Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Anna-Lena
Frage # 1816
18.04.2025 | 18:11
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Meine Kollegin wurde vom Scheff angesprochen. Er möchte, dass sie in ihrem Nebenjob vereinbaren soll, dass - wenn bei uns Personalmangel ist - sie im Betrieb an ihren freien Tagen einspringen muss.
Darf der Scheff das?
Denn frei ist doch frei

:

Jede/r darf anderen ein Angebot machen oder sie um etwas bitten.
Arbeitgeber dürfen ihren Beschäftigten Arbeit und Arbeitszeit anbieten.
Doch zu einer Vereinbarung gehören immer zwei, die dasselbe wollen. Hier: Kollegin und Chef.

Handelt es sich um zusätzliche Arbeitszeit? Dann muss auch die MAV zustimmen. Die entscheidet mit, wann wer wieviel zusätzlich arbeitet.

Doch niemand sollte sich verpflichten, in den Fällen in denen der Betrieb plötzlich unvorbereitet Arbeitsstunden braucht, alles stehn und liegen zu lassen und "einzuspringen". Darum kann die Kollegin freundlich sagen: "Interessant, das wird auf den Einzelfall ankommen. Besser, Sie fragen mich dann jeweils rechtzeitig vorher!"
Tina
Frage # 1815
03.04.2025 | 14:21
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Diätassistentin mit 38,5 Wochenstunden arbeitet 12 Tage durch, ohne für den Sonntag ein Ausgleichsfrei ( Rolltag ) zu bekommen.Genau wie alle anderen die in der Hauswirtschaft beschäftigt sind
Ist das richtig?

:

Einen Rolltag kennen wir in Europa oder in Deutschland nicht. Es handelt sich dabei nicht um einen Anspruch, sondern um eine technische Beschreibung Deines Arbeitsmusters.

Die linkEU Grundrechtecharta aus dem Jahr 2010 regelt in Artikel 31 -
Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.

Diese wöchentliche Ruhezeit, das Wochenfrei, konkretisiert Artikel 5 der EU-Richtinie 2003/88/EG -
sie ist 24 Stunden lang und folgt unmittelbar einer täglichen Ruhezeit von 11 Stunden. Dein Wochenfrei ist 35 Stunden lang - ohne Beschäftigung, jede Woche.

Du arbeitest vielleicht in Schichten. Dann stehst Du unter dem besonderen Schutz des § 6 Abs. 1 ArbZG. Danach sind zwingend die linkLeitlinien zu beachten - nicht mehr als sieben Schichten in Folge.
martina
Frage # 1814
02.04.2025 | 10:45
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG

wegen Minusstunden im Krank.
Meine Kollegin, arbeitet in einer Wohngruppe für Menschen mit Behinderung, war 1 Woche vor dem 15.11.24 um Urlaub. der Dienstplan wurde am 15.11.veröffentlicht. somit hatte sie keinen Einblick auf den Dienstplan. Im Dezember Dienstplan hatte sie 83,53 Sollstunden und wurde mit 65,92 , also mit 17,62 Minusstunden verplant. In unserer BV ist vereinbart "das Mehr bzw. Minusstunden eingebaut werden können. Der Stundenkorridor beträgt 30 Stunden"
Nun wurde die Kollegin am 18.11.24 -17.02.25 krank. Für den Dezember wurden ihr die 17,62 Minusstunden von ihrem Stundenkonto abgezogen. Ist dies in Ordnung? oder ist dieser Abzug rechtswidrig?

:

Grundregel: "Krank ist wie (mitbestimmt festgelegt) gearbeitet".

Allerdings lohnt wohl eine eMail an den BR, in Kopie an die Betriebsöeitung -
»Beschwerde gemäß § 85 BetrVG
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit im Rahmen der Schutzgesetze und des TVöD-B. Leider wird, wenn ich krank bin, über die Dienstplanung keine Rücksprache mit mir (billiges Ermessen) versucht. Ich werde mit Eurer Zustimmung unterplant. Zwar bestimmt § 10 Abs 3 des TVöD recht verständlich -
'Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, {...} Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/ Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden. {...} Niederschriftserklärung zu den §§ 6 bis 10 - Die Dokumentation der Arbeitszeit, der Mehrarbeit, der Überstunden, der Bereitschaftsdienste etc. ist nicht mit dem Arbeitszeitkonto gem. § 10 TVöD gleichzusetzen. Arbeitszeitkonten können nur auf der Grundlage des § 10 TVöD durch Betriebs- bzw. einvernehmliche Dienstvereinbarungen eingerichtet und geführt werden.'
Doch ich habe nie gewünscht, Zeitschulden über mein Arbeitszeitkonto zu verrechnen. Es wurde kein tarifkonformes Arbeitszeitkonto vereinbart. Offenbar bilden die Dienstpläne nicht den in § 6 Abs. 2 mit Euch festzulegenden Ausgleichszeitraum meiner fälligen Zeitschuld. Es ist kein mit Euch festgelegter Ausgleichszeitraum erkennbar.
Abweichend vom Tarifvertrag gibt es nun Minusstunden, und die soll ich nacharbeiten. Das ist sehr verwirrend, beeinträchtigt und beschwert mich.
Bitte haltet mich über die Bearbeitung meiner Beschwerde auf dem Laufenden.
Liebe Grüße ...«

Rechne mit Unruhe.
Bine
Frage # 1813
27.03.2025 | 13:19

TVöD-B , ? Interessenvertretung ?

Ich arbeite als Pflegehilfskraft im Seniorenheim 50 Prozent. Wir arbeiten im Früh und Spätdienst. Jetzt haben sie an Feiertagen eine Rufbereitschaft eingeführt falls sich jemand krank meldet. Diese wird im Schichtplan mit 1 Stunde aufgeführt . In dieser Zeit muss man zuhause erreichbar sein. Falls man nicht angerufen wird streichen sie die Stunde wieder aus dem Dienstplan raus und diese wird nicht bezahlt. Ist das rechtens.? Schließlich kann ich in dieser Stunde nirgendwo hin falls ich angerufen werde und muss also zuhause sitzen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Während der einen Stunde Rufbereitschaft darf Dein Arbeitgeber Dich auf seinem, Mobiltelefon anrufen. Dann fährst Du in Richtung Arbeitsstelle. Nach 30 Minuten kehrst Du um.
Denn die Inspruchnahmen samt der Wegezeiten sind "Arbeitszeit" während der Rufbereitschaft.
Es handelt sich jedoch nicht um ein Fenster, durch das die Arbeitgeberin Dir zusätzliche Arbeitszeiten außerhalb der Rufbereitschaft anordnen darf.

Vielleicht hat Deine Chefin soweit nicht gedacht ...
Tanja
Frage # 1812
25.03.2025 | 13:25
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO

Wo genau finde ich die Angabe von 18,5 Std werktäglicher Höchstarbeitszeit im Zusammenhang mit Rufbereitschaftsinanspruchnahmen in den AVR oder im Arbeitszeitgesetz?

:

Die werktägliche Ruhezeit (Eu Grundrechtecharta Artikel 31 II; EU Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 Artikel 3, § 5 ArbZG) ...

EU Arbeitszeitrichtlinie 2003/88 Artikel 3
Tägliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt
wird.

ArbZG § 5 Ruhezeit
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

24 Stunden (Werktag) minus 5,5 Stunden abschließende gekürzte Mindestruhezeit = 18,5 Stunden.
Raffael
Frage # 1811
25.03.2025 | 13:00
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVOrnKinder und Jugendhilfe, vollstationär.rnrnWenn nach einem Dienst die geplante Ablösung nicht zur Arbeit kommen kann, versuchen wir das erstmal innerhalb des TEams zu regeln, was auch meist gut funktioniert.rnrnWenn das nicht klappt wenden wir uns an die Leitung, die dann immer mehr versucht über § 14 ArbzG uns zur Weiterarbeit zu bewegen.rnrnIst dieser § nicht für Notfälle wie Überschwemmungen etc vorgesehen?rnEin Ausfallmanagementkonzept gibt es nicht. rnrnZusatzfrage: Wie lange darf er max zu Weiterarbeit verpflichten?rnMAV wird immer erst im Nachhinein informiert.

:

§ 14 ArbZG schränkt nicht die Mitbestimmung der MAV ein. Ohne Zustimmung der MAV. Keine Arbeitspflicht.

ArbZG Vierter Abschnitt Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14 Außergewöhnliche Fälle
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird, deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben würden,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.


§ 14 ArbZG behandelt nicht die Anordnung von Überraschungsarbeit. Es geht nur auf die Aufweichung von Schutzvorschriften.
Dass sich Beschäftigte arbeitsunfähig melden, ist nicht ungewöhnlich.
Darauf können und müssen sich Arbeitgeber vorbereiten.
Das ist ihnen zuzumuten.
Flipflop
Frage # 1810
20.03.2025 | 15:23
AVR Caritas Anlage 2 , MAV , Verwaltungsangestellte

Anmerkung zur Frage 1809 . Arbeite als Verwaltungsangestellte.

:

Das ändert nichts an unserer Antwort.
Doch eventuell gibt es in diesem Bereich eine betriebliche Gleitzeit-Vereinbarung zu beachten ...
Flipflop
Frage # 1809
20.03.2025 | 13:30
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Situation: Tägliche Arbeitszeit: Von Montag bis Donnerstag 7,45 Stunden, freitags 6,0 Stunden.
Ich habe an einem Freitag 6 plus Stunden abgefeiert. Zeit Konto ist über 50 Stunden im Plus.
Auf der Abrechnung wurden mir aber an diesem Freitag 7,45 Stunden abgezogen mit der Begründung , man müsste die durchschnittliche Arbeitszeit zugrunde legen. Also 7,45 Stunden pro Tag. Ergebnis minus 1,45 Stunden an diesem Tag.
Nach meinem Empfinden nicht korrekt. MAV noch nicht eingeschaltet.

:

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33.

Wir erkennen, ob Du weder Arzt, Pflegerin, noch Sozial-und Erziehungsdienst bist und die Arbeitzeit über die Anlage 5 zugeteilt bekommst. Wir vermuten nun: Anlage 5. Diese Anlage kennt kein "Arbeitszeitkonto". Es mag eine Dienstvereinbarung geben, welche - etwas vertragsfern - Saldierungen (tatsächliche Arbeitszeit gegen Zeitschuld) beschreibt. Das mag das "Plus" (unbezahlte Vorwegarbeit) erklären.

Du arbeitest betriebsüblich, nicht dienstplanmäßig. Du hast Freizeitausgleich beantragt ("abfeiern").
Ein Freizeitausgleich stellt nicht von einer durchschnittlichen (hier wohl 37 Stunden : 5) sondern von der tatsächlich festgelegten Arbeitszeit frei. In diesem Fall: 6 Stunden.
Blondy
Frage # 1808
20.03.2025 | 09:45
Haustarifvertrag , Betriebsrat / BetrVG

Ich bin Teilzeit in einem Pflegeheim.
Ich habe Weihnachten, Silvester und Neujahr gearbeitet,nun soll ich alle vier Ostertage arbeiten.
Ist das OK?
Auch habe ich den freien Tag für Silvesterarbeit noch nicht erhalten. Wie verhält es sich generell mit den Feiertagen und Teilzeitarbeit?

:

Du nimmst anteilig an der Belastung durch Feiertagsarbeit teil.
Der Betriebsrat achtet also darauf, dass Du - nach Vergleich mit den Vollzeit-Kolleginnen - die für Dich reduzierte anteilige Anzahl an Arbeitsstunden feiertags in 2025 kennst. Dadurch wird allen erkennbar, wann Du Dein Soll erreicht hast.
Manchmal glaubt der Betriebsrat, die viele Feiertagsarbeit würde auf Deinen besonderen Wunsch hin festgelegt.

Weihnachten und Sivester fielen ion 2024. Weder der 24. noch der 31.12 waren gesetzliche Feiertage.
Marvin
Frage # 1807
19.03.2025 | 03:16
AVR Caritas  (Anlage 2, 5 , 30 bis 33), MAV / MAVO

Mit Urteil vom 23.06.1993 – 10 AZR 127/92 – entschied das Bundesarbeitsgericht, dass die Schicht- und Wechselschichtzulagen nach dieser Tarifnorm bzw. der gleichlautenden Vorgängernorm Nr. 8 SR 2 a BAT bei Teilzeitbeschäftigten nicht nach § 34 Abs. 2 BAT gekürzt werden könnten, weil eine anteilige Kürzung gegen das Diskriminierungsverbot des § 2 BeschFG (heute § 4 TzBfG) verstoße. Daraufhin empfahlen die TdL (Rundschreiben der Geschäftsstelle vom 3.1.1994 – 3- 01-33 a/4-01-29 a/3/93 – D/2 -), der VKA (Rundschreiben der Geschäftsstelle vom 27.01.1994 – R29/94) sowie das Bundesministerium für Inneres (Rundschreiben vom 31.01.1994 – D III 1 – 220 219 –4/2 - ), die Wechsel- bzw. Schichtzulagen nach §§ 33 a Abs. 1 u. 2 BAT an teilzeitbeschäftigte Angestellte in voller Höhe zu zahlen, sofern die übrigen tariflichen Voraussetzungen vorlägen.
Mit Einführung des den BAT ablösenden TVöD, d. h. ab Oktober 2005 hat sich dies für diesen Bereich geändert, nicht aber für die AVR.

Daher erhalten teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter im Geltungsbereich der AVR auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechungen alle Leistungen anteilig, ausgenommen aber Jubiläumszuwendung, Geburtsbeihilfe und eben die Schicht-/Wechselschichtzulage. Diese Beträge werden immer in voller Höhe fällig.

Bedeutet das Urteil nun, dass der Arbeitgeber, der nach AVR Caritas bezahlt, Teilzeitbeschäftigten die Wechselschichtzulage in voller Höhe auszahlen muss?

:

Bei den AVR der Caritas handelt es sich nicht um einen Tarifvertrag, Soweit in einem Gesetz geöffnet wird, durch (ausdrücklich und nur) Tarifvertrag von einer bezeichneten Regelung abzuweichen, greift diese Erlaubnis nicht für die Avr:

Doch das TzBfG kennt keine solche Öffnungen (etwa: ein Tarifvbertrag darf Teilzeitkräfte beanchteiligen, wenn ...).

Das BAG (Urteil 24.09.2008 – 10 AZR 634/07) hat entschieden, dass eine ratierliche Kürzung von Belastungszulagen dem Zeck der Gleichbehandlung verfolgen kann:
"1. Teilzeitbeschäftigte, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit iSv. § 7 TVöD leisten, haben keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe. Diese Zulagen stehen Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TVöD nur anteilig in Höhe der Quote zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu.
2. Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Pro-rata-temporis-Grundsatz schließt von vornherein eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus."

Zuletzt (Urteil vom 19.12.2018 - 10 AZR 231/18 R. 96) griff eine BAG-Entscheidung dies zustimmend auf.

Arbeitetdie Teilzeitbeschäftigte tatsächlich aber mehr Arbeitsstunden, stehen dafür die anteiligen Zualgen je Zusatzstunde zu.
Lothar
Frage # 1806
18.03.2025 | 07:27
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO
Dienstplan.

In letzter Zeit , letzten 3 Monate, werde ich von meinem Chef regelmäßig überplant. Im Dienstplan für den April (Vorrausplanung), habe ich nur an zwei Wochenenden frei. An zwei Wochenenden Dienst . Unter der Woche gar kein frei geplant.
Ich bin für die MAV 50% freigestellt, das wird halt gerne nicht als Arbeitszeit gesehen. Auch meine Tätigkeit für die DIAG-MAV wird gerne übersehen. Auf welche Rechte kann ich mich hier berufen?

:

Wahrscheinlich liegt Dein Arbeitsplatz in Europa.Seit 2010 regelt die Eu-Grundrechtcharta in Grundrechte:
"Artikel 31 Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen {...}
(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchst­arbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub".
Die wöchentliche Ruhezeit besteht - in jeder Kalenderwoche - aus zusammenhängenden 35 Stunden.

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Je nach dem hat der Chef vertragliche Mindestansprüche bei der Verteilung zu beachten, etwa in § 2 Abs. 1 Satz 3 der Anl. 31 (Verteilung auf 5 Kalendertage in der Kalenderwoche).

Die MAV, zu der Du ja eine sehr kurzen Draht hast, bestimmt mit, in welchem Durchschnittszeitraum (Länge, Lage) Deine Zeitschuld fällig und verteilt wird.
In diesem zwingenden Rahmen bestimmt die MAV ebenfalls die konkrete Verteilung in Deinen Dienstplänen mit. In den MAV-Sitzungen kannst Du also Deinen Interessen unmittelbar Gehör verschaffen. Dabei bist Du gegenüber Deinem Vorgesetzten klar im Vorteil.

Jede Überplanung (mehr Stunden am Ende eines Ausgleichszeitraums) wäre rechtswidrig.

Du darfst wegen Deiner Amtstätigkeit nicht anders, besser oder schlechter behandelt werden als ohne.
* Ist Arbeitszeit im Dienbstplan mitbestimmt festgelegt, stellt das Amt Dich von Arbeitsaufgaben frei.
* Fallen Amtsaufgaben in die mitbestimmt festgelegte Freizeit, beanspruchst Du zum Ausgleich Freizeit an anderen Arbeitstagen (Freistellung vom Plan). Die MAVO regelt dazu in § 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
(3) Auf Antrag der Mitarbeitervertretung sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils für die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit einer oder eines Vollbeschäftigten freizustellen {...}
(4) Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die aus einrichtungsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Mitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. {...} Einrichtungsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung soll vor Ablauf der nächsten sechs Kalendermonate gewährt werden. {...}
(5) Kommt es in den Fällen nach den Absätzen 2 und 4 nicht zu einer Einigung, entscheidet auf Antrag der Mitarbeitervertretung die Einigungsstelle.


Die meisten Deiner Kolleginnen wären froh, hätten sie eine so gute Rechtsgrundlage, ihre Freizeit sicherzustellen.
Sebastian
Frage # 1805
11.03.2025 | 15:57
BAT-KF, MAV

Wir sind in Verhandlungen zu Dienstvereinbarungen mit den Themen "Dienstzeiten", "Holen aus dem Frei" und "Ausfallmanagement"

Wir erhalten jetzt den Vorschlag einer Regelung nach AVR Diakonie.DD §20b Vertretungszuschlag (noch nicht ausgearbeitet) - ist es überhaupt möglich, eine DV im Geltungsbereich des Diakonischen Werkes im Rheinland/Westfalen-Lippe in dem Tenor zur verfassen?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Marco
Frage # 1804
07.03.2025 | 11:32
Städtig, ?Tarifvertrag ?, Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Also bin im öffentlichen Dienst am arbeiten und bekomme jeden Morgen einen Arbeitszettel wo meine Tätigkeit draufsteht die zu machen ist bzw auch meine Stunden und auch meine Erschwerniszulagen.
Darf mein Vorarbeiter einfach meine Erschwerniszulage streichen bzw verringern an Stunden ohne mein Einverständnis bzw ohne mich in Kenntnis zu setzen ist das erlaubt oder ist es nicht erlaubt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.

Eventuell gibt es einen Personalrat.
Der bestimmt mit, wenn sich die Dir übertragene Tätigkeit dauerhaft ändern soll, mit Auswirkungen auf Deine Eingruppierung und die Einweisungen in die Maßnahmen zum Gesundheitsschutz.
Leo
Frage # 1803
03.03.2025 | 21:07
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD]

Ich bin seit 7 Monaten bei meinem Arbeitgeber in Vollzeit.

Meine Pflegedienstleitung ist Ende letzten Jahres verstorben und wir haben seit Dezember eine neue PDL. Der neue Herr versucht jetzt mit sehr aggressiven Mitteln seinen Stil durchzusetzen. Anrufen um 8 Uhr obwohl man gerade aus der Nacht kommt, 10/15 Anrufe in einer Stunde etc. Er will alle Festnetz und Handynummern sowie Privaten E-Mail Adressen um eine ständige Erreichbarkeit zu gewährleisten was ich nicht ok finde. Ich mach es kurz:

1. Muss ich meine Handynummer angeben ?
2. Muss ich meine Festnetznummer angeben ?
3.Muss ich meine Private Mailadresse angeben ?

Ich bin gerade aus der Probezeit raus und befürchte das ich Nichtsehen diese Anordnungen nicht wehren kann. MAV interessiert sich nicht.

:

Dein Arbeitgeber muss Dir offenlegen, wie Du ihn erreichst. Umgekehrt musst Du dem Arbeitgeber offenlegen, wie er Dich erreichen kann. Nur so kann er mit Dir etwa bei Urlaub oder längerer Arbeitsunfähigkeit seine Pläne gemeinsam abwägen.
Dazu eignet sich ein Briefkasten an der Wohnung (gelbe Post). Dazu eignet sich auch eine eMail-Adresse (was dahin gemailt wird, gilt als zugesteltt !).
Der Arbeitgeber darf den Verbindungsweg nicht anweisen. Er darf auch keine persönlichen Kontaktdaten speichern, ohne Deine Zustimmung und nur für den bestimmten Zweck.

Die Erhebung/Erfassung der privaten Mobiltelefonnummer eines/*einer Arbeitnehmers/*in gegen seinen*ihren Willen ist wegen des darin liegenden äußerst schwerwiegenden Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des/*der Arbeitnehmers/*in nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der*die Arbeitgeber*in ohne Kenntnis der Mobiltelefonnummer im Einzelfall eine legitime Aufgabe, für die der*die Arbeitnehmer*in eingestellt ist, nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllen kann und ihm eine andere Organisation der Aufgabenerfüllung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
LAG Urteil Thüringen 6 SA 442/17
Amelie
Frage # 1802
02.03.2025 | 10:51
?Tarifvertrag ?, Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Ich arbeite in Teilzeit 5 Tage pro Woche und habe einen Tag frei plus Sonntag, jedoch ist der Shop von Montag bis Samstag geöffnet (also 6 Tage).
Zählt dies nun als 6-Tage Woche oder 5-Tage Woche ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Ist nichts Anderes vereinbart, ist ein "Tag" ein Kalendertag von 0 bis 24 Uhr.
Ist nichts Anderes vereinbart, ist ein "Arbeitstag" ein Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitszeit
Ist nichts Anderes vereinbart ist eine Woche die Spanne der sieben Kalendertage von Montag bis Sonntag.

Eine "Tage/Woche" meint meist die durchschnittliche Anzahl der Arbeitstage in den Kalenderwochen.
Auf die konkrete Verteilung oder das Zusammenhängen der Schichtfolgen oder Freischichten kommt es dabei nicht an.
Sebastian
Frage # 1801
28.02.2025 | 23:19
TVöD VKA, Personalrat bin ich seit ca.2 wochen
verdi-Mitglied, Reregierungsbezirk Niederbayern

Schichtplan(Turnus 8 wochen), mal abgesehen davon, dass ich in einer Woche um 13.30 Uhr Arbeitsbeginn habe und in den andere 7 Wochen jeweils um 6 Uhr Arbeitsbeginn habe, denke ich das der Betrieb Fehler macht bei den Überstunden, da ich nämlich keine Üstd-zuschläge bekomme, da mir der Betrieb keine deklariert.
Z.b. bei uns gibt es die "Ringerlschicht" in dieser legt mir der AG eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vor, aufgrund eines Krankheitsfall eines Kollegen muss ich dann seine Schicht übernehmen.
In dieser Schicht gibt mir der AG eine wöchentliche Arbeitszeit von 52,5 Stunden vor.
Meiner Meinung nach habe ich beim Einspringen dann 17,5 Überstunden geleistet, für diese 17,5 Stunden bekomme ich aber nicht mal die 30% Zuschlag...
Ich bin der Meinung, das mir laut TVöD die 30% zustehen und falls ich diese Stunden nicht innerhalb von 8 wochen(nach schitplanturnus) als Freizeitausgleich bekommen habe die 100% bekommen müsste.
Unsere Personalabteilung, die zugleich stellv. Werkleitung ist, hat mir gesagt das dies nicht der Fall ist, da wir in der Dienstvereinbarung den Paragraph 6 abs 2 von einem Jahr zur Berechnung der wöchntl. Arbeitszeit verwenden und dies dann zugleich der Ausgleichszeitraum ist.
Ich muss sagen, dass mir das ziemlich spanisch vorkommt und das ich den Gesetzestext anders lese...
Außerdem beruft sie sich auf Paragraph 10 TVöD, da alle KollegInnen ein Arbeitszeitkonto haben.

Ich hoffe ich habe euch alle Informationen beschrieben die wichtig und ausschlaggebend sind für dieses Problem oder Missverständnis.

:

Wir vermuten, Du fällst unmittelbar in den TVöD-V (Verwaltung), welchen ver.di mit dem Verband der kommunalen Arbeitgeber (VKA) schließt.
Du stellst keine Frage, so dass unklar bleibt, ob es Dir um die Geltendmachung Deiner tariflichen Ansprüche auf Vergütung geht, oder ob Du als Personalrat nun zum Wohle aller die Missstände korrigieren möchtest. Komplexe Mitbestimmungsfragen behandeln wir im linkNach-Hilfe-Ruf.

Die Dienstvereinbarung über "Ringerlschichten" betrifft Vielleicht-Arbeitszeit. Der TVöD beschreibt in § 7 die Sonderformen der Arbeitszeit. Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Überstunden werden dabei ausdrücklich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) und zusätzlich zu dieser begriffen. Wir vermuten nach den Bruchstücken Deiner Schilderung, dass der Personalrat abweichend vom TVöD und entgegen dem PersVG den KollegInnen eine besondere Sonderform der regelmäßigen Arbeit aufgeladen hat - die ultra kurzfristige Festlegung / Ergänzung weiterer Schichten im Plan. Dabei geht das unternehmerische Risiko der Krankheitsausfälle auf die KollegInnen über.
Zudem hat sich die Dienstvereinbarung bei § 10 Arbeitszeitkonto über § 8 Abs. 1 Satz 5 TVöD und § 10 Abs. 3 Satz 3 TVöD hinweggesetzt. Vergütungsansprüche (hier für Überstunden), können nur auf ausdrücklichen und widerruflichen Wunsch der Beschäftigten selbst in Zeit verwandelt werden.

Nun blickt der Personalrat nach § 7 Abs. 7 TVöD:
Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

Euer Dienstplan legt im Tunus geschuldete regelmäßige Arbeitsstunden fest. Kommt es zu einem kurzfristigen zusätzlichen Abruf in einer "Ringerlschicht", dann gehen deren Stunden über die im Plan festgesetzte Arbeitszeit hinaus. Der Personalrat wird auch nicht für einer kurzfristige Verlegung oder entspechenden Ausgleich bis zum Ende der Folgewoche beteilgt.

Ergebnis: Es handelt sich bei den Vollzeitbeschäftigten um Überstunden im Tarifsinne, bei Teilzeitbeschäftigten um ihr außervertragliches Entgegenkommen.

Der Arbeitgeber zahlt nicht. Seine Dienstvereinbarungen "Ringerlschicht" und "§ 10 Arbeitszeitkonten" geben allen das Gefühl, das ginge mit rechten Dingen zu. Sie bleiben aber wohl zumindest in wichtigen Teilen rechtswidrig und nichtig. Selbst wenn der Personalrat diesen Müll kündigt, wird sich der Personalchef auf eine "Nachwirkung" berufen. Denn die praktizierte Regelung gefällt ihm. Und den KollegInnen geht es offenbar bei ihrer Arbeit nicht so sehr ums Geld als um die Freude, dem Chef mal auszuhelfen.

Klarheit entsteht erst, wenn der Personalrat neue, bessere und zugleich tarifkonforme Regelungen durchsetzt.
Sr. M
Frage # 1800
27.02.2025 | 13:55
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Folgende Situation: Tod des Lebenspartners. Am Tag der Beerdigung laut Dienstplan kein Dienst. Laut AVR würden mir 2 Tage zustehen. Sind diese Tage grundsätzlich zu bekommen, unabhängig vom Dienstplan? Auch wenn ich frei hätte?

:

Die AVR der Caeitas schränken in § 10 Arbeitsbefreiung Abs. 2 ein -
(2) Als Fälle des § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen in nachstehend genanntem Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: ... c) Tod des Ehegatten, des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten,
eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage, ...


Die Einschränkung betrifft Deine Rechte aus § 616 BGB.
Der Umfang der Befreiung ist nicht zwei Schichten, sondern ausdrücklich zwei Arbeitstage, also zwei Kalendertage, an denen Arbeitszeit festgelegt wurde.
Von Arbeit kann nur freigestellt werden, wenn im Dienstplan Arbeitszeit festgelegt wurde.
Die Arbeitsbefreiung geschieht weder automatisch noch auf Antrag, sondern bei einem Anlass.
Die Arbeitsbefreiung ist daher nicht etwa auf den Todestag beschränkt, sondern kann einen Behördengang, die Teilnahme am Begräbnis, eine Wohnungsräumung und so weiter ermöglichen. Du solltest diese Tage zeitnah und am besten zusammenhängend nehmen. Deine Mitteilung unter Angabe des Anlasses reicht aus, eine Bewilligungserklärung brauchst Du nicht abwarten.

Du kanst zudem weitere freie Tage beantragen:
(9) In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Dienstbezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn es die dienstlichen und betrieblichen Verhältnisse gestatten.
Für jeden Befreiungstag im März wird Dir dann Dein Monatsentgelt um 1/31 gekürzt.
Darkmessiah
Frage # 1799
26.02.2025 | 09:09
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Zum JArbSchG, §18 Abs.2.
Da wird vom "ersten Osterfeiertag" gesprochen.
Welcher Tag ist denn hiermit gemeint? Der erste gesetzliche, bundesweite Osterfeiertag ist doch Ostermontag, oder?
Der Ostersonntag ist m.W. nur in Brandenburg gesetzl. Feiertag.
Darf nun in Bayern in den Fällen des § 17 Abs. 2 JArbSchG am Ostersonntag ein Jugendlicher arbeiten oder nicht?

:

Jugendliche dürfen arbeiten, wann und was sie wollen.
Arbeitgeber dürfen Jugendliche aber an Sonn- un gesetzlichen Feiertagen nicht beschäftigen.

§§ 17 und 18 JarbSchG regelt -
§ 17 Sonntagsruhe
(1) An Sonntagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an Sonntagen nur
1. in Krankenanstalten sowie in Alten-, Pflege- und Kinderheimen, {...}
Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
{...}
§ 18 Feiertagsruhe
(1) Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden.
(2) Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17 Abs. 2, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai.


Der Ostersonntag ist tatsächlich in den meisten Bundesländern nicht zum gesetzlichen Feiertag erklärt worden. Er ist dann lediglich ein kirchlicher Feiertag. Der Ostermontag ist ein gesetzlicher Feiertag.
Der Ostersonntag ist also durch § 17 Abs. 1 (Sonntagsruhe) JarbSchG geschützt.
Dieser Schutz wurde für Krankenhäuser durchlöchert. Dieses Loch wurde durch den Verweis in § 18 Abs. 2 auf § 17 Abs. 2 ausgeweitet.
Da Du offenbar in einem Krankenhaus arbeitest, darf der Betriebsrat zunächst prüfen, ob es einen Ausbildungsplan gibt, der auch am Sonntag und insbesondere am Ostersonntag durchgeführt wird.
caro
Frage # 1798
23.02.2025 | 13:10
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Altenhilfe 24/7

Bei uns kommt es regelmäßig vor, dass wir länger bleiben müsse um die Arbeit zu schaffen oder bis die Vertretung für eine ausgefallene Kollegin eingetroffen ist.
Wir bekommen diese Zeiten zwar angerechnet, Überstundenzuschläge gibt es aber nicht.
Haben wir darauf einen Anspruch?

:

Die Arbeitgeberin muss alle von ihr angeordneten / geduldeten Arbeitszeiten aufzeichnen (§ 3 Abs. II Nummer 1 ArbSchG, schutzrechtlich).
Ihr "bleibt länger". Und Ihr glaubt, dies sei im Sinne der Arbeitgeberin.
§ 6 der Anl. 32 der AVR Caritas regelt, dass Euch für jede Überstunde zunächst 100 v.H. für die Zeit "als solche" zusteht, dann noch der Überstundenzeitzuschlag von 30 v.H. (schuldrechtlich).
Ihr wollt Euch schon mit den boßen 30 v.H. begnügen.
Die Arbeitgeberin merkt, wie wenig ernst es Euch ist und dass Ihr gerne und umsonst arbeitet. Da ist sie vielleicht dankbar. Vielleicht hält sie das auch gar nicht für Überstunden, sondern für auf Eure Initiative vorweggeleistete regelmäßige Arbeitszeit.

Falls Ihr mehr wollt als Dankbarkeit, müsst Ihr Euch im Vorfeld durch die Vorgesetzten den ganzen vertraglich vereinbarten zusätzlichen Ausgleich zusagen lassen.
Sabine
Frage # 1797
21.02.2025 | 13:58
TVöD-B , ? Interessenvertretung

Ich arbeite 50 % als Hilfskraft im Pflegeheim. Bei uns wurde über Weihnachten und Neujahr Rufbereitschaft eingeführt. Im Frühdienst 1 Stunde und im Spätdienst 1 Stunde falls sich jemand kurzfristig krank meldet. Wenn man nicht angerufen wurde da keiner sich krank gemeldet hatte wurden die Stunden im Dienstplan gestrichen und wurden nicht bezahlt .Ist das zulässig, man musste ja zuhause abwarten ob man angerufen wird.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Es handelt sich nicht um Rufbereitschaft im Sinnen des TVöD. Dessen § 7 Abs. 4 bestimmt -
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Die Inanspruchnahmen finden während des Rufdioenstes statt.
Ihr aber könntet bislang allenfalls innerhalb dieser einen Stunde in Richtung Arbeitsstätte fahren und nach einer halben Stunde wieder umkehren.

Der TVöD regelt in § 8 auch die Vergütung der Rufbereitschaft.

Wahrscheinlich hat sich da eine Pflegefürstin etwas Neues und Außertarifliches ausgedacht ("Bereithalten", "Aushelfen", "Lückenfüllen ...) und Ihr verwechselt das mit einer echten "Rufbereitschaft".
Elli
Frage # 1796
20.02.2025 | 10:35
TV-L Hamburg, Eingruppiert in Abschnitt SuE Hamburg MAV/ MVG.EKD

Können bzw. dürfen zwei Vollzeitkräfte mit 38,5 Std./Wo., gleichzeitig eine Woche Urlaub nehmen?

Überblick der Rahmenbedingungen:
Stationäre "Rund-um-die-Uhr-Betreuung" nach §§ 27 ff., 34, 35, 41 SGB VIII und §§ 99 ff. SGB IX.
9 Plätze Vollstationär
2 Verselbstständigungsplätze im TEW
Team bestehend aus:
3 MA Vollzeit 38,5 Std.
2 MA 30 Std.
1 MA TL Vollzeit
1 HWK
+ 1 MA 10 Std. (Aufwandsentschädigung)

Außerdem würde mich interessieren, wie die arbeitsrechtlichen Regelungen im Schichtdienst (TV-L SuE Hamburg) zu dem Thema sind:
- Auf welcher Gesetzesgrundlage beruht die Regelung? Wo kann ich dazu was nachlesen?
- Kann der AG anordnen, dass nur eine Person das Recht auf Urlaub ausüben darf, mit der Argumentation, "... dass es ja sein könnte, dass jemand krank wird und dadurch Personalknappheit entsteht?"
- Was wären betriebliche Gründe, um nur einer Person Urlaub zu gewähren?

Die MAV hat mir dazu geantwortet, dass wir ins Gespräch gehen sollten und ggf. betriebliche Gründe dagegen sprechen könnten. Das hilft mir/uns allerdings nicht weiter -> zu unkonkret. Diesbezüglich habe ich erneut bei der MAV angefragt, ob es dazu DV o.ä.gibt.

:

Wir vermuten, die MAV handelt aufgrund des diakonieeigenen MVG.EKD. Die MAV bestimmt - schlimmstenfalls - Urlaubsgrundsätze mit.
40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten -
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht: {...}
e) Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan,

Ohne Dieses Zugeständnis an die Dienstgeberin seid Ihr völlig frei beim "dürfen".

Ihr stellt Eure Urlaubsanträge.
Die Arbeitgeberin stößt, will sie Deinen Antrag ablehnen, auf ein Hindernis:
Die Mitarbeitervertretung hat in den folgenden Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht: {...}
k) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.


Rechtswirksam wird eine Ablehnung also erst, wenn die Dienstgeberin die Zustimmung der MAV dazu erreicht hat. Eine orientierte MAV wird nun erst mit Euch "ins Gespräch gehen", bevor sie ihre Zustimmung zur Ablehnung Eurer Wünsche gibt.
Sascha
Frage # 1795
19.02.2025 | 04:28
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MVG.EKD, kein BR, MAV

Wir haben eine nicht gerade effektive Übergabe.

Oftmals wiederholen die Kolleginnen & Kollegen das bereits mehrfach wiederholte, kommen einfach nicht zum Punkt und / oder verstricken sich in Themen die entweder nichts mit der eigentlichen Übergabe zu tun haben oder reden ewig lange über die ein und selbe Sache.

Nun wurde mir zugetragen das meine PDL es unkollegial fand das ich nach meiner Nachtschicht Punkt 6:30 Uhr aufgestanden und nach Hause gegangen bin. Meine Kollegin war mit der Übergabe aus oben genannten Gründen nicht fertig.

Zudem werde ich in die Übergabe meist gar nicht involviert, warum sollte ich da nicht pünktlich gehen ?

Ist das echt unkollegial? Ich sehe es nicht so. Ich meine, mein Arbeitgeber weist mir durch den Dienstplan meine Arbeitszeit zu (in dem Fall 21:30 bis 6:30).

:

Du bist Nachtarbeitnehmer im Sinne § 2 und § 6 ArbZG und stshst daher unter besonderem Schutz. Deine Schichtlänge beträgt brutto (exkl. gesetzliche Pausen) 10 Stunden. Falls die Arbeitgeberin die Pause tatsächlich gewährt, sind es 9,25 Stunden netto, andernfalls ist mit 10 Stunden bereits die gesetzliche Höchstarbeitszeit erreicht.
NachtarbeitnehmerInnen sollen wegen der besonderen Belastung kürzere Schichten arbeiten als die TagarbeitnehmerInnnen, nicht längere (linkLeitlinien in Folge § 6 Abs. 1 ArbZG).

Die PDL darf Dir dann zusätzliche Arbeitszeit (über den Feiermorgen hinaus) anordnen, falls gesetzlich überhaupt noch zulässig, sie dafür in den AVR.DD irgendwo eine Grundlage findet und eine betriebliche Notwendigkeit besteht. Sie muss dies rechtzeitig vorher ankündigen. Hätte die Arbeitgeberin , so wie von der Diakonie angewiesen, eine MAV wählen lassen, müsste auch die vorher zustimmen. Sie muss anordnen, nicht Du ihre stillen Erwartungen erspühren. All das ist für die PDL unangenehm und kaum lösbar.

Darum weicht sie in der Debatte nun auf "Kollegialität" aus, also auf etwas Nebulöses. Nun bleibst Du aber allenfalls wegen der Patienten morgens länger, nicht wegen einer Kollegin. Keiner Kollegin droht irgendein Nachteil, weil Du so wie angeordnet nach Hause gehst.
Laatzi
Frage # 1794
17.02.2025 | 20:38
AVR Caritas  (Anlage 31 oder 32), MAV / MAVO

GuK 75 % Teilzeit / 3-Schicht

Ich erhalte nach Sichtung meiner Abrechnungen nicht die volle Wechselschichtzulage von 155 Euro, sondern nur 116 Euro (anteilig) monatlich.
Ist dieses rechtens?

:

Du hast im Arbeitsvertrag die AVR der Caritas in Bezug genommen.
Deren Anlage 31 bzw. 32 wurde in weiten Teilen vom TVöD-K bzw. -B abgeschrieben. Die nimmt in § 1 ausdrücklich auch Teile der übrigen Anlagen in den Blick:
(2) 1Soweit für diese Mitarbeiter nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Allgemeinen Teils und der Anlagen der AVR Anwendung. 2Abschnitte Ia, V, VII und XIV der Anlage 1, die Anlagen 1b, 2a, 2c, 3a, 6 und 6a sowie den § 4 und § 6 bis § 9 der Anlage 14 zu den AVR finden keine Anwendung. 3Die Anlage 5 zu den AVR gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10 , §§ 5 bis 5g, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.

Die also in den übrigen Teilen greifende Anlage 1 regelt -
IIa Dienstbezüge teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter
(a) 1Teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter erhalten von den Dienstbezügen, die für entsprechende Vollbeschäftigte festgelegt sind, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. 2Arbeitsstunden, die der Mitarbeiter darüber hinaus leistet, können durch entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. 3Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Mitarbeiter für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Dienstbezüge eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters.
4Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Dienstbezüge sind die Dienstbezüge des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters zu teilen.
(b) Absatz a gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Mitarbeiter vorgesehen sind.


Das ist ungerecht. Denn die Belastung durch Wechselschichtarbeit trifft Dein ganzes Leben und nicht nur anteilig.
Doch die Bundesarbeitsrichter sahen das ganz anders:
1. Teilzeitbeschäftigte, die ständig Schicht- und Wechselschichtarbeit iSv. § 7 TVöD leisten, haben keinen Anspruch auf die tarifliche Schicht- und Wechselschichtzulage in voller Höhe. Diese Zulagen stehen Teilzeitbeschäftigten nach § 24 Abs. 2 TVöD nur anteilig in Höhe der Quote zwischen vereinbarter und regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit zu.
2. Eine Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beim Arbeitsentgelt oder bei anderen teilbaren geldwerten Leistungen nach dem in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG gesetzlich normierten sog. Proratatemporis-Grundsatz schließt von vornherein eine Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit aus.

(BAG Urteil 24.09.2008 – 10 AZR 634/07)
Sascha
Frage # 1793
11.02.2025 | 20:26
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Zweite Nachfrage zu #1790:

Also kann ich meiner neuen Leitung mitteilen, dass Ihre Zustimmung garnicht benötigt wird, da der Bildungsurlaub durch die Nichteinhaltung der Widerrufsfrist als genehmigt gilt?

:

Wir haben nichts vom einer Widerruffrist geschrieben. Sondern das Gesetz zitiert -
Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt. {...}

Wir haben Dir nicht geraten, früher mit Vorgesetzten zu diskutieren und ihnen das Gesetz vorzulesen.
Wir haben Dir auch nicht geschrieben, wann die Zweiwochenfrist beginnt, denn wir wissen nicht einmal, wann der Bildungsurlaub beginnen soll.
Susanne
Frage # 1792
10.02.2025 | 14:06
TV-V , Betriebsrat / BetrVG BR-Vorsitzende
Zu Rufbereitschaftseinsatz und deren Bezahlung.
Wir sind ein mittelständisches KRITIS Unternehmen. Unser Arbeitgeber hat Mitarbeitende die in einem 3-Schicht-System arbeiten (Morgens-Mittags-Nachtschicht) angerufen und diese geben in einer Schicht zu arbeiten.
Die Mitarbeitenden haben dies gemacht. Nun will der Arbeitgeber allerdings nur die Überstunden bezahlen, nicht aber die Anfahrtskosten und die An- und Abfahrtzeit.
Aus der Meinung des Betriebsrats ist es keine klare Rufbereitschaft, d. h. der Mitarbeitende muss bezahlt werden. Zur Rufbereitschaft haben wir eine BV abgeschlossen, die allerdings diesen Fall nicht enthält.
Sehen wir das falsch?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage gehört in die linkNach-Hilfe-Rufe.

§ 9 Abs. 4 TV-V regelt:
Rufbereitschaft leistet der Arbeitnehmer, der sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber mit einem Europieper, einem Funktelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet ist. 3Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.

Die Kollegen haben sich nicht auf Anordnung bereitgehalten. Sie waren nicht in Rufbereitschaft.
Der Arbeitgeber hat die Spererung ihrer Telefonnumern zweckentfremdet und ihnen in ihrer Freizeit ein Angebot zur außertariflichen Überarbeit gemacht. Sie haben dies angenommen, ohne nach der Vergütung zu fragen oder diese auszuhandeln.
Der Arbeitgeber hat die Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nummer 3 BetrVG) gezielt verletzt. Dies ist zumindest eine Ordnungswidrigkeit (§ 23), bei Vorsatz (Wissen und Wollen) steht darauf gemäß § 119 BetrVG sogar Gefängnis.

§ 10 Abs. 3 TV-V regelt:
1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Anlage 3. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthaltsortes im Sinne des § 9 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.

Dieser Ausgleich ist deutlich besser als die bloße Überstunden-Vergütung.
Vielleicht kauft sich der Chef von der drohenden Strafe frei, indem er den Betroffenen eine fürstliche Ausgleichszahlung anbietet.
Martina
Frage # 1791
10.02.2025 | 09:45
Betriebsrat / BetrVG SuE

Urlaubstage bei Nachtwachen,
Beispiel: KollegIn hat Dienst von Mo 22.00 - Di 6.00. 8 Stunden Arbeitszeit werden am Montag dem Stundenkonto zugeschrieben. Wenn der Dienstag dann Frei ist, Muss die/der Kollege dann für den Tag Urlaub nehmen, um bei einer 100% Stelle nicht ins Minus zu kommen?
Oder müssen die Stunden auf beide Tage im Dienstplan aufgeteilt werden?
In dem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie die Dienste bei Krank anzurechnen sind. Müssen die KollegInen dann um 0.01 arbeiten kommen, wenn die Krankmeldung für den Vortag abgegeben wurde?

:

Du beziehst doch wohl nicht nur auf den gesetzlichen Mindesturlaub, sondern auf den Arbeitsvertrag.
Es gibt keinen Tarifvertrag "SuE". Wir vermuten also im Weiteren, dass Du den TVöD-B meinst, und dort in der Anlage 1 durch Deine Tätigkeit dessen Unterabschnitt XXIV SuE zugeordnet bist.

Urlaubstage (genauso Zusatzurlaub, Arbeitsbefreiung) werden in §§ 26 bis 29 des TVöD ausdrücklich auf Arbeitstage bezogen. Ebenso § 6 Abs1 Satz 3 (fünf Arbeitstage je Kalenderwoche tage). "Als Arbeitstage sind dabei {....} nicht nur die Kalendertage zu berücksichtigen, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand." (BAG Urteil 19.01.2016 – 9 AZR 608/14). Ein Arbeitstag ist also auch der Kalendertag, an dem eine Nachtschicht endet.
Diese Arbeitstag wird durch den Tarifvertrag bereits bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs aus der Verteilung auf 5-Tage im Wochendurchschnitt auf die tatsächliche Verteilung berücksichtigt.
"So verfügt ein Arbeitnehmer wie der Kläger, der seine Arbeitsleisung regelmäßig an mehr als fünf Kalendertagen in der Woche erbringt, zwar über mehr Urlaubstage als ein Arbeitnehmer, den die Beklagte in einer Fünftagewoche beschäftigt. Jener muss aber auch mehr Urlaubstage in Anspruch nehmen als dieser, um sechs Wochen lang zusammenhängend der Arbeit urlaubsbedingt fernbleiben zu können." (BAG Urteil 21.07.2015 – 9 AZR 145/14).
Dies vergessen viele Betriebe. Zum Nachteil der Beschäftigten.

Ganz anders die Arbeitsunfähigkeit. Sie betrifft stets eine ganze Schicht. (Wer während einer Schicht arbeitsunfähig wird, bekommt die ganze Schicht 'wie gearbeitet' gewertet (LAG Koeln Urteil 12.01.2018 – 4 Sa 290/17)). Niemand muss während eine Schichtzeit "gesunden".
Sascha
Frage # 1790
10.02.2025 | 06:16
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu Frage 1787:

Ich habe ja wie gesagt im Oktober 24 der alten Leitung bei der Urlaubsplanung meine BU Termine mitgeteilt und Sie hätte es wie ihr ja schreibt schriftlich und mit Begründung ablehnen müssen.

Laut unserer MAV hätte dies spätestens 6 Wochen nach der Urlaubsbesprechung passieren müssen. Das hat Sie nicht getan und der Jahresurlaub ist ja auch schon genehmigt.
Damals hatte das ganze ja mit der neuen Leitung nichts zu tun also kann diese das doch nicht im Nachhinein tun,oder ?

:

Dein Bildungsurlaub hat nicht mit dem gesetzlichen Mindesturlaub oder dem arbeitsvertraglichen Mehrurlaub zu tun.
Auf einen Vorgesetztenwechsel kommt es nicht an.
Dein Bildungsurlaub unterliegt den gesetzlichen Fristen.
Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt. {...}

a) Es kommt darauf an, ob Du Deinen Antrag im Oktober für Dich nachweisbar gestellt hast.
b) Dein MAV meint, aufgrund einer Dienstvereinbarung hat bereits das Schweigen zu Deinem Antrag im Oktober sechs Wochen später (Dezemeber 2024) zu einer Entscheidung (Zustimmungsfiktion) geführt. Dies wäre eine Bessererstellung gegenüber der gesetzlichen Regelung durch eine kirchenrechtlich wackelige Regelung.
c) Andernfalls kommt es darauf an, ob Du zwei Wochen vor Antritt eines von Dir beantragten Bildungsurlaub eine Entscheidung schriftlich oder elektronisch erhalten hast.
Sabine
Frage # 1789
08.02.2025 | 04:08
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

75 % Stelle in einer 5,5 Tage Woche
MAV vorhanden/keine Vereinbarung zur Dienstplankontrolle

Wieviel Überstunden/Mehrarbeit dürfen im voraus im Dienstplan eingetragen werden ?

:

"Überstunden" im Sinne der AVR sntstehen nur, falls über die Dienstplan festgesetzte Arbeitsstunden gearbeit werden muss. In einen Dienstplan selbst können also keine Überstunden entstehen.
Manche Dienstplänbe gleichen die abgeforderte Arbeitszeit und die vereinbarte Zeitschuld nicht aus. Die MAV erläutert Dir, ob es sich um von Ihr zugestimmte unbezahlte Vorwegarbeit handelt oder ob § 6 Abs. 2 AVR Anl. 32 (unmittelbare Vergütung) greift.
Arne
Frage # 1788
08.02.2025 | 01:40
TVöD-K oder -B, Betriebsrat / BetrVG

Nachtwache mit 75%. Arbeitszeiten in der Woche 21:30 - 7:30, am Wochenen und Feiertagen 21:30 - 6:30.
In der Arbeitserfassung werden jeweils Pausen um 23:00 - 23:30 (kurzer Dienst, bzw. 23:00 - 23:45 (langer Dienst) eingetragen, diese Zeiten bekommen wir wieder gutgeschrieben, wir können ja keine Pause machen. Nun werden die eigentlichen Zuschläge für Feiertags/Sonntagsarbeit für diese Zeiten nicht gezahlt, d.h. Sonntag auf Montag (langer Dienst) 0,75 Std. ohne Zuschlag, die anderen Tage je analog hierzu.
Muss der Arbeitgeber nicht eigentlich diese Zuschläge durchzahlen, wir haben keine Möglichkeit, Pausen zu nehmen?

:

Du wendest Dich an den Betriebsrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Nacht für Nacht bestimmt Ihr in unseren Schichten eine Arbeitsunterbrechung in Lage und Länge mit. Diese gesetzlichen Pausen werden jedoch tatsächlich nicht gewährt.
Die Überstunden sind uns mitsamt der tariflichen Zeitzuschläge (§ 8 Abs.1 TVöD) zu vergüten. Bitte überwacht dies, die Abrechnungssoftware scheint da Lücken zu haben. Klärt auch, wie viel wir nachträglich geltend machen sollen.
§ 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG regelt, wie in einer Betriebsvereinbarung verfahren wird, falls gesetzliche Pausen nicht gewährt werden können. In diesem Fall handelt die Arbeitgeberin nicht gesetzwidrig und uns steht zusätzlich als Gesundheiutsschutz ein 'entsprechender (Freizeit)Ausgleich' zu.
Dies wäre für alle wohl die beste Lösung. Bitte werdet auch da initiativ und haltet uns auf dem Laufenden.
Vielen Dank .......«
Sascha
Frage # 1787
07.02.2025 | 23:58
AVR MAV Kreuznacher Diakonie

Ich weiß nicht ob das Thema passt….ich habe nach dem SFBG (Saarländische Fortbildungsgesetz) 5 Tage Bildungsurlaub. Den habe ich beantragt im Oktober 2024. Unsere (Neue) Leitung hat Gemeint sie könne den nicht gewähren. Sie müsse erst wissen worum es da geht. Ich weiß das BU nichts mit meinem Beruf zu tun haben muss und das man BU nicht einfach ablehnen darf.

Selbst wenn ich zum Yoga in die Eifel fahre ist das doch meine Sache. Sie hat auch Mails bekommen wo alles steht.

Kann mir da einer helfen ?

:

Saarländisches Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG) regel -
§ 2 (3) {...} Die Zustimmung des Arbeitgebers oder Dienstherrn zum Ansparen kann wegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Belange oder entgegenstehender Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, versagt werden. Die Gründe für die Versagung sind dem Beschäftigten oder der Beschäftigten schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. {...}
§ 5 Verfahren der Freistellung
(1) Die Freistellung ist unter Angabe des Termins der Weiterbildungsveranstaltung spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn beim Arbeitgeber oder beim Dienstherrn zu beantragen. Die Entscheidung über den Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Beginn der Weiterbildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung des Arbeitgebers, gilt die Freistellung als erteilt. {...}
(2) Die Beschäftigten sind verpflichtet, dem Arbeitgeber oder dem Dienstherrn auf Verlangen die Anmeldung zur Weiterbildungsveranstaltung, deren Freistellungsfähigkeit und die Teilnahme an der Weiterbildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Freistellungsbescheinigungen sind den Beschäftigten von der Weiterbildungseinrichtung kostenlos auszustellen.


Du beantragst also rechtzeitig und schriftlich, vorsorglich unter Hinzugügung der Anmeldung und (Dir durch den Veranstalter ausgehändigten) Nachweis der Freistellungsfähigkeit, den Bildungsurlaub. Darauf steht dann auch der Titel der Veranstaltung.
Du gibst offen gleich eine Kopie an die MAV.
Kommentare Deiner Vorgesetzten merkst Du Dir. Zwei Wochen, bevor es los geht stellst Du fest: Der Antrag wurde nicht per Mail oder Brief versagt; ich darf fahren.
Merle
Frage # 1786
07.02.2025 | 14:18
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
neu gegründeter ambulanter Pflegedienst. Vollzeit, 6 Tage Woche.
Jetzt hat mir die PDL Rufbereitschaft eingeplant und ist der Meinung, dass wenn ich zu dieser eingeplant und eingeteilt bin, ich aber keine Anrufe von Patientinnen erhalten habe, dass es sich nicht um Arbeitszeit handelt. Die Rufbereitschaft betrifft die Zeit nachmittags und das Wochenende. Aus meinem alten Unternehmen bin ich es so gewohnt gewesen, dass die Zeit die ich für Rufbereitschaft eingeteilt worden bin, anteilig als Arbeitszeit gewertet wurde. ist das nun korrekt so, dass ich nur einen Zuschlag vergütet bekomme oder steht mir auch die Anrechnung von Arbeitszeit zu, wenn ich nicht zum Einsatz gerufen wurde, also rein für die Bereitschaft im Falle eines Falles abgerufen werden zu können?

:

§ 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD regelt: 3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Eine durchschnittliche 6 Tage-Woche ist da kaum denkbar, allenfalls aus einem konkreeten Anlass ein sechster Arbeitstag in einer Woche.
§ 7 Abs. 4 TVöD regelt -
Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
§ 8 Abs. 3 TVöD regelt den Ausgleich dieser zusätzlichen Belastung:
Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. Maßgebend für die Bemessung
der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. {....}
Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 7 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.


Merke: Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit, Ruhezeit, keine Freizeit, aber Beschäftigung. Du bekommst zusätzliches Geld für Deinen zusätzlichen Verlust an Freizeit. Im Regelfall und je nach Wochentag zwei bis vier Stundenentgelte.
Für ein paar Stunden am Nachmittag: 12,5 % Deines Stundentgelts je Stunde.
Volker
Frage # 1785
06.02.2025 | 05:43
TVöD-B SuE, Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite nach einem Dienstplan in der 5-Tagewoche.
Ich verlasse Mitte März den Betrieb auf eigenen Wunsch. Mein Arbeitgeber teilt mir mit, dass bei der Urlaubsberechnung der März nicht mit gerechnet wird und ich einen Urlaubsanspruch von 5 Tagen und nicht von 8 Tagen. Muss der Urlaub nicht auch für den Monat März anteilig gemäß TVöD berechnet werden.

:

§ 26 des TvöD regelt -
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
{...}
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1;
§ 5 BUrlG bleibt unberührt.
Schwester S.
Frage # 1784
05.02.2025 | 10:25
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

Allgemeine Frage :
Kann man eine Probezeit , im gegenseitigen Einverständnis verlängern? Aktuell 6 Monate + 3 Monate

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit. Mit recht guten Gründen: Davon verstehen wir etwas.

Nur kurz: Arbeitgeber und Beschäftigte können gegenseitige Probezeit verkürzen oder verlängern.
Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach sechs Monaten, aber dann immer.
Arbeitgeber und Beschäftigte können stattdessen befristete Verträge schließen.
Astrid
Frage # 1783
01.02.2025 | 13:01
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Die (in unserem Pflegeheim-Betrieb nicht praktizierte ) "Vertretungsbereitschaftspflicht" in den AVR.DD sieht aus wie die Kombination aus einer bis zu zweistündigen "(Ab-)Rufbereitschaft" ( an einem notwendig dienstfreien Tag??) und einer "Einspringpflicht"; jedenfalls soll gelten: "Die im Rahmen der Übernahme der Vertretung geleisteten Arbeitsstunden sind Arbeitszeit."

Aber wie verhält es sich bei einer "freiwilligen und kurzfristigen Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers"?
Handelt es sich hierbei AUCH ( wie bei bei Mara, Antwort zur Frage # 1781 ) um eine außervertragliche Leistung, deren Gegenleistung/Vergütung frei aushandelbar ist?

Für das Einverständnis mit dem "Einspringen am dienstplanmäßig freien Tag" wird ja zumindest die Einspringprämie ( "Vertretungszuschlag III" ) fällig. Wird damit auch vereinbart, dass die erbrachte Arbeitsleistung selbst (nur) als vertragliche Leistung vergütet werden muß?

Es existiert zudem eine Dienstvereinbarung:
"Vertretungsdienste werden durch Anpassung des Dienstplans von Mitarbeitern zu Zeiten erbracht, die außerhalb des geltenden Dienstplans liegen. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, Vertretungsdienste zu leisten.
Der Vorgesetzte bittet die Mitarbeiterin um freiwillige Übernahme erforderlicher Vertretungsdienste. Kann ein erforderlicher Vertretungsbedarf nicht auf freiwilliger Basis sichergestellt werden, wird der Vertretungsdienst angeordnet.
Gemäß § 20b AVR.DD erhalten Mitarbeiter für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten ... einen Zuschlag ( Vertretungszuschlag III ). (...)"

:

Die Diakonie erläutert nicht, wie sie freiwillige von unfreiwilliger Arbeit unterscheidet.
Grenzt sie sich von Zwangsarbeit ab, etwa in Gefängnissen?
Oder ist alle im Vertrag freiwillig zugesagte Leistung danach unfreiwillig?
Ist die überobligatorisch / über die vertragliche Verpflichtung hinaus geleistete Arbeitszeit freiwllig?
Dann kann eine freiwillige Leistung nie "regelmäßige" Arbeitszeit sein.
Zusätzliche Arbeitszeit ist grundsätzlich zu vergüten. Die Höhe dieser Vergütung sollte frei vereinbart werden - besser vor der Leistung.
Das MVG schließt aus, dass die MAV diese Vergütung regelt, also in die Vereinbarungen eingreift.4

Der Abschnitt VI. der AVR.DD trägt die Überschrift "Entgelt". Überraschend beginnt § 20 b Absatz 1 mit der Verpflichtung der Beschäftigten zu einer zusätzlichen Leistung - sich auf Anordnung des Dienstgebers für ein Zeitfenster von bis zu zwei Stunden an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle bereit zu halten, um auf Abruf am gleichen Kalendertag die Vertretung für eine andere Mitarbeiterin bzw. einen anderen Mitarbeiter im Dienstplan zu übernehmen (Vertretungsbereitschaft).
Dieses Zeitfenster der Anordnung kann nur während der vertraglichen Sollarbeitszeit liegen. Die angeordnete Leistung kann nur in einem Dienst am selben Kalendertag. Dies ist anders geregelt als in Anlage 8 die Rufbereitschaft sich - außerhalb der vertraglichen Soll-Arbeitszeit an einer von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).
Dass diese Wortauslegung nicht betriebspraktisch ist, müsste den Arbeitgeber sorgen.

§ 20 b Absatz 2 regelt etwas völlig anderes:
Für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Zuschlag von 60 € (Vertretungszuschlag III). 2Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.

60 € entsprechen wohl rund 25 % der individuellen Stundenvergütung. Es ist unwahrscheinlich, dass hier Überstunden geleistet werden. Es kann sich entweder um Vorwegarbeit von im Jahr geschuldeter regelmäßiger Arbeitszeit handel. Es kann sich aber auch um Extra-Arbeit handeln, deren extra-Vergütung dann auszuhandeln wäre.
Stefan
Frage # 1782
30.01.2025 | 19:21
Betriebsrat / BetrVG
? Tarif / Tarifvertrag

Ist ein Rahmendienstplan bindend oder darf der Arbeitgeber mich ohne zu fragen und ohne Mitbestimmung des Betriebsrat zum Beispiel von einem Frühdienst in einen Spätdienst setzen?

:

Der Betriebsrat bestimmt Grundsätze, die einzelnen Dienstpläne und die Verteilung im Einzelfall mit.
Ohne Zustimmung des Betriebsrats - keine für Dich verbindliche Anordnung von Arbeitszeit.
Nur wenn ein Rahmendienstplan verbindlich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbart wurde, ist der Arbeitgeber dadurch gegenüber dem Betriebsrat daran gebunden.
Nur wenn ein Rahmendienstplan verbindlich zwischen Arbeitgeber und Dir vereinbart wurde, ist der Arbeitgeber dadurch Dir gegenüber daran gebunden.
Mara
Frage # 1781
30.01.2025 | 19:14
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite 24/7 mit einer halben Stelle in einem Altenheim.
Stehen mir wenn ich an einem freien Tag einspringe auch Überstundenzuschläge zu?
Mein Dienstgeber und unsere "MAV" sagen: nein.

:

Du hast Dich bereit erklärt, an einem planfreien Tag zu arbeiten.
Es handelt sich nicht um Überstunden.
Es handelt sich um eine außervertragliche Leistung (Du bist nicht verpflichtet, zu arbeiten).
Besser, Du verhandelst vorher, was Du im Gegenzug bekommst. Informiere die MAV darüber, was Deine Vorgesetzten Dir anbieten. Vielleicht bekommen andere mehr angeboten.
Volker
Frage # 1780
30.01.2025 | 16:28
TVöD-K im Arbeitsvertrag angewandt, Betriebsrat / BetrVG

In welchem Paragraphen des TVöD-Verwaltung ist festgelegt, dass die regelmäßige Arbeitszeit an den Wochentagen von montags-freitags festgelegt.
Ausnahmen wegen betriebsbedingter Gründe möglich?
Ausnahmen nur mit Mitbestimmung des Betriebsrates?

:

Der TVöD-V behandelt jeden der sieben Wochentage gleich.
§ 2 Nummer 8 bis 10 NachwG regelt Deinen Anspruch, unter anderem die Verteilung der Arbeitszeit schriftlich aufgeklärt zu bekommen.
Im Übrigen bestimmt der Betriebsrat Grundsätze und die Verteilung im Einzelfall mit.
Emma
Frage # 1779
28.01.2025 | 20:26
TV-L , Personalrat

Ich bin Schülerin in der Krankenpflege. Letzte Woche musste ich krankheitsbedingt meinen Frühdienst abbrechen. Am nächsten Tag habe ich wieder gearbeitet. Eine Krankschreibung habe ich nicht.
Als Auszubildende habe ich in den 3 Jahren ja nur eine begrenzte Anzahl an Kranktagen um zur Prüfung zu gelassen zu werden.
Muss Ich die fehlenden Stunden nacharbeiten?
Zählt der Tag als krank?

:

Ein Arbeitstag, den Du antritts, gilt als "gearbeitet".
nach dem Examen werden fehelende Praxistage nachgearbeitet, bis die Voraussetzungen zur Erteilung der Berufserlaubnis erfüllt sind.
DerMaik
Frage # 1778
28.01.2025 | 17:15
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

Ich arbeite im Schichtdienst, nicht mitbestimmter Dienstplan.
Ich soll zu einer Pflichtschulung außerhalb meiner Dienstzeit erscheinen.
Wie viele Stunden müssen mir mindestens angerechnet werden?

:

Der mitbestimmte Dienstplan legt Deine regelmäßige Arbeitszeit fest. Auch besondere Arbeitsinhalte wie 'Fortbildung' gehören in diese und zu dieser Arbeitszeit. Es gelzen keine besonderen Regeln.

Nicht mitbestimmte Ergänzungen zum nicht mitbestimmten Dienstplan bleiben ohnehin rechtsunwirksam und unverbindlich.
Martina
Frage # 1777
25.01.2025 | 22:19
TVöD-V , Personalrat Dienstvereinbarung

Ich arbeite als Teilzeitkraft bei einer Stadt. Wir haben Rahmenpläne für die Urlaubsplanung, ansonsten werden wir vom Dienstplaner in Monatsplänen eingeteilt. Wir haben laut DV auch ein Jahresarbeitszeitkonto, allerdings wurde hier keine Regelung bezüglich Mehr- oder Minderstunden getroffen.
Jetzt ist es seit Monaten so, dass ich im Monat immer zu wenig eingeteilt werde, also immer mehr Minusstunden aufbaue. Ich würde aber mehr arbeiten, wenn sie mich zum Dienst einteilen würden.
Sind das in dem Fall unverschuldete Minusstunden meinerseits und befindet sich hier dann der Arbeitgeber im Annahmeverzug (§ 615 BGB)

:

Der TVöD öffnet in § 6 Abs. 1 und 2 -
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen für {...}
b) die Beschäftigten im Tarifgebiet West durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich, im Tarifgebiet Ost durchschnittlich 40 Stunden wöchentlich, ab dem 1. Januar 2023 durchschnittlich 39,5 Stunden wöchentlich {...}
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.


Du hast in Deinem Arbeitsvertrag eine wochendurchschnittliche Teilzeit vereinbart, und hoffentlich deren Verteilung. Zur Verteilung gehört auch der Ausgleichszeitraum für diesen Durchschnitt, dessen Länge Euer Arbeitgeber, mitbestimmt durch den Personalrat, festgelegt hat.

Du mailst nun an den Personalrat, in Kopie an die Betriebsleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit. Gerade weil ich in Teilzeit arbeite, wären hier im von Euch wohl mitbestimmten Zreitraum für den Ausgleich erhebliche Schwankungen möglich. Ich fürchte, dass mich bald Arbeitszeitmassierungen belasten werden. Das belastet und beschwert mich. Bitte sorgt für eine gleichmäßige Verteilung entsprechend der von Euch mitbestimmten Rahmenpläne!
beste Grüße ..... «
Marvin
Frage # 1776
24.01.2025 | 14:29
AVR Caritas, MAV

Ich beziehe mich nochmals auf die Frage #1743.
Mein Arbeitgeber hat eine neue Urlaubsregelung eingeführt, in der ALLE MitarbeiterInnen des Krankenhauses in eine 5-Urlaubstagewoche überführt werden. (Der Tagdienst für Pflegende hat 7 Arbeitsstunden.) Eine Vollzeitkraft (Pflege) in 5,5-Tage-Woche erhält statt 33 Regelurlaubstage á 7 Stunden demnach 30 Urlaubstage á 7,7 Stunden. (Teilzeitkräfte entsprechend weniger.) An Wochenende kann kein Urlaubstag genommen werden. Wer am Dienstwochenende "Urlaub" haben möchte, bekommt freie Tage ohne Stundenausgleich. Ich verstehe die Regelung so, dass eine Vollzeitkraft also 30 Urlaubstage und 21 "Plusstunden" erhält. Diese "Plusstunden" können im Krankheitsfall verfallen und vom "Dienstplanschreiber" willkürlich verplant werden.
Ich habe unserer MAV inzwischen meine Bedenken mitgeteilt, die sich dann mit den Verantwortlichen getroffen hat, wo man ihr lediglich verschiert hat, dass niemand durch die neue Regelung Nachteile haben wird, was meiner Meinung jedoch nicht der Fall ist. Z.B. hatte ich von Do-So Urlaub, war jedoch krankgeschrieben. Für den Do+Fr gab es einen Stundenausgleich und ich bekam die beiden Urlaubstage wieder, für den Sa+So gab es jedoch keinen Stundenausgleich und mir wurden 14 Stunden von meinem Stundenkonto abgezogen. "Urlaubstage" an Wochenende werden wie Rolltage behandelt.

Ihr antwortet in # 1743: "Jeder Urlaubsanspruchstag stellt Dich dabei von der ohnehin / ansonsten an diesem Tag festgelegten Arbeitszeit frei. Für den gesamten Tag - nicht für eine pauschalierte Stundenanzahl.
Leider musst Du auch Sa. und So. arbeiten. Deshalb darfst Du auch am Wochenende Urlaub beantragen; dann verbrauchst Du auch am Sa/So je Schicht einen Urlaubsanspruchstag. An ohnehin freie Tagen verbrauchst Du keinen Urlaubstag."

WO IST DAS ALLES KONKRET GEREGELT?

Hätte die neue Urlaubsregelung vor dem Inkrafttreten den MitarbeiterInnen vorgelegt werden müssen? Mus die MAV solch einer Regelung zustimmen, damit sie gültig ist?

:

Danach ist Urlaub die Zeit, an denen der Arbeitnehmer von seiner Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen ist (BAG 1. Dezember 1983 - 6 AZR 299/80 - BAGE 44, 278 und seitdem ständig). Damit sind alle Kalendertage, an denen der Kläger an sich arbeiten müßte, in die Berechnung einzubeziehen. Das ist unabhängig davon, welcher Wochentag betroffen ist.
Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung an sich an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag zu erbringen wäre.

BAG Urteil 05.11.2002 – 9 AZR 470/01 Rn 31

§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG gestattet eine von den Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu Ungunsten des Arbeitnehmers abweichende Regelung nur durch Tarifvertrag. Auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommene Arbeitsvertragsrichtlinien sind von dieser Öffnungsklausel nicht erfasst.
BAG Urteil 05.10.2023 – 6 AZR 210/22 zu den AVR der Caritas
Deshalb darf Dich Dein Arbeitgeber in keinem Einzelfall schlechter stellen, als Dich das BUrlG und das EntgFG stellen.

Lies unserern Tipp zu Frage # 1775.
Heike
Frage # 1775
24.01.2025 | 09:15
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Mein Arbeitgeber möchte für das Jahr 2025 eine neue Urlaubsregelung einführen und zwar wie folgt:
Alle Mitarbeitenden (ausschließlich nur die Pflege) – sowohl in Vollzeit, als auch in Teilzeit – erhalten 42 Tarifurlaubstage. Dies entspricht bei 7 Arbeitstagen pro Woche genau 6 Wochen. Ein Urlaubstag wird nicht mit 7,7 Std. sondern mit 5,5 Std. (Teilzeit entsprechend anteilig) bewertet.
Für die sonstige Dienstplanberechnung liegt eine 5 Tage Woche zugrunde.
Jetzt gibt es die Aussage, dass wenn in meinem geplanten Jahresurlaub ein Feiertag fällt, ich dafür einen Urlaubstag einplanen muss. Das bedeutet für mich, dass eine Ungleichbehandlung zu "Nichtschichtdienstler" vorliegt die in einer 5 Tage arbeiten und für einen Feiertag keine Urlaub nehmen müssen.
Ist diese Regelung: Urlaub in der 7 Tagewoche und Dienst in der 5 Tagewoche überhaupt möglich bzw. ist dies Gesetz-/Tarifkonform?
Der BAT-KF geht von einer 5 Tagewoche mit 30 Tagen Urlaub aus.

:

Du überraschst Deinen Personalchef (Kopie an die MAV) mit eine eMail -
»Sehr geehrte Damen und Herren!
im Arbeitsvertrag haben wir als Grundlage die Allgemeine Vertragsrichtlinie 'BAT-KF' vereinbart. Sie wollen nun von den Regeln zum Urlaubsanspruch abweichen.
Der BAT-KF regelt in § 25 Absatz 1 unter anderem - Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
Sie haben die Berechnung nun einseitig komplett von Arbeitstagen auf Kalendendertage umgestellt, und von der tatsächlichen Verteilung auf Fiktionen. Ich kann mir so eine Vertragsänderung vorstellen. Wir sollten aber eine solche Nebenabrede noch um Bestimmungen für die Behandlung von Wochenenden und Feiertagen (§ 6 Abs. 6 BAT-KF) ergänzen und dabei nicht auf Absprachen mit unserer MAV abstellen.
Mit freundlichen Grüßen ....«

Rechne mit Unruhen.
Smitty
Frage # 1774
22.01.2025 | 17:42
Tarif

Werden steuerfrei Zeitzuschläge für Nachtdienst, Sonntagsarbeit, und Feiertage bei der Berechnung der Jahressonderzahlung mit einberechnet? gehören sie zum monatlichem Entgelt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über eine Interessenvertretung schreibst, oder den genauen "Tarif"-vertrag. Da können wir wenig raten.
Denn eine Sonderzahlung regelt allein Dein Vertrag in der Höhe, im Bezug und im Zeitpunkt.
Robert
Frage # 1773
21.01.2025 | 07:41
Haustarif, Betriebsrat / BetrVG

Kann der Vorgesetzte (Chef) von heute auf morgen den Abbau von Überstunden am kommenden Tag anordnen und somit den Dienstplan ohne Einwilligung des Mitarbeiters für den kommenden Tag ändern?
Oder ist für diese Änderung die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich?

:

Der Arbeitgeber legt den Zeitpunkt des Freizeitausgleichs fest.
Diese einseitige Leistungsbestimmung hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (§ 315 BGB). Daraus ergibt sich u.a., dass der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist wahren muss. Die Arbeitsfreistellung muss dem Arbeitnehmer so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass er sich noch ausreichend auf die zusätzliche Freizeit einstellen kann. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer erst zwischen 15.00 und 17.00 Uhr davon in Kenntnis gesetzt wird, ob er am folgenden Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet ist oder Freizeitausgleich erhält.

BAG 17.01.1995 ? 3 AZR 399/94)

Zunächst solltest Du im "Haustarif" prüfen, ob Überstunden dort ausdrücklich mit "Freizeitausgleich" ausgeglichen werden.
Im nächsten Schritt braucht es gemäß § 87 Abs. 1 Nummer 3 BetrVG die aujsdrückliche Zustimmung des Betriebsrfats zu dieser Anordnung.
Joe
Frage # 1772
21.01.2025 | 04:42
TV AWO nrw, Betriebsrat / BetrVG 5 Tage Woche, 90% in der Nachtwache 75% , 5 Tage Woche

Beim Recherchieren meiner Urlaubstage von 2024 fiel mir auf, dass was nicht stimmt.
Es fehlen 2 Tage,
Also überprüfte ich den Dienstplan und wurde schnell fündig!
Siehe da, im November legte man mir meinen Verdi Tag und meinen Regenerationstag auf jeweils Samstag und Sonntag. Urlaub hatte ich vom 11 Oktober bis einschl 31. Oktober.0 15 Werktage . Auf Nachfrage im Büro sagte man mir das ginge nicht anders wegen irgendwelchen Minusstunden (ich hatte Anfang Oktober lt Diestplan 0,08 Minusstunden) und es wäre mit dem BR abgeklärt

Rechne ich meine gearbeiteten Stunden (3 Nächte a 9,25Std und die 15 Tage Urlaubstage komme ich auf 27,75 plus 90 Stunden auf 117,75 laut Dienstplan hätte ich 132 Sollstunden gehabt und 14,25 Minus, auf diese Zahl komme ich auch.
Was kann ich tun? Es fehlen 2 Tage,

Kompliziert geschrieben?

Hätte der Dienstplanschreiber den Verdi und den Regenerationstag auf den Montag und Dienstag den 14 und 15 Oktober Geschrieben und nicht auf 13, und 14 Oktober Samstag Sonntag wäre alles ok.

:

Der TV ver.di-Tage AWO NRW schreibt unter anderem -
(3) 1Je Kalenderjahr ist ein freier Arbeitstag in Anspruch zu nehmen. 2Es findet keine Über-
tragung nicht in Anspruch genommener freier Arbeitstage statt. {...}
(5) 1Wird der beantragte freie Tag nicht gewährt {...}


Ein "Arbeitsstag" ist im TV WO ein Kalendertrag mit festgelegter Arbeitszeit.
Eine Beantragung durch Dich ist notwendig; die Vorgesetzte kann diesen Anspruch nicht an einem ohnehin freien Tag (nich-Arbeitstag) oder einseitig erfüllen.

Doch Dein nicht erfüllter Anspruch in 2024 ist untergegangen.
Ines
Frage # 1771
20.01.2025 | 09:52
? Tarif; Personalrat
Ich arbeite im Schichtdienst im öffentlichen Dienst in der Pflege.
Feizeitausgleich
Wenn wir an einem Feiertag arbeiten werden die Stunden von der Sollarbeitszeit runtergerechnet. Aber die bei allen Mitarbeitern egal ob sie an einem Feiertag arbeiten.
Bezahlt werden zusätzlich 35 Prozent Feiertagszuschlag.
Jetzt bekommt ein Mitarbeiter einen Freizeitausgleichstag der mit null Stunden hinterlegt ist. Das ist doch nicht richtig oder?
Es muss doch dort eine Stundenhinterlegung stattfinden und das tut es nicht.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst.

Es könnte sich um den TV-L oder TVöD-K oder TVöD-B handeln. Dort wird für diejeneigen, die "Schichtdienst an allen sieben Tagen" leisten, pauschal die Zeitschuld um ein Fünftel der individuellen Wochenzeitschuld vermindert; jedoch nur in zwei Fällen: Arbeit trotz des Feiertags oder planmäßig ohnehin Frei.
Das BAG hat entschieden, dass diese Verminderung (im Unfang etwa einer Schicht) zudem im Dienstplan ausgewiesen werden muss. Das wird offenbar bei Euch umgesetzt (Zeitschuld vermindert, zusätzlicher freier Tag, keine Freistellung von festgelegter Arbeitszeit).
Ursula
Frage # 1770
20.01.2025 | 04:46
TVöD-K , ??? Interessenvertretung

Dauernachtwache in Vollzeit. Urlaubstage sind 30 Tage .Unsere Arbeitszeitberechnung läuft auf 5 Tage Woche.
Nun scheint es eine neue Regelung bezüglich der Urlaubstage zu geben.
Ich habe folgendes als Fehler im Dienstplan moniert.
Habe Urlaub für Di.11.02. eingereicht. Nun habe ich aber noch Montag Nacht als Dienst eingetragen bekommen. Unsere Dienstplanerin habe ich darauf hingewiesen, da es bislang nicht üblich war in den Urlaub hineinzuarbeiten. So war die Nacht vor Urlaubsbeginn stets "Frei".
Nun hat sie mir erklärt , daß mein Urlaub am eingetragenen U-Tag erst am Abend des Di. 11.02. um 21:30 Uhr beginnt .
Ich also sehr wohl noch bis Dienstag Früh um 6: 15 Uhr arbeiten müsse.
Auf meine Frage wie ich das nun im Stundenzettel Vermerke- muss ich nun für besagten Dienstag die geleistete Arbeit 6,25 Stunden plus die Tagesarbeitszeit von 7, 39 Stunden als Urlaub eintragen.
Um den Dienstag ,wie bisher , als Urlaubstag von 0:00 Uhr bis 0:00 zu bekommen müsse ich 2 Tage Urlaub nehmen !
Das scheint wohl soweit Rechtens ...aber dann müsste meine Wochenarbeitszeit auch auf 6 Tage Woche angelegt werden und doch auch meine Urlaubstage entsprechend erhöht werden.
So habe ich um im Gegensatz zu den Tagesarbeitern die 5 Tage Urlaub für eine Woche frei ( die nach der selben Arbeitszeitberechnung arbeiten ) doch 6 Tage Urlaub zu nehmen um eine Woche frei zu bekommen .
Um hier gleichgestellt zu sein - müssten doch die Urlaubstage erhöht werden.
Sehe ich das falsch ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Der TVöD bezieht Urlaubstage ausdrücklich auf "Arbeitstage". Ein Arbeitstag ist (im TVöD nicht gesondert geregelt) laut BAG ein Kalendertag mit Arbeitszeit.
Dein gewährter Urlaub beginnt um 00:00 Uhr.

Dein Urlaubsanspruch richtet sich nicht nach der betrieblichen "Arbeitszeitberechnung", sondern - gemäß § 26 TVöD - er wird durch den Tarifvertrag aufgrund der tatsächlichen Verteilung der Arbeitstage (Tage/Woche) umgerechnet. Da hilft Dir unser linkUrlaubsrechner.
Supernovesia
Frage # 1769
17.01.2025 | 08:39
TVöD-K /-B , Betriebsrat / BetrVG

Ich habe eine Frage zu der Arbeitszeiterfassung in der Pflege.
Ist-stand: Es gelten die Arbeitszeiten des Dienstplanes. Abweichungen Korrekturen müssen begründet vom Arbeitnehmer per Papierformular bei der Vorgesetzten abgeben werden. Dieser prüft diesen Korrekturbeleg und gibt diesen frei oder nicht. Eine Arbeitszeiterfassung findet nicht statt.
Geplante neue Regelung: Einführung der digitalen Arbeitszeiterfassung mit vivendi self-service. Es sollen weiterhin die Arbeitszeiten im Dienstplan gelten und bei Abweichungen vom Dienstplan eine entsprechende Eingabe zu machen. Eine Arbeitszeiterfassung von Beginn und Ende Arbeitszeit findet nicht statt.
Entspricht eine solche Regelung der aktuellen Rechtsprechung und dem Arbeitszeitgesetz?
Kann der Arbeitgeber auf die geplanten Zeiten des Dienstplanes zurückgreifen und erst dann eine Arbeitszeiterfassung zulassen, wenn es zu Korrekturen kommt?
Ist es rechtens, dass der Arbeitnehmer seine Mehrarbeit begründen muss und vom Vorgesetzten geprüft wird?

:

Der Arbeitgeber ist aus § 3 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet, alle Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Der Betriebsrat bestimmt mit, wie dies geschieht.Geplante Arbeitszeiten müssen nicht aufgezeichnet werden.
Das ArbZG regelt nicht, ob zu viel Arbeitszeit geplant werden darf. Das ArbZG regelt den Schutz vor zu viel tatsächlicher Arbeitszeit.

Wenn Arbeitgeber zusätzliche Arbeitszeit anordnen (festsetzen, dulden, konkludent anordnen, genehmigen), ist diese Zeit zu vergüten. § 6 Abs. 5 TVöD bestimmt, dass Arbeitgeber die Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit begründen muss (betriebliche Notwendigkeit). Die Beschäftigten können sich diese Begründung nicht selbst schreiben oder sich selbst Überstunden anordnen.

Du wirst keine Vergütung bekommen, solange diese betriebliche Praxis nicht in eine tarifkonforme geändert wird.
MTA
Frage # 1768
16.01.2025 | 11:13
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO
Folgende Situation : Rufbereitschaft von 20:00 bis 8:00 Uhr. Hatte 4 Einsätze in der Nacht und konnte die Ruhezeit von 5,5 Stunden (zusammenhängend) nicht einhalten. Habe am nächsten Tag wieder mit einer Frühschicht ab 8:00 Uhr gearbeitet. Wie müsste die nicht eingehaltene Ruhe Zeit vermerkt werden im Dienstplan? Plusstunden? 11 oder 5,5 Stunden?
Wäre ich zu Hause geblieben, würde der Dienstplan minus 8 Stunden rechnen.

:

Der Arbeitgeber muss die gesamte tatsächlich von ihm abgefordete Arbeitszeit in der Länge und ihrer Lage dokumentieren (nicht "rechnen). Erst indirekt
Der Arbeitgeber hat Arbeitszeit angeordnet und dabei nicht werktäglich (ab Arbeitsbeginn die folgenden 24 Stunden) abnschließend (also spätestens nach 18,5 Stunden) eine im Rahmen § 5 Abs. 3 ArbZG verkürzte Ruhezeit von 5,5 Stunden gewährt. Dies hat aus der schutzrechtlichenDokumnentation hervorzugehen.
Es handelt sich dabei wohl um eine Straftat (§ 23 ArbZG).
Kürzungen der Ruhezeit (erlaubte und verbotene) hat der Arbeitgeber durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auszugleichen (eventuell im Zuge des folgenden freien Wochenendes. Davon hast Du keinen Nutzen).
Du warst am folgenden Tag von der festgelegten Arbeitspflicht befreit (Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit, illegale Beschäftigung des Arbeitgebers ...). Der Dienstplan hätte schutzrechtlich keine Arbeitszeit dokumentiert.
Du hättest diese Stunden dann nicht nacharbeiten müssen (schuldrechtlich). Nun schaust Du in die Röhre. Wende Dich an die MAV, damit diese für die Zukunft solchen Zumutungen einen Riegel vorschiebt.
Kalle
Frage # 1767
11.01.2025 | 15:12
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
Behindertenhilfe Wechselschicht 24/7

Meine Leitung trägt neuerdings , wegen Personalmangel, unsere Ausgleichstage für einen gearbeiteten Feiertag auf die Rolltage (Ausgleichstag für Sonntagsarbeit) ein.
Sie sagt, dass dies rechtlich möglich ist.
Unsere MAV hält sich da mal wieder zurück.
Liegt meine Leitung da richtig?

:

Du hast die AVR der Caritas über Deinen Arbeitsvertrag in Bezug genommen. Die regeln in Anlage 33 § 3 Absatz 2 und 3 -
(2) 1Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht.
3§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
(3) 1Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. 2Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.

Und zudem in § 6 -
Anmerkung zu Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d: 1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlages und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v. H. gezahlt.

Du arbeitest also wegen jedes Feiertags weniger Stunden. Dieses Weniger ist zugleich Freizeitausgleich für eventuelle Feiertagsarbeit. Die MAV bestimmt mit, wann dieses Weniger (eine zusätzliche Freischicht) für Dich im Dienstplan zu erkennen ist und für Dich dazu bezeichnet wird.

Einen Ausgleich für Sonntagsarbeit sehen die AVR der Caritas nicht vor. Ganz gewöhnliche geschuldete Arbeitszeit wird eben gelegentlich auf einen Sonntag verteilt.
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