Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
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Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Jana Beck
Frage # 1547
22.11.2023 | 14:43
TV DN , ? Interessenvertretung

Wie viele Dienst-Sonntage im Monat sind laut TV DN rechtens?
Auch mit Einspringen bei KH.
Ich lese den TV DN § 12 (1) so, dass nur ein Sonntag bindend ist?

:

§ 12 Abs. 1 des TV DN (Diakonie Niedersachsen) lautet:
Arbeitsfreie Tage/Entlastungstage
(1) Innerhalb von 14 Tagen sind 4 Tage arbeitsfrei. Jeweils zwei der arbeitsfreien
Tage werden zusammenhängend gewährt.
Mindestens einer dieser freien Tage muss auf einem Sonntag liegen. Durch Dienst-
vereinbarung kann Abweichendes geregelt werden.


Ob eine Dienstvereinbarung mit einer MAV etwas regelt, können wir nicht raten.
Du hast wohl mit der Arbeitgeberin Schichtarbeit gemäß § 2 Nummer 8 NachwG vereinbart, und in diesem Zuge auch das Schichtsystem und den Schichtrhythmus (Arbeitsmuster gemäß EU RL 2019 / 1152). Alles muss sich im Rahmen des Tarifvertrags halten; Du kannst davon nur abweichend, falls dies für Dich günstiger ist.
In "14 Tagen" liegt in jeder Kalenderwoche mindestens ein arbeitsfreier Tag (24 Stunden mit vorausgehender 10 stündiger Ruhezeit; Artikel 31 Abs. 2 der EU Grundrechtecharta aus dem Jahr 2010). Innerhalb jedes betrachteten 14-Tageszeitraum liegt nun gemäß dem Tarifvertrag zumindest ein beschäftigungsfreier Sonntag, zudem sind zwei der gesamt mindestens vier - von aller Arbeit freien - Tage verblockt.

Dein Arbeitgeber könnte Dich deshalb z.B. am 1. und 3. Sonntag eines Kalendermonats beschäftigten, oder am 2. und 4., oder am 1. und 4. Sonntag. Der TV DN regelt hier nicht nur die geplante sondern die tatsächliche Beschäftigung / Verteilung Deiner Arbeitszeit.
Robert
Frage # 1546
20.11.2023 | 11:28
Betriebsrat / BetrVG, Haustarifvertrag

Wir leisten Bereitschaftsdienst von 15:30 - 07:00 Uhr nach der regulären Arbeitszeit.
Darf der Chef bei Ausfall von anderen Kollegen einem Mitarbeiter den Rufdienst anordnen?

:

Wir wissen nicht, ob Du Dich vertraglich zur Leistung von Rufbereitschaft außerhalb Deiner regelmäßigen Arbeitszeit verpflichtet hast.
Wir wissen nicht, ob Dein Haustarifvertrag die Anordnung von Rufbereitschaftsdienst an Voraussetzungen knüpft.
Das Betriebsverfassungsgesetz knüpft die Anordnung von Rufbereitschaftsdienst an die Voraussetzung der Zustimmung des Betriebsrates.
Mille
Frage # 1545
20.11.2023 | 11:05
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
Vollzeit als Pädagoge in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung.
Nachfragen #1544
1) Nach einer Nachtbereitschaft die um 9 Uhr endet findet bei uns kein weiterer Dienst an dem Tag statt. Meine Frage bezog sich auf die Nachtdienste Sonntag bis Donnerstag jeweils von 14:00 Uhr bis zum Folgetag um 9:00 Uhr (davon Bereitschaftszeit von 22-7 Uhr) und Freitag und Samstag sowie in den Ferien mit unseren Dienstzeiten von 14:00 Uhr bis zum Folgetag um 14:30 Uhr. )Nachtbereitschaftszeit ist hier zwischen 23:00 Uhr und 9:30 Uhr).
2) Was bedeutet rechtzeitig angekündigt? Laut Direktionsrecht vier Tage, bei Teilzeitkräften nur mit deren Zustimmung...Ist dies richtig?
3) Der monatliche Dienstplan ist für den Arbeitgeber also nicht verbindlich?

:

Zu 1) Dein Werktag beginnt um 14 Uhr. Die Schicht endet am Folgetag um 9 Uhr. Der Werktag endet um 14 Uhr. Jeweils nach spätestens sechs Stunden Arbeitszeit bist Du für eine gesetzliche Pause freizustellen. Zusammen: Mindestens 18 Stunden Arbeitszeit und keine wektägliche 13-stündige Ruhezeit. Auf den Wochentag kommt es dabei nicht an.
Eine 24,5-stündige Schicht möchten wir hier gar nicht erst bewerten.

Zu 2) Du hast Anspruch auf transparente und vorhersehbare Arbeitszeiten (EU RL 2029 / 1152). Möglicherweise hast Du Dich vertraglich zu Arbeit auf Abruf verpflichtet. Dann hast Du gemäß § 2 Nummer 9 NachwG auch eine Mindestankünsigungszeit vereinbart. Das ist dann "rechtszeitig". Im übrigen teilt Dir die MAV mit, welche Voraussetzungen an die Rechtszeitigkeit sie im Zuge ihrer Mitbestimmung stellt.

Zu 3) Die durch die MAV mitbestimmten Festlegungen der Arbeitszeit sind für die Arbeitgeberin und für Dich völlig verbindlich - soweit sie sich im Rahmen der Gesetze und Deines Vertrags halten.
Mille
Frage # 1544
19.11.2023 | 17:27
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Vollzeit als Pädagoge in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung.
Unsere Dienstzeiten sind Sonntag bis Donnerstag jeweils von 14:00 Uhr bis zum Folgetag um 9:00 Uhr. Bereitschaftszeit, in der wir schlafen dürfen, ist zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr. Dafür erhalten wir drei zusätzliche Urlaubstage, falls während dieser Zeit Arbeit anfallen sollte.
Freitag und Samstag sowie in den Ferien sind unsere Dienstzeiten von 14:00 Uhr bis zum Folgetag um 14:30 Uhr. Nachtbereitschaftszeit ist hier zwischen 23:00 Uhr und 9:30 Uhr.
Zusätzlich gibt es Dienste zwischen 14 und 22:00 Uhr. An fast jedem Tag der Woche.
Der Dienstplan ist in der Regel einen Monat vor dem Beginn geschrieben. Bisher war es so, dass bei Krankheit freiwillig eingesprungen wurde. Unsere neue Geschäftsführung möchte nun, per Dienstanweisung, MitarbeiterInnen kurzfristig verpflichten in den Dienst zu kommen. Zum Beispiel bei Krankheit oder Terminen.
1.) Sind zum einen die Dienstzeiten gesetzeskonform?
2.) Und zum anderen wie verbindlich sind ausgehängte Dienstpläne?
3.) Können sie gegebenenfalls vom Monatsintervall auf wöchentlich umgestellt werden?
4.) Ist es gesetzlich erlaubt ist, an Sonn- und Feiertagen einschließlich Bereitschaftszeiten eine längere Anwesenheit am Arbeitsplatz als 12 Stunden zu haben?
5.) Ist es rechtlich einwandfrei, an Tagen, in denen man ohne einen zusätzlichen Dienst arbeitet, ist, eine Pause abgezogen zu bekommen, obwohl keine Pause geplant wurde oder umgesetzt werden konnte?
6.) Zählen bei den 15 freien Sonntagen, die in einem Jahr gewährt werden müssen auch die Sonntage mit dazu, in denen man Urlaub hat?

:

Zu 1) Gemäß § 4 Satz. 3 ArbZG gilt auch bei Arbeitszeit, die der Arbeitgeber für Bereitschaftsdienst hält: "Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden." Ihr arbeitet viel länger pausenlos.
Gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG gilt: "(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben."
§ 7 Abs. 9 ArbZG erlaubt keine Verkürzungen auf 10stündige Ruhezeiten bei xxl-Schichten: "Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden."
Die AVR Caritas erlauben nicht die Verschiebung der werktäglichen Ruhezeit auf einen anderen Werktag. Im Ergebnis sind maximal 13stündige Schichten mit anschließender 11stündiger Ruhezeit zulässig.
Zweifel haben wir bereits, weil in der Schlafenszeit nicht die Arbeitgeberin wacht und Dich bei Bedarf weckt. Stattdessen musst Du selbst während des Schlafes erkennen, ob Du irgendwo eingreifen musst. Du schläfst mit einem Auge offen. Es handelt sich daher nicht um Bereitschaftsdienst.
Zwischenergebnis: Erhebliche Mängel, welche die MAV bereits im Zuge der Belastungsbeurteilung gemäß § 5 Nr. 6 ArbSchG erkennen wird.
Zu 2) Die durch die MAV mitbestimmten Festlegungen der Arbeitszeit sind für die Arbeitgeberin und für Dich völlig verbindlich. Eine Abstufung in der Verbindlichkeit insbesondere für allein die Arbeitgeberin gibt es da nicht. Allerdings können - rechtzeitig angekündigt nach Zustimmung der MAV - Überstunden den Dienstplan ergänzen. Darauf, dass die Arbeitgeberin solche den Plan ergänzenden Anordnungen "Dienstanweisung" nennt, kommt es nicht an.
Zu 3) Die AVR regeln eine wochendurchschnittliche Zeitschuld. Die Praxis einer kalendermonatlichen Planung ist also vertragsfremd. Ein Vielfaches von Wochen kann durch die Betriebsparteien wieder und wieder neu vereinbart werden.
Zu 4) Siehe zu 1.
Zu 5) Die Arbeitgeberin dokumentiert die gesamte geleistete Arbeitszeit (BAG Beschluss 13.09.2022 - 1 ABR 22/21). Jede Falschdokumentation verletzt zudem die DSGVO; Du hast einen Berichtungsanspruch aus Artikel 16 DSGVO.
Zu 6) Die Anl 33 der AVR regelt in § 3 Abs. 3 einen weitergehenden Anspruch:
"Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen."
Einfacher: Auf einen Sonntag mit Beschäftigung (nicht ganz frei) folgt ein beschäftigungsfreier Sonntag. Ein Teil dieser gesamt mindestens 26 freien Sonntage im Jahr kann auch in die Urlaube fallen.
Bernd
Frage # 1543
18.11.2023 | 00:07
AVR Caritas  (Anlage32; 2), MAV / MAVO

Bei uns werden die Dienste über einen Schichtplan geplant, in keiner regelmäßigen Schichtabfloge, sondern wie es halt "passt". Geht primär um Anlage 32 Pflegekräfte, aber auch um Anlage 2.

Ich habe mir einige Punkte hier durchgelesen und bin mir unsicher, ob diese allgemein gültig sind oder nur bei gewissen Arbeitsvertraglichen Richtlinien Gültig sind.

In unseren Arbeitsverträgen steht, dass wir nach der 5,5 Tage-Woche arbeiten. Hier wird ja geschrieben, dass die Tagewoche für jeden persönlich berechnet werden müsste und danach auch die Urlaubstage angepasst werden müssen.
Noch spannender wird es dann, wie werden hier dann Zusatzurlaubstage eingerechnet? Kommen diese auf die angepassten Urlaubstage oder müssen diese vor der Anpassung eingerechnet werden?
Bis jetzt wird es so gehandhabt, dass die 30 Tage von der 5tagewoche auf die 5,5tagewoche angepasst werden, also 33 Tage und darauf werden dann die Zusatzurlaubstage zugerechnet, aber natürlich nur bis maximal 35/36 maximale Urlaubstage wie es in Anlage 32 steht.
Nach den Informationen von hier kam ich zum Schluss, dass es eigentlich so berechnet werden müsste:
30 Tage Grundurlaub, darauf mal angenommen 4 Zusatzurlaubstage.
Jetzt muss der Urlaub auf die reale Tagewoche umgerechnet werden. Da bei uns viele mit weniger Prozenten arbeiten nehmen wir hier einfach mal eine 4,2 Tagewoche an, dann käme man auf 34/5*4,2=28,56=>29 Urlaubstage.
Das Problem das ich jetzt sehe ist nur, dass unsere Dienstpläne ja nicht regelmäßig geplant sind und daher ja überhaupt nicht klar ist wie viele Tage jetzt für eine Woche Urlaub genommen werden müssen, weil der Urlaub wird ja Wochen bis Monate vorher geplant und dann werden hier ja keine Dienste mehr geplant.
Daher macht es ja schon irgendwie Sinn, eine gerade Zahl zu haben, durch die klar ersichtlich ist, welche Tage man Urlaub nehmen muss, wie bei uns die 5,5 Tagewoche, aber dann müsste der Urlaub auf diese Hochgerechnet werden. 34/5*5,5=37,4=>38 Tage nicht wie bisher 35/36.

:

Im Streit zwischen Arbeitsvertrag und den im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR Caritas "gewinnen" die AVR (Günstigkeitsprinzip). Es lohnt sich, diese zu lesen.
§ 2 Abs. 1 Satz 4 Anlage 32:
"Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden."
Ihr dürft begründet an der Notwendigkeit zweifeln, falls Arbeitszeit auf einen sechsten Tag in einer Kalenderwoche verteilt wird (LAG Hamm Beschluss 07.11.2019 - 13 TaBV 14/19). Die MAV wird dem wohl so nicht zustimmen. Für die MAV sind die verschlechternden Regeln in Arbeitsverträgen eh unbeachtlich.

Die vertraglichen Sonderregeln zur Umrechnung Eurer Urlaubsansprüche entsprechend der individuellen tatsächlichen Verteilung der Arbeitszeit findet Ihr in den AVR der Caritas in Anlage 14 § 3. Unser linkUrlaubsrechner hilft Euch beim Umrechnen. Du beantragst Urlaub nicht in "Tagen" sondern für eine ganz bestimmte Zeitspanne. In der wird - bei Euch unvorhersehbar (entgegen EU RL 2019 / 1152) - die Arbeitszeit erst spät verteilt. Hoffentlich auch in den Urlaubsspannen. An Tagen mit dann endlich (durch die MAV mitbestimmt) festgelegter Arbeitszeit verbrauchst Du einen Deiner umgerechneten Urlaubsanspruchstage. Du kannst also bei der Beantragung die Anzahl dieser Urlaubsanspruchstage noch gar nicht wissen. Brauchst Du auch nicht.

Die MAV ist wahrscheinlich schon ganz aufgeregt, weil - seit August 2022 - die Arbeitgeberin aus § 2 Nummer 8 bis 10 NachwG ganz neue Pflichten hat. Diese muss für die einzelnen Arbeitsplätze Schichtarbeit vereinbaren, das Schichtsystem und den Schichtrhythmus (Arbeitsmuster im Sinne Artikel 2 der EU RL 2019 / 1152). Solange sie da zaudert, so lange hat sie Probleme: Die vereinbarten Arbeitszeitregeln passen nicht für die abweichende betriebliche Praxis.
Tine
Frage # 1542
16.11.2023 | 15:44
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite Teilzeit mit 19,5 Stunden im Schichtdienst,
Leider muss ich häufiger auf Anordnung meinet PDL länger arbeiten.
Mache ich dann Überstunden oder ist das einfach nur Mehrarbeit`?

:

Um "Überstunden" würde es sich erst dann handeln, falls Du in einer Woche bereits planmäßig zu 39 Stunden (Vollzeit) herangezogen wurdest (§ 4 Abs. 7 der Anl. 32).
Um "Mehrarbeit" handelt es sich, falls Du - geplant oder ungeplant - in einer Woche eine 21. Stunde oder darüber hinaus angeordnet bekommst (§ 4 Abs. 6 der Anl. 32).

Wir haben begründete Zweifel, dass Du den Anordnungen Deiner PDL folgen musst.
Peggy
Frage # 1541
16.11.2023 | 10:43
AVR Caritas  (Anlage 31 oder 32), MAV / MAVO Pflege
Ich arbeite Teilzeit im Nachtdienst in der Pflege.
Im Dezemberplan bin ich mit 17 Stunden zuviel eingeplant. Dies obwohl ich schon 70 Überstunden aus vergangenen Monaten habe.
Muss ich dies so hinnehmen?
Wie werden die 17 Stunden bezahlt?

:

Du mailst an Deine MAV:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit im Dienstplan mit. Die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen AVR ziehen dabei der Arbeitgeberin, mir und Euch einen Rahmen. § 2 der Anlagen 31 bzw. 32 delegiert zunächst die Aufgabe einer Festlegung des Bezugszeitraums für meine wochendurchschnittliche Teil-Zeitschuld. Ich war davon ausgegegangen, dass der monatsweise Dienstplan genau diesen Ausgleichszeitraum bildet. Doch monatsweise werde ich deutlich überplant. Handelt es sich um unbezahlte Vorwegarbeit?
Erst bei Beendigung des Ausgleichszeitraum entsteht aus solcher übervertraglichen Leistung ein Anspruch auf Ausgleich durch zusätzliche Stundenvergütungen (§ 6 Abs. 2 der Anlage). Ich habe jedoch ganz bewusst deshalb Teilzeit vereinbart, um nur genau meinen Teil zu arbeiten.
Diese Praxis und diese Unklarheit belasten und beschweren mich.
Beste Grüße .......«
schlupp
Frage # 1540
15.11.2023 | 18:08
AVR Caritas  (Anlage ??), MAV / MAVO

Woher weiß ich, ob ich ein sogenanntes Arbeitszeitkonto habe, oder nicht? Muss das im Dienstvertrag explizit ausgeschrieben sein, oder steht das unter Paragraph ... Anlage ... quasi versteckt irgendwo drin?

Meine Kollegen und ich arbeiten in Wechselschicht d.h. Frühschicht, Spätschicht und Nachtschicht, wir sind teilzeitbeschäftigt mit 89,74% (zur Zeit 35 Stunden in der Woche). Der Plan mit den jeweiligen Schichten wird spätestens am 15.ten für uns ausgehängt. Meistens werden wir alle so eingeteilt, das wir fast nie unsere sogenannten Sollstunden erreichen, obwohl das nicht so sein müsste.

Auch haben wir häufig nach den Nachtschichten den Ausschlaftag frei und starten dann mit Frühschicht. Am nächsten Tag dann wieder frei ...
verzagt ... das schlaucht natürlich sehr. Vor allem hat man am Monatsende das Gefühl, als hätte man 180 Stunden gearbeitet, stattdessen waren es 136 Stunden. Laut MAV ging die Einteilung nicht anders oder ... oder ... oder ...

Zur Teamsitzung müssen wir erscheinen, obwohl abends die Nachtschicht noch ansteht. Die Teamsitzung startet um 15:00 Uhr und dauert meistens 2 bis 2,5 Stunden. Die Nachtschicht startet um 23:15 Uhr. Ist das so in Ordnung?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33.
Erst wenn Du uns genauer schreibst, in welchem Beruf und in welcher Art von Unternehmen Du arbeitest, können wir etwas raten.

Aktiviert die MAV!
Die MAV bestimmt die Verteilung Eurer Arbeitszeit mit - im Rahmen der Schutzgesetze und den AVR. Zunächst einmal wird sie dabei darauf bestehen, dass die in § 5 Nummer 6 ArbSchG zwingend vorgeschriebenen Beurteilungen der Belastungen durch Arbeitszeit an Euren Arbeitsplätzen zu mitbestimmten Maßnahmen zu deren Milderung führen.
Gisela
Frage # 1539
14.11.2023 | 16:38
TV-L , ? Interessenvertretung, ? Dienstleistungsbereich

Dienstplan, F S M N in Vollzeit

Der xFT- wird im Dienstplan so exakt nur hinterlegt, wenn daran gedacht wird.
Am Jahresanfang angesprochen und abgewürgt worden.
Hätte ja frei (X) gehabt. Für 8.3. korekt hinterlegt. Aha...Dann wieder nicht: 01.5./18.5./29.5./03.10.
Würde für "uns" nicht gelten-doch
Für die Weihnachtsfeiertage 2023 ist ja wieder korrekt hintergelegt, nachdem es erneut angesprochen wurde. Soll in einer anderen Abteilung dann mit 235% (?) ausgezahlt worden sein. Nur auf Grundlage der unkorrekten Doku: X und nicht xFT.
Anfragen bei direktem Vorgesetzten ( DP-Schreiber) war frustran. Bei der DP-Admin nur Unverständnis. Würde sich finanziell potenzieren? Was nun?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst, oder darüber, ob Du Schichtarbeit leistest.
Im TV-L wären Sonderregeln in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Krankenhäuser, ...) zu beachten.
Die von Dir geschilderten Kürzel verstehen sich nicht ohne Erklärung.
Was mag "hinterlegt" bedeuten?
Da können wir wenig raten.

Der TV-L behandelt vier unterschiedliche Lebenswirklichkeiten:
* Frei wegen Feiertag
* Arbeit trotz Feiertag
* Frei wegen dem vereinbarten Arbeitsmuster (ohnehin Dienstplanung)
* Frei aus Willkür der Dienstplaner:innen.

Wir können aus Deiner Schilderung keine dieser vier Fälle klar identifizieren.
235 v.H. stehen zu, wenn an einem planfreien Feiertag "Eingesprungen" wird ohne Freizeitausgleich.
Jutta
Frage # 1538
13.11.2023 | 10:33
BAT-KF , ? Interessenvertretung

Ich arbeite im Schichtdienst als Teilzeitkraft zwei Tage die Woche.
Ich muss zwei Tage Urlaub nehmen pro Woche um auf meine sechs Wochen zu kommen.
12 Tage stehen mir zu ohne die zusatzfreien Tage (2 Tage im Jahr).
Werden die Wochenenden auch mit gezählt bei der Verplanung?
...dann komme ich nicht auf die sechs Wochen.
Und bekomme ich eine halbe Woche Urlaub bei nur einem geplanten Tag?

:

Die Regel ist sehr einfach:
Du beantragst Urlaub für eine bestimmte Zeitspanne (Beginn, Ende).
Die Arbeitgeberin sagt Dir diesen Urlaub zu.
(Gäbe es bei Euch eine Mitarbeitervertretung, so bräuchte die Arbeitgeberin für eine Ablehnung Deines Antrags zuvor die Zustimmung dieser Mitarbeitervertretung).

Während des Urlaubs stellt Dich dieser an allen Tagen mit festgelegter Arbeitspflich (Stunden) von dieser frei. An genau diesen Tagen verbrauchst Du damit einen Deiner Urlaubstage.

In diesem Zusammenhang kommen weder im BUrlG noch im BAT-KF Wochen, Stunden Wochenenden vor.
Dan
Frage # 1537
08.11.2023 | 13:38
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO

Früh/Spätdienst, Monatsdienstplan ,der am 15. des Vormonats für den nächsten Monat bekannt gegeben wird, Pflegefachkraft, Vollzeit

6 Wochen vor einem Eingriff habe ich die Information, dasd ich an diesem Tag krankgeschrieben werde, aufgezeigt.
Nun kommt der neue Plan und ich stelle fest, dass ich an diesem Tag ins Frei geplant wurde. Somit werden mir 0 Stunden an diesem Tag berechnet.
Ist dies richtig?

:

Eine Arbeitsunfähigkeit stellt Dich von der festgelegten Arbeitspflicht frei. Dein Entgelt wird dennoch weitergezahlt.

a) Du hast derzeit keinen Vermögensnachteil. Du sollst auch keine Arbeitszeit "nacharbeiten".
b) Du trägst nicht vor, dass einer Deiner Wünsche bei der Dienstplanfestlegung übergangen wurde.
c) Du trägst nicht vor, dass das mit Dir (und der MAV) vereinbarte Arbeitsmuster (Schichtsystem, Schichtrhythmus gemäß link§ 2 Nr. 8 NachwG) willkürlich durchbrochen wurde.

Vielleicht wartest Du in Zukunft besser mit Deinen offenherzigen Ankündigungen, bis der Dienstplan (bei Euch sehr spät) angeordnet wurde.
Ina
Frage # 1536
07.11.2023 | 16:47
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite als Nachtwache in einem Altenheim .
Normalerweise brauche ich keine Tagdienste leisten. Auf Grund von Personalausfällen werde ich nun auch zu Spätdiensten eingeteilt.
Mein Problem ist, dass diese teilweise schon am Tag beginnen an dem ich aus der Nacht komme.
Ende des Nachdienstes 6.00 Uhr Beginn des Spätdienstes 16.00 Uhr.
Mir wurde gesagt, dass dieses so i.O. ist, da eine Ruhezeit ,welche nach den AVR auch verkürzt werden kann, eingehalten wird.
Ist das so richtig?

:

Du beschreibst eine Schichtfolge aus
Nachtschicht -> Spätschicht.

Der Werktag beginnt also mit der Nachtschicht (21:00 Uhr) und endet am Folgetag um 21:00 Uhr.
Die werktägliche Höchstarbeitszeit (die Arbeitszeit in den 24 Stunden ab Arbeitsbegin - hier ab 21:00 Uhr) darf gemß § 6 Abs. 1 ArbZG 10 Stunden nicht überschreiten. Ergebnis: Die Schichtfolge verstößt gegen die Schutzgesetze.

§ 5 Abs. 1 ArbZG regelt: (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
Die AVR der Caritas erlauben zwar eine Kürzung dieser Ruhezeit. Sie erlauben aber nicht, diese Ruhezeit statt nach Beendigung der werktäglichen Arbeitszeit (hier erst nach 24 Stunden um 21:00 Uhr) irgendwann zwischendurch einzuschieben.

§ 6 Abs. 1 ArbZG ist die Grundlage, dass Schichten nicht rückwärts rotierend (belastende Schichtfolge) eingeteilt werden. Nach der letzten Nachtschicht einer Schichtfolge sollen mindestens 24 Stunden beschäftigungsfrei bleiben.

Die MAV wird aus all diesen Gründen kaum ihre Zustimmung zu dieser gesetzwidrigen Belastung geben.
Klara
Frage # 1535
05.11.2023 | 05:18
AVR Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Ich habe an Weihnachten Nachtdienste 24.,25. und 26.12.

Nun habe ich aber ab dem 27.12. Urlaub und komme da erst morgens raus, das ginge also nicht.

Meine Frage ist, wieviel _freie_ Tage müssten zwischen der letzen Nachtschicht und dem 1.Urlaubstag liegen damit auch eine adäquate Erholung von den Nachtdiensten vorläge ?

:

Die vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen linkAVR.DD können die Beschäftigten - mit einiger Mühe - im Internet finden. Und nachlesen. Sie sind derart ausufernd, dass eine Orientierung schwer fällt.

§ 28 a Dauer des Erholungsurlaubs
(1) 1Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
(5) 1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 2Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat.


Du beantragst also - rechtzeitig - die Zeitspanne, in welcher Du Urlaub gewährt bekommen möchtetst. Du kennst zu diesem Zeitpunkt Deinen Dienstplan noch nicht. Du achtest daher darauf, dass am Tag, an welchem Dein Urlaub beginnt, eventuell noch eine Nachtschicht endet.

In dieser Zeitspanne Deines Urlaubs wird der Dienstplan - mitbestimmt durch die MAV - unbekümmert fortgeführt. Der Urlaub stellt Dich von Arbeitspflicht (am Kalendertag beginnende Schicht) frei. An jedem Kalendertag, an dem eine Schicht planmäßig beginnt, verbrauchst Du einen Deiner Urlaubs-Anspruchstage. Denn dies ist ein "Arbeitstag" im Sinne der Urlaubsregeln der AVR.

Kurz: Deine Frage mag auf die bizarre betriebliche Praxis der Kreuznacher Diakonie abstellen. Die AVR und damit Dein Arbeitsvertrag regelt das offenbar anders. Deine MAV sorgt alsbald dafür, dass sich die Arbeitgeberin entweder den Kirchenregeln unterwirft, oder ein Betriebsrat gewählt wird.
Carsten
Frage # 1534
04.11.2023 | 17:11
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Ichh arbeite in einem Seniorenheim im Münsterland. In dem Heim gibt es eine eine MAV sie kann mir bei meiner Frage jedoch nicht weiter helfen.:
Ich habe einen Vertrag mit einem Stundenumfang von 35 Std/Woche.Schichtdienst Früh/Spät (ohne Nachtdienst). Ich werde regelmäßig durch meinen Arbeitgeber im MONATLICHEN Dienstplan mit einem deutlich höherem Umfang geplant.Der Dienstplanschreibende sagte mir, dass eine geplante Mehrarbeit von 20 % über die vertraglich geschuldete Arbeitszeit hinaus durch den AVR-DD gedeckt sei, was in meinem Fall rund 28 Stunden monatlich geplante Mehrarbeit bedeutet. Meine MAV stimmt diesen Dienstplänen leider zu.
Meine Bitte, mir im AVR-DD den entsprechende Passus zu zeigen, ist der Dienstplanschreibende nicht nachgekommen. Ich habe selber versucht mir diesen Passus heraus zu suchen, habe es aber konkret so nicht finden können.
Kann mir hier jemand die Frage beantworten, ob es diesen Passus im AVR-DD tatsächlich so konkret gibt?

:

Möglicherweise hast Du versäumt, in Deinem Arbeitsvertrag den Umfang Deiner Zeitschuld und deren Verteilung genauer zu regeln. Die vom Arbeitgeber im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen linkAVR.DD können die Beschäftigten - mit einiger Mühe - im Internet finden. Sie sind derart ausufernd, dass eine Orientierung schwer fällt.

§ 9 Absatz 1 und 2
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. {...}
4Durch einzelvertragliche Nebenabrede zum Dienstvertrag kann auf Antrag des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiterin eine andere Festlegung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters vereinbart werden. 5Der zulässige Vollzeitkorridor beträgt 39 bis 42 Stunden pro Woche. {...}
8Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39).
9Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.
3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.


Der Umfang Deiner Zeitschuld und deren Verteilung ist also zwingend zwischen Dir und dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

§ 9b Arbeitszeitkonten
(1) 1Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber richtet für jede Mitarbeiterin und jeden Mitarbeiter ein Jahresarbeitszeitkonto ein und führt dieses. {...}
(5) 1Der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ist jeweils zu Beginn eines Kalendermonats der aktuelle Kontostand ihres/seines jeweiligen Jahresarbeitszeitkontos mitzuteilen (Monatsarbeitszeitsaldo). 2Dabei werden die jeweiligen monatlichen Kontensaldi zu einem fortlaufenden Jahresarbeitszeitsaldo aufaddiert.
3Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 6) abgewichen werden. {...} 5Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden im Sinne des § 9c Abs. 4, {...}.
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. {...}
(8) 1Weist der Jahresarbeitszeitsaldo zum 31. Dezember eines Jahres ein Zeitguthaben von mehr als 150 Stunden auf, so ist das diese Höchstgrenze von 150 Stunden übersteigende Zeitguthaben innerhalb der nächsten vier Monate zusammenhängend in Freizeit auszugleichen. 2Findet ein Zeitausgleich innerhalb dieser Frist aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht statt oder kann er aus tatsächlichen Gründen nicht stattfinden, so ist das Zeitguthaben als anteiliges Entgelt auszubezahlen. {...}
(9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.


Wir müssen also auch noch in den § 9c schauen, um "Plusstunden" aufzuklären:

§ 9c Plusstunden, Überstunden und Minusstunden
(1) 1Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. {...}
(2) 1Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten.
2Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. 3Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. 4Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.


Von "20 %" steht da nichts. Du bis teilzeitbeschäftigt. Mehr als im Kalendermonat vertraglich fällig kann die Arbeitgeberin Dir nicht gegen Deinen Willen abfordern.
Möglicherweise hast Du zudem versäumt, auf die Unzumutbarkeit hinzuweisen.
Möglicherweise hast Du zudem versäumt, regelmäßig Anträge auf Zeitausgleich zu stellen.
Bille
Frage # 1533
03.11.2023 | 17:34
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Ich arbeite 24/7 in einer Behinderteneinrichtung.
In seinem Urteil vom 19.10.2023, C-660/20 hat der Europäische Gerichtshof, Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte behandelt.
Bedeutet diese Urteil, dass ich mit meiner 19,5 Stunden Stelle Überstundenzuschläge geltend machen kann, wenn ich mal wieder länger bleiben muss? Oder müssen da noch andere Voraussetzungen gegeben sein?

:

Du hast arbeitvertraglich die AVR der Caritas in Bezug genommen und bist - vielleicht - Teilzeitkraft.

Du hast Dich zur Leistung von (überraschenden, betrieblich notwendigen) dann zu vergütungenden Überstunden verpflichtet. Doch Deine Arbeitgeberin ist fest überzeugt, dass sie von Dir keine Überstunden verlangt. Du arbeitetst also
ohne vertraglichen Grund und
ohne klare Anordnung und
wahrscheinlich auch ohne vorherige Zustimmung der MAV länger.
Dieses "Länger" (Hobby, Mäzenatentum) wird auch Vollzeitbeschäftigten nicht vergütet.
Der EuGH hat geurteilt, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter als Vollzeitbeschäftigte behandelt werden dürfen. Dein guter Wille wurde durch den EuGH nicht ausgeurteilt.
Peter
Frage # 1532
03.11.2023 | 04:18
AVR Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Ich habe trotz 100 % Stelle immer Minusstunden.

Oftmals werde ich weniger „geplant“ und baue dadurch Minusstunden auf…..ABER muss dann in folge Monaten oftmals diese „geplanten“ Minusstunden durch mehr Arbeitstage ausgleichen.

Auf Nachfrage wird nur gesagt das sei mein Problem. Ich sehe das anders da ich meine Arbeitskraft zur Verfügung stelle und es nicht mein Problem ist wenn er keine Arbeit für mich hat oder ?

:

Die Kreuznacher Diakonie richtet ihre Arbeitsverträge nach den AVR.DD aus.
Du hast Dich zu 39 Stunden Arbeitszeit im Wochendurchschnitt verpflichtet; Du hast offenbar Dein verstetigtes monatliches Tabellenentgelt erhalten. Deine Arbeitgeberin hat noch nicht alle von Dir bislang gekauften Arbeitsstunden verplant. Du hast weniger gearbeitet. So weit, so gut.

Deine Arbeitgeberin saldiert die fällige Zeitschuld mit der bislang von ihr festgelegten / abgerufenen Arbeitszeit (in den AVR.DD: § 9b Arbeitszeitkonten). Dein Saldo weist nun ein "Minus" aus. Auch dessen Schicksal regelt § 9b der AVR.DD:
Pro Kalendermonat kann von der monatlichen Soll-Arbeitszeit um jeweils bis zu 30 Plusstunden (§ 9c Abs. 1) bzw. bis zu 30 Minusstunden (§ 9c Abs. 6) abgewichen werden. {...}
Wird die monatliche Soll-Arbeitszeit um mehr als 30 Stunden überschritten, so verfallen diese über 30 Stunden hinausgehenden Stunden, es sei denn, sie gelten als Überstunden im Sinne des § 9c Abs. 4, oder über die Anrechnung dieser Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto wurde zuvor eine Vereinbarung zwischen der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter und der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen. Der fortlaufende Jahresarbeitszeitsaldo darf 50 Minusstunden nicht überschreiten.
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.


Kurz: Die Arbeitgeberin hat hier ihre Risken in den Grenzen von gesamt 200 Stunden auf Dich verlagert.

Du füchtest nun zusätzliche Arbeitstage. Auch das wurde Dir im Kleingedruckten zu Deinem Arbeitsvertrag geregelt. § 9 Abs.2 der AVR.DD schreiben dazu -
Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.

Damit ist abschließende geregelt: einschließlich der Feiertage, Vorfesttage und der Urlaubstage darf Dir Deine Arbeitszeit auf höchstens 261 Kalendertage im Jahr 2023 verteilt werden. Nur so ergibt sich der festgelegte Durchschnitt.
Fordere Deine MAV auf, dies im Zuge ihrer Mitbestimmung der Dienstplanung sicherzustellen.
Ula
Frage # 1531
01.11.2023 | 13:06
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Darf der Arbeitgeber im Dientsplan eine Langzeiterkrankung (raus aus der Lohnfortzahlung) meine Dienstzeiten mit 0 hinterlegen? Es führt bei uns dazu, dass bei mehreren Kolleginnen Minusstunden (während der Erkrankung) entstanden sind.

:

Wende Dich zunächst an die MAV.

a) Falls diese Deinen Dienstplan mitbestimmt: Die MAV kann nicht wirksam eine Arbeitsunfähigkeit mitbestimmen. Sie bestimmt auch während voraussichtlicher Arbeitsunfähigkeit die Festlegung / Verteilung der tatsächlichen Arbeitspflicht mit. Erst die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit stellt dann von genau dieser festgelegten Arbeitspflicht frei - ohne Nacharbeit

b) Falls die Arbeitgeberin die Festlegung der Arbeitszeit unterbricht, versucht sie zugleich, die Mitbestimmung der MAV zu unterbrechen. Das wäre rechtswidrig

c) Eventuell sind die beiden Betriebsparteien (Arbeitgeberin, MAV) übereingekommen, bei langanhaltenden Arbeitsunfähigkeiten den gesamten Dienstplan zu unterbrechen. Spannend wird es später, wenn - meist im laufenden Dienstplan, die bislang Erkrankte zurückkehrt. Für diesen Tag haben die Betriebsparteien - vielleicht - eine Reaktivierung des Saldenstandes in genau der Höhe vereinbart, der bei Aussetzung der Dienstplans bestand.
Birgit
Frage # 1530
28.10.2023 | 16:15
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Teilzeit 5 Tage, 30 Stunden/Woche (Montag bis Sonntag).
Ich habe zuhause eine Person zur Pflege und darf maximal 30 Stunden/Woche arbeiten. Seit kurzem arbeite ich (noch Probezeit) im Service, in der Cafeteria eines Krankenhauses. Diese gehört zur Abteilung Küche. Die Cafeteria ist ganztags geöffnet (9-16h, WE 10-17h), die Arbeitszeit beträgt täglich 8 Stunden. Und wir arbeiten überwiegend alleine.
Nach dem Sichten meines ersten Dienstplans stellte ich fest, dass ich immer für 7 Tage (56 Stunden) geplant bin und dann 7 Tage frei sind. Die Differenz der Soll- und Istzeit am Monatsende sind 2 Stunden (mehr).
Da ich der Meinung bin, dass so eine Planung nichts mit einer 30-stündigen 5 Tage Woche zu tun hat, habe ich mit meinem Vorgesetzten (Küchen-Chef) telefoniert. Dieser warf mir vor, dass ich mich nicht so haben soll, ich wurde für ganztags eingestellt, redete von Schichtdienst… Er wurde immer lauter und lauter, so, dass mir die Tränen kamen und ich dann nur noch ja, ja, ja sagte um aus dem Gespräch zu kommen. Beim Vorstellungsgespräch machte ich recht deutlich klar, dass ich aus privaten Gründen maximal 30 Stunden arbeiten darf. 1 oder 2 Stunden mehr oder weniger sind da sicherlich drin, aber keine 26 Stunden wie geplant.
Ich stellte mir bei einer 5 Tage 30 Stunden Woche eher eine Verkürzung der Arbeitstage vor, wenn man statt 6 Stunden, 8 Stunden (Vollzeit) geplant wird. Mir stellt sich die Frage ob ich da falsch liege und ob es da andere tarifliche Regelungen gibt. Ob ich mit diesem cholerischen Küchen-Chef überhaupt hier weiter arbeiten möchte, steht noch nicht fest.

:

Du hast gemäß § 2 Nummer 8 NachwG einen Anspruch darauf, dass die Arbeitgeberin Dir - bei Arbeitsaufnahme - schriftlich das Schichtsystem und den Schichtrhythmus (Arbeitsmuster) nachweist.
Du arbeitest zwar an allen Kalendertagen.
Doch gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD wird die Arbeitszeit grundsätzlich auf fünf der sieben Tage einer Kalenderwoche verteilt (zwei Kalendertage bleiben dabei jeweils frei).

Deine Vorgesetzten meinen vielleicht, dass Du nur wochendurchschnittlich in einer 5-Tage/Woche arbeiten sollst. Doch Du beschreibst eine durchschnittliche 3,5-Tage/Woche.
Der Betriebsrat wird Dir Auskunft geben, welchen Ausgleichszeitraum er für den Wochendurchschnitt vereinbart hat - also in welcher Spanne sich die wochendurchschnittlichen 30 Stunden ergeben.
Mit fünf Schichten à 8 Stunden in einer Kalenderwoche und zwei Schichten à 8 Stunden in der folgenden Kalenderwoche könnte der Arbeitsvertrag erfüllt werden. Eine solche Schichtfolge könnte Dir aber bei der häuslichen Pflege Stress machen.
Wollaz
Frage # 1529
28.10.2023 | 10:14
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
ver.di

Wenn Mitarbeitende das gesamte Kalenderjahr über im Schichtdienst arbeiten, erwerben sie für je 4 zusammenhängende Monate Anspruch auf Zusatzurlaub.
Kann ein genommener Jahresurlaub von 1 Monat diesen Anspruch unterbrechen?

:

§ 26 des BAT-KF endet mit einer
Protokollnotiz zu den Absätzen 1 und 2:
1 Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 erfüllt sind. 2 Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 21 unschädlich.


Die Grenze in § 21 ist (Krankengeldzuschuss dem Grunde nach) -
( 3 ) 1 Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit
• von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche,
• von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
Ann-Kathrin
Frage # 1528
26.10.2023 | 08:43
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite Teilzeit mit 20 Wochenstunden als Pflegefachkraft in der stationären Altenpflege.
Davon arbeite ich jedes 2. Wochenende im Tagdienst, also Früh und Spätdienst. Die anderen Dienste mache ich in der Nacht. Die eine Woche Mittwochs, die darauffolgende Mittwoch und Donnerstag. Das ist mein Rahmenplan.
Steht mir damit auch die Wechselschichtzulage zu? Auch wenn ich in der Regel nur 4 Tagdienste mache?
Nachtdienste sind es in der Regel 6 im Monat.

:

Die Anlage 32 regelt für Dich in
§ 4
(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Mitarbeiter längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

und in § 6
(4) 1Mitarbeiter, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105,- € monatlich, ab 01.03.2021 155,00 Euro. 2Mitarbeiter, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 € pro Stunde, ab 01.03.2021 0,93 Euro.

Du musst nicht ununterbrochen arbeiten, sondern der Arbeitsbereich muss ununterbrochen durcharbeiten.
Hana
Frage # 1527
23.10.2023 | 22:13
MAV

Ist es erlaubt in Dienstplan einen Mitarbeiter mit Minus-Stunden zu planen (also weniger als dessen Soll-Stunden) und andere mit Überstunden?
Wäre es eigentlich nicht korrekt erst alle 100% zu planen und erst dann anfangen mit Überstunden?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest. Da können wir nichts raten.
Jessi
Frage # 1526
21.10.2023 | 22:41
Avr

Zurzeit arbeite ich 25%, ist es möglich noch mehr zu reduzieren? Wenn ja, was wäre das Maximum auf das man reduzieren kann? Ich hoffe ich habe die Frage nicht zu kompliziert gestellt.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Du kannst beantragen, bis auf 1 bis 2 Stunden je Woche zu reduzieren - also alle paar Wochen eine Schicht.
Sgi
Frage # 1525
18.10.2023 | 13:28
AVR

Durch ein Versehen der Teamleiter wurde ich nicht im Schichtdienst eingesetzt, da ich in dem Monat noch 3 Wochen Urlaub hatte.
Nun fehlt mir die Schichtzulage und 1 Tag Schichturlaub bekomme ich auch nicht. Der nächste Tag Schichturlaub wird mir erst in 4 Monaten gutgeschrieben laut Teamleiter.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.
Nugget
Frage # 1524
14.10.2023 | 12:50
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Im Nachtdienst sind wir stets zu zweit, eine Fachkraft und ein Helfer geplant. Zuständig für die gesamte Einrichtung.
Pausenzeit (45 Minuten) ist im Dienstplan festgehalten/ hinterlegt und wird dementsprechend abgezogen.
Fachkraft und Helfer haben die gleiche Zeit für die Pause.
Bei Klingeln etc. wechselt man sich dann ab.
Wenn es sehr viele Klingeln sind, schreiben wir uns auch mal auf, dass wir gar keine Pause hatten.
Auf dem Dienstplan wird das dann als 45 Minuten länger gearbeitet eingetragen.
Müsste man uns, bzw. den Fachkräften nicht generell die Pause dann bezahlen? Wir dürfen ja die Einrichtung nicht verlassen und müssen über das am Leib getragene Diensttelefon, jeder hat eins, erreichbar sein.
Als ich das bei der MAV angesprochen habe, kam nicht viel bei rum - bzw. es wurde gesagt, man kann sich ja zwischen den Rundgängen und Klingeln ausruhen.

:

Auch Ihr könntet Euch per Mail an die Mitarbeitervertretung wenden, in Kopie an die Pflegedienstleitung -
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in unseren Nachtschichten haben die Betriebsparteien noch nicht die Lage der gesetzlichen Pausen festgelegt. Wir sollen dafür selbst den richtigen Zeitpunkt finden. Doch uns wurde nicht angewiesen, woran wir für für die folgenden 45 Minuten erkennen sollen, dass diese zum Verlassen der Arbeitsplätze geeignet sind - sei es trotz der erwarteten Mindestbesetzung vor Ort, sei es in Spekulation auf den bevorstehenden tatsächlichen Arbeitsanfall. Wir bleiben im unklaren, ob es unsere Aufgabe ist sicherzustellen, dass der Arbeitgeberin ununterbrochen eine Fachkraft zur Verfügung steht und ob wir uns tatsächlich über das Dect-Telefon bereit halten müssen.
Irrtümlich werden Zeiten, in denen wir arbeiten aber keine Pflegeleistungen anfallen, zu 'Pausen' umgewertet. Automatisch wird unsere aufgezeichnete Arbeitszeit um 45 Minuten in jedem Fall gemindert. Deshalb werden elektronisch häufig zu kurze Schichtdauern dokumentiert, gespeichert und abgerechnet. Auch die Sozialabgaben führt die Arbeitgeberin für diese Arbeitszeiten nicht ab.
Eine Dienstvereinbarung gemäß § 7 Abs. 2 Nummer 3 ArbZG und der daraus folgende Gesundheitsschutz durch entsprechenden Freizeitausgleich fehlt bei uns. All das beeinträchtigt und beschwert uns.
Bitte berichtet uns zeitnah über Eure Versuche einer Abhilfe.
Beste Grüße ..."
Anna
Frage # 1523
14.10.2023 | 11:03
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Dreischichtsystem
Wir sollen in den Nächten 45 Minuten Pause nehmen. Doch dies läßt sich aus verschiedenen Gründen, wie zum Beispiel durch erhöhten Arbeitsaufwand oder keine Ablöse zur Verfügung steht und auch untereinander ablösen sollen, schwer umsetzen.
Wir haben 50 Pat, auf 2 Stationen, bei regulärer Besetzung 3 Nachtwachen, mit hohem Pflegeaufwand die Hälfte der Patienten. Es werden die 45 Minuten abgezogen, wobei in anderen Abteilungen die 45 nicht abgezogen werden...

:

Ihr könntet Euch per Mail an die Mitarbeitervertretung wenden -
"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in unseren Nachtschichten haben die Betriebsparteien noch nicht die Lage der gesetzlichen Pausen festgelegt. Wir sollen dafür selbst den richtigen Zeitpunkt finden. Doch uns wurde nicht angewiesen, woran wir für für die folgenden 45 Minuten erkennen sollen, dass diese zum Verlassen der Arbeitsplätze geeignet sind - sei es trotz der erwarteten Mindestbesetzung vor Ort, sei es vom bevorstehenden tatsächlichen Arbeitsanfall.
Die Minderung der aufgezeichneten Arbeitszeit um 45 Minuten geschieht jedoch automatisch. Deshalb werden elektronisch häufig zu kurze Schichtdauern dokumentiert, gespeichert und abgerechnet. Sozialabgaben werden für diese Arbeitszeiten nicht abgeführt.
Eine Dienstvereinbarung gemäß § 7 Abs. 2 Nummer 3 ArbZG und der daraus folgende Gesundheitsschutz durch entsprechenden Freizeitausgleich fehlt bei uns, wird aber in anderen Abteilung offenbar praktiziert. Das beeinträchtigt und beschwert uns.
Bitte berichtet uns zeitnah über Eure Versuche einer Abhilfe.
Beste Grüße ..."
Andromeda
Frage # 1522
13.10.2023 | 10:12
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich bin als zusätzliche Betreuungskraft in Teilzeit in einer Tagespflege tätig, 1x Wochenende Dienst monatlich. Gestern habe ich ein Dokument erhalten, auf dem der Urlaub für nächstes Jahr eingetragen werden soll. Soweit alles OK und kein Problem für mich. Allerdings steht auf dem Blatt folgender Hinweis:
"Urlaub muss an arbeitsfreien Tagen genommen werden, falls der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin in Urlaub fährt und für der Arbeitgeber nicht verfügbar ist." Das habe ich erst vom Sinn her nicht verstanden und direkt nachgefragt. Es wurde mir folgendermaßen erklärt: Wenn man in Urlaub fahren will oder sich außer Reichweite der Arbeitsstelle aufhalten will, geht das nur per genehmigten Urlaubsantrag. Nur dann kann man nicht "geholt" werden. Sprich: An den anderen dienstfreien Tagen muss man immer im Bereitschaftsmodus sein, um im Notfall ( Kollegin krank, erhöhter Arbeitsanfall etc...) kurzfristig und zeitnah auf der Arbeitsstelle zu erscheinen. Für mich als Teilzeitkraft mit mehreren freien Tagen zwischendurch heißt das, ich darf nicht frei bewegen und zum Beispiel übers (eigentlich freie) Wochenende einfach mal wegfahren oder meine weiter entfernt wohnenden Verwandten besuchen.
Dadurch fühle ich mich in meinen Freiheiten sehr eingeschränkt. Es gibt auch keine personenbezogene Einteilung dieser-- ich nenne es mal Rufbereitschaft-- so dass die gesamte Belegschaft eigentlich in Zwangshaft genommen wird. Ist das wohl rechtens?

:

Du hast Glück. "In Urlaub fahren" kennt das Arbeitsrecht nicht. Die Anweisung ist also dumm und unnütz.
Du darfst natürlich an Deinen arbeitsfreien Tagen Urlaub beantragen. Du verbrauchst an diesen Tagen dann keinen Deiner "Urlaubsanspruchstage".
Du darfst an Deinen arbeitsfreien Tagen auch tun, was Du willst und wo Du es willst. Du musst Dich nicht erreichbar halten. Wen Deine Chefin nicht erreicht, ist sowieso sicher.

Du kannst aber auch unschuldig schreiben -
"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich entsprechend Ihrer Weisung für die Tage, die in Ihrer mitbestimmten Verteilung meiner Arbeitszeit arbeitsfrei bleiben, Urlaub. Denn an diesen Tagen stelle ich nicht sicher, dass ich - zum Beispiel durch das Leeren meines Briefkastens - für Sie erreichbar bin.
Mit freundlichen Grüßen ..."
Mia
Frage # 1521
12.10.2023 | 18:34
AVR.Bayern , MAV/ MVG.EKD

Wenn ein(e) MA laut Vertrag eine 5-Tage-Woche (z.B. mit 9 Wochenstunden und gemäß AVR 30 Tage Urlaub) hat, aber fest z.B. immer nur 3 Tage die Woche arbeitet (z.B. immer dienstags, donnerstags und freitags, weil mit Leitung so abgesprochen)-
wie verhält es sich dann mit Urlaubstagen?
Wenn der/ die MA z.B. Dienstag-Donnerstag Urlaub haben möchte, muss er/sie dann auch am Mittwoch einen Urlaubstag nehmen?

Wenn ein(e) MA trotz 5-Tage-Woche immer nur einen festen Tag die Woche arbeitet, wieviele Urlaubstage müsste er/sie dann einbringen (wenn nur am entsprechenden Arbeitstag Urlaub gewünscht ist, aber auch wenn z.B. 3 Tage Urlaub gewünscht sind)?

Wenn ein arbeitsfreier Tag wie z.B. der Buß-und Bettag auf dem Tag liegt, an dem der/die MA arbeitet (also hier z.B. mittwochs), bekäme er/ sie gemäß ihrer 5-Tage-Woche mit 9 Wochenstunden) 1,8h Stunden “gutgeschrieben”. Da der/die MA aber trotz 5-Tage-Woche immer nur mittwochs arbeitet und hier seine gesamte Wochenarbeitszeit einbringt, würde er/sie ja eigentlich um Stunden “betrogen”, oder habe ich einen Denkfehler?

:

Die Arbeitgeberin vereinbart im Arbeitsvertrag einen Bezug auf das Kleingedruckte (AVR). Deine Arbeitgeber begreift das mehr als bloße, unverbindliche Richtlinie. Sie regelt danach weder die Verteilung der Arbeitszeit voch den Urlaub so, wie mit Dir vereinbart.

§ 16 -
Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem prozentualen Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Dienstnehmers / einer vollbeschäftigten Dienstnehmerin festgelegt (X% von 100%). Mit Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen beziehungsweise dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt. {...}
(2) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit Vollbeschäftigter beträgt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, soweit nicht durch Dienstvereinbarung eine andere Regelung getroffen wurde.
Für Teilzeitbeschäftigte gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 prozentual entsprechend.


§ 28
(7) Ist die Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr oder weniger als 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht oder vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag bzw. jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs. Ist der Dienstnehmer / die Dienstnehmerin nicht das ganze Kalenderjahr gegen Entgelt beschäftigt, beträgt der Urlaubsanspruch 1/12 für jeden vollen Beschäftigungsmonat, in dem Entgelt bezahlt wird. Der Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz / Jugendarbeitsschutzgesetz bleibt unberührt.
Andrea
Frage # 1520
09.10.2023 | 20:08
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite in Wechselschicht , nach einem Dienstplan Früh, Spät, Nacht-
Habe ich Anspruch auf einen Dienstplanausdruck mit allen angefallenen Änderungen/ Überstunden am Ende jeden Monats?

:

Möglicherweise wird Dein Dienstplan durch die MAV mitbestimmt. Dann kann sie ihre Zustimmung an eine Vereinbarung knüpfen, wie die einzelnen Beschäftigten den Anordnung des Plans erhalten und wie die tatsächlichen Arbeitszeiten dokumentiert werden. Du kannst sie fragen.

Oder Du schreibst an den Arbeitgeber (das ist dann der holprige Weg):
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider bleibt mir bislang der Zugang mit Druckrecht auf Ihre Aufzeichnungen meiner Arbeitszeit verwehrt. Nur hilfsweise beantrage ich deshalb als Kopie (schriftlich; Artikel 15 Abs. 3 DSGVO) die Auskunft über genau diese von Ihnen gespeicherten personenbezogenen Daten, eingeschränkt auf den Zeitraum ............... bis .................
Mit freundlichen Grüßen .....
Marc
Frage # 1519
05.10.2023 | 16:44
TV AWO , Krankenschwester Teilzeit 50 Prozent Schichtarbeit

Aufgrund von Erkrankung und 6 Wochen Lohnfortzahlung , danach Krankengeld für weitere 2 Wochen wurden mir während dieser Zeit der Krankengeldzahlung 20 Überstunden abgezogen
Nach Wiederaufnahme meiner Tätigkeit wurde mir auf Nachfrage mitgeteilt das dieser Abzug dieser Überstunden mit meiner Teilzeitbeschäftigung zusammenhängt, würde ich Vollzeit arbeiten, würden keine Stunden verfallen
Ist das so korrekt?
Dürfen Überstunden während einer Erkrankung mit Bezug auf Krankengeld einfach so verfallen?
Was kann ich tun?
Hat der Tarifvertrag AWO NRW auch einen Krankengeldzuschuss?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Teilzeitbeschäftigte (insbesondere mit 50 v.H.) leisten nur ganz, ganz selten Überstunden. Entstandene Überstunden werden am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, zur Auszahlung fällig. Sie dürfen also nicht irgendwo abgezogen werden.

Wir haben daher den begründeten Verdacht, dass es sich bei den Arbeitsstunden, die Dir da abhanden gekommen sind, nicht um "Überstunden" im Sinne des TV AWO handelt.

§ 24 des TV AWO regelt in Abs. 4 -
(4) Mit Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit wird ein Zuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als drei Jahren bis zum Ende der 12. Woche,
von mehr als fünf Jahren bis zum Ende der 15. Woche,
von mehr als acht Jahren bis zum Ende der 18. Woche,
von mehr als zehn Jahren bis zum Ende der 26. Woche,
bis zur Höhe des Nettoentgeltes gezahlt; höchstens jedoch bis zu dem sich aus einem Bruttoentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ergebenden Nettoentgelt.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Krankengeldzuschusses ist das von der gesetzlichen Krankenkasse festgesetzte kalendertägliche Bruttokrankengeld, vermindert um 50 v.H. der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile des Arbeitnehmers, die an den Rentenversicherungsträger, den Pflegeversicherungsträger sowie an die Bundesagentur für Arbeit abzuführen sind. Bei Beschäftigten, die wegen der Höhe ihres Einkommens nicht krankenversicherungspflichtig sind, erfolgt die Berechnung des Krankengeldzuschusses unter Abzug des Krankengeldhöchstsatzes der gesetzlichen Krankenversicherung.
Conny
Frage # 1518
04.10.2023 | 19:06
Tarif

Bekommt man für den Ausgleichstag - für Sonntagsarbeit - in der Monatsabrechnung 6 Stunden minus angerechnet?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf einen bestimmten Tarifschreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Ersatzruhetage für Sonntagsarbeit (§ 11 ArbZG) verändern die Zeitschuld nicht.
Susi
Frage # 1517
04.10.2023 | 15:28
AVR.DD , ? MAV

Nach langen Verhandlungen bekommen wir ja nun ab 2024 vertraglich 31 Urlaubstage.
Haben nur die Beschäftigten mit einer fünf Tage Woche Anspruch auf die 31 Tage Urlaub oder auch Beschäftigte einer vier Tage Woche? Oder hängt dieser Anspruch auf 31 Urlaubstagen auch mit meinem Deputat zusammen?

:

Die AVR.DD EKD stellen durchgehend auf die tatsächliche Verteilung von regelmäßiger Arbeitszeit auf die Wochentage (im Jahresdurchschnitt) ab, überhaupt nicht auf die einzelvertragliche wochendurchschnittliche Zeitschuld.

§ 28a Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage . {...}
(5) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.
Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 Satz 1 und 2 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs.


Pe
Frage # 1516
27.09.2023 | 14:40
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO 24/7 Schichtdienst

Eine Kollegin aus dem Labor, Teilzeitstelle 20 Stunden in Schichtdienst.
Im Rahmendienstplan steht Montag und Dienstag 8 Stunden und mittwochs 4 Stunden.
Im Soll und Ist-Plan wird der Arbeitseinsatz über alle Wochentage verteilt.
Wenn ein Feiertag auf einen Donnerstag fällt und die Kollegin beim Soll plan (Tagdienst mittwochs 4, Donnerstag und Freitag 8 Stunden) den Tag nicht arbeiten braucht (da an diesen Tag nur eine MTA für jeweils Früh, Spät und Nachtdienst benötigt wird) werden ihr für diese Woche nur 12 Stunden AZ angerechnet sodass sie in diese Woche ein Minus von 8 Stunden hat.
Die Personalabteilung begründet das mit „Glück oder Pech“. Glück wäre wenn der Feiertag auf einen Montag fällt .Ist das wirklich so richtig?

:

Offenbar kümmert sich hier die MAV zu wenig um Klarheit (Transparenz) der Regeln bei der mitbestimmten Verteilung der Arbeitszeit.
Ein Arbeitsmuster (Rahmenplan), nach dem die Arbeitgeberin sich grundsätzlich nicht richtet, begründet weder Glück noch Pech. Es begründet Wilkür.

Die Betriebsparteien (Arbeitgeberin, MAV) legen hier die Schichten kurzfristig (Arbeit auf Abruf ohne Schutzvereinbarungen) fest. Der Plan kann ganz zielgerichtet Feiertage bei der Verteilung aussparen. Das ist nicht nur Glück für den Chef, sondern Erfolg seiner Verteilung. "Glück" für den Chef ist hier, eine zurückhaltende MAV zu haben.
Heike
Frage # 1515
26.09.2023 | 08:14
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Meine vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt 26,95 Std. verteilt auf 3,5 Tage. Diese 3,5 Tage werden (wenn es dienstplanmäßig möglich ist) für 2 Wochen zusammengeführt, so das ich 7 Tage gearbeitet habe und 7 Tage frei habe, da meine Arbeitspflicht erfüllt war. Bis zum Jahr 20023 belief sich mein Urlaubsanspruch auf 21 Tage und mein Urlaub wurde für die o.g. 7 Arbeitstage genommen. Nun soll sich für das Jahr 2024 der Urlaubsanspruch auf den Zeitwert eines Urlaubstages ein fünftel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bemessen. D.h. ich habe jetzt 30 Tage Urlaub. Der BAT-KF sagt, dass bei einer andere Verteilung der Arbeitszeit sich der Urlaubsanspruch vermindert oder ggfs. erhöht. Kann mein Arbeitgeber diese Regelung tatsächlich aushebeln? Wie berechnet sich dann der Zusatzurlaub aus der Schichtarbeit? Kann dieser auch gefünftelt werden?

:

Dein Arbeitgeber hält sich nicht an die vertragliche Verabredung, entsprechend dem BUrlG Deinen Urlaubsanspruch / Zusatzurlaubsanspruch auf die tatsächliche Verteilung umzurechnen. Dabei kommt es auf "Kalendertage" an, nicht auf "Stunden".
Im Gegenzug pauschaliert der Arbeitgeber nun den "Zeitwert" der einzelnen, falsch berechneten, Urlaubstage.

Der Arbeitgeber glaubt, weil er stärker ist als Du, könne er Deinen Vertrag (samt BAT-KF) abändern. Für ihn sind Verträge mit Dir ein Vorschlag. Allenfalls.
Beate
Frage # 1514
25.09.2023 | 18:17
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Ich arbeite im Zweischichtdienst. Ich bin Altenpflegerin in Teilzeit mit 12 Std. die Woche (Zwei Tage Woche).
Wir arbeiten immer nach Rahmenplan. Mal habe ich eine Woche frei, mal 10 Tage am Stück. Ist es rechtens, das ich zum Beispiel drei Tage Urlaub nehme (Freitag, Samstag und Sonntag) und die freie Woche vorher und die 10 Tage nachher dranhänge und daraus drei Wochen machen kann?
Ich wurde daraufhin gewiesen, daß ich einsatzbereit sein soll in der Urlaubszeit und nicht meine geplanten freien Tage so nehmen kann.
Also nur Freitag, Samstag und Sonntag. Meine freien Wochen würden mit Urlaub von Kollegen kollidieren. Aber meine Freiwochen habe ich das ganze Jahr über regelmäßig frei.
Ist das rechtens?

:

Du beantragst Uralub vom ersten bis zu einem letzten Tag. In dieser Zeitspannen verbrauchst Du an jedem Kalendertag mit im Plan mitbestimmt festgelegter regelmäßiger Arbeitszeit einen Deiner Urlaubstage.
Auch an den Tagen ohne Arbeitspflicht bist Du durch den Urlaub vor Übergriffen besonders geschützt.
Schlupp
Frage # 1513
22.09.2023 | 17:27
AVR Caritas MAV

Ist es richtig, das ein halber Urlaubstag aufgerundet wird?

:

Unser linkUrlaubsrechner zeigt:
Vertraglicher Urlaub und gesetzlicher Mindesturlaub / gesetzlicher Schwerbehinderten-Urlaub werden kaufmännisch (ab 0,5 Tagen) aufgerundet und unterschiedlich abgerundet.
Zudem kommt es darauf an, was die Anlage 14 der AVR-Caritas regelt.
Tanja
Frage # 1512
18.09.2023 | 09:42
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Eine Mitarbeiterin arbeitet nach Dienstplan in Teilzeit: Mo frei, Di 7 Std., Mi frei, Do 6,5 Std., Fr frei. Es wurde ein neues Zeiterfassungsprogramm eingeführt und seitdem bauen Mitarbeitende, die nach Dienstplan arbeiten, Minusstunden auf. Es gibt noch keine Dienstvereinbarung dazu (ist in Arbeit). Auf eine Beschwerde hat der Dienstgeber folgendermaßen beantwortet:

"Wir wenden für alle Mitarbeitenden eine rechnerische 5-Tage-Woche an. Dies hat den Vorteil, dass niemand aufgrund der Lage seiner Arbeitszeit bevorzugt oder benachteiligt wird. In Krankheitsfällen, die ja nicht steuerbar sind, wird im Dienstplan das angerechnet, was eigentlich lt. Dienstplan gearbeitet worden wäre, es gilt hier das Ausfallprinzip.
Bei Urlaub und bei Feiertagen fünfteln wir jedoch, um alle Mitarbeitenden gleich zu behandeln. Auch bei Feiertagen nutzen wir die Durchschnittsberechnung, d.h. sofern Feiertage auf einen Montag bis Freitag fallen, reduzieren wir die Sollarbeitszeit um 1/5.
Natürlich kann das zur Folge haben, dass die Wochenarbeitszeit nur um 1/5 reduziert wird, obwohl Sie an einem ursprünglich langen Tag mehr gearbeitet hätten und dadurch ein wenig ins Minus rutschen. (...)"

Darf der Dienstgeber bei Feiertagen und an Urlaubstagen nur 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit anrechnen anstatt den Stunden, die im Dienstplan stehen?

:

Die AVR regelt in Anlage 14 § 3 -
3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
5Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
6Ergeben sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nach den Unterabsätzen 1 bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.


Dein Arbeitgeber findet die Regeln, die er mit Dir über den Arbeitsvertrag in Bezug genommen hat, ungerecht und ungleich behandelnd. Denn er flexibilisiert die Länge der Schichten, möchte aber Ordnung und Gleichheit außerhalb dieses Chaos. Daher hat er sich eigene Regeln ausgedacht. Diese weichen auch von denen des BUrlG ab.
Seine Sonderregeln betreffen zunächst den Urlaubsanspruch. Dann auch die Arbeitspflicht, von der Urlaub / Arbeitsunfähigkeit / Arbeitsbefreiung freistellt. Er greift zudem in die Entgeltfortzahlung ein.
Nachlesen: linkUrlaub, Lug und Trug.
Micha
Frage # 1511
17.09.2023 | 16:31
AVR Caritas (Anlage2), MAV

Nachtrag zu Frage # 1489
Ich habe direkt am 8.8.23 den Text 1:1 an die MAV geschickt.
Bis heute wurde darauf nicht reagiert.
Nochmal nachfragen ?
Frist zur Klärung setzen ?
Schon die Antwort der MAV auf meine vorangegangene Mail lässt erahnen, dass dem Mitarbeiter hier nicht zur Seite gestanden, sondern eher in den Rücken gefallen wird.
Nun bin ich letzten Monat sogar im Tagdienst eingesprungen.
Dieser sollte doch, mit 2 Spätdiensten und 6 Bereitschaftsdiensten (welche ja in Vollarbeitszeit "eingebettet" sind), die Wechselschichtzulage auslösen, oder ?
Aber ich weiß jetzt schon, dass ich nur die kleine Schichtzulage bekomme. Ausgelöst durch die Kombination Tag/Spät.

:

Zunächst reicht es, wenn Du alle paar Monate Deine offenen Ansprüche schriftlich geltend machst.
Du darfst hinzusetzen:
"Für meine Bemühungen mache ich zudem die Verzugszinsen gemäß BGB § 288 von derzeit 6,62 % sowie die Verzugspauschale gemäß BGB § 288 Abs. 5 von 40 € geltend."
GüN
Frage # 1510
14.09.2023 | 17:27
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

verwirrt Hallo,
in der Anlage 1 der AVR-C heißt es unter
Absatz VIIa Wohn- und Werkstattzulage:
….., erhalten für die Dauer der Tätigkeit ……. oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt ……eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich
Bei uns wurde eine neue Wohnform (Intensiv Ambulant Unterstütztes Wohnen) eingeführt, in welcher die Klient*innen tagsüber von Mitarbeitenden begleitet werden.
Es ist aber auch so, dass es Zeiten gibt, in welchen keinen MA vor Ort ist. Dieses ist insbesondere während der Nacht so.
Den Klient*innen steht für diese Zeiten ein Notfalltelefon zur Verfügung, mit welchem sie Unterstützung von MA einer anderen Wohngruppe anfordern können, wodurch eine 24h Begleitung (in Form einer Rufbereitschaft) gegeben ist.
Die Frage lautet nun, ob Präsenzleistung eine physische Anwesenheit bedeutet, oder sind durch die Rufbereitschaft einer anderen Wohngruppe die Anspruchsvoraussetzungen für die Wohnzulage erfüllt?

:

In der Anlage 1 (VIIa Wohn- und Werkstattzulage:) haben wir diese Regel nicht gefunden
Eike
Frage # 1509
12.09.2023 | 14:19
AVR Caritas

Was genau für Dienste müssen in welchem Zeitraum geleistet werden um Anspruch auf Wechselschichtzulage zu haben. Muß die Verteilung FD, SD und ND umfassen?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33.

In den Anlagen 30, 31, 32 und 33 braucht es (mindestens) zwei Nachtschichten und danach einen Wechsel in eine Nicht-Nachtschicht.

Die Personalabteilungen halten sich allerdings nicht an die vereinbarten Regeln.
Mona
Frage # 1508
09.09.2023 | 20:54
AVR.DD Bad Kreuznach, MAV/ MVG.EKD

Eine Kollegin und ich, beide 100% Stelle
beide keine Plus/Minusstunden
haben zusammen 2 Früh 1 Spät und 4 Nachtdienste

Ich habe 2,5 Tage frei (Ausschlaftag und 2 frei). Sie hat 5 Tage frei (Ausschlaftag und 4,5)

Ich frage mich wie das sein kann, habt ihr da Infos?

:

§ 28 a der AVR.DD regelt -
(5) 1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
2Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat.


Einen "Ausschlaftag" regeln weder die Schutzgesetze noch die AVR. So wird meist ein Tag genannt, an dem eine Nachtschicht endet und keine weitere Schicht beginnt.

Zur Verteilung Deiner Arbeitszeit
Möglicherweise hat Du größtenteils vorhersehbare Arbeitszeit, also ein mit Dir oder für Dich vereinbartes Schichtsystem plus Schichtrhythmus. Dein Arbeitgeber weist Dir das gemäß § 2 Nummer 8 und § 5 NachwG schriftlich nach.
Oder Du arbeitest nach Arbeit auf Abruf und findest dazu die Schutzbestimmungen in § 12 TzBfG.
Deine kurze Schilderung gibt nichts her, um eine Anzahl der Arbeitstage oder freien Tage in einer bestimmten Zeitdauer (Woche, Monat, Jahr) zu erraten.

Die Gesamtdauer Deiner Arbeitszeit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Deine gesamte Arbeitszeit aufzuteichnen. Deine kurze Schilderung gibt nichts her, um diese Stundenanzahl zu raten.
Perlohrring
Frage # 1507
07.09.2023 | 13:08
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

besten Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage #1504. -Feiertagsregelung und deren Abrechnung- im Schichtdienst in TZ 80%
Im Nachgang ergibt sich nun Folgendes:

Der Dienstplan wird nicht mit einem speziellen PC-Programm erstellt, sondern in einer Excel-Tabelle. Darauf findet sich keine "Planzeile".
Die Dienste an den Feiertagen werden mehr oder weniger willkürlich, oder in Absprache mit den MA eingetragen.
Wobei hierbei noch nie darauf geachtet wurde, wieviele Stunden im Jahr insgesamt an Feiertagen der einzelne Kolleginnen tätig war.

Dass die MAV darauf achtet, dass ich nur anteilig an der Feiertagsarbeit teilnehmen muß, wäre mir noch nie (10 Jahre) aufgefallen.

Um für mich zu einem Ergebnis zu gelangen, müßte ich wohl anhand aller AZN sämtliche Stunden unter der Rubrik "Feiertag 35%" zusammenzählen. Sobald die 31,20 Std. für meine Feiertagsarbeit im Jahr überschritten werden, kann ich 235% Ausgleich für die weiteren Arbeitsstunden verlangen?
Selbst dann, wenn ich mich freiwillig zu weiteren Feiertagsdiensten angeboten habe.?
Für den Fall der Fälle: ich würde mich an die Lohnstelle wenden und versuchen, das abzuklären.

:

a) Du vergleichst die Feiertagsarbeitsstunden der Vollzeitkolleginnen (alle Stunden im Kalenderjahr durch Köpfe) mit Deinen 80 %.
b) Du teilst nun mit: "Mir reichen 30 Stunden Feiertagsarbeit im Jahr. Das ist mein Anteil".
c) Nehmen wir an, die übrigen Kolleginnen arbeiten gern am Feiertag. {Freiwillig arbeiten hoffentlich alle, Zwangsarbeit wäre grundgesetzwidrig. Vielleicht sind die Kolleginnen auch nur uninfomiert einverstanden.}
Dann wird Euer Arbeitgeber diese Kolleginnen umso mehr heranziehen.
d) Falls die Kolleginnen aber ebenfalls lieber für zusätzliches Entgelt (steuer- und sozialabgabenbefreit) arbeiten, schaltet Ihr die MAV ein. Die denkt vielleicht seit 10 Jahren, dass Ihr zufrieden und glücklich seid. Darum stimmt sie bislang den Plänen (ob Excel, ob Zeile oder Spalte) unbekümmert zu.
Elli
Frage # 1506
06.09.2023 | 18:19
AVR Caritas  (Anlage 31 oder 32), MAV / MAVO

Nachtdienst , 45 % Stelle, 17,5 Wochenstunden, Nachtschicht 8,75 Stunden, 5,5 Tagewoche - am Monatsende stehen immer Minusstunden.
Wie wird das Stundensoll berechnet?
Ein eingeschalteter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht konnte kein Klärung bringen, das kann doch nicht sein !
Zusätzl. Nächte, Fortbildungen werden nicht zusätzlich vergütet, da ja mein Stundenkonto ausgeglichen werden müsse ...

:

Wir vermuten einmal: Pflegeeinrichtung - die Vollzeitbeschäftigten arbeiten 39 Stunden im Wochendurchschnitt.
"45 %" entsprechen dann 17,55 Stunden im Wochendurchschnitt. Es ist ein Unsitte, im Arbeitsvertrag für die Dauer einen Prozentwert zu vereinbaren statt dem eindeutigen Stundenwert.

Die AVR der Caritas stellen bei einer von fünf Tagen abweichenden Verteilung auf die tatsächliche Arbeitstage im Wochendurchschnitt ab (Urlaubsbezüge, Arbeitsunfähigkeit). Die Anl 14 enthält hier in § 3 Abs. 4 die Sonderregel: "3Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat." Deine Nachtschichten entsprechen also jeweils einem Tag.
Wir haben starke Zweifel, dass Du in einer durchschnittlichen 5,5-Tagewoche arbeitest.

Auch Fortbildungen / Teambesprechungen etc. sind geplante Schichten (regelmäßige Arbeitszeit). "Einspringen" ist zunächst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und zusätzlich zu vergüten.

Die wochendurchschnittliche Zeitschuld hat sich binnen des Ausgleichszeitraums auszugleichen. Diesen legen die Betriebsparteien (Arbeitgeber, MAV) gemäß § 2 Abs. 2 der Anl. 32 fest. Haben sie nichts festgelegt? Der Ausgleichszeitraum ist dann die gewählte Zeitspanne, über die der Dienstplan geführt wird.

Erst wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, den Dienstplan nicht über vier oder acht Wochen zu führen sondern auf den Kalendermonat umzurechnen, wird es chaotisch. Die MAV bringt für Dich heraus, nach welcher Rechenmethode dies (abweichend von der AVR) bei Euch im Betrieb praktiziert wird.

"Minusstunden" (Unterplanung) vermindern nicht Deinen Anspruch auf 45 % des Tabellenentgelts. Du bekommst also für weniger Arbeitszeit dasselbe Entgelt.
Zusätzliche Überraschungsstunden musst Du nur leisten, falls die Mitarbeitervertretung dem ausdrücklich zugestimmt hat und sie Dir rechtzeitig (zwei bis vier Wochen im voraus) angekündigt wurden. Dein Arbeitgber kann behaupten, es handele sich um nachträgliche Ergänzungen um im Dienstplan bei Dir noch fehlende Stunden.
Biggi
Frage # 1505
06.09.2023 | 13:26
AVR Caritas  (Anlage 30), MAV / MAVO

Arbeite als Ärztin 6 Stunden täglich von Montag bis Freitag. Kein Pausenanspruch. Dienstgeber verlangt das ich 0,5 Stunde täglich mehr arbeite
Begründung: Ich würde ja irgendwie eine Pause machen. Nach meiner Meinung ist dies nicht korrekt und wenn überhaupt nur mit Zustimmung der MAV möglich.
Änderung der Dienstzeiten? Es gibt keine schriftliche Reglung. Laut Dienstgeber betrifft das alle Teilzeitkräfte die nicht mehr als 6 Stunden arbeiten. Also jeder arbeitet generell 0,5 Stunden mehr!

:

Die Anl 30 der AVR Caritas regelt für Dich -
§ 10 Arbeitszeitdokumentation
1Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. 3Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten des Arztes / der Ärztin .4Die Ärztin / Der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. 5Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.


Du hast recht - Deine MAV organisiert (zusammen mit dem Arbeitgeber) zunächst Beginn und Ende der Arbeitszeit, auch die Arbeitsunterbrechungen (Lage und Länge der Pausen). Einseitig, ohne Zustimmung der MAV, kann der Arbeitgeber für Dich rechtswirksam weder Arbeitszeit noch Arbeitsunterbrechungen anordnen.
Nach dem Aktivieren der MAV könntest Du den Arbeitgeber "um Einsicht in seine Aufzeichnungen" bitten und darum, Dir schriftlich zu bestätigen, dass im Betrieb § 10 der Anl 30 AVR Caritas nicht umgesetzt wird.
Perlohrring
Frage # 1504
06.09.2023 | 10:08
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Zur: Feiertagsregelungen und deren Abrechnung.
Ich arbeite im Schichtdienst in 80% in Teilzeit.
Für die auf den Werktag fallenden Feiertage erhalten wir den 35% (Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich) für die vollen geleisteten Arbeitsstunden (z.B. 7,97).

Der Freizeitausgleich, welcher durch die Verringerung der Sollarbeitszeit sich ergibt, beläuft in meinem Fall auf 6,24 Stunden. So wird es im Dienstplan ausgewiesen.

Es entsteht wohl eine Diskrepanz hinsichtlich der Stunden des Freizeitausgleiches.
Sollten hierfür nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden am Feiertag eingetragen werden?
Andernfalls sehe ich eine Berechnung der Zuschläge folgendermaßen:
6,24 Stunden. mit 35% (da Freizeitausgleich gegeben ist)
1,73 Stunden. mit 135% (da kein Freizeitausgleich gegeben ist).

Freizeitausgleich bedeutet Freistellung von ansonsten festgelegter Arbeitszeit.

Mit der MAV bin ich bereits am Austüffteln. Nicht ganz einfach.

:

Klären wir die Begriffe:
Arbeitszeit trotz Feiertag: Dir steht der Zeitzuschlag von 35 % (spitz gerechnet für jede Minute) zu
Verminderung wegen Feiertag Mo bis Sa (Plan mit wechselnder Arbeit an allen Wochentagen): Unabhängig von tatsächlichen Dienstplan vermindert der Vertrag die im Ausgleichszeitraum fällige Zeitschuld um 1/5 der ivrAZ (hier 6,24 Stunden).
Diese Verminderung ist - genau genommen - kein Freizeitausgleich sondern ersetzt diesen durch eine Pauschalregelung.

Klären wir den Zweck der Norm:
Beschäftigte sollen durch Feiertage weniger arbeiten. Diejenigen, die dennoch an Feiertagen arbeiten, erhalten einen Zeitzuschlag als Ausgleich.

Deine Besonderheit: Du hast einen Teilzeit-Vertrag. Die Pauschale greift bei Dir nur anteilig.
Darum achtet die MAV darauf, dass Du auch nur anteilig an der Feiertagsarbeit teilnehmen musst.
Arbeiten Kolleginnen in Vollzeit 39 Stunden Feiertagsarbeit im Jahr? Dann bist Du nach 31 Stunden Feiertagsarbeit mit dieser Belastung "fertig". Der Plan weist dann in der "Planzeile" keine Feiertagsarbeit mehr aus.
Wirst Du nun in der der zweiten Zeile (zusätzlich) zur Feiertagsarbeit eingeteilt? Dann stehen Dir 235 % Ausgleich zu (siehe Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d in der Anl. 33).
Alika
Frage # 1503
03.09.2023 | 13:32
AVR Caritas  (Anlage 33),
?? MAV / MAVO
Schichtdienst mit täglich wechselnder Wechselschicht.
Seit der Umstellung auf ein neues Dienstplan-Programm werden die Nachtschichten/Dienste die zu 100% Arbeitszeit sind nur am beginnenden Tag aufgeführt, der Folgetag erscheint als "frei". Beispiel: Ich habe Nachtdienst von Samstag 21 Uhr bis Sonntag um 7 Uhr, ist der Dienst nur für den Samstag geplant und der Sonntag bleibt frei. Im Eintrag von Samstag erscheint die Endzeit mit 7 Uhr in blau und in der Legende wird erklärt, dies bedeutet den Folgetag. Die Zuschläge für die Sonntagsarbeit werden nicht gezahlt und der somit "freie" Sonntag als offizieller freier Tag im Dienstplan berechnet. So kommen wir auf weniger freie Tage im Monat als es bei einer 5-Tagewoche angedacht ist und arbeiten wie im 12 Tageschichtsystem.
Gibt es dazu eine offizielle Regelung?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
"Offiziell" sind die Regeln in Anlage 33 der bei Dir im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR der Caritas. Diese folgt bei der Arbeitszeit dem TVöD-B.

§ 2:
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.


Das BAG hat entschieden, dass - ohne ausdrückliche andere Bestimmung - "Tag" einen Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitszeit meint. Deine Nachtschicht liegt dabei zudem vor allem in der Zeit zwischen 0 Uhr und 7 Uhr. Wenn das Dienstplanprogramm Dir hier an einem Datum ein Schichtkürzel zuweist, meint es "hier beginnt eine Schicht". An anderen Tag endet eine Schicht, was das Programm aber nicht speziell erkennt. Es handelt sich dann nicht um einen von aller Beschäftigung freien Kalendertag (§ 9 oder § 11 Abs. 4 ArbZG).
Alle an einem Sonntag (0 bis 24 Uhr) liegende Arbeitszeit ist Dir mit dem Zeitzuschlag aus § 6 der Anl 33 zu vergüten.

Gemäß Artikel 31 II der EU-GRC steht Dir zudem eine "wöchentliche Ruhezeit" zu, aus insgesamt während der Kalenderwoche gesamt zu gewährenden 34 Stunden.
Silke
Frage # 1502
30.08.2023 | 17:33
Tarif AVR an Tarif angepasst

Hallo ich weiß nicht ob es der passende Tarif ist. Da unser Heim ein privates Unternehmen ist und kein eigenen Tarif hat. Man sagte das der Lohn an den Tarife aus der Umgebung angepasst wurde.Angepasst an Tarif, Pflege.

Seit 5 Jahren, unbefristet. 30 Stunden pro Woche.
Mein Arbeitgeber will das ich Teildienste mache.
2x 3 Stunden.
Im alten Vertrag steht, dass er Dienste ändern kann.
Aber darf er das nach neuem Recht? Ohne das man darüber gesprochen hat und eine Zusatzvereinbahrung zum Vertrag abschließt?

:

Dein Arbeitgeber wirbt offenbar damit, dass er Dein Entgeltniveau nach "Tarif" richtet. Er ist tatsächlich tariflos. Für Dich gilt, was Du im Arbeitsvertrag aushandelst.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten. Doch davon wird abhängen, ob Du den Chef stoppen kannst.

Wir vermuten, Dein Arbeitgeber und Du meinen: "zwei Schichten am Tag" oder "geteilte Dienste". Dies stellt eine besondere Belastung dar. Dein Arbeitgeber stützt sich auf sein Direktionsrecht. Du kannst mit ihm aushandeln, was Du willst. Oder um ein aktuelles Zwischenzeugnis bitten.
Blondi2023
Frage # 1501
25.08.2023 | 09:38
AVR.KW

Zu meiner von gestern gestellten Frage #1500
... wir nehmen die AVR.KW arbeitsvertraglich in Bezug.

:

Die AVR.KW (Diakonie Kurhessen Waldeck) öffnet sich in -
§ 9b Nichtdienstplanmäßige Arbeit
( 1 ) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.
( 2 ) 1 Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszelt nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden für die Entgeltberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. 2 Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
3 Voraussetzung für die Anwendung des Unterabs. 1 ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die innerhalb der Einrichtung wohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb der Einrichtung erbracht wird. 4 Unterabs. 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.


Durch die zusätzlichen / ergänzenden / durch die MAV zuvor mitzubestimmten Arbeitsstunden ändert sich Dein festgelegter Dienstplan selbst nicht. Ihm werden Stunden hinzugefügt, keine widerrufen. Der Widerruf bedarf der vorhergehenden Erlaubnis durch die Bundesregierung (Artikel 10 Abs. 3 der EU Richtlinie 2019 / 1152). Die hat Deine Vorgesetzte nicht eingeholt. Sie darf Dich aber - bezahlt - in der Frühschicht freistellen. Und sie darf Dich bitten, zudem nachmittags zu arbeiten.
Blondi2023
Frage # 1500
24.08.2023 | 22:22
AVR

Dienstplanänderung im laufenden Monat, für Krankheitsvertretung. Ich bin regulär an einem Samstag zum Frühdienst eingeplant und soll nun einen Mittagsdienst für eine erkrankte Kollegin übernehmen, kann dies aber nicht, aus persönlichen Gründen. Meine PDL verweist auf eine Regelung, die ihr das Recht einräumt bis 4 Tage zuvor Dienste zuverteilen, wenn keine Deckung anderweitig möglich sei. Laut der MAV sei dies nicht möglich, ohne Rücksprache mit MAV und entsprechender Mitarbeiterin Änderungen am bestehenden Dienstplan vorzunehmen und mich zur Arbeit zuzwingen. Was stimmt nun, welches Recht habe ich?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir - vielleicht mehr oder genauer - mehr raten.

Ohne Zustimmung der MAV kann die Dienstgeberin Dir weder zusätzliche noch geänderte Arbeitszeit rechtsverbindlich anordnen.

Die "vier ganzen Kallendertage als gestzliche MIndestankündigungsfrist" gelten für diejenigen, die mit dem Arbeitgeber schriftlich "Arbeit auf Abruf" vereinbart haben und als Mindestankündigungsfrist die kürzest gesetzlich zulässige.
Peggy
Frage # 1499
23.08.2023 | 09:41
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite im Nachtdienst als PFK (Pflegefachkraft) im Pflegeheim. Im Nachtdienst sind wir eine Fachkraft mit einem Pflegehelfer. Bis jetzt wurden mir 45 Minuten Pause von meiner Nachtschicht abgezogen. Dies wurde nach meiner Reklamation seit Juli geändert. Muss dies nicht auch rückwirkend erfolgen ? Wie sieht es mit dem Nachtzuschlag für die abgezogenen Pausenstunden aus?

:

Wenn die Arbeitgeberin eine Paus tatsächlich gewährt, braucht sie diese Zeit nicht zu vergüten.
Sie muss die gesamte Arbeitszeit (Zeit, die weder Freizeit noch Pause ist) vergüten.
Für die gesamte Arbeitszeit während der Nachtzeit wir der Zeitzuschlag für Nachtarbeit fällig.

Die Vergütung (hier Überstunden, Überstundenzuschlag und Zeitzuschlag für Nacht- und Sonntags-/Feiertagsarbeit) wird einen Monat später zur Auszahlung fällig. Weitere sechs Monate später geht Dein Anspruch unter, falls Du ihn nicht schriftlich geltend gemacht hast. Hier wird die Auflistung der nicht gewährten Pausenzeiten und der allgmeine Hinweis auf die Vergütung samt Zuschläge ausreichen.

Darauf, dass die Arbeitgeberin sich strafbar gemcht hat (§ 23 ArbZG) und die MAV versäumt, eine Dienstvereinbarung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG zu schließen, kommt es zunächst nicht an.
Kobolt
Frage # 1498
18.08.2023 | 17:46
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO

Wir arbeiten im 4 Wochen Dienstplan im 2 Schichtsystem, 5 Tagewoche.
Unser Arbeitgeber sagt dass Urlaubstage wie freie Tage zählen. Das heißt wenn ich 2 Wochen Urlaub habe muss ich die restlichen 2 Wochen arbeiten da ich meine Frei-Tage durch U schon abgegolten habe.
Stimmt das so? Wird die 5 Tage Woche so gerechnet?

:

Da hat er sicher einen Scherz machen wollen.
Zunnächst legt der Arbeitgeber Dir die Arbeitsschichten im Plan fest, mitbestimmt durch die MAV. Im Folgeschritt stellt der von Dir beantragte Urlaub vom ersten beantragten Tag bis zum letzten von aller Beschäftigung frei.
Urlaub stellt dabei an Kalendertagen mit festgelegter Arbeitspflicht von dieser frei. An jedem dieser Arbeitstage verbrauchst Du einen Deiner (in der 5-Tage/Woche 30) Urlaubsanspruchstage.
An Kalendertagen ohne Arbeitspflicht verbrauchst Du keinen Deiner Urlaubsanspruchstage.

Da wird in manchen Betrieben viel falsch gemacht. Lies nach: linkUrlaub, Lug und Trug.
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