Manfred schrieb am 03.07.2026 | 09:42:
Vorfesttage, Sollarbeitszeit AbzugDRK RTV, ? Interessenvertretung, ? Schichtarbeit
Muss nach dem DRK Reformtarifvertrag § 12 Abs. 3 ein Sollarbeitszeitabzug für den 24 und 31.12 erfolgen, wenn diese Tage auf ein Wochentag von Montag bis Freitag fallen?
Antwort:
Du wurdest ohnehin an diesem Tag nicht herangezogen? Diesen Fall regeln andere Tarifverträge. Der DRK RTV schweigt hierzu.
a) Der Betriebsrat achtet darauf, dass alle zumindest in der obersten Zeile eingeteilt werden.
b) Du konntest am 24. / 31.12 nicht freigestellt werden, weil Du an diesem Tag keine Arbeit festgelegt bekamst. Deshalb fällst Du unter Satz 2.

Antwort:
Der Abs. 3 schreibt:(3) 1Soweit es die betrieblichen Verhältnisse zulassen, wird der Mitarbeiter am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgeltes nach § 29 Abs. 1 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.
a) Grundatz: Freistellung am Vorfesttag. Dies setzt gedanklich voraus, dass an diesem Tag - ansonsten / dienstplanmäßig - eine Arbeitspflicht besteht, von der freigestellt werden kann und für diese Freistellung dann der tagesgleiche Aufschlagsatz anfällt (ähnlich Urlaub, Krankheit, Arbeitsbefreiung)
b) Ausnahme: Arbeit trotz des Vorfesttags. In diesem Fall steht eine Freistellung binnen der Frist von drei Monaten ab Arbeitsleistung zu.
Ein "Sollarbeitszeitabzug" ist hier nicht begründet!