Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
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Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Tina
Frage # 1695
26.07.2024 | 11:29
tariflos

RE: Frage betreffend die Nachvollziehbarkeit verbrauchter Urlaubtage

Danke für die schnelle Antwort und den Hinweis auf euren Urlaubsrechner like . Leider hilft mir dieser nicht bei der Beantwortung meiner Frage. Die Höhe meines Urlaubsanspruch ist unstrittig. Unklar ist, wie viele ich bereits verbraucht habe.

In euren erstklassigen Materialien like appelliert ihr stets an den AG, im ersten Schritt die Arbeitzeit im Schichtplan festzulegen und anschließend in Zeile 2 mit "U" freizustellen, dazu ohnehin freie Fage mit "u" zu blockieren.
kapiert
Leider hat mein AG das nicht getan (siehe Ausgangsfrage). Weder legt er im Urlaubszeitraum überhaupt eine Schicht fest noch unterscheidet er im Plan zwischen echten Urlaubstagen "U" (frei wegen Urlaub) und regulär freien Tagen "u" (geschützer Urlaub, ohnehin frei). Die Anzahl verbrauchter Urlaubstagen ist daher strittig.

Sicher weiß ich nur, an welchen Kalendertagen ich Urlaub bewilligt hatte, nicht aber, wie viele Tage davon als echte Urlaubstage (wegen Arbeitspflicht) vom Urlaubsanspruch abzurechnen sind. Der Fehler liegt ganz offensichtlich beim AG, dessen Schichtplan nur eine Ebene hat. Gerne würde ich meinem AG gegenüber sagen können:
"Ich habe noch X Urlaubstage, die ich nehmen möchte". froh

Habt ihr diesbezüglich einen Rat, wie ich vorgehe kann, um meinen restlichen Urlaubsanspruch noch zu erhalten?

:

Lösungsvorschlag a) Wer bereits den Tag des Ausscheidens kennt, wird einen Streit um die Höhe des Urlaubsanspruchs leichter gewinnen. So leben strittige Tage eventuell dadurch auf, dass während des Urlaubs eine AU-Meldung ergänzt um ein Attest die so neutralisierten Tage in später zu vergütenden Rest verwandelt.

Lösungsvorschlag b) Dein Urlaubsanspruch könnte noch in voller Höhe bestehen, da bislang während der Urlaubsphasen keine Abeitspflicht festgelegt wurde. So konnte auch von keiner Abeitspflicht freigestellt.
Du beantragst daher unbekümmert den gesamten Jahresurlaub, vom Tag des Ausscheidens an zurückgerechnet.

BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-799-09) Rn. 20: "Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen. (für die st. Rspr. BAG 30. Oktober 2001 – 9 AZR 315/00 – zu II 1 der Gründe). Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum (BAG 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – Rn. 33, BAGE 130, 119)."
BAG Urteil 05.11.2002 - 9 AZR 470/01 (https://lexetius.com/2002,3195) Rn. 31: "Damit sind alle Kalendertage, an denen der Kläger an sich arbeiten müßte, in die Berechnung einzubeziehen. Das ist unabhängig davon, welcher Wochentag betroffen ist. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung an sich an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag zu erbringen wäre (Senat 11. August 1998 – 9 AZR 111/97 – nv.; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 3 Rn. 27 f. mwN)."
LAG Sachsen Urteil 08.09.2023 – 2 Sa 197/22 (https://www.iww.de/quellenmaterial/id/238135); Auch während AU ist die Festlegung durch Plan fortzuführen.
Tina
Frage # 1694
26.07.2024 | 01:08
tariflos

Die Frage betrifft die Nachvollziehbarkeit verbrauchter Urlaubtage:

Ich arbeite 4 Tage die Woche, nach einem monatlich für den Folgemonat veröffentlichten Schichtplan, auch an Sonn- und Feiertagen. Leider verfügt der Plan nicht über getrennte Soll- und Ist- Ebenen. Beantrage ich Urlaub, wird mir keine Schicht ("F" oder "S") eingetragen, sondern nur "U" vermerkt. Bekomme ich etwa zwei Wochen Urlaub bewilligt, werden die 14 Tage mit "U" blockiert, ohne dass mir Schichten zugeteilt werden. Bei ganzen Wochen kann ich noch schätzen, dass ich, entsprechend meiner vereinbarten Arbeitszeit, 4 Urlaubstage die Woche verbrauche. Bei einzelnen beantragten Tagen oder etwa in dem Urlaubszeitraum Do-So ist für mich jedoch nicht mehr nachvollziehbar, wie viele Urlaubstage ich damit im Einzelnen verbraucht habe.

Ganz offensichtlich ist die betriebliche Praxis, bei beantragtem Urlaub keine Schichten zu verteilen, nicht ganz korrekt. Bei einer Fünf-Tage-Woche und regulären Mo-Fr Arbeitszeiten wäre ja stets klar, an welchen Tagen Arbeitspflicht bestand hätte, da hätte ein "U" gereicht. Ich habe bereits gekündigt (nach Ablauf der Wartezeit, in der zweiten Jahreshälfte, also mit vollem Urlaubsanspruch) und es stellt sich mir jetzt die Frage, wie viele Urlaubstage ich noch übrig habe. Der Arbeitgeber hat die Zahl meiner angeblich verbrauchten Urlaubstage "errechnet". Kann ich diese nachprüfen?

:

Dazu bemühst Du unseren linkUrlaubsrechner.
Tunichgut
Frage # 1693
25.07.2024 | 14:12
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVOAmbulante Pflege

Ich arbeite nach einem "Schichtplan" der monatlich geschrieben wird - die Touren werden vom Smartphone vorgegeben, aber das ist eine andere Geschichte... Meine Frage ist, ob unsere PDL uns unterschreiben lassen kann, dass wir über 10 Stunden arbeiten dürfen, bzw. damit einverstanden sind. Die MAV wird mit wirtschaftlichen Gründen moralisch beeinflusst - sonst würde man den Dienst schließen. Meines Wissens nach kostet das auch eine Stange Geld, wenn man wissentlich, im Plan, die Touren, bzw. die MA über 10 Stunden plant und auch arbeiten lässt. Wohlgemerkt die Pausen sind hier schon abgezogen. Also, der Wunsch ist netto 10,5 Stunden Dienste. Wäre das nicht auch ein Fall für das Gewerbeaufsichtsamt?

:

Auf eine blauäugige Tourenplanung kommt es nicht an.
Die Duldung von XXL-Schichten durch die MAV stiftet keine Rechtsfolgen.
Eine Unterschrift (wohl: zustimmende Bereitschaft zur Duldung von Verletzung eines Schutzgesetzes) ändert nichts daran: § 23 ArbZG droht dem Arbeitgeber für die bewusste wiederholte Verletzung der werktäglichen Höchstarbeitszeit bis zu einem Jahr Gefängnis an.

Eine - meist anonyme - Anzeige bei der Aufsichtsbehörde führte in wenigen Fällen zu einer Besserungen, in allen Fällen zu erheblicher Verunsicherung im Betrieb.
Linda
Frage # 1692
23.07.2024 | 23:39
AVR.DD , ? MAV

ich arbeite seit Januar in einem Altenheim der Diakonie als Nachtwache (15-Stunden-Woche). Nun habe ich mir im August den ganzen Monat Urlaub genommen und habe Ende August, durch den Urlaub, 13 Minusstunden. Ich bin schon etwas länger aus der Pflege raus, hab aber in Erinnerung, dass man durch Krankheit und Urlaub keine Minusstunden machen darf. Ist dem auch bei dem Tarif so?
Auch habe ich meine Vorgesetzte gefragt wie die Sollarbeitszeit berechnet wird. Hier bekam ich nur die Antwort, dass es der PC errechnet.
Bei uns gibt es Kollegen, die die selbe wöchentliche Arbeitszeit haben, aber teilweise monatlich unterschiedliche Sollstunden.
Müssten diese nicht bei gleicher wöchentlicher Arbeitszeit identisch sein?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.
Zunächst: Lies die Antwort zu Frage #1691.

Die AVR.DD regeln in § 9c (Plusstunden, Überstunden und Minusstunden)
{...} 2Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabsatz 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat.
3Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich
um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalen-
derjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.{...}


Die kalenderjährliche wochendurchschnittliche Zeitschuld mag zwar dieselbe sein wie die einer Kollegin. Im konkreten Kalendermonat unterscheidet sich das dann meist.

Über den Urlaub hinweg wird der Dienstplan fortgeführt. Jeder Deiner gesamt wohl 12 Urlaubsanspruchstage stellt Dich dann von einer Nachtschicht frei.
Carsten
Frage # 1691
23.07.2024 | 23:16
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Pflegefachkraft, 35 Stunden Woche in einer 4,5 Tage Woche in einem Seniorenheim (Schichtdienst Früh und Spätdienst

Für den August bin ich mit 19 Stunden mehr geplant, als vertraglich geregelt, zudem wird mir innerhalb von 14 Tagen jeweils nur 1 freier Tag (zusäztlich zu einem freien Wochenende) geplant.
Ich bin also den kompletten August , wie eine Volzeitkraft in 39,5 Stundenwoche mit 5,5Tagewoche geplant.
Ich werde von einer MAV vertreten, welche diesen Plan zu meiner Verwunderung mitbestimmt hat.
Ist die Dienstplanung so rechtens?

:

Die AVR.DD bestimmen in § 9 -
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. {...}
8Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39).
9Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.
3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.


Du hast offenbar eine abweichende Schichtlänge und Verteilung (nicht-5-Tage/Woche) gewählt. Die Vereinbarung, die Du wohl getroffen hast, ist vielleicht der MAV nicht bekannt. Sie achtet deshalb nur auf den Jahresdurchschnitt.
Sally
Frage # 1690
23.07.2024 | 06:57
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Erzieherinnen und Sozialpädagoginnen in heilpädagogischen Wohngruppen für Jugendliche.

Wir haben monatliche Dienstpläne, in denen die Einsatzzeiten geplant werden. Jetzt kommt es vor den Ferien wieder vermehrt dazu, dass entweder wendiger oder keine Jugendlichen mehr in der Einrichtung sind. Unsere geplanten Dienste werden dann gestrichen und wir sollen zuhause bleiben oder viel kürzere Dienste machen.
Ist es korrekt, dass wir dann auch keine Zeit dafür bekommen und so auch immer mehr in Minus kommen?
Oder wir müssen in einer anderen Gruppe aushelfen. Ist das nur in den gleichen geplanten Zeiten aus dem Dienstplan okay, oder kann man uns auch zu anderen Zeiten einplanen?
Vermutlich müssten wir uns dann schriftlich weigern, damit daraus im nachhinein keine Zustimmung gemacht wird?

:

Ihr mailt gemeinsam an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Betriebsleitung -

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
bislang wurden für uns oder mit uns keine Arbeitsmuster (Schichtsystem, Schichtrhythmen) gemäß § 2 Nummer 8 NachwG vereinbart. Erst der monatliche Plan ruft unsere Arbeit ab. Ihr bestimmt diese Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Wir hatten den Eindruck, diese Anordnungen seien verbindlich, für uns und für den Dienstgeber.
Doch noch kurzfristiger als der Abruf der Arbeit werden nun entsprechend dem Arbeitsanfall diese Anordnungen widerrufen, Dienste werden abgesagt oder gekürzt.
Möglicherweise hat der Betrieb dazu eine Erlaubnis der Bundesregierung zum Widerruf (Artikel 10 Abs. 3 der EU Richtlinie 2029 / 1152 zur Transparenz und Vorhersehbarkeit). Und möglicherweise möchte auch die MAV ihr Einverständnis zum ursprünglich mitbestimmten Dienstplan widerrufen und uns einen neuen anderen Plan mit überraschender Freizeit und späterer Nacharbeit zumuten.
Wir können aber nicht erkennen, ob die kurzfristigen Änderungen der Dienstplanung und unserer Lebensplanung - ohne vorausgehendes erneutes billiges Ermessen beim Abwägen - so für uns zu einer vielleicht verbindlichen Anordnung führen. Dies geht weit über eine bloße Versetzung auf einen Arbeitsplatz, auf den wir noch nicht eingewiesen sind, hinaus.
Bitte koppelt solche unliebsamen Änderungen jeweils zuvor mit uns zurück, damit wir wissen, woran wir mit den Anordnungen und mit Euch sind.
Mit freundlichen Grüßen «

Rechnet mit Unruhe.
AY
Frage # 1689
18.07.2024 | 13:18
Haustarifvertrag: BRK Manteltarif, Personalrat

Ich arbeite im Rettungsdienst und habe in einer Woche 6 Nachtschichten ( Mo - So ) mit 12 Stunden 19 - 7 Uhr zu absolvieren, mit einem freien Tag dazwischen.
Dies ergibt insgesamt eine 72 Stunden Woche. Zusätzlich können Überstunden anfallen , wodurch sich die Stundenwoche erhöhen kann.
Ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 72 Stunden erlaubt?

:

Leider stellt niemand den HTV BRK im Internet bereit, oder wenigsten einen Hinweis auf die Fundstelle. Wir können ihn nicht lesen. Du wirst den Personalrat um Einsicht und Erläuterung bitten müssen.

Sehr wahrscheinlich greift § 6 Abs. 2 ArbZG:
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Es gibt in jeder Woche sechs Werktage. Daher darf Dich der Chef zu höchstens 48 Stunden heranziehen - wochendurchschnittlich im Kalendermonat.
Hasi
Frage # 1688
17.07.2024 | 17:05
TVöD , Betriebsrat / BetrVG

Darf an eine Rufbereitschaft sich ein freier Tag anschließen?
Also, darf eine Rufbereitschaft in einen freien Tag enden?
Was ist, wenn in der Rufbereitschaft gearbeitet wird und eine Ruhezeit anschliessen muss wenn es doch der freie Tag ist?

:

Ja.
Ja.
Nichts.

Manche Kolleginnen haben drei, vier oder mehr freie Tage in einer Woche. Warum sollte nicht auf einem von ihnen eine Rufbereitschaft enden?
Rufbereitschaft ist keine Freizeit, sondern Beschäftigung. Fällt sie auf einen Sonntag / Feiertag, löst dies den Anspruch auf einen Ersatzruhetag aus.
Rufbereitschaft selbst ist Ruhezeit. Inanspruchnahmen sind Arbeitszeit.

Möglicherweise hast Du mit dem Begriff "freier Tag" etwas anderes im Sinn.
Malin
Frage # 1687
17.07.2024 | 10:04
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Ich arbeiten im Sozialdienst eines Krankenhauses und arbeiten generell 38,5 Stunden von Mo-Freitags und nicht im Schichtdienst.

Meine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 34 Stunden von Mo-Do von 7-16 Uhr (8,5 Stunden). Freitags habe ich frei.
Bei meiner Urlaubsberechnung wird eine 5 Tage Woche mit einer durchschnittlichen Stundenzahl von 6,8 Stunden zugrunde gelegt, habe aber einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Ich weiß, dass das nicht richtig ist, aber das ist hier im Haus so üblich und die MAV trägt das mit.

in unserem Soll - Stundenplan wird unsere Arbeitszeit gleichmäßig auf alle Wochentage verteilt. Ebenfalls erfolgt die Feiertagsberechnung so als ob wir im Schichtdienst arbeiten. D.h. an Feiertagen wird uns hierdurch auch nur die im Sollplan hinterlegt Arbeitszeit angerechnet (1/5).
Durch diese Regelung rutschen wir an Feiertagen ins Minus. Insbesondere betrifft dieses die Teilzeitbeschäftigten, welch in einer 4 Tage Woche arbeiten. Auch hier wird die vereinbarte AZ im Soll gleichmäßig auf 5 Tage verteilt. D.h. an einem Feiertag von mo-Do bekomme ich nur 6,8 Stunden angerechnet statt 8,5 Stunden.
Das hatte zur Folge, dass ich im Dezember und im Mai (im Dienstplan waren ich von Mo-Do normal mit Diensten geplant) Minusstunden gemacht habe. Dann bin ich erkrankt und somit hatte ich trotz AU Minusstunden gemacht (jeweils 9-10 Stunden) habe.

1. Ist die Feiertagsberechnung so rechtmäßig oder muss die betriebsübliche AZ angerechnet werden?

2. Kann man in einem Monat indem man den ganzen Monat arbeitsunfähig war Minustunden machen?

:

Sozialarbeiter/innen ordnen die AVR der Anlage 33 zu.
Darauf kommt es allerdings weder beim Urlaub noch bei den Feiertagen an, auch nicht bei der vertragswidrigen Positionierung der MAV.
Die AVR regeln in den Anlagen 30 bis 33:
§ 3 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
In Ergänzung zu § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltsgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 9 Abs. 3 zulässig. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt
(2) 1Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.


Du arbeitest zumindest nicht an allen sieben Wochentagen, sondern nur Montag bis Donnerstag. Du unterfällst den Rechtsfolgen von § 3 Abs, 1 - keine pauschale Arbeitzeitverminderung. Für Dich regelt das EntgFG, dass du Arbeitszeit, die aufgrund eines Feiertags (§ 9 ArbZG) ausfällt, nicht nacharbeiten musst, sondern Dein unverändertes Entgelt erhälst.

Die Betriebsparteien regeln für Dich die wochendurchschnittliche Arbeitszeit und den Ausgleichszeitraum für diesen Durchschnitt nach Anl 30 bis 33 § 2. Dazu musst Du also die MAV befragen, wann Dein Ausgleichszeitraum vereinbarungsgemäß endet. Bis dahin mag mal das Zwischensaldo ein Plus, oder ein Minus ausweisen.

Arbeitsunfähigkeit stellt Dich von der betriebsüblich festgelegten Arbeitszeit (Montag bis Donnerstag) frei. Auf eine abweichende betriebliche Praxis stellt Dein Vertrag nicht ab.
Müde
Frage # 1686
15.07.2024 | 12:27
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO 24/7

Ich arbeite in einem Pflegeheim in Wechselschicht.
Durch den algemeinen Personalmangel ist es nun so, dass ich nach einer Nachtschicht nur eine 11stündige Ruhezeit bekomme. Das heißt, dass ich um 6.00Uhr aus dem Dienst gehe und um 17.00 Uhr wieder einen vierstündiegen Spätdienst leisten muss.
Meine PDL meint das ist so in Ordnung und die MAV stimmt dem zu.
Ist das wirklich richtig?
verzagt

:

§ 6 Abs. 2 ArbZG regelt für Nachtarbeitnehmer/innen:
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Und in § 5 ArbZG
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.


Der Werktag beginnt mit dem Beginn Deiner Nachtschicht und endet 24 Stunden später. In diesen 24 Stunden darfst Du nicht zu mehr als 10 Stunden Arbeitszeit herangezogen werden.
Abschließend liegt die mindestens 10-stündige Ruhezeit. Diese endet also mit den 24 Stunden.

Da bleibt kein Raum für einen Spätdienst. Hier rotieren bei Dir zudem entgegen § 6 Abs. 1 ArbZG (siehe linkLeitlinien) die Schichten rückwärts.
Peggy
Frage # 1685
11.07.2024 | 08:24
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite 70% in der Pflege ausschließlich im Nachtdienst.
Ich habe an Pfingstsonntag gearbeitet und dafür keinen Feiertagszuschlag erhalten, sondern nur den Sonntagszuschlag. Ist dies so richtig? Wie wird der Samstag vor Pfingsten vergütet? Feiertage werden im Dienstplan mit 1/5 vorweg abgezogen. Dies trifft jedoch für Pfingstsamstag nicht zu, oder ?

:

Der Ostersonntag und der Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage.
Dir steht der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit zu.

Der Samstag vor Pfingsten wird nicht vergütet, allenfalls die Arbeit am Tag vor dem Pfingssonntag.
Es handelt sich um einen ganz gewöhnlichen Samstag.
Uwe
Frage # 1684
10.07.2024 | 22:12
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite in einem 3 Schichtsystem. Ich bin immer im Minus obwohl ich sehr oft weniger frei habe als meine Kollegen und Kolleginnen.

Letzten Monat hätte ich 10 Tage frei zu gut gehabt, 6 habe ich bekommen und bin dennoch mit 33 Stunden im minus.

Zudem habe ich nach Nachtdiensten oft nur den Ausschlaftag und 1 Tag frei, mein Gegenpart hat 3-6 Tage. Beide Vollzeit, 164 Stunden. Unsere MAV meinte das würde an den Wünschen meiner Kollegen liegen. Ich finde das eine blöde Aussage denn man darf sich 2 Tage „wünschen“ und nicht 3,4,5 etc.

:

Du bekommst Dein verstetigtes monatliches Tabellenentgelt. Fein.
Der Arbeitgeber kauft damit seinen Anspruch auf Arbeitszeit. Er ruft aber (noch) nicht die gesamte Zeitschuld ab. Prima.
Der Arbeitgeber darf bis zum Jahresende die verbleibende Zeitschuld verplanen - muss aber die vertraglichen und gesetzlichen Schutzgrenzen beachten. Eine der Regeln in § 9 ist: (2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.

Im Ergebnis ist nur eine (durchschnittliche) 5-Tage/Woche möglich. 260 Tage im Jahr. Sei cvlever und zähl mit!

Beschäftigten sind frei, sich ihre Verteilung der Arbeitszeit zu wünschen. Bei diesen Wünschen gibt es keine Grenze. Im Folgeschritt hat der Arbeitgeber betriebliche Interessen, Fairnis und Deine Wünsche gegeneinander abzuwägen (§ 106 GewO, § 315 BGB).
Er vereinbart das Schichtsystem und Deinen Schichtrhythmus mit der MAV und meist auch mit Dir (§ 2 Nummer 8 bis 10 NachwG).
N.E.
Frage # 1683
09.07.2024 | 16:34
TV DN , Interessenvertretung?, Schichtarbeit (3), Dienstplan

Einladung zum Betriebsarzt. 3 Stunden geplant, aber nur 1 Stunde gedauert.
Müssen 3 Stunden bezahlt werden? Muss, bzw. darf ich 3 Stunden stempeln?

:

Der Besuch beim Betriebsarzt findet während der Arbeitszeit statt. Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dokumentieren (lassen).
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Denn eine MAV bestimmt die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit mit. Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Teil dieser mitbestimmt festgelegten Arbeitszeit, brauchst Du nichts nacharbeiten.
Hans Dampf 0815
Frage # 1682
08.07.2024 | 10:14
AVR Caritas RK OST (Anlage 31), MAV / MAVO
Ab 01.01.25 reduziert sich die durchschnittliche Vollarbeitszeit von 40 auf 38,5h/ Woche.
Als MAV beschäftigen wir uns mit der Frage, wie es sich bei Teilzeitkräften verhält.
Ein Großteil der Beschäftigten hat Dienstverträge die den Anteil der Vollzeitstelle und die jeweiligen Stunden beinhalten. zB. 0,8VK entspricht 32h.

Durch die tariflich reduzierte Wochenarbeitszeit würde sich in dem Fall einer 0,8VK Stelle eine Stundenanteil von 30,8h ergeben.

Der Dienstgeber möchte die Kollegen und Kolleginnen aber auf ihrem Stundenanteil z.B. 32h belassen, was zumindest in der Theorie eine Erhöhung der Wöchentlichen Arbeitszeit darstellen würde.

Welche Empfehlung würdet ihr geben ?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Claudia
Frage # 1681
08.07.2024 | 05:35
AVR Caritas  (Anlage 33), ?? Interessenvertretung, >
Gruppe S08a Stufe

Ich arbeite ausschließlich im Nachtdienst, Teilzeit 18,5 h wöchentlich, nach Dienstplan.
Ich bin seit 1996 beim gleichen Arbeitgeber. Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich die höchste Stufe erreicht habe. Und somit bis zur meiner Berentung keine Möglichkeit habe höher gruppiert/höher eingestuft zu werden.
Das würde bedeuten, dass ich die nächsten 14 Jahre nicht mehr Lohn erhalten werde ? Kann das wirklich so sein? Oder gibt es da eine Möglichkeit höher eingestuft zu werden.

:

Die Schichtplan-Fibel bearbeitet Sorgen der Beschäftigten mit ihrer Arbeitszeit.
Daher nur der kurze Hinweis auf Anlage 33 § 13
(5) 1Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus der nach § 11 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 und § 13 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2Haben Mitarbeiter bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. 3Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. 4Im Übrigen bleibt § 13 unberührt. 5Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.
M.M.
Frage # 1680
07.07.2024 | 16:54
TVöD-B , Sozial u Erz.dienst, schutzlos ,Schichtdienst 7 Tage die. Woche
Nachfrage zu #1679

Wie sieht es bei den Dauernachtwachen aus?
Diese machen ja keinen Schichtdienst.
Oder zählt einfach nur die Tatsache, dass der Bereich, in dem die Nächte gemacht werden, Schichtdienst über 7 Tage die Woche macht?

:

Manchmal gibt es "Dauernachtwachen", für die die Arbeitgeberin die Pflichtfortbildungen, die Besprechungen und die Einweisung in den Brandschutz nächstens organisiert. Sie arbeiten ausschließlich Nachts.
Bislang scheuen dann Arbeitsgerichte zurück, den Schichtdienst (im Wechsel mit den Kolleginnen des Tagdienstes) zu erkennen. In der Konsequenz greift § 6.1 Abs. 1 TVöD-B -
1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 10 Abs. 3 zulässig.
4§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
M.M.
Frage # 1679
06.07.2024 | 08:43
TVöD-B , Sozial u Erz.dienst, schutzlos ,Schichtdienst 7 Tage die. Woche

Gibt es den Fünftel-Sollabzug für Feiertagsarbeit noch oder wurde die Regelung im TVöD entfernt?

:

Hierzu wurde im TVöD-B in den jüngsten Tarifrunden nichts geändert und es wurde auch keine Einschränkung in arbeitsgerichtlichen Entscheidungen entdeckt. Dies betrifft die automatische Verminderung der vertraglichen Zeitschuld im Ausgleichszeitraum in zwei Fallgestaltungen:
§ 6. 1 Abs 2
1Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit,
wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.
Fragender
Frage # 1678
04.07.2024 | 13:42
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Im Dienstplan wurde ich mit einem Frühdienst und
für den folgenden Tag mit einem Spätdienst geplant. Nun ist es so, dass ich durch eine Krankmeldung anstelle des Frühdienstes einen Nachtdienst geleistet habe.
Hierdurch war es mir durch die Ruhezeit nicht möglich, den darauffolgenden Spätdienst zu leisten.
Dürfen mir die dadurch ausgefallenen Stunden abgezogen werden ?
Oder müssen sie trotzdem angerechnet werden, da ich für den Ausfall nicht verantwortlich bin?

:

Selbstverständlich konntest Du die Spätschicht leisten.
Doch die Arbeitgeberin durfte Dich nicht beschäftigen. Sie hätte sich sonst strafbar gemacht und die Mitbestimmung der MAV verletzt. Hat sie so dennoch durch Deine Freistellung von festgelegter Arbeitszeit.

Gemäß EU Richtlinie 2019 / 1152 (Vorhersehbarkeit und Transparenz) Artikel 10 Absatz 3 fehlte der Arbeitgeberin zudem die Erlaubnis zum Widerruf eines Arbeitsauftrags. Das wird ihr die MAV sicher gerne erläutern ...
Ich
Frage # 1677
30.06.2024 | 11:53
AVR.DD Diakonie HESSEN Nassau, MAV/ MVG.EKD
Ambulante Pflege , Schichtdienst , Soll/ Ist ,Monatsplanung. Leider keine MAV.
Pausen können , obwohl eingeplant , kaum genommen werden. Da Fahrzeitvvon Klienten zu Klienten mit 4 Minuten berechnet werden aber die realistischen Fahrzeiten in andere Stadtteil oft über 10 bis 15 Minuten dauern. Dadurch ergibt sich bei der Touren Berechnung, per Computern , ein unrealistische Bild der der Dienstzeit.
Die Realität ist längere Arbeitszeit oder die Pausen werden nicht genommen und dafür eingesetzt, pünktlich Dienstschluß machen zu können. Die Mehrarbeit, oft eine Stunde mehr , wird zwar angerechnet aber ich habe oft Anschluß Termin die ich oft nicht einhalten kann und macht meine Freizeit kaum Planbar. Bei Notfällen ist es was anderes aber sonst hätte ich gerne mehr Planung und sichere Pausen. Was kann ich machen?

:

Ihr habt Euch keine MAV zum Schutz vor Übergriffen gewählt. Nun bleiben kaum Gestaltungsmöglichkeiten.

Du kannst um ein qualifiziertes Zwischenzeugnis bitten. Im gleichen Zug machst Du auch klar, dass Dir an einem Arbeitsplatz mit verlässlichem Arbeitsende gelegen ist.

Alternativ kannst Du ankündigen, zukünftig pünktlich Deine Tour zu beenden. Denn tatsächlich fehlt ja eine klare und rechtzeitige Anordnung von Überstunden. Dabei stützt Dich ...
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss 18.12.2014 - 5 TaBV 7/14:
1. Eine Arbeitsverweigerung ist grundsätzlich geeignet, einen Kündigungsgrund für eine außer-ordentliche Kündigung darzustellen.
Rn. 48: Grundsätzlich ist ein Ar-beitnehmer – selbst bei Ausblendung möglicher Beteiligungsrechte eines Betriebsrates – nur zur Arbeitsleistung während der arbeitsvertraglich vereinbarten Regelarbeitszeit verpflichtet. Ei-ne Pflicht zur Ableistung von Überstunden kommt dann in Betracht, wenn es hierzu eine auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Vereinbarung gibt oder aber der Arbeitnehmer aus der Treuepflicht heraus zur Ableistung von Überstunden verpflichtet ist, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann.
Rn. 49: Problematisch ist im vorliegenden Fall schon, dass vom Antragsteller nicht vorgetragen wurde, woraus sich hier die Pflicht des Beteiligten zu 2 zur Ableistung von Überstunden ergeben sollte. Eine ausdrückli-che vertragliche oder aber tarifvertragliche Vereinbarung besteht offenbar nicht. Eine Betriebsvereinbarung zum Thema Arbeitszeit bzw. Ableistung von Überstunden ist nach den Ausführungen der Parteien im Prozess nicht abgeschlossen worden. Damit könnte sich die Pflicht zur Ableistung von Überstunden allein aus betrieblicher Übung oder aber aus der Treuepflicht in einem Notfall ergeben.
3. Bei der Abwägung ist dem Interesse des Arbeitgebers an der schnellen Abarbeitung bestehender Aufgaben das Interesse des Arbeitnehmers an der Einhaltung der durch Arbeitsvertrag, Arbeitszeitgesetz und Schichtplangestaltung vorgegebenen Arbeitszeiten gegenüberzustellen. Es ist zu berücksichtigen, dass auch der Arbeitnehmer ein Interesse an einer vorhandenen, planbaren und störungsfreien Freizeit zur freien Gestaltung und Erholungszwecken hat.
4. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn ein Rettungssanitäter einen wichtigen privaten Termin eine halbe Stunde nach geplantem Schichtende vereinbart.
5. Wenn der Arbeitgeber im Rettungsdienst typischerweise mit Folgeaufträgen auch kurz vor Dienstende von Rettungssanitätern rechnen muss, dann ist dies der bekannte betriebliche Normalfall, auf den der Arbeitgeber mit entsprechender Organisation des Arbeitskräfteeinsatzes zu reagieren hat. Der Umstand, dass ständig ohne jedwede Planbarkeit Rettungseinsätze eingehen können, ist dem vom Arbeitgeber zu tragen-den unternehmerischen Risiko zuzurechnen. Dieser bekannte fortlaufende Umstand ist nicht dadurch aufzulösen, dass die Arbeitnehmer sich eine gewisse Zeit nach ihrem Arbeitszeitende weiterhin für den Arbeitgeber einplanen müssen. Anderenfalls wäre diese Zeit nicht mehr als Freizeit zu werten.
6. Droht der Landkreis als Träger des Rettungsdienstes dem Arbeitgeber mit der Auflösung des Vertrages über die Durchführung des Rettungsdienstes, falls ein bestimmter Arbeitnehmer wieder im Rettungsdienst eingesetzt werde, rechtfertigt dies keine Kündigung, wenn der Arbeitnehmer auch außerhalb des Rettungsdienstes beschäftigt werden kann.
Annika
Frage # 1676
29.06.2024 | 03:40
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Zur Wechselschichtzulage.
Wir arbeiten in unserer Klinik in zwei Frühschichten:
F1 05:48 - 14:00
F2 07:18 - 15:30
zwei Spätschichten:
S1 1 1:30 - 19:42
S2 13:05 - 21:17
und zwei Nachtschichten:
N1 21:00 - 06:00
N2 20:00 - 04:00
für die Wechselschichtzulage habe ich meines Erachtens alle Kriterien erfüllt, arbeiten in der Früh-, Spät- und in insgesamt 3 Nachtschichten

Ich habe jeweils die S2 Schicht gearbeitet, also 13:05 - 21:17 Uhr. Um die Ruhezeit einzuhalten die anschließende Frühschicht F2 von 07:18 - 15:30 Uhr. Die Nachtschichten 21:00 - 06:00 Uhr

Mein Arbeitgeber verweigert mir jetzt die Zahlung der Wechselschichtzulage mit dem Argument ich hätte "keine 24 Stundenüberlappung" erreicht, weil mir dir Zeit zwischen Ende der Nachtschicht um 6:00 Uhr und dem Beginn der Frühschicht um 07:18 Uhr fehlen würde.
Von so einer "24 Stunden Überlappung" habe ich noch nie etwas gehört und kann dazu auch nichts im Tarifvertrag finden.

Mir scheint diese 24 Stunden Überlappung eine Erfindung meines Arbeitgebers zu sein, oder habt ihr davon schon einmal etwas gehört?

Der Betriebsrat hat den Arbeitgeber aufgefordert die Zulagen korrekt auszuzahlen, da mehrere Kollegen sich an ihn gewendet haben, oder den Nachweis für diese 24 Stunden Regel zu erbringen.
Der Arbeitgeber reagiert aber nicht wirklich. Er hat nur mitgeteilt Gehaltsabrechnungen seien Individualrecht und der Betriebsrat sei nicht zuständig.
Auf meine schriftliche Aufforderung die Abrechnung zu korrigieren, kam nur die Antwort, das Dienstplanprogramm (Clinic Planner) habe das so ausgerechnet, bzw. so ermittelt und demnach sei dies korrekt.
"Manchmal ist es zum Verzweifeln, seufz"
Habt ihr einen Rat?

:

Euer Betriebsrat bereitet wahrscheinlich schon seine Intiative gemäß § 27 Abs. 3 TVöD-K vor -
Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebs-/Dienstvereinbarung geregelt werden.

Zusätzlcih solltet Ihr nun - überfällig - die Festlegung der Arbeitsmuster (Schichtsystem, Schichtrhythmus) gemäß § 2 Abs. 8 NachwG vereinbaren. Offenbar gibt es zu viele unterschiedliche Schichten, so dass vermeintliche Lücken vom Arbeitgeber ausgenutzt bzw. missverstanden werden.

§ 7 Abs. 1 des TVöD-K regelt:
(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbro-
chen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.


Der Betrachtungszeitraum für das Erkennen als Wechselschichtarbeit im Tarifsinne ist nur bei der Wiederkehr der beiden Nachtschichten der Monat. "Ununterbrochen" muss das vereinbarte Schichtsystem (das offenbar bei Euch fehlt), die gesamte Zeit des Kalendertages abdecken. Doch bereits die Arbeitsunterbrechungen (Pausen) führen zu unerheblichen Lücken in dieser Ununterbrochenheit.
Schwester X
Frage # 1675
28.06.2024 | 10:29
AVR Caritas  (Anlage ??), MAV / MAVO
Meine Frage bezieht sich auf Kind krank. Mein Dienstgeber hat mir Überstunden abgezogen als mein Kind (9 Jahre) einen Arzttermin hatte und natürlich begleitet werden musste.
Arzt hat mir keine Bescheinigung ausgestellt und mir wurden 7,0 Stunden abgezogen.
Es gab keine Kind AU vom Arzt!
Wie ist es gesetzlich geregelt?

:

Es sind sowohl gesetzliche wie vertragliche Regeln zu ürüfen.

Dein Arbeitsvertrag hat die  AVR   der Caritas in Bezug genommen. Sie differenziert die Beschäftigtengruppen und Sparten in den Anlagen 2, 30, 31, 32 und 33. Ohne Angabe, in welcher Art Einrichtung und als was Du da arbeitest, können wir nichts raten.

Zudem vermuten wir, dass Du "Überstunden" nicht im Sinne der AVR sondern mehr umgangssprachlich verwendest. Es könnte sich um irgendwie saldierte Vorwegarbeit handeln.
Der Arbeitgeber könnte hier - ohne die Mitbestimmung der MAV beachtet zu haben - die im Plan festgelegte Arbeitszeit widerrufen haben - vielleicht fand es das für Dich und ihn passabel.
Stimmt das
Frage # 1674
27.06.2024 | 17:16
TVöD VKA SuE , Personalrat

Tätigkeit erfolgt im ständigen 3-Schicht-Dienst SuE mit monatlicher Zulage (40€).
Dafür gibt es aller 4 Monate einen zusätzlichen Urlaubstag.
Der befristete Vertrag begann im November bis Sommer mit nochmaliger Verlängerung bis Juni im Folgejahr (gesamt 20 Monate).
Der Arbeitgeber gewährt insgesamt 4 Tage Zusatzurlaub: 3 für das volle Kalenderjahr und einen für das folgende halbe.
Stimmt das?
Sind bei 20 Monaten nicht 5 Urlaubstage zu berücksichtigen?
Also nicht das Kalenderjahr, sondern ab Beginn des Vertrags gerechnet?

:

Der 27 (Zusatzurlaub) des TVöD-B
regelt in Absatz 1 -
Beschäftigte, die {...} ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten {...}
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
einen Arbeitstag Zusatzurlaub.


§ 27 endet mit einer -
Protokollerklärung zu den Absätzen 1,2 und 3.1:
1. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind.


Die monatliche Zulage für ständige Schichtarbeit war Dir November, Dezember, Januar, Februar zu zahlen. Am 01.03. entstand Dir Anspruch auf den erste Zusatzurlaubstag.
Am 01.07. entstand Dir Anspruch auf den zweiten Zusatzurlaubstag.
Am 01.11. entstand Dir Anspruch auf den dritten Zusatzurlaubstag.
Am 01.03. entstand Dir Anspruch auf den vierten Zusatzurlaubstag.
Am 01.07. wäre Dir Anspruch auf den fünften Zusatzurlaubstag entstanden, doch da warst Du nicht mehr im Arbeitsverhältnis..
Ich wills wissen
Frage # 1673
27.06.2024 | 17:04
TVöD VKA SuE , Personalrat

Demnächst wird für die Erzieherinnen im Wohnheim eine Schlaf-/Nachtbereitschaft eingeführt. Der Dienst geht 20-0 Uhr, dann 0-5 Uhr Schlaf-/Nachtbereitschaft (wird zur Hälfte als Arbeitszeit angerechnet) und nochmal 5-7:45 Dienst.
Der kommunale Arbeitgeber will nochmal zusätzlich 45min Pausenzeit abziehen.
Ist das rechtens?
In der Schlafbereitschaft ist ja schon zur Hälfte unbezahlte Ruhenszeit enthalten.

:

Einen TVöD SuE gibt es nicht. Wir vermuten eine Einrichtung gebunden an den TVöD-B, in dem ein Teil der Beschäftigten als Erzieher eingruppiert sind.
Der TVöD-B kennt eine Bereitschaftszeit (§ 9). Diese ist allerding bei Schicht- und Wechselschichtarbeit ausgeschlossen.
Der TVöD-B kennt einen Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 3): Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

Du musst während des Bereitschaftsdienstes nicht halbwach bleiben oder die Bedarfe der Klienten selbst erkennen. Fraglich ist bereits, ob statt dem Arbeitgeber die Klienten den Bedarfsfall eines Arbeitsanfalls erklären können.

Es handelt sich um Arbeitszeit. Also darf der Arbeitgeber nie mehr als sechs Stunden hintereinander arbeiten lassen. Der Personalrat wird sich die Augen reinben und fragen: Der Bereitschaftsdienst wird von 02:00 bis 02:15 unterbrochen? Die Kolleginnen dürfen zur Tanke fahren? So notwendig kann der Bereitschaftsdienst also nicht sein".

Allerdings steht Dir innerhalb des 24-stündigen Werktags (ab 20 Uhr) abschließend eine 11-stündige werktägliche Ruhezeit zu (§ 7 Abs. 9 ArbZG). Dein Dienst muss also spätestens um 07:00 Uhr enden.
Moni
Frage # 1672
20.06.2024 | 19:06
Kein Tarif, Verdi mitglied

Nur TD, Wochenarbeitszeit 22,16, 96 Stunden im Monat.keine Mitbestimmung ,
Mein Arbeitgeber bestimmt die Verteilung der Arbeitszeit.
Ich arbeite in der außer klinischen Intensivpflege 1:1, mit Sondergenehmigung für 12 Stunden Dienste. Leisten müsste ich 8 Dienste im Monat,verplant werde ich mit 10, 13, 14 Dienste.
Im Juli habe ich eine Woche Urlaub, ich habe eine 6 Tage Woche, ein Urlaubstag wird mit 3,34 berechnet. Trotz Urlaub bin ich mit 11 Dienste verplant.
Ich habe zugestimmt Mehrarbeit zu leisten 124 Stunden falls Klient ist KH muss,. Im Vertrag stehen bis zu 60 Minusstunden.
Im März war ich einen Monat Zuhause, da sich die übernahme von neuem Patient verzögert hat bis zum April und mir wurde keine Alternative angeboten, mußte Zuhause bleiben
Mein Lohn wurde bezahlt, habe aber aus diesem Monat jetzt 96 minusstunden, die ich abarbeiten muss, deshalb auch die überplanung, laut Aussage vom Dienstplan Schreiber.
Ich finde das ganze nicht rechtens , das hat mir Teilzeitarbeit nichts mehr zu tun und dann wird man noch gefragt ob man einspringen kann.
Was kann ich tun?

:

Du hast dem Arbeitgeber - etwas leichtfertig - arbeitsvertraglich viele Freiheiten eingeräumt. Die nutzt er nun über die Maßen aus und wird übergriffig.

Du kannst den Teilzeitvertrag weiter einschränken. Du schreibst an den Arbeitgeber :
Antrag auf Arbeitszeitverkürzung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich beantrage gemäß § 8 TzBfG, meine gesamte vertragliche Arbeitszeit auf 22,16 Stunden regelmäßige Arbeitszeit wochendurchschnittlich zu verringern bzw. zu beschränken und diesen Durchschnitt binnen des jeweiligen Planungsturnus verteilt zu bekommen. Dies soll von morgen an in drei Monaten beginnen.
Zur gelegentlichen Leistung von Mehrarbeit, Überstunden, Überplanung, Rufdienstinanspruchnahmen oder Bereitschaftsdienst bin ich nur noch im Einzelfall mit meiner jeweiligen Zustimmung bereit.
Mit freundlichen Grüßen
....


Rechne mit Unruhe.
Stephan
Frage # 1671
19.06.2024 | 15:53
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Ich arbeite im Schichtdienst an 7 Tagen in der Woche verteilt auf 5-Tage Woche. Schichten sind oftmals länger als 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit. Bei Feiertagsarbeit an Werktagen, Vorwegabzug von 1/5 der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit. Besteht für die tatsächlich am Feiertag gearbeiteten Stunden, die über 1/5 der wöchentlichen Arbeitszeit hinausgehen eine Zuschlagspflicht in Höhe von 35 oder 135% nach §6 Abs. 1 Buchstabe d Anlage 33 AVR?
Muss bei Vorwegabzug zusätzlich ein dienstplanmäßig freier Tag als Ersatzruhetag im Dienstplan ausgewiesen werden?

:

Deie pauschale Verminderung der Arbeitszeit gilt - so das BAG - als eine besondere Form des Freizeitausgleich.
Dir steht für die gesamte Arbeitszeit an einem Feiertag der Zeitzuschlag von 35 v.H. zu.

Deine MAV sorgt im Zug der Mitbestimmung Deines Dienstplans dafür, dass der über die Verminderung entstandene zusätzliche freie Tag im Plan gekennzeichnet wird. Du sollst ihn erkennen können.
Es handelt sich nicht um einen Ersatzruhetag im Sinne § 11 ArbZG.
Ali
Frage # 1670
18.06.2024 | 11:10
AVR keine Interessenvertretung
Ich arbeite für eine Holding.
Den Arbeitsvertrag ( AVR angelehnt) habe ich noch von meinem alten Arbeitgeber.
Radiologe eines Krankenhauses( AVR)
Outsourcing, ein niedergelassener Radiologe übernimmt.
Heutiger Stand- kein neuer Vertrag.
Bezahlt werde ich immer noch AVR angelehnt. Die Tariferhöhung ist auch erfolgt, bis auf die Nachtdienste. Es handelt sich um reine Nachtdienste .
Wie werden nach der Tariferhöhung ab 03.24 die Nachtdienste vergütet?
Was genau steigt um 11.5% ?
Steigt nur der Stundenlohn, oder auch sämtliche Zuschläge?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir wohl etwas raten.
Kerstin
Frage # 1669
17.06.2024 | 18:26
AVR Caritas und TövD

Ich bin bei der evangelischen Kirche in der Entgeltgruppe 13 Stufe 2 ( TövD kirchliche Fassung) nach dem ersten Jahr dort eingruppiert. Ich möchte nun den Arbeitgeber wechseln. Die Caritas als neuer Arbeitgeber stuft mich im AvR Caritas in Entgeltgruppe 4 Stufe 7 ein. Die Dynamisierung der Stufen fällt in den Entgeltgruppen zu meinem Nachteil aus, die entsprechende Entgeltgruppe bei der Caritas müsste 2 Stufe 2 sein. Ich verstehe nicht, wie eine so unterschiedliche Einstufung zu Stande kommt bei 3 Studiengängen, Staatsexamen und Masterabschluss. Was kann ich tun? Gibt es eine rechtliche Grundlage? Danke für eine Antwort

:

Wir vermuten mal AVR Baden oder Würtemberg. Die folgt dem TVöD-B.
Wir vermuten weiter, dass Du einen neuen Job gewählt hast, dessen Tätigkeit deutlich (!) einfacher / weniger qualifiziert oder überlaufen ist.
Wir vermuten weiter, dass Du in der AVR Caritas in der Anl. 5 gelandet bist (nicht in den Anlagen 30 bis 33).
All das kann aber auch ganz anders sein oder Deine Angaben führen in die Irre....

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Heike
Frage # 1668
17.06.2024 | 11:29
AVR, MAV

Ich arbeite bei einem ambulanten Pflegedienst. Seit Kurzem halten wir unsere Dienstbesprechungen oder Fortbildungen in den Räumen unserer neuen Tagespflege ab. Da diese 12km entfernt liegt, dürfen wir zur Anfahrt unsere Dienstautos nehmen. Die Fahrtzeit ist jedoch keine Arbeitszeit. Müsste uns die Fahrt von der Sozialstation bis zur Tagespflege (15min einfach) nicht auch noch als Arbeitszeit angerechnet werden?

:

»AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir etwas mehr raten.

Grundsätzlich gilt: Wegezeiten bleiben "Freizeit".
Bonsai-Schichten stimmt die MAV nicht zu.
Der Arbeitsvertrag bestimmt eventuell eine Einschränkung des Leistungsortes.
katy
Frage # 1667
15.06.2024 | 13:52
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO

Frage zu # 1666
Ich arbeite in der Verwaltung einer Altenhilfeeinrichtung an vier Tagen in der Woche. Auch bei uns gibt es einen Soll-Plan in welchem meine 20 Stunden auf fünf Tage verteilt wurden.
Bei mir gibt es nicht nur das Problem, dass ich an den Feiertagen ins Minus rutsche sondern auch wenn ich Urlaub nehme. Meine Leitung sagt nur,dass sich das über das Jahr schon ausgleichen wird..
Gibt es beim Urlaub ach eine Regel, dass immer die Stunden berechnet werden,die ich ohne Urlaub gearbeitet hatte?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt nicht nur die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, Ihr überwacht auch, dass die Schutzgesetze und die AVR tatsächlich umgesetzt werden.
Werden sie leider nicht. Das BAG hat entschieden (BAG Urteil 05.10.2023 – 6 AZR 210/22), dass in einem Betrieb ohnen richtigen Tarifvertrag wie bei uns das EntgFG oder etwa das BUrlG nicht pauschaliert umgesetzt werden darf. Arbeitsunfähigkeit und Urlaub stellen also genau von der Arbeitszeit an diesem Kalendertag frei, welche die Betriebsparteien betriebsüblich oder dienstplanmäßig festgelegt haben.
Davon weicht unser Betrieb grundsätzlich ab. Vielleicht hat die MAV dies sogar als Urlaubs- oder Krankheitsgrundsätze vereinbart. Im Urlaub wird plötzlich von einer ganz anderen Festlegung ausgegangen. Das solltet Ihr bitte zeitnah überprüfen. Ich möchte weder Krankheit noch Urlaub wenig später nacharbeiten müssen.
Beste Grüße .... «
Gün
Frage # 1666
12.06.2024 | 17:23
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO

Nachfrage zu Frage # 1665

In unserer Verwaltung läuft es ähnlich. Auch hier ist die vereinbarte Arbeitszeit gleichmäßig auf fünf Tage verteilt.

Daher rutschen Mitarbeitende, welche regelmäßig nur an vier Tagen arbeiten, durch Feiertage ins Minus.

Gilt auch hier das EntgFG?

:

Auch die Anlage 5 regelt in § 2 (Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) lediglich den Fall, dass trotz eines Feiertags beschäftigt wird.
Stellt der Feiertag von Arbeitszeit frei? Dann greift § 2 EntgFG.

Arbeitgeber sind es nicht gewohnt, Gesetze zu lesen und anzuwenden.
GüN
Frage # 1665
12.06.2024 | 14:02
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Ich arbeite in einer WfbM ( Werkstatt für behinderte Menschen; 5 Tage, kein Schichtdienst). Unsere Arbeitszeit wird durch die Öffnungszeiten der Werkstatt bestimmt. So arbeiten wir von Mo.–Do. ca.8,5 Stunden und am Freitag ca. 6 Stunden.
In unserem Soll-Stundenplan wurde unsere Arbeitszeit gleichmäßig auf alle Wochentage verteilt. Die betriebsübliche Arbeitszeit wird dabei ignoriert. An Feiertagen wird uns hierdurch auch nur die im Sollplan hinterlegte Arbeitszeit angerechnet (1/5).
Durch diese Regelung rutschen wir an Feiertagen ins Minus. Insbesondere betrifft dieses Teilzeitbeschäftigte, welche in einer 4-Tage-Woche arbeiten. Auch hier wird die vereinbarte Arbeitszeit im Soll gleichmäßig auf 5 Tage verteilt, auch wenn sie z.B. am Mittwoch immer Fre ihaben und an den anderen Tagen entsprechend mehr arbeiten.
Ist dieses so richtig oder müssten wir nicht die betriebsübliche Arbeitszeit angerechnet bekommen?

:

In der Anlage 33 regelt § 3 für die Normalarbeit nur den Fall der Arbeit trotz Feiertag.

Für Euch (Frei wegen des Feiertags) greift stattdessen § 2 des EntgFG -
Entgeltzahlung an Feiertagen
(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.


Es greift also die Spitzabrechnung. Dem entspricht auch, dass Du keine Minute nacharbeiten musst.
Die MAV wird sicherlich alarmiert reagieren, wenn sie von diesen Gesetzesverstößen hört.
Tristan
Frage # 1664
12.06.2024 | 10:51
BAT-KF,MAV

Zu meiner gestellten Frage # 1663, könnten Sie mir dazu den Paragraphen oder die stelle Zitieren?

:

Der BAT-KF hat keine Stelle, in welcher er der MAV die Aufstellung von Pauschal-Regeln von Arbeitszeit einräumt.
Das MVG kennt keinen Paragrafen, in welcher es der MAV die Aufstellung von Pauschal-Regeln von Arbeitszeit einräumt.

BAG Beschluss 12.11.2013 – 1 ABR 59/12 Keine Mitbestimmung bei Umkleidezeiten
LAG Koeln Beschluss 25.06.2021 - 9 TaBV 7/21 Einigungsstelle darf nicht Umkleidezeiten festlegen
ArbG Aachen Beschluss 28.06.2016 - 5 BV 36/15 Umkleidezeiten sind nicht einigungsstellenfaehig
Tristan
Frage # 1663
10.06.2024 | 15:34
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Unser Arbeitgeber möchte Dienstkleidung einführen und die Umziehzeit von 14 Minuten als Zeitgutschrift beim ein stempeln auf Station zur Arbeitszeit addieren. Also beispielsweise ist der Dienstbeginn um 6:13 Uhr, ich stempel mich um 6:20 Uhr auf Station ein und komme dadurch auf meine volle Arbeitszeit.

:

Der BAT-KF lässt nicht zu, dass der Arbeitgeber, vielleicht auch zusammen mit der Mitarbeitervertretung, Teile Deiner Arbeitstätigkeiten mit Zeitvorgaben pauschalisiert.

Eine körperhinderte Kollegin braucht vielleicht länger, im Winter brauchst Du länger als im Hochsommer ...
Britta
Frage # 1662
10.06.2024 | 10:36
? Tarif, ? Interessenvertretung

Wenn ich Kind Krank bin an dem Tag mit Überstunden eingeplant bin - bekomme ich dann die Überstunden oder nur die von der Krankenkasse berechnete Durchschnittsarbeitszeit gut geschrieben?

:

§ 45 Abs 2 von SGV V regelt -
Das Krankengeld {...} beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt der Versicherten, bei Bezug von beitragspflichtigem einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) in den der Freistellung von Arbeitsleistung nach Absatz 3 vorangegangenen zwölf Kalendermonaten 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt; es darf 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze nach § 223 Absatz 3 nicht überschreiten. Erfolgt die Berechnung des Krankengeldes nach Absatz 1 oder Absatz 1a aus Arbeitseinkommen, beträgt dies 70 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt. § 47 Absatz 1 Satz 6 bis 8, Absatz 4 Satz 3 bis 5 und § 47b gelten entsprechend.

Der Arbeitgeber darf Dir für jeden "Kk"-Tag" das monatliche Tabellenentgelt um 1/30 kürzen. Manche kürzen rücksichtlos um 1/23.
Du teilst der Krankenkasse Dein montaliches Nettoentgelt der vorausgehenden 12 Monate mit.
Du ergänzt dies um die Beträge - "Ich hätte darum mit gesundem Kind in diesem Monat .... € erwartet; ich habe wegen Kind-Krank nur .... € bekommen."

Überstunden / zusätzliche Arbeit geht hier nur über den Rückblick auf die (beitragspflichtigen) Summen der vergangenen 12 Monate ein.
Karin
Frage # 1661
07.06.2024 | 09:00
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Pflege in einer 5.5 Tage Woche 38,5 Std in einem AVR-Haus
Jetzt wurde in einer Team-Sitzung nach einer klassischen Umfrage und einen Mehrheitsbeschluss und einer Probephase aus dem Team beschlossen, sich auf eine 4.8 Tage Woche zu einigen . Das Wahl Ergebnis sah so aus 10 sind dafür 7 dagegen und 3 in LangzeitAU.
Muss ich diesen Mehrheitsbeschluss so akzeptieren?

:

Du hast im Arbeitsvertrag die AVR der Caritas in Bezug genommen. Deren Anlage 31 regelt in § 2 Abs. 1 -
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

Bislang fehlten notwendige betriebliche Gründe, in einer Kalenderwoche regelmäßige Arbeitszeit auf einen sechsten Kalendertag zu verteilen. Zukünftig soll der Vertrag eingehalten werden.
Du hast keinen Anspruch, dass die anderen abweichend vom Vertrag an mehr Tagen arbeiten.
Du hast einen Anspruch aus § 2 Nummer 8 NachwG, die Verteilung Deiner Arbeitszeit (Schichtrhythmus) mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Diese Vereinbarung kann auch von § 2 AVR Anl. 31 abweichen, insbesondere was die Länge und das Ende der Schichten angeht.
Die MAV bestimmt mit - jedoch nur im Rahmen der kircheneigenen Verträge.

Mehr arbeitsfreie Tage führen meist zu einem geringeren Krankenstand und zu mehr Chance auf neue Kolleginnen.
Tina
Frage # 1660
04.06.2024 | 23:15
Tarif, keine MAV oä

Ich habe Frühdienst und Spätdienst, im Wochenwechsel.
Ich bin in meiner FD Woche am Montag zum FD erschienen, obwohl ich abgesprochen für den SD geplant war. Der Fehler fiel mir 25Min. nach Dienstbeginn auf und ich stempelte mich aus und kam zur regulären Spätschicht.
Darf mir der Arbeitgeber die 25Min. stornieren, obwohl ich in der Zeit Leistungen erbracht habe?

:

Deine Arbeitsbedingungen regelt ein "Tarif".
Ihr habt keine Interessenvertretung zum Schutz gewählt.
Du hast ohne Anordnung und ohne Willen der Vorgesetzten ein paar Minuten geleistet und dies aufgezeichnet.
Du hast keinen Anspruch auf Vergütung eigensinniger / fehlerhafter / ungewollter / nicht fremdnütziger Arbeitszeit.
Anna
Frage # 1659
04.06.2024 | 10:13
AVR , Vollzeit ,nur Spätdienst

MAV vorhanden, wie kann es sein,dass ich im Minus bin? Und alle 4 bis 8 Wochen ,11Tage am Stück arbeite.?mfg Antje

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Du leistest offenbar nicht "Schichtarbeit" im Sinne § 6 Abs. 1 ArbZG. Deshalb dürfen Dir mehr als sieben Schichten in Folge abgefordert werden
Je nach AVR hast Du eine wochendurchschnittliche Zeitschuld vereinbart. Dieser Wochendurchschnitt erlaubt mal mehr, mal weniger Verplanung.
Arthur
Frage # 1658
04.06.2024 | 09:35
AVR Caritas  (Anlage 30), MAV / MAVO ärztlicher Kollege
Ich leiste regelmäßig Bereitschaftsdienste,
am Wochenende: Sa u. So von 8.00 - 8.00 Uhr, also 24.Stunden.
Jetzt möchte mein Chef, dass wir regelhaft am Wochenende eine ca. 1 Stunde Schmerzvisite, wenn möglich, zu einer bestimmten Uhrzeit, am Tag durchführen, was in der Vergangenheit ein Oberarzt im Regeldienst geleistet hat.
Denn eigentlich bin ich ja in Bereitschaft, um akute Notfälle zu versorgen. Dann wäre es doch nach meinem Empfinden Arbeitszeit und müsste auch anders vergütet werden?
Sind solche geplanten Tätigkeiten im Bereitschaftsdienst überhaupt zulässig?

:

Regelhaft antworten wir beim Bereitschaftsdienst: Gesetzwidrig, vertragswidrig.
Denn: Fast immer werden - entgegen § 4 Satz 3 ArbZG - nicht spätestens alle sechs Stunden tatsächliche Arbeitsunterbrechungen (Pausen) gewährt.
Denn: Fast immer wird - entgegen § 5 ArbZG und Artikel 31 der EU GRC - nicht innerhalb und am Ende des 24-stündigen Werktags eine 11-stündige Ruhezeit gewährt.
Denn: Fast immer wird - entgegen Artikel 31 der EU GRC- in dieser Woche nicht die wöchentliche Ruhezeit (arbeitsfrei 35 Stunden inklusive der vorausgehenden Ruhezeit) gewährt.

Nun soll also zudem noch zu bestimmten Zeiten regelhaft Arbeitaufgaben anfallen und bewältigt werden. Obwohl die Anlage 30 in § 6 Abs. 1 verlangt: 2Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitleistung überwiegt..
Während der Schmerzvisite ist zu erwarten, das die Arbeitsleistung 100 v.H. ausmacht. In dieser Spanne handelt es sich nicht um vertragskonformen Bereitschaftsdienst.
Der Dienstgeber könnt allerdings die Bereitschaftsspanne unterbrechen, Regelarbeit organisieren und vergüten und anschließend wieder Bereitschaftsdienst.
Die MAV kann - in der Gesamtbetrachtung - nicht wirksam zustimmen.
Es droht ein Konflikt. Es reicht, wenn Du einen pffiffigen Antrag stellst:
Ich beantrage, von heute an in drei Monaten meine vertragliche Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG auf 40 Stunden im Wochendurchschnitt zu vermindern. Zu Teilnahme an Ruf- und Bereitschaftsdienst bin ich dann nur noch im Einzelfall mit meiner Zustimmung bereit (§ 3 Abs. 6 Anlage 30 der AVR).
Sternchen
Frage # 1657
29.05.2024 | 17:22
AVR Caritas  (Anlage 2), MAV / MAVO

Entstehen von Minusstunden nach Bereitschaftsdienst
Wir arbeiten wochentags von 11.30 bis 20 Uhr, mit Pause 30 Minuten, anschließend Bereitschaftsdienst von 20:00 bis 07:00 Uhr, danach 07:00 bis 09:00 Uhr regulär noch Arbeitszeit.
Die Chefin teilt am Tag nach Bereitschaftsdienst immer eine Vollzeitschicht, also 07:00 bis 15:30 Uhr, ein. Daraus entstehen dann 6 Minusstunden für diesen Tag.
Die Bereitschaftsdienst werden mit 50% Arbeitszeit gewertet und vergütet.
1. Dürfen überhaupt Minusstunden entstehen, wenn das Arbeitszeitgesetz eine Weiterbeschäftigung verbietet?
2. Was ist, wenn die reguläre Arbeitszeit des Beschäftigten nur 6 Stunden täglich beträgt? Dieser Beschäftigte macht dann aufgrund der geplanten Schichtzeit von 8 Stunden, 6 Minusstunden statt nur 4 für diesen Tag nach Bereitschaftsdienst.

:

Dein - ab Arbeitsaufnahme um 11:30 Uhr - 24-stündiger Werktag enthält nicht die mindestens 10-stündige werktägliche Ruhezeit. Es wird nicht jeweils spätens nach sechs Stunden Arbeitszeit eine gesetzliche Pause gewährt.
Die Schicht im Plan geht sogar von 11:30 bis 15:30 Uhr am Folgetag - strafbar!
Ob es sich um regelmäßige Arbeitszeit handelt oder um Bereitschaftsdienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, spielt schutzrechtlich keine Rolle.
Die Vorgesetzte holt zum Dienstplan die Mitbestimmung der MAV ein. Wenn dieser Plan bereits gegen fast alle Schutzbestimmungen verstößt, hat die MAV das wohl nicht bemerkt.

Zu 1.) Der Dir festgelegte Dienstplan ist auch für die Vorgesetze verbindlich. Artikel 10 der EU Richtlinie 1152 / 2019 regelt die Voraussetzungen für den kurzfristigen Widerruf eines angeordneten Arbeitsauftrags: Die Erlaubnis durch die Bundesregierung und die Festlegung eines Schadenersatzes. Zudem muss die MAV zustimmen.
Verzichtet der Arbeitgeber auf festgelegte Arbeitsstunden, gelten sie als gearbeitet.

Zu 2.) Die regelmäßige Arbeitszeit verteilt der Arbeitgeber im Dienstplan, vielleicht an einem Tag mehr, an einem anderen weniger.
Weder in Betreuungseinrichtungen noch im Krankenhaus gibt es eine 50 v.H-Vergütung bei Bereitschaftsdienst. Wir können aufgrund Deiner spärlichen Angaben wiedermal nur rumraten:
§ 7 der Anlage 5 der AVR regelt -
(2) 1Bei Bereitschaftsdiensten ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. {...}
(5) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Unterabs. 2 der Anlage 6a zu den AVR) vergütet. 2Die danach errechnete Arbeitszeit kann stattdessen bis zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich).


Freizeitausgleich erkennst Du an der Freistellung von festgelegter Arbeitszeit, mitbestimmt durch die MAV.
Griselda
Frage # 1656
29.05.2024 | 10:53
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

Ich bin Betreuungskraft in Teilzeit, 1/3 Stelle.
Meine Stunden sollen von teilweise von 3,5 auf 2 Std. herabgesetzt werden, dafür soll ich einen Tag in der Woche dazubekommen. Ich dachte bis jetzt, dass eine Mindestarbeitszeit von 3 Std. Vorschrift ist.
Ist es wirklich rechtens, dass ich für 2 Stunden kommen muss?

:

Du arbeitest nicht als Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG). Es gibt keine gesetzliche Vorgabe zur Mindest-Schichtdauer
Deine MAV wird wohl solchen Bonsai-Schichten nicht zustimmen (unzumutbar, zu wenig Arbeitsstunden im Verhältnis zu den Wegezeiten).
Marson
Frage # 1655
25.05.2024 | 20:55
TVöD-B ,? Interessenvertretung
Erzieher stationäre Jugendhilfe, angestellt beim Kreis in der Inobhutnahme,
Wechselschicht, Nachtarbeits- und Bereitschaftsdienst laut Arbeits- und Tarifvertrag.
Im Betrieb gibt es eine alte Dienstvereinbarung zur Verlängerung der Höchstarbeitszeit. Meines Erachtens ist diese zum Teil gesetz- und tarifwidrig: Wir arbeiten an einem Tag zum Beispiel 24 Stunden -
von 11:15 Uhr bis 22 Uhr, inklusive 45 Min. Pause wird mit 10 Stunden Vollarbeit bewertet,
dann Bereitschaftsdienst bis um 6 Uhr wird nicht bewertet als Arbeitszeit, sondern extra vergütet mit 25% auf das Bruttoentgelt. Ab 6 Uhr folgen dann nochmal 6 Stunden reguläre Arbeitszeit bis zum Feierabend.
Ruhezeit wird außer Acht gelassen? Höchstarbeitszeit pro Woche ebenfalls? Kommen so teilweise auf über 60 Stunden/Woche, wenn man den Bereitschaftsdienst mitzählen würde im Sinne von BD=AZ! Das heiß, ich komme schon bereits ohne den BereitschaftsdienstD auf die geschuldeten 39 Stunden/Woche! Handelt der Arbeitgeber da trotzdem richtig, durch irgendwelche "Schlupflöcher" im Tarifvertrag? Durch opt-in oder-out? Oder durch die zusätzliche Entgeltvergütung? Könnte ich solche Dienste dann sofort verweigern?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.
Wenn Du rechtswidrige Arbeitszeit überraschend verweigerst, wird der Arbeitgeber vielleicht mit einer (rechtswidrigen) Kündigung reagieren. Vielleicht bekommst Du nach Monaten Deinen Arbeitsplatz wieder.

Besser, Du schreibst an die Personalleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
mich beeinträchtigt, wenn Sie mich über gut 24 Stunden hinweg arbeiten lassen, ohne mir - gemäß § 4 Satz 3 ArbZG - spätestens nach jeweils sechs Stunden eine gesetzliche Pause zu gewähren.
Mich beschwert jedesmal, wenn Sie mir in den 24 Stunden ab Arbeitsaufnahme (Werktag) nicht die gesetzliche tägliche Ruhezeit von mindestens 10 Stunden innerhalb dieses Werktags gewähren.
Mich belastet, wenn Sie mir in einzelnen Wochen nicht einmal die wöchentliche Ruhezeit aus 24 Stunden plus vorausgehend 11 Stunden Ruhezeit (Artikel 5 der EU-Arbeitszeitrichtlinie von 2003) einräumen.
Möglicherweise glauben Sie, diese außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich abgeforderten Arbeitsstunden stünden Ihnen aus unseren gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen zu.
Ich beantrage deshalb, meine vertragliche Arbeitszeit gemäß § 8 TzBfG spätestens ab in drei Monaten auf die regelmäßige Arbeitszeit von 39 Stunden im Wochendurchschnitt zu verkürzen. Dieser Durchschnitt soll im Zuge der jeweiligen Dienstpläne ausgeglichen verteilt werden.
Mit freundlichen Grüßen ... «

-----
Auf die "Bewertung" von Arbeitszeit kommt es nicht an. Schutzrechtlich handelt es sich durchweg um Arbeitszeit. Schutzrechtlich darf man Dir nicht mehr als werktäglich 13 Stunden und wochendurchschnittlich 48 Stunden abfordern.
Schuldrechtlich schuldest Du vertraglich zunächst 39 Stunden, jedoch ebenfalls wochendurchschnittlich. Dein Tarifvertrag räumt - unter engen Voiraussetzungen - zudem weitere, zusätzliche Arbeitsstunden außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein. Die stören Dich. Und von denen solltest Du Dich elegant lossagen. § 8 TzBfG Absatz 1 räumt Dir genau diesen Anspruch ein, darüberhinaus auch die Regelung der Verteilung.
Silke
Frage # 1654
25.05.2024 | 17:40
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO
Nachfrage zu Frage # 1653 von Inga.

Bei mir ist es ähnlich. Allerdings benötige ich die festen Zeiten zur Betreuung meiner Kinder.
Ich bin alleinerziehend und werde von meiner Mutter, welche auch berufstätig ist ,unterstützt.
Gibt es hier auch eine Regelung auf die ich mich berufen kann?

:

Schauen wir einmal in die Anlage 5 und dort in den -
§ 1a Teilzeitbeschäftigung
(1) 1Mit vollbeschäftigten Mitarbeitern soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind bis unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche und betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
2Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabs. 1 ist auf bis zu 5 Jahre zu befristen, soweit der Mitarbeiter dies in dem Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit verlangt. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
4Vollbeschäftigte Mitarbeiter, die in anderen als den in Unterabs. 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Dienstgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
5Ist mit einem früher vollbeschäftigten Mitarbeiter auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Mitarbeiter bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
6Die Unterabsätze 1 bis 4 gelten entsprechend für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter, wenn sie eine Herabsetzung ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit beantragen.
(2) Für Einrichtungen mit mehr als 15 Mitarbeitern gilt im übrigen § 8 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge.


a) Du schreibst den Grund Deines Antrag: "Verteilung meiner Arbeitszeit zur Sicherstellung der Betreuung meiner beiden minderjährigen Kinder".
b) Du beantragst eine (geringe) Verkürzung (§ 8 TzBfG, Anlage 5 § 1a der AVR der Caritas) und
c) beschreibst zugleich "damit verbunden" die von Dir gewünschte Verteilung Deiner Arbeitszeit (§ 8 TzBfG).

Du musst dabei nicht die Rechtsgrundlage nennen. Du nimmst zugleich die MAV mit ins Boot, damit diese - wohl gut geschult in der AVR und im TzBfG - Dich unterstützt.
Inga
Frage # 1653
24.05.2024 | 17:31
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO
Verwaltung einer Einrichtung der Caritas, Teilzeitvertrag mit 19,5 Stunden.
Nun ist es so, dass ich mir mit meiner Schwester die Pflege meiner Mutter teile und daher z.B am Donnerstag in der Regel nicht arbeiten kann. Mit meinem Chef gibt es darüber immer wieder Unstimmigkeiten.
Habe ich vielleicht die Möglichkeit, die Stundenzahl an den einzelnen Tagen oder eben auch den freien Tag vertraglich zu vereinbaren?

:

Das Pflegezeitgesetz unterstützt Dich in § 2 bei kurzzeitigem Pflegebedarf in Deiner Familie, in § 3 bei längerem. In § 3 -
(3) Wer Pflegezeit beanspruchen will, muss dies dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich ankündigen und gleichzeitig erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung von der Arbeitsleistung in Anspruch genommen werden soll. Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, ist auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben.
(4) Wenn nur teilweise Freistellung in Anspruch genommen wird, haben Arbeitgeber und Beschäftigte über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Hierbei hat der Arbeitgeber den Wünschen der Beschäftigten zu entsprechen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.


Du verkürzt also Deine Arbeitszeit auf 19 Stunden, Montag, Dienstag, Mittwoch.
Du schickst Deiner MAV eine Kopie.
Wenn Du erst einmal ein halbes Jahr so gearbeitest hast und zurück auf 19,5 Stunden kehrst, fällt es dem Chef schwer zu behaupten, nun sei auch der Donnerstag wieder unerlässlich ...
leu
Frage # 1652
21.05.2024 | 13:14
TV-L , Personalrat Krankenhaus

Wir fragen uns gerade, wie es mit dem Pfingstmontag (regulärer Feiertag und damit FREI) aussieht, wenn eine Kollegin (nichtärztlich und nicht in der Pflege tätig) eine vereinbarte 5-Tage-Woche hat, die einzelnen Arbeitstage regelmäßig auf Dienstag bis Samstag gelegt sind und der Montag damit generell FREI.
Wie ist dann in so einem Fall für diese Kollegin der Pfingstmontag zu betrachten, wenn dieser ohnehin als Feiertag "FREI" gilt?

:

Gemäß § 2 Nummer 8 NachwG hat der Arbeitgeber das Schichtsyszem und den Schichtrhythmus zu vereinbaren (mit dem PR, mit der Beschäftigten).
§ 43 TV-L Nr. 3 regelt -
8Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. 9In den Fällen des Satzes 8 gelten die Sätze 4 bis 7 nicht.
Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

Die Kollegin hat nun möglicherweise nicht an allen Wochentagen Schichten.
Sie wird möglicherweise dennoch nach einem Dienstplan eingesetzt, und der sieht am Montag planmäßig Frei vor.
Hier spricht viel für das "Glück-Pech-Prinzip". Bei jedem Versuch, sie mal am Montag einzusetzen, kann sie dies verweigern (vertragswidrig). Doch bei einem Feiertag am Montag hat sie "ohnenhin"frei, die betriebliche Anwesenheit verkürzt sich nicht.
Lisa
Frage # 1651
18.05.2024 | 16:32
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Altenheim der Caritas( 24/7).
Bisher war es so, dass unser Dienstplan immer zum 15. des Vormonats bekanntgegeben wurde. Unser DG hat dieses nun geändert. Wir bekommen den Plan jetzt erst vier Tage vor Monatsbeginn.
Unsere MAV sagt, dass dieses so in Ordnung ist, da es sich dabei um eine Mindestankündigungsfrist nach Teilzeitbefristungsgesetz handelt.
Für mich bedeutet dieses, dass ich meine Freizeit und Familienarbeit nur noch schlecht planen kann.
Ist das wirklich so?

:

Ihr mailt gemeinsam an die Mitarbeitervertretung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit in den Dienstplänen mit - im Rahmen der Schutzgesetze und Verträge. Die neuerdings unltrakurzen Ankündigungszeiten der Pläne beeinträchtigen und beschweren uns. Denn - anders als von einigen angenommen - haben wir nicht Arbeit auf Abruf (§ 12 TzBfG) vereinbart, mit einer Arbeitspflicht bei Ankündigungen von mindestens vier Kalendertagen im voraus. Wir haben arbeitsvertraglich auch nicht - wie in § 2 Nummer 9 NachwG vorgeschrieben - mit dem Arbeitgeber seine Mindestankündigungsfrist vereinbart. Nachlesen könnt Ihr das auch in der EU-Richtlinie 2019 / 1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen.
Für Nacht- und Schichtarbeitnehmerinnen ist hier zudem § 6 Abs. 1 ArbZG einschlägigig.
Auf der Webseite der BAuA findet Ihr dazu eine Anleitung (https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Praxis/Stationsorganisation.pdf?__blob=publicationFile&v=7#page=41) und dort - 'Dienstpläne sollten mindestens vier Wochen im Voraus bekannt gegeben und vonseiten des Klinikums auch eingehalten werden. Nur wenn Schichtpläne vorhersehbar sind, können die Pflegenden Privates zuverlässig planen. Das erhöht Ar­beitszufriedenheit wie auch Motivation und senkt Fehlzeiten. Notwendige Dienst­planänderungen sollten mit einer angemessenen Ankündigungsfrist von mindestens vier Tagen erfolgen.'
Möglicherweise ist da jemand von der Vorhersehbarkeit der Pläne zu deren notfallmäßigen Änderung verrutscht. Bitte teilt uns rasch mit, dass dies korrigiert wurde.
Mit freundlichen Grüßen .... «

Rechnet mit Unruhe
Jessi
Frage # 1650
15.05.2024 | 19:47
AVR Caritas  (Anlage ?), ? Interessenvertretung
Wäre es möglich meinen Vertrag von derzeit 25% auf 12% zu reduzieren?
Meine PDL sagt nein, das 25% das Minimum wäre.
Ich habe aber gehört, das es einen Paragraphen gibt, der besagt, dass man bei Kindern unter 12 durchaus mehr reduzieren darf.
Falls ja, gibt es hierzu ein Musterschreiben?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung (wohl MAV) schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.
Je nach Dienstleistungsbereich und Beruf gelten unterschiedliche Anlagen der AVR Caritas ...

Du mailst an die Personalleitung-
»Sehr geehrte Damen und Herren!
ich beantrage, von heute an in drei Monaten meine wochendurchschnittliche Zeitschuld auf 12 Prozent der Vollzeit zu verkürzen und - in ungekürzten Frühschichten - auf die Dienstage oder Mtitwoche zu verteilen. Zur Leistung von Mehrarbeit, Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaften bin ich im Einzelfall mit meiner jeweiligen Zustimmung bereit. Anspruchsgrundlage: § 8 TzBfG.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Ina
Frage # 1649
13.05.2024 | 11:14
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

24/7, Behinderteneinrichtung der Caritas.
Mein Vertag läuft auf 25 Wochenstunden, außerdem habe ich mich zur Ableistung von Mehrarbeit und Überstunden bereit erklärt .
Bei uns im Haus gibt es eine Dienstvereinbarung, in welcher geregelt ist, dass auf meinem Stundenkonto maximal 80 Plusstunden stehen dürfen. In der Zwischenzeit stehe ich bei 160 Stunden. Meine Chefin sagt, dass sich das wegen der angespannten Personalsituation nicht ändern lässt.
Nun ist es aber so, dass ich bewusst nur 25 Stunden mache um meinen privaten Verpflichtungen (Familie) nachkommen zu können.
Was kann ich tun, damit ich nicht noch mehr eingeplant werde?

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, ebenso den Ausgleichszeitraum meiner wochendurchschnittlichen Zeitschuld. Dies alles im Rahmen der kircheneigenen AVR.
Leider gibt es da erhebliche Störungen. Zunächst wird - abweichend von § 9 der Anl. 33 der AVR - ein ganz anderes Arbeitszeitkonto geführt und zur Buchung von "Plusstunden" genutzt. Diese unbezahlte Vorwegarbeit hat keine Grundlage in meinem Arbeitsvertrag. Vertraglich haben wir nicht vereinbart, dass sich aus meiner Freizeit nach betrieblichen Bedarfen bedient wird.
Spätestens am Ende des Ausgleichszeitraums (§ 2 Abs. 2 der Anl 33) muss sich die tatsächlich abgeforderte Arbeitszeit mit der mit mir vereinbarten Zeitschuld "ausgleichen". Doch man stellt mir nicht einmal in Aussicht, ob und wann die aufgelaufenen 160 Stunden unbezahlte Vorwegarbeit durch Unterplanung ausgeglichen werden.
Leider gebietet die MAV der Festlegung von vereinbarungswidriger Arbeitszeit keinen Einhalt. Das beeinträchtigt und beschwert mich. Bitte haltet mich bei Eurer Such nach Abhilfe zeitnah auf dem Laufenden.
Liebe Grüße ....«

Rechne mit Unruhe.
Simone
Frage # 1648
12.05.2024 | 09:09
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO
Ich arbeite seit 2017 im Krankenhaus. Schichtarbeit, Mo - Sonntag.

Ich habe mit schriftlichen Antrag ( inkl Einschreiben und Rückschein) und 3 Monaten Vorlauf beantragt meine Arbeitszeit auf 80% ( 32h ) zu reduzieren und die Arbeit auf Mo - Fr inkl Feiertagen in 3 Schichten zu verteilen.

Zugestimmt/abgelehnt wurde nicht schriftlich sondern nur kommentarlos ein Nachtrag zum Dienstvertrag über die Reduzierung auf 32h/Woche erstellt. Wochenendarbeit blieb bestehen.

Beim Gespräch mit den Vorgesetzten 6 Monate später wurde eine Verteilung von Mo - Fr abgelehnt.

MAV: verwiest auf Individualrecht, kein Kollektivrecht.

Wie kann ich weiter vorgehen ? Ich arbeite weiterhin bis zu drei Wochenenden/ Monat im selben Stundenumfang wie Vollzeitkräfte.
Gibt es ggf einen Schadenersatzanspruch ?

Ich weiß nicht mehr weiter.

:

Deine MAV braucht da offenbar ein paar Hinweise. Du mailst an die MAV, in Kopie an die Personalleitung, -

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit mit, im Rahmen der Gesetze und Verträge. Zusammen mit dem Arbeitgeber achtet Ihr darauf, dass unter anderem ich nach Recht und
Billigkeit behandelt werde (§ 26 Abs 1 Satz 1 MAVO). Auf Grundlage von § 8 TzBfG habe ich in 2023 die Verkürzung meiner Arbeitszeit und zugleich deren Verteilung auf Schichten Montag bis Freitag schriftlich beantragt. Beides hat die Arbeitgeberin damals nicht schriftlich abgelehnt. Mein Antrag wurde also angenommen. Eines ändernden neuen Arbeitsvertrags bedurfte es nicht.
Ich vermute, darüber wurdet Ihr informiert. Verteilungsvereinbarungen bedürfen ja Eurer Zustimmung.
Doch die - von Euch offenbar zugestimmten - Dienstpläne ordnen mir dennoch u.a. Wochenendarbeit an. Ich weiß, dass ich vertragsfremde Arbeitszeit nicht leisten muss. Dennoch bleibt das Austragen dieses Konflikts um die Aufklärung meiner Arbeitszeit allein bei mir. Das beeinträchtigt und beschwert mich.
Bitte achtet in Zukunft darauf, dass die Dienstpläne, die Ihr bearbeitet, sich im Rahmen der auf Grundlage § 8 TzBfG, § 10 Abs. 2 Anl. 31 der AVR Caritas und wohl auch § 2 Nummer 8 NachwG vereinbarten Verteilungsregeln halten.
Liebe Grüße ....«

Rechne mit Unruhe; lies selbst noch die beiden genannten Gesetzesparagrafen nach!
Lando
Frage # 1647
09.05.2024 | 00:15
kein Tarif

Ich arbeite bei Lieferando nach mitbestimmten wöchentlichen Dienstplänen.

Ich habe noch einen "alten" Vertrag mit monatlichen und nicht wöchentlichen Mindeststunden.

Jetzt hat der BR die Zustimmung für den Schichtplan KW20 verweigert.

Mindeststunden müssen mir bezahlt werden, aber welche? Ich habe im Gegensatz zu den meisten meiner Kollegen keine wöchentlichen, sondern nur monatliche Mindeststunden.

:

Der Arbeitgeber (ersatzweise der Betriebsrat) können nun eine Einigungsstelle bestelle, die dann über den Wochenplan entscheidet.

Du hast einen Bandbreiten-Vertrag bezogen auf die monatliche Zeitschuld. Abgrechnet wird am Monatsende.
Knautsch
Frage # 1646
08.05.2024 | 14:11
TV AWO , Betriebsrat / BetrVG

Darf ich "kurze Wechsel" machen?
Beispiel: Freitag von 12.45-20.00 und darauf den Tag,Samstag,nach Einhaltung der 10/11 std Ruhepause(Pflege),um 7.00 wieder zum Dienst antreten?

:

In Deutschland dürfen alle arbeiten, bis sie umfallen. Du musst das ArbZG nicht beachten oder erfüllen.

Doch Deine Arbeitgeberin darf Dich werktäglich nicht länger als 10 Stunden (mit Ausnahmen) beschäftigten.
Diese 10 Stunden beginnen in Deinem Beispiel um 12:45 Uhr. 24 Stunden später endet da Dein individueller Werktag.
Im Laufe dieses Werktags arbeitest Du wohl zunächst 7 Stunden und 15 Minten, dann noch 5 Stunden 15 Minten. Das sind zusammen 12,5 Stunden. Autsch!

Die Ruhezeit (§ 5 Abs.1 ArbZG) liegt zudem nicht "nach Beendigung der Arbeitszeit", sondern mitten in der Arbeitszeit. Nochmal Autsch.

§ 6 Abs. 1 ArbZG bindet den Arbeitgeber an die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeitszeit. Die linkLeitlinien sind recht verständlich. Vorwärtswechselnde Schichten. Das dritte Autsch.

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