TVöD BT-K, Betriebsrat, Schichtarbeit 24/7
Wir , Betriebsrat in einem Krankenhauskonzern, stehen gerade vor einer Dienstplaneinigungsstelle.
Streitpunkt ist die Frage, ob der Dienstplan, der beim Betriebsrat eingereicht wird, auch gleichzeitig mit einer entsprechenden Kennzeichnung als "noch nicht mitbestimmt" den Mitarbeitenden, die auf dem Dienstplan geführt werden, zugänglich gemacht werden muss.
Passiert das nicht, würden wir den Dienstplan, ohne dass die Mitarbeitenden mitreden können, mitbestimmen müssen.
In der Praxis hat das auch schon mehrfach dazu geführt, dass Kolleginnen sich über mitbestimmte Dienstpläne beschwert haben, wir aber nur noch rückmelden konnten, dass der Dienstplan schon mitbestimmt ist.
Das liegt daran, dass den Kolleginnen immer erst der mitbestimmte Dienstplan zugänglich gemacht wird.
Den Datenschutzaspekt haben wir schon prüfen lassen:
Solange keine Abwesenheitsgründe zu sehen sind, wäre es wohl vertretbar.
Aus unserer Sicht ist die Argumentation damit schon relativ eindeutig.
Wenn ihr dazu noch ein paar Gedanken hättet, wie man das weiter unterfüttern kann, vor allem auch juristisch begründet, wären wir sehr dankbar.

Antwort:
Zunächst ist der Regelungsgenstand der Einigungsstelle nicht ganz trivial. Es geht Eich um das Verfahren der Aufstellung der Dienstpläne und um das darauf folgende Verfahren der Mitbestimmung (vollständige Information). Das erste betrifft um weiteren Sinn die "Verteilung der Arbeitszeit". Das ist erzwingbare Miitbestimmung.Darum werdet Ihr zunächst in einigen kritischen Arbeitsbereichen mit Eurer Zustimmung zum nächsten Dienstplan herumzicken. "Leider haben wir noch keine Rückmeldungen von den einzelnen Beschägftigten, welche ihrer Wünsche nicht oder unvollkommen erfüllt würden und was Alles in das vorausgehende billige Ermessen eingehen muss. Da Sie die Betroffenen nicht unmittelbar in Ihre Planung einbeziehen, müssen wir das mühsam selbst übernehmen. Das kostet Zeit."
Daraus erwächst das gemeinsame Interesse der Betriebsparteien, das Verfahren und die Transparenz zu ordnen und zu regeln. Wichtig ist, dass Ihr für Euren Wunsch nicht einen Preis zahlen müsst (Zustimmungsfiktion, Fristen für die Einwände der Betroffenen etc.).
Das LAG Berlin-Brandenburg 07.12.2012 - 6 TaBV 880/12 hat viel Kluges dazu geschrieben; allerdings lag der beurteilte Fall genau spielgelverkehrt.
In Einigungsstellen wird das Verfahren regelmäßig bearbeitet: Annahme von Wünschen, Aushang der beabsichtigten Maßnahme im Arbeitsbereich, Kennzeichnung der für nicht erfüllbar gehaltenen Wünsche .... Hinterlegung der gemäß § 2 Nummer 8 bis 10 NachwG vereinbarten Arbeitsmuster)