AVR Baden ,
MAV/ MVG.EKD
Wir möchten überprüfen, ob Arbeitszeit tarifgerecht als Überstunde(nzuschlagspflichtig) bewertet und vergütet wird, stoßen dabei aber auf Schwierigkeiten.
Die Sätze 1 bis 4 des § 9c der AVR Baden wurden fast wortidentisch aus § 17 Absatz 1 BAT übernommen.
In Satz § 9c Absatz 1 Satz 4 AVR Baden in der Fassung aus dem Jahr 2003 wurde allerdings der Verweis in § 17 Absatz 1 Satz 4 BAT auf die Absätze 3 und 1 des § 15 ...
"Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
... undurchdacht übernommen:
"Die im Rahmen des § 9 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
§ 9 Absatz 3 betraf 2003 jedoch nur Regelungen zu Ruhezeiten und Ruhepausen.
§ 15 Absatz 3 des BAT enthielt eine mit dem Arbeitszeitgesetz obsolet gewordene Bestimmung zur Ausdehnung der Arbeitszeit für "Aufräumarbeiten" in Anlehnung an § 5 der Arbeitszeitordnung von 1938, wonach über die täglichen 8 Stunden hinaus bis zu 10 Stunden ohne Anspruch auf zusätzliche Vergütung vorbereitet, aufgeräumt oder zuendebedient werden mußte, ggf. auch länger, wenn die Beschaffung einer Vertretung nicht möglich oder zumutbar war.
"Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind."
Erst 2022 wurde Satz § 9c Absatz 1 Satz 4 AVR Baden geändert:
"Die im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 9 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden."
Das wirkt fragwürdig:
§ 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 AVR Baden ( 2022 ) :
"Die Woche beginnt am Montag um 0.00 Uhr und endet am Sonntag um 24.00 Uhr. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von bis zu 24 Wochen oder einem halben Jahr zugrunde zu legen."
Welche festgesetzten = GEPLANTEN Arbeitsstunden sollen hier überstundengleich vergütet werden müssen?
:
Bei der Überwachungsaufgabe (hier: avr-untreue Arbeitgeberin) geht die MAV umsichtig vor. Sie achtet dabei auf Begriffe und Regeln.1. Schritt
Die MAV bittet um einen Termin mit dem Wirtschaftsprüfer, der in diesen Wochen seine Arbeit für das Bilanzjahr 2025 beginnt. Dabei geht es unter anderem um die Rücklagen für noch zu gewährende Resturlaube. Dazu hat die MAV irritierende Nachfragen.
2. Schritt
Die MAV entdeckt: Die AVR "BAT-KF" verlangen, dass die individuellen Urlaubsansprüche (gesetzlicher Mindesturlaub, vertraglicher Mehrurlaub, Zusatzurlaub gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG) umgerechnet werden:
§ 25 Erholungsurlaub
(1) Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.
§ 26 Zusatzurlaub
(5) Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe a) entsprechend.
Das Ergebnis dieser Umrechnung ist den Beschäftigten gegenüber auszuweisen - spätestens bis jeweils eine Woche nach dem Entstehen. Andernfalls können noch nicht gewährte Urlaubstage nicht untergehen. (BAG Urteil 31.01.2023 – 9 AZR 107/20 zu den Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers).
Eine besondere Schwierigkeit ist dabei, dass die Abrundungsregel einer AVR (hier BAT-KF) sich nicht auf die Privilegien eines echten Tarifvertrags berufen darf und deshalb rechtswidrig und unwirksam ist.
Ein weitere Schwierigkeit: Arbeitstag im Sinne des BAT-KF ist dabei ein Kalendertag mit regelmäßiger Arbeitszeit. Eine Nachtschicht zieht sich also über zwei Arbeitstage.
a) Die Arbeitgeberin hat nicht die tatsächliche Verteilung (Tagewoche) am Jahresende festgestellt und korrigierend den tatsächlichen Anspruch ausgewiesen.
b) die Arbeitgeberin hat nicht bis zum Ende der ersten Kalenderwoche und jeweils bei dem unterjährigen Entstehen den Anspruch neu mitgeteilt und zur Antragstellung aufgefordert. Stattdessen wurden falsche und unvollkommene Ansprüche ausgewiesen.
c) die Ansprüche aus den letzten Jahren konnten daher noch nicht untergehen.
d) Die Umrechnung und Ausweisung sind nachzuholen.
e) Die Anträge sind durch die Beschäftigten (nicht durch die MAV) zu stellen.