AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #267
Ihr schreibt zum Begriff "im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" ...
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."
... dass er die für den einzelnen Mitarbeiter individuell geltende Arbeits-Planung meint:
"Die Arbeit(szeit) wird hier für die einzelnen Beschäftigten über deren Dienstplan verteilt, dem Plan gemäß festgelegt, sie bildet einen Rahmen und grenzt sich von Arbeit(sstunden) außerhalb des Plans ab."
Muß mit dem "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielmehr die täglich/wöchentliche Begrenzung gemeint sein ( z.B. 0:00-24:00, 7 Tage pro Woche, oder: 6:00-23:00, Mo-Sa. ), innerhalb derer alle Mitarbeiter nach einem "Gesamt-Plan" Arbeit angeordnet bekommen (können)?
"hierzu etwa den Kommentar von Joussen - Steuernagel, AVR.DD, Beck-Verlag"
Auch dort beschreibt Carsten Müller in § 9 c Rdn. 7 den Fall einer "dienstplanmäßigen Arbeit rund um die Uhr":
"Eine Mitarbeiterin hat nach der Spätschicht ausnahmsweise noch eine weitere Stunde zu arbeiten. Es ist eine Plusstunde entstanden. Plusstunden können hier im Prinzip im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit "rund um die Uhr" entstehen."
(Ob durch die weitere "ungeplant angeordnete" Stunde überhaupt eine Plusstunde "entstanden" sein wird, läßt sich allerdings erst am Monatsende aus dem Saldo von MONATSSOLL und GELEISTETEN Stunden errechnen. )
Jedenfalls soll der die Plusstunden-Verpflichtung begrenzende Rahmen der "dienstplanmäßigen Arbeit" nicht der individuell für die Mitarbeiterin geltende Dienstplan sein. )
Ihr schreibt:
"Wer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus das Schichtende verschoben bekommt oder am planfreien Tag arbeitet, tut dies ohne eine vertragliche Verpflichtung durch die AVR.DD."
Richtig ist:
Wenn Mitarbeiter nach einem Plan eingesetzt sind, der von 5 Uhr bis um 17 Uhr und von Donnerstag bis Sonntag Arbeit verteilt - dann ist -über den individuellen Plan hinaus- in diesen Grenzen an den Dienst-Tagen auf Anordnung "länger" zu arbeiten, z.B. statt wie geplant von 8-16 Uhr bis um 17Uhr.
Nach AVR.DD besteht keine "Plusstundenpflicht" über den Dienstplanrahmen hinaus: weder an planmäßigen Arbeitstagen (ungeplant) nach 17Uhr, noch (geplant) von Montag bis Mittwoch und/oder vor bzw. nach 5 Uhr bzw. 17 Uhr.
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Ihr setzt Euch an den Dienst-PC und mailt frohgemut "an alle"Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wegen des Urlaubs gab es wieder mal Irritationen. Das muss nun nicht sein. Denn alle betrieblichen Urlaubsregeln auch zu den bereichsweisen Urlaubsplänen unterliegen unserer zwingenden Mitbestimmung. Ohne unsere Zustimmung bleiben solche "Dienstanweisungen" völlig unverbindlich. Das kann jede und jeder in § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nummer 2 MAVO leicht nachlesen.
Dann gibt es ja auch Eure Arbeitsverträge. Die sind ebenfalls zwingend einzuhalten, von uns als MAV und auch von der Betriebsleitung. In der Anlage 14 der AVR Caritas finden wir unter § 1 Absatz 4 -
"Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden oder ist eine Teilung des Erholungsurlaubs aus Gründen gerechtfertigt, die in der Person des Mitarbeiters liegen, so ist diese zulässig. Bei einer Teilung muss jedoch ein Teil des Erholungsurlaubs so bemessen sein, dass der Mitarbeiter mindestens für 14 aufeinanderfolgende Werktage vom Dienst befreit ist."
In unserem Betrieb kennen wir keine zwingenden dienstlichen Gründe, warum jemand nicht über vier oder auch sechs Wochen zusammenhängend eine Arbeitsunfähigkeit auskurrieren darf. Dasselbe gilt für den Urlaub. Ausnahmen werden - gelegentlich - gut zu begründen sein.
Sie dürfen Ihren Urlaub teilen. Andere nicht!
Die MAV weiß, dass Ihnen Ihr Urlaub sehr wichtig ist. So wichtig nehmen wir das auch. Und wir sind bereit, hier nötigenfalls mit kirchengerichtlicher Unterstützung Klarheit herzustellen. Kommen Sie zeitnah zu uns, wenn Vorgesetzte da Fantasien entwickeln.
Liebe Grüße
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