion einer Fortschreibung als 5-Tage-Woche wäre vertragswidrig und gesetzwidrig. Die MAV kann nicht wirksam auf ihre Mitbestimmung bei der Festlegung Deiner Arbeitspflicht während Urlaubsphasen verzichten.
Urlaubstage stellen von festgelegter Arbeitspflicht frei.
Ist keine Arbeitspflicht festgelegt, verbrauchst Du keinen Deiner Urlaubsanspruchstage ...

Das BUrlG wie auch die AVR Caritas kennen kein "Dienstwochenende" oder eine Einschränkung Deiner UIrlaubsanträge auf bestimmte Wochentage.
Marvin
Frage # 1743
16.11.2024 | 14:32
AVR Caritas  (Anlage 31), ? Interessenvertretung

Krankenpfleger (Vollzeit) in 5,5-Tage-Woche (38,5 Stunden) in einem Krankenhaus,
das ein neues Dienstplanprogramm eingeführt hat und zeitgleich die Urlaubsregelung ändert. Laut AVR stehen mir 33 Urlaubstage zu (plus die gegebenenfalls unterjährig anfallenden zusätzlichen Urlaubstage). Demnächst sollen ALLE Mitarbeiter 30 Urlaubstage erhalten. Ein Urlaubstag wird dann für eine Volltagskraft mit 7,7 Stunden berechnet (Teilzeitkräfte entsprechend weniger, z.B. 50 % = 3,85 Std.).

Im Anschreiben heisst es:

"Mitarbeitende im Schicht-, Wechselschicht- und
Nachtdienst werden ebenfalls unabhängig von Ihrem
Stellenanteil auf Basis der 5 Urlaubstagewoche
berechnet. Auch für sie gilt, eine Vollzeitkraft hat 30
Tage Urlaub mit 7,7h/Tag und eine 50%-Kraft hat 30
Tage Urlaub mit 3,85h/Tag. Für ein freies
Dienstwochenende wird kein Urlaub abgezogen, da
in die Berechnung nur Werktage von Montag-Freitag
einbezogen werden."

Gern hätte ich das Anschreiben (mit weiteren Details und Beispielen) als PDF angehägt, was leider hier nicht möglich ist.

Wenn ich es aber richtig verstehe, erhalte ich demnach unter dem Strich 30 Urlaubstage und 21 Überstunden (30 x 0,7 = 21), was ich nicht AVR-konform empfinde. Überstunden haben nicht den gleichen Status wie Urlaubstage. Die Stationsleitung kann diese Überstunden willkürlich verplanen, und wenn ich an einem solchen freien Tag krankgeschrieben sein sollte, verfällt er, was bei einem Urlaubstag nicht der Fall wäre.

Ich hatte ein Telefonat mit der Verwaltung, die mir versicherte, dass alles tarifkonform sei, da man die Urlaubsregelung in ein "5-Urlaubstagewochen-System" überführt hätte. Da ich jedoch weiterhin in einer 5,5-Tage-Woche (jedes zweite Wochenende, Schichtdienst (Früh/Spät) und mindestens 4 Nachtdiensten im Monat) arbeite, bezweifle ich die Rechtmäßigkeit.

Was meint Ihr?

:

Die vertraglichen Regelungen zum Urlaub sind keine Meinungssache. Die Anl. 14 er AVR Caritas regelt in
§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs
(1)Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ab dem 1. Januar 2015 30 Arbeitstage, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere gesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine Sonderregelung getroffen ist.
...

(4) ... Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder in seiner Einrichtung oder Dienststelle üblicherweise zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 3Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat.
(5) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.


Die "Basis" der Berechung Deines Urlaubsanspruchs ist also nicht etwa die Fünftage/Woche, sondern die tatsächliche Anzahl Deiner Arbeitstage (Tage mit Schichtbeginn) im Wochendurchschnitt.
Jeder Urlaubsanspruchstag stellt Dich dabei von der ohnehin / ansonsten an diesem Tag festgelegten Arbeitszeit frei. Für den gesamten Tag - nicht für eine pauschalierte Stundenanzahl.
Leider musst Du auch Samstags und Sonntags arbeiten. Deshalb darfst Du auch am Wochenende Urlaub beantagen; dann verbrauchst Du auch am Samstag / Sonntag je Schicht einen Urlaubsanspruchstag. An ohnehin freie Tagen verbrauchst Du keinen Urlaubstag.
Sobald die MAV von dem Rundschreiben erfährt, wird sie sicherlich ganz aufgeregt sein. Denn es scheint, als ob die Dienstgeberin aus der Caritas ausgetreten ist und sich eigenes Recht ausdenkt ...
Robert
Frage # 1742
15.11.2024 | 16:42
Betriebsrat / BetrVG, irgendein Haustarifvertrag

Wir arbeiten in Normalschicht 7-15.30 Uhr mit anschließender Rufbereitschaft.
Nun meint der Arbeitgeber, wenn unmittelbar im Anschluß an die Arbeitszeit nach 15.30 Uhr weitergearbeitet wird, dann handelt es sich um Überstunden, der Rufdienst beginne erst, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb verlassen hat.
Ist das richtig ?

:

Dein Cehf kann Dir Überstunden anordnen: mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates, rund Dir rechtszeitig im voraus (etwa eine Woche) angekündigt.
Die meisten Chefs wählen lieber die Inanspruchnahmen im Rufdienst - denn dann brauchen sie weder Dich noch den Betriebsrat vorher fragen.
Sommersprosse
Frage # 1741
14.11.2024 | 14:57
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO

Ich arbeite täglich 8 Stunden als Vollzeitkraft im med. techn. Dienst in einem KH.
Jetzt haben wir festgestellt, dass uns bei Feiertagen regelmäßig Überstunden abgezogen werden. Das kenne ich aus keiner vorherigen Anstellung .
Ist das rechtens?
Muss ich Überstunden ansammeln um für Feiertage gewappnet zu sein?

:

Die Anlage 5 der AVR Caritas regelt in § 2 -
Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
... (3) ...
Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 bis 24:00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen. Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag fallen. 8Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 9Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu den AVR.
Für die Mitarbeiter, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gelten im übrigen die Regelungen des § 1.


Vielleicht aber hast Du wegen des Feiertags frei.
Das regelt die AVR nicht, sondern das EntgFG in § 2 -
Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Du brauchst dann keine Minute nacharbeiten, und bekommst Dein ungekürztes Tabellenentgelt.

Vielleicht wollen Chef und MAV dem Feiertag eine lange Nase drehen. Dann könnte einer Deiner freien Tage auf diesen Feiertag gelegt werden - und Du musst an einem anderen Tag Deine Zeitschuld erbringen. Oder Deine Vorwegarbeit (nicht "Überstunden") damit verrechnen. Dann darfst Du Dich empören!

Doch eine Verrechnung mit "Überstunden" (im Vertragssinne) ist sicherlich rechtswidrig.
Schwester X
Frage # 1740
13.11.2024 | 09:56
AVR Caritas Anlage 32 MAV

Rückfrage zu 1739 . Nur zum Verständnis. Wenn die werktägliche Arbeit 8h beträgt und ich 12h gearbeitet habe kann ich eine Rufbereitschaft antreten??

:

Du "kannst" arbeiten, solange Du möchtest.
Der Chef darf Dich nicht länger als 10 Stunden werktäglich arbeiten lassen; für die letzten zwei Stunden der 12-Stunden-Schicht droht ihm § 23 ArbZG bis zu einem Jahr Gefängnis an.
Doch darüberhinausgehende Inanspruchnahmen im Rufdienst haben die AVR aufgrund § 7 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 ArbZG erlaubt.
Schwester X
Frage # 1739
12.11.2024 | 13:13
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

Ich arbeite regulär 8 Stunden täglich. Es kam jetzt vor, das ich 12 Stunden gearbeitet habe und im Anschluss der Schicht noch eine Rufbereitschaft hatte. Ist dies rechtens?
Bezügliche Ruhezeiten! Sollte man nicht nach 12 Stunden Arbeitszeit generell 11 Ruhezeit einhalten?
Wie wird die Rufbereitschaft bewertet?

:

Bei Rufbereitschaft handelt es sich um eine Form der Beschäftigung, nicht um Arbeitszeit.
Erst die Inanspruchnahmen zählen zur Arbeitszeit.
Du darfst so lange arbeiten wie Du möchtetst.
Dein Chef muss dabei die werktägliche Höchstarbeitszeit beachten, ebenso die werktägliche Ruhezeit.
§ 5 der Anl 31 der AVR der Caritas regelt -
(7) Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
Paul
Frage # 1738
12.11.2024 | 11:33
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
GUK auf Station in ein Krankenhaus.
Bis Juli habe ich in Monat 4 bis 7 Nachtdienste gemacht. Jetzt haben auf Station zwei Dauernachtwachen angefangen, die zusammen den ganzen Monat abdecken.
Jetzt werde ich nicht mehr für Nachtdienste geplant im Dienstplan, wobei ich diese aber weiterhin gerne machen möchte. So entfallen mir die Nachtdienstdienstzuschläge und die Wechselschichtzulage. Leider ist keine vernünftige Kommunikation über dieses Thema mit der Stationsleitung und PDL möglich.
In wie weit habe ich Möglichkeiten diese für mich unbefriedigende Situation zu ändern, außer einen anderen Arbeitgeber zu suchen?

:

§ 7 Abs. 2 TzBfG regelt
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Nico
Frage # 1737
11.11.2024 | 14:33
tariflos, schutzlos

Tankstelle im Schichtbetrieb mit relativ festen Zeiten auf Vollzeit, auf Stundenlohnbasis bezahlt.
Vertraglich sind wöchentlich 37,5 Stunden vereinbart, dennoch arbeite ich durchschnittlich 40+ Stunden

Nun ist es üblich das in der Branche an Feiertagen gearbeitet wird, so auch bei mir.
Da wir Stundenzettel schreiben, habe ich mir 8 Stunden mehr an dem Feiertag zusätzlich aufgeschrieben. Welche sich ja ausgleichen würden sobald ich mein Ersatzfrei bekomme.

Nun meint der Arbeitgeber das er dies nicht so kenne und ich einfach unentgeltlich auf meinen freien Feiertag zu verzichten habe und dies mit den üblichen freien Tagen abgegolten sei.

Dies wäre aber sichtlich nachteilig, für alle die in einem 7 Tage Schichtbetrieb sind.

:

§ 10 Nummer 11 Arbeitszeitgesetz nimmt Energieversorgungsunternehmen vom Verbot der Beschäftigung an Feiertagen aus.
§ 11 Abs. 3 ArbZG regelt -
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

Dein Chef muss Dir also einen Ersatzruhetag einräumen. Er darf diesen allerdings auf einen Deiner ohnehin freien Tage legen.
Claudia
Frage # 1736
11.11.2024 | 00:56
Kreuznacher Diakonie,AVR,MAV ohne Macht

Wir hatten Urlaubsbesprechung 2025 an der ich wegen Nachtdienst nicht teilnehmen konnte.

Nun bat mich die Leitung meinen Urlaub, wie andere zu schieben. Vom 7.7 des Monats bis zum 21.7.Das wären 11 Tage plus 2 WE. Aber der AG muss mir ja 1x im Jahr 14 Tage Erholungsurlaub geben. Wir haben eine 5 Tage Woche daher zähen die WE nicht zum Erholungsurlaub. Also müsste ich bis zum 25.7 Urlaub bekommen. Dann würde auch Rest meiner Planung passen.

Sie wird eventuell damit argumentieren das ja 2 WE (4 Tage) dabei sind womit es dann ja „14“ Tage wären. Was kann ich dann sagen ?

:

Wir wissen nicht, ob Deine MAV in "Urlaubsgrundsätze" vereinbart hat, die Dein Recht, Urlaubsanträge (Lage - Beginn bis Ende) zu stellen irgendwie eingeschränken. Solltes sie nicht!
§ 28 AVR.DD Absatz 3 regelt:
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Urlaub reicht immer vom ersten bis zum letzten Tag.
§ 28a AVR.DD Absatz 5 regelt:
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat.
Samstage und Sonntage sind keine Feiertage. Sie können Arbeitstage sein, wenn - mitbestimmt durch die MAV - der Dienstplan Arbeitszeit daraf verteilt. Dann bleiben andere Tage in der Woche arbeitsfrei. "Wochenenden" können also sehr wohl zum Urlaub "zählen".
Tage ohne festgelegte Arbeitszeit sind keine Arbeitstage. An diesen verbrauchst Du keinen Deinerb Urlaubsanspruchstage.
Falls die Vorgesetzte also noch nicht weiß, an welchen Samstagen und Sonntagen sie Dir Arbeitszeit anordnen will, darf dies Deinen Urlaubsantrag nicht behindern!
Sar
Frage # 1735
09.11.2024 | 03:34
Ich stehe im Dienstplan mit 9 Stunden habe aber nur eine 29Stunden Woche,wie berechnet sich das kindkrank?

:

Wenn Dein Kind krank ist und der Arzt Dir bestätigt, dass Pflegeaufgaben Dich binden, stellt Dich dies von festgelegter / angeordneter Arbeitszeit frei (Unzumutbarkeit).
Von wem Du Entgelt bzw. Ausfallersatz bekommst, regelt Dein Vertrag, Dein Tarifvertrag.
Zum Beispiel in § 28 TVöD betrifft das "Arbeitstage", also die gesamte Schicht.
Hilfsweise gibt die Krankenkasse Dir Auskunft.
Claudius
Frage # 1734
31.10.2024 | 18:14
tariflos, schutzlos

a) Wie viele Dienste am Stück sind zumutbar?
b) Ist es gesetzlich erlaubt: Wenn ich Spätdienst fahre von 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr plus Büro arbeit (Schlüssel medis wegpacken) ck 10 Minuten 21.10 uhr, und ich nächsten Tag wieder Frühdienst um 6.00 Uhr im Büro habe mit (Schlüssel und medis vorbereiten) 10 Minuten und dann Tour um 6.10 Uhr starte.

:

Zu a)
Du bist Schichtarbeiter/in. Dich schützt § 6 Abs. 1 ArbZG besonders:
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

Die Arbeitgeberin muss zwingend die linkLeitlinien beachten. Die Vorgaben der DGUV (nicht mehr als 5 Tage in Folge) und die gesicherten Erkenntnisse (keine Belastung durch eine achte Schicht in Folge) sind leicht zu verstehen.

Zu b)
§ 3 Abs. ArbZG schränkt die werktägliche Höchstarbeitszeit ein:
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die werktägliche Arbeitszeit beginnt in Deinem Beispiel um 15:30 Uhr mit der Aufnahme der Arbeit.
Der Werktag endet am Folgetag um 15:30 Uhr. In diesen 24 Stunden darf die Arbeitgeberin Dich nicht mehr als 10 Stunden arbeiten lassen.
In Deinem Beispiel werden allerdings diese gesamt 10 Stunden wohl deutlich überschritten. Darauf steht bis zu einem Jahr Gefängnis.
Lele
Frage # 1733
27.10.2024 | 16:19
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO, Altenheim der Caritas (24/7)

Bisher war ich in der Regel mit 12 Nachtdiensten (8 Stunden) und 4 Tagdiensten (7,5) Stunden im Monat geplant. Unser DientsgeberG möchte nun, das wir am Morgen nach unserer Nacht zwei Stunden den Frühdienst unterstützen, da es sonst immer wieder eng ist.
Für mich bedeutet dieses, dass ich 10-Stunden Dienste leisten muss.
Dieses finde ich sehr belastend und ich weiß auch nicht ob ich das auf Dauer leisten kann.
Unsere MAV sagt, dieses sei so in Ordnung, da durch meine freien Tage und die Frühdienste im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden.
Ist das so richtig?
Oder habe ich die Möglichkeit solch langen Schichten abzulehnen?

:

Du kannst an Deine MAV mailen -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit . im Rahmen der vertraglich in Bezug genommenen AVR und der Schutzgesetze. Eine Verlängerung meiner Nachtschichten in den Tag hinein wurde angekündigt. Gemäß ArbZG § 6 Abs. 1 sind vom Dienstgeber und Euch zwingend die linkLeitlinien zu beachten.
Die BAuA (Bundesanstalt für Ar­beitsschutz und Ar­beitsmedizin (Dortmund)) schreibt dazu etwa in ihren 'Handlungsempfehlungen für die gesundheitsgerechte Organisation von Nacht- und Schichtarbeit - Ausgehend von vorliegenden arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen lassen sich folgende Handlungsempfehlungen formulieren ... 7. Die Nachtschicht sollte möglichst früh enden.'
Tatsächlich würde mich diese Verschiebung des Arbeitsendes und die Verlängerung der Nachtschichten belasten.
Bitte teilt mir zeitnah mit, wie Ihr - wie in § 3 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG 'eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz' für mich erreicht habt.
Liebe Grüße ..... «
Regine
Frage # 1732
23.10.2024 | 12:29
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO, Pflegeheim

Ich arbeite 60% in wechselnden Schichten in der Pflege. Momentan werden die Feiertage geplant. Wir müssen an 3 Tagen an Feiertagen bzw. Vorfeiertagen arbeiten. Ich bin jedoch der Meinung, dass ich weniger Feiertage arbeiten müsste als eine Vollzeitbeschäftigte. Meine Heimleitung verneint dies ? Wer hat recht?

:

Die Anl 32 (§ 3 Abs. 2) der AVR Caritas regelt, dass sich Deine Zeitschuld um ein Fünftel (4,68 Stunden) je Feiertag, der Mo bis Sa fällt, vermindert.
Die pauschale Begünstigung von ein Fünftel stellt auf Deine wochendurchschnittliche Teilzeit ab.
Denn auch Deine Verpflichtung, belastende Feiertagsarbeit zu leisten, besteht ja nur anteilig.
Dabei ist nicht auf die Anzahl der Feiertage zu schauen. Betrachtet werden die Arbeitsstunden, die die Kollegin in Voillzeit in 2024 an Feiertagsarbeit zu leisten hat. (LAG Berlin-Brandenburg Urteil 20.08.2015 – 26 Sa 2340/14)
Dies werden wohl ungefähr 39 Stunden Feiertagsarbeit sein.
Du musst dann anteilig 23,4 Stunden Feiertagsarbeit in 2024 leisten.

Deiner MAV wird es darum insbesondere bei der Mitbestimmung der Dezember-Pläne wichtig sein, von allen Teilzeitbeschäftigten die bislang erbrachte Stundenzahl an Feiertagen ausgewiesen zu bekommen.
Marc
Frage # 1731
20.10.2024 | 19:57
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Nachfrage zu Frage #1730
Wie werden Überstunden den angeordnet?
Muss mein Vorgesetzter mich im Vorfeld informieren?
Oder reicht es aus wenn die Zeit die man länger arbeitet durch unsere Stationsleitung im elekronischen Zeiterfassungssystem genehmigt?
In unserem Haus ist die Auffassung, Überstunden werden nur vergütet wenn der nachfolgende Dienst unterbesetzt ist und die Personalschlüssel nicht eingehalten werden, dann greifft die Dienstvereinbarung.
Bisher werden keine Stunden ausbezahlt , bzw. auf Verlagen in Freizeit abgegolten, da die Stellen nicht besetzt sind.
Und ein Überstundenzuschlag gibt es auch keinen.
Was kann man tun?

:

Du musst nur zusätzliche Arbeitszeit leisten, wenn die Arbeitgeberin Dir etwas eindeutig anordnet. Umgekehrt muss aber die Arbeitgeberin sich dabei ihr unklares Verhalten zurechnen lassen.
BAG Urteil 20.10.2016 - 6 AZR 715/15 Rn 66/67:
»Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist .
Ausdrücklich angeordnet wird Über- oder Mehrarbeit, wenn der Arbeitgeber sie explizit verlangt .
Konkludent ordnet der Arbeitgeber Über- oder Mehrarbeit an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Leistung von Über- oder Mehrarbeit außerhalb der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist .
Mit der Billigung von Über- oder Mehrarbeit ersetzt der Arbeitgeber durch eine Genehmigung nachträglich die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Über- oder Mehrarbeit .
Der Arbeitgeber duldet Über- oder Mehrarbeit, wenn er sie hinnimmt und keine Vorkehrungen dafür trifft, sie künftig zu unterbinden. Er schreitet nicht dagegen ein, dass die Über- oder Mehrarbeit geleistet wird, sondern nimmt sie weiterhin entgegen .«

Du scheinst Stunden zu leisten, die sich nun als "Hobby" herauszustellen drohen.
* da solltest Du zuerst überlegen, ob Du "für lau" arbeiten willst,
* und dies mit den Kolleginnen, der Vorgesetzten und der MAV besprechen.
Du kannst den zusätzlichen Freizeitausgleich (130 v.H.) auch in der Lage beantragen. Die MAV bestimmt im Streitfall mit. Die rechtswidrige Dienstvereinbarung steht dabei nicht im Wege.
Marc
Frage # 1730
17.10.2024 | 09:30
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Krankenpfleger, Teilzeit 80% 30,2 H / Woche BAT-KF Pflege
Überstundenzeitzuschläge
Wie werden Überstundenzeitzuschläge in Teilzeit bereichnet?
Ist die Vertragliche wöchentliche Stundenzahl überschritten, habe ich schon Anspruch auf diese Zulagen ?
In unserer Dienstvereinbarung steht, das nur angeordete Überstunden den Zeitzuschlag erhalten , bisher wurden keine Überstunden angeordnet
es wird lediglich die Zeit die man länger arbeiten muss durch hohes Arbeitsaufkommen und Ausfälle im elekronischen Zeiterfassungssystem erfasst und von unserer Leitung genehmigt, aber keine Zuschläge dafür bezahlt.
Die Stunden steigen Monat für Monat
Sind den vom Arbeitgeber zusätzlich an die Dienstzeit verpflichtende Fortbildungen, und Besprechungen oder Supervision als angeordnete Überstunden zu werten ?

:

Eine MAV kann in einer Dienstvereinbarung nicht rechtswirksam Abweichungen vom BAT-KF regeln.

Der BAT-KF regelt die Überstundenvergütung (als solche) und die Zeitzuschläge sehr originell.
Darauf, ob Du Teilzeit vereinbart hast, kommt es dabei nie an.

§ 7 Sonderformen der Arbeit
(6) Überstunden sind die Arbeitsstunden, die die oder der Mitarbeitende über den dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Umfang hinaus geleistet hat, soweit sie die individuell festgesetzte Arbeitszeit der oder des Mitarbeitenden in der Woche überschreiten und später als am Vorvortag angeordnet sind.
Sie werden als Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 angerechnet.
Im Übrigen wird der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) gezahlt, soweit nicht § 8 Satz 4 angewendet wird. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeitenden zu verteilen.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde
a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9, H 1 und H 2, SE 2 bis SE 14, SD 2 bis SD 14, S 1 bis S 7
30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15, SE 15 bis SE 18, SD 15 bis SD 18, S 8 und S 9
15 v.H., {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1.{...}
Auf Wunsch der/des Mitarbeitenden können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.


Dir steht also für jede Überstunde zu
* die Anrechnung auf die kalenderjährliche Zeitschuld (§ 7 Abs. 6; 100 %)
* die Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung (Überstunden "als solche") (§ 8 Abs. 1; 100%)
* der Zeitzuschlag von wohl 30 v.H.
Du darfst "Wünsche" für einen Freizeitausgleich äußern.

Jedoch: Überstunden leistest Du, falls Dir zusätzlich über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus (allein über die wochendurchschnittlich vereinbarte reicht hier nicht) und sehr kurzfristig (am Vortag oder am selben Tag) angeordnet wird.
Andernfalls leistest Du außerhalb des BAT-KF zusätzliche nicht vereinbarte Arbeitszeit (AT-Stunden) und solltest zuvor die AT-Vergütung vereinbaren. Da Dir bei vertragsgemäßen Arbeitsstunden gesamt mit 230 % bewertet würden, solltest Du außervertragliche nicht billiger verhandeln ...
Carsten
Frage # 1729
15.10.2024 | 14:17
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Altenpfleger
Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 31.12. diesen Jahres gekündigt.
Ich habe noch etwa 160 Überstunden. Gerne würde ich diese im Dezember abfeiern.
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir diesen Wunsch zu gewähren oder kann er bestimmen, was mit den Überstunden passiert? Abfeiern oder auszahlen ?
In meiner Kündigung habe ich den Wunsch nach Freizeitausgleich erwähnt

:

Wir haben bereits Zweifel, ob es sich bei den 160 Stunden um "Überstunden" im Sinne der bei Dir im Arbeitsvertrag genommenen AVR.DD handelt. Deren § 9c bestimmt -
(4) 1Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabsatz 2) überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind.
Die Plusstundengrenze (die Montage bis Freitage eines Kalendermonats mal 7,8 Stunden plus 30 weitere Stunden) wird also frühstens ab etwa 195 Stunden überschritten - erst dann könntest Du Überstunden leisten.
Vielleicht meinst Du Plusstunden - also bislang unbezahlte Vorwegarbeit.
§ 9b der AVR.DD ist da großzügig, was Deine Vorarbeit angeht -
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden..
Und
(9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.

Dein bloßer Wunsch auf 'Freizeitausgleich' kommt wohl noch nicht einem konkreten Antrag gleich. Stell ihn!

(13) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26a Abs. 1 und 2) ausbezahlt.

Die MAV wird Dir berichten, ob der Ausgleich bis zum Jahresende objektiv unmöglich ist.
Hilgraf
Frage # 1728
13.10.2024 | 14:36
TVöD-V , Personalrat

Wir arbeiten im Schwimmbad nach einem festgelegten Rollplan mit Schichten die logischerweise aufgrund Öffnungszeit auf unterschiedliche Tage fallen. Die Tage in der entsprechenden Woche sind klar bestimmt mit Anfangszeit/Endzeit und welche Tage in der entsprechenden Woche Frei sind.
Gearbeitet wird, verteilt auf alle Schichten, an 7 Tagen die Woche

Wenn ich nun Urlaub beantrage oder arbeitsunfähig bin, verrechnet die Personalabteilung pauschal immer Montag und Dienstag als Urlaubstage/bzw. Krankheitstage. Selbst wenn ich an diesen Tagen regulär gearbeitet hätte.

Das sehe ich als falsch an. Welche Grundlagen kann ich als Argument hervorbringen?

:

Du mailst an den Personalrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr überwacht die Durchführung der Gesetze und Tarifverträge, die für mich im Betrieb wirken.

* Während des Urlaubs bin ich durchweg von Arbeitspflicht freigestellt. An genau den Kalendertagen, an denen durch Euch mitbestimmt für mich ansonsten Arbeitspflicht festgelegt wäre (Arbeitstage), verbrauche ich einen meiner Urlaubstage (§ 26 TVöD). Dazu bestimmt unser Tarifvertrag meinen Urlaubsanspruch ausdrücklich in 'Arbeitstagen'.
* Eine Arbeitsunfähigkeit stellt dagegen stellt mich für alle von nun an beginnenden Schichten von der Arbeitsverpflichtung frei. Genau an jedem der Tage, an dem ich ansonsten eine Arbeitspflicht hätte, entsteht für mich der Anspruch auf den tagesgleichen Aufschlagsatz (§ 21 TVöD) .

Doch da gibt es eine schwer zu durchschauende Praxis:
Abweichend von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und den von Euch mitbestimmten Festlegungen fingiert die Personalabteilung bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit pauschal ganz bestimmte Wochentage als meine Ausfalltage. Im Einzelfall entsteht dadurch für mich ein Nachteil.
Bitte wirkt daraufhin, diese betriebliche Praxis zu korrigieren und haltet mich zeitnah auf dem Laufenden.
Vielen Dank! ......... «
Ulla
Frage # 1727
10.10.2024 | 19:42
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Ich war jetzt leider vie Wochen krank.
Ich hab mich gesund gemeldet und arbeite nun Montag, Dienstag und Mittwoch Frühdienst und hab dann eine Woche frei.

Kann man mir das frei streichen weil ich so lange krank war?

:

Arbeitgeber können noch viel zu viel. Manches, was sie tun können, ist rechtswidrig.

Die Arbeitsunfähigkeit ändert nichts an Deiner verteilten Arbeitszeit.

Vielleicht hats Du eine gewählte MAV. Arbeitezeit kann dann nur mit deren Einverständnis (anders) verteilt werden.
Anna
Frage # 1726
10.10.2024 | 12:27
BAT-KF , MAV / MVG-EKD Vollzeit

Ich arbeite im 3-Schicht-Plan, der Urlaub wird nach der 5-Tage-Woche berechnet, die tägliche Arbeitszeit ist stillschweigend, für mich, auf 7,5 Stunden herabgesetzt worden.
Wir sind um 6 Uhr auf Station umgezogen dort, dürfen das Haus erst um 14 Uhr verlassen, umgezogen.
Dann sollen wir zum Spätdienst um 13 Uhr dort sein für Infos, z.b. Besetzung, hausinterne Informationen, u.ä.um 21 Uhr kann das Haus umgezogen verlassen werden, je 0,5 Stunden Pausenabzug.
Nachts ab 20:30 Uhr auf Station bis 6:15 Uhr auf Station.
Es werden uns 45 Min Pause abgezogen. Dann sollen wir uns gegenseitig unterstützen in der Pausenabwicklung, mit der Nachbarstation.
Da der Arbeitsaufwand nicht vorausschaubar ist, z.B. 2. Pflegepersonal, läßt sich die auch nicht immer umsetzen. Hier stimmt doch etwas nicht.

:

a) Du arbeitest offenbar wochendurchschnittlich an mehr als 5 Kalendertagen (Arbeitstagen). Der in Deinem Arbeitsvertrag in Bezug genommene BAT-KF regelt in § 25 -
Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.


b) Der Arbeitgeber muss Dir spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit eine 30minütige Pause gewähren. Die MAV bestimmt deren Lage und Dauer mit. Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber Dir die von ihm aufgezeichnete (tatsächliche) tägliche Arbeitszeit um 30 oder 45 Minuten kürzt. Das ist im Zweifel strafbar gemäß § 23 ArbZG.
Franzis
Frage # 1725
10.10.2024 | 09:38
TVV

wie alle streiten wir uns um unsere Dienstplan. Ich bin der Meinung das im anhängenden Muster das Mo frei durch den vorhergehenden Spätdienst und den folgenden Frühdienst kaputt ist. Da es kein anderes frei in der Woche gibt, ist das nicht genehmigungsfähig. Einen kurzes Ja oder Nein würde mir schon reichen
1. W Frei 0 05:30-13:45 SF 8,25 Springer 9 Springer 8 13:15-16:15 3 13:30-20:15 SF 6,75 13:30-20:15 SF 6,75 41,75 Früh 9
2. W Frei 0 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 Frei 0 Frei 0 33 Spät 11
3. W 07:30-16:00 SF 8,5 Frei 0 13:30-21:30 SF 8 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 Springer 7 Springer 7 38,25 Tag 3
4. W Frei 0 Springer 9,6 Springer 10 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 05:45-13:45 SF 8 06:45-13:45 SF 7 42,35 Springer 7
5. W 07:30-16:00 SF 8,5 10:00-18:00 8 13:30-17:00 3,5 Springer 8 13:30-21:30 SF 8 Frei 0 Frei 0 36 Frei 12
6.W 13:30-21:30 SF 8 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 Frei 0 13:30-21:30 SF 8 13:30-20:15 SF 6,75 13:30-20:15 SF 6,75 37,25

Oh ich hoffe du kannst das irgendwie sehen. In dem Formular sieht das chaotisch aus. Es sind 6 rollierende Wochen untereinander.

:

Die Arbeitsaufgabe "Springer" ist keine mitzubestimmende Festlegung von Arbeitszeit.

a) In jeder Kalenderwoche steht den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit zu, im Anschluss an eine 11 stündige tägliche Ruhezeit von 24 Stunden (Artikel 31 II der EU Grundrechtecharta aus dem Jahre 2010). Die vorausgehende tägliche Ruhezeit kann im Einzelfall am Sonntag der Vorwoche beginnen. Die 24stündige wöchentliche Ruhezeit muss aber spätestens am Sonntag um 24 Uhr gewährt sein.

b) § 8 Abs.1 Satz 3 des TV-V verspricht weitergehend: Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Wir haben den Eindruck, dass bei Euch in manchen Wochen auf mehr als fünf der sieben Kalendertage verteilt wird.

c) "genehmigt" werden Dienstpläne weder von Beschäftigten nicht vom Betriebsrat. Du meist wohl zugestimmt / Einverständnis / vereinbart.
Emi
Frage # 1724
30.09.2024 | 22:35
Verdi Awo WW

Hallo zusammen, ich wollte gerne wissen ob es erlaubt ist bei der Awo in westlichen Westfalen 9 Tage durch arbeiten?
Wenn nicht wo kann ich mich schlau machen weil im Betriebsrat sind momentan alle krank.
Danke Emi

:

Arbeiten dürfen alle ohne Unterlass.
Der Arbeitgeber könnte sich dabei allerdings versündigen, falls er mehr als sieben Schichten in Folge abverlangt.
Dir hilft der Blick zur
linkBezirksregierung Detmold
uli
Frage # 1723
23.09.2024 | 20:13
TV-L , Personalrat , Schichtarbeit

Meine Kollegen und ich arbeiten nach einem Schichtplan abwechselnd an Samstagen für die wir die vorrangehenden Montage frei haben. Fällt dieser Montag auf einen Feiertag, so gilt dieser für unseren Arbeitgeber als ausgleichender freier Tag.
Ist das rechtens?

:

Der TV-L regelt, dass -
a) jeder der sieben Wochentage ein Arbeitstag sein kann
b) Du nur an fünf dieser sieben Wochentage eingeteilt wirst
c) Du zu Deiner Zeitschuld (39 Stunden) im Wochendurchschnitt eingeteilt wirst.

Wird Arbeitszeit an einem Samstag festgelegt? Dann bleiben bei Dir in derselben Woche dennoch (mindestens) zwei Tage arbeitsfrei. Einen "Ausgleich" in der Folgewoche sieht der TV-L nicht vor.

Feiertage bleiben - grundsätzlich - in Deutschland von Arbeit frei. Du musst keine Minute nacharbeiten.
Katrin
Frage # 1722
20.09.2024 | 19:24
TVöD , ? Interessenvertretung

Darf mein Arbeitgeber mir für meinen freien Tag(Rolltag)einen Urlaubstag anrechnen ?
Ich habe einen Tag alle 14 Tage frei und für einen sowieso freien Tag an dem ich nicht arbeite, dürfte ich doch nicht noch einen Urlaubstagen nehmen müssen oder?
Ich bin mit den Stunden runtergegangen und verzichte auf Geld für diesen Rolltag- dann noch einen Urlaubstag abziehen wenn ich eh frei hab, wäre doch doppelt beschissen

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch, verlängert um den vertraglichen Mehr-Urlaub, wird in Arbeitstagen bestimmt. Der TVöD geht dabei von einer Verteilung auf fünf Arbeitstage (Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit) im Wochendurchschnitt aus. Du arbeitest offenbar an weniger Tagen. § 26 TVöD bestimmt:
Bei einer anderen Verteilung der wöchent lichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Unser linkUrlaubsrechner unterstützt Dich, um den tariflichen Urlaubsanspruch zu entdecken.

Du beantragst Urlaub. Du verbrauchst (nur) an jedem Kalendertag, an dem Du ansonsten / sonst / ohnehin arbeiten müsstest, einen Deiner umgerechneten / erhöhten / verminderten Urlaubstage. Denn Urlaubstage sind >i>Arbeitstage mit Befreiung von der Arbeitspflicht.

Das bekommen die Betriebe oft nicht richtig hin. Manche behaupten: "Wir gehen - unabhängig von den Tatsachen - bei allen von einer 5-Tage/Woche aus - zumindest während deren Urlaubsspannen." Kraut und Rüben ...!
Nicole
Frage # 1721
20.09.2024 | 09:07
BAT-KF , MAV / MVG-EKD und SBV

Hallo, ich habe einen festgelegten Rollplan, der in der Regel immer gleich bleibt. Der Plan für 10/24 wurde am 13.09.24 ausgegangen.
Dort wurde nun einer meiner Rollfrei-Tage mit Dienst belegt und ein Arbeitstag als "Einspringfrei" eingetragen. Ich habe einen GdB von 50. Bevor ich jetzt die SBV anspreche, die über die Änderung sicher nicht informiert wurde, würde ich gerne wissen, ob der Arbeitgeber das so darf.

:

Manche Arbeitgeber vereinbaren mit Mitarbeitervertretungen verbindliche Rahmenpläne, die sich turnusweise wiederholen. Frag sie!
Manche Arbeitgeber vereinbaren mit Kolleginnen verbindliche Rahmenpläne, die sich turnusweise wiederholen.
Manche Kolleginnen vereinbaren - gemäß § 8 TzBfG oder gemäß § 3 PflegeZG - verbindliche Rahmenpläne, die sich turnusweise wiederholen.

Falls von so einer Vereinbarung abgewichen werden soll, müssen die Beteiligten sich darüber einig werden.

Doch meist ist ein Rollplan nur eine unverbindliche Planungshilfe, allenfalls ein Grundsatz, der Ausnahmen / Abweichungen zulässt. Dann greift die Mitbestimmung. Ein "Einspringfrei" kennen weder Gesetz noch BAT-KF. Da sollte Dein Frei einfach nur verschoben werden.
Carsten
Frage # 1720
12.09.2024 | 21:36
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Schichtdienst als Altenpfleger
Durch unsere Pflegedienstleitung ging nun ein Rundschreiben heraus, dass es ab den 20.12. eine Urlaubssperre gibt. Auf meine Frage warum , sagte man mir , das es schon immer so gewesen sei.
Weder kann ich im AVR einen Passus finden, der eine (geplante) Urlaubssperre vorsieht, es gibt auch im Haus keine entsprechende Dienstvereinbarung.
Könnt Ihr mir sagen, ob eine solche Urlaubssperre rechtens ist?

:

Dein Arbeitsvertrag und die AVR.DD regeln nicht, wie und für wann Du Deinen (zusammenhängenden oder von Dir geteilten) Urlaubsanspruch beantragen kannst. Doch in manchem Betrieb will der Arbeitgeber die Urlaubszeiten einschränken. Dann müssen alle ins MVG.EKD schauen (Diakonie).

§ 38 Mitbestimmung
(1) {...} Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitar-
beitervertretung nicht beteiligt worden ist. {...}
§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
{...} ,
e) Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan, {...}
§ 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
{...} k) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.

Eure Pflegefürstin hat nicht aufgefordert, Urlaubspläne für die Zeit bis zum 19.12. aufzustellen. Sie hat nicht für die Aufstellung von Urlaubsplänen, sondern für die Beantragung einzelner Urlaube eine Regel / einen Grundsatz aufgestellt. Sie hat möglicherweise auch nicht das Einverständnis der MAV eingeholt.
Du stellst nun unbekümmert Deinen Urlaubsantrag. Wird der abgelehnt? Dann ist die Ablehnung nur mit Zustimmung der MAV wirksam.
[1] 2 ...36Weiter

Stell hier Deine eigene Frage ...

myPHP Guestbook