TVV
wie alle streiten wir uns um unsere Dienstplan. Ich bin der Meinung das im anhängenden Muster das Mo frei durch den vorhergehenden Spätdienst und den folgenden Frühdienst kaputt ist. Da es kein anderes frei in der Woche gibt, ist das nicht genehmigungsfähig. Einen kurzes Ja oder Nein würde mir schon reichen
1. W Frei 0 05:30-13:45 SF 8,25 Springer 9 Springer 8 13:15-16:15 3 13:30-20:15 SF 6,75 13:30-20:15 SF 6,75 41,75 Früh 9
2. W Frei 0 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 Frei 0 Frei 0 33 Spät 11
3. W 07:30-16:00 SF 8,5 Frei 0 13:30-21:30 SF 8 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 Springer 7 Springer 7 38,25 Tag 3
4. W Frei 0 Springer 9,6 Springer 10 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 05:45-13:45 SF 8 06:45-13:45 SF 7 42,35 Springer 7
5. W 07:30-16:00 SF 8,5 10:00-18:00 8 13:30-17:00 3,5 Springer 8 13:30-21:30 SF 8 Frei 0 Frei 0 36 Frei 12
6.W 13:30-21:30 SF 8 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 Frei 0 13:30-21:30 SF 8 13:30-20:15 SF 6,75 13:30-20:15 SF 6,75 37,25
Oh ich hoffe du kannst das irgendwie sehen. In dem Formular sieht das chaotisch aus. Es sind 6 rollierende Wochen untereinander.
:
Wir haben bereits Zweifel, ob es sich bei den 160 Stunden um "Überstunden" im Sinne der bei Dir im Arbeitsvertrag genommenen AVR.DD handelt. Deren § 9c bestimmt -(4) 1Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabsatz 2) überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind.
Die Plusstundengrenze (die Montage bis Freitage eines Kalendermonats mal 7,8 Stunden plus 30 weitere Stunden) wird also frühstens ab etwa 195 Stunden überschritten - erst dann könntest Du Überstunden leisten.
Vielleicht meinst Du Plusstunden - also bislang unbezahlte Vorwegarbeit.
§ 9b der AVR.DD ist da großzügig, was Deine Vorarbeit angeht -
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden..
Und
(9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.
Dein bloßer Wunsch auf 'Freizeitausgleich' kommt wohl noch nicht einem konkreten Antrag gleich. Stell ihn!
(13) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26a Abs. 1 und 2) ausbezahlt.
Die MAV wird Dir berichten, ob der Ausgleich bis zum Jahresende objektiv unmöglich ist.