Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret. Müssen wir rumraten, können wir nur schlecht beraten.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit? WerzusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?
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Carsten
Frage # 1730
15.10.2024 | 14:17
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Altenpfleger
Ich habe mein Arbeitsverhältnis zum 31.12. diesen Jahres gekündigt.
Ich habe noch etwa 160 Überstunden. Gerne würde ich diese im Dezember abfeiern.
Ist mein Arbeitgeber verpflichtet, mir diesen Wunsch zu gewähren oder kann er bestimmen, was mit den Überstunden passiert? Abfeiern oder auszahlen ?
In meiner Kündigung habe ich den Wunsch nach Freizeitausgleich erwähnt

:

Wir haben bereits Zweifel, ob es sich bei den 160 Stunden um "Überstunden" im Sinne der bei Dir im Arbeitsvertrag genommenen AVR.DD handelt. Deren § 9c bestimmt -
(4) 1Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabsatz 2) überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind.
Die Plusstundengrenze (die Montage bis Freitage eines Kalendermonats mal 7,8 Stunden plus 30 weitere Stunden) wird also frühstens ab etwa 195 Stunden überschritten - erst dann könntest Du Überstunden leisten.
Vielleicht meinst Du Plusstunden - also bislang unbezahlte Vorwegarbeit.
§ 9b der AVR.DD ist da großzügig, was Deine Vorarbeit angeht -
(6) Bis zu 150 Plusstunden bzw. bis zu 50Minusstunden können auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden..
Und
(9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.

Dein bloßer Wunsch auf 'Freizeitausgleich' kommt wohl noch nicht einem konkreten Antrag gleich. Stell ihn!

(13) Die Jahres- und Langzeitarbeitszeitkonten sind bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses auszugleichen. Ist ein Ausgleich des Arbeitszeitkontos bis zum Ausscheiden nicht möglich, ist das Zeitguthaben oder die Zeitschuld mit den letzten Monatsbezügen auszugleichen. Bei Tod der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters wird ein vorhandenes Zeitguthaben an die Anspruchsberechtigten (§ 26a Abs. 1 und 2) ausbezahlt.

Die MAV wird Dir berichten, ob der Ausgleich bis zum Jahresende objektiv unmöglich ist.
Hilgraf
Frage # 1729
13.10.2024 | 14:36
TVöD-V , Personalrat

Wir arbeiten im Schwimmbad nach einem festgelegten Rollplan mit Schichten die logischerweise aufgrund Öffnungszeit auf unterschiedliche Tage fallen. Die Tage in der entsprechenden Woche sind klar bestimmt mit Anfangszeit/Endzeit und welche Tage in der entsprechenden Woche Frei sind.
Gearbeitet wird, verteilt auf alle Schichten, an 7 Tagen die Woche

Wenn ich nun Urlaub beantrage oder arbeitsunfähig bin, verrechnet die Personalabteilung pauschal immer Montag und Dienstag als Urlaubstage/bzw. Krankheitstage. Selbst wenn ich an diesen Tagen regulär gearbeitet hätte.

Das sehe ich als falsch an. Welche Grundlagen kann ich als Argument hervorbringen?

:

Du mailst an den Personalrat, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr überwacht die Durchführung der Gesetze und Tarifverträge, die für mich im Betrieb wirken.

* Während des Urlaubs bin ich durchweg von Arbeitspflicht freigestellt. An genau den Kalendertagen, an denen durch Euch mitbestimmt für mich ansonsten Arbeitspflicht festgelegt wäre (Arbeitstage), verbrauche ich einen meiner Urlaubstage (§ 26 TVöD). Dazu bestimmt unser Tarifvertrag meinen Urlaubsanspruch ausdrücklich in 'Arbeitstagen'.
* Eine Arbeitsunfähigkeit stellt dagegen stellt mich für alle von nun an beginnenden Schichten von der Arbeitsverpflichtung frei. Genau an jedem der Tage, an dem ich ansonsten eine Arbeitspflicht hätte, entsteht für mich der Anspruch auf den tagesgleichen Aufschlagsatz (§ 21 TVöD) .

Doch da gibt es eine schwer zu durchschauende Praxis:
Abweichend von den gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben und den von Euch mitbestimmten Festlegungen fingiert die Personalabteilung bei Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit pauschal ganz bestimmte Wochentage als meine Ausfalltage. Im Einzelfall entsteht dadurch für mich ein Nachteil.
Bitte wirkt daraufhin, diese betriebliche Praxis zu korrigieren und haltet mich zeitnah auf dem Laufenden.
Vielen Dank! ......... «
Thorsten N
Frage # 1728
11.10.2024 | 10:54
TvöD-k Betriebsrat

Hallo,
ich arbeiten in einem Kreiskrankenhaus mit TVÖD, wir haben einen Betriebsrat (neu im Gremium) und stellen uns folgende Frage:
eine Kolleg:in im Labor möchte wegen Personalmangel wie folgt arbeiten:

Bereitschaftsdienst 19:00- 08:00 mit anschließendem "normalen" Frühdienst von 08:00 - 13:00.

Ist das überhaupt so machbar? Ich habe bedenken.

mit kollegialen Grüßen

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Ulla
Frage # 1727
10.10.2024 | 19:42
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Ich war jetzt leider vie Wochen krank.
Ich hab mich gesund gemeldet und arbeite nun Montag, Dienstag und Mittwoch Frühdienst und hab dann eine Woche frei.

Kann man mir das frei streichen weil ich so lange krank war?

:

Arbeitgeber können noch viel zu viel. Manches, was sie tun können, ist rechtswidrig.

Die Arbeitsunfähigkeit ändert nichts an Deiner verteilten Arbeitszeit.

Vielleicht hats Du eine gewählte MAV. Arbeitezeit kann dann nur mit deren Einverständnis (anders) verteilt werden.
Anna
Frage # 1726
10.10.2024 | 12:27
BAT-KF , MAV / MVG-EKD Vollzeit

Ich arbeite im 3-Schicht-Plan, der Urlaub wird nach der 5-Tage-Woche berechnet, die tägliche Arbeitszeit ist stillschweigend, für mich, auf 7,5 Stunden herabgesetzt worden.
Wir sind um 6 Uhr auf Station umgezogen dort, dürfen das Haus erst um 14 Uhr verlassen, umgezogen.
Dann sollen wir zum Spätdienst um 13 Uhr dort sein für Infos, z.b. Besetzung, hausinterne Informationen, u.ä.um 21 Uhr kann das Haus umgezogen verlassen werden, je 0,5 Stunden Pausenabzug.
Nachts ab 20:30 Uhr auf Station bis 6:15 Uhr auf Station.
Es werden uns 45 Min Pause abgezogen. Dann sollen wir uns gegenseitig unterstützen in der Pausenabwicklung, mit der Nachbarstation.
Da der Arbeitsaufwand nicht vorausschaubar ist, z.B. 2. Pflegepersonal, läßt sich die auch nicht immer umsetzen. Hier stimmt doch etwas nicht.

:

a) Du arbeitest offenbar wochendurchschnittlich an mehr als 5 Kalendertagen (Arbeitstagen). Der in Deinem Arbeitsvertrag in Bezug genommene BAT-KF regelt in § 25 -
Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage.
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.


b) Der Arbeitgeber muss Dir spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit eine 30minütige Pause gewähren. Die MAV bestimmt deren Lage und Dauer mit. Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber Dir die von ihm aufgezeichnete (tatsächliche) tägliche Arbeitszeit um 30 oder 45 Minuten kürzt. Das ist im Zweifel strafbar gemäß § 23 ArbZG.
Franzis
Frage # 1725
10.10.2024 | 09:38
TVV

wie alle streiten wir uns um unsere Dienstplan. Ich bin der Meinung das im anhängenden Muster das Mo frei durch den vorhergehenden Spätdienst und den folgenden Frühdienst kaputt ist. Da es kein anderes frei in der Woche gibt, ist das nicht genehmigungsfähig. Einen kurzes Ja oder Nein würde mir schon reichen
1. W Frei 0 05:30-13:45 SF 8,25 Springer 9 Springer 8 13:15-16:15 3 13:30-20:15 SF 6,75 13:30-20:15 SF 6,75 41,75 Früh 9
2. W Frei 0 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 05:30-13:45 SF 8,25 Frei 0 Frei 0 33 Spät 11
3. W 07:30-16:00 SF 8,5 Frei 0 13:30-21:30 SF 8 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 Springer 7 Springer 7 38,25 Tag 3
4. W Frei 0 Springer 9,6 Springer 10 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 05:45-13:45 SF 8 06:45-13:45 SF 7 42,35 Springer 7
5. W 07:30-16:00 SF 8,5 10:00-18:00 8 13:30-17:00 3,5 Springer 8 13:30-21:30 SF 8 Frei 0 Frei 0 36 Frei 12
6.W 13:30-21:30 SF 8 13:30-21:15 SF 7,75 Frei 0 Frei 0 13:30-21:30 SF 8 13:30-20:15 SF 6,75 13:30-20:15 SF 6,75 37,25

Oh ich hoffe du kannst das irgendwie sehen. In dem Formular sieht das chaotisch aus. Es sind 6 rollierende Wochen untereinander.

:

Die Arbeitsaufgabe "Springer" ist keine mitzubestimmende Festlegung von Arbeitszeit.

a) In jeder Kalenderwoche steht den Arbeitnehmern eine wöchentliche Ruhezeit zu, im Anschluss an eine 11 stündige tägliche Ruhezeit von 24 Stunden (Artikel 31 II der EU Grundrechtecharta aus dem Jahre 2010). Die vorausgehende tägliche Ruhezeit kann im Einzelfall am Sonntag der Vorwoche beginnen. Die 24stündige wöchentliche Ruhezeit muss aber spätestens am Sonntag um 24 Uhr gewährt sein.

b) § 8 Abs.1 Satz 3 des TV-V verspricht weitergehend: Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Wir haben den Eindruck, dass bei Euch in manchen Wochen auf mehr als fünf der sieben Kalendertage verteilt wird.

c) "genehmigt" werden Dienstpläne weder von Beschäftigten nicht vom Betriebsrat. Du meist wohl zugestimmt / Einverständnis / vereinbart.
Emi
Frage # 1724
30.09.2024 | 22:35
Verdi Awo WW

Hallo zusammen, ich wollte gerne wissen ob es erlaubt ist bei der Awo in westlichen Westfalen 9 Tage durch arbeiten?
Wenn nicht wo kann ich mich schlau machen weil im Betriebsrat sind momentan alle krank.
Danke Emi

:

Arbeiten dürfen alle ohne Unterlass.
Der Arbeitgeber könnte sich dabei allerdings versündigen, falls er mehr als sieben Schichten in Folge abverlangt.
Dir hilft der Blick zur
linkBezirksregierung Detmold
uli
Frage # 1723
23.09.2024 | 20:13
TV-L , Personalrat , Schichtarbeit

Meine Kollegen und ich arbeiten nach einem Schichtplan abwechselnd an Samstagen für die wir die vorrangehenden Montage frei haben. Fällt dieser Montag auf einen Feiertag, so gilt dieser für unseren Arbeitgeber als ausgleichender freier Tag.
Ist das rechtens?

:

Der TV-L regelt, dass -
a) jeder der sieben Wochentage ein Arbeitstag sein kann
b) Du nur an fünf dieser sieben Wochentage eingeteilt wirst
c) Du zu Deiner Zeitschuld (39 Stunden) im Wochendurchschnitt eingeteilt wirst.

Wird Arbeitszeit an einem Samstag festgelegt? Dann bleiben bei Dir in derselben Woche dennoch (mindestens) zwei Tage arbeitsfrei. Einen "Ausgleich" in der Folgewoche sieht der TV-L nicht vor.

Feiertage bleiben - grundsätzlich - in Deutschland von Arbeit frei. Du musst keine Minute nacharbeiten.
Katrin
Frage # 1722
20.09.2024 | 19:24
TVöD , ? Interessenvertretung

Darf mein Arbeitgeber mir für meinen freien Tag(Rolltag)einen Urlaubstag anrechnen ?
Ich habe einen Tag alle 14 Tage frei und für einen sowieso freien Tag an dem ich nicht arbeite, dürfte ich doch nicht noch einen Urlaubstagen nehmen müssen oder?
Ich bin mit den Stunden runtergegangen und verzichte auf Geld für diesen Rolltag- dann noch einen Urlaubstag abziehen wenn ich eh frei hab, wäre doch doppelt beschissen

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

Der gesetzliche Urlaubsanspruch, verlängert um den vertraglichen Mehr-Urlaub, wird in Arbeitstagen bestimmt. Der TVöD geht dabei von einer Verteilung auf fünf Arbeitstage (Kalendertage mit regelmäßiger Arbeitszeit) im Wochendurchschnitt aus. Du arbeitest offenbar an weniger Tagen. § 26 TVöD bestimmt:
Bei einer anderen Verteilung der wöchent lichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Unser linkUrlaubsrechner unterstützt Dich, um den tariflichen Urlaubsanspruch zu entdecken.

Du beantragst Urlaub. Du verbrauchst (nur) an jedem Kalendertag, an dem Du ansonsten / sonst / ohnehin arbeiten müsstest, einen Deiner umgerechneten / erhöhten / verminderten Urlaubstage. Denn Urlaubstage sind >i>Arbeitstage mit Befreiung von der Arbeitspflicht.

Das bekommen die Betriebe oft nicht richtig hin. Manche behaupten: "Wir gehen - unabhängig von den Tatsachen - bei allen von einer 5-Tage/Woche aus - zumindest während deren Urlaubsspannen." Kraut und Rüben ...!
Nicole
Frage # 1721
20.09.2024 | 09:07
BAT-KF , MAV / MVG-EKD und SBV

Hallo, ich habe einen festgelegten Rollplan, der in der Regel immer gleich bleibt. Der Plan für 10/24 wurde am 13.09.24 ausgegangen.
Dort wurde nun einer meiner Rollfrei-Tage mit Dienst belegt und ein Arbeitstag als "Einspringfrei" eingetragen. Ich habe einen GdB von 50. Bevor ich jetzt die SBV anspreche, die über die Änderung sicher nicht informiert wurde, würde ich gerne wissen, ob der Arbeitgeber das so darf.

:

Manche Arbeitgeber vereinbaren mit Mitarbeitervertretungen verbindliche Rahmenpläne, die sich turnusweise wiederholen. Frag sie!
Manche Arbeitgeber vereinbaren mit Kolleginnen verbindliche Rahmenpläne, die sich turnusweise wiederholen.
Manche Kolleginnen vereinbaren - gemäß § 8 TzBfG oder gemäß § 3 PflegeZG - verbindliche Rahmenpläne, die sich turnusweise wiederholen.

Falls von so einer Vereinbarung abgewichen werden soll, müssen die Beteiligten sich darüber einig werden.

Doch meist ist ein Rollplan nur eine unverbindliche Planungshilfe, allenfalls ein Grundsatz, der Ausnahmen / Abweichungen zulässt. Dann greift die Mitbestimmung. Ein "Einspringfrei" kennen weder Gesetz noch BAT-KF. Da sollte Dein Frei einfach nur verschoben werden.
Carsten
Frage # 1720
12.09.2024 | 21:36
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Schichtdienst als Altenpfleger
Durch unsere Pflegedienstleitung ging nun ein Rundschreiben heraus, dass es ab den 20.12. eine Urlaubssperre gibt. Auf meine Frage warum , sagte man mir , das es schon immer so gewesen sei.
Weder kann ich im AVR einen Passus finden, der eine (geplante) Urlaubssperre vorsieht, es gibt auch im Haus keine entsprechende Dienstvereinbarung.
Könnt Ihr mir sagen, ob eine solche Urlaubssperre rechtens ist?

:

Dein Arbeitsvertrag und die AVR.DD regeln nicht, wie und für wann Du Deinen (zusammenhängenden oder von Dir geteilten) Urlaubsanspruch beantragen kannst. Doch in manchem Betrieb will der Arbeitgeber die Urlaubszeiten einschränken. Dann müssen alle ins MVG.EKD schauen (Diakonie).

§ 38 Mitbestimmung
(1) {...} Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitar-
beitervertretung nicht beteiligt worden ist. {...}
§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht:
{...} ,
e) Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan, {...}
§ 42 Fälle der eingeschränkten Mitbestimmung in Personalangelegenheiten der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
{...} k) Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung.

Eure Pflegefürstin hat nicht aufgefordert, Urlaubspläne für die Zeit bis zum 19.12. aufzustellen. Sie hat nicht für die Aufstellung von Urlaubsplänen, sondern für die Beantragung einzelner Urlaube eine Regel / einen Grundsatz aufgestellt. Sie hat möglicherweise auch nicht das Einverständnis der MAV eingeholt.
Du stellst nun unbekümmert Deinen Urlaubsantrag. Wird der abgelehnt? Dann ist die Ablehnung nur mit Zustimmung der MAV wirksam.
Agnes
Frage # 1719
12.09.2024 | 17:47
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Bbei mir in der Klinik (3-Schicht-Betrieb) wurde die Frage in den Raum gestellt,ob man 12 Stunden Schichten (Pflegekräfte), arbeiten möchte.
Das soll erst mal auf Freiwilligkeit beruhen.
Wie das so ist mit freiwillig, so manches Mal bleibt es nicht bei freiwillig.
Sind im TVöD überhaupt 12 Stunden Schichten erlaubt ?
Unser Betriebsrat ist da momentan keine große Hilfe, da sich keiner so richtig damit auskennt.

:

Dein Arbeitsvertrag wurde freiwillig geschlossen.
Der Tarifvertrag wurde den Arbeitgebern abgerungen. Aber von ver.di und den Arbeitgebern freiwillig unterschrieben. Manche Betriebsvereinbarung wird erpresst oder "gekauft".
Alles, was außerhalb der Schutzgesetze und des Tarifvertrags geeinigt wird, bleibt "freiwillig".

In § 6 Absatz 4 des TVöD kann der Arbeitgeber, der Betriebsrat und könnt Ihr nachlesen:
(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Betriebs-/Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.
Protokollerklärung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.


Typisch wäre also die Vereinbarung:
Auf den Station A1, B2, C4 können die Dienstpläne an Sonntagen auch einer zwölfstündigen Schicht, unterbrochen von zwei 30-Minuten-Pausen, zugeordnet werden. Auf so eine Schicht folgen unmittelbar zwei arbeitsfreie Sonntage.
Thomas
Frage # 1718
09.09.2024 | 16:48
TV-L , Personalrat
Krankenpfleger, Teilzeit - auf 80% reduziert.
Nun bin ich im Personalrat freigestellt und möchte wieder auf 100 % erhöhen. Der PR hat das auch beschlossen, mich mit 1,0 Stelle freizustellen. Meine Reduzierung ist unbefristet abgeschlossen worden, da es eine Dienstvereinbarung für Pflegekräfte gibt, die nur noch unbefristete Reduzierungen vorsieht mit der Garantie, jederzeit wieder erhöhen zu können.
Die Erhöhung der Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber verweigert
Begründung: Ich wolle durch eine ehrenamtliche Tätigkeit (im Personalrat) mehr Geld verdienen, was nicht zulässig sei, da ich dadurch einen ungerechtfertigten Vorteil hätte. Die Erzielung von mehr Verdienst durch ein Ehrenamt benachteilige andere Beschäftigte im Personalrat, die nicht aus der Pflege kommen, da für sie keine Dienstvereinbarung bestehe.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Heinze
Frage # 1717
04.09.2024 | 11:59
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Krankenpfleger, durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden und in einer 5,5 Tage-Woche.
Unser Urlaub wird immer mit der durchschnittlichen Arbeitszeit von 7,09 h berechnet auch wenn ich an dem Tag Nachdienst mit 10 Stunden gehabt hätte.
Ich bekomme dann -2,91 Stunden abgezogen und im Frühdienst /Spätdienst bei Urlaub +0,09h gutgeschrieben.
So bekomme ich viele Minusstunden wenn ich mit 5 Tage Nachtdienst geplant würde und an den Tage in Urlaub geplant werde.

Ist dieses rechtens und was kann ich tun dagegen.
Also für mich ist es unverständlich!
Die MAV brütet auch schon darüber ob diese einfach so gerechnet werden kann.
Der Arbeitgeber meinte JA.

:

Die AVR regeln in Anlage 31:
§ 2 Satz 3 - Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
und in Anlage 14 -
§ 3 Dauer des Erholungsurlaubs
(1) Der Urlaub des Mitarbeiters, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Anlage 5 zu den AVR) auf 5 Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt ab dem 1. Januar 2015 30 Arbeitstage, soweit nicht eine für den Mitarbeiter günstigere gesetzliche Regelung (z.B. für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen) oder für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Anlage 7 zu den AVR) eine Sonderregelung getroffen ist. {...}
(5) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.
3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 und 4 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Ein Zusatzurlaub nach § 4 Abs. 2 bis Abs. 7, nach dem Neunten Sozialgesetzbuch und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt.


Du schilderst, dass zunächst Eure Dienstpläne nicht nur zu 5 der sieben Tage einer Kalenderwoche einteilt. Vertragswidrig.
Du berichtest weiter, dass Urlaubstage nicht von genau der an diesem Arbeitstag im Plan festgelegten Arbeitszeit freistellt, sondern von einer wirren Pauschale. Gesetzwidrig.
Martina
Frage # 1716
03.09.2024 | 15:20
TV Ärzte / VKA , Betriebsrat / BetrVG

Eine Ärztin arbeitet als geringfügig Beschäftigte mit 2,5 Wochenstunden.
Die Arbeit wird einmal im Monat in Form von einem Bereitschaftsdienst am Samstag oder Sonntag über 12 Stunden abgeleistet.
Entsteht hier ein Urlaubsanspruch?

:

Der gesetzliche Grundurlaub (20 Tage in der 5-Tage/Woche) auf die tatsächliche Verteilung (1/4 Tag/Woche) umzurechnen (1,5 Urlaubstage - aufgerundet: 2 Urlaubstage).

Der Vertragliche Mehrurlaub scheitert daran, dass- entgegen dem TV Ärzte ausschließlich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gearbeitet wird. Der tarifliche Urlaub stellt jedoch auf die regelmäßige Arbeitszeit (hier: 0 Stunden/Woche) ab.
Italia
Frage # 1715
03.09.2024 | 14:39
AVR Caritas  (Anlage 5), MAV / MAVO

Arzthelferin , Arbeitszeit 7:30 bis 16:00 Uhr. Keine festgelegte Pausenregelung! Keine DV !
Musste vermehrt auf meine Pause verzichten. Es war nicht möglich auch eine geteilte Pause a 15 Minuten zu nehmen. Habe die nicht genommene Pause (30 Min) als durchgearbeitet aufgeschrieben. Diese 30 Min werden pauschal auf Anordnung ( Geschäftsführung) immer wieder von meinem Stundenzettel gestrichen. Dauerhaft, nicht nur ab und zu.!
Bitte um Vorgehensweise ( MAV wird auch informiert). Kann ich die Stunden auch zurück einfordern , die mir gestrichen worden sind?

:

Die Arbeitgeberin hat eine gesetzliche Pause nicht gewährt. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit (§ 22 ArbZG).
Das "Streichen" ist ein weiterer Verstoß, hier gegen Dokumentationspflichten.
Du hast Anspruch darauf, zusätzliche Arbeitszeit zusätzlich vergütet zu bekommen.
Der Streit geht hier um rund 10 €.
Die Beschwerde bei der MAV sollte dazu führern, dass Dir die 30 Minuten zugebucht werden und sich bei Dir entschuldigt wird. Das fällt Arbeitgebern / Vorgesetzten manchmal schwer.

Formal kannst Du auch die Berichtigung gemäß DSGVO verlangen (linkMuster.)
Anja
Frage # 1714
30.08.2024 | 09:22
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG, 24/7

Eine Mitarbeiterin sagt zu, an ihren dienstplanmäßig freien Tag eine Schicht zu übernehmen. An diesem Tag ist sie leider selber krank und kann den Dienst nicht übernehmen.
Hat sie dennoch Anspruch auf die Stunden?

:

Unklar bleibt in Deiner Frage: Was meint "Anspruch auf Stunden haben"?
Unstrittig ist: Der Arbeitgeber hat Anspruch auf die von ihm gekauften (regelmäßigen) Stunden.
Er hat zudem "Einspringen" angeordnet. Der Betriebsrat hat zugestimmt.

Krank ist wie gearbeitet - die Kollegin erhält für jeden Arbeitstag einen Aufschlagsatz (Durchschnitt der drei Vormonate). Doch darin bleiben überraschende Stunden unberücksichtigt.
Vielleicht hat der Betriebsrat Arbeitszeitkonten (§ 10) einrichten lassen und angeordnete Mehr-Stunden sind da zu buchen? Auch das würde meist davon abhängen, ob ein Vergütungsanspruch zuvor "entstanden" ist.
Zecke
Frage # 1713
28.08.2024 | 19:43
BAT-KF , ? Interessenvertretung
Besondere Wohnform, Dienstzeiten von 7.30 -20 Uhr, ab 20 Uhr Bereitschaftsdienst.

Wir sollen in Zukunft ab 21.30 Uhr den Klienten ihre Nachtmedikation verabreichen. Bei der aktuellen Anzahl an Klienten mit Nachtmedikation und der Tatsache, dass es natürlich zu Verspätungen kommen kann, würde der ganze Prozess ca 1 Std beanspruchen.
In meinem Verständnis ist das geplante Arbeit!?
Lieg ich da richtige oder gibt es etwas "Kleingedrucktes", was mir nicht bekannt ist bzgl Rechtssprechung?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Du scheinst unsicher zu sein, ob es sich durchweg um "Bereitschaftsdienst" handelt.
§ 7 Abs. 3 BAT-KF definiert:
Bereitschaftsdienst leisten Mitarbeitende, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen. Bereitschaftsdienst darf nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

Die Rechtsvoraussetzung "wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt" muss zum Zeitpunkt der Anordnung erfüllt sein. Dir wird jedoch durchweg von 21:30 bis 22:30 Uhr eine Tätigkeit angeordnet, weil um diese Zeit eine Arbeitsaufgabe anfällt. Für diese Zeit trifft die Rechtsvoraussetzung nicht zu.
Da Dir ohnehin rechtswidrig (entgegen § 4 ArbZG) über weit mehr als sechs Stunden hinweg pausenlose Arbeitszeit angeordnet wird, kommt es Dir wohl eh nicht so genau drauf an.
Unklar bleibt ja bereits, wie Du - eventuell "an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle" tief schlafend - den "Bedarfsfall" feststellen kannst, und die Arbeit aufnimmst.
Hättest Du eine MAV gewählt, würde diese solche Zumutungen wohl nicht zulassen.
Pit
Frage # 1712
24.08.2024 | 02:06
AVR.DD , ? Interessenvertretung

Ich arbeite 75 % Teilzeit. Werde meistens mit 7-10 Spätdiensten im Monat geplant.
Bei Rückkehr Gesprächen wurden 5-7 Tage vereinbart.
AlleVoll- und Teilzeitkräfte sind mit 4 - 6 Spätdiensten im Monat geplant.
Was kann ich dagegen unternehmen ?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.

Schau in Deinen Unterlagen zu Jause, ob es sich tatsächlich um eine Vereinbarung zwische3en Eurem Arbeitgeber und Dir handelt, welche die Verteilung festlegt. Darauf kannst Du Dich berufen.

Es gibt wenige Arbeitgeber, die sich an ihre Versprechen binden wollen.
Marie
Frage # 1711
23.08.2024 | 10:27
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG (SuE) Behindertenhilfe, Wohnform: ABW, AWG, Wohnheim

Wir sind ein neuer Betriebsrat und möchten in der bestehenden Anlage der Betriebsvereinbarung Zeitwirtschaft die Inhalte anpassen und mit dem Arbeitgeber verhandeln.
Bisher ist in der Anlage zu Grundsätzen der Dienstplanung noch nichts schriftlich festgelegt. Geregelt sind die Schichten mit den entsprechenden Kürzel, Zeitausgleichregeln, Stundenkonto mit Ampelvereinbarungen (+/- grün, gelb, rot) und Zeiterfassung.
Kennt oder habt ihr von anderen Interessenvertretungen gute Bespiele dazu?
Wir sind für jeden Tipp dankbar.

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und wird dort behandelt.
Robert
Frage # 1710
21.08.2024 | 13:20
Haustarif, Betriebsrat / BetrVG

Was versteht man denn bei Anordnung von Rufdienst darunter, daß nur "Rufbereitschaft angeordnet werden darf, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt." ?
Welchen zeitlichen Umfang darf dieser Arbeitsanfall haben ?

:

Das BAG (linkUrteil 25.03.2021 - 6-AZR-264/20) hat das ausführlich untersucht.

Zunächst wird auf den Arbeitsanfall in diesem Arbeitsbereich geschaut: Der ruht erfahrungsgemäß. Rufbereitschaft darf also nicht angeordnet werden, falls nur ausnahmsweise Personal ausfällt.
Dann wird die Anzahl der Dienste ohne Inanspruchnahmen mit der ins Verhältnis gesetzt, in der Einsatz liegt. Zudem wird betrachtet, wie oft es sich lediglich auf eine kurze Telefonauskunft beschränkt.
"Erfahrungsgemäß Ausnahmen" meint deutlich weniger Belastung, als wenn sie "nicht erfahrungsgemäß überwiegt" (Bereitschaftsdienst).

Ein aktiver Betriebsrät wird da zäh und sperrig sein, wenn Freizeit geopfert werden soll.
Charlotte
Frage # 1709
21.08.2024 | 09:48
TVöD-K , ? Interessenvertretung

Ist meine Auffassung korrekt, dass folgende Anspruchsvoraussetzungen zu einer Sollreduzierung der Arbeitszeit führen, wenn ein Feiertag auf einen Werktag fällt?
Ich arbeite nach Dienstplan/Schichtplan, der sich über 7 Tage die Woche erstreckt. Meine Arbeitszeiten sind von 05:45-13:57Uhr. Nach meiner Auffassung, arbeite ich im Schichtdienst, denn laut TVÖD-K Broschüre ist „Schichtdienst ist jede Form der Arbeitsgestaltung kontinuierlicher oder nicht kontinuierlicher Art mit Belegschaften, bei der Arbeitnehmer nach einem bestimmten Zeitplan, auch im Rotationsturnus, sukzessive an den gleichen Arbeitsstellen eingesetzt werden, so dass sie ihre Arbeit innerhalb eines Tages oder Wochen umfassenden Zeitraums zu unterschiedlichen Zeiten verrichten müssen.“ (Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung Artikel 2 Nr. 5).

Der Arbeitgeber argumentiert, ich arbeite nicht in SchichtARBEIT und natürlich nicht in Wechselschicht und habe daher keinen Anspruch.

Wer hat Recht?

:

Recht hat, wer die (Durchsetzungs-)Macht hat.

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir weniger raten.

linkVorwegabzug - Schichtdienst (die ungleichen Zwillinge Schichtdienst und Schichtarbeit).

Benutzt ein Tarifvertrag oder ein Gesetz unterschiedliche Begriffe, dann meint es unterschiedliche Lebenssachverhalte. Doch so genau hat das BAG (Urteil 02.08.2018 - 6 AZR 437/17 / LAG Düsseldorf 20.04.2017 – 11 Sa 248/16) nicht hingeschaut. Es hat Schichtdienst und Schichtarbeit über einen Kamm geschert. Und Recht gesprochen.
Dir wird Deine Zeitschuld nicht je auf einen Werktag fallenden Feiertag um ein Fünftel Deiner individuell vereinbarten Wochenarbeitszeit vermindert? Und keine Interessenvertretung schreitet ein?
Im Gegenzug greift dann: Du bekommst dann nach § 6.1 TVöD-K Absatz 1 die gesamte wegen des Feiertags ausfallende Arbeitszeit (wie Urlaub oder AU) als "gearbeitet" auf die Zeitschuld angerechnet (Glück-Pech-Prinzip).
Jess
Frage # 1708
19.08.2024 | 15:55
AVR

Ich habe mich 2016 auf eine Stelle im Nachtdienst beworben und wurde genommen. Arbeite also seit 8 Jahren im reinen Nachtdienst.
Diesen Sommer bin ich blöd gefallen und habe mir mein Steißbein gebrochen. Mein Arbeitgeber versetzt mich nun aufgrund meiner Krankmeldung von 5 Wochen einfach in den Frühdienst.
Darf er dies?
Da ich keine Zuschläge mehr habe wird es auch starke Auswirkungen auf meinen Lohn haben.
Und ich sehe es eher als Schickane an da ich vor meiner Krankmeldung gefragt hatte wie es zukünftig mit meinen Pausenzeiten im Nachtdienst aussieht (darf keine machen muss auf Station bleiben). Es kam die Antwort dass sie sich besprechen müssen, was jedoch nicht passiert ist. Es kam lediglich die Antwort ich habe zukünftig nur noch Frühdienste zu machen. Ich bin alleinerziehende Mutter von 2 Kindern wobei eines dieses Jahr erst schwer krank wurde.

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Vielleicht hast Du die Stellenausschreibung aus 2016 aufbewahrt.
Vielleicht gab es jetzt eine neue Stellenausschreibung, um Ersatz für Dich zu suchen.
Robert
Frage # 1707
19.08.2024 | 10:07
? Tarifvertrag, Betriebsrat / BetrVG

Welche Möglichkeit gibt es, gegen ungerechte (von der Anzahl unter den Kollegen her) Verteilung und Häufigkeit von Rufdiensten vorzugehen?
So soll ein Kollege in 14 Tagen im September 7 Rufdienste absolvieren (hochgerechnet auf einen Monat wären dies 14 Dienste bei zuvor 16 Tagen Urlaub).
Gibt es eine Möglichkeit über den Betriebsrat?

:

Teilzeitbeschäftigte brauchen zunächst keine Arbeitszeit über die von ihnen vereinbarte hinaus leisten; hier also: keine Inanspruchnahmen im Rufdienst. Ausnahme: Sie haben dieser zusätzlichen Belastung ausdrücklich zugestimmt oder diese bereits arbeitsvertraglich eingeräumt.
Tarifverträge und das Arbeitszeitgesetz schränken die Anordnungen zu Rufbereitschaften meist erheblich ein.
In diesem Rahmen: Die Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, Mitarbeitervertretung) bestimmt mit, wer wann außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit einen Rufdienst angeordnet bekommt.

Am besten mailen darum einige Betroffene gemeinsam an den Betriebsrat, clever in Kopie an die Personalleitung:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Ihr bestimmt die Verteilung unserer Arbeitszeit mit, und darum auch die Einteilung zu Rufbereitschaften. Bei Rufbereitschaften handelt es sich um zusätzliche Belastungen außerhalb unserer regelmäßigen Arbeitszeit. Wir können nicht erkennen, wie und wann dabei eine faire gleiche Verteilung dieser Belastungen auf die Einzelnen erreicht sein wird. Bislang verteilen die Pläne recht ungleich.
Das beschwert und belastet uns (§ 85 BetrVG). Bitte teilt uns mit, wie Ihr im Zuge Eurer Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nummer 3 BetrVG zeitnah eine Abhilfe erreicht.
Liebe Grüße ...... «
Wollaz
Frage # 1706
14.08.2024 | 18:58
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Wie schon bei einigen Fragenden vor mir, besteht bei uns das Problem der Stunden-Berechnung bei Urlauben, bzw. nach dem Wert in Zeit eines Urlaubtages. Krank wird wie geplant berechnet, Urlaub seltsamerweise nach Durchschnitt. Das kann unter Umständen zu Minusstd. an einigen Tagen führen, an denen Urlaub hinterlegt ist und die geplante Schicht länger als der Durchschnitt wäre.
Ich kenne bei der Berechnung den Satz/Floskel "Krank ist wie Urlaub ist wie gearbeitet". Ist die Berechnung nach Durchschnitt so rechtens, obwohl es im BAT-KF steht oder könnte man hier andere Quellen (Urteile) zur Hilfe ziehen?
verzagt ver.di

:

§ 6 Abs. 3 des BAT-KF regelt seit einigen Jahren, dass zumindest bei wegen einer Arbeitsunfähigkeit ausfallende Arbeitszeit nicht nachgearbeitet werden muss:
(3) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist das Kalenderjahr zugrunde zu legen.
Für Fehltage (z. B. unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden pro Fehltag angerechnet. Für Urlaubstage wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden angerechnet.


Weder bei AU noch bei Urlaub wird Arbeitszeit "berechnet". Sie wird auf die jährliche Zeitschuld angerechnet.
Dein Urlaubsanspruch setzt sich aus dem gesetzlichen Mindesturlaub und dem vertraglichen Mehrurlaub zu einem Gesamturlaubsanspruch zusammen.

Das BUrlG (gesetzlicher Mindesturlaub) regelt -
§ 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


Eine pauschalierende Anrechnung wird einige Kolleginnen besser stellen, andere schlechter (zu deren Ungunsten).

§ 25 BAT-KF verspricht
(1) Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. {...}
(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz2 mit folgenden Maßgaben {...}.


Die pauschalierende Arbeitszeit-Anrechnung in § 6 Abs. 3 BAT-KF widerspricht dem § 25 (Unklarheit). Hier wird nicht für einen tatsächlichen Arbeitstag, sondern für einen durchschnittlichen Arbeitstag freigestellt.
Es fehlt zudem eine Anweisung, wie diese durchschnittliche Arbeitszeit ermittelt wird. Etwa:
Uir Ermittlung der durchschnittliche Arbeitszeit an den Arbeitstagen ist die regelmäßige Arbeitszeit an allen tatsächlichen Arbeitstagen (Kalendertagen) im Kalenderjahr zu teilen durch deren Anzahl (die AU-Tage sind zu berücksichtigen, die Urlaubstage bleiben außen vor). Spätestens am letzten Tag jedes Kalenderjahres wird eine Nachkalkulation durchgeführt und die Anrechnungen nötigenfalls korrigiert.

Die MAV überwacht die betriebliche Umsetzung dieser Sonderregeln.

Wir haben also begründete Zweifel, dass solche bizarren Regeln einer gerichtlichen Überprüfung standhalten.
Carsten
Frage # 1705
14.08.2024 | 10:41
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Ich arbeite im Schichtdienst (Früh/Spät) in einem Altenheim Vollzeit in einer 5,5 Tagewoche. Ich kann 36 Urlaubstage verplanen. Bei der anstehenden Uralubsplanung möchte der Arbeitgeber, das ich die kompletten 36 Tage verplane, ich würde aber gerne ein paar Tage für Notfälle ungeplant lassen.
Kann der Arbeitgeber verlangen, das ich den kompletten Urlaub verplane oder gibt es eine Höchstgrenze dafür?

:

Wir haben in Deutschland Meinungsfreiheit.
Die Arbeitgeberin kann von Dir vieles verlangen, oder erbitten.
Du musst keine Urlaubsanträge abgeben. Du kannst Urlaubsanträge abgeben, wie Du willst und lustig bist. Du solltest das rechtzeitig tun, um im Konfliktfall noch Zeit zum Streiten zu haben.

Eventuell hat die MAV "Urlaubsgrundsätze" mit der Arbeitgeberin vereinbart - meist zu Deinen Lasten. Vielleicht ist da auch gereglt, dass "Mitarbeiter" bis zum ... ihren gesamten Urlaus festlegen müßssen. Doch meist wurde versäumt, für den Fall der Unwilligkeit eine "Strafe" zu bestimmen. Eine Kündigung kommt nicht in Frage.

Manche Vorgesetze werden übergriffig und legen für Dich den Urlaub fest. Das solltest Du - schriftlich, gegen Empfangsbestätigung - ablehnen.
Anna
Frage # 1704
13.08.2024 | 10:25
BAT-KF , MAV / MVG-EKD,Teilzeit

Es wurden Zwischendienste angekündigt , trotz 3-Schichtsystem. Arbeitszeiten die Minustunden provozieren und keine Schichtzulagen,z.b. bei einer Arbeitszeit von 10 Uhr bis 17:30.Uhr. Hinzu kommt noch der unbekannte Arbeitsinhalte.
Ich freue mich auf eine Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüßen

:

Die Arbeitgeberin darf - mit dem Einverständnis der MAV - neue Schichtarten einfügen. Zum Beispiel eine vierte Schicht. Das belastet und bringt weitere UNregelmäßigkeit. Eine MAV wird darum Bedenken haben ...
Die Arbeitsinhalte richten sich nach Deinem Arbeitsvertrag - der bleibt da meist recht allgemein.
Teilzbeschäftigte dürfen - wegen ihrer Teilzeit - aeinzelvertraglich das Schichtsystem und den Schichtrhythmus "vereinbaren" (§ 2 Nummer 8 NachwG und § 8 TzBfG). Das sehen Arbeitgeber meist anders (sie legen sich ungern fest).
Blondy
Frage # 1703
12.08.2024 | 17:01
TV AWO Weser Ems , Betriebsrat / BetrVG

Ich arbeite 7 Tage, dann 7 Tage frei (25 Std/Woche).
Mein Urlaub wird nur anteilig berechnet, da von einer 3,5 Tage Woche ausgegangen wird. Bisher war mein Jahresurlaub 24 Tage.
Nun habe ich zum 30.9. gekündigt. Angeblich stehen mir jetzt nur 15 Tage Urlaub zu.
Wenn man in der zweiten Jahreshälfte geht steht einem doch der ganze Jahresurlaub zu?
Wie ist hier die Lage?

:

Dein Urlaub wird nicht "anteilig" berechnet" sondern bereits in § 24 TV AWO Weser Ems vermindert:
Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.

Dort regelt dann der Tarifvertrag in Abs. 2 -
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendejahres, erhält
die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1.


Von den 30 Tagen im Jahr (5-Tage/Woche) stehen Dir 9/12 zu: 22,5 Tage (aufgerundet 23 Tage).
Diese 23 Tage sind wegen der 3,5-Tage/Woche vermindert:
(23 Tage / 5) * 3,5 = 16,1 Tage.

Auch bei einer erst abschließenden Rundung
(22,5 Tage / 5) * 3,5 = 15,75 Tage.
Bleibt das Ergebnis - gerundet - ein Anspruch von 16 Tagen.
Maus
Frage # 1702
09.08.2024 | 11:10
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO, Vollzeit

Ich arbeite jeden Monat unterschiedlich mit Nächten, Bereitschaft und Wochenend- Diensten.
Ich hatte im Juli 27.7.24 einen Unfall und bin jetzt bis vorerst 13.08.24 krank-geschrieben.

Mein Dienstplan für August wurde am 11.08.24 genehmigt.
Wie wird mein AU bewertet?
Mit den Durchschnittsstunden im Monat oder die Stunden wie ich im August eingeteilt wurde?
Laut Dienstplan waren Überstunden geplant.Die Vergütung meiner Nächte, Bereitschaft und Wochenend-Diensten die ich dann gemacht hätte verfällt, oder?

:

Deine Frage haben die Bundesarbeitsrichter jüngst untersucht (linkBAG Urteil 05.10.2023 – 6 AZR 210/22): "Die zu Ungunsten der Arbeitnehmer von den gesetzlichen Anforderungen {§ 4 EntgFG} abweichende Bemessungsgrundlage in § 2 Abs. 3 der Anlage 14 AVR Caritas mit ihrer Vermischung des gesetzlichen Prinzips des modifizierten Ausfallprinzips mit dem Referenzprinzip ist daher unwirksam. Die auf dem sog. Dritten Weg zustande gekommenen Arbeitsvertragsrichtlinien sind keine Tarifverträge iSd. gesetzlichen Öffnungsklausel ..."

Dein Arbeitgeber müsste also die "Spitzabrechung" (Ausfallprinzip) durchführen. Du bist so zu stellen, als ob Du gearbeitet hättest.
Doch:
* Viele Arbeitgeber scheren sich darum nicht.
* Nicht immer stellt eine Mitarbeitervertretung sicher, dass auch während absehbarer Krankheit oder Urlaub die Festlegung von Arbeitspflicht lückenlos fortgesetzt wird. Manche überwachen auch nicht die zu Deinen Gunsten wirkenden Gesetze. Dann musst Du die MAV aktivieren.

"Überstunden" können gar nicht AVR-konform geplant werden. Sie sind immer überraschend. Vielleicht meinst Du stattdessen die spannenweise überdurchschnittliche Arbeitszeitmassierung.
Anna K.
Frage # 1701
08.08.2024 | 11:43
TV AWO , ? Interessenvertretung

Ich arbeite in der stationären Jugendhilfe mit 24,5 h-Dienst.
Hat man, wenn man an einem geplant freien Tag laut Dienstplan einspringt, ein Recht darauf, diesen freien Tag wiederzubekommen?
Für Feiertage und/ oder Wochenenden gilt das ja das man einen Ausgleichstag bekommt, aber was ist mit einem geplant freien Tag wo man dann auf Grund von Fachkräftemangel einspringen muss?
Worst-Case könnte dann ja sein das man fast keine freien Tage mehr hat und dann quasi "Pech" gehabt hat.
Hoffe mein Anliegen ist verständlich.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir kaum etwas raten,?
* Vielleicht hast Du Dich stillschweigend bereiterklärt, den festgelegten Dienstplan abzuändern.
* Vielleicht wurde Dir Überstunden angeordnet; diese sind gemäß TV AWO zwingend zu vergüten (100 v.H. plus 30 v.H. Zeitzuschlag).
* Vielleicht hat ein Betriebsrat etwas geregelt?

§ 11 ArbZG regelt nur, dass Dir für Sonn- bzw. Feiertagsarbeit ein Ersatzruhetag zusteht.
§ 12 Abs. 1 TV AWO regelt, dass Dir Deine regelmäßige Arbeitszeit auf fünf der sieben Tage einer Kalenderwoche verteilt wird; das spricht dafür, dass Dir an einem sechsten Tag zusätzliche Arbeitszeit (Überstunden( angeordnet wurde.
Artikel 31 II der EU-Grundrechtecharta i.V.m. Artikel 5 der EU RL 2003 / 88 regelt nur, dass Dir in jeder Kalenderwoche einmal 35 Stunden (24 Stunden plus vorausgehend 11 Stunden) frei gewährt wird. Ein Ausgleich, falls dieser Grundanspruch mit Deiner Zustimmung verletzt wird, ist nicht extra bedacht worden.

Besser, Du regelst so etwas beim nächsten Mal, bevor Du Dich leichtfertig breitschlagen lässt.
Sonja
Frage # 1700
08.08.2024 | 11:16
AVR ; ? MAV

Ich habe mir am 27.7.24 im Urlaub meinen Fuß gebrochen bin jetzt krankgeschrieben bis vorerst Mitte August. Der Dienstplan für August wurde schon am 11.07.24 genehmigt.
Hätte im August viele Nächte, Bereitschaften und Überstunden gehabt. Wie wird das jetzt gezählt? Die Stunden wie sie im genehmigten Dienstplan stehen oder wird ein Durchschnitt berechnet?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

"Eigentlich" greift in Deinem Fall das EntgFG und die Spitzabrechnung (Ausfallprinzip). Das BAG hat entschieden, dass in AVR nicht davon abgewichen werden darf. Doch:
* Viele AVR scheren sich darum nicht.
* Nicht immer stellt eine Mitarbeitervertretung sicher, dass auch während Urlaubsspannen die Festlegung von Arbeitspflicht lückenlos fortgesetzt werden.

Mia
Frage # 1699
06.08.2024 | 16:33
AVR Caritas  (Anlage ??), MAV / MAVO

Ich habe netterweise ein paar Tage vor der letzten Juniwoche angekündigt in dieser krank zu sein, weil eine OP ansteht, zwecks besserer Vergabe meiner Nachtdienste.
Nach OP habe ich mich telefonisch gemeldet und eine AU eingereicht bis Anfang Juli.Dann nochmals bis Mitte Juli.
Im Stundennachweis für Juli steht jetzt ein K für krank.
Meine 4 Dienste die ich gehabt hätte sind weg.Den Rest des Monats hatte ich Urlaub.
Meine IST Arbeitszeit ist nun gleich der Soll-Zeit.
Hätte man es aber nach "krank ist wie gearbeitet" eingetragen, wären es knapp 6 Plusstunden gewesen.
Verstehe die Vorgehensweise nicht.

:

Du mailst an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Personalleitung -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
hr bestimmt die Verteilung meiner Arbeitszeit in den kurzfristigen Plänen mit und überwacht die Durchführung der Gesetze, die zu unseren Gunsten wirken.
Leider wurde mit mir - entgegen § 2 Nummer 8 bis 10 NachwG - kein Arbeitsmuster (Schichtsystem, Schichtrhythmus, grundsätzlicher Rahmenplan) vereinbart. Stattdessen werde ich alle paar Wochen mit Festlegungen auf Abruf überrascht. Das ist insbesondere dann wenig transparent, wenn ich eine AU ankünidge oder Urlaub gewährt bekomme. Denn die Freistellung von genau der Arbeitspflicht, die für mich ohnehin / ansonsten / sonst festgelegt wäre, wird zum unlösbaren Ratespiel. Bitte klärt für mich auf, warum die AU und der Urlaub zu einem unerwarteten Saldo geführt hat und ob die MAV den Abweichungen vom EntgFG und BUrlG so zustimmen wollte.
Liebe Grüße
Mia «

Rechne mit Unruhe...
Anja
Frage # 1698
31.07.2024 | 10:13
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG24/7

In unseren Einrichtungen arbeiten Dauernachtwachen in Vollzeit und in Teilzeit.
Verstehe ich den § 27 TVöD richtig, dass die Teilzeitkräfte, obwohl sie immer volle Nächte arbeiten, weniger Anspruch auf Urlaub für Nachtarbeit haben?
Das wäre ja völlig ungerecht. Sie arbeiten teilweise, auf ein Jahr gesehen, die gleiche Anzahl an Nachtstunden und bekommen weniger Zusatzurlaub?

:

§ 27 TVöD-B
(3.1) 1Beschäftigte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag
300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage
450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage
600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt.
(3.3) 1Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Absatz 3.1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter zu kürzen. 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 zu ermitteln.


Du verstehst offenbar den § 27 nur teilweise.
Bei den "geforderten" Nachtstunden handelt es sich um eine Rechtsvoraussetzung. Die ist bei Teilzeitbeschäftigten anteilig niedriger.
Erfüllen sie diese Anspruchsvoraussetzung, dann stehen ihnen - in der 5-Tage-Woche - genauso viele Zusatzurlaubstage zu wie den Kolleginnen in Vollzeit.

Es handelt sich um einen vertraglichen (Zusatz-)Urlaubsanspruch. Jeder Urlaubsanspruch bezieht sich auf Arbeitstage, nicht auf Stunden. Jeder Urlaubsanspruch wird in Arbeitstagen bei Verteilung auf 5-Tage im Wochendurchschnitt ausgedrückt.
Jeder Urlaubsanspruch wird durch den Tarifvertrag auf die tatsächliche Verteilung umgerechnet bestimmt. Wichtig ist allerdings, dass - insbesondere bei Nachtschichten - die Kalendertage mit regelm. Arbeitszeit gezählt werden / Arbeitstage im Sinne des BUrlG und TVöD). Bei Teilzeitbeschäftigten - mit hoffentlich kürzeren Nachtschichtfolgen - ergibt sich mit dem Ende jeder Nachtschichtfolge jeweils ein weiterer Arbeitstag ("Ausschlaftag")!

Allerdings sind Teilzeitkräfte - wie Vollzeitkräfte - gekniffen, soweit sie die Anspruchsgrenze für 4 Arbeitstage Zusatzurlaub übertreffen (bei Vollzeit ab der 601ten Stunde; bei Teilzeit z.B. mit 50 % ab der 301ten Stunde). Dies trifft alle Dauernachtwachen anteilig gleich.
Stefan
Frage # 1697
29.07.2024 | 12:32
Wie früh sollte ein Schichtplan aushängen.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung.

Schichtarbeitende unterliegen einem besonderen gesetzlichen Schutz.
§ 6 Abs. 1 ArbZG ist zwingend linkLeitlinien zu beachten.
Angelique Giana
Frage # 1696
28.07.2024 | 15:41
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
5,5-Tage im Wochendurchschnitt. Frühdienst 4 Tage hier ein freier Werktag und freies We.
Spätdienst/ Mittagdienst 7

Ich habe 33 Urlaubstage und jedes Jahr aufs neue verrechne ich mich bei der Jahresplanung. Meine Frage(n):
Ist ein Feiertag als Urlaub einzurechnen?
Wie ist es mit einem normalen Dienst-Sonntag?
Ich rechne in der Frühwoche immer 4 und im Spät 7 Urlaubstage. Angeblich mach ich das aber immer falsch ..?
Wie verhält es sich mit Vorfeiertagen? Bekomme ich dafür frei?

:

Für Dich gelten zunächst die zuvor bei Tina in der Antwort #1695 angeführten Gerichtsentscheidungen.

Arbeitspflicht an allen sieben Tagen einer Woche verstößt gegen Artikle 31 II der Eu-Grundrechtecharta. Dennoch kannst Du von der Grundregel ausgehen: An Kalendertagen, an denen Du ohnehin / ansonsten arbeiten müsstest, verbrauchst Du einen Deiner Urlaubsanspruchstage. So wirken auch Sonntage wie Werktage bzw. Arbeitstage.
Der Sonntag mit dienstplanmäßiger Arbeitspflicht führt - so geregelt im § 6 Abs. 6 BAT-KF - zu einem Wann-anders-Frei. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen.

Für den Feiertag, Heiligabend und Silvester mit dienstplanmäßiger Beschäftigung wird Deine Zeitschuld entsprechend vermindert. Du hast also planmäßig einen zusätzlichen freien Tag. Der verbrauchte Urlaubstag ist da kein Nachteil.
Doch: In vielen Betrieben werden abweichend vom BUrlG und vom Vertrag ein Sonderdienstplan während der Urlaube praktiziert. Der wirdft dann alle Vernunft und Regel über den Haufen.
Tina
Frage # 1695
26.07.2024 | 11:29
tariflos

RE: Frage betreffend die Nachvollziehbarkeit verbrauchter Urlaubtage

Danke für die schnelle Antwort und den Hinweis auf euren Urlaubsrechner like . Leider hilft mir dieser nicht bei der Beantwortung meiner Frage. Die Höhe meines Urlaubsanspruch ist unstrittig. Unklar ist, wie viele ich bereits verbraucht habe.

In euren erstklassigen Materialien like appelliert ihr stets an den AG, im ersten Schritt die Arbeitzeit im Schichtplan festzulegen und anschließend in Zeile 2 mit "U" freizustellen, dazu ohnehin freie Fage mit "u" zu blockieren.
kapiert
Leider hat mein AG das nicht getan (siehe Ausgangsfrage). Weder legt er im Urlaubszeitraum überhaupt eine Schicht fest noch unterscheidet er im Plan zwischen echten Urlaubstagen "U" (frei wegen Urlaub) und regulär freien Tagen "u" (geschützer Urlaub, ohnehin frei). Die Anzahl verbrauchter Urlaubstagen ist daher strittig.

Sicher weiß ich nur, an welchen Kalendertagen ich Urlaub bewilligt hatte, nicht aber, wie viele Tage davon als echte Urlaubstage (wegen Arbeitspflicht) vom Urlaubsanspruch abzurechnen sind. Der Fehler liegt ganz offensichtlich beim AG, dessen Schichtplan nur eine Ebene hat. Gerne würde ich meinem AG gegenüber sagen können:
"Ich habe noch X Urlaubstage, die ich nehmen möchte". froh

Habt ihr diesbezüglich einen Rat, wie ich vorgehe kann, um meinen restlichen Urlaubsanspruch noch zu erhalten?

:

Lösungsvorschlag a) Wer bereits den Tag des Ausscheidens kennt, wird einen Streit um die Höhe des Urlaubsanspruchs leichter gewinnen. So leben strittige Tage eventuell dadurch auf, dass während des Urlaubs eine AU-Meldung ergänzt um ein Attest die so neutralisierten Tage in später zu vergütenden Rest verwandelt.

Lösungsvorschlag b) Dein Urlaubsanspruch könnte noch in voller Höhe bestehen, da bislang während der Urlaubsphasen keine Abeitspflicht festgelegt wurde. So konnte der Chef auch von keiner Abeitspflicht freigestellen.
Du beantragst daher unbekümmert den gesamten Jahresurlaub, vom Tag des Ausscheidens an zurückgerechnet.

BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/9-azr-799-09) Rn. 20: "Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen. (für die st. Rspr. BAG 30. Oktober 2001 – 9 AZR 315/00 – zu II 1 der Gründe). Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum (BAG 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – Rn. 33, BAGE 130, 119)."
BAG Urteil 05.11.2002 - 9 AZR 470/01 (https://lexetius.com/2002,3195) Rn. 31: "Damit sind alle Kalendertage, an denen der Kläger an sich arbeiten müßte, in die Berechnung einzubeziehen. Das ist unabhängig davon, welcher Wochentag betroffen ist. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitsleistung an sich an einem Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag zu erbringen wäre (Senat 11. August 1998 – 9 AZR 111/97 – nv.; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 3 Rn. 27 f. mwN)."
LAG Sachsen Urteil 08.09.2023 – 2 Sa 197/22 (https://www.iww.de/quellenmaterial/id/238135); Auch während AU ist die Festlegung durch Plan fortzuführen.
Tina
Frage # 1694
26.07.2024 | 01:08
tariflos

Die Frage betrifft die Nachvollziehbarkeit verbrauchter Urlaubtage:

Ich arbeite 4 Tage die Woche, nach einem monatlich für den Folgemonat veröffentlichten Schichtplan, auch an Sonn- und Feiertagen. Leider verfügt der Plan nicht über getrennte Soll- und Ist- Ebenen. Beantrage ich Urlaub, wird mir keine Schicht ("F" oder "S") eingetragen, sondern nur "U" vermerkt. Bekomme ich etwa zwei Wochen Urlaub bewilligt, werden die 14 Tage mit "U" blockiert, ohne dass mir Schichten zugeteilt werden. Bei ganzen Wochen kann ich noch schätzen, dass ich, entsprechend meiner vereinbarten Arbeitszeit, 4 Urlaubstage die Woche verbrauche. Bei einzelnen beantragten Tagen oder etwa in dem Urlaubszeitraum Do-So ist für mich jedoch nicht mehr nachvollziehbar, wie viele Urlaubstage ich damit im Einzelnen verbraucht habe.

Ganz offensichtlich ist die betriebliche Praxis, bei beantragtem Urlaub keine Schichten zu verteilen, nicht ganz korrekt. Bei einer Fünf-Tage-Woche und regulären Mo-Fr Arbeitszeiten wäre ja stets klar, an welchen Tagen Arbeitspflicht bestand hätte, da hätte ein "U" gereicht. Ich habe bereits gekündigt (nach Ablauf der Wartezeit, in der zweiten Jahreshälfte, also mit vollem Urlaubsanspruch) und es stellt sich mir jetzt die Frage, wie viele Urlaubstage ich noch übrig habe. Der Arbeitgeber hat die Zahl meiner angeblich verbrauchten Urlaubstage "errechnet". Kann ich diese nachprüfen?

:

Dazu bemühst Du unseren linkUrlaubsrechner.
Tunichgut
Frage # 1693
25.07.2024 | 14:12
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVOAmbulante Pflege

Ich arbeite nach einem "Schichtplan" der monatlich geschrieben wird - die Touren werden vom Smartphone vorgegeben, aber das ist eine andere Geschichte... Meine Frage ist, ob unsere PDL uns unterschreiben lassen kann, dass wir über 10 Stunden arbeiten dürfen, bzw. damit einverstanden sind. Die MAV wird mit wirtschaftlichen Gründen moralisch beeinflusst - sonst würde man den Dienst schließen. Meines Wissens nach kostet das auch eine Stange Geld, wenn man wissentlich, im Plan, die Touren, bzw. die MA über 10 Stunden plant und auch arbeiten lässt. Wohlgemerkt die Pausen sind hier schon abgezogen. Also, der Wunsch ist netto 10,5 Stunden Dienste. Wäre das nicht auch ein Fall für das Gewerbeaufsichtsamt?

:

Auf eine blauäugige Tourenplanung kommt es nicht an.
Die Duldung von XXL-Schichten durch die MAV stiftet keine Rechtsfolgen.
Eine Unterschrift (wohl: zustimmende Bereitschaft zur Duldung von Verletzung eines Schutzgesetzes) ändert nichts daran: § 23 ArbZG droht dem Arbeitgeber für die bewusste wiederholte Verletzung der werktäglichen Höchstarbeitszeit bis zu einem Jahr Gefängnis an.

Eine - meist anonyme - Anzeige bei der Aufsichtsbehörde führte in wenigen Fällen zu einer Besserungen, in allen Fällen zu erheblicher Verunsicherung im Betrieb.
Linda
Frage # 1692
23.07.2024 | 23:39
AVR.DD , ? MAV

ich arbeite seit Januar in einem Altenheim der Diakonie als Nachtwache (15-Stunden-Woche). Nun habe ich mir im August den ganzen Monat Urlaub genommen und habe Ende August, durch den Urlaub, 13 Minusstunden. Ich bin schon etwas länger aus der Pflege raus, hab aber in Erinnerung, dass man durch Krankheit und Urlaub keine Minusstunden machen darf. Ist dem auch bei dem Tarif so?
Auch habe ich meine Vorgesetzte gefragt wie die Sollarbeitszeit berechnet wird. Hier bekam ich nur die Antwort, dass es der PC errechnet.
Bei uns gibt es Kollegen, die die selbe wöchentliche Arbeitszeit haben, aber teilweise monatlich unterschiedliche Sollstunden.
Müssten diese nicht bei gleicher wöchentlicher Arbeitszeit identisch sein?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. So können wir nur etwas raten, wie Du Dir auf Dich gestellt weiterhilfst.
Zunächst: Lies die Antwort zu Frage #1691.

Die AVR.DD regeln in § 9c (Plusstunden, Überstunden und Minusstunden)
{...} 2Die monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters ergibt sich aus der Multiplikation der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters (§ 9 Abs. 2 bzw. Abs. 3 Unterabsatz 3) mit der Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in dem jeweiligen Kalendermonat.
3Die Anzahl der Wochentage von Montag bis Freitag in einem Kalendermonat reduziert sich
um einen Tag für jeden Feiertag sowie jeweils den 24. und den 31. Dezember eines Kalen-
derjahres, wenn diese Tage auf einen Wochentag zwischen Montag und Freitag fallen.{...}


Die kalenderjährliche wochendurchschnittliche Zeitschuld mag zwar dieselbe sein wie die einer Kollegin. Im konkreten Kalendermonat unterscheidet sich das dann meist.

Über den Urlaub hinweg wird der Dienstplan fortgeführt. Jeder Deiner gesamt wohl 12 Urlaubsanspruchstage stellt Dich dann von einer Nachtschicht frei.
Carsten
Frage # 1691
23.07.2024 | 23:16
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Pflegefachkraft, 35 Stunden Woche in einer 4,5 Tage Woche in einem Seniorenheim (Schichtdienst Früh und Spätdienst

Für den August bin ich mit 19 Stunden mehr geplant, als vertraglich geregelt, zudem wird mir innerhalb von 14 Tagen jeweils nur 1 freier Tag (zusäztlich zu einem freien Wochenende) geplant.
Ich bin also den kompletten August , wie eine Volzeitkraft in 39,5 Stundenwoche mit 5,5Tagewoche geplant.
Ich werde von einer MAV vertreten, welche diesen Plan zu meiner Verwunderung mitbestimmt hat.
Ist die Dienstplanung so rechtens?

:

Die AVR.DD bestimmen in § 9 -
(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich. 2Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. 3Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Kalenderjahr zugrunde zu legen. {...}
8Bei Teilzeitbeschäftigten wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters festgelegt (X % von 39).
9Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
(2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.
3Für die Teilzeitbeschäftigten gilt Absatz 1 Unterabsatz 2 entsprechend.


Du hast offenbar eine abweichende Schichtlänge und Verteilung (nicht-5-Tage/Woche) gewählt. Die Vereinbarung, die Du wohl getroffen hast, ist vielleicht der MAV nicht bekannt. Sie achtet deshalb nur auf den Jahresdurchschnitt.
Sally
Frage # 1690
23.07.2024 | 06:57
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO Erzieherinnen und Sozialpädagoginnen in heilpädagogischen Wohngruppen für Jugendliche.

Wir haben monatliche Dienstpläne, in denen die Einsatzzeiten geplant werden. Jetzt kommt es vor den Ferien wieder vermehrt dazu, dass entweder wendiger oder keine Jugendlichen mehr in der Einrichtung sind. Unsere geplanten Dienste werden dann gestrichen und wir sollen zuhause bleiben oder viel kürzere Dienste machen.
Ist es korrekt, dass wir dann auch keine Zeit dafür bekommen und so auch immer mehr in Minus kommen?
Oder wir müssen in einer anderen Gruppe aushelfen. Ist das nur in den gleichen geplanten Zeiten aus dem Dienstplan okay, oder kann man uns auch zu anderen Zeiten einplanen?
Vermutlich müssten wir uns dann schriftlich weigern, damit daraus im nachhinein keine Zustimmung gemacht wird?

:

Ihr mailt gemeinsam an die Mitarbeitervertretung, in Kopie an die Betriebsleitung -

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
bislang wurden für uns oder mit uns keine Arbeitsmuster (Schichtsystem, Schichtrhythmen) gemäß § 2 Nummer 8 NachwG vereinbart. Erst der monatliche Plan ruft unsere Arbeit ab. Ihr bestimmt diese Verteilung unserer Arbeitszeit mit. Wir hatten den Eindruck, diese Anordnungen seien verbindlich, für uns und für den Dienstgeber.
Doch noch kurzfristiger als der Abruf der Arbeit werden nun entsprechend dem Arbeitsanfall diese Anordnungen widerrufen, Dienste werden abgesagt oder gekürzt.
Möglicherweise hat der Betrieb dazu eine Erlaubnis der Bundesregierung zum Widerruf (Artikel 10 Abs. 3 der EU Richtlinie 2029 / 1152 zur Transparenz und Vorhersehbarkeit). Und möglicherweise möchte auch die MAV ihr Einverständnis zum ursprünglich mitbestimmten Dienstplan widerrufen und uns einen neuen anderen Plan mit überraschender Freizeit und späterer Nacharbeit zumuten.
Wir können aber nicht erkennen, ob die kurzfristigen Änderungen der Dienstplanung und unserer Lebensplanung - ohne vorausgehendes erneutes billiges Ermessen beim Abwägen - so für uns zu einer vielleicht verbindlichen Anordnung führen. Dies geht weit über eine bloße Versetzung auf einen Arbeitsplatz, auf den wir noch nicht eingewiesen sind, hinaus.
Bitte koppelt solche unliebsamen Änderungen jeweils zuvor mit uns zurück, damit wir wissen, woran wir mit den Anordnungen und mit Euch sind.
Mit freundlichen Grüßen «

Rechnet mit Unruhe.
AY
Frage # 1689
18.07.2024 | 13:18
Haustarifvertrag: BRK Manteltarif, Personalrat

Ich arbeite im Rettungsdienst und habe in einer Woche 6 Nachtschichten ( Mo - So ) mit 12 Stunden 19 - 7 Uhr zu absolvieren, mit einem freien Tag dazwischen.
Dies ergibt insgesamt eine 72 Stunden Woche. Zusätzlich können Überstunden anfallen , wodurch sich die Stundenwoche erhöhen kann.
Ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 72 Stunden erlaubt?

:

Leider stellt niemand den HTV BRK im Internet bereit, oder wenigsten einen Hinweis auf die Fundstelle. Wir können ihn nicht lesen. Du wirst den Personalrat um Einsicht und Erläuterung bitten müssen.

Sehr wahrscheinlich greift § 6 Abs. 2 ArbZG:
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.

Es gibt in jeder Woche sechs Werktage. Daher darf Dich der Chef zu höchstens 48 Stunden heranziehen - wochendurchschnittlich im Kalendermonat.
Hasi
Frage # 1688
17.07.2024 | 17:05
TVöD , Betriebsrat / BetrVG

Darf an eine Rufbereitschaft sich ein freier Tag anschließen?
Also, darf eine Rufbereitschaft in einen freien Tag enden?
Was ist, wenn in der Rufbereitschaft gearbeitet wird und eine Ruhezeit anschliessen muss wenn es doch der freie Tag ist?

:

Ja.
Ja.
Nichts.

Manche Kolleginnen haben drei, vier oder mehr freie Tage in einer Woche. Warum sollte nicht auf einem von ihnen eine Rufbereitschaft enden?
Rufbereitschaft ist keine Freizeit, sondern Beschäftigung. Fällt sie auf einen Sonntag / Feiertag, löst dies den Anspruch auf einen Ersatzruhetag aus.
Rufbereitschaft selbst ist Ruhezeit. Inanspruchnahmen sind Arbeitszeit.

Möglicherweise hast Du mit dem Begriff "freier Tag" etwas anderes im Sinn.
Malin
Frage # 1687
17.07.2024 | 10:04
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Ich arbeiten im Sozialdienst eines Krankenhauses und arbeiten generell 38,5 Stunden von Mo-Freitags und nicht im Schichtdienst.

Meine wöchentliche Arbeitszeit beträgt 34 Stunden von Mo-Do von 7-16 Uhr (8,5 Stunden). Freitags habe ich frei.
Bei meiner Urlaubsberechnung wird eine 5 Tage Woche mit einer durchschnittlichen Stundenzahl von 6,8 Stunden zugrunde gelegt, habe aber einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Ich weiß, dass das nicht richtig ist, aber das ist hier im Haus so üblich und die MAV trägt das mit.

in unserem Soll - Stundenplan wird unsere Arbeitszeit gleichmäßig auf alle Wochentage verteilt. Ebenfalls erfolgt die Feiertagsberechnung so als ob wir im Schichtdienst arbeiten. D.h. an Feiertagen wird uns hierdurch auch nur die im Sollplan hinterlegt Arbeitszeit angerechnet (1/5).
Durch diese Regelung rutschen wir an Feiertagen ins Minus. Insbesondere betrifft dieses die Teilzeitbeschäftigten, welch in einer 4 Tage Woche arbeiten. Auch hier wird die vereinbarte AZ im Soll gleichmäßig auf 5 Tage verteilt. D.h. an einem Feiertag von mo-Do bekomme ich nur 6,8 Stunden angerechnet statt 8,5 Stunden.
Das hatte zur Folge, dass ich im Dezember und im Mai (im Dienstplan waren ich von Mo-Do normal mit Diensten geplant) Minusstunden gemacht habe. Dann bin ich erkrankt und somit hatte ich trotz AU Minusstunden gemacht (jeweils 9-10 Stunden) habe.

1. Ist die Feiertagsberechnung so rechtmäßig oder muss die betriebsübliche AZ angerechnet werden?

2. Kann man in einem Monat indem man den ganzen Monat arbeitsunfähig war Minustunden machen?

:

Sozialarbeiter/innen ordnen die AVR der Anlage 33 zu.
Darauf kommt es allerdings weder beim Urlaub noch bei den Feiertagen an, auch nicht bei der vertragswidrigen Positionierung der MAV.
Die AVR regeln in den Anlagen 30 bis 33:
§ 3 Arbeit an Sonn- und Feiertagen
In Ergänzung zu § 2 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 gilt für Sonn- und Feiertage folgendes:
(1) 1Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält der Mitarbeiter je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltsgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Ist ein Arbeitszeitkonto eingerichtet, ist eine Buchung gemäß § 9 Abs. 3 zulässig. § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt
(2) 1Für Mitarbeiter, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt,
a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder
b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen.
2Absatz 1 gilt in diesen Fällen nicht. 3§ 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d bleibt unberührt.


Du arbeitest zumindest nicht an allen sieben Wochentagen, sondern nur Montag bis Donnerstag. Du unterfällst den Rechtsfolgen von § 3 Abs, 1 - keine pauschale Arbeitzeitverminderung. Für Dich regelt das EntgFG, dass du Arbeitszeit, die aufgrund eines Feiertags (§ 9 ArbZG) ausfällt, nicht nacharbeiten musst, sondern Dein unverändertes Entgelt erhälst.

Die Betriebsparteien regeln für Dich die wochendurchschnittliche Arbeitszeit und den Ausgleichszeitraum für diesen Durchschnitt nach Anl 30 bis 33 § 2. Dazu musst Du also die MAV befragen, wann Dein Ausgleichszeitraum vereinbarungsgemäß endet. Bis dahin mag mal das Zwischensaldo ein Plus, oder ein Minus ausweisen.

Arbeitsunfähigkeit stellt Dich von der betriebsüblich festgelegten Arbeitszeit (Montag bis Donnerstag) frei. Auf eine abweichende betriebliche Praxis stellt Dein Vertrag nicht ab.
Müde
Frage # 1686
15.07.2024 | 12:27
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO 24/7

Ich arbeite in einem Pflegeheim in Wechselschicht.
Durch den algemeinen Personalmangel ist es nun so, dass ich nach einer Nachtschicht nur eine 11stündige Ruhezeit bekomme. Das heißt, dass ich um 6.00Uhr aus dem Dienst gehe und um 17.00 Uhr wieder einen vierstündiegen Spätdienst leisten muss.
Meine PDL meint das ist so in Ordnung und die MAV stimmt dem zu.
Ist das wirklich richtig?
verzagt

:

§ 6 Abs. 2 ArbZG regelt für Nachtarbeitnehmer/innen:
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Und in § 5 ArbZG
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.


Der Werktag beginnt mit dem Beginn Deiner Nachtschicht und endet 24 Stunden später. In diesen 24 Stunden darfst Du nicht zu mehr als 10 Stunden Arbeitszeit herangezogen werden.
Abschließend liegt die mindestens 10-stündige Ruhezeit. Diese endet also mit den 24 Stunden.

Da bleibt kein Raum für einen Spätdienst. Hier rotieren bei Dir zudem entgegen § 6 Abs. 1 ArbZG (siehe linkLeitlinien) die Schichten rückwärts.
Peggy
Frage # 1685
11.07.2024 | 08:24
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Ich arbeite 70% in der Pflege ausschließlich im Nachtdienst.
Ich habe an Pfingstsonntag gearbeitet und dafür keinen Feiertagszuschlag erhalten, sondern nur den Sonntagszuschlag. Ist dies so richtig? Wie wird der Samstag vor Pfingsten vergütet? Feiertage werden im Dienstplan mit 1/5 vorweg abgezogen. Dies trifft jedoch für Pfingstsamstag nicht zu, oder ?

:

Der Ostersonntag und der Pfingstsonntag sind keine gesetzlichen Feiertage.
Dir steht der Zeitzuschlag für Sonntagsarbeit zu.

Der Samstag vor Pfingsten wird nicht vergütet, allenfalls die Arbeit am Tag vor dem Pfingssonntag.
Es handelt sich um einen ganz gewöhnlichen Samstag.
Uwe
Frage # 1684
10.07.2024 | 22:12
AVR.DD Kreuznacher Diakonie, MAV/ MVG.EKD

Ich arbeite in einem 3 Schichtsystem. Ich bin immer im Minus obwohl ich sehr oft weniger frei habe als meine Kollegen und Kolleginnen.

Letzten Monat hätte ich 10 Tage frei zu gut gehabt, 6 habe ich bekommen und bin dennoch mit 33 Stunden im minus.

Zudem habe ich nach Nachtdiensten oft nur den Ausschlaftag und 1 Tag frei, mein Gegenpart hat 3-6 Tage. Beide Vollzeit, 164 Stunden. Unsere MAV meinte das würde an den Wünschen meiner Kollegen liegen. Ich finde das eine blöde Aussage denn man darf sich 2 Tage „wünschen“ und nicht 3,4,5 etc.

:

Du bekommst Dein verstetigtes monatliches Tabellenentgelt. Fein.
Der Arbeitgeber kauft damit seinen Anspruch auf Arbeitszeit. Er ruft aber (noch) nicht die gesamte Zeitschuld ab. Prima.
Der Arbeitgeber darf bis zum Jahresende die verbleibende Zeitschuld verplanen - muss aber die vertraglichen und gesetzlichen Schutzgrenzen beachten. Eine der Regeln in § 9 ist: (2) 1Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 7,8 Stunden. 2Der Tag beginnt um 0.00 Uhr und endet um 24.00 Uhr.

Im Ergebnis ist nur eine (durchschnittliche) 5-Tage/Woche möglich. 260 Tage im Jahr. Sei cvlever und zähl mit!

Beschäftigten sind frei, sich ihre Verteilung der Arbeitszeit zu wünschen. Bei diesen Wünschen gibt es keine Grenze. Im Folgeschritt hat der Arbeitgeber betriebliche Interessen, Fairnis und Deine Wünsche gegeneinander abzuwägen (§ 106 GewO, § 315 BGB).
Er vereinbart das Schichtsystem und Deinen Schichtrhythmus mit der MAV und meist auch mit Dir (§ 2 Nummer 8 bis 10 NachwG).
N.E.
Frage # 1683
09.07.2024 | 16:34
TV DN , Interessenvertretung?, Schichtarbeit (3), Dienstplan

Einladung zum Betriebsarzt. 3 Stunden geplant, aber nur 1 Stunde gedauert.
Müssen 3 Stunden bezahlt werden? Muss, bzw. darf ich 3 Stunden stempeln?

:

Der Besuch beim Betriebsarzt findet während der Arbeitszeit statt. Arbeitszeit muss der Arbeitgeber dokumentieren (lassen).
Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Denn eine MAV bestimmt die Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit mit. Verzichtet der Arbeitgeber auf eine Teil dieser mitbestimmt festgelegten Arbeitszeit, brauchst Du nichts nacharbeiten.
Hans Dampf 0815
Frage # 1682
08.07.2024 | 10:14
AVR Caritas RK OST (Anlage 31), MAV / MAVO
Ab 01.01.25 reduziert sich die durchschnittliche Vollarbeitszeit von 40 auf 38,5h/ Woche.
Als MAV beschäftigen wir uns mit der Frage, wie es sich bei Teilzeitkräften verhält.
Ein Großteil der Beschäftigten hat Dienstverträge die den Anteil der Vollzeitstelle und die jeweiligen Stunden beinhalten. zB. 0,8VK entspricht 32h.

Durch die tariflich reduzierte Wochenarbeitszeit würde sich in dem Fall einer 0,8VK Stelle eine Stundenanteil von 30,8h ergeben.

Der Dienstgeber möchte die Kollegen und Kolleginnen aber auf ihrem Stundenanteil z.B. 32h belassen, was zumindest in der Theorie eine Erhöhung der Wöchentlichen Arbeitszeit darstellen würde.

Welche Empfehlung würdet ihr geben ?

:

Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
Claudia
Frage # 1681
08.07.2024 | 05:35
AVR Caritas  (Anlage 33), ?? Interessenvertretung, >
Gruppe S08a Stufe

Ich arbeite ausschließlich im Nachtdienst, Teilzeit 18,5 h wöchentlich, nach Dienstplan.
Ich bin seit 1996 beim gleichen Arbeitgeber. Nun wurde mir mitgeteilt, dass ich die höchste Stufe erreicht habe. Und somit bis zur meiner Berentung keine Möglichkeit habe höher gruppiert/höher eingestuft zu werden.
Das würde bedeuten, dass ich die nächsten 14 Jahre nicht mehr Lohn erhalten werde ? Kann das wirklich so sein? Oder gibt es da eine Möglichkeit höher eingestuft zu werden.

:

Die Schichtplan-Fibel bearbeitet Sorgen der Beschäftigten mit ihrer Arbeitszeit.
Daher nur der kurze Hinweis auf Anlage 33 § 13
(5) 1Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus der nach § 11 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 und § 13 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. 2Haben Mitarbeiter bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. 3Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. 4Im Übrigen bleibt § 13 unberührt. 5Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.
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