Verrechnung von Minusstunden TVÖD V
TVöD,
Personalrat, Schichtarbeit
Im kommunalen Rettungsdienst des Landkreises arbeiten wir nach einem Monat im Voraus ausgegebenen Dienstplänen. Hier fallen sowohl, je nach Personalbestand, Plusstunden, alsauch Minusstunden an. Zusätzlich werden wir für bis zu zwei Verfügerdiensten/Rufbereitschaften im Monat herangezogen, welche im Dienstplan zunächst mit 12,5% der Bereithaltungszeit von 5 Stunden berücksichtigt werden. Im Falle eines Heranziehens zum Dienst ist die entsprechende volle Schicht ( 8, 16, 24 Stunden) zu leisten.
Trotz voller Stellenbesetzung wird der Bedarfsplan und damit die politisch beschlossene Vorhaltung der Fahrzeuge nicht erfüllt - wodurch für die Mitarbeitenden natürlich Minusstunden anfallen und zum anderen eine erhöhte Arbeitsbelastung für das diensthabende Personal, insbesondere in der Nacht (23h - 7h) anfällt. Die Faktorisierung wird nicht angepasst.
Dürfen die durch den Dienstplan angeordneten Minusstunden mit Plusstunden im Zeitkonto durch den Arbeitgeber verrechnet werden?
Wieviele Minusstunden im Kalenderjahr darf man mir ansammeln?
Wann, wenn überhaupt, verfallen diese?
Dürfen durch gezogene Rufbereitschaften anfallende Plusstunden mit den angeordneten Minusstunden verrechnet werden?
In unserem Fall bestimmt der Arbeitgeber derzeit, wann wir mehr arbeiten müssen und wann wir die angefallenen Plusstunden abzufeiern haben. Konkret arbeiten wir in den Ferienzeiten mehr und müssen außerhalb dieser ( bei schlechtem Wetter) zu Hause bleiben.
Vielen lieben Dank schonmal für die Rückmeldung ???!
Antwort:
§ 43 Nr. 4 zu § 7 TV-L regelt in Satz 1 und 2 -Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
Manche Arbeitgeber lesen den Tarifvertrag nur oberflächlich. Sie bauen Personalreserven ab; bei überraschenden Krankmeldungen soll nun die Rufbereitschaft einspringen. Das ist tarifwidrig. Denn die Tarifparteien haben da einen Riegel vorgeschoben.
Ihr Tarifvertrag regelt nicht etwa recht einfach – »Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaften nur ausnahmsweise in Anspruch nehmen.« Er stellt hier weitergehend auf die Arbeit selbst ab. Es macht einen Unterschied, ob bei gleichbleibendem Arbeitsanfall eine Arbeitskraft ausfällt, oder ob überraschend zusätzliche Arbeit anfällt. Beim Ausfall einer Arbeitskraft wird die Arbeit lediglich auf eine andere Beschäftigte verschoben.
Die Ankündigung der Inanspruchnahme ändert an diesem Ablauf nichts.