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Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
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Pe
Frage # 1516
27.09.2023 | 14:40
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO 24/7 Schichtdienst

Eine Kollegin aus dem Labor, Teilzeitstelle 20 Stunden in Schichtdienst.
Im Rahmendienstplan steht Montag und Dienstag 8 Stunden und mittwochs 4 Stunden.
Im Soll und Ist-Plan wird der Arbeitseinsatz über alle Wochentage verteilt.
Wenn ein Feiertag auf einen Donnerstag fällt und die Kollegin beim Soll plan (Tagdienst mittwochs 4, Donnerstag und Freitag 8 Stunden) den Tag nicht arbeiten braucht (da an diesen Tag nur eine MTA für jeweils Früh, Spät und Nachtdienst benötigt wird) werden ihr für diese Woche nur 12 Stunden AZ angerechnet sodass sie in diese Woche ein Minus von 8 Stunden hat.
Die Personalabteilung begründet das mit „Glück oder Pech“. Glück wäre wenn der Feiertag auf einen Montag fällt .Ist das wirklich so richtig?

:

Offenbar kümmert sich hier die MAV zu wenig um Klarheit (Transparenz) der Regeln bei der mitbestimmten Verteilung der Arbeitszeit.
Ein Arbeitsmuster (Rahmenplan), nach dem die Arbeitgeberin sich grundsätzlich nicht richtet, begründet weder Glück noch Pech. Es begründet Wilkür.

Die Betriebsparteien (Arbeitgeberin, MAV) legen hier die Schichten kurzfristig (Arbeit auf Abruf ohne Schutzvereinbarungen) fest. Der Plan kann ganz zielgerichtet Feiertage bei der Verteilung aussparen. Das ist nicht nur Glück für den Chef, sondern Erfolg seiner Verteilung. "Glück" für den Chef ist hier, eine zurückhaltende MAV zu haben.
Heike
Frage # 1515
26.09.2023 | 08:14
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Meine vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt 26,95 Std. verteilt auf 3,5 Tage. Diese 3,5 Tage werden (wenn es dienstplanmäßig möglich ist) für 2 Wochen zusammengeführt, so das ich 7 Tage gearbeitet habe und 7 Tage frei habe, da meine Arbeitspflicht erfüllt war. Bis zum Jahr 20023 belief sich mein Urlaubsanspruch auf 21 Tage und mein Urlaub wurde für die o.g. 7 Arbeitstage genommen. Nun soll sich für das Jahr 2024 der Urlaubsanspruch auf den Zeitwert eines Urlaubstages ein fünftel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit bemessen. D.h. ich habe jetzt 30 Tage Urlaub. Der BAT-KF sagt, dass bei einer andere Verteilung der Arbeitszeit sich der Urlaubsanspruch vermindert oder ggfs. erhöht. Kann mein Arbeitgeber diese Regelung tatsächlich aushebeln? Wie berechnet sich dann der Zusatzurlaub aus der Schichtarbeit? Kann dieser auch gefünftelt werden?

:

Dein Arbeitgeber hält sich nicht an die vertragliche Verabredung, entsprechend dem BUrlG Deinen Urlaubsanspruch / Zusatzurlaubsanspruch auf die tatsächliche Verteilung umzurechnen. Dabei kommt es auf "Kalendertage" an, nicht auf "Stunden".
Im Gegenzug pauschaliert der Arbeitgeber nun den "Zeitwert" der einzelnen, falsch berechneten, Urlaubstage.

Der Arbeitgeber glaubt, weil er stärker ist als Du, könne er Deinen Vertrag (samt BAT-KF) abändern. Für ihn sind Verträge mit Dir ein Vorschlag. Allenfalls.
Beate
Frage # 1514
25.09.2023 | 18:17
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Ich arbeite im Zweischichtdienst. Ich bin Altenpflegerin in Teilzeit mit 12 Std. die Woche (Zwei Tage Woche).
Wir arbeiten immer nach Rahmenplan. Mal habe ich eine Woche frei, mal 10 Tage am Stück. Ist es rechtens, das ich zum Beispiel drei Tage Urlaub nehme (Freitag, Samstag und Sonntag) und die freie Woche vorher und die 10 Tage nachher dranhänge und daraus drei Wochen machen kann?
Ich wurde daraufhin gewiesen, daß ich einsatzbereit sein soll in der Urlaubszeit und nicht meine geplanten freien Tage so nehmen kann.
Also nur Freitag, Samstag und Sonntag. Meine freien Wochen würden mit Urlaub von Kollegen kollidieren. Aber meine Freiwochen habe ich das ganze Jahr über regelmäßig frei.
Ist das rechtens?

:

Du beantragst Uralub vom ersten bis zu einem letzten Tag. In dieser Zeitspannen verbrauchst Du an jedem Kalendertag mit im Plan mitbestimmt festgelegter regelmäßiger Arbeitszeit einen Deiner Urlaubstage.
Auch an den Tagen ohne Arbeitspflicht bist Du durch den Urlaub vor Übergriffen besonders geschützt.
Schlupp
Frage # 1513
22.09.2023 | 17:27
AVR Caritas MAV

Ist es richtig, das ein halber Urlaubstag aufgerundet wird?

:

Unser linkUrlaubsrechner zeigt:
Vertraglicher Urlaub und gesetzlicher Mindesturlaub / gesetzlicher Schwerbehinderten-Urlaub werden kaufmännisch (ab 0,5 Tagen) aufgerundet und unterschiedlich abgerundet.
Zudem kommt es darauf an, was die Anlage 14 der AVR-Caritas regelt.
Tanja
Frage # 1512
18.09.2023 | 09:42
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Eine Mitarbeiterin arbeitet nach Dienstplan in Teilzeit: Mo frei, Di 7 Std., Mi frei, Do 6,5 Std., Fr frei. Es wurde ein neues Zeiterfassungsprogramm eingeführt und seitdem bauen Mitarbeitende, die nach Dienstplan arbeiten, Minusstunden auf. Es gibt noch keine Dienstvereinbarung dazu (ist in Arbeit). Auf eine Beschwerde hat der Dienstgeber folgendermaßen beantwortet:

"Wir wenden für alle Mitarbeitenden eine rechnerische 5-Tage-Woche an. Dies hat den Vorteil, dass niemand aufgrund der Lage seiner Arbeitszeit bevorzugt oder benachteiligt wird. In Krankheitsfällen, die ja nicht steuerbar sind, wird im Dienstplan das angerechnet, was eigentlich lt. Dienstplan gearbeitet worden wäre, es gilt hier das Ausfallprinzip.
Bei Urlaub und bei Feiertagen fünfteln wir jedoch, um alle Mitarbeitenden gleich zu behandeln. Auch bei Feiertagen nutzen wir die Durchschnittsberechnung, d.h. sofern Feiertage auf einen Montag bis Freitag fallen, reduzieren wir die Sollarbeitszeit um 1/5.
Natürlich kann das zur Folge haben, dass die Wochenarbeitszeit nur um 1/5 reduziert wird, obwohl Sie an einem ursprünglich langen Tag mehr gearbeitet hätten und dadurch ein wenig ins Minus rutschen. (...)"

Darf der Dienstgeber bei Feiertagen und an Urlaubstagen nur 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit anrechnen anstatt den Stunden, die im Dienstplan stehen?

:

Die AVR regelt in Anlage 14 § 3 -
3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
5Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde.
6Ergeben sich bei der Berechnung des Erholungsurlaubs nach den Unterabsätzen 1 bis 3 Bruchteile eines Urlaubstages, die mindestens einen halben Tag ergeben, so sind diese auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden.


Dein Arbeitgeber findet die Regeln, die er mit Dir über den Arbeitsvertrag in Bezug genommen hat, ungerecht und ungleich behandelnd. Denn er flexibilisiert die Länge der Schichten, möchte aber Ordnung und Gleichheit außerhalb dieses Chaos. Daher hat er sich eigene Regeln ausgedacht. Diese weichen auch von denen des BUrlG ab.
Seine Sonderregeln betreffen zunächst den Urlaubsanspruch. Dann auch die Arbeitspflicht, von der Urlaub / Arbeitsunfähigkeit / Arbeitsbefreiung freistellt. Er greift zudem in die Entgeltfortzahlung ein.
Nachlesen: linkUrlaub, Lug und Trug.
Micha
Frage # 1511
17.09.2023 | 16:31
AVR Caritas (Anlage2), MAV

Nachtrag zu Frage # 1489
Ich habe direkt am 8.8.23 den Text 1:1 an die MAV geschickt.
Bis heute wurde darauf nicht reagiert.
Nochmal nachfragen ?
Frist zur Klärung setzen ?
Schon die Antwort der MAV auf meine vorangegangene Mail lässt erahnen, dass dem Mitarbeiter hier nicht zur Seite gestanden, sondern eher in den Rücken gefallen wird.
Nun bin ich letzten Monat sogar im Tagdienst eingesprungen.
Dieser sollte doch, mit 2 Spätdiensten und 6 Bereitschaftsdiensten (welche ja in Vollarbeitszeit "eingebettet" sind), die Wechselschichtzulage auslösen, oder ?
Aber ich weiß jetzt schon, dass ich nur die kleine Schichtzulage bekomme. Ausgelöst durch die Kombination Tag/Spät.

:

Zunächst reicht es, wenn Du alle paar Monate Deine offenen Ansprüche schriftlich geltend machst.
Du darfst hinzusetzen:
"Für meine Bemühungen mache ich zudem die Verzugszinsen gemäß BGB § 288 von derzeit 6,62 % sowie die Verzugspauschale gemäß BGB § 288 Abs. 5 von 40 € geltend."
GüN
Frage # 1510
14.09.2023 | 17:27
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

verwirrt Hallo,
in der Anlage 1 der AVR-C heißt es unter
Absatz VIIa Wohn- und Werkstattzulage:
….., erhalten für die Dauer der Tätigkeit ……. oder in der ambulant unterstützten Einzel- oder Gruppenbetreuung, wenn diese als Präsenzleistung durchgängig für 24 Stunden täglich erfolgt ……eine Zulage in Höhe von 100,00 Euro monatlich
Bei uns wurde eine neue Wohnform (Intensiv Ambulant Unterstütztes Wohnen) eingeführt, in welcher die Klient*innen tagsüber von Mitarbeitenden begleitet werden.
Es ist aber auch so, dass es Zeiten gibt, in welchen keinen MA vor Ort ist. Dieses ist insbesondere während der Nacht so.
Den Klient*innen steht für diese Zeiten ein Notfalltelefon zur Verfügung, mit welchem sie Unterstützung von MA einer anderen Wohngruppe anfordern können, wodurch eine 24h Begleitung (in Form einer Rufbereitschaft) gegeben ist.
Die Frage lautet nun, ob Präsenzleistung eine physische Anwesenheit bedeutet, oder sind durch die Rufbereitschaft einer anderen Wohngruppe die Anspruchsvoraussetzungen für die Wohnzulage erfüllt?

:

In der Anlage 1 (VIIa Wohn- und Werkstattzulage:) haben wir diese Regel nicht gefunden
Eike
Frage # 1509
12.09.2023 | 14:19
AVR Caritas

Was genau für Dienste müssen in welchem Zeitraum geleistet werden um Anspruch auf Wechselschichtzulage zu haben. Muß die Verteilung FD, SD und ND umfassen?

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33.

In den Anlagen 30, 31, 32 und 33 braucht es (mindestens) zwei Nachtschichten und danach einen Wechsel in eine Nicht-Nachtschicht.

Die Personalabteilungen halten sich allerdings nicht an die vereinbarten Regeln.
Mona
Frage # 1508
09.09.2023 | 20:54
AVR.DD Bad Kreuznach, MAV/ MVG.EKD

Eine Kollegin und ich, beide 100% Stelle
beide keine Plus/Minusstunden
haben zusammen 2 Früh 1 Spät und 4 Nachtdienste

Ich habe 2,5 Tage frei (Ausschlaftag und 2 frei). Sie hat 5 Tage frei (Ausschlaftag und 4,5)

Ich frage mich wie das sein kann, habt ihr da Infos?

:

§ 28 a der AVR.DD regelt -
(5) 1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird.
2Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat.


Einen "Ausschlaftag" regeln weder die Schutzgesetze noch die AVR. So wird meist ein Tag genannt, an dem eine Nachtschicht endet und keine weitere Schicht beginnt.

Zur Verteilung Deiner Arbeitszeit
Möglicherweise hat Du größtenteils vorhersehbare Arbeitszeit, also ein mit Dir oder für Dich vereinbartes Schichtsystem plus Schichtrhythmus. Dein Arbeitgeber weist Dir das gemäß § 2 Nummer 8 und § 5 NachwG schriftlich nach.
Oder Du arbeitest nach Arbeit auf Abruf und findest dazu die Schutzbestimmungen in § 12 TzBfG.
Deine kurze Schilderung gibt nichts her, um eine Anzahl der Arbeitstage oder freien Tage in einer bestimmten Zeitdauer (Woche, Monat, Jahr) zu erraten.

Die Gesamtdauer Deiner Arbeitszeit
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Deine gesamte Arbeitszeit aufzuteichnen. Deine kurze Schilderung gibt nichts her, um diese Stundenanzahl zu raten.
Perlohrring
Frage # 1507
07.09.2023 | 13:08
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

besten Dank für die schnelle Beantwortung meiner Frage #1504. -Feiertagsregelung und deren Abrechnung- im Schichtdienst in TZ 80%
Im Nachgang ergibt sich nun Folgendes:

Der Dienstplan wird nicht mit einem speziellen PC-Programm erstellt, sondern in einer Excel-Tabelle. Darauf findet sich keine "Planzeile".
Die Dienste an den Feiertagen werden mehr oder weniger willkürlich, oder in Absprache mit den MA eingetragen.
Wobei hierbei noch nie darauf geachtet wurde, wieviele Stunden im Jahr insgesamt an Feiertagen der einzelne Kolleginnen tätig war.

Dass die MAV darauf achtet, dass ich nur anteilig an der Feiertagsarbeit teilnehmen muß, wäre mir noch nie (10 Jahre) aufgefallen.

Um für mich zu einem Ergebnis zu gelangen, müßte ich wohl anhand aller AZN sämtliche Stunden unter der Rubrik "Feiertag 35%" zusammenzählen. Sobald die 31,20 Std. für meine Feiertagsarbeit im Jahr überschritten werden, kann ich 235% Ausgleich für die weiteren Arbeitsstunden verlangen?
Selbst dann, wenn ich mich freiwillig zu weiteren Feiertagsdiensten angeboten habe.?
Für den Fall der Fälle: ich würde mich an die Lohnstelle wenden und versuchen, das abzuklären.

:

a) Du vergleichst die Feiertagsarbeitsstunden der Vollzeitkolleginnen (alle Stunden im Kalenderjahr durch Köpfe) mit Deinen 80 %.
b) Du teilst nun mit: "Mir reichen 30 Stunden Feiertagsarbeit im Jahr. Das ist mein Anteil".
c) Nehmen wir an, die übrigen Kolleginnen arbeiten gern am Feiertag. {Freiwillig arbeiten hoffentlich alle, Zwangsarbeit wäre grundgesetzwidrig. Vielleicht sind die Kolleginnen auch nur uninfomiert einverstanden.}
Dann wird Euer Arbeitgeber diese Kolleginnen umso mehr heranziehen.
d) Falls die Kolleginnen aber ebenfalls lieber für zusätzliches Entgelt (steuer- und sozialabgabenbefreit) arbeiten, schaltet Ihr die MAV ein. Die denkt vielleicht seit 10 Jahren, dass Ihr zufrieden und glücklich seid. Darum stimmt sie bislang den Plänen (ob Excel, ob Zeile oder Spalte) unbekümmert zu.
Elli
Frage # 1506
06.09.2023 | 18:19
AVR Caritas  (Anlage 31 oder 32), MAV / MAVO

Nachtdienst , 45 % Stelle, 17,5 Wochenstunden, Nachtschicht 8,75 Stunden, 5,5 Tagewoche - am Monatsende stehen immer Minusstunden.
Wie wird das Stundensoll berechnet?
Ein eingeschalteter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht konnte kein Klärung bringen, das kann doch nicht sein !
Zusätzl. Nächte, Fortbildungen werden nicht zusätzlich vergütet, da ja mein Stundenkonto ausgeglichen werden müsse ...

:

Wir vermuten einmal: Pflegeeinrichtung - die Vollzeitbeschäftigten arbeiten 39 Stunden im Wochendurchschnitt.
"45 %" entsprechen dann 17,55 Stunden im Wochendurchschnitt. Es ist ein Unsitte, im Arbeitsvertrag für die Dauer einen Prozentwert zu vereinbaren statt dem eindeutigen Stundenwert.

Die AVR der Caritas stellen bei einer von fünf Tagen abweichenden Verteilung auf die tatsächliche Arbeitstage im Wochendurchschnitt ab (Urlaubsbezüge, Arbeitsunfähigkeit). Die Anl 14 enthält hier in § 3 Abs. 4 die Sonderregel: "3Endet eine Dienstleistung nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Dienstleistung begonnen hat." Deine Nachtschichten entsprechen also jeweils einem Tag.
Wir haben starke Zweifel, dass Du in einer durchschnittlichen 5,5-Tagewoche arbeitest.

Auch Fortbildungen / Teambesprechungen etc. sind geplante Schichten (regelmäßige Arbeitszeit). "Einspringen" ist zunächst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und zusätzlich zu vergüten.

Die wochendurchschnittliche Zeitschuld hat sich binnen des Ausgleichszeitraums auszugleichen. Diesen legen die Betriebsparteien (Arbeitgeber, MAV) gemäß § 2 Abs. 2 der Anl. 32 fest. Haben sie nichts festgelegt? Der Ausgleichszeitraum ist dann die gewählte Zeitspanne, über die der Dienstplan geführt wird.

Erst wenn der Arbeitgeber sich entscheidet, den Dienstplan nicht über vier oder acht Wochen zu führen sondern auf den Kalendermonat umzurechnen, wird es chaotisch. Die MAV bringt für Dich heraus, nach welcher Rechenmethode dies (abweichend von der AVR) bei Euch im Betrieb praktiziert wird.

"Minusstunden" (Unterplanung) vermindern nicht Deinen Anspruch auf 45 % des Tabellenentgelts. Du bekommst also für weniger Arbeitszeit dasselbe Entgelt.
Zusätzliche Überraschungsstunden musst Du nur leisten, falls die Mitarbeitervertretung dem ausdrücklich zugestimmt hat und sie Dir rechtzeitig (zwei bis vier Wochen im voraus) angekündigt wurden. Dein Arbeitgber kann behaupten, es handele sich um nachträgliche Ergänzungen um im Dienstplan bei Dir noch fehlende Stunden.
Biggi
Frage # 1505
06.09.2023 | 13:26
AVR Caritas  (Anlage 30), MAV / MAVO

Arbeite als Ärztin 6 Stunden täglich von Montag bis Freitag. Kein Pausenanspruch. Dienstgeber verlangt das ich 0,5 Stunde täglich mehr arbeite
Begründung: Ich würde ja irgendwie eine Pause machen. Nach meiner Meinung ist dies nicht korrekt und wenn überhaupt nur mit Zustimmung der MAV möglich.
Änderung der Dienstzeiten? Es gibt keine schriftliche Reglung. Laut Dienstgeber betrifft das alle Teilzeitkräfte die nicht mehr als 6 Stunden arbeiten. Also jeder arbeitet generell 0,5 Stunden mehr!

:

Die Anl 30 der AVR Caritas regelt für Dich -
§ 10 Arbeitszeitdokumentation
1Die Arbeitszeiten der Ärztinnen und Ärzte sind durch elektronische Verfahren oder auf andere Art mit gleicher Genauigkeit so zu erfassen, dass die gesamte Anwesenheit am Arbeitsplatz dokumentiert ist. 2Dabei gilt die gesamte Anwesenheit der Ärztinnen und Ärzte abzüglich der tatsächlich gewährten Pausen als Arbeitszeit. 3Eine abweichende Bewertung ist nur bei Nebentätigkeiten zulässig, die keine Dienstaufgaben sind, und bei privaten Tätigkeiten des Arztes / der Ärztin .4Die Ärztin / Der Arzt hat insbesondere zur Überprüfung der dokumentierten Anwesenheitszeiten nach Satz 1 ein persönliches Einsichtsrecht in die Arbeitszeitdokumentation. 5Die Einsicht ist unverzüglich zu gewähren.


Du hast recht - Deine MAV organisiert (zusammen mit dem Arbeitgeber) zunächst Beginn und Ende der Arbeitszeit, auch die Arbeitsunterbrechungen (Lage und Länge der Pausen). Einseitig, ohne Zustimmung der MAV, kann der Arbeitgeber für Dich rechtswirksam weder Arbeitszeit noch Arbeitsunterbrechungen anordnen.
Nach dem Aktivieren der MAV könntest Du den Arbeitgeber "um Einsicht in seine Aufzeichnungen" bitten und darum, Dir schriftlich zu bestätigen, dass im Betrieb § 10 der Anl 30 AVR Caritas nicht umgesetzt wird.
Perlohrring
Frage # 1504
06.09.2023 | 10:08
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Zur: Feiertagsregelungen und deren Abrechnung.
Ich arbeite im Schichtdienst in 80% in Teilzeit.
Für die auf den Werktag fallenden Feiertage erhalten wir den 35% (Feiertagsarbeit mit Freizeitausgleich) für die vollen geleisteten Arbeitsstunden (z.B. 7,97).

Der Freizeitausgleich, welcher durch die Verringerung der Sollarbeitszeit sich ergibt, beläuft in meinem Fall auf 6,24 Stunden. So wird es im Dienstplan ausgewiesen.

Es entsteht wohl eine Diskrepanz hinsichtlich der Stunden des Freizeitausgleiches.
Sollten hierfür nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden am Feiertag eingetragen werden?
Andernfalls sehe ich eine Berechnung der Zuschläge folgendermaßen:
6,24 Stunden. mit 35% (da Freizeitausgleich gegeben ist)
1,73 Stunden. mit 135% (da kein Freizeitausgleich gegeben ist).

Freizeitausgleich bedeutet Freistellung von ansonsten festgelegter Arbeitszeit.

Mit der MAV bin ich bereits am Austüffteln. Nicht ganz einfach.

:

Klären wir die Begriffe:
Arbeitszeit trotz Feiertag: Dir steht der Zeitzuschlag von 35 % (spitz gerechnet für jede Minute) zu
Verminderung wegen Feiertag Mo bis Sa (Plan mit wechselnder Arbeit an allen Wochentagen): Unabhängig von tatsächlichen Dienstplan vermindert der Vertrag die im Ausgleichszeitraum fällige Zeitschuld um 1/5 der ivrAZ (hier 6,24 Stunden).
Diese Verminderung ist - genau genommen - kein Freizeitausgleich sondern ersetzt diesen durch eine Pauschalregelung.

Klären wir den Zweck der Norm:
Beschäftigte sollen durch Feiertage weniger arbeiten. Diejenigen, die dennoch an Feiertagen arbeiten, erhalten einen Zeitzuschlag als Ausgleich.

Deine Besonderheit: Du hast einen Teilzeit-Vertrag. Die Pauschale greift bei Dir nur anteilig.
Darum achtet die MAV darauf, dass Du auch nur anteilig an der Feiertagsarbeit teilnehmen musst.
Arbeiten Kolleginnen in Vollzeit 39 Stunden Feiertagsarbeit im Jahr? Dann bist Du nach 31 Stunden Feiertagsarbeit mit dieser Belastung "fertig". Der Plan weist dann in der "Planzeile" keine Feiertagsarbeit mehr aus.
Wirst Du nun in der der zweiten Zeile (zusätzlich) zur Feiertagsarbeit eingeteilt? Dann stehen Dir 235 % Ausgleich zu (siehe Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d in der Anl. 33).
Alika
Frage # 1503
03.09.2023 | 13:32
AVR Caritas  (Anlage 33),
?? MAV / MAVO
Schichtdienst mit täglich wechselnder Wechselschicht.
Seit der Umstellung auf ein neues Dienstplan-Programm werden die Nachtschichten/Dienste die zu 100% Arbeitszeit sind nur am beginnenden Tag aufgeführt, der Folgetag erscheint als "frei". Beispiel: Ich habe Nachtdienst von Samstag 21 Uhr bis Sonntag um 7 Uhr, ist der Dienst nur für den Samstag geplant und der Sonntag bleibt frei. Im Eintrag von Samstag erscheint die Endzeit mit 7 Uhr in blau und in der Legende wird erklärt, dies bedeutet den Folgetag. Die Zuschläge für die Sonntagsarbeit werden nicht gezahlt und der somit "freie" Sonntag als offizieller freier Tag im Dienstplan berechnet. So kommen wir auf weniger freie Tage im Monat als es bei einer 5-Tagewoche angedacht ist und arbeiten wie im 12 Tageschichtsystem.
Gibt es dazu eine offizielle Regelung?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
"Offiziell" sind die Regeln in Anlage 33 der bei Dir im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen AVR der Caritas. Diese folgt bei der Arbeitszeit dem TVöD-B.

§ 2:
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.


Das BAG hat entschieden, dass - ohne ausdrückliche andere Bestimmung - "Tag" einen Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitszeit meint. Deine Nachtschicht liegt dabei zudem vor allem in der Zeit zwischen 0 Uhr und 7 Uhr. Wenn das Dienstplanprogramm Dir hier an einem Datum ein Schichtkürzel zuweist, meint es "hier beginnt eine Schicht". An anderen Tag endet eine Schicht, was das Programm aber nicht speziell erkennt. Es handelt sich dann nicht um einen von aller Beschäftigung freien Kalendertag (§ 9 oder § 11 Abs. 4 ArbZG).
Alle an einem Sonntag (0 bis 24 Uhr) liegende Arbeitszeit ist Dir mit dem Zeitzuschlag aus § 6 der Anl 33 zu vergüten.

Gemäß Artikel 31 II der EU-GRC steht Dir zudem eine "wöchentliche Ruhezeit" zu, aus insgesamt während der Kalenderwoche gesamt zu gewährenden 34 Stunden.
Silke
Frage # 1502
30.08.2023 | 17:33
Tarif AVR an Tarif angepasst

Hallo ich weiß nicht ob es der passende Tarif ist. Da unser Heim ein privates Unternehmen ist und kein eigenen Tarif hat. Man sagte das der Lohn an den Tarife aus der Umgebung angepasst wurde.Angepasst an Tarif, Pflege.

Seit 5 Jahren, unbefristet. 30 Stunden pro Woche.
Mein Arbeitgeber will das ich Teildienste mache.
2x 3 Stunden.
Im alten Vertrag steht, dass er Dienste ändern kann.
Aber darf er das nach neuem Recht? Ohne das man darüber gesprochen hat und eine Zusatzvereinbahrung zum Vertrag abschließt?

:

Dein Arbeitgeber wirbt offenbar damit, dass er Dein Entgeltniveau nach "Tarif" richtet. Er ist tatsächlich tariflos. Für Dich gilt, was Du im Arbeitsvertrag aushandelst.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts darüber schreibst, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten. Doch davon wird abhängen, ob Du den Chef stoppen kannst.

Wir vermuten, Dein Arbeitgeber und Du meinen: "zwei Schichten am Tag" oder "geteilte Dienste". Dies stellt eine besondere Belastung dar. Dein Arbeitgeber stützt sich auf sein Direktionsrecht. Du kannst mit ihm aushandeln, was Du willst. Oder um ein aktuelles Zwischenzeugnis bitten.
Blondi2023
Frage # 1501
25.08.2023 | 09:38
AVR.KW

Zu meiner von gestern gestellten Frage #1500
... wir nehmen die AVR.KW arbeitsvertraglich in Bezug.

:

Die AVR.KW (Diakonie Kurhessen Waldeck) öffnet sich in -
§ 9b Nichtdienstplanmäßige Arbeit
( 1 ) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.
( 2 ) 1 Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszelt nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden für die Entgeltberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. 2 Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt.
3 Voraussetzung für die Anwendung des Unterabs. 1 ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die innerhalb der Einrichtung wohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb der Einrichtung erbracht wird. 4 Unterabs. 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.


Durch die zusätzlichen / ergänzenden / durch die MAV zuvor mitzubestimmten Arbeitsstunden ändert sich Dein festgelegter Dienstplan selbst nicht. Ihm werden Stunden hinzugefügt, keine widerrufen. Der Widerruf bedarf der vorhergehenden Erlaubnis durch die Bundesregierung (Artikel 10 Abs. 3 der EU Richtlinie 2019 / 1152). Die hat Deine Vorgesetzte nicht eingeholt. Sie darf Dich aber - bezahlt - in der Frühschicht freistellen. Und sie darf Dich bitten, zudem nachmittags zu arbeiten.
Blondi2023
Frage # 1500
24.08.2023 | 22:22
AVR

Dienstplanänderung im laufenden Monat, für Krankheitsvertretung. Ich bin regulär an einem Samstag zum Frühdienst eingeplant und soll nun einen Mittagsdienst für eine erkrankte Kollegin übernehmen, kann dies aber nicht, aus persönlichen Gründen. Meine PDL verweist auf eine Regelung, die ihr das Recht einräumt bis 4 Tage zuvor Dienste zuverteilen, wenn keine Deckung anderweitig möglich sei. Laut der MAV sei dies nicht möglich, ohne Rücksprache mit MAV und entsprechender Mitarbeiterin Änderungen am bestehenden Dienstplan vorzunehmen und mich zur Arbeit zuzwingen. Was stimmt nun, welches Recht habe ich?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir - vielleicht mehr oder genauer - mehr raten.

Ohne Zustimmung der MAV kann die Dienstgeberin Dir weder zusätzliche noch geänderte Arbeitszeit rechtsverbindlich anordnen.

Die "vier ganzen Kallendertage als gestzliche MIndestankündigungsfrist" gelten für diejenigen, die mit dem Arbeitgeber schriftlich "Arbeit auf Abruf" vereinbart haben und als Mindestankündigungsfrist die kürzest gesetzlich zulässige.
Peggy
Frage # 1499
23.08.2023 | 09:41
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite im Nachtdienst als PFK (Pflegefachkraft) im Pflegeheim. Im Nachtdienst sind wir eine Fachkraft mit einem Pflegehelfer. Bis jetzt wurden mir 45 Minuten Pause von meiner Nachtschicht abgezogen. Dies wurde nach meiner Reklamation seit Juli geändert. Muss dies nicht auch rückwirkend erfolgen ? Wie sieht es mit dem Nachtzuschlag für die abgezogenen Pausenstunden aus?

:

Wenn die Arbeitgeberin eine Paus tatsächlich gewährt, braucht sie diese Zeit nicht zu vergüten.
Sie muss die gesamte Arbeitszeit (Zeit, die weder Freizeit noch Pause ist) vergüten.
Für die gesamte Arbeitszeit während der Nachtzeit wir der Zeitzuschlag für Nachtarbeit fällig.

Die Vergütung (hier Überstunden, Überstundenzuschlag und Zeitzuschlag für Nacht- und Sonntags-/Feiertagsarbeit) wird einen Monat später zur Auszahlung fällig. Weitere sechs Monate später geht Dein Anspruch unter, falls Du ihn nicht schriftlich geltend gemacht hast. Hier wird die Auflistung der nicht gewährten Pausenzeiten und der allgmeine Hinweis auf die Vergütung samt Zuschläge ausreichen.

Darauf, dass die Arbeitgeberin sich strafbar gemcht hat (§ 23 ArbZG) und die MAV versäumt, eine Dienstvereinbarung gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG zu schließen, kommt es zunächst nicht an.
Kobolt
Frage # 1498
18.08.2023 | 17:46
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO

Wir arbeiten im 4 Wochen Dienstplan im 2 Schichtsystem, 5 Tagewoche.
Unser Arbeitgeber sagt dass Urlaubstage wie freie Tage zählen. Das heißt wenn ich 2 Wochen Urlaub habe muss ich die restlichen 2 Wochen arbeiten da ich meine Frei-Tage durch U schon abgegolten habe.
Stimmt das so? Wird die 5 Tage Woche so gerechnet?

:

Da hat er sicher einen Scherz machen wollen.
Zunnächst legt der Arbeitgeber Dir die Arbeitsschichten im Plan fest, mitbestimmt durch die MAV. Im Folgeschritt stellt der von Dir beantragte Urlaub vom ersten beantragten Tag bis zum letzten von aller Beschäftigung frei.
Urlaub stellt dabei an Kalendertagen mit festgelegter Arbeitspflicht von dieser frei. An jedem dieser Arbeitstage verbrauchst Du einen Deiner (in der 5-Tage/Woche 30) Urlaubsanspruchstage.
An Kalendertagen ohne Arbeitspflicht verbrauchst Du keinen Deiner Urlaubsanspruchstage.

Da wird in manchen Betrieben viel falsch gemacht. Lies nach: linkUrlaub, Lug und Trug.
Kalle
Frage # 1497
18.08.2023 | 15:05
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO ,24/7

Ich arbeite in einer Einrichtung für behinderte Menschen,
und leiste dort Früh- und Spätschichten sowie während der Nacht zwei mal im Monat so genannte Schlafbereitschaften.
Zählt die Schlafbereitschaft als Nachtdienst, so dass ich Anspruch auf die Wechselschicht Zulage habe?

:

Die Wechselschichtzulage betrifft - so das BAG - ausschließlich Belastungen durch die regelmäßige Vollarbeit. Du kannst noch so viele im Bereitschaftsdienst arbeiten - dies bleibt bei der Prüfung der Rechtsvoraussetzungen für Wechselschichtarbeit unsichtbar.

Allerdings verlangt "Schlafbereitschaft" von Dir, dass Du pausenlos selbst überprüfst, ob Dein Arbeitseinsatz erforderlich ist. Dies verstößt gegen § 4 Satz 3 ArbZG, § 5 Satz 1 ArbZG und § 6 Abs. 2 ArbZG (Pflicht zur Pausengewährung; wertägliche abschließende Ruhezeit von 11 Stunden; werktägliche Höchstarbeitszeit für Nachtarbeitnehmer:innen von 10 Stunden). Die MAV muss illegalen Arbeitszeitmodellen nicht zustimmen. Sie kann zumindest für Dich eine Entlastungsprämie erpressen.
Barbara
Frage # 1496
17.08.2023 | 16:43
BAT-KF ; ? Mitarbeitervertretung

Ich arbeite Vollzeit in einer Senioreneinrichtung.
Nun teilt man mich öfter mal in kürzere Schichten ein. Pro Schicht "spart" man sich 1,5 Stunden und gibt mir deshalb wenniger, so dass man sich dadurch einen freien Tag spart.
Das heisst, ich muss an manchen Tagen kürzer arbeiten aber dafür an mehr Tagen.
Ist dies so richtig?

:

Wahrscheinlich gibt es bei Euch eine Mitarbeitervertretung (MAV).
Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit auf die Wochentage mit - im Rahmen der mit Euch und mir vereinbarten wöchentlichen Ruhezeit (§ 2 Nummer 8 NachwG) und des mit mir und Euch vereinbarten Schichtsystems und Schichtrhythmus (§ 2 Nummer 8 NachwG).
Im Ergebnis kommt dabei eine wochendurchschnittliche Tage-Woche heraus.
In den Zeitungen diskutiert man derzeit eine 4 oder 4,5-Tage/Woche. Ich dagegen werde neuerdings öfter zu kürzeren Schichten eingeteilt und habe so weniger arbeitsfreie Tage.
Ist diese Änderung, als Verschlechterung für mich, mit Euch vereinbart?
Anders als die dem NachwG zugrundeliegende EU-Richtlinie 2019 / 1152 über Transparenz und Vorhersehbarkeit erlebe ich die Dienstplanung als intransparent und schwer vorhersehbar. Das beeinträchtigt und beschwert mich. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe!
Beste Grüße .....«
Sarah
Frage # 1495
13.08.2023 | 23:34
Auszubildender Freistellung

Ich habe von der Schule an einem Freitag eine Freistellung erhalten, da ich am darauffolgenden Montag meine mündliche Prüfung habe.
Ich habe eine 5-Tage Woche mit 40 Stunden.
Zählt die Freistellung als bezahlter Arbeitstag? Mein Dienstplan wurde nämlich so geplant, dass ich den Tag sozusagen nacharbeiten muss. Wurde ich einen Tag zu viel eingeplant?
Die Prüfung zählt bei uns als voller Arbeitstag und bei meiner letzten Prüfung hatte ich auch einen Tag Freistellung, den ich auch nicht nacharbeiten musste, daher die Frage.
Hier mal mein Dienstplan, um das vielleicht etwas besser zu verstehen:
Mo: Urlaub
Di: Spät
Mi: Spät
Do: Frei
Fr: Freistellung
Sa: Spät
So: Frei
Mo: Prüfung
Di: Spät
Mi: Spät
Do: Spät
Fr: Früh
Sa: Spät
So: Frei

Das sind auch meine letzten Dienste in diesem Unternehmen. Eigentlich würde ich das nun einfach so hinnehmen, aber mittlerweile werde ich dort so ausgenutzt, dass ich mir langsam nicht mehr alles gefallen lassen will.

:

Du "arbeitest" nicht. Du hast einen vertraglich verbrieften Anspruch auf Ausbildungsstunden.

Endet Deine Ausbildung, ist das Ziel des Vertrags erreicht. Es endet Dein Vertrag - Du bist nicht mehr Auszubildender.
Werner
Frage # 1494
11.08.2023 | 09:27
KTD

früher hattet Ihr eine Exceldatei hier in der Schichtplanfibel mit Berechnung der unsätigen Bezüge und Endgeltfortzahlung.
Habt Ihr die gelöscht?

:

Auf https://www.schichtplanfibel.de/tvoed.php fimdest Du Werkzeuge, jedoch auf den öD zugeschnitten.
Davina
Frage # 1493
09.08.2023 | 05:49
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie
Zu #1488:

Ist das mit den Minusstunden rechtens?
Oder müssen die am Ende des Jahres nicht komplett genullt werden ?

:

Die AVR.DD regeln in § 9 b Abs. 6
Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50 Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden.

Ob das "rechtens" ist, wird sich nach Deinen Arbeitsmustern richten ...
Carmen
Frage # 1492
08.08.2023 | 20:23
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Eine Kollegin war 6 Wochen krank und hat dadurch Minusstunden aufgebaut. Sie wurde unterschiedlich geplant, wo finde ich den § in der AVR DD welcher besagt das ab der zweiten Woche AU die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit hinterlegt werden muss?
Ich kann es leider nicht finden.

:

Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt: Keine Minute Nacharbeit! Kein Umrechnen!
Die AVR regeln das so auch nicht. Aber manches, was ganz ähnlich ist und Dich darum auf die falsche Sprur brachte.
AVR DD § 9b (3)
Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.

AVR DD § 9b (10)
Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag.
2Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresarbeitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleichs.
3Ab der zweiten Woche eines Zeitausgleichs gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden Bestimmungen entsprechend (§ 28 Abs. 9).


AVR DD § 28 (9)
1Erkrankt die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter während des Urlaubs und zeigt sie bzw.er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
2Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.
Ladybug
Frage # 1491
08.08.2023 | 19:09
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
wütend Wechselschicht, Klinikkonzern
Ich arbeite als MTLA in einem Notfalllabor in einer Klinik mit Rettungstelle.
In der Nacht arbeiten wir alleine, das Labor darf nicht verlassen werden und wir müssen immer erreichbar sein, da ja jederzeit ein Notfall kommen könnte. Im Laborbereich gibt es einen Aufenthaltsraum.
Bisher wurden die Pausen in der Nacht als Arbeitszeit gewertet.
Jetzt wird neues Dienstplanprogramm zum Anlass genommen, eine 30min. Pause von der Arbeitszeit abzuziehen, da eine Pause „ gemacht werden muss“. Im Dienstplan ist eine Pausenzeit vorgegeben, wenn es zu der Zeit nicht möglich ist, soll es immer wieder versucht werden.
Kann es unter diesen Bedingungen eine unbezahlte Pause sein ?
Die neuen Dienstpläne wurden vom BR abgelehnt, werden aber so durchgeführt und abgerechnet.

:

Kleine Korrekturen:
Die nicht gewährten Pausen in der Nacht waren und sind Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin muss sie schutzrechtlich wie Arbeitszeit dokumentieren. Auf die dabei eingesetzte Software kommt es nicht an.

Manchmal steht die Betreuungsaufgabe der Gewährung gesetzlicher Pausen im Wege. Dann schließt die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung gemäß § 7 Abs. 2 ArbZG; auch dann ist die gesamte Nacht zu vergüten. Zusätzlich bekommst Du dann noch "entsprechenden Freizeitausgleich".

Illegale Arbeitszeiten werden nicht verbindlich, selbst wenn der Betriebsrat zustimmen würde. Er hat nicht zugestimmt? Dann braucht Ihr nicht arbeiten, sondern habt - ohne Arbeit - Anspruch auf Euer monatliches Tabellenentgelt.
linknachlesen
Blondine
Frage # 1490
08.08.2023 | 15:50
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Für gearbeitete Feiertage wird kein Ersatzruhetag in unseren Dienstplan eingetragen. Wann bekomme ich den Feiertagszuschlag ausgezahlt?
Ostern habe ich alle Feiertage im Frühdienst gearbeitet. Auf Nachfrage bei der Stationsleitung bekam ich zur Antwort ich solle mir keine Sorgen machen sie würde alles berücksichtigen.
Ersatzruhetage werden aber nicht gekennzeichnet. Der Urlaub steht im Dienstplan in der ersten Zeile, ich bin Teilzeitbeschäftigt also in einer vier-Tage-Woche mit 30,27 Std. Urlaub steht mit U an allen Werktagen im Dienstplan, das ist sehr verwirrend für mich.
Wie lange kann ich meine Feiertagszuschläge geltend machen?
Gelten für die Kirche andere Dienstpläne als für den TVöD?

:

Der BAT-KF ist weder ein Tarifvertrag, noch etwas bundesweites; nur eine kircheneigene AVR. Der BAT-KF wurde in einigen Teilen (bei der Arbeitszeit ein paar Sätze) beim TVöD-V oder -B abgeschrieben.

§ 6 Abs. 6 regelt -
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antragder/des Mitarbeitenden durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Entgelts und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
Diesbetrifft Arbeit am Karfreitag und am Ostermontag.
Ostersonntag ist kein gesetzlicher Feiertag, und kein Werktag.

Du musst - ausdrücklich - einen Antrag stellen, wenn Du Freizeit willst. Zu spät.

§ 8 Abs. 1 regelt
Der/Die Mitarbeitende erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
Zeitzuschläge. Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitmitarbeitenden – je Stunde {...}
d) bei Feiertagsarbeit sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
- ohne Freizeitausgleich 135 v.H.,
- mit Freizeitausgleich 35 v.H., ...

Diese Zeitzuschläge werden mit der Entgeltabrechnung zwei Monate nach Leistung fällig. Weitere sechs Monate später geht der Anspruch unter.
Micha
Frage # 1489
08.08.2023 | 13:25
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO
Nachtrag zur Frage #1485 / #1486

Heute kam die Antwort der MAV.

Auszug :
Die Arbeitszeit auf die sich beziehen, ist in Ihrem Fall nicht ganz richtig dargestellt.
Im Zeiterfassungsprogramm stellt sich bei Ihnen folgender Dienst dar:
B Fz* Bereitschaftsdienst gesamte Zeit ins Arbeitszeitkonto (BD Anteil 100%).
Dieser Dienst ist nicht unterbrochen.

Verstehe ich irgendwie nicht...

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Betriebsleitung, -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Anl 5 der AVR-C regelt - (2) 1Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit {...}.
Die Regelungen für meinen Anspruch auf Schichtzulage regelt die Anlage 1, ohne genauer auszuführeren, ob sie sich nur auf die regelmäßige oder auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit abgeforderte Belastungen bezieht. Falls Bereitschaftsdienst-Zeiten meine Schichten unterbrechen (geteilter Dienst), so regelt Anl 1 unter VII ausdrücklich, dass dies unschädlich für meine Ansprüche ist.
Auf die verwendeten Kürzel in der Software oder auf die spätere Verbuchung von mir zustehenden Vergütungsbestandteilen kommt es nicht an.
Erst recht kommt es nicht darauf an, welche Anteile Kombinationsschichten aus Normalarbeit, Bereitschaftsdienst und nicht gewährten gesetzlichen Pausen ausmachen.
Dies habt Ihr vielleicht übersehen.
Beste Grüße «
Davina
Frage # 1488
08.08.2023 | 02:31
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie

Ich arbeite Vollzeit, und laut Dienstplan bei 100 % ca. 170 Stunden im Monat

Nun werde ich hin & wieder Unterplant. Es vergeht allerdings kein Monat und kein Jahr in dem ich im Plus bin. Ich bin IMMER im Minus, auch wenn ich mehr Tage arbeite.

Nun ist es so das alle Minusstunden ab einer Grenze gekappt werden. Diese sind laut KD 50 Minusstunden

Bedeutet, ich gehe aus dem Jahr mit 100 Minusstunden, dann beginne ich das neue Jahr mit 50 Minusstunden. Dementsprechend gibt es Monate in denen ich extrem wenig frei habe weil ich diese _geplanten_ Minusstunden unter diversen Vorwänden nacharbeiten muss. Ist das legitim ?

:

Du hast Anspruch auf ein völlig oder größtenteils vorhersehbares Arbeitsmuster (EU-RL 2019 / 1152 Artikel 4 Kleinb. l; § 2 Nummer 8 NachwG). Das mit Dir oder für Dich vereinbarte Arbeitsmuster teilt Dir Dein Arbeitgeber mit. Frag ihn danach - unter Erwähnung von § 5 NachwG und nimm die MAV mit ins cC.
Tom
Frage # 1487
08.08.2023 | 02:21
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Kreuznacher Diakonie

Zu Frage 1471:

Derzeit arbeiten wir 2 bis 4 Nachtdienste. Wir hatten aber auch schon 5 bis 8 Nachtdienste mit dem Ausschlaftag und 1 Tag frei, danach primär Spät aber auch Früh.

Gibt es keine genau Formulierung, wieviele Nachtdienste man ununterbrochen haben darf /sollte? Und wieviel Frei steht einem nach z.B. 4 bezw. 8 Nachtdienste zu?

:

Auch bei Kirchens darfst Du Dich auf den Schutz der linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG berufen. Du darfst arbeiten, bis Du umfällst. Der Arbeitgeber, mitbestimmt durch die MAV, muss die Grenzen einhalten, die die aktuelle Belastungsbeurteilung der Arbeitsplätze der Nachtarbeitnehmer ergeben hat.

Du brauchst nach der letzten Nachtschicht nicht eine unmittelbar folgende Nachtschicht leisten, auch keine Spätschicht (Verletzung der werktäglichen Höchstarbeitszeit). Es sollen 24 Stunden frei sein...
Micha
Frage # 1486
04.08.2023 | 15:35
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO
Nachtrag zur Frage #1485

20.30 bis 23.30 sind 100% Arbeitszeit.
23.30 bis 6.00 Bereitschaftsdienst
6.00 bis 7.00 sind 100% Arbeitszeit.

Die MAV verweist bei Fragen dieser Art direkt an die Personalabteilung.

:

Du änderst damit Deine Fallschilderung. Dies führt zu geändertem Tipp.
Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die MAVO regelt in § 26 Abs. 1 Eure Aufgaben. Unter anderem - 'Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden.' Ich habe ein Problem, dass in Eure Aufgabenstellung fällt.
Mit Eurer Zustimmung wird meine Arbeitszeit wie folgt geplant -
20.30 bis 23.30 als Vollarbeitszeit.
23.30 bis 6.00 Unterbrechung durch Bereitschaftsdienst
6.00 bis 7.00 als Vollarbeitszeit
Zusätzlich leiste ich Spätschichten.
Die Betriebsparteien haben dabei auf die Gewährung der gesetzlichen Pause verzichtet.
Die AVR-Caritas versprechen mir für solche Belastungen in Anlage 1 unter
VII Wechselschicht- und Schichtzulage:
(c) Der Mitarbeiter, der ständig Schichtarbeit (§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 der Anlage 5 zu den AVR) oder Arbeit mit Arbeitsunterbrechung (geteilter Dienst) zu leisten hat, erhält eine Zulage
1) in Höhe von 46,02 EUR monatlich, wenn die Schichtarbeit oder der geteilte Dienst innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden erbracht wird
.
Solche Vertragstexte sind leicht misszuverstehen. Ich erfülle wohl die Anspruchvoraussetzungen. Wahrscheinlich von Euch und vom Arbeitgeber unbemerkt erhalte ich die mir zustehende Zulage nicht. Vielleicht geht es anderen ebenso?
Diese Praxis beschwert mich. Bitte sorgt zeitnah im Rahmen der MAVO für Abhilfe - auch rückwirkend.
Beste Grüße «
Micha
Frage # 1485
04.08.2023 | 10:24
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Ich leiste im Monat ausschliesslich Bereitschaftsdienste plus einem zusätzlichen Spätdienst.
Auf Nachfrage teilte mir die Personalabteilung heute mit, dass Bereitschaftsdienst nicht zu den Diensten zähle, die eine Schichtzulage auslösen.
Ist das korrekt?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Lage der Arbeitszeit mit, auch der Bereitschaftsdienste. Meine Bereitschaftsdienste enden am Morgen regelmäßig mit einer Übergabe, die etwa .... Minuten braucht. Es handelt sich dabei eigentlich um regelmäßige Arbeitszeit (in einer kurzen Frühschicht). Dies wird im von Euch mitbestimmten Dienstplan nicht ausgewiesen. Die Personalabrechnung kann meine Arbeitszeit so nicht korrekt bewerten.
Denn in der AVR-C Anl 1 regelt unter VII Wechselschicht- und Schichtzulage meinen Abspruch auch bei durch Bereitschaftsdienst 'geteilten Dienst'.
Diese Praxis beschwert mich. Bitte sorgt zeitnah für Abhilfe.
Beste Grüße «
Ina
Frage # 1484
03.08.2023 | 17:00
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO 24/7

Iin der letzten Zeit ist es so, dass mich meine PDL vor meinem freiem WE
meistens mit einem Spätdienst (bis 22.00Uhr) und danach mit einem Frühdienst (ab 6.00 Uhr ) einplant. Für unsere so genannte MAV ist das i.O.
Eine Freundin sagte mir aber, dass ich vor und nach meinem Frei Anspruch auf eine Ruhezeit von 11Stunden habe.
Wer hat da nun Recht? verwirrt

:

Zunächst hat Deine MAV recht: Du darfst in den Schichtfolgen arbeiten, die Dir gut passen. Sie als MAV darf daher auch Schichtpläne durchwinken, die gegen Schutzbestimmungen verstoßen.

Kurze Wechsel (Spätschicht - Ferühschicht) stellen allerdings oft eine besondere Belastung dar. Deshalb kannst Du und deshalb kann Deine MAV auch genauer hinschauen.

? § 3 ArbZG Satz 2: Die Arbeitgeberin darf Dich werktäglich nicht mehr als 10 Stunden arbeiten lassen. Der Werktag ist 24 Stunden lang. Er beginnt mit dem Beginn der Spätschicht (angenommen um 14 Uhr) und endet am Folgetag um 14 Uhr. Upps - in Deinem Beispiel kummuliert die Arbeitszeit binnen dieser Zeitspanne auf über 13 Stunden.

? § 7 ArbZG Abs 9: (9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. Upps ....

? § 5 ArbZG: (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, {...} um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

Diese tägliche Ruhezeit muss Dir die Arbeitgeberin also am selben Werktag (binnen der 24 Stunden) gewähren. Zudem muss Dir die Arbeitgeberin Dir die Ruhezeit nach der letzten Arbeitsminute am Werktag gewähren. Upps - Du musst bis 14 Uhr arbeiten. Keine Ruhezeit!

? § 6 ArbZG Abs. 1 : Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
Du leistest Schichtarbeit. In den linkLeitlinien findest Du als gesichert: Dir Schichten sollen vorwärts abfolgen (auf eine Spätschicht kann eine weitere Spätschicht folgen oder eine Nachtschicht, oder eine Freischicht),

Möglicherweise stört Dich jedoch eine andere, besondere Schichtfolge: Spätschicht, freier Samstag, freier Sonntag, Frühschicht. Diese Schichtfolge ist zulässig. Sie überspannt sogar einen beschäftigungsfreien Sonntag mit vorausgehender Ruhezeit; sie überspannt auch eine 35-stündige freie Zeit - das Wochenfrei aus der EU GRC Artikel 31 II. Anders als Deine Freundin glaubt ist hier nur eine - vorausgehende - Ruhezeit zu gewähren.
Jupp
Frage # 1483
03.08.2023 | 14:56
TV AWO , ohne Betriebsrat, 5 Tage Woche 75 Prozentstelle

Ich arbeite vorwiegend im Nachtdienst.
Nun behauptet ein Arbeitskollege, der Dienstgeber darf mit gewisser Vorlaufzeit den Laufenden Dienstplan ändern, und mich so gegen meinen Willen aus dem frei holen.
Das ist doch nicht richtig so oder?

:

Richtig ist: Dein Kollege ist frei, das zu behaupten.
Richtiger ist: Dein Dienstgeber ist tatsächlich ein Arbeitgeber.
Er legt Deine Arbeitszeit in seinem Dienstplan fest. Er braucht dazu eigentlich die Zustimmung des Betriebsrates. Doch er hat nichts dazu getan, dass dieser gewählt wird. Ihr auch nicht. Pech.
Gibt es keinen Betriebsrat, braucht es die Zustimmung nicht, und auch keine Vereinbarung der Betriebsparteien (Arbeitgeber, Betriebsrat).

Du - nicht Dein Kollege - unterscheidest clever zwischen einer Dienstplanergänzung (so wie geplant, und zudem noch so). und andererseits die Dienstplanänderung (nicht so, sondern so).
Dein Arbeitgebr kann nun von der Bundesregeierung die Erlaubnis einholen, nach Vereinbarung einer Mindestankündigungsfrist eine festgelegte Schicht zu widerrufen. Zugleich würde dann die Bundesregierung eine Entschädigung für den Fall festlegen, dass der Arbeitgeber diese Frist unterläuft. (EU RL 2019 / 1152 Artikel 10 Abs. 3).

Der Arbeitgeber kann auch mit Dir 'Arbeit auf Abruf' vereinbaren, dann zugleich eine Mindestankündigungsfrist. Diese betrifft ayber gerade nicht die Arbeit nach einem Plan.

Der Arbeitgeber kann auch seine Festlegung der Arbeitszeit im Dienstplan unter den Vorbehalt stellen: Vorbehaltlich meine Interessen ändern sich. Dann handelt es sich nur um eine - für Dich und ihn noch unverbindliche - Ankündigung eventuell später noch tatsächlich anzuordnener Pläne.

Richtig ist aber auch: Arbeitgeber scheren sich, wenn es ihnen brennt, nicht um so feine Unterscheidungen oder um das Arbeitszeitrecht. Und sie werden böse, wenn man sie hängen lässt.
Thea
Frage # 1482
02.08.2023 | 15:08
TVöD-B , ohne Betriebsrat, Schichtdienst,Teilzeit 50Prozent

Nachfrage zu Frage 1480:
Bei uns läuft es genauso. Allerdings haben wir keine MAV bzw. BR.
Wie kann man sich individuell dagegen wehren?

:

Bitte um die Aushändigung eines qualifizierten Zwischenzeugnis, um Dich in anderen Betrieben nach Verbesserung umzuschauen.
Tu Dich mit anderen zusammen, damit der fällige Betriebsrat gewählt wird.
Petra
Frage # 1481
01.08.2023 | 15:55
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Ein Kollege hat am 1.5.23 gearbeitet und keinen Feiertagsausgleich erhalten, also kein XF. Jetzt ist der Zeitraum wo es ihm hätte gegeben werden können vorbei und unser Arbeitgeber weigert sich, ihm den Feiertag auszuzahlen. Der Kollege selber möchte nichts unternehmen.
Kann der Betriebsrat das über ein Beschlussverfahren regeln?
Oder welche Möglichkeiten seht ihr?

:

Falls der Kollege an allen sieben Wochentagen in Schichten arbeitet, hat er keinen Anspruch auf "Feiertagsausgleich". Stattdessen wir die Zeitschuld im Ausgleichszeitraum um ein Fünftel seiner Wochenzeitschuld vermindert (Vorwegabzug).

Andernfalls ist nun der Anspruch auf Freizeitausgleich (binnen drei Monaten) untergegangen. Stattdessen besteht Anspruch auf Schadenersatz. Der Betriebsrat plant deshalb im September "xS" (Frei als Schadensersatz) an einem Tag mit geplanter Arbeitszeit ein. Dieses Initiativrecht steht dem Betriebsrat zu. Im Streitfall: Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG.
Claudi
Frage # 1480
01.08.2023 | 11:00
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO , 24/7
Wir haben eine neue DV bekommen.
Diese beinhaltet,dass wir bis zum dreifachen unserer wöchentlichen Arbeitszeit Plus oder Minusstunden machen können.
Der Ausgleichszeitraum ist auf ein Jahr festgelegt und soll immer wider neu beginnen, wenn die Nullinie überschritten wurde.
Ist das so richtig?
verwirrt

:

Dienstvereinbarungen werden zwischen Arbeitgeber und MAV geschlossen, im Rahmen der AVR und der Schutzgesetze.
Die von Euch geschilderten Regeln sind intransparent und - insbesondere für Teilzeitbeschäftigte - eine Zumutung. Denn wenn sie in einer Woche mehr als ihre vertragliche durchschnittliche Zeitschuld leisten ("Mehrarbeit"), werden sie darauf vertröstet, 12 Monate auf einen Ausgleich abzuwarten. Erst dann soll die nicht ausgeglichene zusätzliche Arbeitszeit in einen Vergütungsaunspruch verwandeln, fällig weitere zwei Monate später.

Die Caritas überträgt hier weitreichende Gestaltungs- und Deutungsaufgaben an die MAV. Wenn sie derartig dummes Zeug unterschreibt, solltet Ihr nachfragen, wann Neuwahlen winken.
Bernd
Frage # 1479
31.07.2023 | 18:08
Tarif
Wechselschicht 1 Woche Früh 1 Woche Spät alle 4 Wochen einen Samstag.

Geplanter Samstag als Überstunden dann aber leider Krank geworden normale Lohnfortzahlung habe ich bekommen.
Bekomme ich die Stunden gutgeschrieben, obwohl ich krank gewesen bin?
Falls ja würde ich mich über ein Gerichtsurteil oder Aktenzeichen freuen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Ute
Frage # 1478
30.07.2023 | 08:42
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO,24/7

Bei uns wurde jetzt eine 5-Tage Woche eingeführt. Zunächst sind wir davon ausgegangen, dass wir dann jetzt innerhalb von 14 Tagen auch 4 und nicht wie bisher nur 2 freie Tage haben.
Jetzt heißt es aber, das man dieses nicht so eindeutig sagen kann.
Die Tagewoche soll nur ein ungefährer Richtwert sein und auch die freien Tage mal mehr und mal weniger.
Ist dieses so richtig? Oder muss die Tagewoche im Rahmendienstplan (Tage mit Arbeitspflicht und Tage ohne) hinterlegt werden, damit ich z.B auch einschätzen kann an welchen Tagen ich Urlaub beantragen muss oder ich eigentlich sowieso frei hätte.

:

Ihr mailt an die Betriebsleitung, in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren!
Der zwischen uns geschlossene Arbeitsvertrag nimmt zwar die AVR der Caritas in Bezug. Doch diese vereinbaren selbst keine wöchentliche Ruhezeit, kein Schichtsystem, keinen Schichtrhythmus, nichts zu Änderungen von festgelegten Schichten, keine für uns transparenten Voraussetzungen zur Anordnung von Überarbeit. Sie ziehen solchen Vereinbarungen allenfalls einen betrieblich auszufüllenden Rahmen. Beispielsweise regelt deren Anl. 33 in § 2 Abs. 1 Satz 4 - 'Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.' Abweichend vom Arbeitsvertrag verteilen Sie jedoch in manchen Arbeitswochen sechs Arbeitstage, in anderen vier. Hier fehlt uns neben der notwendigen dienstlichen Begründung die Transparenz und Vorhersehbarkeit und auch die vertragsändernde Grundlage. Bitte weisen Sie uns entsprechend dem neu gefassten § 2 Nummer 8 und 10 Nachweisgesetz in Verbindung mit § 5, hilfsweise den §§ 242, 241 Abs. 2 BGB, Ihre uns betreffenden betrieblichen Vereinbarungen nach –
* zur vereinbarten wöchentlichen Ruhezeit (dem Wochenfrei)
* zum vereinbarten Schichtsystem (zum Beispiel Drei-Schicht-System, Standardarbeitswoche, Standardarbeitstage)
* zum vereinbarten Schichtrhythmus (zum Beispiel wöchentlicher Wechsel von Früh-, Spät- und Nachtschicht)
* zu eventuellen Voraussetzungen von Schichtänderungen
* zur Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen (Ankündigungsfristen, Begründungen beim billiges Ermessen etc.)
Mit freundlichen Grüßen ....«
Markus
Frage # 1477
27.07.2023 | 20:17
Tvöd Kommune Bayern,Betriebsrat / BetrVG, Bauhof

Wir haben jedes Wochenende ab Freitag 13 Uhr bis Montag 7 Uhr Rufbereitschaft. Samstag und Sonntag morgen 6 bis 9 Uhr wird die Rufbereitschaft ausgesetzt und wir zu Arbeiten eingesetzt. Jetzt werden wir nach diesen 3 Stunden auch noch länger eingesetzt für Auf und Abbauarbeiten weil wir ja sowieso Rufbereitschaft hätten. Werden aber nicht nach dieser bezahlt.
Ist das rechtens und steht das irgendwo?

:

Bonsaischichten? Am Samstag und am Sonntag für jeweils 3-Stunden-Schichten eingesetzt?
Da haben Eure Betriebsräte nicht gut aufgepasst. Oder sind verdreht.

Der TVöD-V regelt in § 7 Abs. 4:
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und außerhalb der Rufbereitschaft hast Du Freizeit. Nur mit Zustimmung des Betriebsrates im Einzelfall musst Du - bei rechtzeitiger Ankündigung (in der Regel eine Woche im voraus) Überstunden leisten. Du darfst davon ausgehen, dass der Betriebsrat erst mit Dir spricht, bevor er einer solchen Überstundenanordnung zustimmt.
Ergebnis: Die Anordnung dieser Längerarbeit in Deiner Freizeit ist rechtswidrig. Falls Du diese Zeit dennoch leistest, steht Dir die Überstundenvergütung zu (§ 8 Abs. 1 TVöD).

Möglicherweise versuchst Du aber Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft zu schildern. Deren Anordnung steht dem Arbeitgeber in der Rufbereitschaft frei. Dir steht die Vergütung zu ab der Anordnung und bis zum Eintreffen zu Hause, gerundet auf die volle Stunde zu (§ 8 Abs. 3 TVöD). Dabei werden neben der Überstundengrundvergütung auch noch die Zeitzuschläge (Überstundenzuschlag, Sonntagsarbeit) fällig.
Tina
Frage # 1476
26.07.2023 | 02:07
AVR.DD (Kreuznacher Diakonie) , MAV/ MVG.EKD

In letzter Zeit wird unser Dienstplan immer öfter unter Vorbehalt herausgegeben.

Änderungen werden kurzfristig angekündigt, oftmals am gleichen Tag.
Argumentationen sind Personalmangel und Urlaubszeit
Soweit mir bekannt, sind Dienstpläne unter Vorbehalt garnicht rechtens aber was und wie kann man dagegen argumentieren ?

:

Du mailst, mit anderen gemeinsam, an die Mitarbeitervertretung. Und Ihr nehmt die Betriebsleitung mit ins CC:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt über die Dienstpläne die Verteilung unserer Arbeitszeit auf die Wochentage mit. Nur mit Eurer Zustimmung - oder deren Ersetzung in einer kircheneigenen Einigungsstelle - werden die Diienstplan-Anordnungen der Arbeitgeberin für uns und für sie rechtswirksam und verbindlich. Leider verstehen die Vorgesetzten diese Dienstpläne zunehmend nur als eine Richtlinie, von der sie - auch ultrakurzdristig ohne Eure Zustimmung mit ändernden Anordnungen wieder abweichen können. Wir können nicht erkennen: Welcher Dienstplan wurde mitbestimmt angeordnet? Welche Änderung wurde mitbestimmt angeordnet?
In § 2 Nummer 8 NachwG wird die Arbeitgeberin verpflichtet, uns gegebenfalls Voraussetzungen für Schichtänderungen schriftlich nachzuweisen. Wir aber tappen unverändert im Nebel. Das belastet und beschwert uns.
Bitte schafft Abhilfe. Uns hilft es zunächst, wenn Ihr uns mitteilt - 'Richtig, Bei den Dienstplänen handelt es sich um von uns nicht mitbestimmte unverbindliche Vorschläge zu Arbeit; jede kann so arbeiten, muss es aber nicht.'
Beste Grüße .................«
Ula
Frage # 1475
25.07.2023 | 19:22
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
Wechselschicht

Wie vermerkt man die AUB in bestehenden Dienstplan?
Es geht um Langzeiterkrankung. Ich wurde am 5 Oktober 22 krank, war auch im Krankenhaus. Der Dienstplan war fertig, meine Schichten für den Monat auch geplant.
Als ich wieder gesund zur Arbeit kam, musste ich feststellen, dass nur die ersten 4 Tage der AUB als krank vermerkt wurden (was bedeutet. dass die geplanten Stunden im Dienstplangeblieben waren).
Den Rest des Monats wurde mit 0 Stunden hinterlegt und die drauf folgende Monate auch. Bei mir ergab sich daraus ein Minus.(Im Monat September hatte ich noch plus Stunden.) Man unterscheidet bei uns geplanten krank (0 Stunden.) und krank (Stunden aus dem Dienstplan)
Nach meiner Auffassung musste der Monat Oktober komplett mit den geplanten Diensten/Stunden verrechnet werden.
Habe ich Recht?

:

Die Arbeitgeberin will Dich Stunden nacharbeiten lassen. Da nützt es Dir wenig, Recht zu haben.

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen, Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit iin den Dienstplänen mit. Leider werden diese mitbestimmt angeordneten Arbeitszeiten durch eine gesetzwidrige betriebliche Praxis wieder ausgelöscht. So passierte es mir ab Oktober 2022. Dies beschwert mich, da ich nun Stunden, welche sich die Arbeitrgeberin irgendwie durchschnittlich ermittelt hat, nacharbeiten. Und ich muss befürchten, dass dies Euch in den nun von Euch mitzubestimmenden Dienstplänen nicht als 'Nacharbeit ohne Rechtsgrund' ausgewiesen wird. Falls Ihr die Berechtigung meiner Beschwerde erkennt, sorgt bitte dafür, dass die betriebliche Praxis an das EntgFG, die MAVO und unsere Arbeitsverträge angepasst wird.
Beste Grüße .... «

Du mailst an die Betriebsleitung, in Kopie an die MAV -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie verteilen die von mir geschuldete Arbeitszeit, mitbestimmt durch die MAV in den Dienstplänen. Daher muss nicht - wie bei mir ab Oktober 2022 - anlässlich einer AU der Dienstplan gelöscht werden. Er war und ist ja die Grundlage für die weitere Feststellung meiner Zeitschuld.
Da ihre betriebliche Praxis davon zu meinem Nachteil abweicht, bitte ich Sie dringend, nun umgehend die in § 2 Nr. 8 bis 10 NachwG (im Lichte von EU RL 2019 / 1152) von den Gesetzgebern formulierten Aufgabe anzugehen und mit der MAV oder mit mir Schichtarbeit, ein Schichtsystem und Schichtrhythmen (Arbeitsmuster) und Voraussetzungen für Schichtänderungen zu vereinbaren. Diese Arbeitsmuster bilden dann in Zukunft die Grundlage, ausfallende Zeitschuld im Zuge Arbeitsunfähigkeit sicher zu bestimmen.
Zunächst bitte ich Sie mit gemäß § 5 NachwG schriftlich entsprechend dem neu gefassten § 2 NachwG all diese die Arbeitszeit betreffenden Vereinbarungen nachzuweisen und dabei auch die MAV mit einzubeziehen.
Mit herzlichen Grüßen .... «

Rechne mit Unruhe.
Franzis
Frage # 1474
20.07.2023 | 14:44
TV-V Tarifvertrag Versorgungsbetriebe, Betriebsrat / BetrVG

In unserem Schichtplan gibt es festgelegte Tage an denen ich einen Springerdienst habe. Dieser ist mit einer Uhrzeit und somit auch mit Arbeitsstunden hinterlegt.
Wenn nichts passiert (hahaha) bin ich zusätzlich zu den anderen Kolleg:innen im Dienst. Wenn jemand kurzfristig frei benötigt oder krank wird springe ich in den Dienst ein.
Gilt auch hier die 4 Tage Ankündigungsfrist? (der Arbeitgeber argumentiert das ich ja einen festen Arbeitstag habe und er manchmal nur den Ort manchmal auch die Lage aber nur geringfügig verändert)
Was wenn sie nicht eingehalten werden kann (MA meldet sich am Vortag krank und es wird Ersatz benötigt)
Wieviel Stunden werden für den Tag abgerechnet? Die im Jahresplan hinterlegten, die dafür sorgen, dass meine Sollarbeitszeit stimmt oder die tatsächlich in der Ersatzschicht angefallenen? (Können zu viele oder auch zu wenig sein)

:

Dein Arbeitgeber holt die Zustimmung des Betriebsrates ein und verteilt die von Dir geschuldete Arbeitszeit. Die EU Richtlinie 2019 / 1152 fasst das Ergebnis in Artikel 2 Kleinb. a recht verständlich:
In diser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) „Arbeitsplan“ einen Plan, in dem die Uhrzeiten und die Tage festgelegt sind, zu bzw. an denen die Arbeit beginnt und endet;


Es steht dem Arbeitgeber - ohne Mitbestimmung - frei, Dir während dieser Arbeitszeit Arbeitsaufgaben zu übertragen. Im Rahmen Deines Arbeitsvertrags. Und nach der vorausgehenden Einweisung in die Schutzmaßnahmen an diesem Arbeitsplatz (zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart). Auch die Einweisung findet während Deiner Arbeitszeit statt. Der Arbeitgeber bestimmt zudem den Ort der Arbeitsleistung.

Die Lage des Arbeitsauftrags / der Schicht, also Beginn bis Ende und Anfang der Arbeitsunterbrechung (Pause), dann Ende der Arbeitsunterbrechung und Arbeitsbeginn bis Arbeitsende - all das hat der Arbeitsplan abschließend festgelegt. Dein Arbeitgeber hat keine Erlaubnis durch die Bundesregierung, eine Minute dieses Festlegung zu widerrufen (Artikel 10 Abs. 3 der EU-RL 2019 /1152). Und auch ohne ausdrückliche Beschlussfassung des Betriebsrates entsteht keine Arbeitspflicht über den Arbeitsplan hinaus.
Du schliderst also schwere Verstöße gegen die Schutzgesetze, gegen Deinen Arbeitsvertrag und gegen die Mitbestimmung. Daher gibt es keinerlei Regelungen für "Ersatzschichten" (verbotene Nacharbeit) und Andersarbeit.
Andre
Frage # 1473
18.07.2023 | 05:12
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Welche Vorgaben kann die Dienstelle im Bezug auf einen Betriebsausflug gegenüber den Mitarbeitenden machen?
Zum Beispiel, an welchen Tag dieser stattfinden muss ...

:

Dein Arbeitsvertrag und die darüber in Bezug genommenen allgemeinen Geschäftsbedingungen (AVR) enthalten kein Wort über Ausflüge. Es gibt Ausflüge des ganzen Betriebs, von Teilen des Betriebs oder von Beschäftigten einzelner Arbeitsbereiche. Die Teilnahme ist nicht verpflichtend, weil hier keine Arbeitsaufgaben abgefordert werden.
Arbeitgeber versprechen sich von solchen Angeboten ein verbessertes Betriebsklima, also reibungslose Zusammenarbeit über die von ihnen geschaffenen Funktionsabgrenzungen und Hierarchiegrenzen hinweg. Gegen Abend bieten sich etliche das "Du" an. Manchmal finden sich unter Gleichaltrigen neue Paarungen. Es handelt sich um fremdorganisierte Nestwärme.

§ 40 l MVG.EKD bestimmt:
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht: {...} Planung und Durchführung von Veranstaltungen für die Mitarbeiterschaft, {...}
Arbeitgeber sind schlau und beschäftigen die gewählte Interessenvertretung gern mit solchen Stimmungs-Maßnahmen.
Betriebsausflüge sind Arbeitszeit - zumindest, bis der Arbeitgeber sich offiziell - etwa beim abendlichen Umtrunk - verabschiedet. Arbeitszeit (Tag, Beginn, Ende) bestimmt die MAV zwingend mit.
Ina
Frage # 1472
17.07.2023 | 16:56
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Intensivwohngruppe mit 24h Betreuung, von 0 bis 6 Uhr haben wir Bereitschaftsdienst (können im Bereitschaftszimmer schlafen) und müssen aufstehen, wenn unsere Bewohner etwas brauchen.
Nun habe ich (auf eigenen Wunsch) seit einigen Monaten eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag: die wöchentl. Arbeitszeit hat sich auf 41,03% (also 16h) vermindert und (so steht es im Vertrag): "Die Arbeitszeit verteilt sich auf 2 Tage in der Woche. Diese sind Montag und Dienstag." Diese Dienste bestehen aus zwei Nachtdiensten (was nicht im Vertrag steht, aber so abgesprochen war): von Montag 20.30 Uhr bis Dienstag um 9 Uhr u. von Dienstag 20.30Uhr bis Mittwoch 9Uhr.

Nun kam es vor einigen Wochen zu folgender Situation:
Meinen Vorgesetzten ist aufgefallen, dass ich viele Plusstunden habe. Ich erklärte ihnen daraufhin, dass ich die habe, weil ich an mehreren Feiertags-Montagen gearbeitet habe und an diesen Tagen keine Soll-Arbeitszeit besteht, ich aber Stunden gebracht habe. Daraufhin erklärten sie mir, dass das in meinem Fall anders sei, also sich meine wöchentliche Arbeitszeit wie im AVR beschrieben nicht um die Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, verkürzt. Ich hätte immer montags und dienstags eine Soll Zeit zu bringen, es würde mich dann "eben manchmal treffen", sei aber so rechtens.

1.) Stimmt es, dass ich als einzige eine Soll-Zeit an Feiertagen eintragen muss (u. somit alle Feiertage arbeiten bzw. überstundenfrei nehmen muss)?
2.) Wenn es stimmt, darf das im Nachhinein geändert werden (also muss ich mein Arbeitszeitkonto der vergangenen Monate anpassen), obwohl ich weder schriftlich noch mündlich darauf hingewiesen wurde und meine abgegeben AZK so unterschrieben wurden?
3.) Ist es rechtens, dass in meinem Vertrag Montag und Dienstag steht, laut AVR der Tag um 24Uhr endet und ich bis Mittwoch um 9 arbeite?
4.) Woher nehmen Arbeitgeber, dass man bei 6 Stunden Bereitschaft, 1,5 Stunden bezahlt bekommt und, wenn man aufstehen muss, das erst ab 3 Stunden aufschreiben darf?

:

Die AVR.DD bestimmen Deine Zeitschuld auf eine recht spezielle Weise, in § 9 c Abs. 1:
Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabsatz 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat.
Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalenderjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.


Wir nennen diese Methode 'Vorwegabzug' oder 'Pauschalverminderung'.

Zu 1.) Eure betriebliche Praxis muss Eure MAV beurteilen. Die AVR.DD regeln jedenfalls, dass Deine monatliche Zeitschuld völlig losgelöst vom Arbeitsplan / Dienstplan bestimmt ist. Diese Stunden verteilt die Arbeitgeberin, nach Zustimmung der MAV, im Plan. "Eintragen" musst Du da nichts. Die Arbeitgeber muss Deine tatsächliche Arbeitszeit erfassen.
Zu 2.) Dein Arbeitszeitkonto betrifft ebenfalls ausschließlich die tatsächliche Arbeitszeit.
Zu 3.) Du schilderst Tatsachen. Die Frage bleibt, ob Du am Mittwoch zwischen 00:00 Uhr und 09:00 arbeiten musst. § 9 Abs. 1 der AVR.DD bestimmt: Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
Für Urlaube regelt § 28a der AVR.DD eine Besonderheit: Endet ein Schichtdienst nicht an dem Kalendertag, an dem er begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem der Schichtdienst begonnen hat.
Vielleicht hält Deine Arbeitgeberin Deine Arbeitstage generell für Urlaub.
Deine Vereinbarung über die Verteilung musste nicht schriftlich geschlossen werden. Wenn Du überzeugt bist, dies so abgesprochen zu haben, bleibt der Widerspruch zwischen der schriftlichen Nebenabrede, der Absprache und der Praxis.
Zu 4.) Wir haben den (kleinen) Verdacht, Du hast Dich irgendwo zu weiterer Arbeitszeit im Arbeitsvertrag verpflichtet. Also nicht zu 16 Stunden, sondern zu mindestens 16 Stunden, mehr immer gerne. Dieses Mehr wird Dir pausenlos in der Nacht abgefordert und schlecht bezahlt. Nicht einmal mit Zustimmung der MAV wäre dies rechtsverbindlich.
Eine Regel, was Du wann als Arbeitsinhalte aufschreiben musst, kennen die AVR.DD nicht.
Mia
Frage # 1471
13.07.2023 | 19:57
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO 24/7

In unserem Haus soll ein neues Nachtwachensystem eingeführt werden.
Demnächst sollen wir 7 Nächte am Stück arbeiten um dann 7 Tage frei zu haben. Auf Grund einer relativ hohen Krankheitsquote ist aber zu vermuten, dass wir dann im Frei einspringen müssen.
Ist es überhaupt zulässig 7 Nächte am Stück zu arbeiten?
Unsere MAV sagt, dass dieses kein Problem ist. entsetzt

:

Gemäß Artikel 12 Grundgesetz bist Du frei, so viel, so lange und so oft zu arbeiten, wie Du möchtest. Der Verteilung der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber sind dagegen durch die Schutzgesetze Grenzen gesetzt. Dies gilt insbesondere in der Schichtarbeit.
Die linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG lassen nicht mehr als regelmäßig vier Nachtschichten in Folge zu. Eine Unbedenbklichkeit der MAV ändert daran nichts.
Bevor Du "im Frei einspringst", solltest Du Deine Vorgesetzte allerdings fragen, ob sie hierzu die (zwingend notwendige) Zustimmung der MAV eingeholt hat. Die tagt meist einmal in der Woche oder seltener und wird oft übergangen. Ohne Zustimmung der MAV - keine verbindliche Anordnung von Arbeitszeit.
Agnes
Frage # 1470
05.07.2023 | 16:50
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Klinik, 3 Schichtsystem.
Unsere Führungsetage möchte , probeweise und nur für Freiwillige 12 Stunden Schichten einführen.
Jetzt gibt es Stimmen die dagegen sind, mit der Begründung dass im TVöD 12 Stunden Schichten nur bei Ausnahmen erlaubt sind.
Einige Dienstplangestalter würden sich auf das Experiment einlassen, andere haben Bedenken.
Sind 12 Stunden Schichten erlaubt ?
Natürlich mit entsprechendem Freizeitausgleich.

:

In Deutschland gibt es Zwangsarbeit nur noch in Gefängnissen. Deine Klinik ist kein Gefängnis. Also arbeiten alle "freiwillig". Jede von Euch darf so viel und so lange arbeiten, wie sie will. Wo wenig zu tun ist, erholsame und geruhsame Arbeitsbedingungen, da können XXL-Schichten eine attraktive Option sein. Auf "Stimmen" wird es nicht ankommen, solange niemand zum Menschenexperiment verdonnert wird,

Nur Arbeitgeber, die Euch beschäftigen wollen, stoßen da an Grenzen. Wenn sie diese reißen (keine Pausen gewähren, länger als erlaubt arbeiten lassen, nicht das wöchentliche Frei gewähren), dann bedroht das Gesetz sie mit Gefängnis. Denn das ist strafbar.
Eure Arbeitgeber haben davor wohl wenig Respekt. Denn in den Gefängnissen sitzen heute ganz andere.

Der TVöD öffnet in § 6 Abs. 4 -
Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.


Bei Euch sollen diese Experimente wohl nicht auf die Sonntagsarbeit beschränkt bleiben. "Probeweise" weist darauf hin: Es fehlt an dringenden betrieblichen Gründen. Die Versorgung der Patienten wird durch 12-Stunden-Schichten nicht verbessert. Die Schichtverlängerung dient nicht ihrem Wohl, sondern dem der "Freiwilligen"; diese haben vielleicht mehr arbeitsfreie Tage, weniger Wegezeiten.

Blicken wir nun auf die einzige in Frage kommende Öffnung in § 7 ArbZG:
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,


Ihr seid Nachtarbeitnehmer. Es handelt sich also um eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit noch über § 6 Abs. 2 ArbZG hinaus. Die Verlängerung macht je Schicht zwei Stunden aus.
Den Freiwilligen steht je XXL-Schicht als Gesundheitsschutz zwingend ein 'entsprechender Zeitausgleich' von zwei Stunden zu. Freizeitausgleich ist Freistellung von festgelegter Arbeitszeit. Ihre wochendurchschnittliche Zeitschuld (die betriebliche Anwesenheit) verkürzt sich so um ein Sechstel.
Dies ist - ebenfalls zwingend - in einer Betriebsvereinbarung zu vereinbaren.
Danach sind die erheblich geänderten Arbeitsplätze auf aktualisierte Belastungen durch diese Arbeitszeit zu untersuchen und zu bewerten (§ 5 Nr. 6 ArbSchG). Die Betriebsparteien regeln die so als notwendig erkannten Schutzmaßnahmen (Überlastungsschutz, Belastungsausgleich).

Kurz: "Natürlich" ist da wohl viel weniger vom Arbeitgeber beabsichtigt.
Sarah
Frage # 1469
05.07.2023 | 05:35
AVR.DD , MVG.EKD, keine MAV, kein BR

Ich bin ungelernte Kraft in der Eingliederungshilfe, Mitarbeit im Gruppendienst. Ich bin teilzeit auf 30 std/Woche angestellt bei einer 6 Tage Woche. Dementsprechend arbeiten wir immer 12 Tage am Stück und haben jedes 2.wochenende frei. Habe ich dennoch die Möglichkeit vertraglich eine 5 Tage/Woche rauszuboxen nachträglich? Diese 12 Tage am Stück schlauchen auch wenn es fast nur verkürzte Dienste sind? Auch werden nichtfachkräfte alleine gelassen zu Übergaben, über den Mittag etc. Welches anfangs auch verneint wurde. Überstunden werden wenn überhaupt nur steuerpflichtig ausbezahlt, ein abfeiern ist nicht vorgesehen.

:

Dein Arbeitgeber hat in Eurem Arbeitsvertrag die AVR.DD in Bezug genommen. In denen regelt § 9 Abs. 1 -
Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.

Vollzeitbeschäftigten sagt die AVR.DD ubn § 9 Abs. 2 einen 7,8-Stundentag zu, also eine durchschnittliche 5-Tage/Woche. Teilzeitbeschäftigten dürfen nicht wegen ihrer Teilzeit schlechter gestellt werden.

Schau also in Deinen Arbeitsvertrag: Wahrscheinlich hast Du nicht unterschrieben: 12 Tage in Folge Dienst.
Nun bittetst Du um eine solche ergänzende Verabredung über die Schichtfolgen, so wie es Dir die AVR.DD zusagen. Zudem weist Du auf Artikle 31 Abs. 2 der EU Grundrechtecharta hin. Die sagt Dir seit dem Jahr 2010 den Anspruch auf einen freien Tag in jeder Kalenderwoche zu.

Doch wenn Ihr Euch keine halbwegs aktive Interssenvertretung wählen wollt ist der aussichtsreichste Weg: Du bittets um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis und fragst bei der Konkurrenz an, wie diese Arbeitszeit bei Teilzeit organisiert,
Kollegin
Frage # 1468
02.07.2023 | 15:17
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO, 24/7; Jugendhilfeeinrichtung

Wir müssen in der Nacht von 22.00 - 6.00 Uhr eine "Schlafbereitschaft" leisten. Hierfür bekommen wir zwei Stunden als Arbeitszeit angerechnet.
Wenn man die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme betrachtet. passt es auch ungefähr.
Das Problem ist, dass sich die Zeiten über die gesamte Nacht (ca. alle 1,5 Stunden für 10 bis 15 Minuten) verteilen. Zum schlafen kommt man daher nicht. Die Schicht vor der Nacht beginnt schon um 16.00 Uhr und die im Anschluss endet erst um 9-00 oder 10.00 Uhr . Für mich und meine Kolleginnen ist das sehr belastend.
Ist dieses so zulässig? verzagt

:

"Schlafbereitschaft": Du musst Dich so wach halten, dass Du selbst erkennen kannst, ob Dein Arbeitgeber Deinen Arbeitseinsatz wünschen würde. Schlafen ist dafür eine recht schönfärberische Beschreibung. Es handelt sich durchgängig um eine pausenlose Arbeitsleistung: Ununterbrochene Inanspruchnahme, hören, beurteilen und entscheiden.
Die durch die AVR Anl 33 und § 5 ArbSchG zwingend vorgeschriebene Erfassung und Beurteilung der Belastungen scheint bei Euch nicht aktuell zu sein. Ihr habt Anspruch, dass MAV und Arbeitgeberin dies schleunigst nachholen.

Im übrigen greift das, was wir als Antworten auf die Frage # 1466 (unten) geschrieben haben.
Mtra
Frage # 1467
01.07.2023 | 07:37
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO

Ich arbeite als MTRA in einer Klinik mit! 80 Stunden im Monat. Ich werde teilweise nur mit 60 oder 70 Stunden im Monat verplant. Ich leiste auch Rufbereitschaft.
Folgende Situation: Bin mit 60 Stunden verplant worden wurde aber krank. Die Arbeitsunfähigkeit wurde mir über den ganzen Monat attestiert.
Im Ergebnis: Minusstunden Laut Dienstplan.
Es stellt sich mir grundsätzlich die Frage ob es so korrekt ist, die Soll Stunden nicht zu verplanen und dadurch im Minus zu landen.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Teil-Arbeitszeit im Dienstplan mit. Fällig ist meine wochendurchschnittlich vereinbarte Zeitschuld im Ausgleichszeitraum. Dazu bestimmt die Anlage 4 der AVR in § 1 - Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden.
Mir wird die Arbeitszeit jedoch nicht über 13 Wochen sondern nur monatsweise festgeleg. Ich kann daher nur schwer den Überblick behalten. Habt Ihr den Überblick? Habt Ihr meine Arbeitsbedingungen abweichend von den 13 Wochen verschlechtert, flexibilisiert und eine Ausdehnung darüber hinaus festgelegt? Dies würde meine fortwährenden Minusstunden und Plusstunden erklären. Wann beginnt mein Ausgleichszeitraum, wann endet er?
Wann findet die nächste betriebliche Instruktion zu den vertraglichen und gesetzlichen Schutzregeln statt?
Beste Grüße
......... «
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