AVR Caritas (Anlage 31), ? Interessenvertretung
Krankenpfleger (Vollzeit) in 5,5-Tage-Woche (38,5 Stunden) in einem Krankenhaus,
das ein neues Dienstplanprogramm eingeführt hat und zeitgleich die Urlaubsregelung ändert. Laut AVR stehen mir 33 Urlaubstage zu (plus die gegebenenfalls unterjährig anfallenden zusätzlichen Urlaubstage). Demnächst sollen ALLE Mitarbeiter 30 Urlaubstage erhalten. Ein Urlaubstag wird dann für eine Volltagskraft mit 7,7 Stunden berechnet (Teilzeitkräfte entsprechend weniger, z.B. 50 % = 3,85 Std.).
Im Anschreiben heisst es:
"Mitarbeitende im Schicht-, Wechselschicht- und
Nachtdienst werden ebenfalls unabhängig von Ihrem
Stellenanteil auf Basis der 5 Urlaubstagewoche
berechnet. Auch für sie gilt, eine Vollzeitkraft hat 30
Tage Urlaub mit 7,7h/Tag und eine 50%-Kraft hat 30
Tage Urlaub mit 3,85h/Tag. Für ein freies
Dienstwochenende wird kein Urlaub abgezogen, da
in die Berechnung nur Werktage von Montag-Freitag
einbezogen werden."
Gern hätte ich das Anschreiben (mit weiteren Details und Beispielen) als PDF angehägt, was leider hier nicht möglich ist.
Wenn ich es aber richtig verstehe, erhalte ich demnach unter dem Strich 30 Urlaubstage und 21 Überstunden (30 x 0,7 = 21), was ich nicht AVR-konform empfinde. Überstunden haben nicht den gleichen Status wie Urlaubstage. Die Stationsleitung kann diese Überstunden willkürlich verplanen, und wenn ich an einem solchen freien Tag krankgeschrieben sein sollte, verfällt er, was bei einem Urlaubstag nicht der Fall wäre.
Ich hatte ein Telefonat mit der Verwaltung, die mir versicherte, dass alles tarifkonform sei, da man die Urlaubsregelung in ein "5-Urlaubstagewochen-System" überführt hätte. Da ich jedoch weiterhin in einer 5,5-Tage-Woche (jedes zweite Wochenende, Schichtdienst (Früh/Spät) und mindestens 4 Nachtdiensten im Monat) arbeite, bezweifle ich die Rechtmäßigkeit.
Was meint Ihr?
:
Eure Zustimmung behaltet Ihr besser bei Euch zurück.Das Direktionsrecht (Verteilung der Arbeitszeit) über der Arbeitgeber frei aus.
Doch es lohnt, § 106 GewO zu lesen, -
* er braucht die Zustimmung der MAV (dumm, dass Ihr keine gewählt habt).
* err muss sich an die Schutzgesetze halten (in jeder Woche muss einmal eine 35stündige Ruhezeit liegen - Grundrechtecharta Artikle 31 Abs. 2)
* er muss sich an den Arbeitsvertrag halten (wochendurchschnittlich nicht mehr als die vereinbarte Zeitschuld)
Sonst: Keine verbindliche Anordnung.