Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
Ohne diese Mindestangaben droht die Löschung Deiner Frage!

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Nette
Frage # 1837
18.06.2025 | 09:26
AVodrs / MAV

Ich gehe am 1.8.25 in die Vollrente, möchte anschließend noch 30% weiterarbeiten.
Mein AG möchte das ich kündige und anschließend einen auf 2Jahre befristeten Vertrag abschließe.
Muss ich küdigen und ist das ratsam.

:

Deine Frage betrifft weder die Dauer noch die Verteilung von Arbeitszeit.
* Das (dann automatische) Ende Deines Arbeitsverhältnis regeln eventuell die von Dir vertraglich in Bezug genommenen AVR. Die können wir nicht identifizieren
* Andernfalls brauchst Du nicht kündigen - müsstest dann allerdings einen Antrag auf Teilzeit stellen.


UB
Frage # 1836
18.06.2025 | 06:52
TV-L , Personalrat

Wir arbeiten in einem Krankenhaus, in der Pflege nach einem Dienstplan.
Wenn ein Mitarbeitender länger als 6 Wochen krank ist und dann aus der Entgeltfortzahlung fällt, kann dies dann nach den 6 Wochen der Entgeltfortzahlung Minusstunden aufbauen?
Meines Erachtens führt ein krank (egal wie lange) nicht zu Minusstunden.
Das sieht unsere Personalverwaltung anders.
Was ist richtig?

:

Der TV-L erlaubt nur § 10 Arbeitszeitkonten (Beschäftigte entscheiden, was auf- und abgebucht wird).
Einen andersartige Kontenführung ("Minusstunden") ist tarifwidrig. Da kommt es auf eine Arbeitsunfähigkeit also nicht an.

Auch während einer Arbeitsunfähigkeit bestimmt der Personalrat ununterbrochen mit, wie die fällige Zeitschuld im Dienstplan verteilt wird. Das sichert vor einer willkürlichen Unterplanung in einem Teilplan. Am Ende des - mitbestimmt festgelegten - Ausgleichszeitraum (Ausgleich der wochendurchschnittlichen Zeitschuld) verfällt das "Minus". Plus ist zu vergüten (§ 8 Abs. 2 TV-L).

Darauf, ob aus Sicht der Versicherung noch Entgeltfortzahlung oder schon von ihr Krankengeld zu zahlen ist, kommt es im Dienstplan überhaupt nicht an.
Issi
Frage # 1835
13.06.2025 | 13:04
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite mit 20 Wochenstunden 24/7 in der Altenhilfe.
Längerbleiben aufgrund von Personalausfällen ist bei uns die Regel.
Nun habe ich von einem Urteil gehört, wonach mir hierfür Überstundenzuschläge zustehen. Meine PDL sagt hierzu, dass sie sich nicht für irgendwelche Urteile interessiert und das es dieses bei uns nicht gibt. Unsere MAV ist bei solchen Fragen eher auf der Seite der PDL.

Habe ich einen Anspruch auf Zuschläge?
Und wenn, wie kann ich diesen geltend machen?

:

Teilzeitbeschäftigten steht - beim selben Lebenssachverhalt (hier Arbeitszeit über die im Plan festgelegte hinaus) - dasselbe zu, was auch Vollzeitbeschäftigten bei diesem Sachverhalt zusteht.

Die MAV stimmt zu, bevor Du länger bleibst, als geplant.
Die MAV kann auch - bevor sie zustimmt - aufklären, ob Dir 130 v.H. Vergütung für diese Zusatzstunden bezahlt werden sollen.
Theo
Frage # 1834
04.06.2025 | 09:51
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Bad Kreuznach,

Ich hatte das letztes Jahr 61 Tage Nachtschicht was 518,5 Stunden sind.

Wieviel zusätzliche Urlaubstage bekomme ich dafür ?

In unserem AVR finde ich nix.

:

AVR.DD § 28b Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit, Nachtarbeit und Bereitschaftsdienst
(1) 1Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
440 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
550 Nachtarbeitsstunden 5 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr. {...}
(5) ... 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 28a Abs. 5 Unterabsatz 3 und 5 zu ermitteln.
Marina
Frage # 1833
03.06.2025 | 23:14
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG

Vor ca.2 Jahren hat unser Arbeitgeber zugestimmt ,für uns Wechselschichtzulage zu bezahlen. Das tat dieser auch regelmäßig like
Jetzt hat dieser gemerkt ,das dies uns nicht zusteht, da wir Nachtbereitschaftsdienste (Schlafbereitschaft 6 Stunden) haben.
Nun will der AG das zu viel gezahlte Geld ( 6Monate Rückwirkend) zurück und damit es den Betroffenen nicht so stark trifft ,will dieser das im nächsten Monat mit dem Lohn ausgezahlten LOB verrechnen verwirrt
Ich kann mir nicht vorstellen , das es erlaubt ist. und wenn doch ,so kurzfristig und ohne neue Abrechnung? entsetzt Müsste doch ,wenn auch nur das Netto Abzugsfähig sein , es wurde ja vom MA schon versteuert...fragen über fragen.

:

Die Arbeitgeberin unterbricht die regelmäßige Arbeitszeit durch "Schlafbereitschaften"; in diesen verlangt er, dass die Beschäftigten sich ununterbrochen (ohne die gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Pausen) bereit halten und selbst feststellen, ob ihr Arbeitseinsatz notwendig wird. Es handelt sich tatsächlich um - bei Schichtarbeitarbeit tariflich ausgeschlossener "Bereitschaftszeit" im Sinne § 9 TVöD-B. Die Beschäftigten müssen so etwas nicht leisten.
Der Betriebsrat scheint dem dennoch zugestimmt zu haben. Er könnte wenigstens vereinbart haben, dass Wechselschichtarbeit fingiert wird.

Rechtsirrtümlich überzahltes Entgelt darf die Arbeitgeberin für die zurückliegenden sechs Monate zurückverlangen. Bei den Rückrollabrechnungen (betrifft auch die Steuer) ist die Pfändungsgrenze zu beachten.
Josh
Frage # 1832
02.06.2025 | 15:58
Kreuznacher Diakonie

Zu Frage 1831

Ich habe jetzt 23 Tage geplant und habe kein WE frei sonst käme ich nicht auf die 23 Tage. 30 Stunden kann der AG mich überplanen aber ich hab kaum frei

:

In der Schichtarbeit dürfen nicht mehr als sechs bis sieben Schichten in Folge abgefordert werden.
Josh
Frage # 1831
02.06.2025 | 12:30
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD, TVöD

Im September sieht unser Dienstplan sehr mau aus. Von 18 Leuten sind 2 in Reha und 4 gleichzeitig im Urlaub. Nun müssen die anderen das kompensieren da keine Leute sonst mehr da sind. Die 100% sind mit 23 Tagen bereits massiv überplant und wir 50% mit 3 Tagen ebenfalls.

Die mangelnde Urlaubsplanung stammt noch von der früheren Leitung und soll von uns nun getragen werden.
Geht das so einfach?

:

Die Arbeitsmenge muss dem eingesetzten Personal angepasst werden.
Zugesagte Urlaube sind zu gewähren.

Die MAV bestimmt mit - unter Beachtung der gesetzlichen und vertraglichen Regeln der Höchstbelastung - wie die Arbeitszeit über den Monat hin verteilt wird. Jedes zweite Wochenende bleibt frei, in jeder Woche mindestens einmal 35 Stunden arbeitsfrei. In den AVR.DD eine tagesdurchschnittliche Arbeitszeit von 7,8 Stunden, im TVöD Arbeit an fünf Kalendertagen jeweils in einer Kalenderwoche.
Kalle
Frage # 1830
01.06.2025 | 19:11
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Ich hatte gegen Ende meiner Schicht einen Arbeitsunfall (Schnittverletzung)
und bin dann zur Notaufnahme ins Krabnkenhaus.
Dort musste ich gut drei Stunden warten bis ich behandelt wurde.
Bekomme ich diese Zeit, da es ja die Folge eines Arbeitsunfalls war, als Arbeitszeit berechnet?

:

Wir fürchten:
Für eine "Überstunde" fehlt die Anordnung des Arbeitsgebers.
Du warst arbeitsunfähig / behandlungsbedürftig während Deiner Freizeit.

Folge: Keine Arbeitszeit.
Carsten
Frage # 1829
20.05.2025 | 08:23
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

in Deiner Rubrik "Urlaub" gehst Du auch auf die zu täglich zu berücksichtigenden Arbeitsstunden ein. Du erklärst, dass die nicht die - zugegeben stupide - Rechnung "38,5 / Tagewoche" die durchschnittliche anzurechnende Arbeitszeit darstellt, sondern der Durchschnitt der von Arbeitnehmenden tatsächlich geleisteten Schichtlängen.
Da unsere Arbeitgeberin hier die gegenteilige Auffassung vertritt, wäre es nett zu wissen, ob es hierzu Rechtsquellen (Urteile, Kommentare o.ä.) gibt, auf die wir unsere - bzw. Deine - Meinung stützen können.

:

Offenbar hat die Arbeitgeberin mit der MAV "Urlaubsgrundsätze" (pauschalierende Bewertung der Urlaubstage, willkürliche Tage/Woche) vereinbart. Diese sind rechtswidrig, weil sie gegen die Regelungen im BAT-KF (eine AVR der Diakonie Rheinland und Westfalen) verstoßen.
Bei Abweichungen vom BUrlG und EntgFG stösst die Diakonie an Grenzen: Eine auch nur gelegentliche Verschlechterung im Einzelfall bleibt rechtwswidrig (BAG Urteil 05.10.2023 – 6 AZR 210/22). Diese Sperre greift auch für leichtfertige Dienstvereinbarungen.
Die Umrechnung des Urlaubsanspruchs wurde mehrfach untersucht: BAG, 15.03.2011 – 9 AZR 799/09; BAG, Urteil 10.02.2015 – 9 AZR 53/14.
Caro
Frage # 1828
15.05.2025 | 23:29
TVöD-K angelehnt , Betriebsrat / BetrVG Betriebsrat

Dauernachtwache von 21 bis mindestens 6.15 Uhr ,meist bis 7 Uhr in einem Wohnheim wo in Wechselschicht gearbeitet wird und die Mitarbeiter keine Pause einarbeiten müssen.

Wir Dauernachtwachen bekommen keine Wechselschichtprämie und unsere Pausen müssen wir einarbeiten . Ist das richtig so?
Denn ich kann wie jeder andere Mitarbeiter auch nicht wirklich Pause machen und schon gar nicht das Unternehmen verlassen oder festgelegte Pausen einhalten da ja immer was sein kann.
Muss ich also immer meine 7,75 Stunden plus 0,75 Stunden arbeiten um nicht ins Minus zu kommen und meine Kollegen in der Wechselschicht nur 7,75 Stunden ?wir sind angelehnt an den TVöD vka

:

Gemäß § 4 ArbZG darf Dein Arbeitgeber Dich nicht pausenlos beschäftigen. Er muss Dir die gesetzliche Pause tatsächlich gewähren. Der Betriebsrat bestimmt deren Beginn und Ende mit.

Wer nicht in wechselnden Schichten arbeiutete, bekommt weder Schicht- noch Wechselschichtzulage.
Michaela
Frage # 1827
15.05.2025 | 10:12
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Anmerkung zu vorheriger Frage #1826

Ich arbeite im Krankenhauslabor als MTA
Die einzelnen Arbeitszeiten pro Schicht werden detailliert ausgewiesen.
Die IST Arbeitszeit ist dann 9,2 Stunden.

Bei einer vertraglich festgelegten 18 Stundenwoche leiste ich 2 Bereitschaften und komme dann auf 18,4 Stunden.

War mir nur nicht sicher ob ich nicht eher 3 Plusstunden mache, statt 0,4.

:

Du solltest sauber unterscheiden:
* Deine Arbeitszeit ist schutzrechtlich ganz genau und vollständig zu dokumentieren; dies gilt umso mehr, als Du über 10 Stunden hinaus und pausenlos arbeitest.
* Dein Chef mag schuldrechtlich Dein vergütungsrechtliches Saldo umgerechnet führen.

Die AVR Caritas beschreiben in Anlage 5 § 9 -
(3) 1Für die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit wird die Überstundenvergütung nach § 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR bezahlt. 2Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt.
(4) 1Die nach Absatz 1 und Absatz 2 errechnete Arbeitszeit kann auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden. 2Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. 3Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

Was Dir da an "Freizeitausgleich" angeordnet wird und ob es gerundet wird - das solltest Du nun untersuchen.
Michaela
Frage # 1826
15.05.2025 | 09:42
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

Ich arbeite ausschliesslich in Bereitschaftsdiensten

20.30 - 22.30 Vollarbeit = 2 Stunden
22.30 - 6.00 Bereitschaft (80%) = 6,2 Stunden
6.00 - 7.00 Vollarbeit = 1 Stunde

Im Zeitkonto werden demnach 9,2 Stunden dokumentiert.
Ist das korrekt ?
Ich bin von 10,5 Stunden ausgegangen, weil Bereitschaftsdienst ja zur Arbeitszeit zählt.

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 5, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir schlecht raten.

Bereiotschaftsdienmst ist eine Sonderform der Arbeit, über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus (on Top). Du arbeitest zunächst "Vollarbeit" (3 Stunden regelmäßige Arbeitszeit je Schicht).
Du arbeitest auch - entgegen § 4 ArbZG pausenlosen - Bereitschaftsdienst (7,5 Stunden).

Diese 7,5 Stunden sind - schutzrechtlich - vom Arbeitsgeber aufzuzeichnen. Dein Arbeitsschutzkonto weist also je Schicht aus: 10,5 Stunden.
Vergütungsrechtlich (schuldrechtlich) möchte Dir Dein Chef für den Bereitschafstdienstanteil nur 0,8 mal 7,5 Stunden (6 Bereitschaftsdienst-Stundenvergütungen) bezahlen.
Dein internes Vertragskonto mag ausweisen: 3 Stunden plus 6 Stunden = 9 Stunden mit unterschiedlichen Bewertungen.
Agnes
Frage # 1825
13.05.2025 | 14:06
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Schichtarbeiter nach Dienstplan

Ich arbeite in einer GmbH mit 2 Standorten. Jeder Standort hat ein eigenes BR Gremium. Ich bin vor 3 Monaten von Standort A nach Standort B versetzt worden. Im April hätte ich von Stufe 3 in Stufe 4 höhergestuft werden müssen. Das ist nicht passiert. In der Personalabteilung hat man mir mitgeteilt, dass durch meine Versetzung von Standort A nach B , die Laufzeit meiner Stufenerhöhung auf Stufe 4 wieder von vorne anfängt.
Ich kann das so nicht glauben.
In meinem Arbeitsvertrag steht, dass ich an beiden Standorten eingesetzt werden kann. Ich habe nichts unterschrieben, keine Vertragsänderung bekommen, ich bin in meiner P Einstufung geblieben.
Googlen hat mich auch nicht schlauer gemacht.
Hat die Personalabteilung recht, dass bei einer Versetzung die Stufenlaufzeit wieder von vorne anfängt?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.
{Dir wurde vielleicht eine andere Tätigkeit übertragen. Deis war dann eine wesentliche Versetzung ab dem ersten Tag - darum brauchte es die Zustimmung des Betriebsrats am Standort B. Denn die Arbeitgeberin geht davon aus, Du müsstest Dich in dieser neuen Tätigkeit nun erst einmal neu bewähren.}
Berni
Frage # 1824
10.05.2025 | 06:59
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

meine PDL plant meine Ausgleichstage für einen Feiertag grundsätzlich
an meinen ohnehin freien Tagen ein. Vorzugsweise an im Rahmenplan freien Wochenenden oder auch an anderen Feiertagen. Ich arbeite 24/7.
Ist das so in Ordnung?

:

Für Dich greift in Anlage 5 der § 3 -
Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist. 7Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag fallen.
8Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 9Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu den AVR.


Eure MAV ist dafür zuständig, festzustellen, ob die betrieblichen Verhältnisse es bei keiner Kollegin zulassen, ihr gelegentlich einen freien Tag einzuplanen. Die Freizeit stellt von ohnehin / ansonsten / im Rahmenplan festgelegter Arbeitspflicht frei.
LWO
Frage # 1823
09.05.2025 | 08:28
Tarif

Sehr geehrte Damen und Herren,

wann gibt es bei Ihnen den neuen Tarifrechner ab 01.04.2025?

:

Zunächst läuft das Meinungsbild unter den betroffenen Mitgliedern. Viele lehnen den Vorschlag der Schlichter ab.
Falls die Bundesttarifkommission dennoch die Zustimmung beschließt, nehemn die Vertragsparteien ver.di und VKA "Redaktionsverhandlungen" auf. Die endgültigen Versionen müssen dann noch unterschrieben werden.
Meist greifen die Arbeitgeber dem vor und beginnen schon vorher mit Auszahlungen der - diesmal nur geringfügig - erhöhten Tabellenwerte.
Achtung: Auch Zulagen erhöhen sich, manche anteilig, andere springen auf neu festgelegte Werte. Wer früh zahlt, muss später noch in Rückrollrechnungen nachbessern.

Wir schauen, wann ein halbwegs sicherer Zwischenstand abzusehen ist - wohl Ende des Sommers.
Kathrin
Frage # 1822
07.05.2025 | 08:58
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG ?
Zum Rufdienst.
Nach einem Einsatz habe ich ja mind. 5,5 Stunden Ruhezeit.
Wenn mein Rufdiensteinsatz nun um 06:00 Uhr morgens beginnt und über den eigentlichen Beginn der Regelarbeitszeit hinausgeht, muss ich dann nahtlos vom Rufdienst in die Regelarbeitszeit übergehen und meinen Arbeitstag dann um 14:30 Uhr statt um 16:00 Uhr beenden? Oder habe ich dann erstmal 5,5 Stunden Ruhezeit und beginne dann den Regelarbeitstag?

:

Du fragst nach der werktäglichen Ruhezeit.
Der Werktag im Sinne § 3 und § 5 ArbZG ist im Lichte des Artikel 3 der EU-Richtlinie 2003/88 gut zu verstehen:
Tägliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.

Das deutsche Arbeitszeitgesetz ist in § 5 nicht so klar:
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. {...}
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.


Unverändert liegt also die auf mindestens 5,5 Stunden gekürzte Ruhezeit am Ende des 24-stündigen Werktags. Ein Hineinarbeiten aus einer Inanspruchnahme in die Arbeitszeit am folgenden Werktag ist also ausgeschlossen. Daran hält sich fast niemand.
Sascha
Frage # 1821
05.05.2025 | 16:37
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Ich hatte heute Betriebsarzttermin.

Beginn war 12:30. Danach bin ich zur Arbeit und hab um 13 Uhr statt um 14 angefangen. Ist diese Zeit auch Arbeitszeit ?

Oder hätte ich da freie Zeit gehabt ?

:

Die MAV achtet darauf, dass Untersuchungen durch Betriebsärzte während der mitbestimmt festgelegten Arbeitszeit durcdhgeführt werden. Sie kann Dir also sagen, welche Arbeitszeit (Beginn, Ende, Lage der Pause) sie für Dich für den 05.05. mitbestimmt hat.
Ladybug
Frage # 1820
03.05.2025 | 10:47
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wechselschicht, 75 % Teilzeit
Der Dienstplan wird für einen Monat erstellt und ist vom Betriebsrat mitbestimmt.

Vor einigen Monaten wurde ich gefragt, ob ich an einem freien Tag einspringen kann. Ich habe zugesagt und im Abrechnungsprogramm wurde vermerkt Einspringen wegen Personalmangel im Einvernehmen 24 h vorher, hatte im laufenden Monat auch keinen Freizeitausgleich dafür erhalten. Dafür habe ich einen Überstundenzuschlag in Höhe von 30% erhalten, die Arbeitszeit wurde gutgeschrieben im Arbeitszeitkonto. Das schien mir alles korrekt zu sein.
Vor zwei Monaten bin ich wieder eingesprungen, diesmal allerdings mit der Anmerkung 48 Stunden vorher. Es war wieder an einem freien Tag ohne Freizeitausgleich im laufenden Dienstplan, aber diesmal gab es keinen Überstundenzuschlag.

Ist das korrekt?
Bekommt man den Zuschlag nur bei einer Ankündigungszeit von unter 24 Stunden?

:

Du mailst an den Betriebsrat, in Kopie an die Betriebsleitung, -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Anordnung von überraschenden Planergänzungen und deren Ausgleich im Rahmen der Gesetze und des TVöD-K mit. Ich vermute einmal, dass mein praktiziertes Arbeitszeitkonto Buchungen an den § 10 TVöD bindet. Leider überschaue ich nicht, ob Ihr en Ausgleich von Überraschungen bereits entsprechen § 8 Abs. 1.1 TVöD ausgestaltet habt ("Durch
Betriebs-/ Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden.").
Es gab eine Personallücke, ich habe darum am ...... eine zusätzliche den Plan ergänzende Schicht übernommen. Diese wurde nicht bis zum Ende der Folgewoche ausgeglichen. Im Plan wurde eine Ankündigungsfrist vermerkt, die sich als Anspruchsvoraussetzung nicht im Tarifvertrag findet.
Wie den Vollzeitbeschäftigten stehen mir für meine außervertragliche Leistung zunächst 30 % als Zeitzuschlag zu, zudem die Vergütung als solche, buchbar auf meinen Wunsch hin auf mein Arbeitszeitkonto. Hoffentlich habt Ihr darüberhinaus die oben erwähnte zusätzliche Zulage für mich vereinbart. Weder Zeitzuschlag noch zuätzlicher Zuschlag für meine Bereitschaft wurde mir zugebucht. Vielleicht wurde die Plan sogar an Eurer Mitbestimmung vorbei geändert, mit zusätzlicher Arbeit und später mit einer zusätzlichen Freischicht. Das beeinträchtigt und beschwert mich (§§ 84 und 85 BetrVG).
Bitte helft dem zeitnah ab und haltet mich über Eure Bemühungen auf dem Laufenden.
Beste Grüße - Eure .......«

Rechne mit Unruhe.
Claudia
Frage # 1819
30.04.2025 | 08:09
TV-L , Personalrat

Ich arbeite als Krankenschwester in einem Krankenhaus.
Ich hatte Rufbereitschaft von 7 bis 15 Uhr.
Um 13 Uhr wurde ich angerufen und sollte einen kompletten Spätdienst von 14-22 Uhr übernehmen. Muss ich das oder hätte ich in diesem Fall 15 Uhr nach Hause fahren können?

:

Du mailst an den Personalrat, in Kopie an die PDL, -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, im Rahmen der Gesetze und des Tarifvertrags. Ihr stimmt dabei auch der Anordnung von Rufbereitschaften zu, in denen ich kurzfristig zu anfallender Arbeit beordert werden kann.
Doch die Arbeitgeberin missversteht diese Rufbereitschaften als ein Fenster der Gelegenheit, um ultrakurzfristig und mitbestimmungsfrei Überstunden außerhalb der Rufbereitschaft anordnen zu dürfen.
Ich weiß, dass ich mich gegen 14:30 Uhr auf den Heimweg (tariflich Arbeitszeit) machen kann, um zum Ende der Rufbereitschaft um 15 Uhr die von Euch ebenfalls mitbestimmt festgelegte Freizeit zu nutzen. Ich weiß auch, dass mir Überstunden rechtzeitig (wohl etwa eine Woche im voraus) und nach billigem Ermessen und Eurer Mitbestimmung angeordnet werden könnten.
Doch vielleicht sind meine Vorgesetzten nicht ausreichend geschult. Jedenfalls belastet und beeinträchtigt mich die betriebliche Praxis. Eine extra-Zulage für solche Übergriffe wurde wohl nicht ausgelobt?

Liebe Grüße ... ...«

Rechne mit Unruhe.
Thiel
Frage # 1818
28.04.2025 | 00:05
AVR, MAV Kreuznacher Diakonie

Hallo, bei mir steht die Biostoff G42-Untersuchung an.
Nun habe ich gelesen das man da ggf. geimpft wird.

Ich arbeite im Pflegebereich möchte mich aber nicht impfen lassen. Kann ich mich dagegen wehren?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.
Das Internet informiert vielfach zu genau Deinen Fragen
Silvia
Frage # 1817
22.04.2025 | 08:28
Tvöd k

Hallo, ich gehe am 1. September 2025 in Rente. Meine Frage ist jetzt, wie viel Urlaub bekomme ich in diesem Jahr.

:

Unser linkUrlaubsrechner unterstützt auch beim Teilurlaub.
Anna-Lena
Frage # 1816
18.04.2025 | 18:11
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Meine Kollegin wurde vom Scheff angesprochen. Er möchte, dass sie in ihrem Nebenjob vereinbaren soll, dass - wenn bei uns Personalmangel ist - sie im Betrieb an ihren freien Tagen einspringen muss.
Darf der Scheff das?
Denn frei ist doch frei

:

Jede/r darf anderen ein Angebot machen oder sie um etwas bitten.
Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten Arbeit und Arbeitszeit anbieten.
Doch zu einer Vereinbarung gehören immer zwei, die dasselbe wollen. Hier: Kollegin und Chef.

Handelt es sich um zusätzliche Arbeitszeit? Dann muss auch die MAV zustimmen. Die entscheidet mit, wann wer wieviel zusätzlich arbeitet.

Doch niemand sollte sich verpflichten, in den Fällen in denen der Betrieb plötzlich unvorbereitet Arbeitsstunden braucht, alles stehn und liegen zu lassen und "einzuspringen". Darum kann die Kollegin freundlich sagen: "Interessant, das wird auf den Einzelfall ankommen. Besser, Sie fragen mich dann jeweils rechtzeitig vorher!"
Tina
Frage # 1815
03.04.2025 | 14:21
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Diätassistentin mit 38,5 Wochenstunden arbeitet 12 Tage durch, ohne für den Sonntag ein Ausgleichsfrei ( Rolltag ) zu bekommen.Genau wie alle anderen die in der Hauswirtschaft beschäftigt sind
Ist das richtig?

:

Einen Rolltag kennen wir in Europa oder in Deutschland nicht. Es handelt sich dabei nicht um einen Anspruch, sondern um eine technische Beschreibung Deines Arbeitsmusters.

Die linkEU Grundrechtecharta aus dem Jahr 2010 regelt in Artikel 31 -
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

Diese wöchentliche Ruhezeit, das Wochenfrei, konkretisiert Artikel 5 der EU-Richtinie 2003/88/EG -
sie ist 24 Stunden lang und folgt unmittelbar einer täglichen Ruhezeit von 11 Stunden. Dein Wochenfrei ist 35 Stunden lang - ohne Beschäftigung, jede Woche.

Du arbeitest vielleicht in Schichten. Dann stehst Du unter dem besonderen Schutz des § 6 Abs. 1 ArbZG. Danach sind zwingend die linkLeitlinien zu beachten - nicht mehr als sieben Schichten in Folge.
martina
Frage # 1814
02.04.2025 | 10:45
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG

wegen Minusstunden im Krank.
Meine Kollegin, arbeitet in einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderung, war 1 Woche vor dem 15.11.24 um Urlaub. der Dienstplan wurde am 15.11.veröffentlicht. somit hatte sie keinen Einblick auf den Dienstplan. Im Dezember Dienstplan hatte sie 83,53 Sollstunden und wurde mit 65,92 , also mit 17,62 Minusstunden verplant. In unserer BV ist vereinbart "das Mehr bzw. Minusstunden eingebaut werden können. Der Stundenkorridor beträgt 30 Stunden"
Nun wurde die Kollegin am 18.11.24 -17.02.25 krank. Für den Dezember wurden ihr die 17,62 Minusstunden von ihrem Stundenkonto abgezogen. Ist dies in Ordnung? oder ist dieser Abzug rechtswidrig?

:

Grundregel: "Krank ist wie (mitbestimmt festgelegt) gearbeitet".

Allerdings lohnt wohl eine eMail an den BR, in Kopie an die Betriebsöeitung -
»Beschwerde gemäß § 85 BetrVG
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit im Rahmen der Schutzgesetze und des TVöD-B. Leider wird, wenn ich krank bin, über die Dienstplanung keine Rücksprache mit mir (billiges Ermessen) versucht. Ich werde mit Eurer Zustimmung unterplant. Zwar bestimmt § 10 Abs 3 des TVöD recht verständlich -
'Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, {...} Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/ Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. {...} Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10 - Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. § 10 TVöD gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD durch Betriebs- bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.'
Doch ich habe nie gewünscht, Zeitschulden über mein Arbeitszeitkonto zu verrechnen. Es wurde kein tarifkonformes Arbeitszeitkonto vereinbart. Offenbar bilden die Dienstpläne nicht den in § 6 Abs. 2 mit Euch festzulegenden Ausgleichszeitraum meiner fälligen Zeitschuld. Es ist kein mit Euch festgelegter Ausgleichszeitraum erkennbar.
Abweichend vom Tarifvertrag gibt es nun Minusstunden, und die soll ich nacharbeiten. Das ist sehr verwirrend, beeinträchtigt und beschwert mich.
Bitte haltet mich über die Bearbeitung meiner Beschwerde auf dem Laufenden.
Liebe Grüße ...«

Rechne mit Unruhe.
Bine
Frage # 1813
27.03.2025 | 13:19

TVöD-B , ? Interessenvertretung ?

Ich arbeite als Pflegehilfskraft im Seniorenheim 50 Prozent. Wir arbeiten im Früh und Spätdienst. Jetzt haben sie an Feiertagen eine Rufbereitschaft eingeführt falls sich jemand krank meldet. Diese wird im Schichtplan mit 1 Stunde aufgeführt . In dieser Zeit muss man zuhause erreichbar sein. Falls man nicht angerufen wird streichen sie die Stunde wieder aus dem Dienstplan raus und diese wird nicht bezahlt. Ist das rechtens.? Schließlich kann ich in dieser Stunde nirgendwo hin falls ich angerufen werde und muss also zuhause sitzen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Während der einen Stunde Rufbereitschaft darf Dein Arbeitgeber Dich auf seinem, Mobiltelefon anrufen. Dann fährst Du in Richtung Arbeitsstelle. Nach 30 Minuten kehrst Du um.
Denn die Inspruchnahmen samt der Wegezeiten sind "Arbeitszeit" während der Rufbereitschaft.
Es handelt sich jedoch nicht um ein Fenster, durch das die Arbeitgeberin Dir zusätzliche Arbeitszeiten außerhalb der Rufbereitschaft anordnen darf.

Vielleicht hat Deine Chefin soweit nicht gedacht ...
Tanja
Frage # 1812
25.03.2025 | 13:25
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO

Wo genau finde ich die Angabe von 18,5 Std werktäglicher Höchstarbeitszeit im Zusammenhang mit Rufbereitschaftsinanspruchnahmen in den AVR oder im Arbeitszeitgesetz?

:

Die werktägliche Ruhezeit (Eu Grundrechtecharta Artikel 31 II; EU Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 Artikel 3, § 5 ArbZG) ...

EU Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 Artikel 3
Tägliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt
wird.

ArbZG § 5 Ruhezeit
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

24 Stunden (Werktag) minus 5,5 Stunden abschließende gekürzte Mindestruhezeit = 18,5 Stunden.
Raffael
Frage # 1811
25.03.2025 | 13:00
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVOrnKinder und Jugendhilfe, vollstationär.rnrnWenn nach einem Dienst die geplante Ablösung nicht zur Arbeit kommen kann, versuchen wir das erstmal innerhalb des TEams zu regeln, was auch meist gut funktioniert.rnrnWenn das nicht klappt wenden wir uns an die Leitung, die dann immer mehr versucht über § 14 ArbzG uns zur Weiterarbeit zu bewegen.rnrnIst dieser § nicht für Notfälle wie Überschwemmungen etc vorgesehen?rnEin Ausfallmanagementkonzept gibt es nicht. rnrnZusatzfrage: Wie lange darf er max zu Weiterarbeit verpflichten?rnMAV wird immer erst im Nachhinein informiert.

:

§ 14 ArbZG schränkt nicht die Mitbestimmung der MAV ein. Ohne Zustimmung der MAV. Keine Arbeitspflicht.

ArbZG Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.


§ 14 ArbZG behandelt nicht die Anordnung von Überraschungsarbeit. Es geht nur auf die Aufweichung von Schutzvorschriften.
Dass sich Beschäftigte arbeitsunfähig melden, ist nicht ungewöhnlich.
Darauf können und müssen sich Arbeitgeber vorbereiten.
Das ist ihnen zuzumuten.
Flipflop
Frage # 1810
20.03.2025 | 15:23
AVR Caritas Anlage 2 , MAV , Verwaltungsangestellte

Anmerkung zur Frage 1809 . Arbeite als Verwaltungsangestellte.

:

Das ändert nichts an unserer Antwort.
Doch eventuell gibt es in diesem Bereich eine betriebliche Gleitzeit-Vereinbarung zu beachten ...
Flipflop
Frage # 1809
20.03.2025 | 13:30
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Situation: Tägliche Arbeitszeit: Von Montag bis Donnerstag 7,45 Stunden, freitags 6,0 Stunden.
Ich habe an einem Freitag 6 plus Stunden abgefeiert. Zeit Konto ist über 50 Stunden im Plus.
Auf der Abrechnung wurden mir aber an diesem Freitag 7,45 Stunden abgezogen mit der Begründung , man müsste die durchschnittliche Arbeitszeit zugrunde legen. Also 7,45 Stunden pro Tag. Ergebnis minus 1,45 Stunden an diesem Tag.
Nach meinem Empfinden nicht korrekt. MAV noch nicht eingeschaltet.

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33.

Wir erkennen, ob Du weder Arzt, Pflegerin, noch Sozial-und Erziehungsdienst bist und die Arbeitzeit über die Anlage 5 zugeteilt bekommst. Wir vermuten nun: Anlage 5. Diese Anlage kennt kein "Arbeitszeitkonto". Es mag eine Dienstvereinbarung geben, welche - etwas vertragsfern - Saldierungen (tatsächliche Arbeitszeit gegen Zeitschuld) beschreibt. Das mag das "Plus" (unbezahlte Vorwegarbeit) erklären.

Du arbeitest betriebsüblich, nicht dienstplanmäßig. Du hast Freizeitausgleich beantragt ("abfeiern").
Ein Freizeitausgleich stellt nicht von einer durchschnittlichen (hier wohl 37 Stunden : 5) sondern von der tatsächlich festgelegten Arbeitszeit frei. In diesem Fall: 6 Stunden.
Blondy
Frage # 1808
20.03.2025 | 09:45
Haustarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG

Ich bin Teilzeit in einem Pflegeheim.
Ich habe Weihnachten, Silvester und Neujahr gearbeitet,nun soll ich alle vier Ostertage arbeiten.
Ist das OK?
Auch habe ich den freien Tag für Silvesterarbeit noch nicht erhalten. Wie verhält es sich generell mit den Feiertagen und Teilzeitarbeit?

:

Du nimmst anteilig an der Belastung durch Feiertagsarbeit teil.
Der Betriebsrat achtet also darauf, dass Du - nach Vergleich mit den Vollzeit-Kolleginnen - die für Dich reduzierte anteilige Anzahl an Arbeitsstunden feiertags in 2025 kennst. Dadurch wird allen erkennbar, wann Du Dein Soll erreicht hast.
Manchmal glaubt der Betriebsrat, die viele Feiertagsarbeit würde auf Deinen besonderen Wunsch hin festgelegt.

Weihnachten und Sivester fielen ion 2024. Weder der 24. noch der 31.12 waren gesetzliche Feiertage.
Marvin
Frage # 1807
19.03.2025 | 03:16
AVR Caritas  (Anlage 2, 5 , 30 bis 33), MAV / MAVO

Mit Urteil vom 23.06.1993 – 10 AZR 127/92 – entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Schicht- und Wechselschichtzulagen nach dieser Tarifnorm bzw. der gleichlautenden Vorgängernorm Nr. 8 SR 2 a BAT bei Teilzeitbeschäftigten nicht nach § 34 Abs. 2 BAT gekürzt werden könnten, weil eine anteilige Kürzung gegen das Diskriminierungsverbot des § 2 BeschFG (heute § 4 TzBfG) verstoße. Daraufhin empfahlen die TdL (Rundschreiben der Geschäftsstelle vom 3.1.1994 – 3- 01-33 a/4-01-29 a/3/93 – D/2 -), der VKA (Rundschreiben der Geschäftsstelle vom 27.01.1994 – R29/94) sowie das Bundesministerium für Inneres (Rundschreiben vom 31.01.1994 – D III 1 – 220 219 –4/2 - ), die Wechsel- bzw. Schichtzulagen nach §§ 33 a Abs. 1 u. 2 BAT an teilzeitbeschäftigte Angestellte in voller Höhe zu zahlen, sofern die übrigen tariflichen Voraussetzungen vorlägen.
Mit Einführung des den BAT ablösenden TVöD, d. h. ab Oktober 2005 hat sich dies für diesen Bereich geändert, nicht aber für die AVR.

Daher erhalten teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechungen alle Leistungen anteilig, ausgenommen aber Jubiläumszuwendung, Geburtsbeihilfe und eben die Schicht-/Wechselschichtzulage. Diese Beträge werden immer in voller Höhe fällig.

Bedeutet das Urteil nun, dass der Arbeitgeber, der nach AVR Caritas bezahlt, Teilzeitbeschäftigten die Wechselschichtzulage in voller Höhe auszahlen muss?

:

Bei den AVR der Caritas handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag, Soweit in einem Gesetz geöffnet wird, durch (ausdrücklich und nur) Tarifvertrag von einer bezeichneten Regelung abzuweichen, greift diese Erlaubnis nicht für die Avr:

Doch das TzBfG kennt keine solche Öffnungen (etwa: ein Tarifvbertrag darf Teilzeitkräfte beanchteiligen, wenn ...).

Das BAG (Urteil 24.09.2008 – 10 AZR 634/07) hat entschieden, dass eine ratierliche Kürzung von Belastungszulagen dem Zeck der Gleichbehandlung verfolgen kann:
"1. Teilzeitbeschäftigte, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit iSv. § 7 TVöD leisten, haben keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe. Diese Zulagen stehen Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TVöD nur anteilig in Höhe der Quote zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu.
2. Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus."

Zuletzt (Urteil vom 19.12.2018 - 10 AZR 231/18 R. 96) griff eine BAG-Entscheidung dies zustimmend auf.

Arbeitetdie Teilzeitbeschäftigte tatsächlich aber mehr Arbeitsstunden, stehen dafür die anteiligen Zualgen je Zusatzstunde zu.
Lothar
Frage # 1806
18.03.2025 | 07:27
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO
Dienstplan.

In letzter Zeit , letzten 3 Monate, werde ich von meinem Chef regelmäßig überplant. Im Dienstplan für den April (Vorrausplanung), habe ich nur an zwei Wochenenden frei. An zwei Wochenenden Dienst . Unter der Woche gar kein frei geplant.
Ich bin für die MAV 50% freigestellt, das wird halt gerne nicht als Arbeitszeit gesehen. Auch meine Tätigkeit für die DIAG-MAV wird gerne übersehen. Auf welche Rechte kann ich mich hier berufen?

:

Wahrscheinlich liegt Dein Arbeitsplatz in Europa.Seit 2010 regelt die Eu-Grundrechtcharta in Grundrechte:
"Artikel 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen {...}
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchst­arbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub".
Die wöchentliche Ruhezeit besteht - in jeder Kalenderwoche - aus zusammenhängenden 35 Stunden.

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Je nach dem hat der Chef vertragliche Mindestansprüche bei der Verteilung zu beachten, etwa in § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anl. 31 (Verteilung auf 5 Kalendertage in der Kalenderwoche).

Die MAV, zu der Du ja eine sehr kurzen Draht hast, bestimmt mit, in welchem Durchschnittszeitraum (Länge, Lage) Deine Zeitschuld fällig und verteilt wird.
In diesem zwingenden Rahmen bestimmt die MAV ebenfalls die konkrete Verteilung in Deinen Dienstplänen mit. In den MAV-Sitzungen kannst Du also Deinen Interessen unmittelbar Gehör verschaffen. Dabei bist Du gegenüber Deinem Vorgesetzten klar im Vorteil.

Jede Überplanung (mehr Stunden am Ende eines Ausgleichszeitraums) wäre rechtswidrig.

Du darfst wegen Deiner Amtstätigkeit nicht anders, besser oder schlechter behandelt werden als ohne.
* Ist Arbeitszeit im Dienbstplan mitbestimmt festgelegt, stellt das Amt Dich von Arbeitsaufgaben frei.
* Fallen Amtsaufgaben in die mitbestimmt festgelegte Freizeit, beanspruchst Du zum Ausgleich Freizeit an anderen Arbeitstagen (Freistellung vom Plan). Die MAVO regelt dazu in § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
(3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten freizustellen {...}
(4) Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die aus einrichtungsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Mitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. {...} Einrichtungsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung soll vor Ablauf der nächsten sechs Kalendermonate gewährt werden. {...}
(5) Kommt es in den Fällen nach den Absätzen 2 und 4 nicht zu einer Einigung, entscheidet auf Antrag der Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle.


Die meisten Deiner Kolleginnen wären froh, hätten sie eine so gute Rechtsgrundlage, ihre Freizeit sicherzustellen.
Sebastian
Frage # 1805
11.03.2025 | 15:57
BAT-KF, MAV

Wir sind in Verhandlungen zu Dienstvereinbarungen mit den Themen "Dienstzeiten", "Holen aus dem Frei" und "Ausfallmanagement"

Wir erhalten jetzt den Vorschlag einer Regelung nach AVR Diakonie.DD §20b Vertretungszuschlag (noch nicht ausgearbeitet) - ist es überhaupt möglich, eine DV im Geltungsbereich des Diakonischen Werkes im Rheinland/Westfalen-Lippe in dem Tenor zur verfassen?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Marco
Frage # 1804
07.03.2025 | 11:32
Städtig, ?Tarifvertrag ?, Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Also bin im öffentlichen Dienst am arbeiten und bekomme jeden Morgen einen Arbeitszettel wo meine Tätigkeit draufsteht die zu machen ist bzw auch meine Stunden und auch meine Erschwerniszulagen.
Darf mein Vorarbeiter einfach meine Erschwerniszulage streichen bzw verringern an Stunden ohne mein Einverständnis bzw ohne mich in Kenntnis zu setzen ist das erlaubt oder ist es nicht erlaubt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.

Eventuell gibt es einen Personalrat.
Der bestimmt mit, wenn sich die Dir übertragene Tätigkeit dauerhaft ändern soll, mit Auswirkungen auf Deine Eingruppierung und die Einweisungen in die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz.
Leo
Frage # 1803
03.03.2025 | 21:07
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD]

Ich bin seit 7 Monaten bei meinem Arbeitgeber in Vollzeit.

Meine Pflegedienstleitung ist Ende letzten Jahres verstorben und wir haben seit Dezember eine neue PDL. Der neue Herr versucht jetzt mit sehr aggressiven Mitteln seinen Stil durchzusetzen. Anrufen um 8 Uhr obwohl man gerade aus der Nacht kommt, 10/15 Anrufe in einer Stunde etc. Er will alle Festnetz und Handynummern sowie Privaten E-Mail Adressen um eine ständige Erreichbarkeit zu gewährleisten was ich nicht ok finde. Ich mach es kurz:

1. Muss ich meine Handynummer angeben ?
2. Muss ich meine Festnetznummer angeben ?
3.Muss ich meine Private Mailadresse angeben ?

Ich bin gerade aus der Probezeit raus und befürchte das ich Nichtsehen diese Anordnungen nicht wehren kann. MAV interessiert sich nicht.

:

Dein Arbeitgeber muss Dir offenlegen, wie Du ihn erreichst. Umgekehrt musst Du dem Arbeitgeber offenlegen, wie er Dich erreichen kann. Nur so kann er mit Dir etwa bei Urlaub oder längerer Arbeitsunfähigkeit seine Pläne gemeinsam abwägen.
Dazu eignet sich ein Briefkasten an der Wohnung (gelbe Post). Dazu eignet sich auch eine eMail-Adresse (was dahin gemailt wird, gilt als zugesteltt !).
Der Arbeitgeber darf den Verbindungsweg nicht anweisen. Er darf auch keine persönlichen Kontaktdaten speichern, ohne Deine Zustimmung und nur für den bestimmten Zweck.

Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer eines/*einer Arbeitnehmers/*in gegen seinen*ihren Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des/*der Arbeitnehmers/*in nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der*die Arbeitgeber*in ohne Kenntnis der Mobiltelefonnummer im Einzelfall eine legitime Aufgabe, für die der*die Arbeitnehmer*in eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
LAG Urteil Thüringen 6 SA 442/17
Amelie
Frage # 1802
02.03.2025 | 10:51
?Tarifvertrag ?, Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Ich arbeite in Teilzeit 5 Tage pro Woche und habe einen Tag frei plus Sonntag, jedoch ist der Shop von Montag bis Samstag geöffnet (also 6 Tage).
Zählt dies nun als 6-Tage Woche oder 5-Tage Woche ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Ist nichts Anderes vereinbart, ist ein "Tag" ein Kalendertag von 0 bis 24 Uhr.
Ist nichts Anderes vereinbart, ist ein "Arbeitstag" ein Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitszeit
Ist nichts Anderes vereinbart ist eine Woche die Spanne der sieben Kalendertage von Montag bis Sonntag.

Eine "Tage/Woche" meint meist die durchschnittliche Anzahl der Arbeitstage in den Kalenderwochen.
Auf die konkrete Verteilung oder das Zusammenhängen der Schichtfolgen oder Freischichten kommt es dabei nicht an.
Sebastian
Frage # 1801
28.02.2025 | 23:19
TVöD VKA, Personalrat bin ich seit ca.2 wochen
verdi-Mitglied, Reregierungsbezirk Niederbayern

Schichtplan(Turnus 8 wochen), mal abgesehen davon, dass ich in einer Woche um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn habe und in den andere 7 Wochen jeweils um 6 Uhr Arbeitsbeginn habe, denke ich das der Betrieb Fehler macht bei den Überstunden, da ich nämlich keine Üstd-zuschläge bekomme, da mir der Betrieb keine deklariert.
Z.b. bei uns gibt es die "Ringerlschicht" in dieser legt mir der AG eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vor, aufgrund eines Krankheitsfall eines Kollegen muss ich dann seine Schicht übernehmen.
In dieser Schicht gibt mir der AG eine wöchentliche Arbeitszeit von 52,5 Stunden vor.
Meiner Meinung nach habe ich beim Einspringen dann 17,5 Überstunden geleistet, für diese 17,5 Stunden bekomme ich aber nicht mal die 30% Zuschlag...
Ich bin der Meinung, das mir laut TVöD die 30% zustehen und falls ich diese Stunden nicht innerhalb von 8 wochen(nach schitplanturnus) als Freizeitausgleich bekommen habe die 100% bekommen müsste.
Unsere Personalabteilung, die zugleich stellv. Werkleitung ist, hat mir gesagt das dies nicht der Fall ist, da wir in der Dienstvereinbarung den Paragraph 6 abs 2 von einem Jahr zur Berechnung der wöchntl. Arbeitszeit verwenden und dies dann zugleich der Ausgleichszeitraum ist.
Ich muss sagen, dass mir das ziemlich spanisch vorkommt und das ich den Gesetzestext anders lese...
Außerdem beruft sie sich auf Paragraph 10 TVöD, da alle KollegInnen ein Arbeitszeitkonto haben.

Ich hoffe ich habe euch alle Informationen beschrieben die wichtig und ausschlaggebend sind für dieses Problem oder Missverständnis.

:

Wir vermuten, Du fällst unmittelbar in den TVöD-V (Verwaltung), welchen ver.di mit dem Verband der kommunalen Arbeitgeber (VKA) schließt.
Du stellst keine Frage, so dass unklar bleibt, ob es Dir um die Geltendmachung Deiner tariflichen Ansprüche auf Vergütung geht, oder ob Du als Personalrat nun zum Wohle aller die Missstände korrigieren möchtest. Komplexe Mitbestimmungsfragen behandeln wir im linkNach-Hilfe-Ruf.

Die Dienstvereinbarung über "Ringerlschichten" betrifft Vielleicht-Arbeitszeit. Der TVöD beschreibt in § 7 die Sonderformen der Arbeitszeit. Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Überstunden werden dabei ausdrücklich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) und zusätzlich zu dieser begriffen. Wir vermuten nach den Bruchstücken Deiner Schilderung, dass der Personalrat abweichend vom TVöD und entgegen dem PersVG den KollegInnen eine besondere Sonderform der regelmäßigen Arbeit aufgeladen hat - die ultra kurzfristige Festlegung / Ergänzung weiterer Schichten im Plan. Dabei geht das unternehmerische Risiko der Krankheitsausfälle auf die KollegInnen über.
Zudem hat sich die Dienstvereinbarung bei § 10 Arbeitszeitkonto über § 8 Abs. 1 Satz 5 TVöD und § 10 Abs. 3 Satz 3 TVöD hinweggesetzt. Vergütungsansprüche (hier für Überstunden), können nur auf ausdrücklichen und widerruflichen Wunsch der Beschäftigten selbst in Zeit verwandelt werden.

Nun blickt der Personalrat nach § 7 Abs. 7 TVöD:
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Euer Dienstplan legt im Tunus geschuldete regelmäßige Arbeitsstunden fest. Kommt es zu einem kurzfristigen zusätzlichen Abruf in einer "Ringerlschicht", dann gehen deren Stunden über die im Plan festgesetzte Arbeitszeit hinaus. Der Personalrat wird auch nicht für einer kurzfristige Verlegung oder entspechenden Ausgleich bis zum Ende der Folgewoche beteilgt.

Ergebnis: Es handelt sich bei den Vollzeitbeschäftigten um Überstunden im Tarifsinne, bei Teilzeitbeschäftigten um ihr außervertragliches Entgegenkommen.

Der Arbeitgeber zahlt nicht. Seine Dienstvereinbarungen "Ringerlschicht" und "§ 10 Arbeitszeitkonten" geben allen das Gefühl, das ginge mit rechten Dingen zu. Sie bleiben aber wohl zumindest in wichtigen Teilen rechtswidrig und nichtig. Selbst wenn der Personalrat diesen Müll kündigt, wird sich der Personalchef auf eine "Nachwirkung" berufen. Denn die praktizierte Regelung gefällt ihm. Und den KollegInnen geht es offenbar bei ihrer Arbeit nicht so sehr ums Geld als um die Freude, dem Chef mal auszuhelfen.

Klarheit entsteht erst, wenn der Personalrat neue, bessere und zugleich tarifkonforme Regelungen durchsetzt.
Sr. M
Frage # 1800
27.02.2025 | 13:55
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Folgende Situation: Tod des Lebenspartners. Am Tag der Beerdigung laut Dienstplan kein Dienst. Laut AVR würden mir 2 Tage zustehen. Sind diese Tage grundsätzlich zu bekommen, unabhängig vom Dienstplan? Auch wenn ich frei hätte?

:

Die AVR der Caeitas schränken in § 10 Arbeitsbefreiung Abs. 2 ein -
(2) Als Fälle des § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen in nachstehend genanntem Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: ... c) Tod des Ehegatten, des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten,
eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage, ...


Die Einschränkung betrifft Deine Rechte aus § 616 BGB.
Der Umfang der Befreiung ist nicht zwei Schichten, sondern ausdrücklich zwei Arbeitstage, also zwei Kalendertage, an denen Arbeitszeit festgelegt wurde.
Von Arbeit kann nur freigestellt werden, wenn im Dienstplan Arbeitszeit festgelegt wurde.
Die Arbeitsbefreiung geschieht weder automatisch noch auf Antrag, sondern bei einem Anlass.
Die Arbeitsbefreiung ist daher nicht etwa auf den Todestag beschränkt, sondern kann einen Behördengang, die Teilnahme am Begräbnis, eine Wohnungsräumung und so weiter ermöglichen. Du solltest diese Tage zeitnah und am besten zusammenhängend nehmen. Deine Mitteilung unter Angabe des Anlasses reicht aus, eine Bewilligungserklärung brauchst Du nicht abwarten.

Du kanst zudem weitere freie Tage beantragen:
(9) In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Dienstbezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten.
Für jeden Befreiungstag im März wird Dir dann Dein Monatsentgelt um 1/31 gekürzt.
Darkmessiah
Frage # 1799
26.02.2025 | 09:09
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Zum JArbSchG, §18 Abs.2.
Da wird vom "ersten Osterfeiertag" gesprochen.
Welcher Tag ist denn hiermit gemeint? Der erste gesetzliche, bundesweite Osterfeiertag ist doch Ostermontag, oder?
Der Ostersonntag ist m.W. nur in Brandenburg gesetzl. Feiertag.
Darf nun in Bayern in den Fällen des § 17 Abs. 2 JArbSchG am Ostersonntag ein Jugendlicher arbeiten oder nicht?

:

Jugendliche dürfen arbeiten, wann und was sie wollen.
Arbeitgeber dürfen Jugendliche aber an Sonn- un gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigen.

§§ 17 und 18 JarbSchG regelt -
§ 17 Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, {...}
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
{...}
§ 18 Feiertagsruhe
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.


Der Ostersonntag ist tatsächlich in den meisten Bundesländern nicht zum gesetzlichen Feiertag erklärt worden. Er ist dann lediglich ein kirchlicher Feiertag. Der Ostermontag ist ein gesetzlicher Feiertag.
Der Ostersonntag ist also durch § 17 Abs. 1 (Sonntagsruhe) JarbSchG geschützt.
Dieser Schutz wurde für Krankenhäuser durchlöchert. Dieses Loch wurde durch den Verweis in § 18 Abs. 2 auf § 17 Abs. 2 ausgeweitet.
Da Du offenbar in einem Krankenhaus arbeitest, darf der Betriebsrat zunächst prüfen, ob es einen Ausbildungsplan gibt, der auch am Sonntag und insbesondere am Ostersonntag durchgeführt wird.
caro
Frage # 1798
23.02.2025 | 13:10
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Altenhilfe 24/7

Bei uns kommt es regelmäßig vor, dass wir länger bleiben müsse um die Arbeit zu schaffen oder bis die Vertretung für eine ausgefallene Kollegin eingetroffen ist.
Wir bekommen diese Zeiten zwar angerechnet, Überstundenzuschläge gibt es aber nicht.
Haben wir darauf einen Anspruch?

:

Die Arbeitgeberin muss alle von ihr angeordneten / geduldeten Arbeitszeiten aufzeichnen (§ 3 Abs. II Nummer 1 ArbSchG, schutzrechtlich).
Ihr "bleibt länger". Und Ihr glaubt, dies sei im Sinne der Arbeitgeberin.
§ 6 der Anl. 32 der AVR Caritas regelt, dass Euch für jede Überstunde zunächst 100 v.H. für die Zeit "als solche" zusteht, dann noch der Überstundenzeitzuschlag von 30 v.H. (schuldrechtlich).
Ihr wollt Euch schon mit den boßen 30 v.H. begnügen.
Die Arbeitgeberin merkt, wie wenig ernst es Euch ist und dass Ihr gerne und umsonst arbeitet. Da ist sie vielleicht dankbar. Vielleicht hält sie das auch gar nicht für Überstunden, sondern für auf Eure Initiative vorweggeleistete regelmäßige Arbeitszeit.

Falls Ihr mehr wollt als Dankbarkeit, müsst Ihr Euch im Vorfeld durch die Vorgesetzten den ganzen vertraglich vereinbarten zusätzlichen Ausgleich zusagen lassen.
Sabine
Frage # 1797
21.02.2025 | 13:58
TVöD-B , ? Interessenvertretung

Ich arbeite 50 % als Hilfskraft im Pflegeheim. Bei uns wurde über Weihnachten und Neujahr Rufbereitschaft eingeführt. Im Frühdienst 1 Stunde und im Spätdienst 1 Stunde falls sich jemand kurzfristig krank meldet. Wenn man nicht angerufen wurde da keiner sich krank gemeldet hatte wurden die Stunden im Dienstplan gestrichen und wurden nicht bezahlt .Ist das zulässig, man musste ja zuhause abwarten ob man angerufen wird.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Es handelt sich nicht um Rufbereitschaft im Sinnen des TVöD. Dessen § 7 Abs. 4 bestimmt -
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Die Inanspruchnahmen finden während des Rufdioenstes statt.
Ihr aber könntet bislang allenfalls innerhalb dieser einen Stunde in Richtung Arbeitsstätte fahren und nach einer halben Stunde wieder umkehren.

Der TVöD regelt in § 8 auch die Vergütung der Rufbereitschaft.

Wahrscheinlich hat sich da eine Pflegefürstin etwas Neues und Außertarifliches ausgedacht ("Bereithalten", "Aushelfen", "Lückenfüllen ...) und Ihr verwechselt das mit einer echten "Rufbereitschaft".
Elli
Frage # 1796
20.02.2025 | 10:35
TV-L Hamburg, Eingruppiert in Abschnitt SuE Hamburg MAV/ MVG.EKD

Können bzw. dürfen zwei Vollzeitkräfte mit 38,5 Std./Wo., gleichzeitig eine Woche Urlaub nehmen?

Überblick der Rahmenbedingungen:
Stationäre "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" nach §§ 27 ff., 34, 35, 41 SGB VIII und §§ 99 ff. SGB IX.
9 Plätze Vollstationär
2 Verselbstständigungsplätze im TEW
Team bestehend aus:
3 MA Vollzeit 38,5 Std.
2 MA 30 Std.
1 MA TL Vollzeit
1 HWK
+ 1 MA 10 Std. (Aufwandsentschädigung)

Außerdem würde mich interessieren, wie die arbeitsrechtlichen Regelungen im Schichtdienst (TV-L SuE Hamburg) zu dem Thema sind:
- Auf welcher Gesetzesgrundlage beruht die Regelung? Wo kann ich dazu was nachlesen?
- Kann der AG anordnen, dass nur eine Person das Recht auf Urlaub ausüben darf, mit der Argumentation, "... dass es ja sein könnte, dass jemand krank wird und dadurch Personalknappheit entsteht?"
- Was wären betriebliche Gründe, um nur einer Person Urlaub zu gewähren?

Die MAV hat mir dazu geantwortet, dass wir ins Gespräch gehen sollten und ggf. betriebliche Gründe dagegen sprechen könnten. Das hilft mir/uns allerdings nicht weiter -> zu unkonkret. Diesbezüglich habe ich erneut bei der MAV angefragt, ob es dazu DV o.ä.gibt.

:

Wir vermuten, die MAV handelt aufgrund des diakonieeigenen MVG.EKD. Die MAV bestimmt - schlimmstenfalls - Urlaubsgrundsätze mit.
40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten -
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht: {...}
e) Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,

Ohne Dieses Zugeständnis an die Dienstgeberin seid Ihr völlig frei beim "dürfen".

Ihr stellt Eure Urlaubsanträge.
Die Arbeitgeberin stößt, will sie Deinen Antrag ablehnen, auf ein Hindernis:
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht: {...}
k) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.


Rechtswirksam wird eine Ablehnung also erst, wenn die Dienstgeberin die Zustimmung der MAV dazu erreicht hat. Eine orientierte MAV wird nun erst mit Euch "ins Gespräch gehen", bevor sie ihre Zustimmung zur Ablehnung Eurer Wünsche gibt.
Sascha
Frage # 1795
19.02.2025 | 04:28
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MVG.EKD, kein BR, MAV

Wir haben eine nicht gerade effektive Übergabe.

Oftmals wiederholen die Kolleginnen & Kollegen das bereits mehrfach wiederholte, kommen einfach nicht zum Punkt und / oder verstricken sich in Themen die entweder nichts mit der eigentlichen Übergabe zu tun haben oder reden ewig lange über die ein und selbe Sache.

Nun wurde mir zugetragen das meine PDL es unkollegial fand das ich nach meiner Nachtschicht Punkt 6:30 Uhr aufgestanden und nach Hause gegangen bin. Meine Kollegin war mit der Übergabe aus oben genannten Gründen nicht fertig.

Zudem werde ich in die Übergabe meist gar nicht involviert, warum sollte ich da nicht pünktlich gehen ?

Ist das echt unkollegial? Ich sehe es nicht so. Ich meine, mein Arbeitgeber weist mir durch den Dienstplan meine Arbeitszeit zu (in dem Fall 21:30 bis 6:30).

:

Du bist Nachtarbeitnehmer im Sinne § 2 und § 6 ArbZG und stshst daher unter besonderem Schutz. Deine Schichtlänge beträgt brutto (exkl. gesetzliche Pausen) 10 Stunden. Falls die Arbeitgeberin die Pause tatsächlich gewährt, sind es 9,25 Stunden netto, andernfalls ist mit 10 Stunden bereits die gesetzliche Höchstarbeitszeit erreicht.
NachtarbeitnehmerInnen sollen wegen der besonderen Belastung kürzere Schichten arbeiten als die TagarbeitnehmerInnnen, nicht längere (linkLeitlinien in Folge § 6 Abs. 1 ArbZG).

Die PDL darf Dir dann zusätzliche Arbeitszeit (über den Feiermorgen hinaus) anordnen, falls gesetzlich überhaupt noch zulässig, sie dafür in den AVR.DD irgendwo eine Grundlage findet und eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Sie muss dies rechtzeitig vorher ankündigen. Hätte die Arbeitgeberin , so wie von der Diakonie angewiesen, eine MAV wählen lassen, müsste auch die vorher zustimmen. Sie muss anordnen, nicht Du ihre stillen Erwartungen erspühren. All das ist für die PDL unangenehm und kaum lösbar.

Darum weicht sie in der Debatte nun auf "Kollegialität" aus, also auf etwas Nebulöses. Nun bleibst Du aber allenfalls wegen der Patienten morgens länger, nicht wegen einer Kollegin. Keiner Kollegin droht irgendein Nachteil, weil Du so wie angeordnet nach Hause gehst.
Laatzi
Frage # 1794
17.02.2025 | 20:38
AVR Caritas  (Anlage 31 oder 32), MAV / MAVO

GuK 75 % Teilzeit / 3-Schicht

Ich erhalte nach Sichtung meiner Abrechnungen nicht die volle Wechselschichtzulage von 155 Euro, sondern nur 116 Euro (anteilig) monatlich.
Ist dieses rechtens?

:

Du hast im Arbeitsvertrag die AVR der Caritas in Bezug genommen.
Deren Anlage 31 bzw. 32 wurde in weiten Teilen vom TVöD-K bzw. -B abgeschrieben. Die nimmt in § 1 ausdrücklich auch Teile der übrigen Anlagen in den Blick:
(2) 1Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. 2Abschnitte Ia, V, VII und XIV der Anlage 1, die Anlagen 1b, 2a, 2c, 3a, 6 und 6a sowie den § 4 und § 6 bis § 9 der Anlage 14 zu den AVR finden keine Anwendung. 3Die Anlage 5 zu den AVR gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10 , §§ 5 bis 5g, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.

Die also in den übrigen Teilen greifende Anlage 1 regelt -
IIa Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
(a) 1Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von den Dienstbezügen, die für entsprechende Vollbeschäftigte festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. 2Arbeitsstunden, die der Mitarbeiter darüber hinaus leistet, können durch entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. 3Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Mitarbeiter für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Dienstbezüge eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters.
4Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Dienstbezüge sind die Dienstbezüge des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.
(b) Absatz a gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sind.


Das ist ungerecht. Denn die Belastung durch Wechselschichtarbeit trifft Dein ganzes Leben und nicht nur anteilig.
Doch die Bundesarbeitsrichter sahen das ganz anders:
1. Teilzeitbeschäftigte, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit iSv. § 7 TVöD leisten, haben keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe. Diese Zulagen stehen Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TVöD nur anteilig in Höhe der Quote zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu.
2. Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Proratatemporis-Grundsatz schließt von vornherein eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus.

(BAG Urteil 24.09.2008 – 10 AZR 634/07)
Sascha
Frage # 1793
11.02.2025 | 20:26
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Zweite Nachfrage zu #1790:

Also kann ich meiner neuen Leitung mitteilen, dass Ihre Zustimmung garnicht benötigt wird, da der Bildungsurlaub durch die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist als genehmigt gilt?

:

Wir haben nichts vom einer Widerruffrist geschrieben. Sondern das Gesetz zitiert -
Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt. {...}

Wir haben Dir nicht geraten, früher mit Vorgesetzten zu diskutieren und ihnen das Gesetz vorzulesen.
Wir haben Dir auch nicht geschrieben, wann die Zweiwochenfrist beginnt, denn wir wissen nicht einmal, wann der Bildungsurlaub beginnen soll.
Susanne
Frage # 1792
10.02.2025 | 14:06
TV-V , Betriebsrat / BetrVG BR-Vorsitzende
Zu Rufbereitschaftseinsatz und deren Bezahlung.
Wir sind ein mittelständisches KRITIS Unternehmen. Unser Arbeitgeber hat Mitarbeitende die in einem 3-Schicht-System arbeiten (Morgens-Mittags-Nachtschicht) angerufen und diese geben in einer Schicht zu arbeiten.
Die Mitarbeitenden haben dies gemacht. Nun will der Arbeitgeber allerdings nur die Überstunden bezahlen, nicht aber die Anfahrtskosten und die An- und Abfahrtzeit.
Aus der Meinung des Betriebsrats ist es keine klare Rufbereitschaft, d. h. der Mitarbeitende muss bezahlt werden. Zur Rufbereitschaft haben wir eine BV abgeschlossen, die allerdings diesen Fall nicht enthält.
Sehen wir das falsch?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage gehört in die linkNach-Hilfe-Rufe.

§ 9 Abs. 4 TV-V regelt:
Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Europieper, einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist. 3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Die Kollegen haben sich nicht auf Anordnung bereitgehalten. Sie waren nicht in Rufbereitschaft.
Der Arbeitgeber hat die Spererung ihrer Telefonnumern zweckentfremdet und ihnen in ihrer Freizeit ein Angebot zur außertariflichen Überarbeit gemacht. Sie haben dies angenommen, ohne nach der Vergütung zu fragen oder diese auszuhandeln.
Der Arbeitgeber hat die Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nummer 3 BetrVG) gezielt verletzt. Dies ist zumindest eine Ordnungswidrigkeit (§ 23), bei Vorsatz (Wissen und Wollen) steht darauf gemäß § 119 BetrVG sogar Gefängnis.

§ 10 Abs. 3 TV-V regelt:
1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlage 3. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 9 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.

Dieser Ausgleich ist deutlich besser als die bloße Überstunden-Vergütung.
Vielleicht kauft sich der Chef von der drohenden Strafe frei, indem er den Betroffenen eine fürstliche Ausgleichszahlung anbietet.
Martina
Frage # 1791
10.02.2025 | 09:45
Betriebsrat / BetrVG SuE

Urlaubstage bei Nachtwachen,
Beispiel: KollegIn hat Dienst von Mo 22.00 - Di 6.00. 8 Stunden Arbeitszeit werden am Montag dem Stundenkonto zugeschrieben. Wenn der Dienstag dann Frei ist, Muss die/der Kollege dann für den Tag Urlaub nehmen, um bei einer 100% Stelle nicht ins Minus zu kommen?
Oder müssen die Stunden auf beide Tage im Dienstplan aufgeteilt werden?
In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Dienste bei Krank anzurechnen sind. Müssen die KollegInen dann um 0.01 arbeiten kommen, wenn die Krankmeldung für den Vortag abgegeben wurde?

:

Du beziehst doch wohl nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auf den Arbeitsvertrag.
Es gibt keinen Tarifvertrag "SuE". Wir vermuten also im Weiteren, dass Du den TVöD-B meinst, und dort in der Anlage 1 durch Deine Tätigkeit dessen Unterabschnitt XXIV SuE zugeordnet bist.

Urlaubstage (genauso Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung) werden in §§ 26 bis 29 des TVöD ausdrücklich auf Arbeitstage bezogen. Ebenso § 6 Abs1 Satz 3 (fünf Arbeitstage je Kalenderwoche tage). "Als Arbeitstage sind dabei {....} nicht nur die Kalendertage zu berücksichtigen, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand." (BAG Urteil 19.01.2016 – 9 AZR 608/14). Ein Arbeitstag ist also auch der Kalendertag, an dem eine Nachtschicht endet.
Diese Arbeitstag wird durch den Tarifvertrag bereits bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs aus der Verteilung auf 5-Tage im Wochendurchschnitt auf die tatsächliche Verteilung berücksichtigt.
"So verfügt ein Arbeitnehmer wie der Kläger, der seine Arbeitsleisung regelmäßig an mehr als fünf Kalendertagen in der Woche erbringt, zwar über mehr Urlaubstage als ein Arbeitnehmer, den die Beklagte in einer Fünftagewoche beschäftigt. Jener muss aber auch mehr Urlaubstage in Anspruch nehmen als dieser, um sechs Wochen lang zusammenhängend der Arbeit urlaubsbedingt fernbleiben zu können." (BAG Urteil 21.07.2015 – 9 AZR 145/14).
Dies vergessen viele Betriebe. Zum Nachteil der Beschäftigten.

Ganz anders die Arbeitsunfähigkeit. Sie betrifft stets eine ganze Schicht. (Wer während einer Schicht arbeitsunfähig wird, bekommt die ganze Schicht 'wie gearbeitet' gewertet (LAG Koeln Urteil 12.01.2018 – 4 Sa 290/17)). Niemand muss während eine Schichtzeit "gesunden".
Sascha
Frage # 1790
10.02.2025 | 06:16
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu Frage 1787:

Ich habe ja wie gesagt im Oktober 24 der alten Leitung bei der Urlaubsplanung meine BU Termine mitgeteilt und Sie hätte es wie ihr ja schreibt schriftlich und mit Begründung ablehnen müssen.

Laut unserer MAV hätte dies spätestens 6 Wochen nach der Urlaubsbesprechung passieren müssen. Das hat Sie nicht getan und der Jahresurlaub ist ja auch schon genehmigt.
Damals hatte das ganze ja mit der neuen Leitung nichts zu tun also kann diese das doch nicht im Nachhinein tun,oder ?

:

Dein Bildungsurlaub hat nicht mit dem gesetzlichen Mindesturlaub oder dem arbeitsvertraglichen Mehrurlaub zu tun.
Auf einen Vorgesetztenwechsel kommt es nicht an.
Dein Bildungsurlaub unterliegt den gesetzlichen Fristen.
Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt. {...}

a) Es kommt darauf an, ob Du Deinen Antrag im Oktober für Dich nachweisbar gestellt hast.
b) Dein MAV meint, aufgrund einer Dienstvereinbarung hat bereits das Schweigen zu Deinem Antrag im Oktober sechs Wochen später (Dezemeber 2024) zu einer Entscheidung (Zustimmungsfiktion) geführt. Dies wäre eine Bessererstellung gegenüber der gesetzlichen Regelung durch eine kirchenrechtlich wackelige Regelung.
c) Andernfalls kommt es darauf an, ob Du zwei Wochen vor Antritt eines von Dir beantragten Bildungsurlaub eine Entscheidung schriftlich oder elektronisch erhalten hast.
Sabine
Frage # 1789
08.02.2025 | 04:08
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

75 % Stelle in einer 5,5 Tage Woche
MAV vorhanden/keine Vereinbarung zur Dienstplankontrolle

Wieviel Überstunden/Mehrarbeit dürfen im voraus im Dienstplan eingetragen werden ?

:

"Überstunden" im Sinne der AVR sntstehen nur, falls über die Dienstplan festgesetzte Arbeitsstunden gearbeit werden muss. In einen Dienstplan selbst können also keine Überstunden entstehen.
Manche Dienstplänbe gleichen die abgeforderte Arbeitszeit und die vereinbarte Zeitschuld nicht aus. Die MAV erläutert Dir, ob es sich um von Ihr zugestimmte unbezahlte Vorwegarbeit handelt oder ob § 6 Abs. 2 AVR Anl. 32 (unmittelbare Vergütung) greift.
Arne
Frage # 1788
08.02.2025 | 01:40
TVöD-K oder -B, Betriebsrat / BetrVG

Nachtwache mit 75%. Arbeitszeiten in der Woche 21:30 - 7:30, am Wochenen und Feiertagen 21:30 - 6:30.
In der Arbeitserfassung werden jeweils Pausen um 23:00 - 23:30 (kurzer Dienst, bzw. 23:00 - 23:45 (langer Dienst) eingetragen, diese Zeiten bekommen wir wieder gutgeschrieben, wir können ja keine Pause machen. Nun werden die eigentlichen Zuschläge für Feiertags/Sonntagsarbeit für diese Zeiten nicht gezahlt, d.h. Sonntag auf Montag (langer Dienst) 0,75 Std. ohne Zuschlag, die anderen Tage je analog hierzu.
Muss der Arbeitgeber nicht eigentlich diese Zuschläge durchzahlen, wir haben keine Möglichkeit, Pausen zu nehmen?

:

Du wendest Dich an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Nacht für Nacht bestimmt Ihr in unseren Schichten eine Arbeitsunterbrechung in Lage und Länge mit. Diese gesetzlichen Pausen werden jedoch tatsächlich nicht gewährt.
Die Überstunden sind uns mitsamt der tariflichen Zeitzuschläge (§ 8 Abs.1 TVöD) zu vergüten. Bitte überwacht dies, die Abrechnungssoftware scheint da Lücken zu haben. Klärt auch, wie viel wir nachträglich geltend machen sollen.
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG regelt, wie in einer Betriebsvereinbarung verfahren wird, falls gesetzliche Pausen nicht gewährt werden können. In diesem Fall handelt die Arbeitgeberin nicht gesetzwidrig und uns steht zusätzlich als Gesundheiutsschutz ein 'entsprechender (Freizeit)Ausgleich' zu.
Dies wäre für alle wohl die beste Lösung. Bitte werdet auch da initiativ und haltet uns auf dem Laufenden.
Vielen Dank .......«
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