Testpflicht? [drei.79 Oktober 2021] |
Für Arbeitsstätten gilt neuerdings eine 3G-Zugangsbeschränkung. Die konkreten Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit im Betrieb bestimmt der BR (PR, MAV) mit. Darum geht umgehend ein Schreiben an die Chefetage:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wer wo wann und wie auf eine Infektion etwa mit dem Coronavirus getestet wird, regeln wir sehr konkret in unserem Betrieb. Ihre Anordnungen werden rechtswirksam, nachdem wir das mitbestimmt haben. Bitte greifen Sie dem nicht vor!
Die Teilnahme an solchen Tests findet während der betriebsüblich oder in den Plänen festgelegten Arbeitszeit statt. Wir sollten nun gemeinsam prüfen, ob dazu die Beginn-Zeiten angepasst werden. Manche sind bereit, sich in ihrer Freizeit testen zu lasten. Da brauchen wir Klarheit, dass Sie die Kosten nicht den Beschäftigten auferlegen (§ 3 Abs. 3 ArbSchG), sondern rückerstatten.
Insbesondere wollen wir mit Ihnen festlegen, wie die Arbeitsplätze bei einem positiven Test angepasst werden. Wo dies unmöglich oder unzumutbar ist, brauchen wir Klarheit zu Ihrer Entgeltfortzahlung.
Kein Plan – keine Arbeit [drei.78 Juni 2021] |
Manchmal kümmert sich ein Arbeitgeber zu spät um die Schichtplanung. Wir schreiben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir verteilen nächsten Montag das folgende Rundschreiben. Es wirft für viele verwirrende Fragen auf. Bitte unterstützen Sie uns in unserer Suche nach geeigneten Formulierungen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, bislang hängen in einigen Arbeitsbereichen erst Überlegungen für die Dienstpläne. Das ist lästig. Das belastet. Wir wollen ihnen allein deshalb schon unsere Zustimmung verweigern. So können sie nicht rechtswirksam angeordnet werden (BAG 12.03.2019 – 1 ABR 42/17, § 69 BPersVG, § 38 MVG, § 33 MAVO).
Was bedeutet das?
Niemand muss so arbeiten, wie es da geplant wurde. Dennoch bleibt euer Anspruch auf das Tabellenentgelt ungekürzt. Niemand muss »nacharbeiten«.
Jede und jeder kann sich auf den Plan berufen. Er ist das für den Arbeitgeber verbindliche Angebot.
Im Team könnt ihr euch auf eine weniger belastende Einsatzplanung einigen.
Bleiben dann gegen Ende einige Schichten offen? Weist bitte darauf rechtzeitig hin. So kann die Betriebsleitung die Patienten auf andere Stationen verschieben. Offene Fragen wollen wir alsbald mit euch beraten.
Kollegiale Grüße…
Krankmeldung [drei.77 Juni 2021] |
Der Betriebsrat kümmert sich auch um die Arbeitsunfähigen. Er schreibt den Beschäftigten:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die CDU/CSU/FDP-Mehrheit hat im Jahre 1993 das Entgeltfortzahlungsgesetz reformiert. Auf Druck der Unternehmer wurde dabei auf eine Nachweispflicht ab dem ersten Krankheitstag verzichtet. Das Attest ab dem vierten Tag genügt. Denn ärztliche Atteste kosten unsere Krankenkassen viel Geld, ohne jemanden gesünder zu machen. Ärztinnen und Ärzte raten zudem häufig zu einer längeren Genesungsphase als die Kranken es sich selbst zugestehen würden.
All das ist nicht im Interesse unseres Arbeitgebers. Dennoch verlangt er wieder und wieder bei Einzelnen, bereits ab dem ersten Krankheitstag einen Nachweis vorzulegen. An Wochenenden oder Feiertagen stellen niedergelassene Ärzte kein solches AU-Attest aus. Es reicht also stets, am ersten Werktag der Arbeitsunfähigkeit einen Arzt aufzusuchen. Ärzte bestätigen – falls Sie dort gut bekannt sind – regelmäßig auch Arbeitsunfähigkeiten rückwirkend für bis zu drei Tage. Es reicht danach zunächst, wenn Sie diesen »gelben Schein« mit dem Smartphone abfotografieren und der Personalabteilung zumailen.
All das ist lästig und teuer. Arbeitgeber dürfen aber ohne Grund »gezielt und flexibel möglichen Missbrauch« unterstellen und die Nachweispflicht auf die ersten Tage der AU ausweiten. Oft soll damit ausgedrückt werden: »Wir trauen Ihnen nicht.« Schade.
Entfristen! [drei.76 März 2021] |
Befristete Arbeitsverträge schwächen die Belegschaft. Denn in der Hoffnung auf eine Entfristung fällt es vielen schwerer, bei Übergriffen von oben »Nein« zu sagen. Die Interessenvertretung schickt darum einmal jährlich eine Mail an alle:
Liebe Kolleg*innen,
immer, wenn Arbeitsplätze im Betrieb besetzt werden sollen, wird dies zunächst innerhalb unserer Belegschaft ausgeschrieben. Dieses Angebot gilt stets für alle, ob befristet oder unbefristet.
Wer bereits entfristet ist, kann dennoch zeitweise auf einem befristeten Arbeitsplatz eingesetzt werden.
Wer noch befristet ist, kann mit der Versetzung auf unbefristete Arbeit die Entfristung des Arbeitsvertrags erreichen.
Der Arbeitgeber hat insbesondere die befristet beschäftigten Arbeitnehmer*innen über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren. Diese Vorzugsangebote gehen immer auch denen zu, für die – etwa wegen Homeoffice – innerbetriebliche Aushänge nicht zugänglich sind. So nachzulesen in §18 TzBfG. Andernfalls drohen der Arbeitgeberin Ansprüche auf Schadensersatz.
Bitte nehmen Sie uns bei Ihren formlosen Bewerbungen mit ins Cc. Denn wir helfen, damit sich Ihre Wünsche erfüllen.
Mit kollegialen Grüßen
Sprechstunden [drei.75 Dezember 2020] |
Eine Mitarbeitervertretung aus der
Caritas fragt:
»Unsere Einrichtung besteht aus mehreren kleinen Heimen.
Wir sind als MAV bisher nur in der
Stammeinrichtung präsent. Wir wollen
auch in den anderen Häusern Sprechstunden anbieten. Die Vertretungsordnung (MAVO) kennt keine gesonderten
Sprechzeiten.
Unsere Leitung lehnt dies
zudem ab. Es würde stören. Stattdessen
könnten einzelne Kolleginnen ja zu uns
kommen. Haben wir einen Rechtsanspruch, solche Sprechstunden auch
ohne die Zustimmung der Leitung einzurichten?«
Wer fragt, kriegt oft dumme Antworten.
Besser, ihr nehmt euch, was ihr braucht. Ihr schreibt dazu:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die MAV hat aus § 26 Abs. 3 Nummer
2 MAVO die Aufgabe, die Beschwerden der Kolleginnen entgegenzunehmen und zeitnah der Abhilfe zuzuführen (Initiativrecht). Die Beschwerden über Überlastungen und wiederholt nicht gewährte Pausen (§ 23 ArbZG) nehmen zu.
Deshalb werden
wir von nun an die Kolleginnen an ihren Arbeitsplätzen besuchen. Wo
keine Pausen gewährt oder wenigstens festgelegt sind, wird dies während der Arbeitszeit geschehen. Wir
verwenden hierzu die Bezeichnung
»Klagezeit« (Jeremias Klgl 2,18–19).
Um die Arbeitsabläufe dennoch nicht mehr als notwendig zu stören,
werden wir unsere Besuche vorher
ankündigen und zu regelmäßigen
Zeiten wiederholen. Dies ermöglicht
es den Vorgesetzten, die Arbeitsorganisation darauf einzurichten.
Mit freundlichen Grüßen …
Sprechstunden [drei.75 Dezember 2020] |
Eine Mitarbeitervertretung aus der
Caritas fragt:
»Unsere Einrichtung besteht aus mehreren kleinen Heimen.
Wir sind als MAV bisher nur in der
Stammeinrichtung präsent. Wir wollen
auch in den anderen Häusern Sprechstunden anbieten. Die Vertretungsordnung (MAVO) kennt keine gesonderten
Sprechzeiten.
Unsere Leitung lehnt dies
zudem ab. Es würde stören. Stattdessen
könnten einzelne Kolleginnen ja zu uns
kommen. Haben wir einen Rechtsanspruch, solche Sprechstunden auch
ohne die Zustimmung der Leitung einzurichten?«
Wer fragt, kriegt oft dumme Antworten.
Besser, ihr nehmt euch, was ihr braucht. Ihr schreibt dazu:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die MAV hat aus § 26 Abs. 3 Nummer
2 MAVO die Aufgabe, die Beschwerden der Kolleginnen entgegenzunehmen und zeitnah der Abhilfe zuzuführen (Initiativrecht). Die Beschwerden über Überlastungen und wiederholt nicht gewährte Pausen (§ 23 ArbZG) nehmen zu.
Deshalb werden
wir von nun an die Kolleginnen an ihren Arbeitsplätzen besuchen. Wo
keine Pausen gewährt oder wenigstens festgelegt sind, wird dies während der Arbeitszeit geschehen. Wir
verwenden hierzu die Bezeichnung
»Klagezeit« (Jeremias Klgl 2,18–19).
Um die Arbeitsabläufe dennoch nicht mehr als notwendig zu stören,
werden wir unsere Besuche vorher
ankündigen und zu regelmäßigen
Zeiten wiederholen. Dies ermöglicht
es den Vorgesetzten, die Arbeitsorganisation darauf einzurichten.
Mit freundlichen Grüßen …
Schutz belastet [drei.74 September 2020] |
Manchmal machen es sich die Direktoren arg einfach. Sie weisen an, sich an die gesetzlichen Auflagen während der Corona-Zeit zu halten. Doch das Achten
auf den Abstand, das Tragen der Masken und die fortwährende Händedesinfektion erschweren zusätzlich das Arbeiten. Die Interessenvertretung packt
die drängende Entlastung an –
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit Anfang August 2020 greift die
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregelung der
Bundesregierung (t1p.de/cov2-ar). Wir
wollen mit Ihnen die darin beschriebenen Maßnahmen zeitnah umzusetzen:
❍ Aktualisierung der allgemeinen
Gefährdungsbeurteilungen (Punkt 3)
und hier insbesondere die in Unterpunkt 7 beschriebenen »Belastungen
durch das Tragen von MNB oder Medizinischen Gesichtsmasken unter
klimatisch ungünstigen Raumbedingungen«.
❍ Festlegung der sich daraus ergebenden notwendigen Schutzmaßnahmen (Punkt 4). Hier wohl: »Änderung
des Mobiliars oder seiner Anordnung«, »Nutzung weiterer für die
Tätigkeit geeigneter Flächen und Räume«, »Technische Abtrennungen«.
Wahrscheinlich bleibt es unumgänglich, zusätzliche Pausen beim Tragen
der Mund-Nase-Bedeckung zu organisieren (4.2.13).
Wir wollen mit Ihnen zusammen
Nägel mit Köpfen machen. Wir laden
Sie darum in unsere Sitzung am …..
ab ….. Uhr zum Tagesordnungspunkt
»Maßnahmen gegen Überlastung«
gemäß BetrVG § 29 Abs. 4 / LPVG nrw
§ 30 Abs. 4 / MVG § 25 / MAVO § 14
Abs. 6 bzw. 27 Abs. 1 hinzu.
Gesundheitsschutz [drei.73 Juli 2020] |
Jahrelang wurden in der Chefetage die Pflichten zum Gesundheitsschutz beiseitegeschoben. Jetzt dreht die Interessenvertretung den Spieß um und schreibt an den Arbeitgeber: –
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben im Betrieb Spender mit
Mitteln zur Händedesinfektion gesehen. Und wir sind über Ihre Anweisungen an unsere Kolleginnen und Kollegen gestolpert, diese zu ihrem Schutz
zu benutzen.
Maßnahmen zum Gesundheitsschutz unterliegen zwingend unserer Mitbestimmung (§ 87 (1) Nr. 7 BetrVG
/ § 75 (3) Nr. 11, BPersVG / § 40 b MVG / § 38 (1) Nr. 10 MAVO). Diesen
Maßnahmen geht – darauf haben Sie
uns wiederholt hingewiesen – eine
mitbestimmte Erfassung und Bewertung der Gefährdungen an den Arbeitsplätzen voraus. Erfassung und
erst recht die Bewertung fehlen oder sind zumindest nicht aktuell. Das bedauern wir schon lange.
Sie sind in der Durchführung von Maßnahmen des Gesundheitsschutzes noch unerfahren. Wohl in bester Absicht haben Sie unsere Rechte verletzt.
Bitte übersenden Sie uns eine Liste
aller so vorweggenommenen Aufstellplätze. Die sofortige Demontage der
Desinfektionsspender wäre rechtlich
der übliche Schritt, aber nicht der
beste Weg, auch mit Blick auf die
öffentliche Wirkung.
Wir können uns
gut vorstellen, mit Ihnen alternativ
und dann zeitnah in einer freiwilligen
Betriebsvereinbarung Sofortmaßnahmen zum Gesundheitsschutz, zu Entlastung und zur Einweisung in diese
Maßnahmen festzulegen.
………
Keine angeordnete Amtszeit [drei.72 März 2020] |
Arbeitszeit unterliegt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Vielleicht verleitet das manche Vorgesetzte, sogar unsere Amtszeiten wie Arbeitszeit zu behandeln. Ihre Manipulationen werden unversehens zu Bevorzugung oder Benachteiligung. Wir schreiben dem Arbeitgeber –
Sehr geehrte Damen und Herren!
Nach Rücksichtnahme auf die betrieblichen Notwendigkeiten als auch die Lebensabläufe seiner Mitglieder lädt der Betriebsrat unter anderem wöchentlich regelmäßig am Dienstag zu seinen Sitzungen ein. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Arbeits- und Personaleinsatzplanung.,
Die Betriebsratsmitglieder sollen aufgrund ihres Amtes nicht anders behandelt werden, weder besser noch schlechter. Der Arbeitgeber plant dabei in unseren Schichtplänen nicht unsere Amtstätigkeit ein. Stattdessen ordnen Sie bitte Arbeitszeit an, von der wir für unsere Amtstätigkeit dann freistellt sind. Wir möchten darum nicht, dass Sie weiterhin in der 'obersten' Planzeile fälschlich unsere Amtszeit als 'BR' anordnen.,
Die Betriebsratssitzungen finden gemäß BetrVG § 37 während der Betriebszeiten statt. Das mag allerdings bei einigen der Betriebsratsmitglieder außerhalb ihrer geplanten Arbeitszeit liegen. Dafür werden sie dann Freizeitausgleich mit Ihnen verabreden. Wir wollen keine Praxis, die von BetrVG § 37 abweicht. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne bereit.
Mit freundlichen Grüßen …,
Bitte um Listen [drei.71 Dezember 2019] |
Wenn die Interessenvertretung umfassende Informationen anfordert, kennen Personalleiter*innen zwei recht praktische Ausreden: Datenschutz und »haben wir nicht«. Dagegen ist ein Kraut gewachsen. Weit hinten im Arbeitsschutzgesetz überrascht uns ein kleiner Schatz mit dem Titel »Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht«. Auch die Pflichten des Arbeitgebers zur Übermittlung statistischer Grunddaten sind ein interessanter Einstieg. Wir schreiben dem Arbeitgeber:
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bereiten Initiativen vor, um unter anderem die Belastungen an den Arbeitsplätzen altersgerecht zu gestalten. Im Zuge dieser Überwachungs- und Gestaltungsaufgaben benötigen wir von Ihnen die Unterlagen, die Sie alljährlich aufgrund § 23 ArbSchG für die zuständigen Behörden anfertigen. Darin listen Sie die Belegschaft des Betriebs nach Geschlecht, Alter und Staatsangehörigkeit sowie den Namen auf.
Zudem bitten wir Sie um Einsicht oder Kopie Ihrer Übermittlung der für die Krankenhausstatistik-Verordnung (KHStatV) gefertigten Berichte. Aus demselben Grund bitten wir Sie um die Unterlagen, die Sie im Zuge Ihrer Auskunftspflichten nach dessen § 6 angefertigt haben, hier zunächst die Art und Zahl der Plätze für die in § 2 Nr. 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes genannten Berufe, das ärztliche und nichtärztliche Personal und ebenso das Personal, gegliedert nach Geschlecht, Beschäftigungsverhältnis, Funktionsbereich und Berufsbezeichnung.
Pausen festlegen [drei.70 Oktober-Dezember 2019] |
Kolleginnen klagen: Bei unseren Pausen klappt eigentlich nur, dass der Arbeitgeber die Vergütung für diese Zeiten unterbricht. Der Betriebsrat aktiviert darum seine Mitbestimmungsrechte:.
An: ……………… (Geschäftsführung)
Sehr geehrte Damen und Herren,
es bewährt sich nicht, Pausen der individuellen Prognose über den bevorstehenden Arbeitsanfall in »Korridoren« zu überlassen. Die Erholungswirkung von Pausen wird – so die gesicherte Erkenntnis der Arbeitswissenschaft – verbessert, wenn wir den Beschäftigten spätestens zu Beginn ihrer Schicht deren Lage ankündigen. Wir bestimmen die Lage und Länge dieser Pausen (Beginn, Ende) mit. Um die beste soziale Wirkung der Pausen zu erreichen, ist uns die gleichzeitige Pause der Beschäftigten wichtig.
Wir wollen dazu jeweils im Schichtplanturnus der Legende der Schichtarten auch die Pausenzeiten zuordnen. Für die Frühschichten 8:30 bis 9:00 Uhr; in den Spätschichten 18:00 bis 18:30 Uhr; in der Nacht etwa: 0:15 bis 1:00 Uhr.
Möglicherweise wollen Sie bei längeren Bereitschaftsdiensten sicherstellen, dass Sie jeweils spätestens nach sechs Stunden Arbeitszeit zu einer Pause ablösen. Auf Ihre Vorschläge sind wir gespannt.
Gelegentlich wird es Ihnen nicht möglich erscheinen, die Pausen genau so zu gewähren. Bitte stellen Sie dann jeweils sicher, dass Sie zuvor die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt haben. Dies ist den Betroffenen und uns sehr wichtig.
Mit freundlichen Grüßen
Stellenkataster [drei.69 Juli-September 2019] |
Schön wärs, wir hätten eine aktuelle Karte der Stellen, deren Zuschnitt, über den gesamten Betrieb und darüber hinaus. Da kann ein Brief helfen.
An: ……………… (Geschäftsführung)
Sehr geehrte Damen und Herren,,
TzBfG § 7 Abs. 4 schreibt Ihren regelmäßigen Bericht an uns über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen vor. Wir haben versäumt, Sie daran zu erinnern. Sie haben wohl die Teilzeitarbeit bereits bei der Erstellung Ihrer Jahresbilanz entsprechend untersucht und bewertet. Wir bitten Sie um Ihre dabei benutzten Unterlagen, darüber hinaus um Aufstellungen der Arbeitsplätze,
❍ die Sie für nicht oder nur beschränkt teilbar halten,
❍ die Sie 2018 so neu den unteilbaren Vollzeit-Arbeitsplätzen zuordneten,
❍ die Sie 2018 so neu den nur in Teilzeit ausfüllbaren zuordneten.
Wir benötigen Ihre Übersicht, wo Sie in welchem Maß Teilzeitkräfte zu Mehrarbeit und Überstunden in den beiden abgelaufenen Quartalen herangezogen haben. Zudem hilft uns allen Ihre Auflistung der Anzeigen der noch unerfüllten Wünsche zur Änderung von Dauer oder Lage der Arbeitszeit, die Sie vor Ihren Entscheidungen zu personellen Maßnahmen wie Einstellungen und Versetzungen heranziehen. Bitte fügen Sie die ausstehenden Informationen gemäß TzBfG § 20 hinzu (Anzahl und Anteil der befristeten Arbeitsverhältnisse).
Über die betrieblichen Angaben hinaus sind wir gespannt auf jeweils auch die Entwicklungen im Unternehmen. Bitte informieren Sie uns in Zukunft in gleicher Weise quartalsweise.
Mit freundlichen Grüßen
Sprechstunden [drei.68 März-Juni 2019] |
Dicke Luft in einem Arbeitsbereich, eine drohendende Änderung des Arbeitszeitmodells, anhaltende Unterbesetzung – es gibt viele Gründe für die
Interessenvertretung, in einem Bereich
zu einer Sprechstunde zu rufen. Ihre
Vorzüge gegenüber Betriebsversammlungen: Wir können kurzfristig einladen, vor Ort, und den Kreis auf genau
die Betroffenen einschränken, Vorgesetzte oder etwa Vertreter*innen des
Arbeitgebers bleiben draußen.
Vorausschauend räumt das Gremium sich frühzeitig den Weg für solche
Treffen frei.
BetrVG § 39 fordert eine
Vereinbarung; das BPersVG verlangt in
§ 43 das Einvernehmen; ebenso das
MVG in § 28; in LPVG nrw § 39 genügt das »Benehmen«; die MAVO trifft
keine Vorgaben. Es handelt sich um
eine Regelungsabrede zwischen den
Betriebsparteien. Mündliche Verabredungen genügen also. Ein Hinweis in
einem Briefwechsel hilft bei späteren
Streitigkeiten. Den Rahmen dazu bietet eine der formalen mindestens
monatlichen oder quartalsweisen Gesprächsrunden. In die wird unverfänglich eingebaut:
An: ……………… (Geschäftsführung)
Sehr geehrte Damen und Herren!,
für die am ……………… angesetzte
Besprechung haben wir unter anderem die folgenden Punkte:
❍ Überstunden ohne Mitbestimmung
❍ Entlastungsmaßnahmen in den Bereichen NN1, NN2 und NN3
❍ Aufgrund von Vorschlägen der pauschal Freigestellten werden zukünftig Sprechstunden für Kolleginnen und Kollegen des Betriebes
angeboten, und zwar von Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 08:00 bis 16:30 Uhr, in den Räumen des Betriebsrates bzw. in den geeigneten Sozialräumen.
Mit freundlichen Grüßen
………
Blick in die Verträge [drei.67 Okt 2018] |
Arbeitgeber bestimmen noch in den
Betrieben. Doch ihrem Direktionsrecht
sind bereits Grenzen gezogen (§ 106
GewO). Im betrieblichen Alltag geraten
diese zwar schnell in Vergessenheit.
Doch die Interessenvertretung kann bei
der Erinnerung helfen. Dazu muss sie
allerdings die Arbeitsverträge kennen.
Der Personalrat und die Mitarbeitervertretung müssen sich dazu mühsam auf
ihre Aufgabe berufen, die Einhaltung
der Gesetze zu überwachen, und hier
insbesondere § 611a BGB (Arbeitsvertrag). Sie wenden sich dazu an die Personalleitung:
An: ……………… (Geschäftsführung)
Sehr geehrte Damen und Herren!,
Für die Mitbeurteilung der personellen Einzelmaßnahmen und für die
Mitbestimmung der Schichtpläne
ist die Kenntnis der von uns danach
zu beachtenden Arbeitsverträge wichtig. Dies betrifft die Vertragsbedingungen, die Sie gemäß Nachweisgesetz
§ 2 schriftlich konkretisiert haben.
Wir haben uns diese Angelegenheit
zur Prüfungen bei den folgenden
Mitbestimmungsmaßnahmen vorgemerkt.
Betriebsräte haben es hier deutlich leichter. Sie schreiben:
An: ……………… (Personalleitung)
Sehr geehrte Damen und Herren!
der Betriebsrat bestimmt die »persönliche Angaben in schriftlichen Arbeits-
verträgen«, die Sie allgemein verwenden oder verwenden wollen, mit
(BetrVG § 94 Abs. 2). Das wurde so in
den letzten Jahren offenbar noch nicht
umgesetzt. Kollektivrechtlich können
wir das zeitnah gemeinsam heilen,
indem Sie uns die von Ihnen in den
letzten Jahren eingesetzten Arbeits- und Ausbildungsvertragsformulare zur
Mitbestimmung zuleiten, verbunden
mit Auflistungen, welche Arbeitnehmer/innen Sie welchen dieser Vertragstypen so zugeordnet haben.
Mit freundlichen Grüßen ………
Daten anfordern [drei.66 Juli 2018] |
Seit dem 25. Mai greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Rang einer Verordnung sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in neuer Fassung. Mit dieser Mustermail können sich Beschäftigte an ihren Arbeitgeber wenden:
An: ……………… (Geschäftsführung)
Sehr geehrte Damen und Herrn,
leider ermöglichen Sie mir nicht den
umfassenden Einblick in die von Ihnen
geplanten und dokumentierten Arbeitszeiten, deren Verrechnung mit meiner
vertraglichen Zeitschuld oder deren
Übermittlung an die Lohnbuchhaltung.
Dies erschwert mir, die Richtigkeit der
so über mich gespeicherten und verarbeiteten Informationen zu überprüfen.
Ersatzweise bitte ich Sie nun um Mitteilung all derjenigen Daten, die Sie gespeichert haben über
❍ mich als Person oder Beschäftigte/n (Stammdaten)
❍ meine Vereinbarungen zur Arbeitszeit (Stammdaten)
❍ meine Arbeitszeit (Bewegungsdaten)
❍ deren vergütungsrechtliche Bewertung (Parametrisierung entsprechend Arbeitsvertrag)
❍ meine Freistellungen (u.a. Urlaub und Arbeitsunfähigkeiten)
❍ die Saldierungen der als geleistet zu bewertenden Arbeitsstunden gegenüber meiner turnusmäßigen Zeitschuld
❍ dokumentierte von mir durchgeführte Anforderungen und Leistungen sowie
❍ deren jeweilige Herkunft und Empfänger und
❍ Alter und Zweck der jeweiligen Speicherung über zwei Jahre hinaus (Löschkonzept)
Ich beantrage dies bei Ihnen in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte Sie jedoch um Auskunft in Form von
Ausdrucken, um mir deren weitere
Behandlung zu ermöglichen
(DSGVO Artikel 15 Abs. 3).
Mit freundlichen Grüßen ………
Ausfälle mit Ansage [drei.65 April 2018] |
Alle Jahre wieder schwappen Krankmeldungen über die Betriebe. Und wieder trifft dies die Arbeitgeber unvorbereitet. Sie leiten für sich daraus das Recht ab, nicht mitbestimmte Doppelschichten und Überstunden anzuordnen. Die Interessenvertretung wendet sich initiativ an die Chefetage:
An: ……………… (Geschäftsführung)
Sehr geehrte Damen und Herren,
der im Februar deutlich erhöhte Personalausfall (Grippewelle) traf den Betrieb schlecht vorbereitet. Dies führte
zu Überlastung in den Schichten und
zu kurzfristigen Zumutungen für die
Gesunden. Wir nehmen diese Fehlleistungen als Chance, frühzeitig mit Ihnen Abhilfemaßnahmen anzugehen.
Zwischen der dritten Januar- und der
ersten Märzwoche wird alljährlich eine
Krankheitswelle beobachtet (https://influenza.rki.de/Saisonbericht.aspx).
Wir halten die folgenden Vorschläge
des Robert-Koch-Instituts für praktikabel:
❍ Alle müssen erfahren, ob sie oder
ihre Funktionen zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind.
❍ Für jede »essentielle« Person oder
Funktion gibt es einen Plan, wer bei
Ausfällen einspringt.
❍ Befristete betriebliche Teilschließungspläne.
❍ Einrichtung von Heimarbeitsplätzen.
❍ Mit Fieber oder Husten nicht zur
Arbeit! Ermutigende Hinweise an
Kolleginnen.
❍ Keine Fortbildungen, keine Urlaubspläne in der kritischen Zeit.
❍ Merkblatt zu: Pflegeaufgaben in der
Familie.
❍ Merkblatt: Wenn Kindergärten und
Schulklassen schließen. Betriebliche
Betreuungsangebote.
Der Betriebsrat lädt Sie gemäß
BetrVG § 29 (4) ein, in unserer Sitzung
am ……… 2018 ab ……… Uhr unter dem
TOP »Krankheitsprognosen« mit uns
die notwendigen betrieblichen Maßnahmen zu beraten.
Mit freundlichen Grüßen ………
ASA wird proaktiv [drei.63 Okt 2017] |
Manchem Arbeitgeber ist es eine Herzensangelegenheit, die Gesundheit der Kolleg/innen zu schützen. Den meisten anderen nicht. Da dümpelt der Arbeitsschutzausschuss (ASA) im Windschatten der Chefetage. Ein unschuldiger Brief kann die Initiativkräfte anheizen:
An: Betriebsarzt, Sicherheitsfachkraft, Geschäftsführung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bearbeiten Klagen der Kolleginnen
und Kollegen über steigende Belastungen an den Arbeitsplätzen. Wir sind
dabei sicher nicht allein.
Bei der Durchsicht unserer Akten
fiel uns auf: Keiner der Vorschläge
zum Gesundheitsschutz, welche Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit gemäß ASiG § 9 Abs. 2 der
Betriebsleitung vorlegten, liegt uns
vor. Bitte überlassen Sie uns diese
Vorschläge aus den vergangenen zwei
Jahren in Kopie.
Ebenso fiel uns auf, dass uns durch
den Arbeitgeber keine begründete
Ablehnungen von Vorschlägen gemäß
ASiG § 8 Abs. 3 in Abschrift zugestellt
wurden. Daher unsere Frage an den
Arbeitgeber: Wurden keine Vorschläge
abgelehnt? Oder wurden Ihnen keine
Vorschläge gemacht?
Für unsere Sitzung am ………… ab ………..
Uhr zum Tagesordnungspunkt »Proaktiv im ASA – Handlungsbedarfe und
Handlungsverantwortliche« lade ich
Sie gemäß BetrVG § 29 Abs. 4 / BPersVG § 34 Abs. 4 / MVG § 25 / MAVO §
14 Abs. 6 bzw. 27 Abs. 1 hinzu.
Mit freundlichen Grüßen ………
Überstunden [drei.62 Juli 2017] |
Von überraschenden Überstunden
erfahren Betriebsräte oft erst, nachdem
sie abgefordert und geleistet wurden.
Doch viele Kolleg/innen klagen darüber, dass sie eine ganze Bugwelle aus
»Plusstunden« vor sich herschieben.
Die Tarifverträge des öffentlichen
Dienstes werten nicht ausgeglichene
Vorarbeit als im Dienstplan vorgesehene Überstunden. Dagegen ist ein Kraut
gewachsen: Mitbestimmung! Der Arbeitszeitausschuss schreibt:
An: ……………… (Geschäftsführung)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie legen uns Ihre Schichtpläne zur
Mitbestimmung vor. Wir erkennen,
dass manchmal bereits in diesen
Plänen Überplanung angelegt ist. Dabei handelt es sich um Überstunden
oder – bei Kolleginnen und Kollegen in
Teilzeit – um Mehrarbeit. Die Verpflichtung zu deren Leistung bindet unser
Tarifvertrag an einen engen Rahmen.
Diesen wollen wir mit Ihnen zusammen von nun an intensiver beachten.
Wir richten dabei unseren Augenmerk auf Fälle, in denen Sie mehr
Arbeitsstunden einplanen, als Sie vertraglich regelmäßig im Wochendurchschnitt dieses Turnus' vereinbart haben
(Plus). Bitte teilen Sie uns dazu – begleitend zur Planvorlage – jeweils deren Begründung mit, also die Notwendigkeit, die unbedingt erforderliche
Angelegenheit, die Sie zu diesem
Schritt bewegt. Bitte ergänzen Sie
dabei auch die Gründe, die in Ihren
Augen der gleichmäßigen Verteilung
der Belastung auf das gesamte Team
möglicherweise entgegenstehen.
Bereits heute möchten wir klarstellen: Tarifwidrige Gewohnheiten bei der
Planung, einzelvertragliche Bindungen
oder die Unterplanung anderer Kolleginnen und Kollegen begründen keine
betriebliche Notwendigkeit.
Mit freundlichen Grüßen ………
Sicherheitsbeauftragte [drei.61 Juni 2017] |
Allein richten wir nicht genug aus. Wir können aktive Kolleg/innen mit aufs Spielfeld holen. Da können sie in ihrer Arbeitszeit viele erreichen und sind sogar besonders geschützt. Darum schreibt die gesetzliche Interessenvertretung:
An: ……………… (Geschäftsführung)
Sehr geehrte Damen und Herren,
»Sehr geehrte Damen und Herren,
uns machen die zunehmenden Klagen
der Beschäftigten über ihre Überlastung Sorgen: Wir bereiten deshalb
Initiativen zur Festlegung zeitnah wirksamer Maßnahmen zu deren Gesundheitsschutz vor.
Sie bestellen unter unserer bzw. »unter
Beteiligung des Betriebsrates oder
Personalrates Sicherheitsbeauftragte
unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten« (SGB VII § 22).
❍ Sicherheitsbeauftragte sollen räumlich, zeitlich und fachlich nahe bei
den Kolleginnen und Kollegen arbeiten (DGUV Regel 100-001, Seite
67). Nach welchem Zahlenschlüssel
in den Arbeitsbereichen und Schichten stellen Sie das sicher?
❍ Welche besonderen Unfall- und
Gesundheitsgefahren unter anderem durch Ihre Arbeitszeitorganisation berücksichtigen Sie dabei?
❍ Welche der Sicherheitsbeauftragten nehmen an der Arbeit des Arbeitsschutz-Ausschusses (ASA) tatsächlich teil?
❍ Wie versetzen Sie die Sicherheitsbeauftragten in die Lage, von Ihnen
unerwünschte Abweichungen von
den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die
menschengerechte Gestaltung der Arbeitszeit zu erkennen?
Für unsere Sitzung am ……… ab ……… Uhr
zum Tagesordnungspunkt »Maßnahmen gegen Überlastung« lade ich Sie
gemäß BetrVG § 29 Abs. 4 / LPVG nrw
§ 30 Abs. 4 / MVG § 25 / MAVO § 14
Abs. 6 bzw. 27 Abs. 1 hinzu. Im Anschluss an die Unterredung mit Ihnen
wird das Gremium seine weiteren
Schritte beschließen.
Mit freundlichen Grüßen ………
Alleinarbeit [drei.60 April 2017] |
Es nervt und es kann auch gefährlich werden: Allein auf sich gestellt müssen aufgebrachte Angehörige beruhigt, alkoholisierte Patient/innen versorgt, schwere Lasten bewegt werden. Da kann die gesetzliche Interessenvertretung sich kümmern. Sie schreibt:
Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen vom
Arbeitsschutzausschuss (ASA)!
Sehr geehrte Damen und Herren,
Zum Schutz vor und bei Alleinarbeit wollen wir geeignete organisatorische Personenschutzmaßnahmen festlegen. Sie beraten den Arbeitgeber
und uns in solchen Anliegen des Arbeitsschutzes. Alleinarbeit liegt vor,
wenn eine Person allein, außerhalb
von Ruf- und Sichtweite zu anderen
Personen, Arbeiten ausführt (DGUV Regel 100-001: 2.7.2).
In Ihren regelmäßigen schriftlichen
Berichten gemäß DGUV V2 § 5 fehlen
dazu leider die notwendigen Informationen:
❍ Bei welchen der Arbeitsplätze haben Sie Alleinarbeit festgestellt und
erfasst?
❍ Bei welchen dieser Arbeitsplätze
haben Sie dies als gefährliche Arbeiten erkannt, zum Beispiel wegen
des Umgangs mit besonders gefährlichen Stoffen oder wegen Dienstleistungen an Personen, die sich
gegen die Dienstleistung tätlich
wehren? (DGUV Regel 100-001: 2.7.1)
❍ Grundsätzlich sollte eine gefährliche
Arbeit nicht von einer Person allein
ausgeführt werden. Die Anwesenheit einer zweiten Person in Sicht- oder Rufweite ist unumgänglich
(BGI/GUV-I 5032 September 2009). Für welche der Arbeitsplätze schlagen Sie dies als Schutzmaßnahme
vor, für welche Alleinarbeitsplätze andere Maßnahmen?
Bitte überlassen Sie uns die dazu erstellten Unterlagen (ArbSchG § 6).
Sie haben gemäß DGUV V2 Anhang 3
(zu Anl. 2 Abschnitt 2) Ihre Aufgabenfelder der Grundbetreuung erfasst und
so Ihren Stellenbedarf festgestellt.
Welchen zusätzlichen Betreuungsbedarf aufgrund der Alleinarbeit erkennen Sie dabei?
Mit freundlichen Grüßen ………
Bereitschaftsdienst und Mindestlohn [drei.59 Sept 2016] |
Arbeitsrechtler unterscheiden zwischen
Arbeitsbereitschaft und bloßem Bereitschaftsdienst. Im Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) und in seinen Nachahmern engt der § 9 die
Arbeitsbereitschaft als besondere »Bereitschaftszeit« ein. Die Beschäftigten
sollen sich im Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitszeit über ein paar Stunden
hinweg bereithalten, um »im Bedarfsfall die Arbeit selbstständig, ggf. auch
auf Anordnung, aufzunehmen«. Das
Bundesarbeitsgericht hat erkannt, dass
bereits im Tariftext hierfür keine differenzierte Stundenvergütung vereinbart
ist. Die monatliche Tabellenvergütung
vergütet zugleich die Bereitschaftszeit;
der Mindestlohn wird so nicht unterschritten (BAG-Urteil 29.06. 2016 – 5
AZR 716/15).
Im Bereitschaftsdienst ist dies ganz
anders. Der Arbeitgeber muss hier
selbst oder durch seine Vorgesetzten
den plötzlichen Bedarf erkennen, die
Beschäftigten in ihrer Bereitschaft
erreichen und sie zur Arbeit auffordern. Und die Beschäftigten erhalten
für ihre zusätzliche Arbeitszeit einen
gesonderten Ausgleich. Oft liegt dieser
nur bei 25 Prozent der normalen Stundenvergütung und damit deutlich
unter dem Mindestlohn von 8,50 Euro
je Zeitstunde (MiloG § 1 Abs.2).
Die aktive Interessenvertretung
unterstützt deshalb nicht nur die Geltendmachung dieser Differenz-Ansprüche – drei Jahre rückwirkend, plus
Verzugszinsen von 4,1 Prozent und
ergänzt um die Verzugspauschale von
40 Euro gemäß BGB § 288 (5). Sie
verweigert auch die Zustimmung zur
Anordnung von Bereitschaftsdienst im
Dienstplan, falls es sich tatsächlich um
Arbeitsbereitschaft handelt – mit selbständiger Arbeitsaufnahme auf Initiative von Klienten.
Fachzeitschriften [drei.57 März 2016] |
Das Gremium fordert seine/n Vorsitzende/n auf, an die Geschäftsführung zu schreiben:
An: ……………… (Geschäftsführung)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserer gemeinsamen Besprechung haben wir Sie zunächst
gebeten, uns in den betrieblichen
Rundlauf der abonnierten Fachzeitschriften nach der Geschäftsführung
einzureihen. Wir haben Ihnen zudem
mitgeteilt, welche Abonnements an
Fachzeitschriften (siehe Anlage) Sie
bitte für uns einrichten.
Diese sind notwendig, weil sie
kommentieren, erläutern, Zusammenhänge aufzeigen sowie für Themen und Amtsaufgaben sensibilisieren. Um uns zeitnah auf den aktuellen Rechtsstand zu bringen,
brauchen die einzelnen Gremiumsmitglieder sich nicht auf die Recherche im Internet verweisen lassen. Der
dazu erforderliche Zeitaufwand ist
für diese unzumutbar. Es kann im
Übrigen auch nicht in Ihrem Interesse
liegen, müssten Sie diesen erhöhten
Aufwand schließlich als notwendige
Amtstätigkeit bezahlen (LArbG Baden-Württemberg Beschluss
25.09.2013 – 4 TaBV 3/13).
Vielleicht gönnen Sie sich selbst
und ihrer Personalabteilung diese
Sachmittel bislang nicht. Sie bleiben
dennoch für uns notwendig. »Es gibt
keine Waffengleichheit nach unten«
(ebenda).
Mit freundlichen Grüßen ………
Teambesprechungen [drei.56 Dez 2015] |
Die Teilnahme an Besprechungen
trotz geplanter Freizeit ist eine fremdnützige Tätigkeit. Kurz: »Arbeitszeit«.
Die Interessenvertretung bestimmt
mit.
Im ausgeurteilten Fall wollte der
Arbeitgeber Orchestermusikern anordnen, außerhalb der im Dienstplan
festgelegten Zeiten zu einem Gespräch mit mindestens zwei weiteren
Personen zu erscheinen, um die strittige Sitzordnung im Orchester zu
klären.
Zwar hatte der Arbeitgeber die
Teilnahme als freiwillig bezeichnet.
Das kümmerte aber zumindest den
Arbeitsrichter nicht. »Gegenteiliges
folgt nicht daraus, dass die Mehrheit
der betroffenen Musiker mit der
Durchführung des Gesprächs einverstanden war. Ein solches Einverständnis hebt die Zuordnung von Anordnungen im Zusammenhang mit der
Art und Weise der zu erbringenden
Arbeitsleistung zu den fremdnützigen
Tätigkeiten nicht auf.«
Wir denken sofort an die Teambesprechung, die Einladung zur Urlaubsplanung oder an den Versuch
zur Klärung von Konflikten mit anderen Berufsgruppen. Jedes dieser Gespräche mag notwendig sein. Und es
ist wohl sinnvoll, dass alle daran teilnehmen.
Der Betriebsrat kann vom Chef verlangen, solche Besprechungen
zu unterlassen (BAG Beschluss 30.06.2015 – 1 ABR 71/13). Soll er
den Überstunden (vorübergehende
Verlängerung der geplanten Arbeitszeit) oder gar dem Einspringen aus
dem Frei zustimmen?
Besser, er wendet sich im ersten
Schritt an die Belegschaft, mit einem
Rundschreiben:
An alle
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Teambesprechungen
gehören zur regelmäßigen Arbeitszeit. Sie gehören daher in unsere
Schichtpläne. Nur ausnahmsweise
entsteht ihr Bedarf kurzfristig. Nur
dann erzwingen sie Überstunden.
In solchen Fällen holen Ihre Vorgesetzten stets zuvor die Zustimmung
des Betriebsrates ein. Und wir fragen
Sie. Darauf können Sie sich verlassen!
Mit freundlichen Grüßen ………
Link und Lesezeichen: www.infoecke.schichtplanfibel.de