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Viermal jährlich erschien unsere Fachbereichszeitung, die drei (heute abgelöst durch die mittendrin, als Beilage der ver.di-Mitgliederzeitung Publik in einer Auflage von 380.000. Die Zeitung beschäftigte sich mit den Themen des Fachbereichs Gesundheit, Soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen.
Auf ihrer Seite 2 erschien jeweils ein kuzer Tipp für aktive In­ter­es­sen­ver­tre­tungen.


   Testpflicht? [drei.79 Oktober 2021]

Für Arbeitsstätten gilt neuerdings eine 3G-Zugangsbeschränkung. Die konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit im Betrieb bestimmt der BR (PR, MAV) mit. Darum geht umgehend ein Schreiben an die Chefetage:


Sehr geehrte Damen und Herren,
wer wo wann und wie auf eine Infektion etwa mit dem Coronavirus getestet wird, regeln wir sehr konkret in unserem Betrieb. Ihre Anordnungen werden rechtswirksam, nachdem wir das mitbestimmt haben. Bitte greifen Sie dem nicht vor!
Die Teilnahme an solchen Tests findet während der betriebsüblich oder in den Plänen festgelegten Ar­beits­zeit statt. Wir sollten nun gemeinsam prüfen, ob dazu die Beginn-Zeiten angepasst werden. Manche sind bereit, sich in ihrer Freizeit testen zu lasten. Da brauchen wir Klarheit, dass Sie die Kosten nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG), sondern rückerstatten.
Insbesondere wollen wir mit Ihnen festlegen, wie die Arbeitsplätze bei einem positiven Test angepasst werden. Wo dies unmöglich oder unzumutbar ist, brauchen wir Klarheit zu Ihrer Entgeltfortzahlung.


Clever: Unterrichtet die Belegschaft per Kopie über eure Initiative.

   Kein Plan – keine Arbeit [drei.78 Juni 2021]

Manchmal kümmert sich ein Ar­beit­ge­ber zu spät um die Schicht­planung. Wir schreiben:


Sehr geehrte Damen und Herren,
wir verteilen nächsten Montag das folgende Rundschreiben. Es wirft für viele verwirrende Fragen auf. Bitte unterstützen Sie uns in unserer Suche nach geeigneten Formulierungen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, bislang hängen in einigen Arbeitsbereichen erst Überlegungen für die Dienstpläne. Das ist lästig. Das belastet. Wir wollen ihnen allein deshalb schon unsere Zustimmung verweigern. So können sie nicht rechtswirksam angeordnet werden (BAG 12.03.2019 – 1 ABR 42/17, § 69 BPersVG, § 38 MVG, § 33 MAVO).
Was bedeutet das?
Niemand muss so arbeiten, wie es da geplant wurde. Dennoch bleibt euer Anspruch auf das Tabellenentgelt ungekürzt. Niemand muss »nacharbeiten«.
Jede und jeder kann sich auf den Plan berufen. Er ist das für den Ar­beit­ge­ber verbindliche Angebot.
Im Team könnt ihr euch auf eine weniger belastende Einsatzplanung einigen.
Bleiben dann gegen Ende einige Schichten offen? Weist bitte darauf rechtzeitig hin. So kann die Betriebsleitung die Patienten auf andere Stationen verschieben. Offene Fragen wollen wir alsbald mit euch beraten.
Kollegiale Grüße…



  Krankmeldung [drei.77 Juni 2021]

Der Be­triebs­rat kümmert sich auch um die Arbeitsunfähigen. Er schreibt den Beschäftigten:


Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die CDU/CSU/FDP-Mehrheit hat im Jahre 1993 das Entgeltfortzahlungsgesetz reformiert. Auf Druck der Unternehmer wurde dabei auf eine Nachweispflicht ab dem ersten Krankheitstag verzichtet. Das Attest ab dem vierten Tag genügt. Denn ärztliche Atteste kosten unsere Krankenkassen viel Geld, ohne jemanden gesünder zu machen. Ärztinnen und Ärzte raten zudem häufig zu einer längeren Genesungsphase als die Kranken es sich selbst zugestehen würden.
All das ist nicht im Interesse unseres Ar­beit­ge­bers. Dennoch verlangt er wieder und wieder bei Einzelnen, bereits ab dem ersten Krankheitstag einen Nachweis vorzulegen. An Wochenenden oder Feiertagen stellen niedergelassene Ärzte kein solches AU-Attest aus. Es reicht also stets, am ersten Werktag der Arbeitsunfähigkeit einen Arzt aufzusuchen. Ärzte bestätigen – falls Sie dort gut bekannt sind – regelmäßig auch Arbeitsunfähigkeiten rückwirkend für bis zu drei Tage. Es reicht danach zunächst, wenn Sie diesen »gelben Schein« mit dem Smartphone abfotografieren und der Personalabteilung zumailen.
All das ist lästig und teuer. Ar­beit­ge­ber dürfen aber ohne Grund »gezielt und flexibel möglichen Missbrauch« unterstellen und die Nachweispflicht auf die ersten Tage der AU ausweiten. Oft soll damit ausgedrückt werden: »Wir trauen Ihnen nicht.« Schade.



   Entfristen! [drei.76 März 2021]

Befristete Arbeitsverträge schwächen die Belegschaft. Denn in der Hoffnung auf eine Entfristung fällt es vielen schwerer, bei Übergriffen von oben »Nein« zu sagen. Die In­ter­es­sen­ver­tre­tung schickt darum einmal jährlich eine Mail an alle:


Liebe Kolleg*innen,
immer, wenn Arbeitsplätze im Betrieb besetzt werden sollen, wird dies zunächst innerhalb unserer Belegschaft ausgeschrieben. Dieses Angebot gilt stets für alle, ob befristet oder unbefristet.
Wer bereits entfristet ist, kann dennoch zeitweise auf einem befristeten Arbeitsplatz eingesetzt werden.
Wer noch befristet ist, kann mit der Versetzung auf unbefristete Arbeit die Entfristung des Arbeitsvertrags erreichen.
Der Ar­beit­ge­ber hat insbesondere die befristet beschäftigten Ar­beit­neh­mer*innen über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren. Diese Vorzugsangebote gehen immer auch denen zu, für die – etwa wegen Homeoffice – innerbetriebliche Aushänge nicht zugänglich sind. So nachzulesen in §18 TzBfG. Andernfalls drohen der Ar­beit­ge­berin Ansprüche auf Schadensersatz.
Bitte nehmen Sie uns bei Ihren formlosen Bewerbungen mit ins Cc. Denn wir helfen, damit sich Ihre Wünsche erfüllen.
Mit kollegialen Grüßen




   Sprechstunden [drei.75 Dezember 2020]

Eine Mitarbeitervertretung aus der Caritas fragt:
»Unsere Einrichtung besteht aus mehreren kleinen Heimen. Wir sind als MAV bisher nur in der Stammeinrichtung präsent. Wir wollen auch in den anderen Häusern Sprechstunden anbieten. Die Vertretungsordnung (MAVO) kennt keine gesonderten Sprechzeiten.
Unsere Leitung lehnt dies zudem ab. Es würde stören. Stattdessen könnten einzelne Kolleginnen ja zu uns kommen. Haben wir einen Rechtsanspruch, solche Sprechstunden auch ohne die Zustimmung der Leitung einzurichten?«

Wer fragt, kriegt oft dumme Antworten.
Besser, ihr nehmt euch, was ihr braucht. Ihr schreibt dazu:


Sehr geehrte Damen und Herren,
die MAV hat aus § 26 Abs. 3 Nummer 2 MAVO die Aufgabe, die Beschwerden der Kolleginnen entgegenzunehmen und zeitnah der Abhilfe zuzuführen (Initiativrecht). Die Beschwerden über Überlastungen und wiederholt nicht gewährte Pausen (§ 23 ArbZG) nehmen zu.
Deshalb werden wir von nun an die Kolleginnen an ihren Arbeitsplätzen besuchen. Wo keine Pausen gewährt oder wenigstens festgelegt sind, wird dies während der Ar­beits­zeit geschehen. Wir verwenden hierzu die Bezeichnung »Klagezeit« (linkJeremias Klgl 2,18–19).
Um die Arbeitsabläufe dennoch nicht mehr als notwendig zu stören, werden wir unsere Besuche vorher ankündigen und zu regelmäßigen Zeiten wiederholen. Dies ermöglicht es den Vorgesetzten, die Arbeitsorganisation darauf einzurichten.
Mit freundlichen Grüßen …



   Sprechstunden [drei.75 Dezember 2020]

Eine Mitarbeitervertretung aus der Caritas fragt:
»Unsere Einrichtung besteht aus mehreren kleinen Heimen. Wir sind als MAV bisher nur in der Stammeinrichtung präsent. Wir wollen auch in den anderen Häusern Sprechstunden anbieten. Die Vertretungsordnung (MAVO) kennt keine gesonderten Sprechzeiten.
Unsere Leitung lehnt dies zudem ab. Es würde stören. Stattdessen könnten einzelne Kolleginnen ja zu uns kommen. Haben wir einen Rechtsanspruch, solche Sprechstunden auch ohne die Zustimmung der Leitung einzurichten?«

Wer fragt, kriegt oft dumme Antworten.
Besser, ihr nehmt euch, was ihr braucht. Ihr schreibt dazu:


Sehr geehrte Damen und Herren,
die MAV hat aus § 26 Abs. 3 Nummer 2 MAVO die Aufgabe, die Beschwerden der Kolleginnen entgegenzunehmen und zeitnah der Abhilfe zuzuführen (Initiativrecht). Die Beschwerden über Überlastungen und wiederholt nicht gewährte Pausen (§ 23 ArbZG) nehmen zu.
Deshalb werden wir von nun an die Kolleginnen an ihren Arbeitsplätzen besuchen. Wo keine Pausen gewährt oder wenigstens festgelegt sind, wird dies während der Ar­beits­zeit geschehen. Wir verwenden hierzu die Bezeichnung »Klagezeit« (linkJeremias Klgl 2,18–19).
Um die Arbeitsabläufe dennoch nicht mehr als notwendig zu stören, werden wir unsere Besuche vorher ankündigen und zu regelmäßigen Zeiten wiederholen. Dies ermöglicht es den Vorgesetzten, die Arbeitsorganisation darauf einzurichten.
Mit freundlichen Grüßen …



   Schutz belastet [drei.74 September 2020]

Manchmal machen es sich die Direktoren arg einfach. Sie weisen an, sich an die gesetzlichen Auflagen während der Corona-Zeit zu halten. Doch das Achten auf den Abstand, das Tragen der Masken und die fortwährende Händedesinfektion erschweren zusätzlich das Arbeiten. Die In­ter­es­sen­ver­tre­tung packt die drängende Entlastung an –

Gesundheitsschutz


Sehr geehrte Damen und Herren,

seit Anfang August 2020 greift die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregelung der Bundesregierung (t1p.de/cov2-ar). Wir wollen mit Ihnen die darin beschriebenen Maßnahmen zeitnah umzusetzen:
❍ Aktualisierung der allgemeinen Gefährdungsbeurteilungen (Punkt 3) und hier insbesondere die in Unterpunkt 7 beschriebenen »Belastungen durch das Tragen von MNB oder Medizinischen Gesichtsmasken unter klimatisch ungünstigen Raumbedingungen«.
❍ Festlegung der sich daraus ergebenden notwendigen Schutzmaßnahmen (Punkt 4). Hier wohl: »Änderung des Mobiliars oder seiner Anordnung«, »Nutzung weiterer für die Tätigkeit geeigneter Flächen und Räume«, »Technische Abtrennungen«. Wahrscheinlich bleibt es unumgänglich, zusätzliche Pausen beim Tragen der Mund-Nase-Bedeckung zu organisieren (4.2.13).
Wir wollen mit Ihnen zusammen Nägel mit Köpfen machen. Wir laden Sie darum in unsere Sitzung am ….. ab ….. Uhr zum Tagesordnungspunkt »Maßnahmen gegen Überlastung« gemäß BetrVG § 29 Abs. 4 / LPVG nrw § 30 Abs. 4 / MVG § 25 / MAVO § 14 Abs. 6 bzw. 27 Abs. 1 hinzu.



   Gesundheitsschutz [drei.73 Juli 2020]

Jahrelang wurden in der Chefetage die Pflichten zum Gesundheitsschutz beiseitegeschoben. Jetzt dreht die In­ter­es­sen­ver­tre­tung den Spieß um und schreibt an den Ar­beit­ge­ber: –

Gesundheitsschutz


Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben im Betrieb Spender mit Mitteln zur Händedesinfektion gesehen. Und wir sind über Ihre Anweisungen an unsere Kolleginnen und Kollegen gestolpert, diese zu ihrem Schutz zu benutzen.
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz unterliegen zwingend unserer Mit­be­stim­mung (§ 87 (1) Nr. 7 BetrVG / § 75 (3) Nr. 11, BPersVG / § 40 b MVG / § 38 (1) Nr. 10 MAVO). Diesen Maßnahmen geht – darauf haben Sie uns wiederholt hingewiesen – eine mitbestimmte Erfassung und Bewertung der Gefährdungen an den Arbeitsplätzen voraus. Erfassung und erst recht die Bewertung fehlen oder sind zumindest nicht aktuell. Das bedauern wir schon lange.
Sie sind in der Durchführung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes noch unerfahren. Wohl in bester Absicht haben Sie unsere Rechte verletzt. Bitte übersenden Sie uns eine Liste aller so vorweggenommenen Aufstellplätze. Die sofortige Demontage der Desinfektionsspender wäre rechtlich der übliche Schritt, aber nicht der beste Weg, auch mit Blick auf die öffentliche Wirkung.
Wir können uns gut vorstellen, mit Ihnen alternativ und dann zeitnah in einer freiwilligen Betriebsver­ein­ba­rung Sofortmaßnahmen zum Gesundheitsschutz, zu Entlastung und zur Einweisung in diese Maßnahmen festzulegen.
………



   Keine angeordnete Amtszeit [drei.72 März 2020]

Ar­beits­zeit unterliegt dem Direktionsrecht des Ar­beit­ge­bers. Vielleicht verleitet das manche Vorgesetzte, sogar unsere Amtszeiten wie Ar­beits­zeit zu behandeln. Ihre Manipulationen werden unversehens zu Bevorzugung oder Benachteiligung. Wir schreiben dem Ar­beit­ge­ber –

Planung Amtszeit


Sehr geehrte Damen und Herren!
Nach Rücksichtnahme auf die betrieblichen Notwendigkeiten als auch die Lebensabläufe seiner Mitglieder lädt der Be­triebs­rat unter anderem wöchentlich regelmäßig am Dienstag zu seinen Sitzungen ein. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Arbeits- und Personaleinsatzplanung.,
Die Be­triebs­ratsmitglieder sollen aufgrund ihres Amtes nicht anders behandelt werden, weder besser noch schlechter. Der Ar­beit­ge­ber plant dabei in unseren Schichtplänen nicht unsere Amtstätigkeit ein. Stattdessen ordnen Sie bitte Ar­beits­zeit an, von der wir für unsere Amtstätigkeit dann freistellt sind. Wir möchten darum nicht, dass Sie weiterhin in der 'obersten' Planzeile fälschlich unsere Amtszeit als 'BR' anordnen.,
Die Be­triebs­ratssitzungen finden gemäß BetrVG § 37 während der Betriebszeiten statt. Das mag allerdings bei einigen der Be­triebs­ratsmitglieder außerhalb ihrer geplanten Ar­beits­zeit liegen. Dafür werden sie dann Freizeitausgleich mit Ihnen verabreden. Wir wollen keine Praxis, die von BetrVG § 37 abweicht. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne bereit.
Mit freundlichen Grüßen …,


   Bitte um Listen [drei.71 Dezember 2019]

Wenn die In­ter­es­sen­ver­tre­tung umfassende Informationen anfordert, kennen Personalleiter*innen zwei recht praktische Ausreden: Datenschutz und »haben wir nicht«. Dagegen ist ein Kraut gewachsen. Weit hinten im Arbeitsschutzgesetz überrascht uns ein kleiner Schatz mit dem Titel »Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht«. Auch die Pflichten des Ar­beit­ge­bers zur Übermittlung statistischer Grunddaten sind ein interessanter Einstieg. Wir schreiben dem Ar­beit­ge­ber:

Statistiken


Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bereiten Initiativen vor, um unter anderem die Belastungen an den Arbeitsplätzen altersgerecht zu gestalten. Im Zuge dieser Überwachungs- und Gestaltungsaufgaben benötigen wir von Ihnen die Unterlagen, die Sie alljährlich aufgrund § 23 ArbSchG für die zuständigen Behörden anfertigen. Darin listen Sie die Belegschaft des Betriebs nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit sowie den Namen auf.
Zudem bitten wir Sie um Einsicht oder Kopie Ihrer Übermittlung der für die Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) gefertigten Berichte. Aus demselben Grund bitten wir Sie um die Unterlagen, die Sie im Zuge Ihrer Auskunftspflichten nach dessen § 6 angefertigt haben, hier zunächst die Art und Zahl der Plätze für die in § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe, das ärztliche und nichtärztliche Personal und ebenso das Personal, gegliedert nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Funktionsbereich und Berufsbezeichnung.


  Pausen festlegen [drei.70 Oktober-Dezember 2019]

Kolleginnen klagen: Bei unseren Pausen klappt eigentlich nur, dass der Ar­beit­ge­ber die Vergütung für diese Zeiten unterbricht. Der Be­triebs­rat aktiviert darum seine Mit­be­stim­mungsrechte:.

Pausen festlegen


An: ……………… (Geschäftsführung)

Sehr geehrte Damen und Herren,
es bewährt sich nicht, Pausen der individuellen Prognose über den bevorstehenden Arbeitsanfall in »Korridoren« zu überlassen. Die Erholungswirkung von Pausen wird – so die gesicherte Erkenntnis der Arbeitswissenschaft – verbessert, wenn wir den Beschäftigten spätestens zu Beginn ihrer Schicht deren Lage ankündigen. Wir bestimmen die Lage und Länge dieser Pausen (Beginn, Ende) mit. Um die beste soziale Wirkung der Pausen zu erreichen, ist uns die gleichzeitige Pause der Beschäftigten wichtig.
Wir wollen dazu jeweils im Schicht­planturnus der Legende der Schichtarten auch die Pausenzeiten zuordnen. Für die Frühschichten 8:30 bis 9:00 Uhr; in den Spätschichten 18:00 bis 18:30 Uhr; in der Nacht etwa: 0:15 bis 1:00 Uhr.
Möglicherweise wollen Sie bei längeren Bereitschaftsdiensten sicherstellen, dass Sie jeweils spätestens nach sechs Stunden Ar­beits­zeit zu einer Pause ablösen. Auf Ihre Vorschläge sind wir gespannt.
Gelegentlich wird es Ihnen nicht möglich erscheinen, die Pausen genau so zu gewähren. Bitte stellen Sie dann jeweils sicher, dass Sie zuvor die Zustimmung des Be­triebs­rates eingeholt haben. Dies ist den Betroffenen und uns sehr wichtig.
Mit freundlichen Grüßen


  Stellenkataster [drei.69 Juli-September 2019]

Schön wär‘s, wir hätten eine aktuelle Karte der Stellen, deren Zuschnitt, über den gesamten Betrieb und darüber hinaus. Da kann ein Brief helfen.

Auskunft


An: ……………… (Geschäftsführung)

Sehr geehrte Damen und Herren,,

TzBfG § 7 Abs. 4 schreibt Ihren regelmäßigen Bericht an uns über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen vor. Wir haben versäumt, Sie daran zu erinnern. Sie haben wohl die Teilzeitarbeit bereits bei der Erstellung Ihrer Jahresbilanz entsprechend untersucht und bewertet. Wir bitten Sie um Ihre dabei benutzten Unterlagen, darüber hinaus um Aufstellungen der Arbeitsplätze,
❍ die Sie für nicht oder nur beschränkt teilbar halten,
❍ die Sie 2018 so neu den unteilbaren Vollzeit-Arbeitsplätzen zuordneten,
❍ die Sie 2018 so neu den nur in Teilzeit ausfüllbaren zuordneten.
Wir benötigen Ihre Übersicht, wo Sie in welchem Maß Teilzeitkräfte zu Mehrarbeit und Überstunden in den beiden abgelaufenen Quartalen herangezogen haben. Zudem hilft uns allen Ihre Auflistung der Anzeigen der noch unerfüllten Wünsche zur Änderung von Dauer oder Lage der Ar­beits­zeit, die Sie vor Ihren Entscheidungen zu personellen Maßnahmen wie Einstellungen und Versetzungen heranziehen. Bitte fügen Sie die ausstehenden Informationen gemäß TzBfG § 20 hinzu (Anzahl und Anteil der befristeten Arbeitsverhältnisse). Über die betrieblichen Angaben hinaus sind wir gespannt auf jeweils auch die Entwicklungen im Unternehmen. Bitte informieren Sie uns in Zukunft in gleicher Weise quartalsweise.
Mit freundlichen Grüßen


  Sprechstunden [drei.68 März-Juni 2019]

Dicke Luft in einem Arbeitsbereich, eine drohendende Änderung des Ar­beits­zeitmodells, anhaltende Unterbesetzung – es gibt viele Gründe für die In­ter­es­sen­ver­tre­tung, in einem Bereich zu einer Sprechstunde zu rufen. Ihre Vorzüge gegenüber Betriebsversammlungen: Wir können kurzfristig einladen, vor Ort, und den Kreis auf genau die Betroffenen einschränken, Vorgesetzte oder etwa Vertreter*innen des Ar­beit­ge­bers bleiben draußen.
Vorausschauend räumt das Gremium sich frühzeitig den Weg für solche Treffen frei.
BetrVG §  39 fordert eine Ver­ein­ba­rung; das BPersVG verlangt in § 43 das Einvernehmen; ebenso das MVG in § 28; in LPVG nrw § 39 genügt das »Benehmen«; die MAVO trifft keine Vorgaben. Es handelt sich um eine Regelungsabrede zwischen den Betriebsparteien. Mündliche Verabredungen genügen also. Ein Hinweis in einem Briefwechsel hilft bei späteren Streitigkeiten. Den Rahmen dazu bietet eine der formalen mindestens monatlichen oder quartalsweisen Gesprächsrunden. In die wird unverfänglich eingebaut:


Gesprächsgegenstände


An: ……………… (Geschäftsführung)

Sehr geehrte Damen und Herren!,

für die am ……………… angesetzte Besprechung haben wir unter anderem die folgenden Punkte:
❍ Überstunden ohne Mit­be­stim­mung
❍ Entlastungsmaßnahmen in den Bereichen NN1, NN2 und NN3
❍ Aufgrund von Vorschlägen der pauschal Freigestellten werden zukünftig Sprechstunden für Kolleginnen und Kollegen des Betriebes angeboten, und zwar von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 08:00 bis 16:30 Uhr, in den Räumen des Be­triebs­rates bzw. in den geeigneten Sozialräumen.
Mit freundlichen Grüßen
………



  Blick in die Verträge [drei.67 Okt 2018]

Ar­beit­ge­ber bestimmen noch in den Betrieben. Doch ihrem Direktionsrecht sind bereits Grenzen gezogen (§ 106 GewO). Im betrieblichen Alltag geraten diese zwar schnell in Vergessenheit. Doch die In­ter­es­sen­ver­tre­tung kann bei der Erinnerung helfen. Dazu muss sie allerdings die Arbeitsverträge kennen.
Der Personalrat und die Mitarbeitervertretung müssen sich dazu mühsam auf ihre Aufgabe berufen, die Einhaltung der Gesetze zu überwachen, und hier insbesondere § 611a BGB (Arbeitsvertrag). Sie wenden sich dazu an die Personalleitung:


Vertragsklauseln


An: ……………… (Geschäftsführung)

Sehr geehrte Damen und Herren!,

Für die Mitbeurteilung der personellen Einzelmaßnahmen und für die Mit­be­stim­mung der Schichtpläne ist die Kenntnis der von uns danach zu beachtenden Arbeitsverträge wichtig. Dies betrifft die Vertragsbedingungen, die Sie gemäß Nachweisgesetz § 2 schriftlich konkretisiert haben. Wir haben uns diese Angelegenheit zur Prüfungen bei den folgenden Mit­be­stim­mungsmaßnahmen vorgemerkt.



Betriebsräte haben es hier deutlich leichter. Sie schreiben:



An: ……………… (Personalleitung)

Sehr geehrte Damen und Herren!
der Be­triebs­rat bestimmt die »persönliche Angaben in schriftlichen Arbeits- verträgen«, die Sie allgemein verwenden oder verwenden wollen, mit (BetrVG § 94 Abs. 2). Das wurde so in den letzten Jahren offenbar noch nicht umgesetzt. Kollektivrechtlich können wir das zeitnah gemeinsam heilen, indem Sie uns die von Ihnen in den letzten Jahren eingesetzten Arbeits- und Ausbildungsvertragsformulare zur Mit­be­stim­mung zuleiten, verbunden mit Auflistungen, welche Ar­beit­neh­mer/innen Sie welchen dieser Vertragstypen so zugeordnet haben.
Mit freundlichen Grüßen ………



  Daten anfordern [drei.66 Juli 2018]

Seit dem 25. Mai greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Rang einer Verordnung sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in neuer Fassung. Mit dieser Mustermail können sich Beschäftigte an ihren Ar­beit­ge­ber wenden:


Antrag gemäß DSGVO Artikel 15, Abs.1 und BDSG § 57


An: ……………… (Geschäftsführung)

Sehr geehrte Damen und Herrn,
leider ermöglichen Sie mir nicht den umfassenden Einblick in die von Ihnen geplanten und dokumentierten Ar­beits­zeiten, deren Verrechnung mit meiner vertraglichen Zeitschuld oder deren Übermittlung an die Lohnbuchhaltung. Dies erschwert mir, die Richtigkeit der so über mich gespeicherten und verarbeiteten Informationen zu überprüfen. Ersatzweise bitte ich Sie nun um Mitteilung all derjenigen Daten, die Sie gespeichert haben über
❍ mich als Person oder Beschäftigte/n (Stammdaten)
❍ meine Ver­ein­ba­rungen zur Ar­beits­zeit (Stammdaten)
❍ meine Ar­beits­zeit (Bewegungsdaten)
❍ deren vergütungsrechtliche Bewertung (Parametrisierung entsprechend Arbeitsvertrag)
❍ meine Freistellungen (u.a. Urlaub und Arbeitsunfähigkeiten)
❍ die Saldierungen der als geleistet zu bewertenden Arbeitsstunden gegenüber meiner turnusmäßigen Zeitschuld
❍ dokumentierte von mir durchgeführte Anforderungen und Leistungen sowie
❍ deren jeweilige Herkunft und Empfänger und
❍ Alter und Zweck der jeweiligen Speicherung über zwei Jahre hinaus (Löschkonzept)
Ich beantrage dies bei Ihnen in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte Sie jedoch um Auskunft in Form von Ausdrucken, um mir deren weitere Behandlung zu ermöglichen (DSGVO Artikel 15 Abs. 3).
Mit freundlichen Grüßen ………




  Ausfälle mit Ansage [drei.65 April 2018]

Alle Jahre wieder schwappen Krankmeldungen über die Betriebe. Und wieder trifft dies die Ar­beit­ge­ber unvorbereitet. Sie leiten für sich daraus das Recht ab, nicht mitbestimmte Doppelschichten und Überstunden anzuordnen. Die In­ter­es­sen­ver­tre­tung wendet sich initiativ an die Chefetage:



An: ……………… (Geschäftsführung)

Sehr geehrte Damen und Herren,
der im Februar deutlich erhöhte Personalausfall (Grippewelle) traf den Betrieb schlecht vorbereitet. Dies führte zu Überlastung in den Schichten und zu kurzfristigen Zumutungen für die Gesunden. Wir nehmen diese Fehlleistungen als Chance, frühzeitig mit Ihnen Abhilfemaßnahmen anzugehen. Zwischen der dritten Januar- und der ersten Märzwoche wird alljährlich eine Krankheitswelle beobachtet (linkhttps://influenza.rki.de/Saisonbericht.aspx). Wir halten die folgenden Vorschläge des Robert-Koch-Instituts für praktikabel:
❍ Alle müssen erfahren, ob sie oder ihre Funktionen zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind.
❍ Für jede »essentielle« Person oder Funktion gibt es einen Plan, wer bei Ausfällen einspringt.
❍ Befristete betriebliche Teilschließungspläne.
❍ Einrichtung von Heimarbeitsplätzen.
❍ Mit Fieber oder Husten nicht zur Arbeit! Ermutigende Hinweise an Kolleginnen.
❍ Keine Fortbildungen, keine Urlaubspläne in der kritischen Zeit.
❍ Merkblatt zu: Pflegeaufgaben in der Familie.
❍ Merkblatt: Wenn Kindergärten und Schulklassen schließen. Betriebliche Betreuungsangebote.

Der Be­triebs­rat lädt Sie gemäß BetrVG § 29 (4) ein, in unserer Sitzung am ……… 2018 ab ……… Uhr unter dem TOP »Krankheitsprognosen« mit uns die notwendigen betrieblichen Maßnahmen zu beraten.

Mit freundlichen Grüßen ………



  ASA wird proaktiv [drei.63 Okt 2017]

Manchem Ar­beit­ge­ber ist es eine Herzensangelegenheit, die Gesundheit der Kolleg/innen zu schützen. Den meisten anderen nicht. Da dümpelt der Arbeitsschutzausschuss (ASA) im Windschatten der Chefetage. Ein unschuldiger Brief kann die Initiativkräfte anheizen:



An: Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Geschäftsführung

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bearbeiten Klagen der Kolleginnen und Kollegen über steigende Belastungen an den Arbeitsplätzen. Wir sind dabei sicher nicht allein.
Bei der Durchsicht unserer Akten fiel uns auf: Keiner der Vorschläge zum Gesundheitsschutz, welche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß ASiG § 9 Abs. 2 der Betriebsleitung vorlegten, liegt uns vor. Bitte überlassen Sie uns diese Vorschläge aus den vergangenen zwei Jahren in Kopie.
Ebenso fiel uns auf, dass uns durch den Ar­beit­ge­ber keine begründete Ablehnungen von Vorschlägen gemäß ASiG § 8 Abs. 3 in Abschrift zugestellt wurden. Daher unsere Frage an den Ar­beit­ge­ber: Wurden keine Vorschläge abgelehnt? Oder wurden Ihnen keine Vorschläge gemacht?
Für unsere Sitzung am ………… ab ……….. Uhr zum Tagesordnungspunkt »Proaktiv im ASA – Handlungsbedarfe und Handlungsverantwortliche« lade ich Sie gemäß BetrVG § 29 Abs. 4 / BPersVG § 34 Abs. 4 / MVG § 25 / MAVO §  14 Abs. 6 bzw. 27 Abs. 1 hinzu.

Mit freundlichen Grüßen ………




  Überstunden [drei.62 Juli 2017]

Von überraschenden Überstunden erfahren Betriebsräte oft erst, nachdem sie abgefordert und geleistet wurden. Doch viele Kolleg/innen klagen darüber, dass sie eine ganze Bugwelle aus »Plusstunden« vor sich herschieben.
Die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes werten nicht ausgeglichene Vorarbeit als im Dienst­plan vorgesehene Überstunden. Dagegen ist ein Kraut gewachsen: Mit­be­stim­mung! Der Ar­beits­zeitausschuss schreibt:



An: ……………… (Geschäftsführung)

Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie legen uns Ihre Schichtpläne zur Mit­be­stim­mung vor. Wir erkennen, dass manchmal bereits in diesen Plänen Überplanung angelegt ist. Dabei handelt es sich um Überstunden oder – bei Kolleginnen und Kollegen in Teilzeit – um Mehrarbeit. Die Verpflichtung zu deren Leistung bindet unser Tarifvertrag an einen engen Rahmen.
Diesen wollen wir mit Ihnen zusammen von nun an intensiver beachten. Wir richten dabei unseren Augenmerk auf Fälle, in denen Sie mehr Arbeitsstunden einplanen, als Sie vertraglich regelmäßig im Wochendurchschnitt dieses Turnus' vereinbart haben (Plus). Bitte teilen Sie uns dazu – begleitend zur Planvorlage – jeweils deren Begründung mit, also die Notwendigkeit, die unbedingt erforderliche Angelegenheit, die Sie zu diesem Schritt bewegt. Bitte ergänzen Sie dabei auch die Gründe, die in Ihren Augen der gleichmäßigen Verteilung der Belastung auf das gesamte Team möglicherweise entgegenstehen.
Bereits heute möchten wir klarstellen: Tarifwidrige Gewohnheiten bei der Planung, einzelvertragliche Bindungen oder die Unterplanung anderer Kolleginnen und Kollegen begründen keine betriebliche Notwendigkeit.
Mit freundlichen Grüßen ………




  Sicherheitsbeauftragte [drei.61 Juni 2017]

Allein richten wir nicht genug aus. Wir können aktive Kolleg/innen mit aufs Spielfeld holen. Da können sie in ihrer Ar­beits­zeit viele erreichen und sind sogar besonders geschützt. Darum schreibt die gesetzliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung:



An: ……………… (Geschäftsführung)

Sehr geehrte Damen und Herren,
»Sehr geehrte Damen und Herren,
uns machen die zunehmenden Klagen der Beschäftigten über ihre Überlastung Sorgen: Wir bereiten deshalb Initiativen zur Festlegung zeitnah wirksamer Maßnahmen zu deren Gesundheitsschutz vor.
Sie bestellen unter unserer bzw. »unter Beteiligung des Be­triebs­rates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten« (SGB VII § 22).
❍ Sicherheitsbeauftragte sollen räumlich, zeitlich und fachlich nahe bei den Kolleginnen und Kollegen arbeiten (DGUV Regel 100-001, Seite 67). Nach welchem Zahlenschlüssel in den Arbeitsbereichen und Schichten stellen Sie das sicher?
❍ Welche besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren unter anderem durch Ihre Ar­beits­zeitorganisation berücksichtigen Sie dabei?
❍ Welche der Sicherheitsbeauftragten nehmen an der Arbeit des Arbeitsschutz-Ausschusses (ASA) tatsächlich teil?
❍ Wie versetzen Sie die Sicherheitsbeauftragten in die Lage, von Ihnen unerwünschte Abweichungen von den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Ar­beits­zeit zu erkennen?

Für unsere Sitzung am ……… ab ……… Uhr zum Tagesordnungspunkt »Maßnahmen gegen Überlastung« lade ich Sie gemäß BetrVG § 29 Abs. 4 / LPVG nrw § 30 Abs. 4 / MVG § 25 / MAVO § 14 Abs. 6 bzw. 27 Abs. 1 hinzu. Im Anschluss an die Unterredung mit Ihnen wird das Gremium seine weiteren Schritte beschließen.
Mit freundlichen Grüßen ………




  Alleinarbeit [drei.60 April 2017]

Es nervt und es kann auch gefährlich werden: Allein auf sich gestellt müssen aufgebrachte Angehörige beruhigt, alkoholisierte Patient/innen versorgt, schwere Lasten bewegt werden. Da kann die gesetzliche In­ter­es­sen­ver­tre­tung sich kümmern. Sie schreibt:


Betrifft: Alleinarbeit (DGUV-V1 § 8)


Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen vom Arbeitsschutzausschuss (ASA)!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zum Schutz vor und bei Alleinarbeit wollen wir geeignete organisatorische Personenschutzmaßnahmen festlegen. Sie beraten den Ar­beit­ge­ber und uns in solchen Anliegen des Arbeitsschutzes. Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt (DGUV Regel 100-001: 2.7.2). In Ihren regelmäßigen schriftlichen Berichten gemäß DGUV V2 § 5 fehlen dazu leider die notwendigen Informationen:
❍ Bei welchen der Arbeitsplätze haben Sie Alleinarbeit festgestellt und erfasst?
❍ Bei welchen dieser Arbeitsplätze haben Sie dies als gefährliche Arbeiten erkannt, zum Beispiel wegen des Umgangs mit besonders gefährlichen Stoffen oder wegen Dienstleistungen an Personen, die sich gegen die Dienstleistung tätlich wehren? (DGUV Regel 100-001: 2.7.1)
❍ Grundsätzlich sollte eine gefährliche Arbeit nicht von einer Person allein ausgeführt werden. Die Anwesenheit einer zweiten Person in Sicht- oder Rufweite ist unumgänglich (BGI/GUV-I 5032 September 2009). Für welche der Arbeitsplätze schlagen Sie dies als Schutzmaßnahme vor, für welche Alleinarbeitsplätze andere Maßnahmen?

Bitte überlassen Sie uns die dazu erstellten Unterlagen (ArbSchG § 6).
Sie haben gemäß DGUV V2 Anhang 3 (zu Anl. 2 Abschnitt 2) Ihre Aufgabenfelder der Grundbetreuung erfasst und so Ihren Stellenbedarf festgestellt. Welchen zusätzlichen Betreuungsbedarf aufgrund der Alleinarbeit erkennen Sie dabei?
Mit freundlichen Grüßen ………




  Bereitschaftsdienst und Mindestlohn [drei.59 Sept 2016]

Arbeitsrechtler unterscheiden zwischen Arbeitsbereitschaft und bloßem Bereitschaftsdienst. Im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und in seinen Nachahmern engt der § 9 die Arbeitsbereitschaft als besondere »Bereitschaftszeit« ein. Die Beschäftigten sollen sich im Rahmen ihrer regelmäßigen Ar­beits­zeit über ein paar Stunden hinweg bereithalten, um »im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen«. Das Bundesarbeitsgericht hat erkannt, dass bereits im Tariftext hierfür keine differenzierte Stundenvergütung vereinbart ist. Die monatliche Tabellenvergütung vergütet zugleich die Bereitschaftszeit; der Mindestlohn wird so nicht unterschritten (BAG-Urteil 29.06. 2016 – 5 AZR 716/15).
Im Bereitschaftsdienst ist dies ganz anders. Der Ar­beit­ge­ber muss hier selbst oder durch seine Vorgesetzten den plötzlichen Bedarf erkennen, die Beschäftigten in ihrer Bereitschaft erreichen und sie zur Arbeit auffordern. Und die Beschäftigten erhalten für ihre zusätzliche Ar­beits­zeit einen gesonderten Ausgleich. Oft liegt dieser nur bei 25 Prozent der normalen Stundenvergütung und damit deutlich unter dem Mindestlohn von 8,50 Euro je Zeitstunde (MiloG § 1 Abs.2).
Die aktive In­ter­es­sen­ver­tre­tung unterstützt deshalb nicht nur die Geltendmachung dieser Differenz-Ansprüche – drei Jahre rückwirkend, plus Verzugszinsen von 4,1 Prozent und ergänzt um die Verzugspauschale von 40 Euro gemäß BGB § 288 (5). Sie verweigert auch die Zustimmung zur Anordnung von Bereitschaftsdienst im Dienst­plan, falls es sich tatsächlich um Arbeitsbereitschaft handelt – mit selbständiger Arbeitsaufnahme auf Initiative von Klienten.


  Fachzeitschriften [drei.57 März 2016]

Das Gremium fordert seine/n Vorsitzende/n auf, an die Geschäftsführung zu schreiben:



An: ……………… (Geschäftsführung)

Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserer gemeinsamen Besprechung haben wir Sie zunächst gebeten, uns in den betrieblichen Rundlauf der abonnierten Fachzeitschriften nach der Geschäftsführung einzureihen. Wir haben Ihnen zudem mitgeteilt, welche Abonnements an Fachzeitschriften (siehe Anlage) Sie bitte für uns einrichten.
Diese sind notwendig, weil sie kommentieren, erläutern, Zusammenhänge aufzeigen sowie für Themen und Amtsaufgaben sensibilisieren. Um uns zeitnah auf den aktuellen Rechtsstand zu bringen, brauchen die einzelnen Gremiumsmitglieder sich nicht auf die Recherche im Internet verweisen lassen. Der dazu erforderliche Zeitaufwand ist für diese unzumutbar. Es kann im Übrigen auch nicht in Ihrem Interesse liegen, müssten Sie diesen erhöhten Aufwand schließlich als notwendige Amtstätigkeit bezahlen (LArbG Baden-Württemberg Beschluss 25.09.2013 – 4 TaBV 3/13).
Vielleicht gönnen Sie sich selbst und ihrer Personalabteilung diese Sachmittel bislang nicht. Sie bleiben dennoch für uns notwendig. »Es gibt keine Waffengleichheit nach unten« (ebenda).
Mit freundlichen Grüßen ………




  Teambesprechungen [drei.56 Dez 2015]

Die Teilnahme an Besprechungen trotz geplanter Freizeit ist eine fremdnützige Tätigkeit. Kurz: »Ar­beits­zeit«. Die In­ter­es­sen­ver­tre­tung bestimmt mit. Im ausgeurteilten Fall wollte der Ar­beit­ge­ber Orchestermusikern anordnen, außerhalb der im Dienst­plan festgelegten Zeiten zu einem Gespräch mit mindestens zwei weiteren Personen zu erscheinen, um die strittige Sitzordnung im Orchester zu klären.
Zwar hatte der Ar­beit­ge­ber die Teilnahme als freiwillig bezeichnet. Das kümmerte aber zumindest den Arbeitsrichter nicht. »Gegenteiliges folgt nicht daraus, dass die Mehrheit der betroffenen Musiker mit der Durchführung des Gesprächs einverstanden war. Ein solches Einverständnis hebt die Zuordnung von Anordnungen im Zusammenhang mit der Art und Weise der zu erbringenden Arbeitsleistung zu den fremdnützigen Tätigkeiten nicht auf.«
Wir denken sofort an die Teambesprechung, die Einladung zur Urlaubsplanung oder an den Versuch zur Klärung von Konflikten mit anderen Berufsgruppen. Jedes dieser Gespräche mag notwendig sein. Und es ist wohl sinnvoll, dass alle daran teilnehmen.
Der Be­triebs­rat kann vom Chef verlangen, solche Besprechungen zu unterlassen (BAG Beschluss 30.06.2015 – 1 ABR 71/13). Soll er den Überstunden (vorübergehende Verlängerung der geplanten Ar­beits­zeit) oder gar dem Einspringen aus dem Frei zustimmen?
Besser, er wendet sich im ersten Schritt an die Belegschaft, mit einem Rundschreiben:



An alle

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Teambesprechungen gehören zur regelmäßigen Ar­beits­zeit. Sie gehören daher in unsere Schichtpläne. Nur ausnahmsweise entsteht ihr Bedarf kurzfristig. Nur dann erzwingen sie Überstunden.
In solchen Fällen holen Ihre Vorgesetzten stets zuvor die Zustimmung des Be­triebs­rates ein. Und wir fragen Sie. Darauf können Sie sich verlassen!
Mit freundlichen Grüßen ………





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