Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret!
Tarif oder AVRzusatz Tarif oder AVR
→ TVöD BTK, TVöD BTB, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR.DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
?
Schicht- und Nachtarbeit?
Wer zusatzWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?

Ohne diese Mindestangaben können wir wenig raten!

Buch der 100 Fragen

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Floreana
Frage # 15
08.04.2026 | 11:19
Einspringen + An- und Abfahrtszeit?

AVR.DD, MAV MVG.EKD, Schichtarbeit

Ich arbeite als Altenpflegerin nach einem Dienstplan; an einem im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tag habe ich Arbeitsstunden geleistet. (Weil ich an dem mit frei eingeplanten Tag außerdem "freiwillig und kurzfristig auf Anfrage des Dienstgebers einen Dienst übernommen habe", kann ich die Einspringprämie von 60 € nach § 20a AVR.DD beanspruchen ).

Habe ich mit dem Einspringen am dienstplanmäßig freien Tag auch "Arbeitsstunden außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit" geleistet im Sinne von § 9 Absatz 5 der AVR.DD, sodaß ich zuätzlich auch die An- und Abfahrtszeit mit Stundengarantie vergütet verlangen kann?

Bestimmungen in einer Dienstvereinbarung "Personaleinsatz" im Abschnitt "Vertretungsdienste" lauten:
"(...) Die Vorgesetzte des Arbeitsbereiches bittet die Mitarbeiterinnen um freiwillige und kurzfristige Übernahme erforderlicher Vertretungsdienste. Kann ein erforderlicher Vertretungsbedarf nicht auf freiwilliger Basis sichergestellt werden, wird der Vertretungsdienst angeordnet.
Vertretungsdienste werden durch die Anpassung des Dienstplans von Mitarbeiterinnen zu Zeiten erbracht, die außerhalb des geltenden Dienstplanes liegen."

Bunter Vogel Antwort:

Die einen sagen so, die anderen so.
Verlangen kannst Du viel.
Die Arbeitgeberin hat Arbeit - trotz Dienstplan - von Dir verlangt, und Du hast offenbar "freiwillig" geleistet. Ohne ausdrückliche Zustimmung der MAV (nicht nur Unsinn in einer Dienstvereinbarung) brauchst Du überhaupt nicht leisten.
wütend Nicht clever, wenn Du erst hinterher verlangen willst.
Eventuell deutest Du an, dass, falls jetzt bei Fahrtenaufschlag gezickt wird, beim nächsten Mal Deine Entscheidung anderes aussehen wird.
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Footlocker
Frage # 14
06.04.2026 | 22:36
Nachfrage zu #13

Und wie ist dann in Hospizen ?
Da gibt es sowas auch, also Gedenkgottesdienste

Bunter Vogel Antwort:

Wir vermuten, Dein Arbeitsvertrag im Hospiz enthält keine Verpflichtungen zu religiösen Verrichtungen. Du bist wohl kein Prister oder Küster.
So bleiben eben - im Arbeitsvertrag - nur Tätigkeiten, die sich auf die Religion von Patieten und Angehörige beziehen. Der Arbeitsvertrag bezieht sich auf Tätigkeiten im der Arbeitszeit.

Eventuell auch auf Treue- und Loyalitätspflichten in Deiner Freizeit.
Du darfst also nicht öffentlich über die Gottestdienste schlecht reden oder schreiben. Besuchen musst Du sie in Deiner Freizeit nicht. Aber Deine Vorgesetzten dürfen Dir sagen, wie gern sie Dich da sehen.
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Footlocker
Frage # 13
29.03.2026 | 22:39
AVR.DD, MAV MVG.EKD, Schichtarbeit Kreuznacher Diakonie

Wir halten bei uns im Altenheim einmal am Monatsende einen Gedenkgottesdienst für Verstorbene.

Nun ist es so das man seit einiger Zeit das Gefühl hat, zumindest geht es einigen Kolleginnen und Kollegen so, das erwartet wird, nach dem Dienst, an diesen Tagen freiwillig und ohne Bezahlung oder Überstunden Gutschrift bei diesem Gottesdienst zu helfen. Es wird dann 1 Woche vorher jeder gefragt wer Frühdienst an dem Tag hat und von denen wird dann ganz selbstverständlich erwartet nach Ihrem Dienst bis zum Ende zu bleiben. Ein Kollege, 57, war das letzte Mal (mehr oder weniger freiwillig) nach dem Frühdienst von 6 Uhr bis 20 Uhr 30 anwesend und musste am nächsten Tag dennoch um 6 Uhr zum Frühdienst kommen.
Aber auch die Kolleginnen. die im Urlaub oder im frei sind, werden unter Druck gesetzt zu helfen.

Ich bin noch in der Probezeit und möchte mich ehrlich gesagt nicht zum Ziel von Problemenmachen.

Bunter Vogel Antwort:

Arbeitszeit ist, was "fremdnützig" ist - also im Wesentlichen der Arbeitgeberin nützt. Und was sie anordnet.

Gottesdienstbesuche sind nicht nützlich. Wer - auf Weisung der Arbeitgeberin - in ihrer / seiner mitbestimmt festgelegten Schicht einen Gottesdienst besucht, leistet Arbeit. Der Besuch von Gottesdiensten gehört allerdings - auch in der Kreuznacher Diakonie - nicht zur vertraglich vereinbarten oder übertragenen Tätigkeit. Ausnahme: Die Begleitung von Bewohner:innen in Euerer Arbeitszeit und deren Freizeit zur religiösen Verrichtung.

Zunge Die Arbeitgeberin gestaltet absichtlich eine Grauzone. Wahrscheinlich reicht Eure Bitte: "Können Sie mir diesen Auftrag schriftlich geben, ich möchte dabei versichert sein."
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Gün
Frage # 12
28.03.2026 | 07:58
AVR Caritas Anlage 32 , MAV MAVO, ausschließlich im Nachtdienst, Einrichtung der Altenhilfe, P7, Stufe 5

Bei der Überprüfung meiner Vergütung ist mir aufgefallen, dass meine Nachtzulage lediglich gemäß Stufe 3 vergütet wird. Das bedeutet, dass ich im Vergleich zu meinem regulären Stundenlohn nur einen Zuschlag von unter 20 % erhalte.
Sowohl die Personalabteilung als auch die Mitarbeitervertretung (MAV) haben mir mitgeteilt, dass dies rechtlich korrekt ist.
Ist dies tatsächlich der Fall oder ob ist eine Anpassung der Zulage gemäß meiner Eingruppierung möglich?

Bunter Vogel Antwort:

Du liest in den AVR - link§ 6 Abs. 1:
Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde (...)
b) für Nachtarbeit 20 v. H.,
(..) des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

wütend Ziel war wohl eine Angleichung der Entgelte. Die "Jüngeren" sollen bei Belastungen nicht billiger sein und deshalb auch nicht vom Chef "bevorzugt" bei Belastungen herangezogen werden.

verdi Da die AVR recht genau den TVöD BT-B nachspielen, kannst Du auch unseren linkRechner zu Rate ziehen.
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Klaus
Frage # 11
26.03.2026 | 13:49
TVöD BT-V, Personalrat, Schichtarbeit im Kommunalen Rettungsdienst

Der Einfachheithalber möchte ich meine Frage mittels der Soll Arbeitszeiten vom vergangenen Jahr erklären, natürlich haben wir jetzt auch die 46h Woche.
In unserem kommunalen Rettungsdienst arbeiten wir die Woche auf 39 Std. faktorisiert, 7,8 h pro Tag in Wechselschicht nach Dienstplan in 24, 8, 12 Std Schichten. Lehrgangstage, Krankheitstage und auch der Urlaub wird bei Vollzeitkräften mit 7,8h pro Tag berechnet. Da es keine uns bekannte Dienstvereinbarung gibt, in der was anderes steht, gilt für uns somit dann die 5-Tage Woche , wie z.B. in der Verwaltung dgl. auch. Während nun jedoch .zB. ein Verwaltungsangestellter im gleichen Betrieb für 5 Urlaubstage 9 freie Tage bekommt ( Freitags Feierabend,dann Wochenende frei, Montag bis Freitag Urlaub, dann wieder freies Wochenende, Montag wieder Dienst) kriegen wir nur max.7 freie Tage für 5 Urlaubstage, selbst wenn diese von Montags bis Freitags liegen ist zwar das vorherige Wochende frei, wenn das darauffolgende Wochende noch frei sein Soll, muss der folgende Montag auch noch Urlaub genommen werden.
Die letzte Schicht vorm Urlaub ist immer einen Tag vor Beginn des selbigen, die erste dann wieder den ersten Tag nach dem letzten Urlaubstag Ist die Rechnung unseres Arbeitgebers so richtig? Er argumentiert auch, das wir im Bezug auf Urlaub die 6-Tage Woche hätten, allerdings meinen wir, das in diesem Fall dann eine andere Sollstundenzahl als 7,8 Std für diese Tage berechnet werden müsste , sofern eine derartige Aussage überhaupt stimmen kann?!
Kann er, beim gleichen Tarifvertrag, derartige Unterschiede in der Stundenberechnung und zwischen uns und der Verwaltung machen?

Bunter Vogel Antwort:

Der Arbeitgeber kann viel, darf aber nur, was der Tarifvertrag recht eindeutig und verständlich bestimmt.
Stern § 26 Abs. 1: "Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend."

Ihr arbeitet in unterschiedlich langen Schichten, auch über die Datumsscheide (Mitternacht) hinweg. "Arbeitstag" BAG 15.03.2011 – 9 AZR 799/09., Randnr 26 bis 28) meint hier: Kalendertag. Eine Nachtschicht betrifft also zwei Arbeitstage. Aber: Ihr arbeitet - tatsächlich - nicht in jeder Woche an fünf Arbeitstagen. Ihr arbeitet sehr wahrscheinlich auch nicht über das Jahr hinweg an wochendurchschnittliche fünf Arbeitstagen. Die Anzahl Eurer Urlaubstage ist - gemäß Tarifvertrag - umzurechnen. Es "gilt" keine 5-Tage/Woche, sondern der Tarifvertrag.

mag ich Urlaub kann an jedem Tag, an dem für Dich Arbeitszeit festgelegt wird, von dieser freistellen und dabei einen Deiner - umgerechneten - Urlaubsanspruchstage verbrauchen. Das kann als bei Dir jeder Wochentag von Montag bis Sonntag sein, sogar ein Feiertag. An Tagen, an denen Dir keine Arbeitszeit festgelegt wurde, verbrauchst Du keinen Urlaubstag.

Da sich der Arbeitgeber nicht an die Tarifregeln halten mag, greift das TVG (Tarifvertragsgesetz).:
Stern § 4 Wirkung der Rechtsnormen
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

Du wirst schlechter als andere Kolleginnen gestellt und schlechter als Dein Tarifvertrag. Das ist rechtswidrig.
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Thunfisch
Frage # 10
19.03.2026 | 12:26
Dienstplan Wunsch oder nicht?
Kreuznacher Diakonie, AVR.DD, MAV MVG.EKD

Wir schreiben unseren Dienstplan seit 5 Monaten selbst. Ich sehe das es ein „Wunschplan“ ist da man sich ja wünscht so zu arbeiten wie man es selbst einträgt.
Unsere Stellvertretung sieht das anderes. Es wäre kein Wunschplan und er sei nicht verbindlich.

Und es kommt vor das sowohl Kollegen als auch Leitung ohne Info einfach eingetragene Dienste abändern. Klar der Dienstplan ist noch nicht fest aber ohne Info einfach ändern, ist das ok?

Bunter Vogel Antwort:

mag ich Schön, wenn in einem kirchlichen Betrieb zum normalen Arbeitsrecht gefunden wird. Die Wünsche der Beschäftigten samt deren oft schutzwürdigen Gründen sind zu erforschen, gegen betriebliche Interessen abzuwägen (§ 106 GewO) und - nach dem Erlangen des Einverständnis der MAV - verbindlich anzuordnen.
Das mit dem Wunschbuch klappt. "Eingetragen" sind Wünsche.
wütend Der Betrieb will manchmal anders entscheiden.

Jetzt braucht er aber noch das Einverständnis Eurer MAV. Die muss - vom Vorgesetzten - vollständig informiert werden. "Thunfisch will da Spätschicht, da wären wir morgens unterbesetzt, deshalb soll er Frühschicht arbeiten." Erst danach kann die MAV diesem Plan zustimmen, muss es aber nicht. Warum sollte sie sich über Eure Wünsche hinwegsetzen?
Zunge Du musst erst arbeiten, wenn ein informierte Zustimmung der MAV vorliegt.

mag ich § 315 BGB schreibt vor: "(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil."
Das muss Euer Vorgesetzter nun noch üben.
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Zaubermaus
Frage # 9
17.03.2026 | 15:16
TV-L,? Interessenvertretung, Wechselschichtarbeit
Zum Wechselschichturlaub

Betrifft die zusätzlichen Urlaubstage für die Wechselschicht.
Nach meiner Kenntnis gibt es alle 2 Monate, unter Voraussetzung dass 3 unterschiedliche Dienste im Laufe jeden Monats incl. 2 Nachtdienste abgeleistet wurden, einen zusätzlichen Urlaubstag. Das bedeutet, ich kann mit meiner Wechselschicht, und nur durch die Wechselschicht 6 zusätzliche Urlaubstage pro Jahr generieren???
So habe ich es im Internet laut TV-L recherchiert. Des Weitern würde mich interessieren, ob Schultage also AW2, dem dritten Dienst an der Stelle gleichgestellt sind?
Ich habe das Gefühl, dass seit kurzer Zeit andere Informationen in unserem Bereich mitgeteilt werden.

Bunter Vogel Antwort:

Stern § 27 TV-L regelt -
(2) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 {....} leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 {Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich.} zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate ...


Stern § 43 TV-L (Stand 2025) ergänzt dies unter Nummer 7:
(7) ... Ab dem Kalenderjahr 2022 wird für je zwei Tage Zusatzurlaubsanspruch nach Absatz 2 Buchstabe a ein zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.
(8) 1Soweit Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit zusteht, wird abweichend von Absatz 4 Satz 1 Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX nur bis zu insgesamt sieben Arbeitstagen im Kalenderjahr 2020, acht Arbeitstagen im Kalenderjahr 2021 und neun Arbeitstagen ab dem Kalenderjahr 2022 gewährt. 2Im Übrigen gilt § 27 Absatz 4 entsprechend.


Du schaust nicht auf den Dienstplan, sondern auf Deine Entgeltabrechnung. Stand Dir die Wechselschichtzulage zu? Dann zählt dieser Monat.

Dir steht also nach zwei Monaten Wechselschichtarbeit ein Tag Zusatzurlaub zu.
Zwei solche Zusatzurlaubstage werden automatisch um einen Zusatz-Zusatzzurlaubstag erweitert.

"Pro Jahr" könnten zunächst aus November und Dezember des Vorjahres am 1. Januar ein ZUsatzuralubstag entstehen. Vielleicht hast Du auch im September / Oktober davor so einen Zusatzurlaubstag erworben. Dann tritt am 1, Januar ein Zusatz-Zusatzurlaubstag hinzu.

Im selben Jahr konnten so fünf weitere Zusatzurlaubstage hinzukommen und zwei weitere Zusatz-Zusatzurlaubstage.
mag ich Gesamt sind so neun zusätzliche Urlaubstage erreichbar.

Zunge Mit Schule, AW2 und "Gleichstellung" kennt sich die Schichtplan-Fibel nichts aus.
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Martina
Frage # 8
06.03.2026 | 07:40
Streichen der Wechselschicht erlaubt?

Ein Kollege soll aus der Wechselschicht genommen werden auf Grund seiner hohen Krankheitstage. Er soll nur noch Frühschichten leisten.
Darf der Arbeitgeber so handeln?
Für den Kollegen bedeutet das finanzielle Einbußen und weniger Urlaubstage.
Es gilt der TVöD-K.
Ich selber bin Betriebsrätin und brauche einen Rat.

Bunter Vogel Antwort:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf die Bearbeitung der Probleme rund um die Arbeitszeit.
Wir beschränken uns im Buch der 100 Fragen auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Mitbestimmungsfrage wurde dazu als linkNach-Hilfe-Ruf erkannt und behandelt.
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Iris
Frage # 7
04.03.2026 | 18:53
AVR Caritas Bayern Anlage 32 , MAV MAVO, Schichtarbeit, ambulante Pflege, Teilzeit
Nachtrag zu Frage #6

wenn die Regelung zu Mehrarbeit und Überstunden rechtsunwirksam bleibt, heißt dies, dass die Überstunden ausbezahlt werden müssen?

Und da diese Regelung rechtsunwirksam ist, kann das auch heißen, weil das gesamte 7 Seiten umfassende Konstrukt miteinander verbunden ist, dass die gesamte Dienstvereinbarung ungültig ist? Oder gilt die Regelung in Bezug auf die Minusstunden und deren Ausgleichszeitraum?

Bunter Vogel Antwort:

teuflisch Über die Folge einer in Teilen rechtswidrigen Dienstvereinbarung und einer rechtswidrigen betrieblichen Praxis können alle nur rätseln.
Stern Das linkNachweisgesetz verspricht Dir in § 2 Nummer 8 bis 10 transparente und voraussehbare Arbeitsbedingungen. Die kannst Du einfordern.
wütend Geld lässt sich damit kaum erzwingen. Und Du solltest nicht mehr Stunden arbeiten, als Du schriftlich vereinbart hast. Schau also in Deinen Arbeitsvertrag, ob Du sowohl Mehrarbeit als auch Überstunden (beides erkennst Du an der zusätzlichen Vergütung auf Deinem Girokonto) zugestimmt hast.
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Iris
Frage # 6
04.03.2026 | 14:49
AVR Caritas Bayern Anlage 32 , MAV MAVO, Schichtarbeit, ambulante Pflege, Teilzeit

Nachtrag zur Frage #5
§ 4 Ausgleichszeitraum
1) Ab dem 1. Oktober 2022 beginnt für jeden unter den Geltungsbereich fallenden Mitarbeitenden unserer Einrichtung eine individuelle flexible Nulllinie. Mit erneutem Erreichen bzw. Unterschreiten der Nulllinie beginnt der Ausgleichszeitraum neu. Der Ausgleichszeitraum kann maximal 52 Wochen betragen. Mit Erreichen des maximalen Ausgleichszeitraums werden bestehende Plusstunden ausbezahlt. Die Stunden, für die rechnerisch noch keine Zuschläge ausbezahlt wurden, werden dann mit Zuschlag vergütet und mit der nächsten Gehaltsabrechnung, spätestens mit der übernächsten Gehaltsabrechnung ausbezahlt. Mit Minusstunden wird entsprechend §6 (9) &(10) dieser Vereinbarung verfahren.
(2) Innerhalb des Ausgleichszeitraums können entstehende Plusstunden bis zu einer Höchstgrenze des dreifachen vertraglich vereinbarten wöchentlichen Stundensolls des Mitarbeitenden und entstehende Minusstunden bis zu einer Höchstgrenze des einfachen vertraglich vereinbarten wöchentlichen Stundensolls des Mitarbeitenden über- bzw. unterplant werden.
3) Alle Plus- und Minusstunden werden in einem Stundenkonto nach § 5 dieser DV geführt. Die Führung des Stundenkontos findet im Dienstplan über Soll-Ist-Vergleich durch den Nachweis der aktuellen Stunden statt.


In diesem Zusammenhang erwähne ich noch
§ 6 Plusstunden / Minusstunden

1) Mehrarbeit und Überstunden fallen unter den allgemeinen Begriff der Plusstunden. Plusstunden sind also Stunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus spontan oder geplant geleistet werden (vgl. AVR Anlage 5 (1); Anlage 32 § 2). Sie werden zusammen mit den Minusstunden im Stundenkonto geführt und gegeneinander verrechnet.


Kann nicht glauben, dass dies zulässig sein soll. Müssen mir die 42 Überstunden vom Oktober 2025 abzüglich der 15 bereits Ausgezahlten nun noch ausbezahlt werden, oder sind diese verloren? Welche Rolle spielt hierbei der § 293 BGB ?

Bunter Vogel Antwort:

teuflisch Deine MAV hat eine maximal-verschlechternde Dienstvereinbarung zu Deinen Lasten abgeschlossen. Grusel.

nicht gut Die Regelung zu Mehrarbeit und Überstunden bleibt rechtsunwirksam, weil sie gegen die AVR verstößt. Die MAV darf nicht in die AVR eingreifen sondern sie nur ausgestalten.

Zunge Dir bleibt nur, in jedem Monat Deine Chefin darum zu bitten Dir offenzulegen, wann Dein - individueller Ausgleichszeitraum ("Nulllinie") begonnen hat, wann also Deine persönlichen 52 Wochen frühestens enden und damit ein Vergütungsanspruch entsteht.

"Annahmeverzug" entstünde frühestens bei Unterplanung am Ende Deines "individuellen" Ausgleichszeitraums.
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