AVR.DD ( badische Fassung ),
MAV/ MVG.EKD
Nachfragen zu #1867:
Ihr schreibt, nach § 9b der für Baden geltenden Fassung der AVR.DD gilt mein Einverständis mit einer praktizierten Arbeitszeitkontenführung als stillschweigend erklärt, solange ich nicht widerrufe.
Das soll doch aber nicht schon "direkt" durch die AVR, sondern erst aufgrund einer Dienstvereinbarung gelten können/dürfen, und nur sofern darin auch die in Abs. 2 -10 vorgeschriebenen Inhalte vereinbart sind:
"§ 9b Flexible Gestaltung der Arbeitszeit und Zeitsouveränität durch Arbeitszeitkonten gilt in folgender Fassung:
(1) Zur Gestaltung der Arbeitszeit kann für Teile der Einrichtung oder für die gesamte Einrichtung eine Dienstvereinbarung mit dem Inhalt der Absätze 2 bis 10 abgeschlossen werden. (...)"
---> Wir kennen nicht, nur die AVR
Wie bereits erwähnt, enthält die für die gesamte Einrichtung geltende Dienstvereinbarung hinsichtlich der Arbeitszeitflexibilisierung durch Arbeitszeitkonten nichts weiter als den Absatz: "Arbeitszeitkonto : Für alle Mitarbeiterinnen wird ein persönliches Arbeitszeitkonto geführt. Die Erfassung der Ist-Zeiten erfolgt durch den Dienstplan, der von der Vorgesetzten geführt wird. Der Stand des Jahresarbeitszeitkontos kann jederzeit auf dem aktuell aushangpflichtigen Dienstplan abgelesen werden. Beanstandungen am Arbeitszeitkonto müssen schriftlich bei der Vorgesetzten eingereicht werden. Beanstandungen sind unverzüglich zu bearbeiten und schriftlich zu beantworten."
Wenn also eine § 9b-konforme Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung fehlt, wie wären dann meine geleisteten Arbeitszeiten zu bewerten ( Überstunden? ) und zu vergüten?
:
Der TVDN bestimmt in § 11 -(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit muss im Durchschnitt von bis zu 8 Wochen erreicht werden, soweit nicht Arbeit in Gleitzeit oder im Rahmen von Arbeitszeitbudgets oder -konten vereinbart ist.
Ein "Mehrstundenabbau" könnte allenfalls in einer Dienstvereinbarung mit Eurer MAV geregelt sein. Wir haben da Zweifel.
Es handelt sich nicht um Freizeitausgleich. Es handelt sich daher auch nicht um - mitbestimmt- widerrufbaren Freizeitausgleich.
Der - mit bestimmt durch die MAV - festgelegte Dienstplan ist für alle verbindlich. Überraschende zusätzliche Schichten an als frei festgelegten Tagen muss niemand leisten.
Beim "sich Freihalten" handelt es sich um eine (mitbestimmungspflichtige) Beschäftigung durch den Arbeitgeber. Beschäftigung (§ 9 ArbZG) fällt unter schutzrechtliche Einschränkungen.