AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #267
Ihr schreibt zum Begriff "im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" ...
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."
... dass er die für den einzelnen Mitarbeiter individuell geltende Arbeits-Planung meint:
"Die Arbeit(szeit) wird hier für die einzelnen Beschäftigten über deren Dienstplan verteilt, dem Plan gemäß festgelegt, sie bildet einen Rahmen und grenzt sich von Arbeit(sstunden) außerhalb des Plans ab."
Muß mit dem "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielmehr die täglich/wöchentliche Begrenzung gemeint sein ( z.B. 0:00-24:00, 7 Tage pro Woche, oder: 6:00-23:00, Mo-Sa. ), innerhalb derer alle Mitarbeiter nach einem "Gesamt-Plan" Arbeit angeordnet bekommen (können)?
"hierzu etwa den Kommentar von Joussen - Steuernagel, AVR.DD, Beck-Verlag"
Auch dort beschreibt Carsten Müller in § 9 c Rdn. 7 den Fall einer "dienstplanmäßigen Arbeit rund um die Uhr":
"Eine Mitarbeiterin hat nach der Spätschicht ausnahmsweise noch eine weitere Stunde zu arbeiten. Es ist eine Plusstunde entstanden. Plusstunden können hier im Prinzip im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit "rund um die Uhr" entstehen."
(Ob durch die weitere "ungeplant angeordnete" Stunde überhaupt eine Plusstunde "entstanden" sein wird, läßt sich allerdings erst am Monatsende aus dem Saldo von MONATSSOLL und GELEISTETEN Stunden errechnen. )
Jedenfalls soll der die Plusstunden-Verpflichtung begrenzende Rahmen der "dienstplanmäßigen Arbeit" nicht der individuell für die Mitarbeiterin geltende Dienstplan sein. )
Ihr schreibt:
"Wer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus das Schichtende verschoben bekommt oder am planfreien Tag arbeitet, tut dies ohne eine vertragliche Verpflichtung durch die AVR.DD."
Richtig ist:
Wenn Mitarbeiter nach einem Plan eingesetzt sind, der von 5 Uhr bis um 17 Uhr und von Donnerstag bis Sonntag Arbeit verteilt - dann ist -über den individuellen Plan hinaus- in diesen Grenzen an den Dienst-Tagen auf Anordnung "länger" zu arbeiten, z.B. statt wie geplant von 8-16 Uhr bis um 17Uhr.
Nach AVR.DD besteht keine "Plusstundenpflicht" über den Dienstplanrahmen hinaus: weder an planmäßigen Arbeitstagen (ungeplant) nach 17Uhr, noch (geplant) von Montag bis Mittwoch und/oder vor bzw. nach 5 Uhr bzw. 17 Uhr.
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Richtig ist: Die Begriffe Plusstunden und Überstunden werden in den AVR.DD widersprüchlich verwendet. Arbeitsgerichte lösen solche Widersprüche zu Lasten dessen auf, der den Vertragstext verfasst hat. In diesem Fall: Die Arbeitgeber mit ihrer Arbeitsrechtlichen Kommission. Meist gestehen sie dabei diesen Expertenteams dieselben Rechte zu wir Tarifparteien: Die Regelungen werden von ihnen nicht auf Angemessenheit oder Betriebstauglichkeit überprüft.Dir ging es in Deiner ursprünglichen Frage um die Verpflichtung zu überraschender Arbeitszeit. Für Arbeitnehmer sind Pflichten / Verpflichtungen nie günstig. Doch sie sollten klar und verständlich sein.
Dass mit dem planmäßigen Rahmen, über den hinaus Plusstunden geleistet werden können, ein kollektiver Rahmen etwa des Arbeitsbereichs oder des ganzen Betriebs gemeint ist, scheint schwer denkbar. Denn die AVR.DD regeln ja Individualrecht. Warum sollte die Berechtigung des Arbeitgebers, Plusstunden abzufordern, erst außerhalb eines Rahmens entstehen, der durch den frühesten Arbeitsbeginn und das späteste Arbeitsende gezogen werden? Welche Klarheit würde da für Beschäftigte, die MAV oder Arbeitsgerichte geschaffen?
Wir stimmen dem Beck-Kommentar in vielen seiner Bemerkungen nicht zu. Sie erscheinen oft willkürlich, weder durch Wortlaut noch Gerichtsentscheidungen gedeckt. Es handelt sich nicht um einen Kommentar, der aus Sicht der Beschäftigten Deutungen und Handlungsotionen entwickelt.
Der Kommentar drückt sich um die Entscheidung, ob es überhaupt ungeplante "Plusstunden" in dieser Begrifflichkeit geben kann, zu deren Leistung die Beschäftigten aber nicht verpflichtet sind. Behandelt er also die Rechtsfolgen von freiwilligen ungeplanten Plusstunden?
Der Kommentar weist richtig darauf hin, dass die AVR.DD nur "alle" Vollbeschäftigten unmittelbar zur Leistung von Plusstunden verpflichten (im Gegensatz zu den Teilzeit-Beschäftigten). Daraus entsteht aber im Kommentartext nun nicht der Schluss, dass etwa die Arbeitszeiten "aller" Vollzeitbeschäftigten den Rahmen der einzelnen Beschäftigten bilden. "Dienstplanmäßige" Arbeitszeit bleibt auch hier wohl genau die Arbeitszeit, die gemäß ihres Dienstplans von einer Kollegin zu leisten ist. Hier schwiemelt der Beck-Kommentar allerdings in seinen Gedankenspielen über (angeordnete?, freiwilige?) Arbeit über den geplanten Feierabend hinaus.
Woraus Du die Arbeitsverpflichtung zur überraschenden Arbeit über den individuellen Plan hinaus ableiten könntest, bleibt offen. Falls erst am Monatsende enthüllt werden kann, ob Dir boße Hobby-Stunde, Plusstunde oder Überstunde angeordnet wurde und von Dir geleistet wurde, dann bliebe im Moment der Anordnung offen, ob Dein Arbeitsvertrag (AVR.DD) diese Verpflichtung deckt und wirksam macht. Diese Deutung würde also keine klare / wirksame Regelung zur Leistung hervorbringen, sondern allenfalls eine Rechtsvorausetzung für den Ausgleich der Leistung (Freizeit, Tilgung von Jahreszeitschuld, Vergütung) regeln.