Verrechnung von Minusstunden TVÖD V
TVöD,
Personalrat, Schichtarbeit
Im kommunalen Rettungsdienst des Landkreises arbeiten wir nach einem Monat im Voraus ausgegebenen Dienstplänen. Hier fallen sowohl, je nach Personalbestand, Plusstunden, alsauch Minusstunden an. Zusätzlich werden wir für bis zu zwei Verfügerdiensten/Rufbereitschaften im Monat herangezogen, welche im Dienstplan zunächst mit 12,5% der Bereithaltungszeit von 5 Stunden berücksichtigt werden. Im Falle eines Heranziehens zum Dienst ist die entsprechende volle Schicht ( 8, 16, 24 Stunden) zu leisten.
Trotz voller Stellenbesetzung wird der Bedarfsplan und damit die politisch beschlossene Vorhaltung der Fahrzeuge nicht erfüllt - wodurch für die Mitarbeitenden natürlich Minusstunden anfallen und zum anderen eine erhöhte Arbeitsbelastung für das diensthabende Personal, insbesondere in der Nacht (23h - 7h) anfällt. Die Faktorisierung wird nicht angepasst.
Dürfen die durch den Dienstplan angeordneten Minusstunden mit Plusstunden im Zeitkonto durch den Arbeitgeber verrechnet werden?
Wieviele Minusstunden im Kalenderjahr darf man mir ansammeln?
Wann, wenn überhaupt, verfallen diese?
Dürfen durch gezogene Rufbereitschaften anfallende Plusstunden mit den angeordneten Minusstunden verrechnet werden?
In unserem Fall bestimmt der Arbeitgeber derzeit, wann wir mehr arbeiten müssen und wann wir die angefallenen Plusstunden abzufeiern haben. Konkret arbeiten wir in den Ferienzeiten mehr und müssen außerhalb dieser ( bei schlechtem Wetter) zu Hause bleiben.
Vielen lieben Dank schonmal für die Rückmeldung ???!
Antwort:
TVDN § 32 Urlaub(3) Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Eine Übertragung in das nächste Kalenderjahr ist nur im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bis zum 30.04. möglich. Der übertragene Urlaub muss bis zu diesem Zeitpunkt genommen worden sein. Zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung sind bis zum 31.10. Regelungen zum Abbau bis dahin noch nicht geplanter Urlaubstage zu treffen.
Der TVDN setzt also den gesetzlichen und den tariflichen Mehrurlaub gleich. Pech für den Chef.
Das ist wohl europarechtswidrig und es tauchen dann Fragen auf, welche das BAG bereits beantwortet hat.
» Der Arbeitgeber muss die/den Beschäftigten spätestens eine Woche nach Entstehen des Urlaubsanspruchs über diesen informieren, ihn zur Beantragung auffordern und hinweisen, dass der Anspruch andernfalls zum Jahresende untergeht.«
Merke: Spätestens am 8. Januar!
» Diese Grundsätze gelten im Hinblick auf die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers auch für den tariflichen Mehrurlaub. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien des TVöD den tariflichen Mehrurlaub nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt. Abweichungen bestehen lediglich hinsichtlich der Dauer des Übertragungszeitraums, nicht jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen, unter denen das Fristenregime aktiviert wird. Für einen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen.«
BAG Urteil 31.01.2023 – 9 AZR 107/20
Zunächst einmal musst Du den Antrag unter Angabe Beginn und Ende stellen, Dir Deinen Urlaub (Resturlaub und Urlaub 2026) zu gewähren.
Für eine rechtswirksame Ablehnung eines Urlaubsantrags bedarf der Arbeitgeber einer Zustimmung der MAV (§ 42 k MVG.EKD). Diese wird ihm hoffentlich etwas husten!