AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #267
Ihr schreibt zum Begriff "im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" ...
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."
... dass er die für den einzelnen Mitarbeiter individuell geltende Arbeits-Planung meint:
"Die Arbeit(szeit) wird hier für die einzelnen Beschäftigten über deren Dienstplan verteilt, dem Plan gemäß festgelegt, sie bildet einen Rahmen und grenzt sich von Arbeit(sstunden) außerhalb des Plans ab."
Muß mit dem "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielmehr die täglich/wöchentliche Begrenzung gemeint sein ( z.B. 0:00-24:00, 7 Tage pro Woche, oder: 6:00-23:00, Mo-Sa. ), innerhalb derer alle Mitarbeiter nach einem "Gesamt-Plan" Arbeit angeordnet bekommen (können)?
"hierzu etwa den Kommentar von Joussen - Steuernagel, AVR.DD, Beck-Verlag"
Auch dort beschreibt Carsten Müller in § 9 c Rdn. 7 den Fall einer "dienstplanmäßigen Arbeit rund um die Uhr":
"Eine Mitarbeiterin hat nach der Spätschicht ausnahmsweise noch eine weitere Stunde zu arbeiten. Es ist eine Plusstunde entstanden. Plusstunden können hier im Prinzip im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit "rund um die Uhr" entstehen."
(Ob durch die weitere "ungeplant angeordnete" Stunde überhaupt eine Plusstunde "entstanden" sein wird, läßt sich allerdings erst am Monatsende aus dem Saldo von MONATSSOLL und GELEISTETEN Stunden errechnen. )
Jedenfalls soll der die Plusstunden-Verpflichtung begrenzende Rahmen der "dienstplanmäßigen Arbeit" nicht der individuell für die Mitarbeiterin geltende Dienstplan sein. )
Ihr schreibt:
"Wer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus das Schichtende verschoben bekommt oder am planfreien Tag arbeitet, tut dies ohne eine vertragliche Verpflichtung durch die AVR.DD."
Richtig ist:
Wenn Mitarbeiter nach einem Plan eingesetzt sind, der von 5 Uhr bis um 17 Uhr und von Donnerstag bis Sonntag Arbeit verteilt - dann ist -über den individuellen Plan hinaus- in diesen Grenzen an den Dienst-Tagen auf Anordnung "länger" zu arbeiten, z.B. statt wie geplant von 8-16 Uhr bis um 17Uhr.
Nach AVR.DD besteht keine "Plusstundenpflicht" über den Dienstplanrahmen hinaus: weder an planmäßigen Arbeitstagen (ungeplant) nach 17Uhr, noch (geplant) von Montag bis Mittwoch und/oder vor bzw. nach 5 Uhr bzw. 17 Uhr.
:
Zunächst organisiert Ihr Euch die Bedarfs-Sprechstunden.Ihr dürft die Kolleginnen an ihren Arbeitsplätzen besuchen, aufsuchen, beraten. Die Verabredung mit Vorgesetzten braucht Ihr dabei nicht.
Ihr dürft dabei nicht in den Betriebsablauf eingreifen. Teamgespräche gehören zum Betriebsablauf.
Es reicht also, wenn Ihr hin und wieder erwähnt - "Darüber können wir nachher / im Anschluss unter uns sprechen, um dies arbeitsrechtlich wieder geradezuziehen."
Hübsch ist auch der Hinweis: "Diese Anordnung bleibt natürlich ohne die Zustimmung der MAV rechtswidrig und nichtig."
Ausfallmanagement mag den Einsatz während der geplanten Arbeitszeit an einem anderen Arbeitsplatz betreffen. "Vor einem solchem Einsatz in der Fremde erfolgt stets eine Einweisung gemäß § 12 ArbSchG; Eure Sicherheitsbeauftragten nehmen daran auch teil. Doch noch ist dafür kein Termin festgesetzt."
Ausfallmanagement betrachtet stets den zwischen den Betriebsparteien vereinbarten Dienstplan. "Auf den vereinbarte Dienstplan könnt Ihr Euch verlassen. Änderungsvorschläge hat uns die Betriebsleitung noch nicht vorgelegt. Damit tun wir uns sehr, sehr schwer ..."
Wenigstens einmal im Monat sollte Ihr auch eine "Mail an alle" versenden, mit aktuellen Hinweisen. Die schließt: "Vielleicht haben Sie noch Fragen? Dann kommen wir gern an Ihrem Arbeitsplatz vorbei. Dafür haben Sie uns gewählt."