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Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
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Mandy
Frage # 1755
05.12.2024 | 20:38
AVR Caritas  (Anlage 32), MAVO keine MAV

Laut Arbeitsvertrag - Arbeitszeit § 2 Absatz 1

Bisher war die wöchentliche Arbeitszeit von Montag bis Freitag ( 39 Stunden, keine Feiertagsarbeit) verteilt.

Ab sofort will der Arbeitgeber die Arbeitsleistung auf 6 bzw. 7 Tage aufgrund dienstlicher Notwendigkeit - Vertragsänderung mit Auftraggeber- hier Landesdirektion) erweitern, ohne die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden zu reduzieren.

Müssen wir dem zustimmen?

:

Eure Zustimmung behaltet Ihr besser bei Euch zurück.

Das Direktionsrecht (Verteilung der Arbeitszeit) über der Arbeitgeber frei aus.
Doch es lohnt, § 106 GewO zu lesen, -
* er braucht die Zustimmung der MAV (dumm, dass Ihr keine gewählt habt).
* err muss sich an die Schutzgesetze halten (in jeder Woche muss einmal eine 35stündige Ruhezeit liegen - Grundrechtecharta Artikle 31 Abs. 2)
* er muss sich an den Arbeitsvertrag halten (wochendurchschnittlich nicht mehr als die vereinbarte Zeitschuld)

Sonst: Keine verbindliche Anordnung.
Marvin
Frage # 1754
04.12.2024 | 02:11
AVR Caritas

zu Frage 1743, 1744 + 1746:
Ich fasse noch mal meine Situation zusammen: Ich bin Krankenpfleger in Wechselschicht, 38,5 Stunden/Woche, Vollzeit. Ich arbeite im Früh- und Spätdienst (á 7 Stunden), jedes 2. Wochenende, jeden 2. Feiertag. Jeden Monat übernehme ich i.d.R. vier Nachtdienste (á 10 Stunden). Weil ich im Nachtdienst mehr Stunden arbeite, als im Tagdienst, habe ich im Monat ca. 2 Tage mehr frei, als wenn ich nur im Tagdienst arbeiten würde. Nach Eurer "Formel" errechne ich mir somit übers Jahr eine ca. 4,8 Tage/Woche.
Bisher hat man mir 33 Regelurlaubstage (á 7 Stunden) (+ die unterjährig anfallenden Urlaubstage) genehmigt. Mit der erwähnten Softwareumstellung und der damit verbundenen neuen Urlaubsregelung erhalte ich nun (wie ALLE anderen MitarbeiterInnen des Betriebs) pauschal 30 Urlaubstage, die jeweils mit einem Stundenausgleich von 7,7 Stunden (Vollzeit) berechnet werden.

Meine Fragen:
1. Hatte ich bisher gar keinen Anspruch auf 33 Regelurlaubstage, weil ich (rechnerisch) in einer ca. 4,8 Tage/Woche arbeite? Warum habe ich trotzdem (seit vielen Jahren) diese 33 Regelurlaubstage erhalten?
2. Euer Stichwort ist "vertragswidrige Überplanung". Worauf bezieht sich das in meinem Fall konkret und wo steht in der AVR Caritas, dass dies vertragswidrig ist?
3. Ihr schreibt (# 1743): "Jeder Urlaubsanspruchstag stellt Dich dabei von der ohnehin / ansonsten an diesem Tag festgelegten Arbeitszeit frei. Für den gesamten Tag - nicht für eine pauschalierte Stundenanzahl.
Leider musst Du auch Sa. und So. arbeiten. Deshalb darfst Du auch am Wochenende Urlaub beantragen; dann verbrauchst Du auch am Sa/So je Schicht einen Urlaubsanspruchstag. An ohnehin freie Tagen verbrauchst Du keinen Urlaubstag."
Wo stehen diese Ansprüche in der AVR Caritas?
4. Selbst wenn ich in einer 4,8 Tage/Woche arbeite, darf der Arbeitgeber trotzdem ALLE Mitarbeiter des KH in diese pauschale Urlaubsregelung überführen, solange auch nur ein Mitarbeiter tatsächlich in einer 5,5 T/Wo arbeitet?

:

Dein Anspruch auf den vertraglichen Mehrurlaub begründet sich allein auf die Formulierung im Vertrag (den dort in Bezug genommenen AVR): Der Anspruch auf 30 Tage und der Anspruch auf 9 Zusatzurlaubstage ist jeweils von der 5-Tage/Woche azf die tatsächliche Verteilung umzurechnen.
Dabei hilft Dir unser linkUrlaubsrechner.

Du hast Deine Zeitschuld (38,5 Stunden) im Wochendurchschnitt vereinbart. Nirgends in den AVR steht, dass der Arbeitgeber weitere Stunden einplanen darf.
Nirgends in den AVR steht, dass Du Urlaub nur an Montagen bis Freitagen gewährt bekommst.

Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, für einen einzigen Beschäftigten abweichend von den AVR in eine Pauschalregelung zu erfinden.
Chanda
Frage # 1753
03.12.2024 | 12:47
TV-L A, Betriebsrat / BetrVG

Ich stehe im Ausbildungsverhältnis und muss Sonntags 3,5 Std. Bahn fahren zur Berufsschule die ich im Block jeweils einen Monat im Wechsel absolviere. Meine Frage ist kann der Arbeitgeber verlangen Sonntags, damit ich pünktlich bin, die Reise anzutreten. Insbesondere im Hinblick auf Sonntagsruhe?

:

Eventuell ist die Sonntagsruhe gemäß § 10 ArbZG bei Euch aufgehoben.

Der Betriebsrat entscheidet mit, wann Du ausgebildet wirst.
Fragende
Frage # 1752
01.12.2024 | 11:09
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Ich arbeite z.Z. Vollzeit in einer fünf Tagewoche.
Aus gesundheitlichen Gründen mochte ich meine Arbeitszeit reduzieren und in einer vier Tagewoche arbeiten. Mein Dienstgeber stimmt der Reduzierung zu,möchte aber im Sollplan weiter die fünf Tagewoche hinterlegen, da es für ihn abrechnungstechnisch leichter ist.

Ich habe nun die Vermutung, dass es dann an einer Verbindlichkeit mangelt und auch meine Stunden an Feiertagen oder Urlaub nicht so berechnet werden,wie ich normalerweise arbeite.

Habe ich einen Anspruch auf die vertragliche Vereinbarung meiner Tagewoche und die Verteilung meiner wöchentlichen Arbeitszeit?

:

Ja: § 8 TzBfG enthält etwa 5mal den ausdrücklichen Verweis auf die Vereinbarung der gewünschten Verteilung.
Falls Du mit der Umsetzung warten kannst, bis die Fiktionsfrist (zwei Monate nach Antragsstellung) eingetreten ist, brauchst Du zu den Angeboten des Chefs nur schweigen / nichts unterschreiben.
Martina
Frage # 1751
26.11.2024 | 17:25
Tarifvertrag Pflegen und Wohnen Hamburg

Im November letzten Jahres habe ich meinen WBL (Wohnbereichsleitung) über eine geplante OP im Januar in diesem Jahr informiert. Voraussichtliche AU (Arbeitsunfähigkeit) vier bis sechs Wochen.
Ich arbeite 30 Stunden pro Woche. Im Januar hat er dann vom 15.- 31.01. AU geplant.
Vom 01.- 07.01. hatte ich Urlaub. In der fehlenden Woche hat er nur BR (7,8 Stunden) und einen Spätdienst (6 Stunden) geplant. Bei 132 Stunden soll also nur 115,8 Stunden. Diese Minusstunden stehen jetzt immer noch auf meinem Plan.
Ist das so in Ordnung? Ich verfasse nicht!
Über eine zeitnahe Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Du scheinst - entgegen § 2 Nummer 8 NachwG - Dein Arbeitsmuster nicht zu kennen. Vielleicht gibt es kein Arbeitsmuster, und Deine Vorgesetzten glauben, ungebunden und willkürlich Arbeitszeit verteilen zu dürfen. In diesem Fall solltest Du sie nicht mit Informationen über mögliche Zeiten eine Arbeitsunfähigkeit durcheinander bringen.
Susann
Frage # 1750
26.11.2024 | 13:44
BPA

Nur TD nach Dienstplan
Mein Arbeitsvertrag beläuft sich auf 144 Stunden im Monat. Der Arbeitgeber verteilt die Stunden. Ich arbeite in der 1:1 Außerklinischen intensivpflege mit 12 Stunden Dienste die für die Branche auch genehmigt sind
Jetzt habe ich im Dezember 5 Tage Urlaub
Ein Urlaubstag wird mit 8 Stunden gerechnet. Verplant bin ich trotz Urlaub mit noch 11 Diensten mit je 12 Stunden Dienst. Da komme ich insgesamt auf 172 Stunden, dass kann doch so nicht richtig sein

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst. Einen Tarifvertrag BPA kennen wir nicht.

Wir wissen nicht, wer die Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit so einfach "genehmigen" kann. Die Aufsichtsbehörde wir wohl zunächst die aktuelle Erfassung ujnd Beurteilung der Belastungen an den Arbeitsplätzen und die Stellungnahme der betrieblichen Interssenvertretung einfordern.

Das BUrlG regelt: Urlaub stellt von allen Arbeitspflichten für alle Arbeitsstunden an einem Arbeitstag (Kalendertag mit festgelegter Arbeitszeit) frei. Nicht nur für 8 Stunden. Nicht nur für "gerechnete" Stunden.
Gün
Frage # 1749
26.11.2024 | 10:27
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Bei uns ( Einrichtung der Eingliederungshilfe , 24/7) gibt es aktuell keine Überstundenvergütung.
Uns stellt sich daher die Frage, welche Voraussetzungen in der Anlage 33 der AVR Caritas erfüllt sein müssen, dass die Mitarbeiter Überstundenzuschläge erhalten.
Eine weitere Frage lautet, was das Urteil des EuGH vom 29.07.2024 (Rechtssache C-184/22 C-185/ 22) auf die jetzige Praxis bedeutet?

:

Die Anlage 33 der AVR Caritas regelt: Wer Überstunden leistet, hat Anspruch auf Überstundenvergütung und Überstundenzeitzuschläge. Sie sind im Folgemonat zur Auszahlung fällig. Der Anspruch verfällt nach weiteren sechs Monaten.
Die Anlage 33 der AVR Caritas regelt auch, welche Arbeitszeiten in ihrem Sinn Überstunden sein sollen: Überraschende, über die im Plan festgelegte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsstunden.

Der achte Senat des BAG (Beschluss vom 28.10.2021 - 8 AZR 370/20 (A)) lässt sich Zeit festzustellen, wie die bisherige Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten im Tarifvertrag (dem folgend die AVR Caritas - nur Stundenvergütung) nun umzudeuten ist.

Eure MAV würde wohl keinen überraschenden Stunden / ungeplanten Stunden zustimmen, ohne über deren Ausgleich durch Vergütung Klarheit hergestellt zu haben. Die Kolleginnen haben sich durch den Vertrag zur Leistung von Überstunden verpflichtet. Handelt es sich um überraschende Nicht-Überstunden, brauchen sie diese nicht zu leisten.
Blondy
Frage # 1748
22.11.2024 | 10:53
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG Teilzeit 25 Std. Woche, verteilt auf 3 Std/Tag, Schichtdienst

Wie verhält es sich mit den Stunden an Feiertagen die in die Woche fallen?
Hier werde ich mit vollen Schichten geplant.

:

Du leistest als Teilzeitlerin anteilig zu den Vollzeit-Kolleginnen Arbeitsstunden an Feiertagen.
Genaueres regelt der Tarifvertrag - bei den AWO Betrieben wird dieser in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich abgeschlossen ...

Wer an fünf oder gar sechs Tagen einer Woche 3-Stunden-Schichten leistet, kommt dabei in einer Woche schlimmstenfalls auf 18 Stunden ... nie auf 25 Stunden.


matze
Frage # 1747
21.11.2024 | 19:06
AVR Caritas  (Anlage 14), MAV / MAVO

Schichtarbeit/Plan nicht mitbestimmt

die Urlaubsplanung steht an, die Teamleitung fordert im Dienstplan keine Überschneidung von 2 Vollzeitkräften in der Urlaubsplanung!
Zitat "In den Monaten April, Juni, August und Dezember 2025 kommt es zu diesen Überschneidungen, die ich aus betrieblichen Gründen nicht akzeptieren kann."
Geht das so einfach...???

:

Offenbar sieht die Teamleitung da kein Hindernis und schafft Fakten. Du hast keine Zusage f+r Deinen Antrag.

Allerdings regelt die MAVO in
§ 33 Zustimmung
(1) In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann der
Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zu-
stimmung der Mitarbeitervertretung treffen. ...
§ 36 Zustimmung bei Angelegenheiten der Dienststelle
(1) Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zu-
stimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertrags-
ordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet: {...}
2. Festlegung der Richtlinien zum Urlaubsplan und zur Urlaubsregelung,


Sobald die MAV davon erfährt, wird sie wohl sehr böse. Sinn macht ja eine Regelung nur, die auf den zu einer bestimmten Jahreszeit zu erwartenden Arbeitsanfall abstellt.
Marvin
Frage # 1746
21.11.2024 | 01:50
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Zu Frage #1743 und #1744,

Dadurch, dass ich (persönlich) jeden Monat ca. zwei Tage mehr frei habe, weil ich die 12 überplanten Stunden durch vier Nachtwachen (40 statt 28 Stunden) abbaue, arbeite ich durchschnittlich (auch) über das Kalenderjahr hinweg weniger als 5,5-Tage/Woche.
Wieso habe ich dann bisher 33 Regelurlaubstage (á 7 Stunden) erhalten und bekomme demnächst nur 30 Urlaubstage (á 7,7 Std. = 21 Überstunden) Urlaubszeit wird in Überstunden umgerechnet, das kann doch nicht AVR-konform sein???

Bleibt dennoch die Frage, ob das Krankenhaus ALLE MitarbeiterInnen in eine 5-Urlaubstage/Woche überführen darf, solange auch nur eine Person tatsächlich in 5,5-Tage/Woche arbeitet.

:

Die Anlage 14 der AVR Caritas regeln in § 3 der Anlage 14 -
(5) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
...
3Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat.

Du zählst also all die Tage, an denen in 2024 ein Dienst beginnt und teilst diese Summe durch 52 Wochen. Das Ergenis ist die tatsächiche Verteilung auf Arbeitstage im Wochendurchschnitt.

Du verwendest weiter - trotz unserer Hinweise - den Begriff "Überstunden". Überstunden in der Anl 31 sind keine Grundlage für Urlaubsansprüche. Überplanung ist vertragswidrig - also ebenfalls keine Anspruchsgrundlage für Mehrurlaub.

Die Arbeitgeberin darf - mit Deinem stillen Einverständnis - machen was sie will. Denn die AVR sind ja gerade kein unabdingbarer Tarifvertrag. Die MAV kann allerdings keine rechtswirksamen Abweichungen von den kircheneigenen AVR vereinbaren.
Lola
Frage # 1745
20.11.2024 | 18:44
BAT-KF ? Interessenvertretung

Pflegeheim, examinierte Altenpflegerin.
Ich habe eine 6 Tage Woche und 25 Stunden die Woche .
Der Arbeitgeber möchte, dass wir ab sofort Feiertage die in unsere Woche Urlaub fallen auch als Urlaubstag nehmen!
Bis dato war es so das dieser einfach als ff eingetragen wurde.
Ich finde leider in unserem BAT-KF nichts darüber
Ist dies so rechtens?

:

Du bist frei, Deine Urlaubsanträge zu stellen. In § 25 bestimmt der BAT-KF -
Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Teilen genommen werden.
Du kannst Deinen Urlaub inm Teilen beantragen. Dein Chef nicht.

Weitere Einschränkungen bezüglich Lage und Länge findest Du im BAT-KF nicht.
Allerdings: Überspannt Dein Urlaubsantrag einen Feiertag, und hat Dein Dienstplan für diesen Tag - mitbestimmt durch eine eventuelle MAV - Arbeitszeit festgelegt, so handelt es sich um einen Arbeitstag. Dann verbrauchst Du einen Dein er Urlaubsanspruchstage.
im Gegenzug steht Dir ein Ersatzruhetag (§ 11 ArbZG) zu, an dem Du - wenn vom Urlaub überspannt - keinen Urlaubsanspruchstag verbrauchst.
Marvin
Frage # 1744
20.11.2024 | 00:32
AVR Caritas

Zu Frage # 1743 vom 16.11.2024

Die MAV war übrigens bei der Einführung der neuen Urlaubsregelung involviert, wie ich heute erfahren habe.
Ich habe meine Vorgesetzten mit Deinen Argumenten konfrontiert, aber man beharrt auf die Rechtmäßigkeit der neuen Regelung.
Nun stellt man in Frage, ob ich überhaupt in einer 5,5-Tage/Woche arbeite.

Ich arbeite in (Vollzeit) 38,5-Stunden/Woche im Schichtdienst und zwar sowohl im Früh- als auch im Spätdienst (je 7 Stunden/Tag) und auch an jedem zweiten Wochenende. Zudem übernehme ich jeden Monat mind. 4 Nachtdienste, die vom Arbeitgeber mit je 10 Stunden vorgegeben sind. Durch die Nachtwachen mache ich also Überstunden und habe damit i.d.R. zwei Tage mehr im Monat frei, als wenn ich keinen Nachtdienst machen würde. Bedeutet das, dass ich nicht in einer 5,5-Tage/Woche arbeite und in eine 5-Urlaubstage/Woche überführt werden darf?

Desweiteren würde ich gerne wissen, ob die AVR Caritas einen Anspruch auf Urlausbtage an Dienstwochenenden definiert. Gibt es einen Mindestanspruch auf Urlaubstage an Dienstwochenenden?

:

Bei der "Tagewoche" handelt es sich um eine Tatsache. Sie ergibt sich über das Kalenderjahr hinweg (52 Wochen). Arbeitstage sind Kalendertage, an denen Du ( 1 Minute) regelmäßige Arbeitszeit leisten sollst.
"Überstunden" bleibnen beschränkt auf überraschende Arbeitszeit über die im Plan festgelegte Arbeitszeit hinaus. Was Du meinst ist - vertragswidrige - Überplanung.
Während Deines Urlaubs ist Dein Dienstplan fortzuschreiben. Die Fiktion einer Fortschreibung als 5-Tage-Woche wäre vertragswidrig und gesetzwidrig. Die MAV kann nicht wirksam auf ihre Mitbestimmung bei der Festlegung Deiner Arbeitspflicht während Urlaubsphasen verzichten.
Urlaubstage stellen von festgelegter Arbeitspflicht frei.
Ist keine Arbeitspflicht festgelegt, verbrauchst Du keinen Deiner Urlaubsanspruchstage ...

Das BUrlG wie auch die AVR Caritas kennen kein "Dienstwochenende" oder eine Einschränkung Deiner UIrlaubsanträge auf bestimmte Wochentage.
Marvin
Frage # 1743
16.11.2024 | 14:32
AVR Caritas  (Anlage 31), ? Interessenvertretung

Krankenpfleger (Vollzeit) in 5,5-Tage-Woche (38,5 Stunden) in einem Krankenhaus,
das ein neues Dienstplanprogramm eingeführt hat und zeitgleich die Urlaubsregelung ändert. Laut AVR stehen mir 33 Urlaubstage zu (plus die gegebenenfalls unterjährig anfallenden zusätzlichen Urlaubstage). Demnächst sollen ALLE Mitarbeiter 30 Urlaubstage erhalten. Ein Urlaubstag wird dann für eine Volltagskraft mit 7,7 Stunden berechnet (Teilzeitkräfte entsprechend weniger, z.B. 50 % = 3,85 Std.).

Im Anschreiben heisst es:

"Mitarbeitende im Schicht-, Wechselschicht- und
Nachtdienst werden ebenfalls unabhängig von Ihrem
Stellenanteil auf Basis der 5 Urlaubstagewoche
berechnet. Auch für sie gilt, eine Vollzeitkraft hat 30
Tage Urlaub mit 7,7h/Tag und eine 50%-Kraft hat 30
Tage Urlaub mit 3,85h/Tag. Für ein freies
Dienstwochenende wird kein Urlaub abgezogen, da
in die Berechnung nur Werktage von Montag-Freitag
einbezogen werden."

Gern hätte ich das Anschreiben (mit weiteren Details und Beispielen) als PDF angehägt, was leider hier nicht möglich ist.

Wenn ich es aber richtig verstehe, erhalte ich demnach unter dem Strich 30 Urlaubstage und 21 Überstunden (30 x 0,7 = 21), was ich nicht AVR-konform empfinde. Überstunden haben nicht den gleichen Status wie Urlaubstage. Die Stationsleitung kann diese Überstunden willkürlich verplanen, und wenn ich an einem solchen freien Tag krankgeschrieben sein sollte, verfällt er, was bei einem Urlaubstag nicht der Fall wäre.

Ich hatte ein Telefonat mit der Verwaltung, die mir versicherte, dass alles tarifkonform sei, da man die Urlaubsregelung in ein "5-Urlaubstagewochen-System" überführt hätte. Da ich jedoch weiterhin in einer 5,5-Tage-Woche (jedes zweite Wochenende, Schichtdienst (Früh/Spät) und mindestens 4 Nachtdiensten im Monat) arbeite, bezweifle ich die Rechtmäßigkeit.

Was meint Ihr?

:

Die vertraglichen Regelungen zum Urlaub sind keine Meinungssache. Die Anl. 14 er AVR Caritas regelt in
§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs
(1)Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ab dem 1. Januar 2015 30 Arbeitstage, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere gesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine Sonderregelung getroffen ist.
...

(4) ... Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder in seiner Einrichtung oder Dienststelle üblicherweise zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 3Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat.
(5) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.


Die "Basis" der Berechung Deines Urlaubsanspruchs ist also nicht etwa die Fünftage/Woche, sondern die tatsächliche Anzahl Deiner Arbeitstage (Tage mit Schichtbeginn) im Wochendurchschnitt.
Jeder Urlaubsanspruchstag stellt Dich dabei von der ohnehin / ansonsten an diesem Tag festgelegten Arbeitszeit frei. Für den gesamten Tag - nicht für eine pauschalierte Stundenanzahl.
Leider musst Du auch Samstags und Sonntags arbeiten. Deshalb darfst Du auch am Wochenende Urlaub beantagen; dann verbrauchst Du auch am Samstag / Sonntag je Schicht einen Urlaubsanspruchstag. An ohnehin freie Tagen verbrauchst Du keinen Urlaubstag.
Sobald die MAV von dem Rundschreiben erfährt, wird sie sicherlich ganz aufgeregt sein. Denn es scheint, als ob die Dienstgeberin aus der Caritas ausgetreten ist und sich eigenes Recht ausdenkt ...
Robert
Frage # 1742
15.11.2024 | 16:42
Betriebsrat / BetrVG, irgendein Haustarifvertrag

Wir arbeiten in Normalschicht 7-15.30 Uhr mit anschließender Rufbereitschaft.
Nun meint der Arbeitgeber, wenn unmittelbar im Anschluß an die Arbeitszeit nach 15.30 Uhr weitergearbeitet wird, dann handelt es sich um Überstunden, der Rufdienst beginne erst, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb verlassen hat.
Ist das richtig ?

:

Dein Cehf kann Dir Überstunden anordnen: mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates, rund Dir rechtszeitig im voraus (etwa eine Woche) angekündigt.
Die meisten Chefs wählen lieber die Inanspruchnahmen im Rufdienst - denn dann brauchen sie weder Dich noch den Betriebsrat vorher fragen.
Sommersprosse
Frage # 1741
14.11.2024 | 14:57
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO

Ich arbeite täglich 8 Stunden als Vollzeitkraft im med. techn. Dienst in einem KH.
Jetzt haben wir festgestellt, dass uns bei Feiertagen regelmäßig Überstunden abgezogen werden. Das kenne ich aus keiner vorherigen Anstellung .
Ist das rechtens?
Muss ich Überstunden ansammeln um für Feiertage gewappnet zu sein?

:

Die Anlage 5 der AVR Caritas regelt in § 2 -
Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit
... (3) ...
Feiertagsarbeit ist die Arbeit von 0:00 bis 24:00 Uhr an gesetzlichen Feiertagen. Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen zu gewähren ist. Der Ersatzruhetag darf nicht auf einen anderen gesetzlichen Feiertag fallen. 8Für die geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit sollen die Mitarbeiter eine entsprechende Freizeit an einem Werktag innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erhalten, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 9Kann diese Freizeit nicht erteilt werden, erhält der Mitarbeiter für jede nicht ausgeglichene Arbeitsstunde den Zeitzuschlag nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa der Anlage 6a zu den AVR.
Für die Mitarbeiter, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, gelten im übrigen die Regelungen des § 1.


Vielleicht aber hast Du wegen des Feiertags frei.
Das regelt die AVR nicht, sondern das EntgFG in § 2 -
Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

Du brauchst dann keine Minute nacharbeiten, und bekommst Dein ungekürztes Tabellenentgelt.

Vielleicht wollen Chef und MAV dem Feiertag eine lange Nase drehen. Dann könnte einer Deiner freien Tage auf diesen Feiertag gelegt werden - und Du musst an einem anderen Tag Deine Zeitschuld erbringen. Oder Deine Vorwegarbeit (nicht "Überstunden") damit verrechnen. Dann darfst Du Dich empören!

Doch eine Verrechnung mit "Überstunden" (im Vertragssinne) ist sicherlich rechtswidrig.
Schwester X
Frage # 1740
13.11.2024 | 09:56
AVR Caritas Anlage 32 MAV

Rückfrage zu 1739 . Nur zum Verständnis. Wenn die werktägliche Arbeit 8h beträgt und ich 12h gearbeitet habe kann ich eine Rufbereitschaft antreten??

:

Du "kannst" arbeiten, solange Du möchtest.
Der Chef darf Dich nicht länger als 10 Stunden werktäglich arbeiten lassen; für die letzten zwei Stunden der 12-Stunden-Schicht droht ihm § 23 ArbZG bis zu einem Jahr Gefängnis an.
Doch darüberhinausgehende Inanspruchnahmen im Rufdienst haben die AVR aufgrund § 7 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 4 ArbZG erlaubt.
Schwester X
Frage # 1739
12.11.2024 | 13:13
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

Ich arbeite regulär 8 Stunden täglich. Es kam jetzt vor, das ich 12 Stunden gearbeitet habe und im Anschluss der Schicht noch eine Rufbereitschaft hatte. Ist dies rechtens?
Bezügliche Ruhezeiten! Sollte man nicht nach 12 Stunden Arbeitszeit generell 11 Ruhezeit einhalten?
Wie wird die Rufbereitschaft bewertet?

:

Bei Rufbereitschaft handelt es sich um eine Form der Beschäftigung, nicht um Arbeitszeit.
Erst die Inanspruchnahmen zählen zur Arbeitszeit.
Du darfst so lange arbeiten wie Du möchtetst.
Dein Chef muss dabei die werktägliche Höchstarbeitszeit beachten, ebenso die werktägliche Ruhezeit.
§ 5 der Anl 31 der AVR der Caritas regelt -
(7) Der Dienstgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).
Paul
Frage # 1738
12.11.2024 | 11:33
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
GUK auf Station in ein Krankenhaus.
Bis Juli habe ich in Monat 4 bis 7 Nachtdienste gemacht. Jetzt haben auf Station zwei Dauernachtwachen angefangen, die zusammen den ganzen Monat abdecken.
Jetzt werde ich nicht mehr für Nachtdienste geplant im Dienstplan, wobei ich diese aber weiterhin gerne machen möchte. So entfallen mir die Nachtdienstdienstzuschläge und die Wechselschichtzulage. Leider ist keine vernünftige Kommunikation über dieses Thema mit der Stationsleitung und PDL möglich.
In wie weit habe ich Möglichkeiten diese für mich unbefriedigende Situation zu ändern, außer einen anderen Arbeitgeber zu suchen?

:

§ 7 Abs. 2 TzBfG regelt
Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Nico
Frage # 1737
11.11.2024 | 14:33
tariflos, schutzlos

Tankstelle im Schichtbetrieb mit relativ festen Zeiten auf Vollzeit, auf Stundenlohnbasis bezahlt.
Vertraglich sind wöchentlich 37,5 Stunden vereinbart, dennoch arbeite ich durchschnittlich 40+ Stunden

Nun ist es üblich das in der Branche an Feiertagen gearbeitet wird, so auch bei mir.
Da wir Stundenzettel schreiben, habe ich mir 8 Stunden mehr an dem Feiertag zusätzlich aufgeschrieben. Welche sich ja ausgleichen würden sobald ich mein Ersatzfrei bekomme.

Nun meint der Arbeitgeber das er dies nicht so kenne und ich einfach unentgeltlich auf meinen freien Feiertag zu verzichten habe und dies mit den üblichen freien Tagen abgegolten sei.

Dies wäre aber sichtlich nachteilig, für alle die in einem 7 Tage Schichtbetrieb sind.

:

§ 10 Nummer 11 Arbeitszeitgesetz nimmt Energieversorgungsunternehmen vom Verbot der Beschäftigung an Feiertagen aus.
§ 11 Abs. 3 ArbZG regelt -
Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

Dein Chef muss Dir also einen Ersatzruhetag einräumen. Er darf diesen allerdings auf einen Deiner ohnehin freien Tage legen.
Claudia
Frage # 1736
11.11.2024 | 00:56
Kreuznacher Diakonie,AVR,MAV ohne Macht

Wir hatten Urlaubsbesprechung 2025 an der ich wegen Nachtdienst nicht teilnehmen konnte.

Nun bat mich die Leitung meinen Urlaub, wie andere zu schieben. Vom 7.7 des Monats bis zum 21.7.Das wären 11 Tage plus 2 WE. Aber der AG muss mir ja 1x im Jahr 14 Tage Erholungsurlaub geben. Wir haben eine 5 Tage Woche daher zähen die WE nicht zum Erholungsurlaub. Also müsste ich bis zum 25.7 Urlaub bekommen. Dann würde auch Rest meiner Planung passen.

Sie wird eventuell damit argumentieren das ja 2 WE (4 Tage) dabei sind womit es dann ja „14“ Tage wären. Was kann ich dann sagen ?

:

Wir wissen nicht, ob Deine MAV in "Urlaubsgrundsätze" vereinbart hat, die Dein Recht, Urlaubsanträge (Lage - Beginn bis Ende) zu stellen irgendwie eingeschränken. Solltes sie nicht!
§ 28 AVR.DD Absatz 3 regelt:
Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende dienstliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Urlaub reicht immer vom ersten bis zum letzten Tag.
§ 28a AVR.DD Absatz 5 regelt:
Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat.
Samstage und Sonntage sind keine Feiertage. Sie können Arbeitstage sein, wenn - mitbestimmt durch die MAV - der Dienstplan Arbeitszeit daraf verteilt. Dann bleiben andere Tage in der Woche arbeitsfrei. "Wochenenden" können also sehr wohl zum Urlaub "zählen".
Tage ohne festgelegte Arbeitszeit sind keine Arbeitstage. An diesen verbrauchst Du keinen Deinerb Urlaubsanspruchstage.
Falls die Vorgesetzte also noch nicht weiß, an welchen Samstagen und Sonntagen sie Dir Arbeitszeit anordnen will, darf dies Deinen Urlaubsantrag nicht behindern!
Sar
Frage # 1735
09.11.2024 | 03:34
Ich stehe im Dienstplan mit 9 Stunden habe aber nur eine 29Stunden Woche,wie berechnet sich das kindkrank?

:

Wenn Dein Kind krank ist und der Arzt Dir bestätigt, dass Pflegeaufgaben Dich binden, stellt Dich dies von festgelegter / angeordneter Arbeitszeit frei (Unzumutbarkeit).
Von wem Du Entgelt bzw. Ausfallersatz bekommst, regelt Dein Vertrag, Dein Tarifvertrag.
Zum Beispiel in § 28 TVöD betrifft das "Arbeitstage", also die gesamte Schicht.
Hilfsweise gibt die Krankenkasse Dir Auskunft.
Claudius
Frage # 1734
31.10.2024 | 18:14
tariflos, schutzlos

a) Wie viele Dienste am Stück sind zumutbar?
b) Ist es gesetzlich erlaubt: Wenn ich Spätdienst fahre von 15.30 Uhr bis 21.00 Uhr plus Büro arbeit (Schlüssel medis wegpacken) ck 10 Minuten 21.10 uhr, und ich nächsten Tag wieder Frühdienst um 6.00 Uhr im Büro habe mit (Schlüssel und medis vorbereiten) 10 Minuten und dann Tour um 6.10 Uhr starte.

:

Zu a)
Du bist Schichtarbeiter/in. Dich schützt § 6 Abs. 1 ArbZG besonders:
§ 6 Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.

Die Arbeitgeberin muss zwingend die linkLeitlinien beachten. Die Vorgaben der DGUV (nicht mehr als 5 Tage in Folge) und die gesicherten Erkenntnisse (keine Belastung durch eine achte Schicht in Folge) sind leicht zu verstehen.

Zu b)
§ 3 Abs. ArbZG schränkt die werktägliche Höchstarbeitszeit ein:
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Die werktägliche Arbeitszeit beginnt in Deinem Beispiel um 15:30 Uhr mit der Aufnahme der Arbeit.
Der Werktag endet am Folgetag um 15:30 Uhr. In diesen 24 Stunden darf die Arbeitgeberin Dich nicht mehr als 10 Stunden arbeiten lassen.
In Deinem Beispiel werden allerdings diese gesamt 10 Stunden wohl deutlich überschritten. Darauf steht bis zu einem Jahr Gefängnis.
Lele
Frage # 1733
27.10.2024 | 16:19
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO, Altenheim der Caritas (24/7)

Bisher war ich in der Regel mit 12 Nachtdiensten (8 Stunden) und 4 Tagdiensten (7,5) Stunden im Monat geplant. Unser DientsgeberG möchte nun, das wir am Morgen nach unserer Nacht zwei Stunden den Frühdienst unterstützen, da es sonst immer wieder eng ist.
Für mich bedeutet dieses, dass ich 10-Stunden Dienste leisten muss.
Dieses finde ich sehr belastend und ich weiß auch nicht ob ich das auf Dauer leisten kann.
Unsere MAV sagt, dieses sei so in Ordnung, da durch meine freien Tage und die Frühdienste im Durchschnitt 8 Stunden nicht überschritten werden.
Ist das so richtig?
Oder habe ich die Möglichkeit solch langen Schichten abzulehnen?

:

Du kannst an Deine MAV mailen -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit . im Rahmen der vertraglich in Bezug genommenen AVR und der Schutzgesetze. Eine Verlängerung meiner Nachtschichten in den Tag hinein wurde angekündigt. Gemäß ArbZG § 6 Abs. 1 sind vom Dienstgeber und Euch zwingend die linkLeitlinien zu beachten.
Die BAuA (Bundesanstalt für Ar­beitsschutz und Ar­beitsmedizin (Dortmund)) schreibt dazu etwa in ihren 'Handlungsempfehlungen für die gesundheitsgerechte Organisation von Nacht- und Schichtarbeit - Ausgehend von vorliegenden arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen lassen sich folgende Handlungsempfehlungen formulieren ... 7. Die Nachtschicht sollte möglichst früh enden.'
Tatsächlich würde mich diese Verschiebung des Arbeitsendes und die Verlängerung der Nachtschichten belasten.
Bitte teilt mir zeitnah mit, wie Ihr - wie in § 3 Abs. 1 Satz 3 ArbSchG 'eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz' für mich erreicht habt.
Liebe Grüße ..... «
Regine
Frage # 1732
23.10.2024 | 12:29
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO, Pflegeheim

Ich arbeite 60% in wechselnden Schichten in der Pflege. Momentan werden die Feiertage geplant. Wir müssen an 3 Tagen an Feiertagen bzw. Vorfeiertagen arbeiten. Ich bin jedoch der Meinung, dass ich weniger Feiertage arbeiten müsste als eine Vollzeitbeschäftigte. Meine Heimleitung verneint dies ? Wer hat recht?

:

Die Anl 32 (§ 3 Abs. 2) der AVR Caritas regelt, dass sich Deine Zeitschuld um ein Fünftel (4,68 Stunden) je Feiertag, der Mo bis Sa fällt, vermindert.
Die pauschale Begünstigung von ein Fünftel stellt auf Deine wochendurchschnittliche Teilzeit ab.
Denn auch Deine Verpflichtung, belastende Feiertagsarbeit zu leisten, besteht ja nur anteilig.
Dabei ist nicht auf die Anzahl der Feiertage zu schauen. Betrachtet werden die Arbeitsstunden, die die Kollegin in Voillzeit in 2024 an Feiertagsarbeit zu leisten hat. (LAG Berlin-Brandenburg Urteil 20.08.2015 – 26 Sa 2340/14)
Dies werden wohl ungefähr 39 Stunden Feiertagsarbeit sein.
Du musst dann anteilig 23,4 Stunden Feiertagsarbeit in 2024 leisten.

Deiner MAV wird es darum insbesondere bei der Mitbestimmung der Dezember-Pläne wichtig sein, von allen Teilzeitbeschäftigten die bislang erbrachte Stundenzahl an Feiertagen ausgewiesen zu bekommen.
Marc
Frage # 1731
20.10.2024 | 19:57
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Nachfrage zu Frage #1730
Wie werden Überstunden den angeordnet?
Muss mein Vorgesetzter mich im Vorfeld informieren?
Oder reicht es aus wenn die Zeit die man länger arbeitet durch unsere Stationsleitung im elekronischen Zeiterfassungssystem genehmigt?
In unserem Haus ist die Auffassung, Überstunden werden nur vergütet wenn der nachfolgende Dienst unterbesetzt ist und die Personalschlüssel nicht eingehalten werden, dann greifft die Dienstvereinbarung.
Bisher werden keine Stunden ausbezahlt , bzw. auf Verlagen in Freizeit abgegolten, da die Stellen nicht besetzt sind.
Und ein Überstundenzuschlag gibt es auch keinen.
Was kann man tun?

:

Du musst nur zusätzliche Arbeitszeit leisten, wenn die Arbeitgeberin Dir etwas eindeutig anordnet. Umgekehrt muss aber die Arbeitgeberin sich dabei ihr unklares Verhalten zurechnen lassen.
BAG Urteil 20.10.2016 - 6 AZR 715/15 Rn 66/67:
»Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist .
Ausdrücklich angeordnet wird Über- oder Mehrarbeit, wenn der Arbeitgeber sie explizit verlangt .
Konkludent ordnet der Arbeitgeber Über- oder Mehrarbeit an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Leistung von Über- oder Mehrarbeit außerhalb der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist .
Mit der Billigung von Über- oder Mehrarbeit ersetzt der Arbeitgeber durch eine Genehmigung nachträglich die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Über- oder Mehrarbeit .
Der Arbeitgeber duldet Über- oder Mehrarbeit, wenn er sie hinnimmt und keine Vorkehrungen dafür trifft, sie künftig zu unterbinden. Er schreitet nicht dagegen ein, dass die Über- oder Mehrarbeit geleistet wird, sondern nimmt sie weiterhin entgegen .«

Du scheinst Stunden zu leisten, die sich nun als "Hobby" herauszustellen drohen.
* da solltest Du zuerst überlegen, ob Du "für lau" arbeiten willst,
* und dies mit den Kolleginnen, der Vorgesetzten und der MAV besprechen.
Du kannst den zusätzlichen Freizeitausgleich (130 v.H.) auch in der Lage beantragen. Die MAV bestimmt im Streitfall mit. Die rechtswidrige Dienstvereinbarung steht dabei nicht im Wege.
Marc
Frage # 1730
17.10.2024 | 09:30
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Krankenpfleger, Teilzeit 80% 30,2 H / Woche BAT-KF Pflege
Überstundenzeitzuschläge
Wie werden Überstundenzeitzuschläge in Teilzeit bereichnet?
Ist die Vertragliche wöchentliche Stundenzahl überschritten, habe ich schon Anspruch auf diese Zulagen ?
In unserer Dienstvereinbarung steht, das nur angeordete Überstunden den Zeitzuschlag erhalten , bisher wurden keine Überstunden angeordnet
es wird lediglich die Zeit die man länger arbeiten muss durch hohes Arbeitsaufkommen und Ausfälle im elekronischen Zeiterfassungssystem erfasst und von unserer Leitung genehmigt, aber keine Zuschläge dafür bezahlt.
Die Stunden steigen Monat für Monat
Sind den vom Arbeitgeber zusätzlich an die Dienstzeit verpflichtende Fortbildungen, und Besprechungen oder Supervision als angeordnete Überstunden zu werten ?

:

Eine MAV kann in einer Dienstvereinbarung nicht rechtswirksam Abweichungen vom BAT-KF regeln.

Der BAT-KF regelt die Überstundenvergütung (als solche) und die Zeitzuschläge sehr originell.
Darauf, ob Du Teilzeit vereinbart hast, kommt es dabei nie an.

§ 7 Sonderformen der Arbeit
(6) Überstunden sind die Arbeitsstunden, die die oder der Mitarbeitende über den dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Umfang hinaus geleistet hat, soweit sie die individuell festgesetzte Arbeitszeit der oder des Mitarbeitenden in der Woche überschreiten und später als am Vorvortag angeordnet sind.
Sie werden als Arbeitszeit im Sinne von § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 angerechnet.
Im Übrigen wird der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) gezahlt, soweit nicht § 8 Satz 4 angewendet wird. Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Mitarbeitenden zu verteilen.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
(1) Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde
a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9, H 1 und H 2, SE 2 bis SE 14, SD 2 bis SD 14, S 1 bis S 7
30 v.H.,
in den Entgeltgruppen 10 bis 15, SE 15 bis SE 18, SD 15 bis SD 18, S 8 und S 9
15 v.H., {...}
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe, bei S-Entgeltgruppen der Erfahrungsstufe 1.{...}
Auf Wunsch der/des Mitarbeitenden können, soweit die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.
Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.
Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.


Dir steht also für jede Überstunde zu
* die Anrechnung auf die kalenderjährliche Zeitschuld (§ 7 Abs. 6; 100 %)
* die Vergütung für die tatsächliche Arbeitsleistung (Überstunden "als solche") (§ 8 Abs. 1; 100%)
* der Zeitzuschlag von wohl 30 v.H.
Du darfst "Wünsche" für einen Freizeitausgleich äußern.

Jedoch: Überstunden leistest Du, falls Dir zusätzlich über die festgesetzte Arbeitszeit hinaus (allein über die wochendurchschnittlich vereinbarte reicht hier nicht) und sehr kurzfristig (am Vortag oder am selben Tag) angeordnet wird.
Andernfalls leistest Du außerhalb des BAT-KF zusätzliche nicht vereinbarte Arbeitszeit (AT-Stunden) und solltest zuvor die AT-Vergütung vereinbaren. Da Dir bei vertragsgemäßen Arbeitsstunden gesamt mit 230 % bewertet würden, solltest Du außervertragliche nicht billiger verhandeln ...
Carsten
Frage # 1729
15.10.2024 | 14:17
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Altenpfleger
Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 31.12. diesen Jahres gekündigt.
Ich habe noch etwa 160 Überstunden. Gerne würde ich diese im Dezember abfeiern.
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir diesen Wunsch zu gewähren oder kann er bestimmen, was mit den Überstunden passiert? Abfeiern oder auszahlen ?
In meiner Kündigung habe ich den Wunsch nach Freizeitausgleich erwähnt

:

Wir haben bereits Zweifel, ob es sich bei den 160 Stunden um "Überstunden" im Sinne der bei Dir im Arbeitsvertrag genommenen AVR.DD handelt. Deren § 9c bestimmt -
(4) 1Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabsatz 2) überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind.
Die Plusstundengrenze (die Montage bis Freitage eines Kalendermonats mal 7,8 Stunden plus 30 weitere Stunden) wird also frühstens ab etwa 195 Stunden überschritten - erst dann könntest Du Überstunden leisten.
Vielleicht meinst Du Plusstunden - also bislang unbezahlte Vorwegarbeit.
§ 9b der AVR.DD ist da großzügig, was Deine Vorarbeit angeht -
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden..
Und
(9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.

Dein bloßer Wunsch auf 'Freizeitausgleich' kommt wohl noch nicht einem konkreten Antrag gleich. Stell ihn!

(13) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26a Abs. 1 und 2) ausbezahlt.

Die MAV wird Dir berichten, ob der Ausgleich bis zum Jahresende objektiv unmöglich ist.
Hilgraf
Frage # 1728
13.10.2024 | 14:36
TVöD-V , Personalrat

Wir arbeiten im Schwimmbad nach einem festgelegten Rollplan mit Schichten die logischerweise aufgrund Öffnungszeit auf unterschiedliche Tage fallen. Die Tage in der entsprechenden Woche sind klar bestimmt mit Anfangszeit/Endzeit und welche Tage in der entsprechenden Woche Frei sind.
Gearbeitet wird, verteilt auf alle Schichten, an 7 Tagen die Woche

Wenn ich nun Urlaub beantrage oder arbeitsunfähig bin, verrechnet die Personalabteilung pauschal immer Montag und Dienstag als Urlaubstage/bzw. Krankheitstage. Selbst wenn ich an diesen Tagen regulär gearbeitet hätte.

Das sehe ich als falsch an. Welche Grundlagen kann ich als Argument hervorbringen?

:

Du mailst an den Personalrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr überwacht die Durchführung der Gesetze und Tarifverträge, die für mich im Betrieb wirken.

* Während des Urlaubs bin ich durchweg von Arbeitspflicht freigestellt. An genau den Kalendertagen, an denen durch Euch mitbestimmt für mich ansonsten Arbeitspflicht festgelegt wäre (Arbeitstage), verbrauche ich einen meiner Urlaubstage (§ 26 TVöD). Dazu bestimmt unser Tarifvertrag meinen Urlaubsanspruch ausdrücklich in 'Arbeitstagen'.
* Eine Arbeitsunfähigkeit stellt dagegen stellt mich für alle von nun an beginnenden Schichten von der Arbeitsverpflichtung frei. Genau an jedem der Tage, an dem ich ansonsten eine Arbeitspflicht hätte, entsteht für mich der Anspruch auf den tagesgleichen Aufschlagsatz (§ 21 TVöD) .

Doch da gibt es eine schwer zu durchschauende Praxis:
Abweichend von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und den von Euch mitbestimmten Festlegungen fingiert die Personalabteilung bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit pauschal ganz bestimmte Wochentage als meine Ausfalltage. Im Einzelfall entsteht dadurch für mich ein Nachteil.
Bitte wirkt daraufhin, diese betriebliche Praxis zu korrigieren und haltet mich zeitnah auf dem Laufenden.
Vielen Dank! ......... «
Ulla
Frage # 1727
10.10.2024 | 19:42
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Ich war jetzt leider vie Wochen krank.
Ich hab mich gesund gemeldet und arbeite nun Montag, Dienstag und Mittwoch Frühdienst und hab dann eine Woche frei.

Kann man mir das frei streichen weil ich so lange krank war?

:

Arbeitgeber können noch viel zu viel. Manches, was sie tun können, ist rechtswidrig.

Die Arbeitsunfähigkeit ändert nichts an Deiner verteilten Arbeitszeit.

Vielleicht hats Du eine gewählte MAV. Arbeitezeit kann dann nur mit deren Einverständnis (anders) verteilt werden.
Anna
Frage # 1726
10.10.2024 | 12:27
BAT-KF , MAV / MVG-EKD Vollzeit

Ich arbeite im 3-Schicht-Plan, der Urlaub wird nach der 5-Tage-Woche berechnet, die tägliche Arbeitszeit ist stillschweigend, für mich, auf 7,5 Stunden herabgesetzt worden.
Wir sind um 6 Uhr auf Station umgezogen dort, dürfen das Haus erst um 14 Uhr verlassen, umgezogen.
Dann sollen wir zum Spätdienst um 13 Uhr dort sein für Infos, z.b. Besetzung, hausinterne Informationen, u.ä.um 21 Uhr kann das Haus umgezogen verlassen werden, je 0,5 Stunden Pausenabzug.
Nachts ab 20:30 Uhr auf Station bis 6:15 Uhr auf Station.
Es werden uns 45 Min Pause abgezogen. Dann sollen wir uns gegenseitig unterstützen in der Pausenabwicklung, mit der Nachbarstation.
Da der Arbeitsaufwand nicht vorausschaubar ist, z.B. 2. Pflegepersonal, läßt sich die auch nicht immer umsetzen. Hier stimmt doch etwas nicht.

:

a) Du arbeitest offenbar wochendurchschnittlich an mehr als 5 Kalendertagen (Arbeitstagen). Der in Deinem Arbeitsvertrag in Bezug genommene BAT-KF regelt in § 25 -
Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.


b) Der Arbeitgeber muss Dir spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit eine 30minütige Pause gewähren. Die MAV bestimmt deren Lage und Dauer mit. Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber Dir die von ihm aufgezeichnete (tatsächliche) tägliche Arbeitszeit um 30 oder 45 Minuten kürzt. Das ist im Zweifel strafbar gemäß § 23 ArbZG.
Franzis
Frage # 1725
10.10.2024 | 09:38
TVV

wie alle streiten wir uns um unsere Dienstplan. Ich bin der Meinung das im anhängenden Muster das Mo frei durch den vorhergehenden Spätdienst und den folgenden Frühdienst kaputt ist. Da es kein anderes frei in der Woche gibt, ist das nicht genehmigungsfähig. Einen kurzes Ja oder Nein würde mir schon reichen
1. W Frei 0 05:30-13:45 SF 8,25 Springer 9 Springer 8 13:15-16:15 3 13:30-20:15 SF 6,75 13:30-20:15 SF 6,75 41,75 Früh 9
2. W Frei 0 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 Frei 0 Frei 0 33 Spät 11
3. W 07:30-16:00 SF 8,5 Frei 0 13:30-21:30 SF 8 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 Springer 7 Springer 7 38,25 Tag 3
4. W Frei 0 Springer 9,6 Springer 10 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 05:45-13:45 SF 8 06:45-13:45 SF 7 42,35 Springer 7
5. W 07:30-16:00 SF 8,5 10:00-18:00 8 13:30-17:00 3,5 Springer 8 13:30-21:30 SF 8 Frei 0 Frei 0 36 Frei 12
6.W 13:30-21:30 SF 8 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 Frei 0 13:30-21:30 SF 8 13:30-20:15 SF 6,75 13:30-20:15 SF 6,75 37,25

Oh ich hoffe du kannst das irgendwie sehen. In dem Formular sieht das chaotisch aus. Es sind 6 rollierende Wochen untereinander.

:

Die Arbeitsaufgabe "Springer" ist keine mitzubestimmende Festlegung von Arbeitszeit.

a) In jeder Kalenderwoche steht den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit zu, im Anschluss an eine 11 stündige tägliche Ruhezeit von 24 Stunden (Artikel 31 II der EU Grundrechtecharta aus dem Jahre 2010). Die vorausgehende tägliche Ruhezeit kann im Einzelfall am Sonntag der Vorwoche beginnen. Die 24stündige wöchentliche Ruhezeit muss aber spätestens am Sonntag um 24 Uhr gewährt sein.

b) § 8 Abs.1 Satz 3 des TV-V verspricht weitergehend: Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Wir haben den Eindruck, dass bei Euch in manchen Wochen auf mehr als fünf der sieben Kalendertage verteilt wird.

c) "genehmigt" werden Dienstpläne weder von Beschäftigten nicht vom Betriebsrat. Du meist wohl zugestimmt / Einverständnis / vereinbart.
Emi
Frage # 1724
30.09.2024 | 22:35
Verdi Awo WW

Hallo zusammen, ich wollte gerne wissen ob es erlaubt ist bei der Awo in westlichen Westfalen 9 Tage durch arbeiten?
Wenn nicht wo kann ich mich schlau machen weil im Betriebsrat sind momentan alle krank.
Danke Emi

:

Arbeiten dürfen alle ohne Unterlass.
Der Arbeitgeber könnte sich dabei allerdings versündigen, falls er mehr als sieben Schichten in Folge abverlangt.
Dir hilft der Blick zur
linkBezirksregierung Detmold
uli
Frage # 1723
23.09.2024 | 20:13
TV-L , Personalrat , Schichtarbeit

Meine Kollegen und ich arbeiten nach einem Schichtplan abwechselnd an Samstagen für die wir die vorrangehenden Montage frei haben. Fällt dieser Montag auf einen Feiertag, so gilt dieser für unseren Arbeitgeber als ausgleichender freier Tag.
Ist das rechtens?

:

Der TV-L regelt, dass -
a) jeder der sieben Wochentage ein Arbeitstag sein kann
b) Du nur an fünf dieser sieben Wochentage eingeteilt wirst
c) Du zu Deiner Zeitschuld (39 Stunden) im Wochendurchschnitt eingeteilt wirst.

Wird Arbeitszeit an einem Samstag festgelegt? Dann bleiben bei Dir in derselben Woche dennoch (mindestens) zwei Tage arbeitsfrei. Einen "Ausgleich" in der Folgewoche sieht der TV-L nicht vor.

Feiertage bleiben - grundsätzlich - in Deutschland von Arbeit frei. Du musst keine Minute nacharbeiten.
Katrin
Frage # 1722
20.09.2024 | 19:24
TVöD , ? Interessenvertretung

Darf mein Arbeitgeber mir für meinen freien Tag(Rolltag)einen Urlaubstag anrechnen ?
Ich habe einen Tag alle 14 Tage frei und für einen sowieso freien Tag an dem ich nicht arbeite, dürfte ich doch nicht noch einen Urlaubstagen nehmen müssen oder?
Ich bin mit den Stunden runtergegangen und verzichte auf Geld für diesen Rolltag- dann noch einen Urlaubstag abziehen wenn ich eh frei hab, wäre doch doppelt beschissen

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch, verlängert um den vertraglichen Mehr-Urlaub, wird in Arbeitstagen bestimmt. Der TVöD geht dabei von einer Verteilung auf fünf Arbeitstage (Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit) im Wochendurchschnitt aus. Du arbeitest offenbar an weniger Tagen. § 26 TVöD bestimmt:
Bei einer anderen Verteilung der wöchent lichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Unser linkUrlaubsrechner unterstützt Dich, um den tariflichen Urlaubsanspruch zu entdecken.

Du beantragst Urlaub. Du verbrauchst (nur) an jedem Kalendertag, an dem Du ansonsten / sonst / ohnehin arbeiten müsstest, einen Deiner umgerechneten / erhöhten / verminderten Urlaubstage. Denn Urlaubstage sind >i>Arbeitstage mit Befreiung von der Arbeitspflicht.

Das bekommen die Betriebe oft nicht richtig hin. Manche behaupten: "Wir gehen - unabhängig von den Tatsachen - bei allen von einer 5-Tage/Woche aus - zumindest während deren Urlaubsspannen." Kraut und Rüben ...!
Nicole
Frage # 1721
20.09.2024 | 09:07
BAT-KF , MAV / MVG-EKD und SBV

Hallo, ich habe einen festgelegten Rollplan, der in der Regel immer gleich bleibt. Der Plan für 10/24 wurde am 13.09.24 ausgegangen.
Dort wurde nun einer meiner Rollfrei-Tage mit Dienst belegt und ein Arbeitstag als "Einspringfrei" eingetragen. Ich habe einen GdB von 50. Bevor ich jetzt die SBV anspreche, die über die Änderung sicher nicht informiert wurde, würde ich gerne wissen, ob der Arbeitgeber das so darf.

:

Manche Arbeitgeber vereinbaren mit Mitarbeitervertretungen verbindliche Rahmenpläne, die sich turnusweise wiederholen. Frag sie!
Manche Arbeitgeber vereinbaren mit Kolleginnen verbindliche Rahmenpläne, die sich turnusweise wiederholen.
Manche Kolleginnen vereinbaren - gemäß § 8 TzBfG oder gemäß § 3 PflegeZG - verbindliche Rahmenpläne, die sich turnusweise wiederholen.

Falls von so einer Vereinbarung abgewichen werden soll, müssen die Beteiligten sich darüber einig werden.

Doch meist ist ein Rollplan nur eine unverbindliche Planungshilfe, allenfalls ein Grundsatz, der Ausnahmen / Abweichungen zulässt. Dann greift die Mitbestimmung. Ein "Einspringfrei" kennen weder Gesetz noch BAT-KF. Da sollte Dein Frei einfach nur verschoben werden.
Carsten
Frage # 1720
12.09.2024 | 21:36
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Schichtdienst als Altenpfleger
Durch unsere Pflegedienstleitung ging nun ein Rundschreiben heraus, dass es ab den 20.12. eine Urlaubssperre gibt. Auf meine Frage warum , sagte man mir , das es schon immer so gewesen sei.
Weder kann ich im AVR einen Passus finden, der eine (geplante) Urlaubssperre vorsieht, es gibt auch im Haus keine entsprechende Dienstvereinbarung.
Könnt Ihr mir sagen, ob eine solche Urlaubssperre rechtens ist?

:

Dein Arbeitsvertrag und die AVR.DD regeln nicht, wie und für wann Du Deinen (zusammenhängenden oder von Dir geteilten) Urlaubsanspruch beantragen kannst. Doch in manchem Betrieb will der Arbeitgeber die Urlaubszeiten einschränken. Dann müssen alle ins MVG.EKD schauen (Diakonie).

§ 38 Mitbestimmung
(1) {...} Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitar-
beitervertretung nicht beteiligt worden ist. {...}
§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
{...} ,
e) Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan, {...}
§ 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
{...} k) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.

Eure Pflegefürstin hat nicht aufgefordert, Urlaubspläne für die Zeit bis zum 19.12. aufzustellen. Sie hat nicht für die Aufstellung von Urlaubsplänen, sondern für die Beantragung einzelner Urlaube eine Regel / einen Grundsatz aufgestellt. Sie hat möglicherweise auch nicht das Einverständnis der MAV eingeholt.
Du stellst nun unbekümmert Deinen Urlaubsantrag. Wird der abgelehnt? Dann ist die Ablehnung nur mit Zustimmung der MAV wirksam.
Agnes
Frage # 1719
12.09.2024 | 17:47
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Bbei mir in der Klinik (3-Schicht-Betrieb) wurde die Frage in den Raum gestellt,ob man 12 Stunden Schichten (Pflegekräfte), arbeiten möchte.
Das soll erst mal auf Freiwilligkeit beruhen.
Wie das so ist mit freiwillig, so manches Mal bleibt es nicht bei freiwillig.
Sind im TVöD überhaupt 12 Stunden Schichten erlaubt ?
Unser Betriebsrat ist da momentan keine große Hilfe, da sich keiner so richtig damit auskennt.

:

Dein Arbeitsvertrag wurde freiwillig geschlossen.
Der Tarifvertrag wurde den Arbeitgebern abgerungen. Aber von ver.di und den Arbeitgebern freiwillig unterschrieben. Manche Betriebsvereinbarung wird erpresst oder "gekauft".
Alles, was außerhalb der Schutzgesetze und des Tarifvertrags geeinigt wird, bleibt "freiwillig".

In § 6 Absatz 4 des TVöD kann der Arbeitgeber, der Betriebsrat und könnt Ihr nachlesen:
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.


Typisch wäre also die Vereinbarung:
Auf den Station A1, B2, C4 können die Dienstpläne an Sonntagen auch einer zwölfstündigen Schicht, unterbrochen von zwei 30-Minuten-Pausen, zugeordnet werden. Auf so eine Schicht folgen unmittelbar zwei arbeitsfreie Sonntage.
Thomas
Frage # 1718
09.09.2024 | 16:48
TV-L , Personalrat
Krankenpfleger, Teilzeit - auf 80% reduziert.
Nun bin ich im Personalrat freigestellt und möchte wieder auf 100 % erhöhen. Der PR hat das auch beschlossen, mich mit 1,0 Stelle freizustellen. Meine Reduzierung ist unbefristet abgeschlossen worden, da es eine Dienstvereinbarung für Pflegekräfte gibt, die nur noch unbefristete Reduzierungen vorsieht mit der Garantie, jederzeit wieder erhöhen zu können.
Die Erhöhung der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber verweigert
Begründung: Ich wolle durch eine ehrenamtliche Tätigkeit (im Personalrat) mehr Geld verdienen, was nicht zulässig sei, da ich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil hätte. Die Erzielung von mehr Verdienst durch ein Ehrenamt benachteilige andere Beschäftigte im Personalrat, die nicht aus der Pflege kommen, da für sie keine Dienstvereinbarung bestehe.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Heinze
Frage # 1717
04.09.2024 | 11:59
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Krankenpfleger, durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden und in einer 5,5 Tage-Woche.
Unser Urlaub wird immer mit der durchschnittlichen Arbeitszeit von 7,09 h berechnet auch wenn ich an dem Tag Nachdienst mit 10 Stunden gehabt hätte.
Ich bekomme dann -2,91 Stunden abgezogen und im Frühdienst /Spätdienst bei Urlaub +0,09h gutgeschrieben.
So bekomme ich viele Minusstunden wenn ich mit 5 Tage Nachtdienst geplant würde und an den Tage in Urlaub geplant werde.

Ist dieses rechtens und was kann ich tun dagegen.
Also für mich ist es unverständlich!
Die MAV brütet auch schon darüber ob diese einfach so gerechnet werden kann.
Der Arbeitgeber meinte JA.

:

Die AVR regeln in Anlage 31:
§ 2 Satz 3 - Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
und in Anlage 14 -
§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ab dem 1. Januar 2015 30 Arbeitstage, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere gesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine Sonderregelung getroffen ist. {...}
(5) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.


Du schilderst, dass zunächst Eure Dienstpläne nicht nur zu 5 der sieben Tage einer Kalenderwoche einteilt. Vertragswidrig.
Du berichtest weiter, dass Urlaubstage nicht von genau der an diesem Arbeitstag im Plan festgelegten Arbeitszeit freistellt, sondern von einer wirren Pauschale. Gesetzwidrig.
Martina
Frage # 1716
03.09.2024 | 15:20
TV Ärzte / VKA , Betriebsrat / BetrVG

Eine Ärztin arbeitet als geringfügig Beschäftigte mit 2,5 Wochenstunden.
Die Arbeit wird einmal im Monat in Form von einem Bereitschaftsdienst am Samstag oder Sonntag über 12 Stunden abgeleistet.
Entsteht hier ein Urlaubsanspruch?

:

Der gesetzliche Grundurlaub (20 Tage in der 5-Tage/Woche) auf die tatsächliche Verteilung (1/4 Tag/Woche) umzurechnen (1,5 Urlaubstage - aufgerundet: 2 Urlaubstage).

Der Vertragliche Mehrurlaub scheitert daran, dass- entgegen dem TV Ärzte ausschließlich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet wird. Der tarifliche Urlaub stellt jedoch auf die regelmäßige Arbeitszeit (hier: 0 Stunden/Woche) ab.
Italia
Frage # 1715
03.09.2024 | 14:39
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO

Arzthelferin , Arbeitszeit 7:30 bis 16:00 Uhr. Keine festgelegte Pausenregelung! Keine DV !
Musste vermehrt auf meine Pause verzichten. Es war nicht möglich auch eine geteilte Pause a 15 Minuten zu nehmen. Habe die nicht genommene Pause (30 Min) als durchgearbeitet aufgeschrieben. Diese 30 Min werden pauschal auf Anordnung ( Geschäftsführung) immer wieder von meinem Stundenzettel gestrichen. Dauerhaft, nicht nur ab und zu.!
Bitte um Vorgehensweise ( MAV wird auch informiert). Kann ich die Stunden auch zurück einfordern , die mir gestrichen worden sind?

:

Die Arbeitgeberin hat eine gesetzliche Pause nicht gewährt. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 ArbZG).
Das "Streichen" ist ein weiterer Verstoß, hier gegen Dokumentationspflichten.
Du hast Anspruch darauf, zusätzliche Arbeitszeit zusätzlich vergütet zu bekommen.
Der Streit geht hier um rund 10 €.
Die Beschwerde bei der MAV sollte dazu führern, dass Dir die 30 Minuten zugebucht werden und sich bei Dir entschuldigt wird. Das fällt Arbeitgebern / Vorgesetzten manchmal schwer.

Formal kannst Du auch die Berichtigung gemäß DSGVO verlangen (linkMuster.)
Anja
Frage # 1714
30.08.2024 | 09:22
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG, 24/7

Eine Mitarbeiterin sagt zu, an ihren dienstplanmäßig freien Tag eine Schicht zu übernehmen. An diesem Tag ist sie leider selber krank und kann den Dienst nicht übernehmen.
Hat sie dennoch Anspruch auf die Stunden?

:

Unklar bleibt in Deiner Frage: Was meint "Anspruch auf Stunden haben"?
Unstrittig ist: Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die von ihm gekauften (regelmäßigen) Stunden.
Er hat zudem "Einspringen" angeordnet. Der Betriebsrat hat zugestimmt.

Krank ist wie gearbeitet - die Kollegin erhält für jeden Arbeitstag einen Aufschlagsatz (Durchschnitt der drei Vormonate). Doch darin bleiben überraschende Stunden unberücksichtigt.
Vielleicht hat der Betriebsrat Arbeitszeitkonten (§ 10) einrichten lassen und angeordnete Mehr-Stunden sind da zu buchen? Auch das würde meist davon abhängen, ob ein Vergütungsanspruch zuvor "entstanden" ist.
Zecke
Frage # 1713
28.08.2024 | 19:43
BAT-KF , ? Interessenvertretung
Besondere Wohnform, Dienstzeiten von 7.30 -20 Uhr, ab 20 Uhr Bereitschaftsdienst.

Wir sollen in Zukunft ab 21.30 Uhr den Klienten ihre Nachtmedikation verabreichen. Bei der aktuellen Anzahl an Klienten mit Nachtmedikation und der Tatsache, dass es natürlich zu Verspätungen kommen kann, würde der ganze Prozess ca 1 Std beanspruchen.
In meinem Verständnis ist das geplante Arbeit!?
Lieg ich da richtige oder gibt es etwas "Kleingedrucktes", was mir nicht bekannt ist bzgl Rechtssprechung?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Du scheinst unsicher zu sein, ob es sich durchweg um "Bereitschaftsdienst" handelt.
§ 7 Abs. 3 BAT-KF definiert:
Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeitende, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Die Rechtsvoraussetzung "wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt" muss zum Zeitpunkt der Anordnung erfüllt sein. Dir wird jedoch durchweg von 21:30 bis 22:30 Uhr eine Tätigkeit angeordnet, weil um diese Zeit eine Arbeitsaufgabe anfällt. Für diese Zeit trifft die Rechtsvoraussetzung nicht zu.
Da Dir ohnehin rechtswidrig (entgegen § 4 ArbZG) über weit mehr als sechs Stunden hinweg pausenlose Arbeitszeit angeordnet wird, kommt es Dir wohl eh nicht so genau drauf an.
Unklar bleibt ja bereits, wie Du - eventuell "an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle" tief schlafend - den "Bedarfsfall" feststellen kannst, und die Arbeit aufnimmst.
Hättest Du eine MAV gewählt, würde diese solche Zumutungen wohl nicht zulassen.
Pit
Frage # 1712
24.08.2024 | 02:06
AVR.DD , ? Interessenvertretung

Ich arbeite 75 % Teilzeit. Werde meistens mit 7-10 Spätdiensten im Monat geplant.
Bei Rückkehr Gesprächen wurden 5-7 Tage vereinbart.
AlleVoll- und Teilzeitkräfte sind mit 4 - 6 Spätdiensten im Monat geplant.
Was kann ich dagegen unternehmen ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Schau in Deinen Unterlagen zu Jause, ob es sich tatsächlich um eine Vereinbarung zwische3en Eurem Arbeitgeber und Dir handelt, welche die Verteilung festlegt. Darauf kannst Du Dich berufen.

Es gibt wenige Arbeitgeber, die sich an ihre Versprechen binden wollen.
Marie
Frage # 1711
23.08.2024 | 10:27
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG (SuE) Behindertenhilfe, Wohnform: ABW, AWG, Wohnheim

Wir sind ein neuer Betriebsrat und möchten in der bestehenden Anlage der Betriebsvereinbarung Zeitwirtschaft die Inhalte anpassen und mit dem Arbeitgeber verhandeln.
Bisher ist in der Anlage zu Grundsätzen der Dienstplanung noch nichts schriftlich festgelegt. Geregelt sind die Schichten mit den entsprechenden Kürzel, Zeitausgleichregeln, Stundenkonto mit Ampelvereinbarungen (+/- grün, gelb, rot) und Zeiterfassung.
Kennt oder habt ihr von anderen Interessenvertretungen gute Bespiele dazu?
Wir sind für jeden Tipp dankbar.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und wird dort behandelt.
Robert
Frage # 1710
21.08.2024 | 13:20
Haustarif, Betriebsrat / BetrVG

Was versteht man denn bei Anordnung von Rufdienst darunter, daß nur "Rufbereitschaft angeordnet werden darf, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt." ?
Welchen zeitlichen Umfang darf dieser Arbeitsanfall haben ?

:

Das BAG (linkUrteil 25.03.2021 - 6-AZR-264/20) hat das ausführlich untersucht.

Zunächst wird auf den Arbeitsanfall in diesem Arbeitsbereich geschaut: Der ruht erfahrungsgemäß. Rufbereitschaft darf also nicht angeordnet werden, falls nur ausnahmsweise Personal ausfällt.
Dann wird die Anzahl der Dienste ohne Inanspruchnahmen mit der ins Verhältnis gesetzt, in der Einsatz liegt. Zudem wird betrachtet, wie oft es sich lediglich auf eine kurze Telefonauskunft beschränkt.
"Erfahrungsgemäß Ausnahmen" meint deutlich weniger Belastung, als wenn sie "nicht erfahrungsgemäß überwiegt" (Bereitschaftsdienst).

Ein aktiver Betriebsrät wird da zäh und sperrig sein, wenn Freizeit geopfert werden soll.
Charlotte
Frage # 1709
21.08.2024 | 09:48
TVöD-K , ? Interessenvertretung

Ist meine Auffassung korrekt, dass folgende Anspruchsvoraussetzungen zu einer Sollreduzierung der Arbeitszeit führen, wenn ein Feiertag auf einen Werktag fällt?
Ich arbeite nach Dienstplan/Schichtplan, der sich über 7 Tage die Woche erstreckt. Meine Arbeitszeiten sind von 05:45-13:57Uhr. Nach meiner Auffassung, arbeite ich im Schichtdienst, denn laut TVÖD-K Broschüre ist „Schichtdienst ist jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen.“ (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Artikel 2 Nr. 5).

Der Arbeitgeber argumentiert, ich arbeite nicht in SchichtARBEIT und natürlich nicht in Wechselschicht und habe daher keinen Anspruch.

Wer hat Recht?

:

Recht hat, wer die (Durchsetzungs-)Macht hat.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir weniger raten.

linkVorwegabzug - Schichtdienst (die ungleichen Zwillinge Schichtdienst und Schichtarbeit).

Benutzt ein Tarifvertrag oder ein Gesetz unterschiedliche Begriffe, dann meint es unterschiedliche Lebenssachverhalte. Doch so genau hat das BAG (Urteil 02.08.2018 - 6 AZR 437/17 / LAG Düsseldorf 20.04.2017 – 11 Sa 248/16) nicht hingeschaut. Es hat Schichtdienst und Schichtarbeit über einen Kamm geschert. Und Recht gesprochen.
Dir wird Deine Zeitschuld nicht je auf einen Werktag fallenden Feiertag um ein Fünftel Deiner individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit vermindert? Und keine Interessenvertretung schreitet ein?
Im Gegenzug greift dann: Du bekommst dann nach § 6.1 TVöD-K Absatz 1 die gesamte wegen des Feiertags ausfallende Arbeitszeit (wie Urlaub oder AU) als "gearbeitet" auf die Zeitschuld angerechnet (Glück-Pech-Prinzip).
Jess
Frage # 1708
19.08.2024 | 15:55
AVR

Ich habe mich 2016 auf eine Stelle im Nachtdienst beworben und wurde genommen. Arbeite also seit 8 Jahren im reinen Nachtdienst.
Diesen Sommer bin ich blöd gefallen und habe mir mein Steißbein gebrochen. Mein Arbeitgeber versetzt mich nun aufgrund meiner Krankmeldung von 5 Wochen einfach in den Frühdienst.
Darf er dies?
Da ich keine Zuschläge mehr habe wird es auch starke Auswirkungen auf meinen Lohn haben.
Und ich sehe es eher als Schickane an da ich vor meiner Krankmeldung gefragt hatte wie es zukünftig mit meinen Pausenzeiten im Nachtdienst aussieht (darf keine machen muss auf Station bleiben). Es kam die Antwort dass sie sich besprechen müssen, was jedoch nicht passiert ist. Es kam lediglich die Antwort ich habe zukünftig nur noch Frühdienste zu machen. Ich bin alleinerziehende Mutter von 2 Kindern wobei eines dieses Jahr erst schwer krank wurde.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Vielleicht hast Du die Stellenausschreibung aus 2016 aufbewahrt.
Vielleicht gab es jetzt eine neue Stellenausschreibung, um Ersatz für Dich zu suchen.
Robert
Frage # 1707
19.08.2024 | 10:07
? Tarifvertrag, Betriebsrat / BetrVG

Welche Möglichkeit gibt es, gegen ungerechte (von der Anzahl unter den Kollegen her) Verteilung und Häufigkeit von Rufdiensten vorzugehen?
So soll ein Kollege in 14 Tagen im September 7 Rufdienste absolvieren (hochgerechnet auf einen Monat wären dies 14 Dienste bei zuvor 16 Tagen Urlaub).
Gibt es eine Möglichkeit über den Betriebsrat?

:

Teilzeitbeschäftigte brauchen zunächst keine Arbeitszeit über die von ihnen vereinbarte hinaus leisten; hier also: keine Inanspruchnahmen im Rufdienst. Ausnahme: Sie haben dieser zusätzlichen Belastung ausdrücklich zugestimmt oder diese bereits arbeitsvertraglich eingeräumt.
Tarifverträge und das Arbeitszeitgesetz schränken die Anordnungen zu Rufbereitschaften meist erheblich ein.
In diesem Rahmen: Die Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung) bestimmt mit, wer wann außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit einen Rufdienst angeordnet bekommt.

Am besten mailen darum einige Betroffene gemeinsam an den Betriebsrat, clever in Kopie an die Personalleitung:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit, und darum auch die Einteilung zu Rufbereitschaften. Bei Rufbereitschaften handelt es sich um zusätzliche Belastungen außerhalb unserer regelmäßigen Arbeitszeit. Wir können nicht erkennen, wie und wann dabei eine faire gleiche Verteilung dieser Belastungen auf die Einzelnen erreicht sein wird. Bislang verteilen die Pläne recht ungleich.
Das beschwert und belastet uns (§ 85 BetrVG). Bitte teilt uns mit, wie Ihr im Zuge Eurer Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nummer 3 BetrVG zeitnah eine Abhilfe erreicht.
Liebe Grüße ...... «
Wollaz
Frage # 1706
14.08.2024 | 18:58
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Wie schon bei einigen Fragenden vor mir, besteht bei uns das Problem der Stunden-Berechnung bei Urlauben, bzw. nach dem Wert in Zeit eines Urlaubtages. Krank wird wie geplant berechnet, Urlaub seltsamerweise nach Durchschnitt. Das kann unter Umständen zu Minusstd. an einigen Tagen führen, an denen Urlaub hinterlegt ist und die geplante Schicht länger als der Durchschnitt wäre.
Ich kenne bei der Berechnung den Satz/Floskel "Krank ist wie Urlaub ist wie gearbeitet". Ist die Berechnung nach Durchschnitt so rechtens, obwohl es im BAT-KF steht oder könnte man hier andere Quellen (Urteile) zur Hilfe ziehen?
verzagt ver.di

:

§ 6 Abs. 3 des BAT-KF regelt seit einigen Jahren, dass zumindest bei wegen einer Arbeitsunfähigkeit ausfallende Arbeitszeit nicht nachgearbeitet werden muss:
(3) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen.
Für Fehltage (z. B. unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden pro Fehltag angerechnet. Für Urlaubstage wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden angerechnet.


Weder bei AU noch bei Urlaub wird Arbeitszeit "berechnet". Sie wird auf die jährliche Zeitschuld angerechnet.
Dein Urlaubsanspruch setzt sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Mehrurlaub zu einem Gesamturlaubsanspruch zusammen.

Das BUrlG (gesetzlicher Mindesturlaub) regelt -
§ 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


Eine pauschalierende Anrechnung wird einige Kolleginnen besser stellen, andere schlechter (zu deren Ungunsten).

§ 25 BAT-KF verspricht
(1) Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. {...}
(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz2 mit folgenden Maßgaben {...}.


Die pauschalierende Arbeitszeit-Anrechnung in § 6 Abs. 3 BAT-KF widerspricht dem § 25 (Unklarheit). Hier wird nicht für einen tatsächlichen Arbeitstag, sondern für einen durchschnittlichen Arbeitstag freigestellt.
Es fehlt zudem eine Anweisung, wie diese durchschnittliche Arbeitszeit ermittelt wird. Etwa:
Uir Ermittlung der durchschnittliche Arbeitszeit an den Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit an allen tatsächlichen Arbeitstagen (Kalendertagen) im Kalenderjahr zu teilen durch deren Anzahl (die AU-Tage sind zu berücksichtigen, die Urlaubstage bleiben außen vor). Spätestens am letzten Tag jedes Kalenderjahres wird eine Nachkalkulation durchgeführt und die Anrechnungen nötigenfalls korrigiert.

Die MAV überwacht die betriebliche Umsetzung dieser Sonderregeln.

Wir haben also begründete Zweifel, dass solche bizarren Regeln einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
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