Vorsätzliche Unterplanung im Dienstplan damit Gleichgestellter Rufdienst macht
TVöD BT-V, Landkreis in NRW, Angestellter in 100% Stelle, Personalrat
Ich habe mich aufgrund einer Gleichstellung mit Schwerbehinderten von Mehrarbeit, hier v.a. Rufbereitschaften, befreien lassen. Nun will mein Dienststellenleiter mich jeden Monat im Dienstplan unterplanen, damit ich weiter Rufbereitschaften machen muss, da diese ja dann keine Mehrarbeit darstellen. Der Ausgleichszeitraum für das Arbeitszeitkonto beträgt gem. DV 12 Monate. Die Wachleitung lehnt es zum einen ab, im Arbeitszeitkonto angesammelte Überstunden mit der Unterplanung zu verrechnen, zum anderen will sie nun die monatliche Zeitschuld als Maßstab heranziehen. Ich selbst habe keinen Einblick in die Verträge und die vereinbarten Arbeitszeiten der anderen Kollegen, so dass ich nicht nachvollziehen kann, ob ich ggf. bei der Stundenvergabe benachteiligt werde. Wie kann ich vorgehen oder bin ich dem ausgeliefert? Muss ich ggf. meine Stelle reduzieren und später auf Rente verzichten? Wenn die Rufbereitschaften nicht gezogen werden, rutsche ich immer weiter ins Minus und in die Zeitschuld. Dann muss ich hoffen, dass Kollegen krank werden, um die Stunden aufzufangen. Der Personalrat ist auf Arbeitgeberseite. Den GdB habe ich auch nicht umsonst...

Antwort:
Du denkst Dir Deine Probleme überkompliziert.Du hast verlangt, Dich gemäß § 207 SGB IX von Mehrarbeit frezustellen.
Die Bundesarbeitsrichter haben dazu erläutert, wann Mehrarbeit in diesem Sinne beginnt (BAG 03.12.2002 — 9 AZR 462/01): Damit wird für Dichalle Arbeitszeit ausgeschlossen, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht (§ 3 ArbZG), Sonntagsarbeit sowie Arbeit an einem siebten Tag in einer Kalenderwoche (BAG Urteil 27.07.2021 - 9 AZR 448/20).
Dein Chef darf Dich also zu Rufbereitschaften einplanen. Er darf Dich aber nicht länger als 8 Stunden arbeiten lassen und nie sonntags.
Rufbereitschaften liegen im Anschluss an eine Schicht oder in einer Freischicht. Auch an diesen Werktagen bist Du spätestens ab 13 Stunden nach Beginn des Werktags für Deine abschließende ununterbrochne werkrägliche Ruhezeit komplett frei (§ 5 ArbZG).
Rufbereitschaften darf Dein Chef laut § 7 Abs. 4 TVöD nur "außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit" abfordern. Das kommt es also nicht auf die wochendurchschnittliche Zeitschuld im Ausgleichszeitraum an!
Du bekommst am Ende jedes Monats Dein vereinbartes Tabellenentgelt. Davon zahlt der Chef in Deine Rente ein. Er hat auch einzuzahlen, wenn er nicht die ganze, von ihm gekaufte Arbeitszeit verplant. Nicht abgerufene Zeitschuld verfällt jeweils am Ende des Ausgleichszeitraums.