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Heiko
Frage # 269
08.07.2021 | 15:15
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #267

Ihr schreibt zum Begriff "im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" ...
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."

... dass er die für den einzelnen Mitarbeiter individuell geltende Arbeits-Planung meint:

"Die Arbeit(szeit) wird hier für die einzelnen Beschäftigten über deren Dienstplan verteilt, dem Plan gemäß festgelegt, sie bildet einen Rahmen und grenzt sich von Arbeit(sstunden) außerhalb des Plans ab."

Muß mit dem "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielmehr die täglich/wöchentliche Begrenzung gemeint sein ( z.B. 0:00-24:00, 7 Tage pro Woche, oder: 6:00-23:00, Mo-Sa. ), innerhalb derer alle Mitarbeiter nach einem "Gesamt-Plan" Arbeit angeordnet bekommen (können)?

"hierzu etwa den Kommentar von Joussen - Steuernagel, AVR.DD, Beck-Verlag"

Auch dort beschreibt Carsten Müller in § 9 c Rdn. 7 den Fall einer "dienstplanmäßigen Arbeit rund um die Uhr":

"Eine Mitarbeiterin hat nach der Spätschicht ausnahmsweise noch eine weitere Stunde zu arbeiten. Es ist eine Plusstunde entstanden. Plusstunden können hier im Prinzip im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit "rund um die Uhr" entstehen."

(Ob durch die weitere "ungeplant angeordnete" Stunde überhaupt eine Plusstunde "entstanden" sein wird, läßt sich allerdings erst am Monatsende aus dem Saldo von MONATSSOLL und GELEISTETEN Stunden errechnen. )

Jedenfalls soll der die Plusstunden-Verpflichtung begrenzende Rahmen der "dienstplanmäßigen Arbeit" nicht der individuell für die Mitarbeiterin geltende Dienstplan sein. )

Ihr schreibt:

"Wer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus das Schichtende verschoben bekommt oder am planfreien Tag arbeitet, tut dies ohne eine vertragliche Verpflichtung durch die AVR.DD."

Richtig ist:
Wenn Mitarbeiter nach einem Plan eingesetzt sind, der von 5 Uhr bis um 17 Uhr und von Donnerstag bis Sonntag Arbeit verteilt - dann ist -über den individuellen Plan hinaus- in diesen Grenzen an den Dienst-Tagen auf Anordnung "länger" zu arbeiten, z.B. statt wie geplant von 8-16 Uhr bis um 17Uhr.

Nach AVR.DD besteht keine "Plusstundenpflicht" über den Dienstplanrahmen hinaus: weder an planmäßigen Arbeitstagen (ungeplant) nach 17Uhr, noch (geplant) von Montag bis Mittwoch und/oder vor bzw. nach 5 Uhr bzw. 17 Uhr.

:

Richtig ist: Die Begriffe Plusstunden und Überstunden werden in den AVR.DD widersprüchlich verwendet. Arbeitsgerichte lösen solche Widersprüche zu Lasten dessen auf, der den Vertragstext verfasst hat. In diesem Fall: Die Arbeitgeber mit ihrer Arbeitsrechtlichen Kommission. Meist gestehen sie dabei diesen Expertenteams dieselben Rechte zu wir Tarifparteien: Die Regelungen werden von ihnen nicht auf Angemessenheit oder Betriebstauglichkeit überprüft.

Dir ging es in Deiner ursprünglichen Frage um die Verpflichtung zu überraschender Arbeitszeit. Für Arbeitnehmer sind Pflichten / Verpflichtungen nie günstig. Doch sie sollten klar und verständlich sein.

Dass mit dem planmäßigen Rahmen, über den hinaus Plusstunden geleistet werden können, ein kollektiver Rahmen etwa des Arbeitsbereichs oder des ganzen Betriebs gemeint ist, scheint schwer denkbar. Denn die AVR.DD regeln ja Individualrecht. Warum sollte die Berechtigung des Arbeitgebers, Plusstunden abzufordern, erst außerhalb eines Rahmens entstehen, der durch den frühesten Arbeitsbeginn und das späteste Arbeitsende gezogen werden? Welche Klarheit würde da für Beschäftigte, die MAV oder Arbeitsgerichte geschaffen?

Wir stimmen dem Beck-Kommentar in vielen seiner Bemerkungen nicht zu. Sie erscheinen oft willkürlich, weder durch Wortlaut noch Gerichtsentscheidungen gedeckt. Es handelt sich nicht um einen Kommentar, der aus Sicht der Beschäftigten Deutungen und Handlungsotionen entwickelt.

Der Kommentar drückt sich um die Entscheidung, ob es überhaupt ungeplante "Plusstunden" in dieser Begrifflichkeit geben kann, zu deren Leistung die Beschäftigten aber nicht verpflichtet sind. Behandelt er also die Rechtsfolgen von freiwilligen ungeplanten Plusstunden?

Der Kommentar weist richtig darauf hin, dass die AVR.DD nur "alle" Vollbeschäftigten unmittelbar zur Leistung von Plusstunden verpflichten (im Gegensatz zu den Teilzeit-Beschäftigten). Daraus entsteht aber im Kommentartext nun nicht der Schluss, dass etwa die Arbeitszeiten "aller" Vollzeitbeschäftigten den Rahmen der einzelnen Beschäftigten bilden. "Dienstplanmäßige" Arbeitszeit bleibt auch hier wohl genau die Arbeitszeit, die gemäß ihres Dienstplans von einer Kollegin zu leisten ist. Hier schwiemelt der Beck-Kommentar allerdings in seinen Gedankenspielen über (angeordnete?, freiwilige?) Arbeit über den geplanten Feierabend hinaus.

Woraus Du die Arbeitsverpflichtung zur überraschenden Arbeit über den individuellen Plan hinaus ableiten könntest, bleibt offen. Falls erst am Monatsende enthüllt werden kann, ob Dir boße Hobby-Stunde, Plusstunde oder Überstunde angeordnet wurde und von Dir geleistet wurde, dann bliebe im Moment der Anordnung offen, ob Dein Arbeitsvertrag (AVR.DD) diese Verpflichtung deckt und wirksam macht. Diese Deutung würde also keine klare / wirksame Regelung zur Leistung hervorbringen, sondern allenfalls eine Rechtsvorausetzung für den Ausgleich der Leistung (Freizeit, Tilgung von Jahreszeitschuld, Vergütung) regeln.
Josef
Frage # 268
06.07.2021 | 16:45
AVR Caritas  (Anlagen 5, 32), MAV / MAVO

In einer stationären Altenhilfeeinrichtung in der die Pflege bisher in einer 5,5 Tage-Woche (in Anlage 32 AVR) und die Betreuungskräfte in einer 5 Tage-Woche (in Anlage 2 AVR) arbeiten, soll nunmehr auch für diese eine 5,5 Tage Woche eingeführt werden. Der Arbeitgeber beruft sich hier auf Vereinbarungen mit den Kostenträgern und stellt die Gleichbehandlung zw. Beschäftigte der Pflege und des Betreuungsdienstes der Altenhilfeinrichtung in den Raum. Beschäftigte der Verwaltung und Haustechnik wären hiervon aber nicht betroffen.

Ist eine derartige Umstellung möglich? :entsetzt:

Sehen die Anlagen 32 und 2 der AVR überhaupt eine 5,5 Tage Woche vor? :verwirrt:

:

Die Anlage 32 regelt in § 2 Abs. 1 Satz 3 -
Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
Die Verteilung auf fünf der sieben Tage einer Woche ist die Regel. Um ausnahmsweise einmal Arbeitszeit auf einen sechsten Tag einer Woche zu verteilen, sind zwingend gesetzliche und vertragliche Voraussetzung zu erfüllen:
a) Die MAV muss dieser Verteilung zustimmen.
b) Es gibt einen betrieblichen Grund (nicht nur ein unternehmerisches Interesse oder einzelvertragliche Motive).
c) Dieser Grund ist notwendig (zwangsläufig, alternativlos, sehr dringend ...).

Die Vereinbarung mit Kostenträgern ist kein betrieblicher, sondern ein unternehmerischer Grund. Das erkennt Ihr bereits an den Unterschriften unter dieser Vereinbarung: nicht etwa Betriebsleitung, sondern Geschäftsführung. Die Vereinbarung regelt nicht, dass alle (Verwaltung, Sozialdienst, Handwerker ...) an wochendurchschnittlich 5,5 Tagen eingesetzt werden müssen, sondern dass die Bewohner/innen an allen sieben Tagen rund um die Uhr versorgt werden.

Die Verträge regeln also nicht die wochendurchschnittliche Verteilung. Sie regeln die Höchstbelastung durch höchstens fünf Arbeitstage Woche für Woche.

Gleichbehandlung begründet Rechte / Ansprüche. Gleichbehandlung der Schichtarbeitenden rechtfertigt weder Elend noch eine Überlastung entgegen § 6 Abs. 1 ArbZG. Die Schutzregeln der Anlage 32 sind vom TVöD-B abgeschrieben worden. Für die Beschäftigten, deren Arbeitszeiten arbeitsvertraglich durch Anlage 5 der AVR geregelt werden, gab es kein tarifvertragliches Vorbild und weniger Regeln.

Wer allerdings Schichtarbeit (am selben Arbeitsplatz mit anderen Beschäftigten zu unterschiedlichen Zeiten) leisten muss, bekommt durch die Betriebsparteien den zusätzlichen Schutz festgelegt. Bereits bei der Erfassung und Beurteilung der Belastungen am Arbeitsplatz (§ 5 ArbSchG nr. 6) wird wohl der Bedarf an ebenso vielen freien Tagen wie bei den Vergleichs-Beschäftigten etwa in der Verwaltung festgestellt. Keine neuen Arbeitsmodelle ohne gründlichen Gesundheitsschutz! Zusätzlich zu belastenden Arbeitszeiten dürfen nicht auch noch freie Tage gestrichen werden!
Heiko
Frage # 267
05.07.2021 | 12:38
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Ihr schreibt:

"Im Anschluss und unter Wahrung der 5 bis 7-tägigen Mindestankündigungsfrist kann Vollzeitbeschäftigten dann Überstunden anordnen, falls die "Plusstundengrenze" bereits in der Planung dieses Kalendermonats um mindestens 30 Stunden überschritten wurden. (§ 9 c AVR.DD)."

Weshalb soll bei der Arbeit nach einem Dienstplan für die Qualifizierung als "Plusstunde" ( oder "Überstunde" ) im Sinne der AVR.DD die konkrete PLANUNG maßgeblich sein? Nach § 9 c AVR.DD wird doch erst mit Ableisten von Arbeitsstunden über das Monatssoll ( bzw. über die Plusstundengrenze ) hinaus eine Arbeitsstunde zur "Plus"- bzw. "Überstunde".

Beispiel:
1. ) Monatsstundensoll im September: 156h
Planung: 176h, 22 Schichten.
"Ungeplante" Anordnung von Schichtverlängerungen im Gesamtumfang von 8h.
Geleistet ( 184 ) - Monatssoll ( 156 ) = 28 "Plusstunden".

2.) Monatsstundensoll im September: 156h
Planung: 193h, 24 Schichten.
Geleistet ( 193 ) - Monatssoll ( 156 ) = 37 --> 7 ( zuschlagspflichtige) Überstunden.

3.) Monatsstundensoll im September: 156h
Planung: Unterplanung 140h, 22 Schichten.
Anordnung von 20 Schichtverlängerungen im Umfang von 42h
Geleistet ( 182 ) - Monatssoll ( 156 ) = 26 "Plusstunden"

§ 9 c AVR.DD
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."

Bei einem 24h-Dienstbetrieb scheint mir der "Rahmen dienstplanmäßiger Arbeit" doch der gesamte Tag zu sein.

Entweder wird "betriebsüblich" z.B. von 8:00 bis 18:00 gearbeitet - dann sind höchstens in diesem Rahmen auf Anordnung Arbeitsstunden zu leisten, die Plusstunden sein können. Wenn "dienstplanmäßig" zwischen 5:00 und 23:00 gearbeitet wird, dann können (nur) in diesem Rahmen Stunden angeordnet (und zu Plusstunden) werden.

Aus der Plusstunden- bzw. Überstundenpflicht ergibt sich aber doch keine Berechtigung bzw. Pflicht, an planmäßig arbeitsfreien Tagen Arbeit anordnen zu dürfen bzw. ableisten zu müssen.

:

Lesen wir § 9c der AVR.DD einmal im Zusammenhang:
1) Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. (...)
(2) Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten. Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. (...)


Arbeit wird in der Zeit (Lage und Länge) geleistet; Arbeit bedeutet stets zugleich auch Arbeitszeit. Die Formulierung 'im Rahmen ...' ist so zu deuten, dass für sie zumindest noch eine Regelungswirkung verbleibt.

Die Verpflichtung zur Leistung von Plusstunden wird hier ausdrücklich auf den Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit(szeit) beschränkt, also auf die Überplanung mit Arbeitsstunden über die monatliche Zeitschuld hinaus. Der Begriff planmäßig meint nicht dasselbe wie regelmäßig oder Betriebszeit oder irgendwie Arbeitszeit.
Siehe auch in den AVR.DD unter
§ 3a Abs. 1 - Dies gilt auch für die Zeiten, an denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter betriebsüblich oder dienstplanmäßig nicht arbeiten würde.
§ 9 Abs. 1 - Mit der Teilzeitbeschäftigten bzw. dem Teilzeitbeschäftigten ist eine Vereinbarung zu treffen, wie ihre bzw. seine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit erfolgt.
§ 9 Abs. 6 - Werden außerhalb der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit Arbeitsstunden geleistet, so gilt auch die für die Zu- und Abfahrt zur und von der Arbeitsstelle erforderliche Zeit als Arbeitszeit (...)

Die Arbeit(szeit) wird hier für die einzelnen Beschäftigten über deren Dienstplan verteilt, dem Plan gemäß festgelegt, sie bildet einen Rahmen und grenzt sich von Arbeit(sstunden) außerhalb des Plans ab.

Betriebsüblich arbeiten diejenigen, die nicht wieder und wieder auf einen Dienstplan schauen müssen. Der Betrieb legt für sie (mitbestimmt) von nun an bis auf Widerruf die Übung / den Brauch / die Gewohnheit der Lage und Länge ihrer Arbeitszeit fest, wiederkehrend Woche für Woche.

Die hierzu etwa den Kommentar von Joussen - Steuernagel, AVR.DD, Beck-Verlag, zu link§ 9c Randnummer 6.

Wer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus das Schichtende verschoben bekommt oder am planfreien Tag arbeitet, tut dies ohne eine vertragliche Verpflichtung durch die AVR.DD.

Überstunden entstehen - so der Wortlaut der AVR.DD - erst über eine magische Grenze hinaus:
Überstunden entstehen, wenn die monatliche Plusstundengrenze von 30 Stunden (§ 9b Abs. 5 Unterabsatz 2) überschritten wird, sofern diese Arbeitsstunden angeordnet oder genehmigt sind. Für nichtvollbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tritt an die Stelle der 30 Plusstunden die Stundenzahl, die ihren Teilzeitquoten entspricht. (...) Für Überstunden ist zusätzlich zum anteiligen Entgelt nach § 9b Abs. 8 ein Zeitzuschlag nach § 20a zu bezahlen.
Überstunden sind teuer für den Arbeitgeber. Daraum haben die AVR.DD sie so selten gemacht, sie über eine hohe Hürde hinausgeschoben. Es müssen 30 Plusstunden bereits im Dienstplan vorgesehen sein; diese verrechnet der Arbeitgeber leichten Herzens mit der jährliches Zeitschuld. Erst darüberhinausgehend entsteht die Verpflichtung, gegen zusätzlichem Geld zusätzlich zu arbeiten.

Du wirst nun grübeln: "Was, wenn ich in einem Kalendermonat unterplant bin?"
Du kannst keine Plusstunden abgefordert bekommen. Denn diese beginnen ja erst beim Überschreiten der kalendermonatlichen Zeitschuld.
Du kanst erst recht keine Überstunden angeordnet bekommen. Dir fehlen ja die 30 Plusstunden.
In solchen Fällen greifen Arbeitgeber ohne Bedenken zur Dienstplanänderung. Der neue Plan sieht dann eben mehr Stunden vor als der abgelöste. Falls die MAV zustimmt....
Heiko
Frage # 266
03.07.2021 | 10:04
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #265

"Die Unterschrift der MAV unter eine solche Vereinbarung ... wäre unwirksam."

1. Ist dann die gesamte Dienstvereinbarung für keinen einzigen Mitarbeiter mehr verbindlich?

2. Kann sich ein Mitarbeiter auf ihm günstige Bestimmungen einer nicht (wirksam) mitbestimmten DV berufen?

Wie verhält es sich mit dem Teil "Vertretungsdienste" der Dienstvereinbarung, der dem Arbeitgeber bei unvorhersehbarem Personalausfall das Recht einräumt, Mitarbeiter zwingen zu dürfen, "fast freiwillig" in ihrer dienstplanmäßigen Freizeit Arbeit leisten zu müssen?

"Bei unvorhersehbaren Personalausfällen muss der Arbeitgeber für entsprechenden Ersatz sorgen. Für Vertretungsdienste wird seitens des Trägers kein gesondertes Personalbudget bereitgestellt. Stattdessen sind alle verfügbaren Personalstellen den Arbeitsbereichen zugeordnet.

Vertretungsdienste werden durch Anpassung des Dienstplanes von Mitarbeitern zu Zeiten erbracht, die außerhalb des geltenden Dienstplanes liegen. Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, Vertretungsdienste zu leisten.

Bei Abweichungen vom genehmigten Dienstplan ist der Mitarbeiter vom Dienstplaner unverzüglich zu informieren, unbeschadet der lnformationspflicht des Mitarbeiters.

Der Vorgesetzte des Arbeitsbereiches bittet die Mitarbeiter um freiwillige Übernahme erforderlicher Vertretungsdienste. Kann ein erforderlicher Vertretungsbedarf nicht auf freiwilliger Basis sichergestellt werden, wird der Vertretungsdienst angeordnet.

Um anfallende Vertretungsdienste gerecht zu verteilen, werden die Vertretungsdienste nach einem rollierenden System erbracht."

Dürfte eine spontane einseitige "Dienstplanänderung" durch den Arbeitgeber wegen Personalausfalls unter Berufung auf diese DV als "mitbestimmt" und somit als wirksam gelten?

:

Vielleicht bleibt - ohne die rechtswidrigen Regeln - die eine oder andere Klausel der Dienstvereinbarung dennoch wirksam. Voraussetzung ist, dass diese Klausel - ohne die rechtunwirksamen - noch Sinn entfaltet.

Beschäftigte dürfen sich - genau wie der Arbeitgeber - auf alles berufen: Auf Schutzgesetze, auf ihren Vertrag, auf die zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung des über den Arbeitsvertrag wirkenden MVG ...
Fraglich ist, ob ihnen das hilft. Zumindest besteht für sie ja der Anschein einer Zusage durch die Unterschrift des Arbeitgebers.

Der Arbeitgeber hat - mitbestimmt - die Arbeitszeit festgelegt, ebenso die Freischichten. Dienstpläne und Dienstplanänderungen ohne Zustimmung der MAV bleiben unwirksam. Neue Festlegungen bedürfen stets eines billigen Ermessens - also dem Abwägen Deiner Interessen gegen die betrieblichen. Dazu muss sich der Arbeitgeber mit seinem Anliegen an Dich wenden. Im Anschluss und unter Wahrung der 5 bis 7-tägigen Mindestankündigungsfrist kann er wohl Vollzeitbeschäftigten dann Überstunden anordnen, falls die "Plusstundengrenze" bereits in der Planung dieses Kalendermonats um mindestens 30 Stunden überschritten wurden. (§ 9 c AVR.DD).

Sonst: Keine Leistungspflicht! Denn die AVR.DD verpflichten Dich zur Leistung der im Plan festgelegten Zeitschuld, einschließlich planbarer bis zu 30 Plusstunden; außerdem verpflichten sie Dich zur Leistung von Überstunden (ab der der 31. zusätzlichen Stunde im Kalendermonat), auch ungeplant. Für weitere Sonderformen, etwa ungeplanten Vielleicht-Diensten, fehlt es in § 9 bis § 9e AVR.DD bereits an der Begrifflichkeit. Überraschende Vorwegarbeit der regelmäßigen Zeitschuld? Extra-bezahlte Zusatzarbeit für absehbare Unterbesetzungen?
Heiko
Frage # 265
02.07.2021 | 08:48
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Nach § 40 d) des Mitarbeitervertretergesetzes der EKD hat "die Mitarbeitervertretung ... ein Mitbestimmungsrecht " bei
- Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen.

1. Kann grundsätzlich durch eine Dienstvereinbarung zur Dienstplangestaltung bewirkt werden, dass aufgestellte Dienstpläne dann als "mitbestimmt" gelten können?

2. Welche Mindestanforderungen müßte eine solche Dienstvereinbarung erfüllen, damit nach ihr aufgestellte Dienstpläne als "mitbestimmt" gelten dürften und eine Prüfung/Mitbestimmung jedes einzelnen Plans nicht mehr nötig/möglich wäre?

Wenn eine "DV Dienstplangestaltung" folgende Passagen enthält:

"Alle Betriebe verfügen über einheitlich definierte und mit der MAV abgestimmte Dienstzeiten. Dienstzeiten sind Arbeitszeiträume mit einem festgelegten Beginn und Ende sowie definierten Pausenzeiten.
Die Mitarbeiter disponieren ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit ihrer Dienstvorgesetzten selbst, bei Nichteinigung entscheidet die Dienstvorgesetzte.
Die Mitarbeiter disponieren ihre Arbeitszeit im Einvernehmen mit ihren direkten Vorgesetzten in der Weise, dass jedes Quartal mit einer ausgeglichenen Arbeitsbilanz der Gruppe abgeschlossen werden kann.
Die Vorgesetzte schlägt der Mitarbeiterin dafür jeweils einen individuellen Dienstplan für den Zeitraum von einem Monat vor.
Die Mitarbeiter können dem Vorschlag zustimmen oder Änderungen verlangen. Den Änderungswünschen ist zu entsprechen, sofern dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
Kommt es zwischen dem Vorgesetzten und einzelnen Mitarbeitern zu keiner Einigung, entscheidet die Betriebsleitung über den Dienstplan des betreffenden Mitarbeiters nach dienstlichen Erfordernissen. Diese Entscheidung ist für alle Beteiligten verbindlich."

Die Liste der "einheitlich definierten und mit der MAV abgestimmten Dienstzeiten" enthält nur Dienstzeiten mit kürzerer Dauer als der Durchschnittsarbeitszeit nach AVR.DD von 7,8h.
Ist mit obiger DV das Recht auf "Mitbestimmung bei der Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen" wirksam ausgeübt? Oder ist sie ein Verzicht aufs Mitbestimmungsrecht, weil letztlich dem Arbeitgeber die Entscheidung überlassen bleiben soll?
Ausgleichszeitraum für das Arbeitszeitkonto JEDES Mitarbeiters ist das Kalenderjahr - ist dann ein kollektiver Ausgleichszeitraum von einem Quartal(!) zulässig?

:

Zu 1.) Die Mitarbeitervertretung kann ihr Mitbestimmungsrecht nicht wirksam an den Arbeirgeber abgeben. Die Gerichte können sich allerdings die abschließende Mitbestimmung über Dienstpläne dann vorstellen, wenn die Dienstvereinbarung die Fallgestaltungen abschließend beschreibt (also keinén Spielraum für den Arbeitgeber lässt). § 106 GewO zwingt allerdings in jedem Einzelfall zu einem Abwägen der betrieblichen Interessen gegen die Interessen der einzelnen Kolleginnen, unter Beachtung auch der bekannten Behinderungen. Dies ist als allgmeine Regel schwer denkbar.

Zu 2.) In dem zitierten Regelungsteil fallen auf - "bei Nichteinigung entscheidet die Dienstvorgesetzte", "sofern dem nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen", "entscheidet die Betriebsleitung über den Dienstplan des betreffenden Mitarbeiters nach dienstlichen Erfordernissen"
Dies räumt offensichtlich dem Arbeitgeber einseitige Entscheidungs-Spielräume ein, ohne dafür auch nur ein paar Kriterien zu nennen, etwa, was ein zwingender betrieblicher Grund sein könnte. Alle betrieblichen Erfordernissen werden hier nicht gegen die individuellen abgewogen, sondern diesen übergeordnet.

Die Klausel "mit einer ausgeglichenen Arbeitsbilanz der Gruppe abgeschlossen werden kann" verlagert die betrieblichen Risiken (Personalmangel, Arbeitsspitzen) auf die Kolleginnen.

Die Regelungen des § 9 Abs. 2 AVR.DD sind zwingend (durchschnittlich 7,8 Stunden bei Vollzeit, arbeitsvertragliche Abrede bei Teilzeit). Eine Dienstvereinbarung kann diese nicht ablösen.

Die Unterschrift der MAV unter solche eine Vereinbarung wäre ruchlos, aber rechtsunwirksam.

Ein Ausgleichszeitraum von einem Quartal ist besser als der nur ungefähre Ausgleichszeitraum über das Kalenderjahres in den AVR.DD. Zugleich stellt er den Ausgleich im Rahmen der AVR.DD sicher.
Anni
Frage # 264
29.06.2021 | 09:22
AVR.DD , BAT-KF MAV/ MVG.EKD, MVG.EKD

Unser Arbeitgeber lädt Kollegen*innen aus den ambulanten Pflegebereichen zum Gespräch ein, weil er beabsichtigt, die Tagewoche – wie bei den Vollzeitbeschäftigten auf eine 5,5 Tagewoche – zu erhöhen. Momentan arbeiten die betroffenen teilzeitbeschäftigten Kollegen*innen in einer 3,25 Tagewoche. (Eine Wo. arbeiteten, ein Wo.frei + jedes 2. Wochenende).Der Dienstplan wurde, ohne Zustimmung der veränderten Rahmenpläne, angepasst und der MAV zur Mitbestimmung vorgelegt. Die MAV geht in die Erörterung und macht deutlich, dass das Mitbestimmungsverfahren nach §40 MVG nicht eingehalten wurde.
Die betroffenen Kollegen*innen verstehen die Welt nicht mehr. Seit Jahren arbeiten sie nach den o.g. Modell. Die ganze Lebens/ Freizeitplanung soll nun, ohne ihre Zustimmung und ohne Zustimmung der MAV, über Bord geschmissen werden. Kann der AG generell, beliebig mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat, dieses fordern? Wir als MAV stellen uns schützend vor die betroffenen Kollegen. Ohne Zustimmung der Rahmenpläne – keinen Dienstplan.In den vorgelegten Dienstplänen wurde folgendes deutlich:
• … die betroffenen Kollegen*innen wurden täglich über ihre durchschnittliche tägl. Arbeitszeit geplant.
• … die daraus entstehenden Mehrarbeitsstunden/Plusstunden werden im gleichen Monat durch Freizeitausgleich weg geplant, sodass im IST die 5,5 Tagewoche nicht zum Tragen kommt.
• ... alle betroffenen Kollegen*innen wollen nicht nach diesem Modell arbeiten und gefühlt auf „Halde“ gelegt werden. Sie wollen dieser willkürlichen Bedarfsplanung nicht ausgesetzt werden. (…am 1.-4.des Monats brauche ich dich 8 Std., am 5.-10. nur 4 Std. und an den und den Tag ...).
• … wir wissen, dass einige andere Kollegen*innen „besonders behandelt „werden. Z. B. können diese nur Früh- oder nur Spätdienste ableisten. Diesen Wünschen wird entsprochen. Warum nicht bei allen?
Wir wären Euch sehr dankbar, wenn Ihr uns hierzu Handlungshilfen geben könntet.

:

Erster Schritt: Eure Praxis der vertragswidrigen Zugeständnisse bei den Vollzeitbeschäftigten rächen sich nun. Die Arbeitgeberin hat Appetit auf immer mehr Flexibilität. Teilt den Beschäftigten im Betrieb mit, dass Ihr das nun selbstkritisch ändern wollt.

Zweiter Schritt: Unter &Arr;  Bausteine findet Ihr mehrere Arbeitsblätter zur fünf-Tage-Woche. Ihr pickt Euch da heraus: Baustein 1 Fünf bis sieben Tage in Folge.pdf; Baustein 2 Ersatzruhetage.pdf; Baustein 4.1 AVR.DD .pdf; Baustein A Zehn Gebote.pdf .

Informiert die Kolleginnen, was ihnen gesetzlich und vertraglich zusteht. Diese Ansprüche sind nicht verhandelbar.

Dritter Schritt: Widersprecht den schlechten Dienstplänen und begründet das: "Sie wissen bereits: Die gesetzlich und vertraglich vorgeschriebenen freien Tage in jeder Kalenderwoche sind uns sehr wichtig. Die Kolleginnen brauchen diese Erholungstage für ihre Familie, für die Freizeit und für die Erholung. Bitte streichen Sie in der von Ihnen beabischtigten Maßnahme zunächst überzählige Schichten, so dass im Kalendermonat mindestens 10 Kalendertage ohne Arbeitszeit frei bleiben. Bitte beachten Sie dabei den arbeitsvertraglich in Bezug genommenen § 9 Abs. 2 der AVR.DD. Bitte teilen Sie uns mit, mit welchen Kolleginnen in Teilzeit sie bereits - so wie dort normiert - schriftliche Absprachen über die Verteilung auf die Wochentage vorbereitet haben. Die MAV bestimmt solche Vereinbarungen dann abschließend mit."
Rain
Frage # 263
29.05.2021 | 19:30
AVR mit MAV

Darf die MAV klären, ob die ambulanten Pfleger/innen im Schichtdienst arbeiten? Der Dienstplan heißt bisher Dienstplan nicht Schichtplan, einige (fast immer die gleichen) Mitarbeiter arbeiten aber Früh und Spät im Wechsel, sie erhalten bisher keine Schichtzulagen. Der Dienstgeber erklärt, es bestünde keine Schichtarbeit. Laut AVR sind aber die Voraussetzungen der Schichtarbeit erfüllt. Nun ist wohl die Zahlung der Zulage Individualrecht, also jeder muss selbst klären, ob er im Schichtdienst arbeitet?
Aus der Sicht der MAV, die kollektiv vertritt müsste dies aber doch für alle Mitarbeiter geklärt werden, die im Früh und Spätdienst eingesetzt werden. Wie kann sich die MAV jetzt für alle Mitarbeiter stark machen? Ggf. wünschen sich manche Kollegen auch mal einen Schichtwechsel und eine Zulage. Könnte der Dienstgeber Schichtarbeit für alle anordnen? Müsste jeder Mitarbeiter zustimmen Schichtdienst zu leisten? Bisher gibt es keine Vereinbarungen zu dieser Angelegenheit.

:

Euer Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Euren Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Ihr uns schreibt, was da genau bei Euch wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Ihr bestimmt die Verteilung der Arbeitszeit mit. Es kommt nicht darauf, wie der Arbeitgeber seine Planungswerkzeuge nennt.

Es handelt sich um Schichtarbeit im Sinne des Gesetzes.
Ob es sich um Schichtarbeit im Sinne Eurer AVR handelt, gilt es im Folgeschritt zu prüfen.
Heike
Frage # 262
26.05.2021 | 11:51
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Ich habe eine Frage zur Jubiläumszeit.
Im Juli 1981 habe ich bei meinem Arbeitgeber als Praktikantin angefangen, im März 1982 (ohne Unterbrechung) dann meine Ausbildung.
Jetzt sagt mir das Personalbüro, die Praktikumszeit wird nicht zur Jubiläumszeit angerechnet. Ist das tatsächlich so?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Natal
Frage # 261
20.05.2021 | 17:40
AVR Caritas Anlage 32

Stationäre Pflege
Wie kann man es rechtlich begründen, dass dem Dienstplan nicht zugestimmt wird, weil die Mitarbeiterinnen ohne Zustimmung über ihre Sollstunden geplant werden?

Außerdem wurde auf einer Station 6 Tage in Unterbesetzung geplant und Mitarbeiterinnen, die bereits am ersten des Monats das Arbeiten beginnen, erst nachträglich ohne unsere Zustimmung in den Dienstplan eingetragen. Dies wurde mündlich damit begründet, dass die Verträge noch keine Zustimmung von der Geschäftsführung haben.
Ist dies ohne unsere Zustimmung erlaubt?

:

Ihr mailt an die Betriebsleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie beabsichtigen, für den Zeitraum vom ... bis ...... 2021 im Arbeitsbereich ..... den von Ihnen entworfenen Dienstplan anzuordnen. Wir widersprechen dieser Absicht fristgerecht.
Unsere Einwendungen im Sinne § 33 Abs. 3 sind zunächst: Sie haben uns nicht vollständig über die Ihren Absichten zugrunde liegenden Erfordernisse informiert (Wünsche der Beschäftigten, die Sie gegen Ihre betrieblichen Interessen abwägen oder abzuwägen hätten; vertragliche Abreden die Sie dabei berücksichtigten; Ihnen bekanntgegebene Behinderungen der Beschäftigten).
Entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 Anlage 32 der AVR verteilen Sie die Arbeitszeit nicht nur an fünf Arbeitstagen in jeder Kalenderwoche. Zudem verplanen Sie im Turnus mehr als die fällige Zeitschuld; es werden Überstunden abgefordert, zu denen es bislang an der in § 2 Abs. 5 zwingend vorgeschriebenen Begründung einer betrieblichen Notwendigkeit fehlt. Wir haben zudem die aus Ihrer Praxis begründete Befürchtung, dass Sie nicht vorhaben, die Überstunden mitsamt Zeitzuschlag entsprechend § 4 Abs. 1 der Anlage 32 zu vergüten.
Wir sind auch besorgt, dass Sie auch in diesem Turnus nachträglich Beschäftigte einreihen wollen, ohne dazu unsere Zustimmmung abzuwarten.
Mit freundlichen Grüßen .... «

Eine 'Unterbesetzung', also schlechte Versorgung der Bewohner:innen, taugt dagegen nicht als Einwendung. Denn diese betrifft das Unternehmertum der Geschäftsführung.
Alpenjogger
Frage # 260
05.05.2021 | 08:18
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Änderung von Einsätzen
Die Mitbestimmung durch einseitige Änderung der Schichtpläne durch den Arbeitgeber ist relativ klar, aber was ist mit einer unveränderten Einsatzzeit (Schicht) auf einer anderen Station im gleichen Bereich?
Bei uns gilt die PPP- RL und die Arbeitgeberin versucht,die Personaluntergrenzen damit zu befriedigen, in dem sie Menschen, die eigentlich einer Station zugeteilt sind, einfach zum Früh.- und/ oder Spätdienst, auf einer anderen Station einsetzt.
Um was handelt es sich hier? Um eine Versetzung, Abordnung? Und was ist mit der Mitbestimmung?
Beginn und Ende wird nicht verändert, auch die Pausen sind gleich. unlustig

:

Wir nennen diese Form der Übergriffe 'Rumschupsen'
In der Fachbereichszeitung drei.63 haben wir linkRumgeschubst (drei.63 – Oktober 2017) ausführlich analysiert.
Der Schlüssel ist: Es ändert sich der Arbeitsplatz wesentlich. Es bedarf - vor Arbeitsaufnahme - eine Erfassung der Belastungen in ihrem Zusammenwirken, deren Beurteilung und die Festlegung der sich daraus als notwendig ergebenden Schutzmaßnahmen durch die Betriebsparteien. Dier Beschäftigten erkennen, dass sie arbeiten müssen, daran, dass sie die zwischen den Betriebsparteien vereinbarte Einweisung über die Schutzmaßnahmen über sich ergehen lassen.
Kalle
Frage # 259
02.05.2021 | 08:52
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

kleinmütig

wir sind eine neu gewählte MAV mit 13 Mitgliedern.
Wir haben nun bei unserem Dienstgeber beantragt, unsere 1. und 2. Vorsitzenden mit jeweils einer halben Stelle freistellen zu lassen.
Unser Dienstgeber lehnte dieses jedoch mit der Begründung ab, dass dieses auf Grund der angespannten Personalsituation nicht möglich ist.
Unsere Frage lautet nun, ob er uns dieses wirklich verweigern kann oder ob es Möglichkeiten gibt unser Anliegen durchzusetzen?

:

Zunächst dürft Ihr Eurem Arbeitgeber etwas Pfeffer geben. Ihr schreibt:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
bislang fällt unserer Einrichtung unter das Kirchenprivileg und damit nicht in das BetrVG. Sie haben uns mitgetielt, dass Sie sich dennoch nicht § 15 (3) MAVO unterwerfen wollen. Bitte teilen Sie uns mit, welchen weiteren Regelungen Sie sich entziehen. So interessiert uns insbesondere, ob und in welchem Umfang Sie die Mitglieder der MAV entsprechend § 15 (2) MAVO von ihren dienstlichen Aufgaben freistellen.
Wir laden Sie gemäß MAVO §§ 14 (6) bzw. 27 (1) dazu für unsere kommende Sitzung der MAV am ... zum ToP 'Freitsellung für Amtstätigkeit' hinzu.
Im Anschluss an diese Beratung werden wir entscheiden, ob wir die Konsequenzen kirchengerichtlich feststellen lassen müssen.
Mit freundlichen Grüßen .... «
Nat
Frage # 258
14.04.2021 | 10:10
AVR Caritas (Anlage 32), MAV / MAVO keine Dienstvereinbahrung

Ich bin als Mitarbeitervertreterin in der stationären Altenpflege tätig. Bei der Zustimmung der Dienstpläne habe ich den Arbeitgeber bereits mehrere Male darauf hingewiesen, dass sie sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitkräfte im Voraus über ihre Sollstunden planen. Diese Stunden werden nach der Zeiterfassung nicht als Überstunden ausbezahlt und auch ein Zeitausgleich ist wegen dem Personalmangels nicht möglich.
Bei dem Dienstplan für den nächsten Monat sind nun fast alle Mitarbeiterinnen mit mehr als ihren Sollstunden eingeplant.
Was sind Schritte, die ich machen könnte, da sich die Situation nicht bessert?

:

Die MAV stimmt den Dienstplänen zu. Damit kann die Arbeitgeberin sie anordnen.
Auf Eure Hinweise kommt es der MAVO nicht an, Eurer Arbeitgeberin auch nicht. Und falls Eure Kolleginnen erfahren, wie die MAV ihrer - vertragswidrigen - Überarbeit zugestimmt hat obwohl diese ohne Ausgleich bleibt (Umsonst-Arbeit), werden sie sich bestenfalls den Kopf kratzen.

Lest zunächst nach - linkMitbestimmen - schnell und einfach.

Vielleicht reicht es Euch nicht, so einfach neue Saiten aufzuziehen, Vielleicht glaubt Ihr, Eure Arbeitgeberin ist empfänglich für schlagende Argumente. Dann - und nur dann - schreibt Ihr -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie verteilen in den uns zur Mitbestimmung vorgelegten Dienstplänen die regelmäßige Arbeitszeit. Leider verteilen Sie darüber hinaus auch noch mehr. Die AVR regeln in Anl. 32 § 2 Abs. 5 die Voraussetzungen. Bitte teilen Sie uns und den betroffenen Kolleginnen für Ihre nächsten Pläne die Begründungen für die anhaltende betriebliche Notwendigkeit mit. Bitte ergänzen sie das bei den Teilzeitbeschäftigten um deren ausdrückliche Zustimmung.
Wir haben Sorgen, dass es sich hier nur um unternehmerische Opportunität handelt. Zusätzliche Arbeit ist in Deutschland zwingend auszugleichen. Vertraglich haben Sie in § 4 Abs. 1 und 2 die Vergütung samt Zeitzuschlägen vereinbart. Bislang haben wir keine Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten (Anl. 32 § 9) geschlossen; eine Umwandllung in zusätzliche Freizeit bleibt so versperrt. Aufgrund Ihrer abweichenden Praxis machen wir die gründliche Aufklärung jeder zusätzlichen Stunde zur Voraussetzung unserer Zustimmung. Wir werden im nächsten Schritt die Teams infomieren.
MIt freundlichen Grüßen .....«
Tanja
Frage # 257
08.04.2021 | 15:47
AVR DD, MAV/MVG.EKD

Ich bin als MAV in der stationären Altenpflege tätig. Bei der Dienstplanprüfung ist aufgefallen das bei Kollegen die länger krank waren Minusstunden aufgetaucht sind.
In der AVR DD steht in § 9b (10) :
Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresarbeitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin in Anspruch genommenen Zeitausgleich.
Nun behauptet meine PDL das das nicht so ist und verweist darauf das der Dienstplan ja schon von der MAV genehmigt wurde, bevor man wusste das die Mitarbeiterin krank wird und somit auch in den Wochen danach die Minusstunden stehen bleiben und nicht die täglich durchschnittliche Arbeitszeit angerechnet wird.
Ist das so korrekt ?
Sie verweist auf ein Urteil das ich aber nicht kenne.

:

Die AVR.DD regelt in § 9b ein Arbeitszeitkonto:
(2) 1Die geleistete Arbeitszeit ist auf dem Jahresarbeitszeitkonto gutzuschreiben.
2Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

Diese Regelung regelt zunächt die Aufzeichnungspflicht der Arbeitgeberin (alle Arbeitszeit, auch nichtgewährte Pausen etc.. ) Arbeitsschutzrechtlich (EU-Richtlinie Artikel 16 b) bleiben Urlaub und Krankheit unberücksichtigt / neutral.

Abweichend vom Europarecht regelt die "Arbeitsrechtliche Kommission" in den AVR.DD unbekümmert anders -
(3) Zeiten des entschuldigten bezahlten Fernbleibens vom Dienst (z. B. Urlaub, Arbeitsunfähigkeit und Dienstbefreiung nach § 11) werden mit der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitszeit, in Ermangelung derselben mit einem Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Fehltag gutgeschrieben.

Die MAV hat also die heilige Pflicht, im Zuge der Dienstplanung sicherzustellen, dass die Arbeitgeberin auch bei Langzeiterkrankungen Tag für Tag die Arbeitszeit in Lage und Länge festlegt.

Etwas ganz anderes greift nun Deine Schilderung auf: Die Regelung bei beantragtem Zeitausgleich:
(9) Dem rechtzeitigen Antrag einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters auf Zeitausgleich vom Jahresarbeitszeitkonto ist zu entsprechen, es sei denn, es stehen dringende dienstliche bzw. betriebliche Interessen oder die Interessen anderer Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegen.
(10) 1Während eines Zeitausgleichs verringert sich das Arbeitszeitkonto um die Arbeitsstunden, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ohne den Zeitausgleich während dieses Zeitraumes dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte, in Ermangelung einer solchen Festlegung um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit pro Ausgleichstag.
2Eine Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs mindert das Jahresarbeitszeitkonto nur in der ersten Woche eines von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter in Anspruch genommenen Zeitausgleichs. 3Ab der zweiten Woche eines Zeitausgleichs gelten die für den Krankheitsfall während des Urlaubs geltenden Bestimmungen entsprechend (§ 28 Abs. 9).
(11) 1Für die Dauer eines Zeitausgleichs werden das Entgelt (§ 14 Abs. 1) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen weitergezahlt.


Diese Regeln verhindern etwas inkonsequent, dass die unbezahlte Vorarbeit unversehens während einer Langzeiterkrankung ausgeräubert werden kann. Die Anträge auf "Ausgleich" gelten dann als nicht gestellt. Achtung: Die Kolleginnen stellen solche Anträger, nicht die MAV.
Es wird keine Abbuchung von der Vorarbeit vorgenommen. Dies führt auch keinesfalls zu irgendwelchen Minusstunden.

Minusstunden drohen allenfalls, wenn die MAV auf die Festlegung der Schichten verzichtet, so dass die Kollegin planmäßig viel "Frei" während ihrer Erkrankung bekommt.
Jörg
Frage # 256
28.02.2021 | 17:17
Interessenvertretung?, Schichtarbeit ? Tarif ?
Wie verändert sich die Verfügbarkeit der Mitarbeiter innen bei einer Änderung der Dienstplangrundform von der 6 Tage zur 5 Tage Woche?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Du Schichtarbeit leistest oder etwas zur Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.

Die "Tage/Woche" beschreibt das Ergebnis einer bloß wochendurchschnittlichen Betrachtung. Sie dient der Umrechnung etwa von Urlaubsansprüchen.

Kalle
Frage # 255
24.02.2021 | 10:05
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Unser Dienstgeber zahlt aus Kostengründen keine Überstundenzuschläge.
Gibt es ein Möglichkeit für die MAV diese Praxis zu verändern ?
Bzw. wie können wir die Mitarbeitenden dabei ünterstützen ,ihre Ansprüche durchzusetzen.

:

Die MAV mailt an die Betriebsleitung, in Kopie "an alle":

»Sehr geehrte Damen und Herren,
kirchliche Einrichtungen, die sich den kircheneigenen Regeln unterwerfen, befreien sich so vom Betriebsverfassungsgesetz. Sie haben nun wiederholt mitgeteilt, dass Sie die vertraglichen Ansprüche wie etwa die Vergütung der Überstunden und die zusätzlichen Zeitzuschläge (§ 6 Abs. 1 Anl. 32 der AVR) den Beschäftigten absichtlich vorenthalten. Sie haben auch keine Arbeitszeitkonten (§ 9 Anl. 32 der AVR) für Freizeitausgleich auf Wunsch der Kolleginnen und Kollegen mit uns vereinbart und eingerichtet.
Wir laden Sie gemäß MAVO § 14 (6) bzw. 27 (1) am ...... ab .... zu unserer Sitzung hinzu, um mit uns den Tagesordnungspunkt 'rechtliche Konsequenzen einer beharrlichen Weigerung der Unterwerfung unter das Kirchenrecht' zu beraten.
Mit freundlichen Grüßen ......«

Achtung! Manche Geschäftsführer verlieren bei solchen klaren Worten die Fassung.
Andreas
Frage # 254
19.02.2021 | 16:52
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD

Seit letztem Monat bin ich stellvertretender Vorsitzender unserer MAV, da der bisherige Stellvertreter nicht mehr bei uns arbeitet. Wir haben die Stunden so aufgeteilt, dass der Vorsitzende und ich jeweils mit 10 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit freigestellt sind. Wir beide treffen uns immer dienstags im Büro von 8-16 Uhr.
Ich arbeite als Dauernachtwache, daher fällt die Zeit ja quasi in meine Freizeit und wird daher auf mein AZ-Konto gutgeschrieben. Ich denke, dass dies soweit richtig ist. Nun häufen sich die Anfragen meiner Kolleg*innen, die sich vertrauensvoll an mich wenden, was ich sehr gut finde. Allerdings nimmt dies inkl. der Recherchen doch ziemlich viel Zeit in Anspruch.
Jetzt die Frage: Wie mache ich diese zusätzliche Zeit im Dienstplan kenntlich? Bzw. habt ihr einen Tipp für mich? Darf ich z.B. pauschal 2 Stunden/Woche an irgendeinem Wochentag aufschreiben, oder muss ich jede einzelne halbe Stunde (z.B.) vermerken? Da bin ich mir unsicher und mein Vorsitzender ebenso.

:

Da habt Ihr etwas falsch verstanden.
Die Dienstpläne bestimmt die MAV mit, Die Dienstpläne ordnet der Arbeitgeber an. Die Arbeitszeit muss der Arbeitgeber aufzeichnen, vielleicht im Plan.

Deine Amtszeit bestimmt die MAV nicht mit, Deine Amtszeit ordnet der Arbeitgeber nicht an. Deine Amtszeit schreibst Du allenfalls selber in Deinen Privatkalender.
Denn: Amtszeit ist keine Arbeitszeit. Du kannst wegen des Amtes von Deiner - mitbestimmt angeordneten - Arbeitszeit freigestellt sein. Kein Problem.

Du kannst auch wegen des Amtes in der Freizeit einen Anspruch auf mitbestimmten Freizeitausgleich (Freistellung von mitbestimmt geplant angeordneter Arbeitszeit) erwerben. Das regelt das MVG. Und das regelt die MAV im Zuge ihrer Mitbestimmung der Dienstpläne.
linkNachlesen!
Sandmann
Frage # 253
15.02.2021 | 14:52
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Was ist ein Bruttogrunddienstplan und welche Auswirkungen hat er auf die Arbeitszeit der Mitarbeiter*innen und welche tariflichen Grenzen überschreitet er?

Unsere Arbeitgeberin möchte so etwas gerne einführen, um die Belastung der Mitarbeiter*innen zu reduzieren,- gleichzeitig versucht sie darüber ein Ausfallmanagement zu kreieren. Ist dass der Stein der Weisen oder doch nur ein Begrenzungspfahl unserer Freizeit?

:

In einem Schichtplan wird für eine bestimmte Zeitspanne die Arbeitspflicht der einzelnen Beschäftigten festgelegt.
Die Arbeitgeberin plagen Probleme:
1.) Das Personal wird zum Engpass. Entscheidend ist, wie viele qualifizierte Köpfe tatsächlich am Arbeitsplatz wirksam werden. Die Arbeitgeberin hofft, diese knappe Ressource durch "intelligente" Maßnahmen möglichst gleichmäßig zu verteilen.
2.) In einem Schichtplan wird für eine bestimmte Zeitspanne die Arbeitspflicht der einzelnen Beschäftigten festgelegt. Urlaub, AU, Belegschaftsversammlungen etc. stellen wieder von dieser Arbeitspflicht frei. Das reißt überraschende Lücken.
3.) Die Festlegungen im Dienstplan stehen einer nachträglichen Änderungen, einem Nachjustieren, im Wege.
4.) Der Betriebsrat bestimmt mit.

"Brutto" ist dabei die gesamte, eingekaufte Arbeitspflicht. Die Experten betrachten sie meist über längere Zeiträume, bis hin zum Kalenderjahr. Solche Betrachtungs-Zeiträume kennen sie aus den betriebswirtschaftlichen Jahresbilanz. Im Krankenhaus wird dagegen Tag für Tag auf aktuelle Herausforderungen reagiert - allenfalls im Wochenrhythmus.

"Grund"dienstplan ist da meist eine abstrakte Verteilung der Schichten, ohne Abwägen nach billigem Ermessen, ohne Blick auf Urlaube, saisonale Schwankungen und so fort. Der Betriebsrat bestimmt nicht abstrakte Erwägungen sondern die konkrete Verteilung der Schichten für die Beschäftigten mit. So ein Bruttodienstplan heißt manchmal Rahmenplan, manchmal "Zeile Null".

Zwischen "Brutto"-plan und der späteren "Netto"-Wirklichkeit entsteht eine schmerzende Spannung. Manchmal erwarten Arbeitgeber, dass zumindest überraschende Lücken nun durch die Teams eigenständig geflickt werden. Manchmal benutzen sie den Bruttoplan, um eine Reserve herauszurechnen. Dieser "Springerpool" soll dann die Lücken in den unterschiedlichen Arbeitsbereichen schließen, ungeachtet der Qualifiaktion. Da die Lücken nicht nur in der Frühschicht auftreten, nicht nur von Montag bis Freitag, verwandeln sich alsbald die Springerpools zu übergroßen, anonymen Strafbatalionen.
Lieselotte
Frage # 252
03.02.2021 | 13:37
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Vollzeit, Schichtdienst

Darf bzw. muss bei der Aufstellung unserer monatlichen Dienstpläne darüber mitbestimmt werden, welche Kolleginnen an einem bestimmten Tag zu welchen Diensten eingeteilt werden sollen, oder ist unser Arbeitgeber "frei", ob er Schwester A, B, C zur Besetzung einer Schicht einteilen möchte, oder doch Schwester X,Y,Z?

Das Bundesarbeitsgericht erkennt Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht zu: "Mitbestimmungspflichtig ist auch der Schichtplan und dessen nähere Ausgestaltung bis hin zur Zuordnung der Arbeitnehmer zu den einzelnen Schichten." Kirchengerichtlich soll jedoch entschieden worden sein: "Das „Dienstplanmuster“ und alle Änderungen an diesem Muster sind mitbestimmungspflichtig, nicht aber dessen wochen- oder monatsweises Ausfüllen (KG.EKKW v. 10.7.2015, EKA Mitbestimmung Dienstpläne S. 1)."

Welche Konsequenzen hat es, wenn in einer Dientsvereinbarung über die Aufstellung von Dienstplänen geregelt ist, dass dem Arbeitgeber die Dienstplanung überlassen sein soll, und Arbeitnehmerinnen höchstens Änderungswünsche in den Grenzen dienstlicher Erfordernisse einbringen können sollen?

:

Deine Frage ist recht abstrakt. Eine Mitarbeitervertretung, welche ihre Mitbestimmungsrechte dem Arbeitgeber überlässt, wird um ihre Wiederwahl fürchten müssen.

Das MVG.EKD regelt rund um die Schichtplanung nicht weniger sondern mehr Regelungsgegenstände als das BetrVG. In § 40 heißt es -
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht {...}
d) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen


Manche Arbeitgeber lesen das "sowie" als ein "oder bloß". Das entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch!

b) Die Mitbestimmung durch die Betriebsparteien muss die Verteilung der Arbeitszeit im Plan abschließend regeln (1. Kammer der Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V., 03.11.2003; Az.: 1 VR MVG 52/02).

Es tauchen die Begriffe Rahmenplan und Muster auf. Dabei ist den einzelnen Beschäftigten ihr Rahmen bzw. Muster zuzuordnen. Die allgemeine Beschreibung eines Musters (Grundsatz) reicht für das billige Ermessen vor der eigentlichen Anordnung (§ 106 GewO) nicht.
Einserseits ändern sich gelegentlich die betrieblichen Bedarfe - dann will der Arbeitgeber sich nicht an den Grundsatz gebunden wissen. Andererseits ändern sich die individuellen Bedarfe für die Lebensplanung (Pflichten in der Familie, Mandat auf dem Parteitag, Besuch des Kirchentags usf.).
Diese beiden Interessen sollen - immer vor der konkreten Anordnung - gegeneinander fair abgewogen werden. Gibt es dabei Spielräume, so braucht es zwingend die Ausübung des Mitbestimmungsrechts.

Analog etwa: Weder die Rahmendienstpläne noch die BV Arbeitszeit regelten eine konkrete Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer. Sie enthielten auch keine konkreten Verfahrensgrundsätze, die von der Arbeitgeberin lediglich umgesetzt werden müssten. (BAG Beschluss 22.08.2017 - 1 ABR 5/16).
Solche Muster oder Rahmen schränken also das Direktionsrecht ein, ähnlich den Verträgen und Schutzgesetzen. Da mag geregelt sein: Spätestens vier Wochen im Voraus wird der Plan ausgehängt, jedes zweite Wochenende bleibt frei.

Kurhessen-Waldeck, Beschluss vom 10.07.2015, Az.: 1 KS 7/15: In diesem Verfahren wurde festgestellt, dass im Betrieb gerade solche allgemeine Grundsätze nicht vereinbart waren, nicht einmal vorläufige Anordnungen zulässig waren. Daraus lässt sich nicht ableiten, welchen Detaillierungsgrad ein Dienstplanmuster braucht.

Ergebnis: Anordnungen ohne die erforderliche Zustimmung der MAV bleiben für die Kolleginnen unverbindlich.
Mia
Frage # 251
23.01.2021 | 18:29
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO
Anschlussfrage zu #250

Meine ursprüngliche Frage daher noch einmal.
Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, fallen bei einem Arbeitszeitkonto ( DV zu Arbeitszeitkonto in Arbeit) Überstunden dann an, wenn sie nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche nach Anfall ausgeglichen sind. Bzw. die Stunden, die am Ende des Dienstplans über das Soll hinausgehen.
Was aber ist mit den Überstunden, die in der letzten Woche des Dienstplans anfallen ? Können die nicht bis zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen werden, weil dann ein neuer Dienstplan gestartet ist ?

:

Gehen wir einmal davon, Eure MAV ist soweit aktiviert, dass sie Beginn und Ende der Arbeitszeit und die Verteilung der Schichten mitbestimmt.

Wie kann der Arbeitgeber "ausgleichen"?
A) Überstunden werden zwingend durch Vergütung ausgeglichen (§ 6 Abs. 1 der Anl. 33). Dieser Vergütungsanspuch kann durch die Kolleginnen zur Buchung auf das Arbeitszeitkonto (§ 9) freigegeben werden (nicht die Überstunden, sondern der Verzicht auf Geld).

B) Überstunden entstehen in der Schichtarbeit (§ 4 Abs. 8c)
a) wenn Du an einem Tag länger arbeitest als geplant; der Anspruch auf Vergütung ist im Folgemonat fällig;
b) bei im Turnus nicht ausgeglichener Überplanung (also am Turnusende; bis dahin handelt es sich um bloße Überstundenchancen).

C) Überstunden entstehen in der Nicht-Schichtarbeit / Nicht-Wechselschichtarbeit), sobald verlängerte Arbeitszeit nicht bis spätestens Sonntag der Folgewoche "ausgeglichen" ist. Ein Ausgleich funktioniert so: Kollegin arbeitet mitbestimmt überraschend am Dienstag eine Überstundenchance länger. Da springt die Vorgesetzte überraschend hinterm Busch hervor und ordnet an -
"Ich habe die Zustimmung der MAV erlangt, dass Du am nächsten Mittwoch, also mit angemessenem Vorlauf, entsprechend früher den Betrieb verlassen darfst. So verhinder wir zusammen mit der MAV die Vergütungspflicht."

Du wirst jetzt einwenden: So eine Geschichte ist aber höllisch schräg.
Gut, dann vergiss das. Bei Euch fehlt dann der fristgerechte Ausgleich und das Längerarbeiten wird zu Überstunde. Auf den Planturnus kommt es dabei nicht an.
Mia
Frage # 250
22.01.2021 | 08:34
AVR MAV Wechselschicht NB / DV zu Arbeitszeitkonto in Arbeit

Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, fallen bei einem Arbeitszeitkonto Überstunden dann an, wenn sie nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche nach Anfall ausgeglichen sind. Bzw. die Stunden, die am Ende des Dienstplans über das Soll hinausgehen.
Was aber ist mit den Überstunden, die in der letzten Woche des Dienstplans anfallen ? Können die nicht bis zum Ende der folgenden Woche ausgeglichen werden, weil dann ein neuer Dienstplan gestartet ist ?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir etwas raten.

Wir verstehen das Kürzel "NB" nicht.
Jo
Frage # 249
21.01.2021 | 10:10
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Zu: geteilte Dienste
Auf einen Wohnbereich mit 8 Mitarbeitern muss ein Pflegehelfer jedes Dienstwochenende geteilte Dienste machen. Der Grund: er ist der einzige Pflegehelfer in dem Wochenende auf dem Wohnbereich und somit die geteilten Dienste machen muss.
Die MAV meint sie :wut: braucht die Dienstpläne nicht zu kontrollieren, dabei könnte sie ja so den Dienstplan nicht frei geben. Ich selber bin ja auch in der MAV aber alleine kann man halt nichts ausrichten.
Sind die Geteilten Dienste eigentlich so erlaubt wegen Personalmangel. Was könnte man tun?

:

Üblicherweise wendet sich die MAV, hilfsweie ein MAV-Mitglied mit eine Mail "an alle":

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die MAV bestimmt Beginn und Ende und die Verteilung Eurer Arbeitszeit mit. Die Mitarbeitervertretungsordnung ist ihrem Absatz 1 des § 33 recht eindeutig: 'In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.'
Ohne die Zustimmung oder besser noch eine verbindliche Vereinbarung bleiben für Euch die Pläne unverbindlich. Das werden die wenigsten so wollen.
Die Anordnung Eurer Arbeitszeiten müssen sich zum im Rahmen der Schutzgesetze und Eurer Verträge halten. Im Arbeitsvertrag habt Ihr die AVR in Bezug genommenen. Dort habt Ihr Euch zu vielen Zumutungen verpflichtet - zu 'Sonderformen der Arbeit', auch zur Arbeit an Wochenenden. Jedoch habt Ihr Euch nicht dazu verpflichtet, überlange mehrstündige Pausen in Eure Schichten einzuschieben, also gleich zweimal zur Arbeit und zurückzufahren. Im Zuge der Einkommenssteuer wird zum Beispiel auch nur arbeitstäglich einmal die Entfernung Haustür - Betriebstor berücksichtigt.
Eure MAV hat bislang solchen Doppelschichten (Teildienst, geteilter Dienst, überlange Arbeitsunterbrechungen aus betrieblichen Gründen) nicht vereinbart. Das sollte und will sie auch nicht.
Wer Hilfe braucht, um seinen vertraglich vereinbarten Schutz vor Überlastung durchzusetzen, kann und sollte die MAV aktivieren. Genau dazu sind wir da!
Liebe Grüße ...
Jörg
Frage # 248
14.01.2021 | 12:34
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Entgegen der hier (und von uns) vertretenen Meinung, dass die Ruhezeit IMMER am Ende des LETZTEN Einsatzes im Rufdienst liegen muss, hat man folgende Behauptung aufgestellt:

Einmalig 5,5 Stunden auch vor dem letzten Einsatz ist ausreichend. Grund: Es würde ein neuer "Arbeitstag" entstehen.

Beispiel Regeldienst: 7:00 bis 15:00 im Anschluss Rufdienst bis anderen Morgen um 7:00 (aus meiner Sicht ein Arbeitstag).
Arbeit im Rufdienst: 02:45 bis 4:00 (3 Stunden bis zum nächsten Regeldienst, aus meiner Sicht Freistellung)
Gegenteilige Behauptung: 15:00 bis 02:45 = mehr wie 5,5 (oder 11) Stunden Ruhezeit. Dies würde einen neuen Arbeitstag auslösen und somit die Freistellung verhindern?!?!?

Ich bin sicher, das ist nicht so, finde aber keine passende Kommentierung …

Bin für jeden Tipp dankbar ;)

:

Ein "Arbeitstag", von dem Du schreibst, ist im Kontext des TVöD ein Kalendertag mit zumindest einer Minute regelmäßiger Arbeitszeit. Dies hilft uns hier nicht weiter. Wir betrachten die (werk-)tägliche Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes.

Blicken wir ins Arbeitszeitgesetz -
§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

Normzweck ist die Erholung von der vorausgehend abgeforderten Belastung, die Erneuerung der körperlichen und psychischen Kräfte.
Darum wird diese Erholungszeit nicht irgendwann in die Arbeitszeit eingeschoben. Sie folgt der Arbeitszeit. Genauer fügten die Gesetzgeber fügten hinzu: Sie folgt der täglichen Arbeitszeit.

Es könnte die kalendertägliche Arbeitszeit gemeint sind. Dann müssen spätestens um 0 Uhr alle Nachtwachen das Krankenhaus verlassen. Das macht keinen Sinn.
Im Zweifel zeihen wir die übergeordnete EU-Richtlinie 2003/88/EG heran ; denn die nationalen Gesetze sind richtlinienkonform auszulegen.
"Artikel 3 Tägliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird."
Der im ArbZG verwendete Begriff "täglich" meint also den Bezugszeitraum von 24 Stunden.
Dies entspricht zudem dem (ebenfalls der Ausdeutung bedürftigen) Begriff der "werktäglichen Arbeitszeit" in § 3 ArbZG.
Es handelt sich einen festen Zeitraum. Es muss nicht in jedem denkbaren Zeitraum von 24 Stunden eine ununterbrochene Spanne von 11 Stunden Ruhe liegen. Es reicht, dass auf einen 24-Stunden-Zeitraum ein weitere 24-Stundenzeitraum folgt.
Die deutschen Gesetzgeber haben es sich da offenbar etwas zu leicht gemacht. Denn nach dem Wortlaut des § 5 ArbZG reicht es, dass in der 24-Stunden-Betrachtung die Ruhezeit beginnt; sie muss in diesem Zeitraum nicht vollständig abgeschlossen gewährt werden.

Das Arbeitszeitgesetz eröffnet dann in § 7 allerhand Zumutungen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen

In einer Betriebsvereinbarung könnte ein Betriebsrat sich auf § 6 Abs. 4 TVöD beziehen und vereinbaren, dass - für ganz besondere Pflegeaktionen - die Lage der Ruhezeit nicht mehr am Ende des Werktages folgen soll, sondern in seine Mitte eingestreut werden darf. Das bringt dann den Arbeits-Schlaf-Rhythmus ordentlich durcheinander. Und gerät in Konflikt mit den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen (linkLeitlinien gemäß § 6 Abs. 1 ArbZG). Dafür braucht es also kompensierende / ausgleichende Gesundheitsschutzmaßnahmen (etwa Zusatzfreischichten).

Einseitig aber darf Euer Arbeitgeber weder die Ruhezeiten zwischenstreuen noch den Werktag verkürzen (Kurze-Wechsel). Der Betriebsrat könnte initiativ werden und seine Zustimmung zu Rufbereitschaften vom Gesundheitsschutz bei Inanspruchnahmen im Rufdienst abhängig machen ...
Harry
Frage # 247
05.01.2021 | 16:30
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Unser Arbeitgeber hat mit sofortiger die Mitarbeiter darüber unterrichtet, dass aufgrund der Pandemie und der ungünstigen Entwicklung, alle gültigen Bestätigungen von Nebentätigkeiten (bei einem anderen Arbeitgeber) ruhen. Diese Sprachregelung gilt bis mindestens Ende Januar. Ausnahmen: Notarzttätigkeiten und Helfer im Rahmen von Impf-Tätigkeiten. Ich weiß nicht an wen ich mich ansonsten wenden soll, vielleicht habt ihr einen Ratschlag, ob der Arbeitgeber dies einfach bestimmen kann. M. E. nicht, da die Nebenbeschäftigung nur anzeigepflichtig ist und ich nicht gegen irgendwelche Kriterien verstoße, wie z.b. Konkurrenzbetrieb, halte das Arbeitsgesetz ein, keine Arbeit im Urlaub usw. würde mich über eine Nachricht freuen.

:

Das Grundgesetz sichert Dir in Artikel 12 zu: "Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zuwählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden."
Eine generelle Einschränkung dieser Freiheit wäre rechtswidrig und nichtig.
Dein Arbeitsvertrag hat den TVöD in Bezug genommen. Dein Arbeitgeber hat sich dadurch gebunden. Er hat sein Recht darin beschrieben bekommen. § 3 Abs. 3 regelt - "Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen."

Die Abwägung betrieblicher Interessen gegen Deine grundrechtlich verbürgte Freiheit unterliegt dem billigen Ermessen. Eine generelle / allgemeine Untersagung wägt erst gar nicht ab, sie bleibt daher von vornherein rechtsunwirksam und für Dich unverbindlich.

Unter Corona-Bedingungen stellen sich viele neue Rechtsfragen: Zusätzliche Kontakte bei anderen Arbeitgebers stellen vielleicht zugleich eine Gefährdung der Patienten / Bewohner bei diesem Arbeitgeber dar. Doch fehlen hierzu meist belastbare Richtlinien udn Vorgaben etwa der Gesundheitsämter. Das ist zunächst das Problem Deines Arbeitgebers. Er muss "berchtigte Interessen" sowie "Beeinträchtigung" nachweisen. Im Folgeschritt wird er sich mühen darzulegen, warum "Auflagen" nicht ausreichen.
Andreas
Frage # 246
17.12.2020 | 14:06
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Dauernachtwache mit einer 87,5% Stelle, Mitglied unserer Mitarbeitervertretung.
Nun werde ich ab Januar (höchstwahrscheinlich) Nachfolger des stellv. Vorsitzendem. Dies bedeutet dann eine Freistellung von 25% meiner Arbeitszeit in unserem Haus. Die MAV-Arbeit wird nicht in der Nacht erfolgen...
Da ich meinen Stellenanteil nicht erhöhen möchte, bedeutet dies, dass ich dann weniger Nächte im Monat arbeite. Wie verhält es sich mit den mir entgehenden Nachtzuschlägen?
Habe ich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung und wenn ja wie beantrage ich diese bei meinem Arbeitgeber?

:

Das MVG.EKD stellt alle MAV-Mitglieder von der Arbeitspflicht frei, soweit Amtsaufgaben notwendig erledigt werden müssen. Du wirst - darüberhinaus - pauschal für 10 Stunden im Wochendurchschnitt freigestellt, ohne Nachweis weiterer Notwendigkeit. Über die Lage dieser Amtstätigkeit entscheidest Du.
Deine Dienstpläne (Festlegung der Arbeitspflicht) ändern sich dadurch nicht.
Will der Arbeitgeber Dir einen Sonderplan anordnen? Dann hat dies zwei mögliche Folgen:
Der Plan ist schlechter für Dich - das wäre kirchengesetzwidrige Benachteiligung.
Der Plan stellt Dich besser - das wäre kirchengesetzwidrige Bevorzugung.
Manchmal wirst Du während Deiner Freizeit amtlich tätig; dann folgt daraus Freistellung (Freizeitausgleich). Manchmal wirst Du während Deiner Freizeit amtlich tätig und deshalb kann eine Nachtschicht unmöglich / unzumutbar werden.
Die Freistellung von der Arbeitszeit erfolgt stets ohne Vergütungsminderung.

Probleme entstehen erst, wenn Du von diesen MVG-Regeln abweichst, ohne vorher mit der Personalchefin eine Pauschalierung Deiner Vergütung vereinbart zu haben.
Elli
Frage # 245
17.12.2020 | 13:01
AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO Schichtdienst

Unsere MAV ist der Meinung, wir haben die Pflicht uns aus dem Urlaub zurück zumelden. Laut MAV mit der Begründung, sonst könne man ja im Koma liegen (??)
Gibt es eine Verpflichtung dazu?
Ferner möchte die Kollegin der MAV(Vollzeitkraft) nicht gerne Spätdienste machen, ihr Wunsch wird erfüllt. Während sie nur 3-4 Spätdienste max. im Monat leistet, haben Teilzeitkräfte (mit schulpflichtigen Kindern) haben das nachsehen und müssen 8-10 Spätdienste (teilweise mehr) machen.
Wir sind damit nicht einverstanden und fühlen uns benachteiligt.
Die Leitung ist jedoch der Meinung, das Teilzeit nur bedeutet, weniger Stunden leisten zu müssen, wie sie uns einteilt, sei ihr überlassen.
Haben wir bei der Dienstplangestaltung nicht auch ein Mitbestimmungsrecht?

:

Zunächst braucht es das billige Ermessen -
GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
BGB § 315zusatzBGB § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei (3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird..
Dazu müssen sich Vorgesetzten - auch während eines Urlaubs - nach den Lebensplanungen der einzelnen Beschäftigten erkundigen. Durch eMail und Smartphone ist das heute recht einfach geworden.

Der Vorgestzten ist es überlassen, einen Dienstplan zu wentwickeln. Die MAV bekommt vom Arbeitgeber die beabsichtigte Maßnahme (Dienstplan) samt der ihn begründenden Wünsche des Arbeitgebers und der Beschäftigten vorgelegt. Danach entscheidet die MAV ganz frei, ob sie so zustimmen will oder ob sie etwas Anderes vorschlägt.
Ingo
Frage # 244
12.12.2020 | 23:20
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG Schichtdienst, monatl Dienstplan, kein AZ

Ein Teilzeitmitarbeiter wurde im Dienstplan an einem Tag mit 8 Stunden geplant. Nach Herausgabe des Dienstplanes hat er für diesen Tag Urlaub beantragt.
Der Jahresurlaub wird ansonsten nach einem feststehendem Rahmendienstplan berechnet. Laut Rahmendienstplan stünden dort nur 6 Stunden.
Welche Stundenzahl zählt nun? Auf Nachfrage nur die 6 Stunden.
unlustig

:

Nicht mitbestimmt angeordnete Rahmendienstpläne bleiben rechtsunwirksam.

Urlaub stellt auf Antrag von der mitbestimmt festgelegten Arbeitszeit frei - einen Kalendertag lang.
An jedem Arbeitstag (Kalendertag, an dem regelmäßige Arbeitspflicht verplant ist) wird einer der Urlaubsanspruchstage verbraucht.

Auf "Stunden"stellen dabei weder BUrlG noch TVöD ab!
Biene Maja
Frage # 243
11.12.2020 | 08:54
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Schichtarbeit, 24/7
Die Mitarbeiter hatten für November und Dezember einen geplanten Dienstplan, vom Betriebsrat mitbestimmt.
In diesen Dienstplänen wurde ganz normal Drei-Schicht geplant und jeder Mitarbeiter der ständig Wechselschicht macht, kommt auch regelhaft in den Genuss der Wechselschichtzulage und des damit verbundenen Zusatzurlaubes.
Dann kam die Pandemie - 2. Welle und dadurch wurden Abteilungen geschlossen und die Mitarbeiter nach Hause geschickt um Resturlaub abzufeiern und aufgelaufene Mehrarbeitsstunden in Freizeitausgleich abzubauen. Die Mitarbeiter die keine Stunden mehr hatten, wurden in andere Abteilungen zum Arbeiten geschickt. War immer in Absprache mit Mitarbeiter und BR.
Jetzt kommt folgende Thematik:
Es werden einige Mitarbeiter aufgrund der Dienstplanänderungen – Freizeitausgleich und Urlaub oder Einsatz im anderen Arbeitsbereich (geplanter Nachtdienst wurde nicht benötigt oder erbracht) nicht auf Ihre Wechselschichtzulage kommen und es werden Zusatzurlaube somit nicht erwirtschaftet.
Wie argumentieren wir hier richtig?
unlustig

:

Arbeit in Wechselschicht ist eine tatsächliche Belastung, sie verkürzt die durchschnittliche Lebenserwartung um 3 bis 5 Jahre.
Die Zulage für Wechselschichtarbeit ist hierfür ein armseliger Versuch des Ausgleichs. Der Zusatzurlaub soll ein angmessener Ausgleich (§ 6 Abs. 5 ArbZG).
Urlaub kann nicht abgefeiert werden; er wird auf Antrag gewährt uns stellt dann von der - unveränderten - Arbeitspflicht frei. Die monatlichen Entgeltansprüche sind unverändert fortzuzahlen.
§ 27 (Zusatzurlaub) endet mit der - "Protokollerklärung zu den Absätzen 1,2 und 3.1:
1. 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 bemisst
sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch
Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 22 unschädlich."

'Aufgelaufene Mehrarbeitsstunden' kennt der TVöD nicht. Möglicherweise hat der Betriebsrat bei seiner Mitbestimmung übersehen, dass jeder Schichtplan ein in sich abgeschlossener Ausgleichszeitraum ist (§ 7 Abs. 8c TVöD). 'Mehrstunden' führen zwei MOnate später zu Mehrvergütung (§ 8 Abs. 1 und 2 TVöD).
'Freizeitausgleich' wäre tarifwidrig, selbst mit Mitbestimmung durch den Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 nr. 3 BetrVG.
Hier solltet Ihr zeitnah den Betriebsrat mit seiner Mitbestimmung bei der Durchführung des Tarifvertrags (§ 4 TVG) auf die rechte Spur setzen. Euer Arbeitgeber kann da mit vertragswidrigen Freiheitsgerade nicht verantwortlich umgehen ...
Herr Langhans
Frage # 242
04.12.2020 | 18:20
AVR Anlage 33 / Arbeitnehmer / Behindertenhilfe / RK-Ost

§ 15 in der Anlage 33 der AVR.
Seit 2009 war ich fester Mitarbeiter in der Einrichtung. Nun habe ich am 09.11.2020 den Dienstgeber gewechselt (nicht innerhalb des Caritasverbandes), also zu einem Privaten. Mein Diestverhältniss haben wir mit einem Aufhebungsvertrag beendet. Mündlich würde mir die Jahressonderzahlung und das Leistungsgeld zugesichert. Jetzt habe ich ein nettes Schreiben bekommen wo mir nur das Leistungsgeld ausgezahlt wurde und nicht die Jahressonderzahlung mit dem Bezug auf §15 Punkt 1 in der Anlage 33 AVR.

Ist es soweit möglich mir die Jahressonderzahlung wegen 22 Tagen zu verweigern? oder besteht die Möglichkeit einer anteiligen Jahressonderzahlung?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten
Diego
Frage # 241
22.11.2020 | 20:07
AVR DWBO Anlage J, MAV/ MVG.EKD / MAV

Im dieswöchigen Dienstplan stehen bei mir Dienste, die wegen des Lockdowns ausfallen. Ersatzdienste wurden mir nicht zugeteilt.
Überflüssiger Aufenthalt auf der Wache ist schriftlich untersagt worden. Frage: Wie soll ich mich verhalten? Muss ich spontan morgen losfahren, wenn ich einer anruft?
Behalte ich die Stunden?

:

Wir beschränken uns bei den Nach-Hilfe-Rufen auf Probleme und Sorgen der Interessenvertretungen mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Frage wird in das linkBuch der 100 Fragen kopiert und dort behandelt.
Erik
Frage # 240
12.11.2020 | 12:00
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD, DV, Pflege, Schichtdienst

Verzicht auf Mitbestimmung

Grundsätzlich können uns doch nur nach § 40 d) MKV-EKG mitbestimmte Dienstpläne ...
"Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen,"
... wirksam angeordnet werden, (§ 38 MKV-EKG).

Unsere MAV meint, ihre Mitbestimmungsberechtigung mit einer Dienstvereinbarung wahrgenommen zu haben. Welche Anforderungen müsste eine solche DV erfüllen, um als eine Ausübung des Mitbestimmungsrechts gelten zu können? Unsere DV sieht vor, dass die Beschäftigten eines Arbeitsbereichs "selbstverantwortlich" ihr kollektives Arbeitszeitbudget verwalten im Rahmen des individuellen AVR-Arbeitszeit-Korridors ( monatlich +/- 30 Stunden ), ihre Schichten selbst aus einer langen Liste von Dienstzeiten auswählen können sollen, deren jeweiliger Beginn/Ende/Pausenzeiten zwischen MAV und Arbeitgeber ausgehandelt worden ist, bei Uneinigkeit über vorgeschlagene Dienstplanungen soll der Dienstvorgesetzte entscheiden dürfen, ebenso über Wünsche nach verkürzenden Abweichungen von Dienstzeiten, ein Verlangen nach Änderung eines Dienstplanentwurfs soll nur aus zwingenden dienstlichen Gründen zurückgewiesen werden können; und die Einrichtungsleitung soll über Widersprüche gegen Dienstplanungen endgültig entscheiden dürfen.

Ist die Mitbestimmung über einen konkret freigegebenen/angeordneten Dienstplan so wirksam ausgeübt?

:

Wir kennen die fragliche Dienstvereinbarung nicht. Grundsätzlich gilt:

"Das Mitbestimmungsrecht {...} über Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage erfasst nicht nur die Vereinbarung von Dienstplänen für bestimmte innerbetriebliche Fallgestaltungen, sondern darüber hinaus auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem solchen mitbestimmten Dienstplan."
(BAG Beschluss 22.08.2017 - 1 ABR 4/16)

Das MVG regelt hier jedoch weitergehend -
"§ 40 Fälle der Mitbestimmung in organisatorischen und sozialen Angelegenheiten
Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht: {...}
d) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen, {...}"

Das Kirchengericht hat da nicht so genau hingeschaut:
"Zulässig ist dagegen, Dienstpläne ohne vorherige Zustimmung der Mitarbeitervertretung aufzustellen, wenn sie die mit vorheriger Zustimmung der Mitarbeitervertretung (oder deren kirchengerichtliche Ersetzung) errichteten Grundsätzen über die Dienstplangestaltung nach § 40 Abs. 5 MVG.K einhalten. Ebenso sind vorübergehende Aufstellungen in Fällen, die keinen Aufschub dulden, nach § 39 Abs.5 MVG.K ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig." (KGH.EKD Beschluss 24.01.2010 - I-0124/S20-1)

Im MVG ergänzt die Mitbestimmung von Grundsätzen die Mitbestimmung bei der konkreten Grenzziehung zwischen Arbeitszeit und Freizeit ("sowie"). Sie ersetzt diese nicht!

Eine Dienstvereinbarung, welche das Dierektionsrecht dem Arbeitgeber frei überlässt oder sich begnügt, dieses auf seinen rechtlichen und vertraglichen Rahmen zu "beschränken", bleibt rechtswidrig und nichtig.
Anna
Frage # 239
02.11.2020 | 15:29
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO, 5-Tage Woche

Mehrere Mitarbeiter sind seit mehreren Monaten in Minus geplant. Die MAV hatte bereits dies bezüglich mehrere Gespräche mit Arbeitgeber . Trotzdem wurden wir weiter in Minus geplant. Zum Ende des Jahres muss das Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden.
Wie können wir uns wehren die Minusstunden nachzuarbeiten ohne auf unsere freie Tagen zu verzichten?
Können wir diese verfallen lassen, weil der Arbeitgeber in Annahme-Verzug ist?
Was sollen wir dem Arbeitgeber schreiben?

:

Ihr mailt an die Betriebsleitung -
»Betrifft: Minusstunden
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bestimmen die Verteilung der Arbeitszeit in den Dienstplänen mit. Dabei sind wir wie Sie auch an den Rahmen der Schutzgesetze und der AVR gebunden.
In § 4 Abs. 8c regelt die Anlage 32, dass sich für Schichtarbeitenden deren fällige Zeitschuld im Schichtplanturnus (Dienstplan) ausgleichen muss. Überplanungen entstehen als im Regelfall vergütungspflichtige Überstunden. Die Anlage 32 stellt dabei auf die Saldierungen der jeweilig fälligen Zeitschuld gegenüber der geplanten Abforderung ab. Diese Saldierungsmethode schließt Überträge aus vorausgehenden Turnusssen (Unterplanungen bzw. 'Minusstunden') aus.
In § 9 Abs. 3 trifft die kath. Kirche Festlegungen für etwaige Arbeitszeitkonten: 'Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 2 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben {...} gebucht werden. {...} Der Mitarbeiter entscheidet für einen in der Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.'
Noch haben wir als Betriebsparteien solch ein vertragskonformes Konto nicht vereinbart. Uns ist es aber wichtigt, dass auch so nur die Kolleginnen selbst und widerruflich entscheiden können, ob und wie am Turnusende mit Zeitschuld oder Zeitguthaben zu verfahren ist. Noch haben wir dazu keine Vereinbarung getroffen. Ihre Pläne weisen dennoch Überträge und Konten aus.
Kurz: Die Mitarbeitervertretung wird keinen Schichtplänen mehr zustimmen, die im Turnus zu nicht fälliger Zeitschuld einteilen. Bitte streichen Sie in den Plänen Ihre vertragswidrigen Hoffnungen auf Nacharbeit von nicht abgeforderter früher fälliger Arbeitszeit.
Mit freundlichen Grüßen ..... «
CR
Frage # 238
20.10.2020 | 10:51
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO

Immer wieder sind MAVen, deren Einrichtungen aus dem hintersten Teilen Bayerns kommen, gezwungen (mangels dezentralen Angeboten) Fortbildungen an weiter entfernten Orten, bzw. Städten zu machen.
Tatsache ist, dass nicht selten so auch Fahrzeit + Arbeitszeit die 10 Stunden überschreiten (weite Fahrtstrecken, schlechte Zuganbindung).
Und hier zeigen sich die Dienstgeber anschließend uneinsichtig, die Zeit über die 10 Stunden zu akzeptieren. Mit Recht?

:

§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
(6) Für Reisezeiten von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung gelten die für die Einrichtung bestehenden Bestimmungen.

§ 16 Schulung der Mitarbeitervertretung und des Wahlausschusses
(1) {...} Teilzeitbeschäftigten Mitgliedern der Mitarbeitervertretung, deren Teilnahme an Schulungsveranstaltungen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit liegt, steht ein Anspruch auf Freizeitausgleich pro Schulungstag zu, jedoch höchstens bis zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung.


Offensichtlich kann der Anspruch von Vollzeitbeschäftigten nicht höher sein als von Teilzeitbeschäftigten. Er ist auf eine Schichtlänge je Tag beschränkt. (Ebenso im BetrVG.)
Die Besonderheit ist, dass hier der Anspruch auf den "Schulungstag" selbst beschränkt wird. Ein Voranreisetag bleibt so unberücksichtigt.

Dies wäre durch eine betriebliche Reiseregelung aufzufangen. Dazu braucht es aber eine MAV, die an alle Kolleginnen im Betrieb und deren Fortbildungen denkt, Es fehlt hier jedoch (anders als im BetrVG) an einer Regelungsgrundlage in der MAVO.

So bleibt der MAV ihr Mitbestimmungsrecht bei der Lage der Arbeitszeit. Sie besteht darauf, dass Arbeitszeit am Anreisetag eingeplant wird (keine Sonderbeplanung wegen Mitarbeitervertretungstätigkeit). Im Folgeschritt entfällt diese Arbeitspflicht "wegen MAV-Tätigkeit" und ohne Nachteile (etwa Nacharbeit oder Vergütungsminderung).
Klaus
Frage # 237
17.10.2020 | 12:11
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Pflege, 100 v.H., Schichtdienst

Muss bzw. darf die MAV über den Dienstplan mitbestimmen?

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht vor, dass der Betriebsrat über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage" mitzubestimmen hat. Dieses Mitbestimmungsrecht soll sogar die Frage betreffen, OB überhaupt Schichtarbeit geleistet werden soll, die zeitliche Lage, den Personenkreis, der Schichtarbeit zu leisten hat, ob und wie vom Dienstplan abgewichen werden kann usw.

Es soll ein Wahlrecht bestehen, ob eine Betriebsvereinbarung über Grundsätze der Schichtplanung getroffen wird, ODER ob jeder einzelne Schichtplan gemeinsam aufgestellt wird.

Das Kirchenrecht ist dem Betriebsverfassungsgesetz angenähert, aber:

§ 40d MVG-EKG lautet:
"Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht: (...) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen"

Beschränkt sich das Mitbestimmungsrecht der MAV nach Kircherecht also von vorneherein nur auf die Festlegung von GRUNDSÄTZEN für die Dienstplanaufstellung?
Unterliegt die konkrete Aufstellung ( oder gar Änderung ) von Dienstplänen gar nicht mehr der MAV-Mitbestimmung?

:

Das kirchliche Mitarbeitervertungsgesetz ist nicht dem BetrVG angenähert, sondern lose vom BPersvG abgeschichtet.

Mitbestimmen bei Schichtplänen in der ev. Kirche
Ist die Festlegung der Arbeitszeiten durch die Dienstvereinbarung nicht abschließend geregelt, unterliegt die Dienstplangestaltung dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung gem. § 40 Nr. 4 MVG-K {damals regelungsgleich zum MVG.EKD}. Eine ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung in Kraft gesetzte Dienstplanregelung ist unwirksam, wenn die fehlende Zustimmung nicht durch die Schiedsstelle ersetzt worden ist.
(1. Kammer der Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V., 03.11.2003; Az.: 1 VR MVG 52/02,)

Mitbestimmen bei Schichtplänen in der ev. Kirche
Die Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unterliegt nach § 40 Nr. 4 1. Halbsatz MVG.K im aus dem Antrag ersichtlichen Umfang unter Berücksichtigung der dortigen Einschränkungen der Mitbestimmung. Nach 39 Abs. 1 Satz 1 MVG.K darf eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mit-arbeitervertretung vorliegt oder die nicht erteilte Zustimmung durch die Schiedsstelle ersetzt ist.
Zulässig ist dagegen, Dienstpläne ohne vorherige Zustimmung der Mitarbeitervertretung aufzustellen, wenn sie die mit vorheriger Zustimmung der Mitarbeitervertretung (oder deren kirchengerichtliche Ersetzung) errichteten Grundsätzen über die Dienstplangestaltung nach § 40 Abs. 5 MVG.K einhalten. Ebenso sind vorübergehende Aufstellungen in Fällen, die keinen Aufschub dulden, nach § 39 Abs.5 MVG.K ohne Zustimmung der Mitarbeitervertretung zulässig.
(KGH.EKD Beschluss 24.01.2010 - I-0124/S20-1)

Mitbestimmen bei Schichtplänen in der ev. Kirche (3)
Leitsatz: Ist zwischen Leitung und Mitarbeitervertretung einvernehmlich eine Regelung über den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie über den Zeitausgleich durch dienstfreie Arbeitstage getroffen und will die Leitung hiervon abweichen, obliegt es ihr, Gründe insbesondere betrieblicher Art für eine Änderung darzulegen.
(1. Kammer der Schiedsstelle des Diakonischen Werkes der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers e.V , 06.07.2000, Az.: 1 VR MVG 21/2000)

Mitbestimmen bei Schichtplänen in der ev. Kirche
Nichtamtliche Leitsätze
1. Auch Änderungen eines Dienstplanes unterliegen dem Mitbestimmungsrecht der Mitarbeitervertretung. Gegenstand der Mitbestimmung für die Aufstellung der Dienstpläne ist unter anderem auch die Anordnung von Mehrarbeit außerhalb des planmäßigen Teils der Arbeitszeit.
2. Vorläufige Regelungen müsen hinter der beabsichtigten endgültigen Maßnahme soweit zurückbleiben, dass eine wirksame Ausübung des Mitbestimmungsrechtes möglich bleibt. Eine vorläufige Maßnahme liegt dann nicht vor, wenn sie sich mit der beabsichtigten endgültigen Maßnahme deckt.
(Kirchengericht für mitarbeiter-vertretungsrechtliche Streitigkeiten der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, Beschluss 10.07.2015 - 1 KS 7/15)

(MVG) Einstweilige Verfügung
1. Wird zwischen Dienststellen-leitung und Mitarbeitervertre-tung keine Einigung über einen Dienstplan vor Beginn der Dienstplanperiode erzielt, kann die Dienststellenleitung die vorläufige Geltung eines Dienst-plans nach § 38 Abs. 5 MVG-EKD nur anordnen, wenn sie gleichzeitig beim Kirchengericht eine einstweilige Verfügung des Inhalts beantragt, dass der Mitarbeitervertretung die vorläufige Duldung des Dienstplans auferlegt wird.
2. Ein solcher Antrag ist nicht erforderlich, wenn die Mitarbeitervertretung erklärt, die vorläufige Durchführung des Dienstplans zu dulden.
3. Die Festlegungen in dem zu duldenden vorläufigen Dienstplan sind auf das nach den Er-fordernissen der Einrichtung ab-solut erforderliche Mindestmaß zu reduzieren. In Einrichtungen, in denen Dritte betreut werden, ist absolut erforderlich alles, was eine Verringerung der Betreungsqualität verhindert.
4. Das Kirchengericht hat im Verfahren um den Erlass der einstweiligen Verfügung die Erforderlichkeit der Festlegungen im Dienstplan zu prüfen und diese ggf. zu verändern.
5. Nach der kirchengerichtlichen Entscheidung über die einstweilige Verfügung darf der Dienstplan unabhängig von der Rechtskraft der Entscheidung nur noch in dem Umfang umgesetzt werden, der sich aus der Entscheidung ergibt.
(KGH.EKD 30.05.2016 – I-0124/41-2015)

(MVG) Schnell und mit Grund widersprechen
1. Ein Feststellungsantrag bedarf im kirchengerichtlichen Verfah-ren in Mitarbeitervertretungssachen eines Feststellungsinteresses. Für dessen Annahme ist es nicht ausreichend, dass die mit einem Antrag angestrebte Entscheidung Richtschnur für das Verhalten der Beteiligten in verschiedenen künftigen Fällen und Fallkonstellationen sein kann.
2. Die Mitarbeitervertretung darf ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme der Dienststellenleitung nicht nur verweigern, wenn die Festlegungen in einem Dienstplan gegen höherrangiges Recht verstoßen. Vielmehr darf sie sich auf alle Gründe berufen, die dem Schutzbereich des jeweiligen Mitbestimmungsrechts zugeordnet werden können.
3. Es besteht kein Feststellungsinteresse an einem Feststellungsantrag der Dienststellenleitung, mit dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Gestaltungen in Dienstplänen (rechtmäßig sind), weil die Mitarbeitervertretung den Dienstplänen nach einer derartigen Feststellung immer noch die Zustimmung verweigern könnte.
(KHG.EKD 06.09.2013 - I-0124/V5-13)

Im Jahr 2019 fügte die Synode dem MVG für den Konfliktfall die - bis dahin fehlende - betriebliche Einigungstelle hinzu. Damit ist wohl auch das hier zitierte Kichenrichter-Recht für die Zeiten des Wartens auf eine kirchengerichtliche Entscheidung weitgehend bedeutungslos geworden.

Kurz: Dienstpläne werden für die Kolleginnen verbindlich mit Zustimmung / Vereinbarung der MAV oder deren Ersetzung in einer Einigungungsstelle. Teildienstpläne könnten dem im Einzelfall vorgreifen.
petra
Frage # 236
11.10.2020 | 03:01
MAV / MAVO

Wir sind vom Arbeitgeber überrumpelt worden und haben eine Zustimmung ohne Mehrheitsbeschluss gegeben.
Kann dies Zustimmung rückgängig gemacht werden?
Wenn ja, wie und wie begründen?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.


Die bewährte und einfache Option ist:

»Sehr geehrte Damen und Herren,
die Mitarbeitervertretung bestimmt von Ihnen beabsichtigte Maßnahmen mit. Dazu regelt die MAVO in § 33 Ab. 2 - 'Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung.' Leider haben Sie uns über folgende Maßnahme nicht vollständig unterrichtet - ............................
Erst nach unserer Beschlussfassung am ................. erfuhren wir, dass .................... Dies ist wesentlich. Unser Beschluss ist damit unwirksam und hinfällig.
Bitte achten Sie darauf, zukünftig bei allen Unterrichtung mit dem Ziel unserer Zustimmung zunächst umfassend die Sie bewegenden Begleitumstände darzustellen.
Am ........ hat die MAV nun beschlossen, dieser Einzelmaßnahme zu widersprechen. Denn .....
Mit freundlichen Grüßen ..................«
Jadwiga
Frage # 235
09.10.2020 | 10:36
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Schicht

Wir haben festgestellt dass ein MAV-Kollege von uns seit längerer Zeit reihenweise Kollegen aus dem "Frei" holt bzw. Überstunden anordnet und das alles an der MAV vorbei. Zudem haben wir den MA im Verdacht die Schweigepflicht zu verletzen sowie Hinweise auf Mobbing gegenüber Kollegen. Wie können wir damit umgehen?

:

Oft wird die MAV als "Team" missverstanden. Tatsächlich ist sie ein "Parlament", mit Fraktionen und auch ein paar Schurken. Eben wie der Bundestag.

Die MAV (Mehrheit) kann pflichtgemäß gegen die nicht mitbestimmten Anrodnungen vorgehen. Dazu fasst sie einen Beschluss (Mehrheit, in Anwesenheit des Übertäters), setzt dem Dienstgeber eine Frist, und marschiert danach zum Kirchengericht mit einem Feststellungsbegehren (Das Kirchengericht möge feststellen, dass der Dienstgebere die Mitbestimmung verletzte, als er am ..., am .... und am .... Arbeitszeit angeordnet oder geduldet hat, ohne die Zustimmung zuvor einzuholen oder dass ein übergesetzlicher Notfall vorlag.") Ihr benennt für den Falll des Besestreitens als einen Zeugen den Übertäter.

Üblicherweise erhaltet Ihr im Zuge einer solchen Eskalation eine Rücktrittserklärung. Nehmt diese mit Bedauern zur Kenntnis.

Alternativ macht Ihr das Thema "Übergriffe auf unsere Freizeit" in der nächsten Mitarbeiterversammlung zu Thema. Beschließt, namentlich den Übertäter selbst hier mit einem Redebeitrag in der Tagesordnung ("Impuls") mit aufzunehmen.
Christa
Frage # 234
09.10.2020 | 09:30
TVöD-B , Schichtdienst, kein Betriebsrat

Einrichtung der Jugendhilfe, 50%Stelle.
Es ist ein sich wiederholender Rahmendienstplan vorhanden, als Grundlage für die Urlaubsplanung sowie für die Einteilung in Schichtteams.
Es gibt kein Arbeitszeitkonto nach Paragraph 10 TVöD. Der Dienstplan wird monatlich geschrieben, die individuelle Arbeitszeit verplant.
Bis jetzt dachten wir, Ausgleichzeitraum = Monatsdienstplan/ Schichtplan. Und das geplante Minusstunden nicht erlaubt und vor allem nicht in den neuen Monnatsdienstplan übertragen werden dürfen.
Wie ist jetzt mit dem Urteil vom 110.4.2019 , 6 AZR 249/18?
Was bedeutet das für uns? unlustig

:

Ihr habt Euch keinen Betriebsrat gewählt. Der TVöD sieht an mehreren Stellen ausdrücklich "Betriebsvereinbarungen" vot (z.B. bei verlängerter täglicher Höchstarbeitszeit mit Bereitschaftsdienst.)
Wir vermuten allerdings, dass Euer Arbeitgeber gar nicht im Arbeitgeberverband ordgisiert / gebunden ist. Der TVöD greift also nur über die Brücke Eurer Arbeitsverträge.

Der Arbeitgeber hält sich nun nicht an die Vereinbarungen in Euren Arbeitsverträgen. Er fordert Zeitschuld aus früherer Fälligkeit nach.
Ihr könnt Euch weigern, diese "Überstunden" (Vergütungsanspruch 130 v.H.) zu leisten. Denn irrtümliche Überplanung ist keine begründete betriebliche Notwendigkeit (§ 6 Abs. 5 TVöD).
Der Arbeitgeber kann Euch daraufhin abmahnen und kündigen.
Ihr könnt dagegen klagen und gewinnen.

Einfacher: Ihr wählt Euch schleunigst einen Betriebsrat. Der kann - ohne Gefahr und Kosten für Euch - da mal klar Schiff machen.
Samson
Frage # 233
06.10.2020 | 18:31
AVR.DD und AVR bpa Betriebsrat / BetrVG
:verwirrt: Unser Betriebsrat vertritt die Auffassung, dass Minusstunden, die durch einen Diensttausch auf Wunsch des Arbeitgebers entstehen, vom MA nicht nachgearbeitet werden müssen.
Unser Geschäftsführer verweist auf §9c AVR EKD, Abs. 6., in dem es ums Arbeitszeitkonto geht, und dass die Minusstunden dort verrechnet werden. Außerdem sagt er, dass es unerheblich ist, woher die Minusstunden kommen.

:

Das Betriebsvertragsgesetz beginnt in § 87 (Mitbestimmungsrechte) mit ein paar Einschränkungen Eurer Gestaltungsmacht:
"(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: {...}
2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie
Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit {...}"

Gemeint sind 'tarifvertragliche Regelungen' (so auch in § 77 Abs. 3 BetrVG). Die AVR.DD sind eine kicheneigene Vorgabe für die Bezugnahme über Arbeitsverträge (mit vielen Hinweisen auf Dienstvereinbarung - also am BetrVG vorbei). Die AVR bpa sind eine komplett einseitige Vertragssetzung, ebenfalls nur über einen Bezug im Arbeitsvertrag. Es handelt sich also beide Male um AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) in individuellen Vertrag. Diese sind für den Betriebsrat zunächst komplett unbeachtlich. Ihr regelt ja auch den Zahltag, die Prämien, die Lohnordnung usf. frei zwischen den Betriebsparteien.

Es ist aber lobenswert, wenn Ihr auch einmal in die Arbeitsverträge schaut. Es wäre ja unangebracht, wollte der Betriebsrat etwas schlechter regeln, als bereits individualrechtlich zugestanden.

Doch der Betriebsrat wird in aller Regel darauf bestehen, dass jeder Schichtplan die im Tunrus fällige Zeitschuld komplett verplant. Flexibilisierende Arbeitszeitkonten in Arbeitgeberhand nützen vielleicht Kirchenfürsten. Sie nützen keinesfalls den Kolleginnen.

Eine Aufklärung, was wäre, wenn Ihr eine MAV wäret, die kirchliche Arbeitszeitkonten in einer Dienstvereinbarung vereinbart hat und nun erlebt, wie Kolleginnen durch Übergriffe über den Tisch gezogen werden - eine solche Aufklärung ist hier also weder möglich noch notwendig.
CR
Frage # 232
24.09.2020 | 11:03
AVR Caritas  (Anlage 32 / 33), MAV / MAVO GMAV

Corona trägt Blüten.
Azubis der neuen (generalistischen) Ausbildung werden verpflichtet, sich vor und nach einem Schulblock auf Covid-19 beim Hausarzt (wir sind in Bayern!) testen zu lassen. Kann das in der FREIZEIT verlangt werden? Darüber hinaus gilt für Reiserückkehrer (egal ob Risikogebiet oder nicht) oder länger wie 7 Tage Urlaub die gleiche Maßgabe mit der Testung (in der Freizeit) beim Hausarzt vor Dienstantritt. Bis zum Ergebnis muss eine FFP2 Maske getragen werden!
Ist das nicht überzogen, da noch nicht mal berücksichtigt wird, ob man seine 7 Tage Urlaub auf der Couch daheim verbracht hat? Und dürfte das dann nicht auch nur freiwillig sein, da es ja keine gesetzl. Bestimmung gibt?
Auch die 75 Min. max. Tragedauer der FFP2 (laut Berufsgenossenschaft der Wohlfahrtspflege) und anschließender 30 Min. Pause (z.B. mit Mund Nasen Schutz) wird nicht beachtet. Die MAVen sind natürlich beim Gesundheitsschutz zu beteiligen - werden aber derzeit kurzerhand von den Dienstgebern überrollt.

:

Die Schichtplan-Fibel spezialisert sich auf Probleme der Arbeitszeiten.
§ 8 der AVR regelt unmissverständlich: "Ärztliche Untersuchungen während des Dienstverhältnisses
(1) Der Dienstgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Arzt seines Vertrauens feststellen lassen, ob der Mitarbeiter dienstfähig und/oder frei von ansteckenden Krankheiten ist."
Solche Dienstpflichten erfüllen auch Auszubildende während ihrer Arbeitszeit.
Der Betriebsrarzt wird dem Arbeitgeber erläutern, was ein "Risiskogebiet" ist.

Wenn sich ein Arbeitgeber versehentliche behördliche Kompetenzen anmaßt, sollten alle Kolleginnen und Kollegen im Betrieb ihn auf den rechten Pfad zurückführen.

Maßnahmen zum Gesundheitsschutz darf der Arbeitgeber mit Zustimmung der MAV durchführen (§ 36 MAVO). Ohne Zustimmung nicht.
Als notwendig erkennbare Gesundheitsschutzmaßnahmen kann die MAV initiativ erzwingen.

Dies hilft aber den Auszubis wenig weiter - sie brauchen eine MAV, die notfalls unter Einmischung von Zwangsmaßnahmen ihre Mitbestimmung lebendig durchführt.
Betriebsrat LHS
Frage # 231
22.09.2020 | 20:04
TVöD-B angelehnt, Behindertenhilfe
3-köpfiger Betriebsrat / BetrVG

In einer Einrichtung gibt es zum Nachtdienst noch eine Schlafbereitschaft. Diese Schlafberitschaft wird erst im Spätdienst 16.00 -22.00 Uhr eingeteilt. Dann übernimmt sie die Schlafbereitschaft 22.00 - 06.00 Uhr und dann wieder den Frühdienst 06.00 - 08.00 Uhr.
Für diese Zeit werden 6 +2 Stunden Regeldienst + 3,2 Stunden für die Schlafbereitschaft auf ein Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.
Hierzu besteht eine Betriebsvereinbarung von 2011.
Ist das so noch alles zulässig. Neues EU-Recht?

:

Ihr seit nicht unmittelbar tarifgebunden. Denn der Arbeitgeber hat sich nicht im KAV organisiert.
Daher durfte der Betriebsrat in 2011 ungeniert eine Betriebsvereinbarung abschließen, die dem TVöD-B widerspricht.
Der Betriebsrat kann diese Betriebsvereinbarung jederzeit (besser schriftlich) kündigen. Sie war freiwillig, wirkt daher nicht automatisch nach.

Die Regelungen der Betriebsvereinbarung widersprachen § 4 ArbZG, denn es wird länger als 6 Stunden ununterbrochen (ohne Pause) gearbeitet.
Die Regelungen der Betriebsvereinbarung widersprachen auch § 7 Abs. 3 TVöD, denn der Bereitschaftsdienst wird hier anstatt der regelmäßigen Arbeitszeit abgefordert, nicht zusätzlich zur regelmäßigen Arbeitszeit.
Die Regelungen der Betriebsvereinbarung widersprachen § 7 Abs. 3 ArbZG (in Verbindung mit Abs. 1), denn es handelt sich gar nicht um Bereitschaftsdienst. Die Kolleginnen müssen zwischen 22.00 und 06.00 Uhr selbst erkennen, ob ihr Eingreifen erforderlich ist. Der Arbeitgeber fordert selbst nicht an.
Die Regelungen der Betriebsvereinbarung widersprachen vielleicht auch § 7 Abs. 3 ArbZG (in Verbindung mit Abs. 1), denn die Schicht ist gesamt länger als 13 Stunden, es mangelt aber an Festlegungungen der gemäß § 5 ArbSchG als notwendig erkannten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz (§ 7 Abs. 3 TVöD-B, ohne gesetzliche Pausen).

Auf die EU-Arbeitszeitrichtlinie kommt es hingegen nicht an.
Heinz-Jürgen
Frage # 230
18.09.2020 | 16:22
AVR DWBO , MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #229

Bin ich als MAV'ler verpflichtet, Verstöße (Arbeitszeit, Gesundheitheitsschutz etc.) zum Thema zu machen?

:

In Frage kommt hier § 35 Abs. 3 MVG
"Die Mitarbeitervertretung soll insbesondere {...}
b) dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Dienstvereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden,
c) Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken {...}."

Du bist ein einfaches Mitglied der Mitarbeitervertretung, Du bist nicht selbst die Mitarbeitervertretung. Du hast Amtspflichten (Teilnahme, Verschiegenheit) und Rechte. Deine Aktivität mag notwendig und wünschenswert sein - sie ist aber nicht durch das MVG vorgeschrieben.

Die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen wurden von den Herrschenden erlassen. Bestenfalls begrenzen sie die schädlichen Folgen der Arbeit. Oft erleben die Kolleginnen, dass diese Regeln gegen sie gewendet werden, zumindest aber dass sie an ihren Interessen vorbei gehen. Wir haben also zu den gesetzlichen Schutzregeln ein 'instrumentelles Verhältnis'. Wir fragen: Nützt dies den Kolleginnen oder uns, oder schadet es?
Heinz-Jürgen
Frage # 229
18.09.2020 | 10:15
AVR DWBO , MAV/ MVG.EKD

Wenn ich als einzelner MAV'ler Verstöße an meinem Arbeitsplatz feststelle (Arbeitszeit, Gesundheitheitsschutz etc.), darf ich das zum Thema machen auf einer Sitzung?

:

Es gibt MAV-Vorsitzende, die bei der Erstellung der Tagesordnung für die kommende Sitzung der MAV (§ 24 Abs. 2 MVG) versäumen, das Unerwartete jedoch überhaupt nicht Überraschende zuzulassen.
Normal aber beginnt jede Tagesordnung -
1.) Eröffnung, Feststellung der Beschlusfähigkeit
2.) Berichte und Beschwerden aus dem Arbeitsbereichen
3.) ....


Formal hilft nun ein Blick nach § 24 MVG Abs. 3 -
Der oder die Vorsitzende hat eine Sitzung einzuberufen und einen Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder der Mitarbeitervertretung oder die Dienststellenleitung beantragt.

Der Antrag kann mündlich in der laufenden Sitzung gestellt werden. Beschlüsse werden in der Regel nur gefasst, wenn sich alle auf den Gegenstand vorbereiten konnten (im Konfliktfall also erst in der Folgesitzung).
Stefan
Frage # 228
11.09.2020 | 20:25
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO Diag MAV-B - Region Mitte

Wir zerbrechen uns schon länger den Kopf in unserer MAV, wie wir den Dienstgeber dahin bekommen, mit uns eine Dienstvereinbarung bzgl. Arbeitszeitkonten einzurichten oder sich an die AVR zu halten.

Zur Situation:
Wir sind eine Einrichtung der Eingliederungshilfe mit knapp 300 Mitarbeitern. Wir haben Einsicht in die Dienstpläne und kontrollieren auch regelmäßig Stichprobenartig die Vorpläne. Die rein rechtlichen Bedingungen (Höchstarbeitszeit, Schichtfolge, freie Tage, Pausen/Ruhezeiten etc.) sind (mittlerweile :) )erfüllt. Der Schichtplanturnus ist Monatsweise.

Jetzt kommt der Knackpunkt an dem wir uns die Zähne ausbeißen: traurig

Es gibt keine Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonto und dennoch führt der Dienstgeber arbeitszeitkontenähnliche Stundenübersichten. D.h. er überträgt Plus und Minusstunden in den Folgemonat. Dies ist nach AVR unseres Wissens nach ohne DV nicht Möglich. Hinzu kommt das der Dienstgeber Ausfälle mit bestehenden Mitarbeitern kompensiert (Diese springen (freiwillig) im Frei ein - diese wurden bereits mehrfach von uns Aufgeklärt über dieses Thema). Auch hier werden keine Überstundenzuschläge gezahlt wie nach AVR vorgesehen (Ausgleich findet auch nie in der Folgewoche statt somit bleiben es rein rechtlich Überstunden). Auch hier haben wir die Mitarbeiter über ihre Rechte und Möglichkeiten aufgeklärt. Jedoch traut sich niemand Individualrechtlich dagegen vorzugehen.
Da die Vorpläne rechtlich in Ordnung sind können wir hier auch nicht Ablehnen. unlustig

Zusammengefasst: Überstunden werden nicht Vergütet, rechtswidrige "Arbeitszeitkonten" werden geführt, Ausgleichszeiträume werden missachtet, AVR wird somit teilweise missachtet.

Auch den Dienstgeber haben wir bereits mehrfach auf die "Verstöße" hingewiesen, Vorschläge gemacht und eventuelle rechtliche Konsequenzen aufgezeigt. Leider ohne Erfolg. traurig

Jetzt die Frage - Was können wir tun um hier entweder die Umsetzung der AVR zu erzwingen oder eine Dienstvereinbarung zu verhandeln. Das Antragsrecht gibt es nach unseren Recherchen nicht her und bei allem anderen sind wir auf die "Einsicht" des Dienstgebers oder Klagen der Mitarbeiter angewiesen.

:

1.) Die Mitarbeitervertretung schreibt an alle - auch an die Dienstplanverantwortlichen und die Führungsetage -
"Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen!
Der Schichtplanturnus bildet gemäß Anl. 32 § 4 Abs. 8c den Ausgleichzeitraum zwischen der im Plan fälligen Zeitschuld und den tatsächlich abgeforderten Arbeitsstunden (Saldo). Überplanung entsteht so als zwingend zur vergütende Überstunden (100 v.H. plus 30 v.H. Zeitzuschlag). Bislang konnten sich die Betriebsparteien noch nicht auf die Einrichtung von Arbeitszeitkonten gemäß AVR Caritas Anl. 32 § 9 einigen. Das ist bedauerlich, da viele einen von ihnen gesteuerten Freizeitausgleich vorziehen würden.
Die Mitarbeitervertretung bestimmt die einzelnen Dienstpläne mit. Für den Dienstplan vom 01. bis 31.12. werden wir erstmals sehr stark darauf achten, dass es zu keiner technischen oder willkürlichen Überplanung kommt (fehlende betriebliche begründete Notwendigkeit - § 2 Abs. 5 der Anl. 32). Wir werden Überplanung nicht zustimmen. Bitte achten Sie darauf - Schichtpläne ohne unsere Zustimmung bleiben rechtsunwirksam, für die Beschäftigten also unverbindlich. Die Verletzung unserer Mitbestimmungsrechte durch solche Anordnungen behandelt das Kirchengericht.
Wir hoffen, Ihnen schon bald berichten zu können, dass in den ersten Betriebsteilen Arbeitszeitkonten kirchenrechtskonform eingerichtet wurden.
Liebe Grüße ..."
Carsten
Frage # 227
08.09.2020 | 08:22
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Im Arbeitszeitgesetz § 7 Abs. 1 steht, dass die Arbeitszeit über 10 Stunden verlängert werden kann, wenn
- in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang...Bereitschaftsdienst fällt.
Was bedeutet hier "im erheblichem Umfang"? Muß der Anteil der Bereitschaftsdienstzeit gegenüber der Regelarbeitszeit in der Gesamtschicht überwiegen oder muß die Zeit des Bereitschaftsdienstes gegenüber des Regeldienstes in der Gesamtschicht einen gewissen prozentualen Anteil haben?

:

a) Die Gesetzgeber haben sich im Arbeitszeitgesetz vor klaren Regeln gedrückt. Hier z.B. verwenden sie den unbestimmten Begriff "erheblich".

Normzweck: Die Verlängerung der Arbeitzeit ist an Bedingungen geknüpft; diese sollen die Belastung einschränken.

b) Eine Bemessung der Erheblichlichkeit gegenüber dem in "Voll-Inanspruchnahme"-Anteil der Arbeitszeit scheidet daher aus. Denn sonst wären mit Ausdehnung der Gesamtlänge der Schichtzeit zugleich auch mehr und mehr "Voll-Inspruchnahme-Stunden" zulässig. Des wäre widersinnig - mehr belastenden Arveitszeit, wenn zugleich auch noch Bereitschaftsdienst ausgedehnt wird.

c) Erheblich ist die Länge einer Arbeitszeit im Zweifel, wenn sie sich an die von den Gesetzgebern in § 12 Abs. 1 Satz 4 TzBfG als "drei aufeinanderfolgende Stunden" hält. Dies ist eine noch erhebliche Untergrenze.

d) Der Ersatz von gesetzlichen Mindestpausen (15 Minuten, 30 Minuten) durch Bereitschaftsdienste scheidet zum Beispiel aus.
MAVler
Frage # 226
17.08.2020 | 16:14
AVR Caritas Anlage 33, 24/7 MAVO

hungrig
In unserer Einrichtung der Behindertenhilfe sind wir immer wider damit beschäftigt, ob neue Mitarbeitende richtig eingruppiert wurden. Besonders schwer fällt uns dieses bei Neueinstellungen welche auf den Wohngruppen die Arbeit von Heilerziehungspfleger*innen leisten aber nur nach ihrer Ausbildung als Arbeitserzieher mit staatlicher Anerkennung in der Anlage 33/ S7 eingruppiert werden.

In der Anlage 33 S 8b heißt es:
1. Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten.

Unsere Frage lautet nun, ob wir unter Berufung auf die Aussage „sowie sonstige Mitarbeiter…...“ unsere Zustimmung verweigern können, wenn Arbeitserzieher nicht entsprechend der ausgeübten Tätigkeit eingruppiert werden?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.
Jan
Frage # 225
04.08.2020 | 19:40
AVR-DD

Ich arbeite in einen 12h und 24h Schichsystem sieben Tage auch Sonn- und Feiertage.
Der Dienstplan wird nicht wie vereinbart (QM) vier Wochen vor Inkrafttreten veröffentlicht. Die MAV gibt ihn nicht frei. Das geht jetzt schon seit Monaten so. Es ist schon das Kirchengericht von der MAV angerufen worden.
Was kann ich tun?
Wer ist verantwortlich für das zeitgerechte Veröffentlichen. Oder muss ich das jetzt jeden Monat so hinnehmen?

:

Wir beschränken uns bei den Nach-Hilfe-Rufen auf Probleme und Sorgen der Interessenvertretungen mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Frage wird in das linkBuch der 100 Fragen kopiert und dort behandelt
Jan
Frage # 224
03.08.2020 | 19:53
AVR , MAV

Der Dienstplan wird nicht wie vereinbart vier Wochen vor Inkrafttreten veröffentlicht.
Die MAV gibt ihn nicht frei.
Das geht schon seit Monaten so. Was kann ich tun?
Wer ist verantwortlich für das zeitgerechte Veröffentlichen?

:

Wir beschränken uns bei den Nach-Hilfe-Rufen auf Probleme und Sorgen der Interessenvertretungen mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Frage wird in das linkBuch der 100 Fragen kopiert und dort behandelt.
Jimmies
Frage # 223
23.07.2020 | 12:50
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD Schichtdienst

Wir sind eine kleine und noch recht unerfahrene MAV.
Nun haben wir von Mitarbeitern eine Überforderungsanzeige erhalten (wir waren im Verteiler). Es ging um fehlende Einweisungen für Medizinprodukte.
Die Mitarbeiter werden munter eingesetzt, obwohl die Sachkenntnis fehlt. Wie verhalten wir uns?

:

Zunächst machen wir gemeindsam die Hausaufgaben der MAV. Wir suchen im MVG.EKD, welche Rechsgrundlage Euch dort ins Spiel bringt.
Gemäß § 35 sollt Ihr dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Dienstvereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden.
Ihr schaut in § 4 (5) MPBetreibV - Der Betreiber darf nur Personen mit dem Anwenden von Medizinprodukten beauftragen, die die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllen und in das anzuwendende Medizinprodukt gemäß Absatz 3 eingewiesen sind.
Ihr könnt die Kolleginnen und den Chef informieren, dass die betriebliche Praxis rechtswidrig ist. Das hilft den Kolleginnen wenig.
§ 35 c) MVG ist da schon appetitlicher. Ihr sollt Beschwerden, Anfragen und Anregungen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entgegennehmen und, soweit diese berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf deren Erledigung hinwirken.
Das mit dem 'Hinwirken' bleibt aber noch etwas kraftlos.

Gemäß § 40 MVG hat Ihr auch echte Gestaltungsrechte.
* (d) Zwar bestimmt Ihr Beginn und Ende der Arbeitszeit mit, doch nicht, an welchen Arbeitsplätzen die KOlleginen in dieser Zeit arbeiten.
* (g) Der Arbeitgeber handelt sorg- und gedankenlos, also ohne Grundsätze der Arbeitsplatzgestaltung. Ohne Grundsätze habt Ihr da auch wenig mitzubestimmen.
Doch in (b) findet Ihr einen Joker. Ihr habt großes Kino bei Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und gesundheitlichen Gefahren

Nun schaut Ihr ergänzend nach § 47 MVG. Da steht Euer Intiativrecht samt dem schrittweisen Verfahren beschrieben.
Ergebnis: Ihr schreibt an die Chefetage, in Kopie an die Betroffenen -
"Sehr geehrte Damen und Herren,
uns liegen Beschwerden (§ 35 c MVG) von Beschäftigten vor. Durch die fehlende Einweisung bei .... drohen Belastungen durch Überforderungserleben und Gesundheitsgefahren aufgrund Fehlbedienungen. Die Mitarbeitervertretung wird darum gemäß § 47 (1) in Verbindung mit § 40 (b) MVG initiativ: Wir schlagen Ihnen vor, die Einweisungen gemäß § 4 (5) MPBetreibV vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 12 Abs. 1 ArbSchG) zu vereinbaren (Personenkreis, Inhalt, Zeitpunkt, Dauer, Dokumentation).
Mit freundlichen Grüßen ..."
Anne
Frage # 222
15.07.2020 | 14:07
BAT-KF , MAV / MVG-EKD
Beschäftigtenbereich TV Ärzte KF

Wenn nach einer Rufbereitschaft durch Kürzung der Ruhezeit nach der letzten Inanspruchnahme unter 5,5 Stunden. oder/und durch Überschreitung von 12 Stunden tägliche Arbeitszeit, eine Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden muss, entfällt die in der Ruhezeit beginnende, geplante Tagschicht des Folgetages.

Wie können wir (MAV) erreichen /argumentieren / belegen, dass:
1. die ausgefallene Folgeschicht nicht nachgearbeitet werden muss ?
2. die entfallenen Stunden bezahlt werden müssen?

:

Die MAV macht zunächst ihre Hausaufgaben. Sie sucht im MVG einen Mitbestimmungsgegenstand.
a) § 35 Abs. 3 MVG - "dafür eintreten, dass die arbeits-, sozial- und dienstrechtlichen Bestimmungen, Dienstvereinbarungen und Anordnungen eingehalten werden".
Dieses Recht zur Überwachung ist arg zahnlos. Wenn Ihr nicht mehr findet, dürft Ihr gute Argumente suchen, warum sich der Arbeitgeber an das BGB halten muss. In der linkSchichtplan-Fibel findet Ihr erläutert, dass die angeordnete Arbeitszeit eine 'absolute Fixschuld' ist. Bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit fällt sie ersatzlos aus. Offen bleibt, ob die Kollegin nicht weiterarbeiten konnte, oder ob nicht vielmehr der Arbeitgeber diese Arbeitsleistung nicht annehmen mochte, um sich nicht strafbar zu machen (§ 23 ArbZG).
b) § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 d MVG. Jede Festlegung von Beginn und Ende von Arbeitszeit unterliegt der vorausgehenden Mitbestimmung. Der Arbeitgeber hat der Einsatz im Rufdienst bestimmt (die MAV hat die Rufbereitschaft als ganzes mitbestimmt. Der Arbeitgeber hat den Wegfall der Folgeschicht nicht mitbestimmen lassen. Er wird aber einwenden, dass dieser Wegfall bereits durch die Gesetzgeber bestimmt wurde. Daher entfällt hier die Mitbestimmung. Und die Rechtsfolgen (Ausgleich) unterliegen nicht der Mitbestimmung.
c) Wir vemuten sehr stark: Die Kollegin erhält ihr ungekürztes Monatsentgelt. Beim "Bezahlen" fehlt es hier bereits an einem aufzuklärenden Sachverhalt.
d) § 36 MVG. Die Saldierung im durch die Betriebsparteien bestimmten Arbeitszeitkonto weist eine "Minusbuchung" aus. Der Arbeitgeber erklärt - da wurde nicht gearbeitet, das muss ich da so dokumentieren. Die MAV erinnert sich aber: Unmöglichkeit (AU, Terroranschlag, Haus brennt, Quarantäne ...) führt nicht zu "Minus", sondern zur Freistellung von der geplanten Arbeitszeit. Unsere Arbeitszeitkonten können das also technisch sehr wohl richtig ausweisen. Diese Buchung verstößt gegen unsere Vereinbarung zur Kontenführung / Arbeitszeit-Dokumentation. Die MAV hat einen (erzwingbaren) Durchführungsanspruch, dass der Arbeitgeber dies vereinbarungsgemäß umsetzt.
e) § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 d MVG. Die noch unkorrigierten, falsch geführten Saldenstände führen nicht zu einer Leistungspflicht der Kollegin. Die MAV kann die Zustimmung zu Dienstplänen verweigern, welche aufgrund falscher Saldenstände teilweise nicht mehr geschuldete Arbeitszeit verteilen.

Das alles nur, weil die MAV der Anordnung einer Rufbereitschaft zugestimmt hat, ohne deren mögliche Folgen (Einsatz bis in die frühen Morgenstunden hinein) zu bedenken. Die MAV nimmt dies als Anlass und kündigt an: Dienstplänen mit Rufbereitschaften werden wir erst unsere zwingend notwendige Zustimmung geben, wenn eine Dienstvereinbarung den Schutz vor Überlastung, vor Schäden am Auto und den Ausgleich abschließend geregelt hat.

Ach ja, "argumentieren" braucht die MAV da nicht. Auch auf den Schachbrett gewinnt nicht der Spieler, der die besseren Argumente vorträgt oder singt.
Unwissender
Frage # 221
10.07.2020 | 11:46
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Hallo liebe Schichtplanfibel,
in der Pflege wird in Wechselschicht gearbeitet. Die Schichtpläne laufen jeweils über einen Monat. Unser Arbeitgeber ist der Meinung, dass die Wechselschicht-Zulage nur erreicht wird, wenn mind. 1x Früh, 1x Spät und 2x Nacht gearbeitet wird.
Da der Tarif ja nur zwischen Tagschicht und Nachtschicht unterscheidet, wäre es doch ausreichend im Monat zu 2 Nachtdiensten und einmal Früh- oder Spätdienst eingeteilt zu werden, oder? Gibt es da Urteile oder andere Quellen oder Kommentierungen die wir als Betriebrat unserem Arbeitgeber (der mit der Ausrede einer "anderen Rechtsauffassung" daherkommt) überreichen können? Individualrechtliche Ansprüche werden wahrscheinlich von der Mehrzahl der Mitarbeiter nicht arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden...

:

Der bürgerliche Staat garantiert Meinungsfreiheit. Arbeitgeber dürfen also phantasieren.
Der TVöD ist da etwas genauer. Er definiert in § 7 Abs. 1 -
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
Wir können also genau sagen, was im Tarifsinn eine Nachtschicht ist.

Ununterbrochen darf der Arbeitgeber niemanden beschäftigen.
"Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird." (BAG, Urteil 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12).

Von einer Früh- oder einer Spätschicht steht nichts im Text. Stattdessen steht da bei Tag und Nacht. Wir wissen nicht, was Dein Arbeitgeber für früh, was für spät hält. Allein auf die Bezeichnung der Schicht durch die Betriebsparteien kann es wohl nicht ankommen. Was ist mit der Zwischenschicht?

Ihr wandert nun mit dem Blick nach § 27 Abs,. 1 TVöD-K:
Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 {...} leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 {...} zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Im Kalenderjahr 2020 wird bei einem Anspruch auf mindestens drei Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a ein weiterer Tag Zusatzurlaub gewährt; besteht Anspruch auf mindestens vier Tage Zusatzurlaub nach Abs. 1 Buchst. a, wird ein zweiter zusätzlicher Tag Zusatzurlaub gewährt.


Die betroffenen Kolleginnen sollen nun ihren Antrag auf fünf weitere Urlaubstage stellen (Beginn und Ende). Der wird ihnen vielleicht verwehrt. Es gibt kein Einvernehmen.

Dann liest der Betriebsrat begeistert § 87 BetrVG:
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:{...} 5. {...} die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; {...}
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.


Der Betriebsrat wählt also den Weg über die Einigungsstelle und erspart den Kolleginnen die Mühe und die Kosten eines Rechtsstreits.
MAVler
Frage # 220
06.07.2020 | 11:47
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Wir möchten verbindliche Regelungen für die Dienstplanerstellung mit dem Geschäftsführer festlegen. Aktuell erhalten wir keine Mitteilung vom Dienstgeber, ob der Diensttplan "fertig" geschrieben und zur Überprüfung durch die MAV bereit ist. Da wir ein EDV basiertes Dienstplan-Programm nutzen haben die Kolleginnen und Kollegen nur sehr wenig bis keinen Einblick auf ihre Dienstplan (welche noch nicht festgelegt sind)

Wie wäre die beste Vorgehensweise, um dem Geschäftsführer dazu zubewegen, uns von der MAV unsere Kontrollfunktion zu ermöglichen?

:

Zunächst schaut Ihr ins MVG. Dort findet Ihr keinerlei Mitbestimmungs-Grundlage, welche die Erstellung der mitzubestimmenden Maßnahmen betrifft. Der Arbeitgeber ist bei seiner Willensbildung frei. Umgekehrt gibt es auch keine Vorschriften, wie die MAV ihren Willen für ihr Initiativrecht bildet.
Ihr findet im MVG auch keine Kontrollfunktion bei den zwingend der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahmen.
❍ Zwischenergebnis: Ihr habt da etwas diffuse missliche Probleme und greift im Nebel nach dem Falschen.

§ 38 MVG.EKD regelt: »(2) Die Dienststellenleitung unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt deren Zustimmung. Auf Verlangen der Mitarbeitervertretung ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr zu erörtern.
(3) Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht innerhalb von
zwei Wochen die Zustimmung schriftlich verweigert oder eine mündliche Erörterung be-
antragt. «


Weder für die Unterrichtung noch für die Erörterung reichen dem Arbeitgeber ein Verweis auf Daten, die zugänglich sind. Die Zwei-Wochen-Frist wird auch nicht dadurch im Gang gesetzt, dass der Arbeitgeber mit seiner EDV-gestützten Planung zufrieden ist und dies etwa in der EDV vermerkt.
❍ Zwischenergebnis: Die Praxis Eurers Arbeitgebers stellt ihn (nicht Euch) vor erhebliche formale Probleme.

Nun mailt Ihr an die Betriebsleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie wägen gemäß § 106 GewO Ihre betriebliche Notwendigkeiten und Interessen gegen die der Arbeitnehmer/innen ab, im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Grenzen.
Zugleich wägt auch die Mitarbeitervertretung ab und braucht dazu alle dabei zu Gewicht schlagenden Informationen:
• die Wünsche der Verplanten,
• in den Arbeitsverträgen vereinbarte Beschränkungen und Verpflichtungen,
• Behinderungen und schutzwürdige Belange,
• noch nicht gewährte Ansprüche auf gesetzliche und vertragliche Urlaube
einerseits, sowie
• die von Ihnen ermittelte individuelle vertragliche Zeitschuld im Turnus,
• Ihr Organisationskonzept,
• den für die Schichten erwarteten Arbeitsanfall sowie die in dessen Folge im Zuge des Gesundheitsschutzes vor Überlastung festgelegten Optimal- und Mindestbesetzungen der Schichten an den Wochentagen.
Bitte stellen Sie diese Informationen für uns bereit.
Ergänzend oder alternativ können wir uns vorstellen, mit Ihnen ein verbindliches Verfahren zu vereinbaren, wie Sie uns ergänzend zu den ausgedruckten Plänen die in diesen unerfüllten Wünsche der Kolleginnen kenntlich machen. Denn diese stehen bei unseren Beurteilungen Ihrer Pläne im Vordergrund. Sinn macht sicher auch zu besprechen, wie die in Ihren Plänen Verplanten diese beabsichtigten Maßnahmen lesen können; denn deren Einwände sind uns wichtig.
Mit freundlichen Grüßen «
Frank
Frage # 219
04.07.2020 | 10:32
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Wir von der MAV möchten ganz gerne das der Schichtplanturnus auch der Ausgleichzeitraum ist.
Denn unser Arbeitgeber überplant uns meistens und schiebt die Überstunden mehrere Monate vor sich her, ohne das wir sie Ausbezahlt bekommen. Unser Arbeitgeber beruht sich auf den § 2 Abs. 2 der Anlage 32 MAVO das er den Ausgleichzeitraum bis zu einem Jahr bestimmen kann. Dieses ist aber durch eine Dienstvereinbarung nötig und Mitbestimmungspflichtig nach §§ 36 Abs. 1· Nr. 1, 33 Abs. 1 MAVO, wir aber haben keinen Ausgleichszeitraum festgesetzt.
Wie können wir den Arbeitgeber davon überzeugen, dass er nicht einfach einen Ausgleichszeitraum bestimmen kann. Die Schichtpläne werden seit kurzem von uns angefordert zur Genehmigung.

:

Erster Schritt: Die MAV wird da mal etwas formeller.
a) Euer Schweigen zu vorgelegten Maßnahmen (Schichtplänen) wird nach Fristablauf (eine Woche) zur Zustimmung.
b) Ihr könnt den Plänen widersprechen. Dann darf der Arbeitgeber nicht.
c) Ihr könnt den Plänen zustimmen. Dann darf der Arbeitgeber die Pläne anordnen und so durchführen, muss es aber nicht. Die Kolleginnen dürfen dann raten, ob sie zu etwas verpflichtet sind.
d) Ihr könnt den Arbeitgeber auffordern, von nun an alle Schichtpläne vor ihrer Anordnung mit Euch zu vereinbaren. Eine Dienstvereinbarung bewirkt: Anspruch der Beschäftigten, Durchführungsanspruch der MAV.

Ein "Genehmigen" sieht die MAVO für die MAV nicht vor. Es taucht nur bei der Genehmigung (durch den Arbeitgeber) von Nebentätigikeiten der Kolleginnen auf.

Zweiter Schritt: Ihr vereinbart keine oder kaum Überplanungen. Denn denen fehlt fast immer die begründete dienstliche oder betriebliche Notwendigkeit (Anl. 32 § 2 Abs. 5).

Dritter Schritt: Ihr saldiert in den Plänen jeweils die im Turnus fällige Zeitschuld gegen die vorgeschlagene Planung (Anl. 32 § 6 Abs. 8c). Ihr saldiert jedoch nicht gegen in früheren Turnussen fällige aber nicht geplante Zeitschuld (Minusstunden). Dies dürft Ihr keinesfalls "vereinbaren" (Verstoß gegen § 38 Abs. 3 MAVO). Diese Saldierung ist ja bereits zwingend geregelt (Anl. 32 § 6 Abs. 8c).

Vierter Schritt: Ihr informiert alle Vorgesetzten, dass Ihr keine Einwände habt, wenn sie Kolleginnen gelegentlich unterplanen. Diese "Minusstunden" verfallen dann, die Vergütungsansprüche bleiben. Doch Ihr bittet, dass reihum alle mal drankommen.
Jo
Frage # 218
02.07.2020 | 20:45
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO Pflege
Wir haben einen Monatsdienstplan.
Wir haben kein Arbeitszeitkonto und keinen Ausgleichszeitraum vereinbart.
Wie ist unser Ausgleichszeitraum für Plus und Minusstunden?
Im AVR § 2 Abs. 2 steht der kann bis zu 52 Wochen sein.

Wie verhält es sich mit dem Überstundenzuschlag ist der auch im AVR gültig und ab wann müssen die Plusstunden Ausbezahlt werden?
Ich schreibe Ihnen weil unser Arbeitgeber gegen alles angeht. Wir von der MAV sind ratlos.
:wut:

:

Der § 2 der Anlage 32 gilt zunächst allgemein. Er legt einen Rahmen für den Ausgleichszeitraum fest - bis zu 52 Wochen, bei Schichtarbeit auch länger. Er legt den Ausgleichszeitraum damit nicht in der Länge fest; er legt den Festlegungen der Betriebsparteien nur "zugrunde". Die Betriebsparteien legen dann in Dienstvereinbarung Lage und Länge fest.

Bei der Schicht- und Wechselschichtarbeit ist dies bereits vorgegeben:
Der durch die MAV mitbestimmte Schichtplan (Turnus) bildet gemäß Anl. 32 § 4 Abs. 8c den Ausgleichszeitraum für die im Turnus fällige Zeitschuld. Die Betriebsparteien können diesen nicht ein zweites Mal anders oder abweichend bestimmen.
Die MAV lehnt darum jegliche Überplanung am Turnusende ab. Es handelt sich sonst um betrieblich nicht notwendige Überstunden.
Stimmt die MAV dennoch den Überplanungen und dem überraschenden Längerarbeiten zu? Dann steht den Kolleginen die Vergütung der Überstunden zu (§ 6 Abs. 1) und zusätzlich der Überstundenzeitzuschlag.
"Plusstunden" kennen die AVR nicht.
Wenn die MAV auf die Vereinbarung von Arbeitszeitkonten verzichtet (weil sie vielleicht ein gutes Herz für den Chef hat), ist dies eine Sache. Eine verbotene Sache, wenn der Arbeitgeber nun entgegen der Regelungen der Anl. 32 § 9 eigene, vertragswidrige Konten führt.
Zuddl
Frage # 217
02.07.2020 | 17:42
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Wir überprüfen die Dienstpläne jedes Monat. Eigentlich sollten wir sie spätestens bis 28. Ende des Monats immer bekommen. Leider ist dies jetzt seid mehreren Monaten nicht mehr des Fall, letzten Monat haben wir sie garnicht bekommen; sie wurden ohne Zustimmung oder Überprüfung am 15. des Monats einfach aufgehängt (15. Tage später als sonst).

Wir die MAV waren nicht im Dienst und es wurde aber am Vortag nocheinmal nachgefragt,was mit den Dienstplänen ist. Jetzt haben wir die Dienstpläne für August bekommen, auch wieder zu spät, der komplette Nachtdienstplan von den drei Dauernachtwachlern fehlt und ohne irgendeiner Zustimmung oder Absprache ist jetzt mit geteiltem Dienst geplant wurden. Von 7-10 Uhr und dann von 12-17 Uhr. Wie kann einfach bestimmt werden, dass es geteilten Dienst gibt - ohne einer Zustimmung von uns, der MAV? Dürfen die Vorgesetzten (Plegedienstleitung und Einrichtungsleitung) dies einfach bestimmen?

Ich würde gerne mal mit der Schlichtungsstelle drohen oder auch hingehen, weil die machen mit uns MAV was sie wollen. Werden über nichts informiert und wichtige Dinge wie Abmahnungen ect. erfährt man auch nur von den Kollegen zuletzt. Unsere Mitarbeiter sind auch fix und fertig da die aktuelle Lage sehr schlecht ist, einer nach dem anderen kündigt und krank wird. Wir können den Mitarbeitern nichts helfen da wir über nichts informiert werden und auch keine Zustimmung oder keine Zustimmung erteilen können.

:

Die Beschäftigten wählen die MAV. Doch nicht dazu, dass diese die Pläne "überprüft" oder Abmahnungen.

Aufgabe der MAV ist es, Eingriffe in die Lebensplanung der Kolleginnen zwingend mitzubestimmen. Ihr habt Eure Betriebsleitung verwöhnt. Die Kolleginnen leiden nun unter den Folgen.

{Der Weg vor das katholische Kirchengericht ist mühsam und steinig. Meist versagt man Euch sogar einen Rechtsbeistand, weil Rechtsanwälte es oft mit dem Glauben nicht so haben. Kirchengerichte stellen meist nur fest, dass der Arbeitgeber über die MAVO zu belehren ist und die MAV recht hat. Ihr aber wollt die Welt verändern. Da nützt unser Musterbrief mehr.}

Sofort schreibt die MAV nun an die Personalleitung:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
in Zeiten wie diesen ist unsere Mitbestimmung wichtiger geworden. Die MAV will Anfang nächster Woche das folgende Rundschreiben in den Arbeitsbereichen verteilen. Es wirft für viele verwirrende und belastende Rechtsfragen auf. Deshalb möchten wir Sie in unsere Suche nach geeigneten Formulierungen einbeziehen. Für Ihre zeitnahe Rückmeldung sind wir offen.
Im Auftrag ………….

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Arbeitgeber hat uns als Eure Mitarbeitervertretung bislang noch nicht umfassend zu den anstehenden Dienstplänen für die Spanne vom ... bis .... informiert. Uns fehlt eine Zusage, dass all Ihre Anwesenheitszeiten im Betrieb als Arbeitszeit erfasst werden und nur von der Arbeitgeberin nachweislich gewährte Pausen diese mindern. Uns fehlt erst recht eine Festlegung der Mindestbesetzung, um Überlastungen in den kommenden Monaten schnell zu erkennen und auszuräumen.
Hilfsweise hat die Mitarbeitervertretung der Anordnung der so wie vorliegend gesetz- und vertragswidrigen Einsatzplanungen widersprochen.
Die in den Arbeitsbereichen derzeit als vorläufige Überlegungen aushängenden Pläne können Euch so nicht rechtswirksam angeordnet werden. Was bedeutet das?
* niemand muss so arbeiten, wie es da geplant wurde. Ohne für sie oder ihn verbindliche Anordnung entsteht keine Arbeitspflicht; der Anspruch auf unser Tabellenentgelt bleibt ungekürzt. Niemand muss „nacharbeiten“.
* jede und jeder Verplante kann sich dennoch auf den Plan als für den Arbeitgeber verbindliches Angebot berufen.
* jedes Team kann sich untereinander auf eine weniger belastende Einsatzplanung einigen. Möglicherweise bleiben dann gegen Ende einige Schichten oder ganze Tage offen. Weist die Vorgesetzten bitte darauf rechtzeitig hin, damit die Patienten auf andere Stationen verschoben werden können.
Manche Fragen bleiben offen. Wir versuchen, zeitnah mit Euch zusammen Antworten darauf zu finden.
Eure Mitarbeitervertretung«
Volker
Frage # 216
25.06.2020 | 14:24
MAV

Werden in der Berechnung des Durchschnitt der Höchstarbeitszeit (48 Stunden) Krank und Urlaub herrausgerechnet?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Bezüge im Arbeitsvertrag auf Tarif oder AVR schreibst, nichts darüber, ob Ihr Schichtarbeit leistest oder etwas zur Gesetzesgrundlage Eurer Interessenvertretung. Da können wir wenig raten.
Wir vermuten, Euch geht es um den Ausgleich gemäß § 6 Abs. 2 ArbZG und die Betriebsparteien haben den Bezugszeitraum bereits auf vier Wochen oder den Kalendermonat festgelegt.

Die LV 30 des LASI (Handreichung für die Aufsichtsbehörden) erläutert auf Seite 19:
"Bei der Durchschnittsberechnung können Urlaubs- und Krankheitstage entweder in der Weise berücksichtigt werden, dass diese Tage mit einer fiktiven Arbeitszeit von 8 Stunden angesetzt werden, um sie zu neutralisieren, oder dass diese Zeiten bei der Ermittlung der Zahl der ausgleichsfähigen Arbeitstage abgezogen werden, mit der Folge, dass sich der Ausgleichszeitraum um einen entsprechenden Zeitraum verlängert.
Da gesetzlich anerkannte Feiertage keine Werktage sind, können diese definitionsgemäß nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. Gleiches gilt auch für Sonntage, insbesondere da das ArbZG Sonderregelungen für den Ausgleich von Sonn- und Feiertagsbeschäftigung vorsieht (§§ 11, 12 ArbZG)."

Urlaubstage dürfen, auch wenn sie über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden. (Bundesverwaltungsgericht Leipzig Urteil 09.05.2018 - BVerwG 8 C 13.17)
Gaby
Frage # 215
25.06.2020 | 12:18
AVR Anlage 32

Wir sind ein Verband mit unter anderem, mehreren ambulanten Pflegestationen. Eine stellvertretende Leitung einer Station hat wegen Differenzen mit der Leitung um Versetzung in eine andere Station gebeten.
Dem Wunsch ist man auch nachgekommen, die Kollegin hat dann dort zunächst eine andere Tätigkeit gemacht und sollte dann eine Leitung in einer neuen Tagespflege übernehmen. Diese Tagespflege wurde leider nicht genehmigt, die Kollegin bekommt nun die fristgerechte Kündigung mit der Begründung, das es im Moment keine entsprechende Tätigkeit in Leitungsfunktion gibt ( eine Tätigkeit in der Pflege kommt aufgrund körperlicher Einschränkungen nicht in Frage ). Mal abgesehen davon, dass wir Einspruch erheben und die Mitarbeiterin beim Anwalt war, haben wir folgende Fragestellung: es gibt definitiv in einer Pflegestation eine vakante Stelle als stellv. Leitung, da der bisherigen ebenfalls gekündigt wurde. Diese Stelle wurde der jetzt gekündigten nicht angeboten und man hat eine andere Kollegin auserkoren die jetzt eine teure Fortbildung machen soll um als Stellvertreterin arbeiten zu können. Wie sieht es mit unserem Mitspracherecht aus bezüglich dieser geplanten Fortbildung die teuer ist und es eigentlich ja jemanden gibt der diese Fortbildung hat und dem man kündigt mit der Begründung es gäbe keine adäquate Stelle?
Uns ist natürlich klar, dass es nur darum geht die Mitarbeiterin, koste es was es wolle los zu werden. Wir möchten aber alles in unserer Macht stehende tun um es dem Dienstgeber schwer zu machen.
Vielen Dank und ich hoffe man blickt durch den Sachverhalt.

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Bei Kündigungen gibt die MAV ihre - in aller Regel widersprechende - Stellungnahme ab. Sie zählt dabei alle Argumente auf, die für eine Weiterbeschäftigung auf diesem oder einem anderen Arbeitsplatz sprechen.
Die Arbeitgeberin darf nach Erhalt kündigen.
Die Kollegin bekommt (auch von Euch) Eure Stellungnahme. Sie darf umgehend zu Rechtsanwältin gehen und eine Kündigungsschutzklage einreichen. Sie kann dann zugleich die Weiterbeschäftigung bis zur einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts verlangen (so etwas kann sich ziehen ...).
Die MAV kann durch ihre Mitbestimmung sicherstellen, dass bis zur Weiterbeschäftigung keine anderen Kolleginnen in diesem Arbeitsbereich Überstunden / Bereitschaftsdienste angeordnet bekommen.
N.G. MAV
Frage # 214
11.06.2020 | 10:11
AVR Caritas  (Anlagen 32, 33), MAV / MAVO 24/7
hungrig ver.di

Wir befinden uns gerade in der Vorbereitungsphase zur Einführung eines neuen elektronischen Dienstplanprogrammes. Einiges Kopfzerbrechen bereitet uns hierbei der Datenschutz.
So stellt sich für uns unter anderem die Frage, wer Zugang zu welchen Informationen haben darf.
Zurzeit ist es so, das alle Mitarbeitenden eines Teams Einblick in alle dienstplanrelevanten Punkte wie z. B.die genauen Dienstzeiten, Abwesenheitszeiten (AU, Urlaub usw..), +/- Stunden sowie in die Telefonliste der Teammitglieder haben.
Da uns dieses doch etwas großzügig erscheint, lautet unsere Frage, ob es zu diesen Punkten Vorgaben oder evtl. sogar Musterdienstvereinbarungen gibt?
Eine weitere Frage dreht sich um die geplante elektronische Zeiterfassung bzw. was wir als MAV dabei zu beachten haben

:

Zunächst ein wenig Essig in Euren Wein:
Für die Mitbestimmung braucht es immer einen - hier in der MAVO - gewährten Regelungsgegenstand. Da wirft uns § 36 der MAVO schnell auf einen einzigen Gegenstand zurück - "Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu überwachen."
Die Pläne werden digital verarbeitet; sie sind zumindest geeignet für die Überwachung von Urlaub, Arbeitsunfähigkeit, Überstunden...
Die digitalen Möglichkeiten und deren Abweichungen von den AVR in den Plänen tauchen zudem später Turnus für Turnus auf. Arbeitgeber wünschen sich, dass die MAV in den digitalen Plänen bereits die durch die Arbeitgeberin beabsichtigte Maßnahme erkennt und diese mitbestimmt. Tatsächlich löst aber ein bestimmter digitaler Stand noch nicht aus, dass die Anhörungsfrist beginnt (§ 33 Abs. 2 MAVO). Dazu muss die Arbeitgeberin initiativ und umfassend über die Absicht informieren (aktiv werden, nicht nur Wissen in der Welt freigeben). All das führt dazu, dass Arbeitgeber die MAV bei der Neueinführung so gerne beteiligen. Sie wünschen sich Vereinfachung (Verzicht auf Handlungen der Arbeitgeberin, stattdessen Initiave der MAV).
Umgekehrt sollte sich die MAV nun positionieren: Was brauchen die Kolleginnen? Was gehört nicht in die unegalen Hände der Vorgesetzten (etwa: Das Kürzel 'Krank ohne Entgeltfortzahlung' muss dringend das Ergebnis der Übermittlungen durch die Kasse bleiben; Vorgesetzten fehlt das Tatsachenwissen und die Schulung in Versicherungsrecht).
Abschließend mag auch die Datensparsamkeit eine Rollen spielen (DSGVO). Niemand bekommt mehr zu Wissen, als sie /er braucht.
Die pfiffige MAV wird den Hersteller / Vertreiber der Software um einen Musterentwurf bitten ("Sie haben sich doch mit Ihren Erfahrungen und Referenzbetrieben beworben ..."). Dieser soll den Datenschutz für die Stammdaten und für die Bewegungsdaten beschreiben (welche Daten, wer darf schreiben / lesen / drucken, wann wird wie gelöscht ...).
Alex
Frage # 213
05.06.2020 | 13:43
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Wir haben während Corona eine Krise bekommen und würden gerne wissen, wie wir mit einem Stundenabbau von Mitarbeitern umgehen, die dies eventuell nicht ganz freiwillig getan haben.

Geltendmachung für die einzelnen Kolleg*innen-individuell?

Als Betriebsrat von der unterlassenen Einleitung der Mitbestimmung Gebrauch machen,- was aber wieder andere Schwierigkeiten aufwirft- z. B. Menschen die den Abbau wollten...
Fragen über Fragen...

:

Manche Betriebsräte werden erst durch Schaden klug.
Offenbar hat Euer Betriebsrat versäumt, die Verletzung Eurer Mitbestimmungsrechte bei der Anordnung von Arbeitszeit arbeitsgerichtlich mit einem Ordnungsgeld zu belegen.
Offenbar hat Euer Betriebsrat versäumt, die Kolleginnen und Kollegen zu informieren: Anordnungen ohne Zustimmung des Betriebsrates (besser noch: ohne Vereinbarung mit Euch) bleiben für sie unverbindlich.
Das kann der Betriebsrat nun beides zeitnah nachholen.

Er kann auch erzwingen (§ 87 Abs.1 Nr. 7 und Abs. 3 BetrVG),dass an den betroffenen Arbeitsplätzen nun zeitnah die Belastungen aktualisiert erfasst und bewertet werden. Denn nur so könnt Ihr die als notwendig erkennbaren Schutzmaßnahmen festlegen lassen.

Dagegen hat sich bei der tarifvertraglichen Bewertung nichts geändert: Überstunden sind zu vergüten (100 v.H. und 30 v.H.), Minusstunden verfallen am Ende des Schichtplanturnus. Es ist schwer vorstellbar, dass sich - nach dem abendlichen Klatschen - der Arbeitgeber schon nach nur zwei Monaten bei der Vergütungsabrechnung vergesslich zeigt.

Der Betriebsrat wird also die drei.73 im Betrieb verteilen, die zum Monatswechsel gedruckt und verschickt wird.
Ede
Frage # 212
21.05.2020 | 04:23
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO,24/7

kleinmütig Wir sind die MAV einer kleinen Einrichtung der Behindertenhilfe.
Da sich die Bedürfnisse unserer Klienten geändert haben, sollen demnächst die Nachtwachen durch Bereitschaftsdienste während der Nacht ersetzt werden.
Grundsätzlich können wir diese Entscheidung nachvollziehen und würden dem evtl. auch zustimmen.
Wir sind aber der Meinung, dass es für diese Dienstform auch eine eigene Gefährdungsbeurteilung geben muss. Unsere Einrichtungsleitung geht davon aus, dass wir allgemeingültige haben, da ja psychische Belastungen bewertet haben.
Gibt es eigene Gefährdungsbeurteilungen zum Bereitschaftsdienst und wo man vielleicht Musterfragebögen bekommen?

:

Ihr habt Euch wirklich entschieden, die Kolleginnen nun außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, zusätzlich und schlechter bezahlt arbeiten zu lassen? Sollen sie nachts mit einem Auge wach liegen, um mitzubekommen, wenn ihr Einsatz gebraucht wird?
kapiert Vielleicht lest Ihr besser noch mal den Abriss linkBereitschaftsdienst.

Ihr könnt - trotz all dieser Bedenken - den Zumutungen zustimmen. Dies geschieht 'freiwillig' (der Arbeitgber kann Euer Ja nicht erzwingen). Die Kolleginnen sind nur verpflichtet, Bereitschaftsdienste zu leisten, wenn diese sich an das Arbeitszeitgesetz und an die AVR Anl. 33 § 5 halten.
Die Arbeitsplätze werden dadurch wesentlich geändert (verlängerte Schichtzeit, eventuell entgegen § 4 ArbZG ohne Pausen, verlängerte wöchentliche Arbeitszeit, verkürzte Freizeit ...). Gemäß §§ 5, 6 und 12 ArbSchG sind die nun notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu aktualisieren, zu vereinbaren und festzulegen.

Das mag der linkFragebogen der inqa unterfüttern, ohne aber all die Bedenken auszuräumen.
Gremium
Frage # 211
18.05.2020 | 20:42
TVöD-B , Personalrat BayPVG
Wir hatten im Januar eine Anfrage zur probeweisen Einführung neuer Dienstzeiten im Dienstplan. Diese wurden dann vom Gremium für Februar genehmigt und als Email an die PDL-Heimleitung gesendet.
Durch die Corona Pandemie und durch Aussetzen unsere Sitzungen für März und April wurde dies leider vergessen.

Arbeitszeit 8:00-13:30/ 30 Min Pause,
all das war für eine schwerbehinderte Kollegin, 50% Betreuungskraft, gedacht. Ist ja OK.
Diese Arbeitszeit wurde nun für März-Mai für alle Betreuungskräfte egal ob 50% oder 75%-Kraft im Dienstplan hinterlegt.
Diesmal aber ohne Pause, wurde per Hand umgeschrieben.

Da wir uns ja nicht rechtzeitig wieder damit befasst haben und der Probemonat vorüber ist, - ist die Dienstplanänderung dadurch genehmigt?
Hätten die anderen Betreuungskräfte überhaupt danach arbeiten dürfen?

:

Das Bayerische Personalvertretungsgesetz regelt in -
Art. 70
(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (Art. 75, 75a Abs. 1), kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.
Art. 73
(2) Dienstvereinbarungen werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Art. 75
(4) Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ferner mitzubestimmen über -
1. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.

kapiert Wir können nach diesem Wortlautb streiten, ob Eure Mitbestimmung pberhaupt die recht allgemeine Organisierung von Schichten (Beginn, Ende) umfasst. Das wären ja bloße Grundsätze / Modelle. Eure Mitbestimmung betrifft jedoch sicherlich die sehr konkrete Arbeitszeit von Beschäftigten, einzeln und hierbei im Bezug auf das Kollektiv.

Wir können weiter streiten, ob Ihr zu irgendetwas "probeweise" zustimmt. Eure Mitbestimmung betrifft stets die Grenzziehung zwischen Freizeit und Arbeitszeit. Dies kann nicht vorläufig oder probeweise geschehen, sondern nur sehr endgültig - für ganz bestimmte Beschäftigte, ganz bestimmte Beginn- und Endezeiten, ganz bestimmte Tage.

Wir können vor allem streiten, ob hier eine bloße "Zustimmung" ausreicht. Die Vereinbarung, schriftlich, als Aushang für die Kolleginnen, ist sicherlich das geeignete Verfahren. Da Ihr etwas "genehmigt" habt (ein Begriff, den das BayPersVG nicht verwendet) solltet Ihr einmal Euer Handwerkszeug überprüfen.

Ihr bestimmt jeden einzelnen Dienstplan mit, Turnus für Turnus, die Zuordnung der Kolleginnen zu Schichten an bestimmten Tagen. Verweigert die Zustimmung zur Zuordnung zu der strittigen Schicht, widersprecht den beabsichtigten Maßnahmen, fordert dazu auf, die - geeinten - Dienstpläne zwischen den Betriebsparteien zu vereinbaren!

wut Tipp: Bereits die Maßnahme selbst scheint im ungezügelten Wandel begriffen. Der Dienstgeber kann wohl keine Zustimmung des Personalrates zu Zuordnung dieser Schicht für alle Beschäftigten und an ganz bestimmten Tagen der Zukunft vorweisen. Ihm fehlt offenbar ein Beleg, dass Ihr hier Euer Mitbestimmungsrecht aus Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 verbraucht habt.
Joachim
Frage # 210
17.05.2020 | 14:18
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Wir möchten unsere Mitbestimmung der Dienstpläne geltend machen. Denn mit den Minus- und den Plusstunden hat der Arbeitgeber das nicht so.
Was müssen wir dem Arbeitgeber schreiben?
Reicht eine Information?

:

Ihr mailt an die Personalleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
die Abgrenzung zwischen Freizeit und Arbeitszeit greift tief in das Leben der Beschäftigten ein. Darum hat die katholische Kirche in ihrer MAVO diese Entscheidungen zwingend unserer Mitbestimmung unterworfen. Das werden wir zukünftig so auch mit Ihnen leben.
Im Zuge unserer Mitbestimmung der einzelnen Dienstpläne gemäß MAVO § 36 nr 1 wollen wir mit Ihnen für die Arbeitsbereiche XYZ die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage in der Zeitspanne 01. bis 30.06.2020 vereinbaren. Dies wird dann Ihre Festlegung im verbindlichen Schichtplanturnus rechtswirksam machen. Es hat dann auch die Folgen, die die Anl. § 32 der AVR Caritas in § 4 Abs. 8c beschreibt. Unterplanung am Ende des Turnus kann nicht im Folgeturnus nachgefordert werden. Überplanung würde als vergütungspflichtige Überstunden geleistet werden - das wollen wir so nicht planen. Bitte reichen Sie uns zeitnah Ihre Planungsvorschläge ein. Wir haben uns dies für die kommende MAV-Sitzung (am ..... ab ... Uhr) zur Entscheidung auf die Tagesordnung genommen, zu der wir Sie gemäß MAVO § 14 (6) bzw. § 27 (1) hinzuladen.
Mit freundlichen Grüßen ....... «

Meist müssen Pflegedienstleitungen noch durch eine Trauer- und Abschiedsphase gehen, bis sie sich in ihr Schicksal fügen.
Andi
Frage # 209
12.05.2020 | 13:56
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Wir üben jeden Monat unser Mitbestimmungsrecht der Dienstpläne aus und widersprechen regelmäßig verschiedenen Festlegungen innerhalb der zweiwöchigen Frist.
Nun ist unser Arbeitgeber der Auffassung , dass wir nach dem Widerspruch laut § 33 MVG.EKD Abs.3 keinen Erörterungstermin beantragt haben, geschweige diese für beendet erklärt haben.

Woher sollen wir wissen , in wieweit unser Arbeitgeber unseren Widerspruch beherzigt. Wir können doch erst dann einen Erörterungstermin beantragen und als gescheitert erklären, wenn wir seitens unseres Arbeitgebers eine Rückmeldung bzgl. unseres Widerspruchs erhalten.
Oder sehen wir das falsch?

:

Die betrieblichen Rituale, die schlechten Manieren des Arbeitgebers und das verquaste MVG machen es Euch kompliziert. Versuch es einmal ganz systematisch:

Fall A:
Der Arbeitgeber legt Euch eine von ihm beabsichtigte Maßnahme vor ("unterrichtet" Euch).
Die MAV erklärt: "Dieser Maßnahme verweigern wir unsere Zustimmung. Denn ....
Aufgrund der Rechtsauffassung des Kirchengerichtshofes eröffnen wir Ihnen bereits im Vorgriff auf den Gesprächsverlauf in etwaigen Erörterungen die Liste unserer weiteren möglichen Zustimmungsverweigerungsgründe: Die Pläne bedeuten Verstöße gegen Gesetze (billiges Ermessen § 106 GewO, § 315 BGB; die Schutzvorschriften des ArbZG), gegen das MVG (vollständige Unterrichtung über Belastungen an den Arbeitsplätzen), gegen die AVR (hier: BAT-KF) und die Arbeitsverträge."
§ 38 MVG.EKD regelt nun die Rechtsfolge: "(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist oder die Einigungsstelle gemäß § 36a entschieden hat."
Der Arbeitgeber darf nicht diese Maßnahme vornehmen. Er darf auch nicht eine alternative Maßnahme vornehmen.
Er kann aber glauben, die Anordnung der Schichtpläne duldet keine Aufschub, zumindest soweit es die erste Woche betrifft, und diese Teilanordnung sei eine vorläufige Regelung. Er leitet parallel die kirchengerichtliche Ersetzung Eurer Zustimmung ein oder fordert Euch auf, mit ihm eine Einigungsstelle zu bestellen. Wenige Wochen später, noch haben weder Kirchengericht noch Einigungsstelle zu einem Termin gefunden, stellt sich heraus: Die wochenweisen Anordnungen waren nicht nur vorläufig sondern sehr endgültig; die Maßnahme hat sich so durch Zeitablauf erledigt. Die MAV kann kirchengerichtlich feststellen lassen, dass die Dienstgeberin damit ihre Mitbestimmungsrechte verletzt hat. Sie bekommt Recht.

Fall B:
Alles genau wie in Fall A. Jedoch leitet die Arbeitgeberin weder die kirchengerichtliche Ersetzung ein, noch bestellt sie mit Euch die Einigungsstelle.
Die MAV kann kirchengerichtlich feststellen lassen, dass die Dienstgeberin damit ihre Mitbestimmungsrechte verletzt hat. Sie bekommt Recht.

Fall C:
Der Arbeitgeber legt Euch eine von ihm beabsichtigte Maßnahme vor ("unterrichtet" Euch).
Die MAV erklärt: "Dieser Maßnahme verweigern wir unsere Zustimmung. Wir werden aufgrund § 47 MVG.EKD initativ und schlagen Ihnen vor, in einer Dienstvereinbarung die Anordnung der Pläne für den Turnus vom ..... bis zum .... mit den folgenden Änderungen (siehe Anlage) festzulegen."
Die Arbeitgeberin muss nun binnen einem Monat Stellung beziehen. Euch bleibt im Streit der Weg zum Kirchengericht. Da der Regelungsgegenstand nun die Form einer Dienstvereinbarung hat, darf das Kirchengericht nur einen Vermittlungsvorschlag machen.

Fall D:
Der Arbeitgeber legt Euch eine von ihm beabsichtigte Maßnahme vor ("unterrichtet" Euch).
Die MAV erklärt: "Dieser Maßnahme verweigern wir unsere Zustimmung. Wir laden Sie gemäß § 25 MVG.EKD am ...... ab ..... Uhr in unsere Sitzung, um unter dem Tagesordnungspunkt 'Schichtplanung' zu beraten."
Nach erfolgloser Beratung kann die MAV den Arbeitgeber vor seinem Abgang auffordern, mit ihr unverzüglich eine Einigungsstelle zu bestellen.

Meist probieren Mitarbeitervertretungen die unterschiedlichen Wege aus und erhöhen schrittweise den Druck.
Carmen
Frage # 208
04.05.2020 | 20:07
AVR Caritas  (Anlage ??), MAV / MAVO

Nachtrag zur vorherigen Frage.
Ich habe Bedenken, als Mitglied der MAV Rechtsmittel gegen die (nicht mit meiner Zustimmung) gefassten Beschlüsse vorzugehen, welche nicht im Sinne der MA sind und die Rechte derer maßgeblich einschränken.

:

Die MAV kann durch Dienstvereinbarungen Ansprüche der Kolleginnen und Kollegen begründen. Ebenso kann sie Pflichten begründen, und Rechte des Arbeitgebers.
Dienstvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend

Die MAV ist dabei nicht komplett frei. Sie wird beschränkt durch die MAVO -
§ 38 - "(3) Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen. Bestehende Dienstvereinbarungen werden mit dem Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1 unwirksam."

Dienstvereinbarungen, die bestehenden kirchlichen Rechtsnormen wie den AVR widersprechen, bleichen so rechtsurnwirksam. Es braucht keine kircheneigenes oder weltliches Gerichtsverfahren, um dieses erst zu erreichen. Es braucht also kein anderes Rechtsmittel als die schriftliche Geltendmachung der tatsächlcih ungeschmälerten vertraglichen Ansprüche.

Aktive Mitarbeitervertreter/innen unterstützen ihre Kolleginnen und Kollegen bei der Identifikation ihrer Ansprüche und bei der schriftlichen Geltendmachung. Sie veröffentlichen dazu zum Beispiel kurze Passagen der AVR per Rundmail an alle. Und sie sie weisen daraufhin: Die tollkühnen Verzichtserklärungen der MAV haben unsere Durchsetzung zwar erschwert. Doch sie haben die Ansprüche nicht beseitigt. Überstunden müssen wir nur nach ausdrücklicher Zustimmung der Mitarbeitervertretung (§ 33 MAVO) leisten. Geleistete Überstunden sind zwingend zu vergüten.

Es ist ein weit verbreiteter Irrglauben, ein Betriebsrat oder eine MAV müsse - über alle Fraktionen und Listengrenzen hinweg einen guten, gemeinschaftlichen Gesamteindruck präsentieren. (Auch im Bundestag müssen nicht alle Parlamentarierinnen, Grüne, Linke, FDP, CDU und AfD, in dasselbe Horn tuten). Wir sind stets nur denen verpflichtet, die uns gewählt haben.
Carmen
Frage # 207
03.05.2020 | 17:34
AVR MAV

Wir sind ursprünglich eine 7er MAV, momentan mangels Nachrücker nur zu sechst. Leider steht der Großteil der Mitglieder stark auf Seiten der Dienstgeberin.
Ich kann unsere Dienstvereinbarung, wo Überstunden ohne Zuschläge ausbezahlt werden sollen und Eingriffe in die Freizeit der Mitarbeiter legalisiert werden, nicht mittragen, habe allein aber keine Möglichkeit das zu verhindern. Es wurde auch ohne dringende betriebliche Gründe eine Urlaubsregelung vereinbart, die zum Nachteil der Mitarbeiter ist. Welche Möglichkeit hätte ich, Neuwahlen zu provozieren? Rücktritt?

:

Dein Arbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für Deinen Arbeitsvertrag. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR.DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln.
Ebenso gibt es das MVG (Diakonie) und die MAVO (Caritas), auf die sich Deine MAV stützen könnte.
Wenn Du uns schreibst, was da genau bei Dir wirkt und gilt, können wir mehr raten.

Grundsätzlich gilt: Du bis gewählt um die Interessen Deiner Kolleginnen zu vertreten und mit ihnen (nicht mit der Rest-MAV) zusammenzuarbeiten. Deshalb kommt ein individueller Rücktritt kaum in Frage. Keine Opposition sollte aus Protest gegen die regierende Mehrheit zurücktreten. Sie ist gesetzlich gegen Nachteile geschützt und kann daher offen die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse und Vereinbarung anprangern.

Nachdem die MAV mit Mehrheit der Stimmen ihren Rücktritt beschlossen hat, bleibt sie im Amt und organisiert sie zügig die Neuwahlen.
Jo
Frage # 206
01.05.2020 | 08:51
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Wir, die MAV, möchten ganz gerne unsere Sitzungszeit erhöhen und zwar alle 14 Tage für 2 Stunden, weil wir momentan viel zu bearbeiten haben.
Unser Dienstgeber sagt aber, das uns nur 19,5 Stunden nach MAVO im Monat zustehen. Wir haben knapp 100 Mitarbeiter. Wie viel Zeit können wir laut MAVO in Anspruch nehmen?

:

Die MAVO ist hier in § 15 Abs. 2 recht klar:
»(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.
(4) 1Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die aus einrichtungsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das
Mitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Kann ein Mitglied der Mitarbeitervertretung die Lage seiner Arbeitszeit ganz oder teilweise selbst bestimmen, hat es die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung außerhalb seiner Arbeitszeit dem Dienstgeber zuvor mitzuteilen. Gibt dieser nach Mitteilung keine Möglichkeit zur Tätigkeit innerhalb der Arbeitszeit, liegt ein einrichtungsbedingter Grund vor. Einrichtungsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. «


Zeitkontingente, die Euer Chef da irrtümlich im Kopf hat, bestimmt Absatz 3 dann ausschließlich für pauschale Freistellung Einzelner.

Achtung: Mitarbeitervertreterinnen sitzen nicht nur. Manche bereiten sich vor. Andere schreiben eine Niederschrift oder einen Brief. Noch wichtiger sind die viele Besuche und Gespräche mit den Kolleginnen. All das ist notwendig. All das soll während der indidividuellen (dienstlichen) Zeit der Tätigkeit erledigt werden. Andernfalls entsteht ein Anspruch auf Ersatzfreistellung.

Möglicherweise trefft Ihr bei den Kolleginnen auf mehr Probleme, als eine MAV in der Kirchenverwaltung. Möglicherweise deckt Ihr auf, dass an den Arbeitsplätzen seit Jahren die Aktualisierung der Belastungserfassungen versäumt wurde. Dann ist eben deutlich mehr mitzubestimmen. Und das kann auch mal etwas länger dauern ...
Jan
Frage # 205
11.04.2020 | 08:25
TV-DN, MAV/ MVG K ,

Die Mitarbeitervertretung unseres Konzerns hat - in vorauseilendem Gehorsam - eine Dienstvereinbarung für alle Diensstellen abgeschlossen, die das Mitbestimmungsrecht der Dienststellen-MAVen weitgehend außer Kraft setzt. Sie erlaubt 12-Stunden-Schichten, flexiblen Umgang mit Urlaub und Freizeitausgleich, Zwangsurlaub bis zur Hälfte des Jahresurlaubs. Alles nach Gutdünken der Dienststellenleitung und alles vor dem Hintergrund der Corona-Krise.
Selbst das Recht der lokalen MAV, die Entscheidungen der Dienststelle vor der Schiedsstelle überprüfen zu lassen wurde aufgegeben.
Das alles unter Mitwirkung einer renommierten Kanzlei für kirchliches Arbeitsrecht in Bremen.
Ich stehe in meiner MAV in einer Minderheit mit dieser Meinung da. Die Mehrheit begrüßt diese Dienstvereinbarung, "denn es geht ja jetzt darum, Menschen zu helfen." "Und von dieser Gewerkschaftskacke will doch jetzt sowieso niemand etwas hören." (O-Ton)
Habe ich noch irgendeinen legalen Ausweg aus dieser Situation, kann ich noch irgendwie die Mitbestimmung meiner lokalen MAV retten und die Entscheidung der Konzern-MAV quasi überstimmen?
Oder bin ich diesem Ermächtigungsgesetz schutzlos ausgeliefert und kann nur noch individuelle Auswege suchen?

:

MVG.K § 16 Abs. 4 zieht der Gesamtmitarbeitervertretung eine Grenze:
»(2) Die Gesamtmitarbeitervertretung ist anstelle einzelner Mitarbeitervertretungen zuständig, wenn eine Angelegenheit mehrere Dienststellen betrifft.«

Die Grenze zwischen Arbeitszeit und Freizeit betrifft die einzelnen Kolleginnen und Kollegen, im Rahmen des Teams (Kollektiv) ihres Arbeitsbereichs. Dabei begründet § 40 MVG-K das Mitbestimmungsrecht zu -
»4. Festlegung von Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen; ausgenommen bleibt die für die Dienststelle nicht vorhersehbare, aufgrund besonderer Erfordernisse kurzfristig und unregelmäßig festzusetzende tägliche Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Beschäftigten;
5. Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen, für die Anordnung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sowie für unvorhersehbare Arbeitszeitregelungen im Sinne der Nummer 4;
6. Aufstellung von Grundsätzen für den Urlaubsplan;«

sowie § 42 MVG-K
»11. Ablehnung eines Antrags auf Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen.«

Was Du beschreibst, betrifft einige der hier aufgelisteten Regelungsgenstände (Länge einiger Schichten, Grundsätze für die Erstellung, Urlaubsregeln ....). Einmal waghalsig angenommen, die von Dir skizzierten 'Grundsätze' beträfen mehrere Dienststellen einheitlich, und die Arbeitgeberin braucht diese Einheitlichkeit zur Arbeitsorganisation... :
Die Grundsätze regeln nicht abschließend, wann wer Urlaub bekommt, arbeitet, frei bekommt.
Dabei handelt es sich weiterhin um einzelne Maßnahmen der Arbeitgeberin. Diese betreffen nicht mehrere Dienststellen, sondern nur Eure.

Durch die Ergänzung des § 14 Abs. 4 und die Arbeitszeitverordnung der Bundesregierung vom 07.04. sind die Ausnahmebwilligungen der niedersächsischen Aufsichtsichtbehörde überholt. Die Voraussetzungen sind anders und komplex. Nur Deine Mitarbeitevertretung kann (mit-)entscheiden, in welchen zukünftigen Dienstplan wer unerträglich lange arbeiten muss, weil dies unvermeidlich und notwendig ist.

Im Konflikt beruft sich die Dienststellenleitung möglicherweise auf die Zugeständnisse der angeblich hier zuständigen GMAV. Das bestreitet Ihr.
Die Dientstellenleitung kann nun versuchen, Eure Zustimmung zu ersetzen - beim Kirchengericht oder in der Schiedsstelle. Dabei wird diese auch die Selbstaufgabe-Vereinbarung beurteilen.
Oder die Dienststelle geht davon aus, das sie bereits die Notstands-Ermächtigungs-Zustimmung der MAV erhalten hat. Dann ruft Ihr die Schiedstelle wegen dieser Verletzung Eurer Einzelfallmitbestimmung an.

Nur Deine MAV kann die Kolleginnen informieren, dass sie Zwangsurlaub und Urlaubsverweigerung widersprechen können und dies dann in Eure zwingende Zuständigkeit fällt.
Nur Deine MAV kann die Kolleginnen informieren, dass die Pläne und Anordnungen - ohne wirksame Zustimmung der MAV - für sie unverbindlich bleiben.
Chris
Frage # 204
10.04.2020 | 10:29
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG 3 -Schicht-Betrieb.

Hallo, ich arbeite als Plegefachkraft in einem Altenheim( ca 130 Kolleginnen) und bin gleichzeitig Betriebsrats-Vorsitzende traurig seit einem halben Jahr. Zur Zeit haben wir viele krankheitsbedingte Personalausfälle. Es gibt in unserem Haus mehrere Frühschichten, unter anderem eine sogenannte kurze Frühschicht, bei der 6 Bewohner versorgt werden müssen. Diese hat der PDL jetzt einfach kurzfristig aufgelöst, um die Ausfälle zu kompensieren. Die 6 Bewohner müssen also zusätzlich von den anderen Frühschichten mitversorgt werden.
Meine Frage: Bei der Einführung der kurzen Frühschicht war der Betriebsrat mit im Boot (§ 87 Abs.- 1 Nr. 2 BetrVG).
Muss der Betriebsrat dann nicht auch bei der Auflösung dieser Schicht miteinbezogen werden ?
Da ich kurz vor einer Explosion stehe, danke ich euch für eine schnelle Rückmeldung.

:

In § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG wird Beginn und Ende der Arbeitszeit (Lage der Schichten und der Pausen) sowie deren Verteilung auf die Wochentage der zwingenden Mitbestimmung unterworfen. Hier geht es zunächst darum, ob es Schichten gibt, welche und wie denen wer zugeordnet wird.

In Altenheimen gibt es häufig eine Unzahl von Schichten, die auf den Wochentag, Arbeitszeitanteil, Qualifikation und Funktion bezogen eingeführt wurden. Dabei wurde meist versäumt, diese Zuordnung auf einen bestimmten Beschäftigtenkreis zu beschränken. So darf sogar eine Vollzeitkraft zu einer Bonsai-Ultra-Kurzschicht herangezogen werden. Nur der Betriebsrat steht da im Zuge seiner turnusweisen Mitbestimmung noch als Schutzwall im Einzelfall vor. Soweit, so schlecht.

Umgekehrt gibt es nun zahlreiche Schichten, aus denen die Arbeitgeberin aussuchen kann. Sie muss aber nicht an jedem Tag alle diese Schichtarten abrufen / einteilen. So fristen ein paar Schichten ein Schattendasein, und werden plötzlich gezogen und zum Zankapfel.

Du dagegen beschreibst eben kein Arbeitszeitproblem (Abgrenzung von Freizeit zur Arbeitszeit für Einzelne), sondern ein Gesundheitsschutzproblem (Überlastung). Da braucht es einen sehr langen Atem und raffinierte Züge.

Erster Zug:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
überrascht nehmen wir wahr, dass die Einteilung zu den kurzen Frühschichten offenbar nicht zwingenden betrieblichen Interessen folgt. Wir wollen dies bei der Umsetzung der in § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD tarifierten 5-Tage je Kalenderwoche nützen, ebenso bei der Erfüllung persönlicher Einteilungswünsche. Gibt es weitere Schichten, deren Besetzung keinem zwingenden Bedarf folgt?
Mit freundlichen Grüßen ...."

Nico
Frage # 203
03.04.2020 | 17:19
AVR Caritas  (Anlage 32,33), MAV / MAVO Schicht-/ Wechselschichtarbeit, 24/7

kleinmütig
In diesen Tagen ist immer wieder von Bonuszahlungen für Mitarbeitende, welche in der Betreuung und Pflege von mit dem Corona Virus Infizierten eingesetzt sind, die Rede.
Da es unseres Wissens im Bereich der AVR Caritas noch keinen rechtlichen Anspruch auf derartige
Zuschläge gibt, überlegen wir in der MAV unserem Dienstgeber eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen.
Unsere Frage lautet nun, ob euch schon entsprechende Musterdienstvereinbarungen bekannt sind oder ob ihr uns evtl. einige Formulierungshilfen zur Verfügung stellen könnt.
Vielen Dank im Voraus, auch im Namen unserer Mitarbeiter.

:

In diesen Tagen unterschreiben die Tarifparteien ver.di und VKA (TVöD) einen Tarivertrag zur Kurzarbeit. Da braucht es nun Druck von den Beschäftigten in den kath. Einrichtungen, damit die Arbeitsrechtlichen Bettel-Kommissionen dies in die AVR der Caritas nachschreiben.

Auch die außerordentlichen Belastungszulagen ("Bonus") werden auf dieser Ebene verhandelt werden.

kapiert Unter linkt1p.de/pandemie findet Ihr die Datei Eine kleine Liste von möglichen Regelungsgegenständen.docx.
GPR
Frage # 202
05.03.2020 | 18:29
TVöD-P , Personalrat Betreuungseinrichtung, 24/7

Muss die Pflege -Zulage auch in Stufe 8 gezahlt werden? Wir haben durch Zufall erfahren, dass einige Kollegen der Entgeltstufe 8 die Zulage erhalten und andere Kollegen nicht. Wie ist die Rechtslage?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten.

Der Personalrat sollte nicht nur zufällig die tariflichen Regelungen überwachen! Er bestimmt ja die Eingruppierungen und Einstufungen mit.

Einen Dienstleistungsbereich "P" kennt der TVöD nicht. Ihr fallt unter den TVöD-B.

Die Entgeltordnung findet Ihr in dessen Anlage 1. Teil B Abschnitt XI regelt die Gesundheitsberufe.
Unter Nummer 1 findet Ihr die Pflege. Am Ende der Nummer 1 sind "Protokollerklärungen" aufgelistet.
»Protokollerklärungen:
1. Beschäftigte der Entgeltgruppen P 5 bis P 9, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
b) Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
c) Kranken in geriatrischen Abteilungen und Stationen,
d) Gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patientinnen und Patienten,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage in Höhe von 46,02 Euro.«
MAV
Frage # 201
28.02.2020 | 11:45
AVR.DD , MAV/ MVG.EKD
Wir arbeiten in der Jugendhilfe und sind in unserer MAV etwas irritiert über den neuen Vertretungszuschlag I (§ 20 b). Wie genau soll dieser ab dem 01.04.2020 praktisch umgesetzt werden? Der Arbeitgeber kann jedem Mitarbeiter drei Dienste im Monat anordnen, wo sich der Mitarbeiter für bis zu zwei Stunden an einem bestimmten Ort abrufbereit halten muss (Vertretungszuschlag I). Soweit ist die Theorie klar.
Doch mit welcher Vorlaufzeit ist dies möglich? Müssen diese Dienste im ursprünglichen, von der MAV zu genehmigenden Dienstplan bereits eingetragen sein oder ist es eher so gedacht, dass sie zwar mit einer gewissen Vorlaufzeit (welche?), allerdings bei tatsächlich absehbarem Bedarf angeordnet werden können?
Ich schreibe in unserer Wohngruppe die Dienstpläne und kann in der Regel nicht 4-6 Wochen im Voraus planen, wann eventueller Bedarf besteht. Oder sind der Arbeitgeber und die MAV durch den Satz: "Durch Dienstvereinbarung kann die Art der Durchführung näher geregelt werden" frei in der Absprache wie die Stand-by Dienste letztendlich gehandhabt werden?
Sinnvoll finde ich die Vertretungszuschlag I Dienste nur, wenn man sie bei tatsächlichem Bedarf einsetzt und nicht pauschal jedem Mitarbeiter im Monat bis zu 6 Stunden Bereitschaft und an drei Tagen Einschränkungen in der zu verplanende Freizeit auferlegt. Für mich wären tatsächliche Bedarfsgründe z.B., ein Kollege ist in Kur und es könnte eine Verlängerung anstehen. Ich trage ihn in den Dienstplan erstmal ab dem Kurende wieder ein, kann mir jedoch nicht sicher sein, ob er dann auch wieder die Arbeit aufnehmen kann.
Oder ein Kollege ist bis zu einem bestimmten Tag krankgeschrieben und muss vor dem nächsten Dienst nochmal zum Arzt. Dann würde ich um die Besetzung in der Gruppe sicherzustellen ebenfalls den Vertretungszuschlag I anwenden. Unser geschäftsführende Vorstand überlegt den Vertretungszuschlag I + II gar nicht erst anzuordnen. Ist das möglich?

:

Wir sind von dieser Regelung nicht irritiert, sondern abgestoßen. Hier wird durch eine Runde von Bittstellern (die arbeitsrechtliche Kommission - ARK) den Kolleginnen eine neue Sonderform der Arbeit begründet. Die erweitert die Übergriffe des Arbeitgebers über Plusstunden, Überstunden und Minusstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften.
Erst beim genauen Lesen fällt auf: Es fehlt die Verpflichtung, sich solche 'Vertretungsdienste' aufdrücken zu lassen. Noch können die Kolleginnen also dankend ablehnen. Doch bald werden Arbeitgeber diese Verpflichtung über die 'freiwilligen' Arbeitsverträge einschmuggeln.

Diese Regelung gilt erst ab dem 01.04.2020. Sie ist daher nur Eingeweihten zugänglich. Denn selbst findige Beschäftigte entdecken bislang nicht die AVR.DD in der bevorstehenden Fassung.

Damit der Arbeitgeber anordnen darf, braucht er zudem die Zustimmung der MAV.
Nach unserer Kenntnis ist der eigentlich Stolperstein: "Die im Rahmen der Übernahme der Vertretung geleisteten Arbeitsstunden sind Arbeitszeit."
Das liest sich sinnfrei. Meint aber wohl, dass es sich um regelmäßige Arbeitszeit im Rahmen der kalenderjährlichen Zeitschuld handeln soll. Es handelt sich um eine Flexibilisierung, gemäß § 12 Abs. 6 TzBFG "zuungunsten der Arbeitnehmer" weil ohne Ankündigungsfrist, jedoch entegegn dem Gesetz ohne Tarifvertrag, nur über eine AVR.
Auf die Motive der Dienstplanschreibenden wird es einer aktiven MAV nicht ankommen. Sie wird zunächst gemäß § 5 ArbSchG eine Erfassung und Beurteilung der psychischen Belastungen an den Arbeitsplätzen verlangen. Nur falls es sich bislang um Schonarbeitsplätze handelt sind weitere Zumutungen verhandelbar.
Bill MAV
Frage # 200
19.02.2020 | 17:08
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Unsere Einrichtung besteht aus mehreren kleinen Heimen im Umfeld der Stammeinrichtung.
Das Problem besteht darin, dass wir als MAV bisher nur in der Stammeinrichtung präsent sind und auch nur hier unsere Sprechstunden anbieten.
Wir haben vor, auch in den anderen Häusern Sprechstunden anzubieten. Unsere Einrichtungsleitung lehnt dieses, mit der Begründung ab, dass dieses nur die Abläufe in den betroffenen Häusern stören würde und die MA ja auch die Möglichkeit haben uns in der Stammeinrichtung aufzusuchen.
Haben wir einen Rechtsanspruch, diese Sprechstunden auch ohne die Zustimmung der Leitung einzurichten?

:

Die MAVO kennt keine gesonderten Sprechstunden. Sie sind oft auch sinnfrei verbrachte Zeit.
Ihr schreibt der Arbeitgeberin -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
die MAV hat aus § 26 Abs. 3 Nummer 2 die Aufgabe, die Beschwerden der Kolleginnen entgegenzunehmen und zeitnah der Abhilfe zuzuführen (Initiativrecht). Die Beschwerden über Überlastungen und wiederholt nicht gewährte Pausen (§ 23 ArbZG) nehmen zu. Deshalb werden wir von nun an die Kolleginnen an ihren Arbeitsplätzen besuchen. Wo keine Pausen gewährt oder wenigstens festgelegt sind, wird dies während der Arbeitszeit geschehen. Wir verwenden hier die Bezeichnung 'Klagezeit' (Jeremias Klgl 2,18-19).
Um die Arbeitsabläufe dennoch nicht mehr als notwendig zu stören, werden wir unsere Besuche vorher ankündigen und zu regelmäßigen Zeiten wiederholen. Dies ermöglicht es den Vorgesetzten, die Arbeitsorganisation darauf einzurichten.
Mit freundlichen Grüßen ..... «
Thorsten
Frage # 199
19.02.2020 | 12:58
AVR.HN , Betriebsrat / BetrVG

Liebes Schichtplanfibel Team,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage zu §§ 17 (3), 23 (7) AVR.HN.

Beide Fragen beziehen sich auf die Erstellung einer BV zu Arbeitszeiten.
Grundlage im Arbeitsrecht (Arbeitsverträge) sind für die betroffenen Kolleginnen und Kollegen die AVR.HN.

Wir im Betriebsrat sind dabei der Meinung, dass zum einen kein Bereitschaftsdienst absolviert werden muss und zum anderen, wenn BD der Stufen C und D festgelegt ist, max. 5 h vor Beginn des BD in Regelarbeitszeit gearbeitet werden darf (natürlich grundsätzlich nur mit schriftlicher Einwilligung).

Für diese Einschätzung wollte ich eine Bestätigung oder eine Erklärung, wenn wir hier im BR falsch liegen.

:

Ihr liegt bereits falsch, wenn Ihr die AVR.HN genauer studiert.
Es handelt sich nicht einmal um eine Entgeltordnung gemäß § 87 BetrVG.

Arbeitsverträge können vielleicht die Verpflichtung zur Leistung von Bereitschaftsdienst individuell beschränken. Doch diese Verpflichtung müsste der Betriebsrat ja erst in einer Betriebsvereinbarung über § 7 Abs. 3 ArbZG (tarifloser Betrieb) und einschlägiger Tarifvertrag (TVöD-B § 7.1) begründen.

Darum greift Eure Frage die falschen Grundlagen auf.

Richtig ist aber Eure Vermutung, dass - ohne Eure Kollaboration - niemand Bereitschaftsdienste leisten muss, nicht einemal eine Stunde. Eine schriftliche Einwilligung sieht das ArbZG § 7 Abs. 7 und TVöD-B § 7.1 Abs. 4 nur für Fälle vor, in denen Beschäftigte gerne für wenig Geld über 48 Stunden im Wochendurchschnitt arbeiten wollen.
Thorsten
Frage # 198
19.02.2020 | 10:26
AVR.HN , Betriebsrat / BetrVG

Liebes Schichtplanfibel Team,
als Betriebsrat einer ehemaligen! diakonischen Einrichtung habe ich zwei Fragen zum Thema Bereitschaftsdienst, konkret mit Verweis auf die §§ 17 (3), 23 (7) AVR.HN ( Diakonie Hessen, Hessen Nassau).

1) Verstehe ich die beiden aufgeführten Paragrafen richtig, dass Beschäftigte schriftlich ihr Einverständnis geben müssen, am Bereitschaftsdienst teilzunehmen und dass Beschäftigte dieses Einverständnis schriftlich widerrufen können? Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass es keine Verpflichtung zum Bereitschaftsdienst besteht.

2) Ist es richtig, dass ein Beschäftigter, der Bereitschaftsdienst in der Bereitschaftsdienststufe C oder D absolviert), nicht länger als 5 Stunden zuvor in der Regelarbeitszeit tätig sein darf? Ein normaler Arbeitstag (8 h) vor dem Bereitschaftsdienst ist somit nicht tarifkonform (AVR).

:

Tarifverträge schränken die Gestaltungsmöglichkeiten von Betriebsräten ein (§ 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Hessen Nassau sind kein Tarifvertrag. Sie sind für den Betriebsrat komplett unbeachtlich.

Der Betriebsrat kann auch keine Dienstvereinbarungen schließen (AVR.HN § 17 Abs. 3), sondern Betriebsvereinbarungen. Einschlägig ist darum ArbZG § 7 Abs. 3 und der TVöD-B § 7.1.

Der Betriebsrat kann - freiwillig und nicht erzwingbar - eine Betriebsvereinbarung schließen, welche die Beschäftigten zu mehr Arbeit bei weniger Stundenvergütung verpflichtet. Er kann aber auch seine Rechte erkunden:
Einmalige Sonderwoche - Die sieben Kostbarkeiten
Freier Wille, Belastungserfassung, Gesundheitsschutz, Pausen, Schichtzulagen, Bereitschaftsdienst am Feiertag ....
04.–08.05.2020 im Bunten Haus, Bielefeld
⇒1663-2005042.

Holger
Frage # 197
18.02.2020 | 11:10
AVR Caritas  (Anlage 2 e), MAV / MAVO große kath. Hilfsorganisation

Bei uns soll ein Dienstplanprogramm (Vivendi PEP) eingeführt werden. Im Zuge dessen wollen MAV und Dienstgeber eine Dienstvereinbarung über einen Ausgleichszeitraum abschließen. Im Urteil des EuGH vom 11.04.2019, C-254/18 wird wohl u.a. folgende Aussage getroffen: "Der EuGH entschied, dass eine nationale Regelung für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit Bezugszeiträume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen kann. Eine solche Regelung müsse aber sicherstellen, dass die Höchstarbeitszeitgrenze von 48 Stunden während jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeiträume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten werde.
Ich kann für mich diese Aussage nicht interpretieren (nicht intellektuell genug kleinmütig) .
1. Bedeutet dieses, dass z.B. innerhalb eines Bezugszeitraum von 52 Wochen jeweils 2 Blöcke von 26 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden gearbeitet werden darf, oder wie ist die Aussage zu verstehen?
2. Es gibt ja die Möglichkeit neben festen Bezugszeiträumen, deren Beginn und Ende durch Kalendertage festgelegt ist, dynamische Bezugszeiträume zu wählen. Können Sie mir Internetquellen oder Literatur empfehlen, in denen dieses Möglichkeit erläutert wird?

:

Die AVR regeln in § 5 für Euch -
»(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter beträgt durchschnittlich 39 Stunden in der Woche. Der Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 13 Wochen zugrunde zu legen. Durch Dienstvereinbarung kann ein Zeitraum von bis zu 52 Wochen zugrunde gelegt werden.«

a) Dies betrifft die regelmäßige wochendurchschnittliche Arbeitszeit. Das EuGH hat stattdessen die wochendurchschnittliche Höchstarbeitszeit begutachtet.
b) Die Flexibilisierung (zweitweise Massierungen von Arbeitszeit) kann durch die Ausdehnung auf 52 Wochen noch verschlimmert werden. Sie muss nicht. Eine Mitarbeitervertretung wird sich nur darauf einlassen, wenn sie für ihre Unterschrift unter die Dienstvereinbarung ein Gegengeschenk bekommt (Dienstwagen, Kasten Bier ...).

b) Vielleicht habt Ihr bei Euch bereits der regelmäßigen Überarbeit Tag und Nacht zugestimmt und habt tatsächlich die 48-Stunden/Woche im Schnitt im Blick. Dann blickt Ihr in das deutsche Arbeitszeitgesetz, § 6 Abs. 2: Dieser Schnitt muss im Kalendermonat (fester Zeitraum) oder in vier Wochen (gleitender Bezugszeitraum, Woche für Woche neue Betrachtung) beachtet werden.

In der vierten Auflage von 'Schichtplan-Fibel - Das Buch', die im März erscheinen soll, haben wir dazu ein paar Modellzeichnungen spendiert. Denn ein gesunder Verstand wird mit dem Hochreck-Turnereien des EuGH schwerlich etwas anfangen können.
Fred
Frage # 196
06.02.2020 | 19:40
TVöD-K, BR, Schichtdienst

Unser letzter Tag der übergreifenden Nachtschicht ist im Dienstplan mit dem Kürzel: "Frei" versehen. Wir arbeiten von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr am nächsten Morgen. Beginnen wir an einem 12. eines Monats unseren Nachtdienst um 22:00 Uhr, zählt unser elektronisches Dienstplanprogramm an diesem Tag 8 Stunden. Am 13. an dem unsere Nachtschicht endet zählt das Programm keine Arbeitszeit. Hier sehe ich ein Verstoß gegen die Dokumentationspflicht. Denn wir arbeiten am 12. genau 2 Stunden und am 13. genau 6 Stunden.
Unser Arbeitgeber geht außerdem hin und trägt uns für diesen Tag, den 13., einen Freizeitausgleich ein "FR" obwohl wir 6 Stunden gearbeitet haben. Ein FR bedeutet, werden wir an diesem Tag krank, wird uns dieser Freizeitausgleich wieder gutgeschrieben, also an einem anderen Tag erneut gewährt. Unser Betriebsrat wird nicht aktiv.
Wie unterbinden wir diese Praxis? verdi

:

Wir beschränken uns bei den Nach-Hilfe-Rufen auf Probleme und Sorgen der Interessenvertretungen mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Frage wird in das linkBuch der 100 Fragen kopiert und dort behandelt.
woli
Frage # 195
06.02.2020 | 11:27
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO

HIch arbeite in der MAV. Wir als MAV haben seit November mehrfach unseren Personalleiter (Justiziar) um einen Gesprächstermin bzgl. Klärung einiger Fragen zum Clinikplanner gebeten. Wir bekommen keine Antwort, weder eine Absage noch zusage. Was können wir tun?

:

Die MAV lädt die Geschäftsführung und Pflegedirektorin zur Sitzung am ………. gemäß
MAVO § 14 (6) bzw. 27 (1) hinzu, um unter dem Tagesordnungspunkt "AVR-widrige Parametrisierungen der die Planung unterstützenden Software" aufzuklären und zu beraten.

Im Folgeschritt:
Sie setzen AVR-widrig-parametrisierte Software zur Planung der Schichten ein. Dabei beobachten wir auch Verstöße gegen die DGSVO.
Wir müssen und werden nun vor der kirchengerichtlichen Einigungsstelle (MAVO § 45 Abs. 1 nr. 1) Ihre rechtswidrige Praxis stoppen. Bitte teilen Sie uns mit, dass Sie die Kosten übernehmen, die für die Anfertigung unseres Schriftsatzes durch unseren Rechtsanwalt notwendig werden.
joachim
Frage # 194
25.01.2020 | 22:45
AVR Caritas (Anlage 32), MAV / MAVO
Schicht früh /spät
Wir sollen eine Vereinbarung unterschreiben das die Stundenkonten zum jahresende auf Null gestellt werden. Wir haben kein Arbeitszeitkonto. Wie sollen wir uns verhalten?

:

Ihr nehmt dies als Anlass, um überfällige Missbräuche in der betrieblichen Praxis geradezuziehen. Ihr schreibt an die Personalleitung -
wut »Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben uns vorgeschlagen, zum Jahresende die betrieblich vertragswidrig geführten Salden auf 'Null' zu stellen. Zunächst: Unsere AVR schreiben in Anl. 32 § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 8c den TVöD-B ab. Daher sind auch die hierzu einschlägigen Gerichtsentscheidungen und linkKommentare zu beachten. Die von uns mitbestimmten Dienstpläne (Schichtplanturnusse) bilden zugleich den Ausgleichszeitraum der regelmäßigen Zeitschuld. Unterplanungen verfielen, Überplanungen waren zu vergüten. So stand tatsächlich am jedem Turnusanfang seither eine 'Null'. Entgegen den Verträgen oder etwa dem MiLoG § 2 führen Sie schriftlich nicht vereinbarte Konten ohne Insolvenzschutz.
Wir fordern Sie daher auf, mit uns zeitnah die in Anl. 32 § 9 als zulässig geregelten Arbeitszeitkonten zu regeln. Auf die können dann die Kolleginnen Sie auf ihren Wunsch hin Stunden buchen lassen und auf ihren Wunsch hin gelegentlich Freizeitausgleich nehmen.
Nur der guten Ordnung halber: Eine Vereinbarung, wie Sie sie uns vorschlagen, bliebe aufgrund § 38 Abs. 3 MAVO rechtswidrig und nichtig. Daran ist niemandem gelegen.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Oli
Frage # 193
23.01.2020 | 12:16
Betriebsrat
Berechnung der Jahresurlaubstage

Ich beschäftige mich intensiv mit Ihrer Internetseite und insbesondere zum Thema Anzahl Jahresurlaubsanspruch für den einzelnen Arbeitnehmer. Nach meinem Verständnis ist die Berechnung zur Anzahl des Jahresurlaubsanspruches nur möglich, wenn ein Schichtplan für das gesamte Kalenderjahr im davorgehenden Kalenderjahr erstellt wurde und auf dieser Basis die Anzahl berechnet werden kann.
Wie sieht eine Berechnung aus, wenn es nur Schichtpläne gibt, die für den nächsten Monat erstellt werden?

:

Unser linkUrlaubsrechner fasst abschließend die wichtigsten Grundregeln zusammen.

Wir haben zudem ein gute Anzahl von linkUrteilen zusammengetragen, unter anderem in 'Urteile Urlaub.pdf'.

Zunächst bist Du bei stark flexibilisierten Schichtverteilungen auf die Anzahl der Arbeitstage im Vorjahr angewiesen. Allerdings wird dann zum Jahresabschluss jeweils eine Kontrolle und gegebenfalls korrigierende Nachgewährung notwendig.
lui
Frage # 192
08.01.2020 | 12:49
AVR Caritas  (Anlage 31), MAV / MAVO

Für unseren Nachtdienst hat der Dienstgeber bis vor einigen Monaten die 5er Regel bei der Dienstplangestaltung angewandt. Da es aber immer die gleichen Mitarbeiter waren, die die Feiertage an andere abgegeben haben entstandt eine Ungerechtigkeit in der Berechnung. Denn alle MA bekamen die gleiche Anrechnung an den Feiertagen. Jetzt werden die Nachtwachen mit der monatlichen Arbeitszeit berechnet und der Feiertag wird nur relevant wenn sie ihn arbeiten. Bei Mitarbeitern die ihn laut Dienstplan nicht arbeiten hat er keine Bedeutung. Die monatliche Arbeitszeit wird nicht in irgendeiner Weise verändert. Wie können wir als MAV tätig werden, damit auch diese Mitarbeiter eine Begünstigung durch Feiertage im Monat erreichen?
Laut deutschem Recht haben alle Arbeitnehmer Recht auf Feiertage, oder?

:

Die Landesgesetzgeber/innen bestimmen, welche Tage gesetzliche Feiertage sind. An diesen haben alle frei. Oder, falls Arbeit erlaubt ist und sie arbeiten müssen, bekommen sie einen Ersatzruhetag.
§ 2 Abs. 1 EntgFG: »Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.«
Fein! Doch das von Euch so gerühmte Recht auf Feiertage hat faule Stellen. Wer an einem Tag, auf den ein Feiertag fällt, ohnehin frei hat, geht leer aus. Arbeitgeber dürfen um die Feiertage herum planen - und sie tun das auch, zum Beispiel zum Leeren Eurer Mülltonnen.

Die faulen Stellen versucht der TVöD zu schließen. Die AVR Anl. 31 schreibt das weitgehend vom TVöD-K ab. Doch diese Regelungen sind verunglückt.
kapiert Zunächst lest Ihr über die Tücken des linkSchichtdienstes. Dann schreibt die MAV dem Arbeitgeber -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
die Umsetzungen der Regelungen der Anl. 31 § 3 macht Ihnen offenbar Schwierigkeiten. Unsre Nachtwachen leisten 'Schichtdienst' im Sinne Abs. 2, nicht zu verwechseln mit Schichtarbeit im Sinnen § 4 Abs. 2. Denn sie arbeiten am selben Arbeitsplatz im Wechsel mit Tagarbeitnehmern (siehe die Kommentierungen zu ArbZG § 6). Der ASA hat diese Arbeitsplätze auch nicht im Zuge seiner belastungsbeurteilungen gegenüber den den Tagarbeitsplätzen fifferenziert. Die Beschäftigten arbeiten auch an allen sieben Wochentagen.
Wichtig ist uns, dass alle Beschäftigten gleichmäßig mit der Arbeitszeit an Feiertagen belastet werden. Im Kalenderjahr 2020 sind das wohl noch durchschnittlich 38,5 Stunden (jeden zweiten der 10 Feiertage). Teilzeitkräfte sind entsprechend weniger zu belasten. Bitte saldieren Sie im Zuge der Dienstplanung die Heranziehung auf, so dass alle nicht mehr als ihren Teil arbeiten. Denn sonst führt die Pauschalierung der Arbeitszeitverminderung durch 10 mal 1/5 der ivrAZ zu ungerechten Verwerfungen.
Möglicherweise sperren Sie sich da. Vielleicht macht die von Ihnen gemietete Software Probleme. In diesem Fall werden wir Schichtplänen auch der Nachtwachen nur dann zustimmen, wenn alle Nachtwachen an den Feiertagen zunächst für eine Schicht eingeteilt werden, und im Folgeschritt gemäß § 9 ArbZG von dieser mit den Folgen des § 2 EntgFG freigestellt werden. Dies ist umständlich, führt aber in etwa zu denselben Ergebnissen: Nachtwachen dürfen weder wegen noch trotz ihrer Nachtarbeit zu mehr Arbeitszeit oder zu mehr Schichten herangezogen werden. Vielleicht sollten wir dies hierzu in einer kleine Dienstvereinbarung festhalten.
Mit freundlichen Grüßen ....................«
Andi
Frage # 191
16.12.2019 | 20:12
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Bin im Nachtdienst und MAV-Mitglied. Unsere nächste ordentliche Sitzung haben wir am 27.12.19 um 9.30Uhr und komme da erst um 6.30 Uhr aus der Nacht. Nun habe ich einen Freistellungsantrag gestellt , dieser wurde abgelehnt. Die Begründung , wir könnten die Sitzung spät Abends durchführen. Dies war unter anderem auch ein Grund, weshalb wir dieser Planung im Dienstplan nicht zugestimmt haben. Nun möchte ich nochmals einen Freistellungsantrag stellen und auch gleich mitteilen , dass ich an der Sitzung teilnehmen werde. Welche Ruhezeit muss ich beachten? Muss ich mit Konsequenzen rechnen?

:

Das MVG sieht nicht vor, dass Du Deine Freistellung extra beantragst. Der Arbeitgeber erkennt das MVG an und stellt Dich automatisch für notwendige MAV-Tätigkeit frei.
Du teilst Deinem Vorgesetzten mit, wenn Du absehen kannst, dass Du während der geplanten Arbeitzeit so nicht zur Verfügung stehst.
Dazu gehört auch die Mitteilung, dass Arbeitszeit vor oder nach einer MAV-Tätigkeit ausfällt, weil sie unzumutbar oder unmöglich ist. Die Sitzung beginnt um 09:30 Uhr. Du musst Dir vorher zu Tagesordnungpunkten im MAV-Büro belesen. Du musst zu diesem Sitzungstermin fahren. Da liegt der Beginn Deiner Amtstätigkeit so gegen 07:30 Uhr. Du musst vorher schlafen / ruhen. Das Arbeitszeitgesetz setzt dafür 10 Stunden an. Dies gilt hier analog.
Du darfst also gegen 21 Uhr Deine Nachtschicht verlassen. Dein Vergütungsanspruch bleibt unbeschadet. Du brauchst die ausgefallenen Zeiten nicht nacharbeiten.
August
Frage # 190
16.12.2019 | 14:01
Haustarifvertrag,Betriebsrat / BetrVG,
Schichtarbeit/Wechselschichtarbeit im Krankenhaus

Unser Arbeitgeber will einen Rahmendienstplan mit reichlich Verfügungsdiensten einführen. Wir sind der Meinung, dass das zu deutlich verschlechterten Arbeitsbedingungen führt.
Grund für die Einführung ist laut Arbeitgeber eine bessere Planbarkeit unlustig und die Absicherung der Pflegepersonaluntergrenzen. Klar sonst müsste ja Personal eingestellt werden!
Die Kolleginnen haben fast kein Wochenende frei (tarifliche Regelung dazu ist wie Gummi) Ersatzruhetage sind in der Planung nicht zu finden.
Die Verfügungsdienste müssen (wegen ihrer Unsicherheit) unserer Ansicht nach mehr als gut bezahlt werden.
Schlimm ist, dass den Kolleginnen und Kollegen suggeriert wird: durch Einführung des Rahmendienstplanes bekommt ihr endlich 2 Nachtschichten. (die müssen ja ab 2020 so oder so da sein, wenn die Grenze erreicht ist)
Wir wollen bessere Arbeitsbedingungen und nicht zulassen, dass auf Verschleiß gefahren wird.
Habt ihr weitere Ideen für uns?

:

Wir sind nicht sicher, ob der Arbeitgeber an den Arbeitsplätzen eine aktuelle Belastungserfassung durchgeführt hat. Danach haben dann die Betriebsparteien gemeinsam beurteilt, welche Maßnahmen zum Schutz vor Überlastung notwendig, zulässig, geeignet und angemessen sind.

traurig Möglicherweise regelt der Haustarifvertrag die Sonderformen der Arbeit (Mehrarbeit, Überstunden, Rufbereitschaften, Bereitschaftsdienste). Aber regelt er auch die Verpflichtung der einzelnen Kolleginnnen zur Ableistung von "Vertretungsdiensten"? Oder hat er wenigstens geregelt, dass er die Sonderformen der Arbeit nicht abschließend ausgestaltet? Sonst blockiert § 77 Abs. 3 BetrVG jede weitere Erfindung des Arbeitgebers. Schade.

Jeder Zugriff auf die Freizeit der Kolleginen ist vergiftet. Denn in den nächsten Jahren wird der Druck steigen. Der Arbeitgeber wird immer öfter auf "Vertretungen" zugreifen. Ganz unfreiwillig.

hungrigRahmenpläne unterliegen - so das BAG - nicht Eurer Mitbestimmung. Es handelt sich um bloße unternehmerische Hinweise an die Vorgesetzten: So hätte ich es gern. Beim Rahmen handelt es sich um ein "vielleicht".
Der Betriebsrat bestimmt dann die tatsächliche Anrodnung von Schichten mit. In jedem einzelnen Fall. Und die Personaluntergrenzen haben die Patientenversorgung im Blick; der Betriebsrat blickt bei § 87 Abs. 1 nr. 2 allein auf den Schutz der Freizeit!
Karin
Frage # 189
12.12.2019 | 17:49
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Unsere Einrichtungsleitung wirft uns vor, dass aufgrund unserer teilweise verweigerten Zustimmung von Dienstplänen diese nicht zum 15. eines Monats zur Einsicht raus gelegt werden können und wir dadurch keine vertrauensvolle Zusammenarbeit leisten.
Wir sind der Meinung, dass diese als Vorplan am 15. eines Monats und am 1. eines Monats mit dem Vermerk "durch einstweilige Verfügung " aus gelegt werden können.

:

Eure Chefin hat recht: Sie darf keine Pläne anordnen, solange Ihr diesen nicht zugestimmt habt oder ein Kirchengericht (in 2019) oder eine Einigungsstelle (ab 2020) diese Zustimmung ersetzt hat.

Eure Chefin hat Unrecht: Die Verweigerung der Zustimmung geschieht im Rahmen und im Zuge Eurer Mitbestimmung. Mitbestimmung ist stets vertrauensvolle Zusammenarbeit - Ihr tut so, als ob Ihr auf ein rechtskonformes Handeln Euer Chefin vertraut. Vielleicht vertraut Ihr sogar darauf, dass sie Euch alle Ihren Planungen zugrunde liegenden Wünsche, betrieblichen Interessen, Behinderungen und Arbeitsverträge offen gelegt hat.

Ihr habt Unrecht: Die Anordnung von Schichtplänen geht nur verbindlich und abschließend. Ein Plan in 2019 konnte angeblich als reduzierte "vorläufige" Teilmaßnahme angeordnet werden, wenn der Arbeitgeber zugleich eine einstweilige Verfügung darüber beim Kirchengericht beantragt und zugleich die abschließende Maßnahme dem Gericht zur Entscheidung vorlegt. Praktikabler war schon da der einvernehmliche Weg in die Einigungsstelle. In 2020 wird diese zur erzwingbaren Regel.
Kalle
Frage # 188
07.12.2019 | 08:59
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
Altenhilfe , 24 /7 Schicht- und Wechselschichtarbeit
Wir sind zurzeit mit einer Dienstvereinbarung zu Pausenregelung beschäftigt.
Hierbei beschäftigen uns hauptsächlich zwei Fragen.
⊗ Ist der Pausenkorridor von zwei Stunden, welcher im Durchführungserlass zum Arbeitszeitgesetz NRW beschrieben ist, die maximale Größe, oder darf der AG auch einen deutlich längeren Zeitrahmen festlegen?
⊗ Wie können wir unsere AG davon überzeugen,die Pausen auch wirklich anzuordnen, bzw. darauf zu achten, dass die Kolleginnen auch die Möglichkeit haben diese zu nehmen?

Es passiert leider häufig, das der Arbeitgeber dieses in die Verantwortung der Kolleginnen legt und die Pausen, ob genommen oder nicht von der Arbeitszeit abzieht.
Die Dokumentation der Pausenzeiten im Dienstplan erfolgt dabei, aufgrund fehlender realer Zeiten eher „freihändig".

:

MAVO § 33 regelt -
»(1) In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Abs. 2 und 4 kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen."
MAVO § 36 regelt
»Die Entscheidung bei folgenden Angelegenheiten der Dienststelle bedarf der Zustimmung der Mitarbeitervertretung, soweit nicht eine kirchliche Arbeitsvertragsordnung oder sonstige Rechtsnorm Anwendung findet:
1. Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage ....«

Der Arbeitgeber muss sich im Rahmen der Schutzgesetze halten. Diese lassen ihm zunächst noch Spielraum. Doch der Arbeitgeber darf nicht Beginn oder Ende einer Pause festlegen, ohne zuvor Eure Zustimmung erlangt zu haben.

Pausenkorridore sind also gesetzlich zulässig, bei Schichtarbeit in Altenheimen aber ungeeignet. Der Arbeitgeber könnte zwar - mit Eurer Zustimmung - den Kolleginnen innerhalb einer Zeitspanne (Pausenkorridor) überlassen, selbstständig die Pause anzutreten. Er müsste ihnen aber zuvor mitteilen, ob und wie sie dabei betriebliche Mindestbedingungen beachten sollen: Wie soll der Arbeitsanfall der bevorstehenden 30 bis 45 Minuten abgeschätzt werden? Soll eine Mindestbesetzung sichergestellt werden? Soll gefährliche Alleinarbeit der Verbleibenden verhindert werden? Dürfen die Kolleginnen zu mehreren eine soziale Pause verbringen? Stellt der Arbeitsgeber dazu die geeigneten Pausenräume zur Verfügung?

Eine gesonderte Dienstvereinbarung nützt dabei meist wenig. Es reicht ja, bei der konkreten Mitbestimmung der einzelnen Schichtpläne in der Legende (Schichtkürzel) auch die genaue Lage der Pausen festzuschreiben.
Verstöße ahndet die Aufsichtsbehörde (LASI LV 60). Insbesondere falsch dokumentierte Pausen sind teuer (1.600 € je Fall). Davor solltet Ihr Eureren Chef bewahren.
Thorsten
Frage # 187
03.12.2019 | 15:36
AVR.HN Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie in Hessen und Nassau Betriebsrat / BetrVG Krankenhaus

In Schichtplan-Fibel - Das Buch (3. Auflage) steht auf Seite 170, dass Bereitschaftsdienst in Kombination mit Vollarbeit insgesamt nicht länger als 24 Stunden dauern darf.
Für diese Feststellung finde ich keinen Rechtsbezug. Im Arbeitszeitgesetz ist diese Regelung m.E. nicht fest geschrieben.
Vielleicht könntet ihr mir hier den entsprechenden Rechtsbezug aufzeigen.

:

Das ganze Zitat: »Bereitschaftsdienst in Kombination mit Vollarbeit darf insgesamt nicht länger als 24 Stunden dauern. Bei starken Belastungen im Bereitschaftsdienst sind sogar nur noch 13- bis 18-stündige Schichten möglich.«

Die Europäische Arbeitszeit-Richtlinie regelt in
»Artikel 3 Tägliche Ruhezeit
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jedem Arbeitnehmer pro 24-Stunden-Zeitraum eine Mindestruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden gewährt wird.«

Die deutschen Gesetzgeber hatten es dann eilig und schlampten im Arbeitszeitgesetz. Sie regelten nicht, was sie mit "werktäglich" meinen. Stattdessen verrrätseln sie in -
»ArbZG § 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten.«

Alle Kommentatoren sind sich einig. Der Werktag ist - auch in Deutschland - 24 Stunden lang. Er ist nicht mit dem Kalendertag identisch, so dass um 0 Uhr nicht alle Nachtschichtler/innen nach Hause gehen dürfen.

Das Arbeitszeitgesetz, in der Folge die Tarifverträge, Arbeitsvertragsrichtlinien und betrieblichen Vereinbarungen, ermöglichen in einer Kaskade von Ausnahmen die Verlängerung der werktägliche Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus. Sie verlängern aber nicht den Werktag selbst.

Etwas spektakulär scheitert da der TVöD-K. Denn er formulierte im Jahr 2006 -
§ 7.1 Abs. 3 - »Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.«

Richtig: Auch Vollzeit-Bereitschaftsdienst muss spätestens alle 6 Stunden durch eine gesetzliche Pause unterbrochen werden. »Die arbeitsfreien Zeiten während des sog. Bereitschaftsdienstes erfüllen nicht die begrifflichen Merkmale der Pausen.« (BAG Urteilsbegründung vom 25.10.1989 - 2 AZR 633/88; BAG Urteil 16.12.2009 - 5 AZR 157/09).
Die Pausen verlängern nicht den Tag über 24 Stunden. Gemeint war wohl »einschließlich«. Und so aufgestelllt prüfen auch die Aufsichtsbehörden (LASI Verordnung LV 30 Seite 27).

Auf die tägliche Arbeitszeit folgt nicht erneut tägliche Arbeitszeit. Das regelt -
»ArbZG § 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.«

Doch niemand prüft und überwacht hier wirklich. Denn über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus verkürzt Bereitschaftsdienst die mögliche verbleibende Freizeit noch weiter. Im Gegenzug wird dies nicht etwa mit mehr Geld je Stunde vergütet, sondern es wird die Vergütung deutlich verschlechtert. Es werden meist keine Pausen gewährt. Es wird Nacharbeit abgefordert, als Alleinarbeit, ohne dass die Betriebsparteien die mindesten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz festlegen. Das Grenzleid, wie es die Volkswirte nennen, steigt und der Grenznutzen der Beschäftigten sinkt.

Erzwingen können Arbeitgeber diese Monsterdienste nicht. Offenbar haben sich die Betriebsräte vor ihrer Zustimmung zu dieser bizarren Praxis davon überzeugen lassen, dass hier irrationale Interessen geschützt werden müssen. Und so werden auch die Aufsichtsbehörden Schichtlängen von gesamt 26 oder 30 Stunden übersehen.
Peter
Frage # 186
26.11.2019 | 16:34
TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG

hungrig Ich bin seit November diesen Jahres gemäß § 38 BetrVG für die Tätigkeit als Betriebsrätin von meiner Arbeit frei gestellt. Ich habe vorher im Schichtdienst in der Altenpflege gearbeitet.
Wie sieht es jetzt in meiner Freistellung Zulagen und Zusatzurlaub für Schichtdienst gemäß TVöD aus, wenn ich nicht mehr im Schichtdienst arbeite? Ich weiß, dass ich als Betriebsrätin nicht benachteiligt werden darf. Erhalte ich dann weiter meine Zulagen für den Schichtdienst und meinen Zusatzurlaub? Wie werden die Zulagen zukünftig berechnet?

:

Das monatliche Tabelllenentgelt und die monatsweisen Zulagen sind kein Problem. Sie werden unverändert fortgezahlt und stehen in der Höhe ja fest.
Ebenso bleibt der Urlaub und der Zusatzurlaub (aus den letzten 12 Monaten) unverändert.

Probleme machen manchmal die auf die Stunden bemessenen Zeitzuschläge.

Lösung 1: Der Betriebsrat bestimmt die Schichtpläne mit, bevor der Arbeitgeber sie anordnet. Du wirst darun weiter geführt (Planzweile) und im Folgeschritt von der Arbeitspflicht freigestellt (außer Haus). Die Zeitzuschläge für die angeordneten Stunden fallen dann an.

Lösung 2: Du identifizierst eine Kollegin auf Deinem Arbeitsplatz, die so arbeitet, wie Du gearbeitet hättest. Du bekommst das Entgelt dieser Referenz.

Lösung 3: Du addierst die Zuschläge (als Prozentwerte) der vergangenen 12 Monate und teilst die Summe durch 12. Dann vereinbarst Du mit der Personalleitung, Dir diese Pauschale monatlich anzuweisen.

Achtung: Die Zeitzuschläge für geleistete Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht blieben steuer- und sozialabgabenbefreit. Du leistest diese Stunden nicht mehr. Die Ausgleichszahlungen sind zu versteuern und zu verbeitragen.
Mark
Frage # 185
25.11.2019 | 14:17
TVöD-V (kommunale Verwaltungseinrichtungen),
? Interessenvertretung

Schichtpläne für ein Team von sechs Personen werden nach Vorschlägen der Beschäftigten für jeweils einen Monat erstellt. Eine bestimmte Schichtfolge gibt es dabei nicht. Gearbeitet wird von Montag bis Sonntag in Tag- und Spätschicht.

Konflikt 1
Wochenfeiertage führen nicht zu einer Verminderung der einzubringenden Arbeitszeit. KollegInnen die am Feiertag arbeiten erhalten Zuschläge und Freizeitausgleich. Kolleginnen, die am Feiertag frei haben, müssen - wie in allen anderen Wochen - fünf Schichten (in Vollzeit) einbringen. Der Arbeitgeber behauptet, dies sei im Schichtdienst nicht anders möglich.

Konflikt 2
Bei der Berechnung des Urlaubs werden Wochenfeiertage nicht berücksichtigt. Für eine Wochen mit Feiertag sind bei einer fünf Tage Woche fünf Urlaubstage einzubringen. Darf der Arbeitgeber das so machen?

Konflikt 3
Urlaub wird immer nur einer Person aus dem Team gewährt. Die notwendigen Schichten können aber auch mit vier Personen abgedeckt werden.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten. Du hast Deine Fragen ins "Nachhilfebuch" eingetragen. Wir vermuten daher, dass Du ein Betriebsrat oder ein Personalrat bist.

Der TVöD-V regelt in § 6 Abs. 3 -
'Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig aus-
gefallenen Stunden.
Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.'

'Schichdienst' taucht hier im Tariftext nicht auf.
Die Bedingung 'Dienstplan' wird in Deiner Schilderung erfüllt:»Mit dem Dienstplan wird die Arbeitszeit für den Kalendertag und die Uhrzeit festgelegt.« .
Die Aufstellung des Plans durch den Arbeitgeber selbst oder die für seine Rechtswirksamkeit notwendige Mitbestimmung sind keine Voraussetzung der tarifvertragliche Ansprüche. .

Weder die Beschäftigten, noch die Interessenvertretung, noch der Arbeitgeber vermindern die Zeitschuld. Dies ist automatische Folge des TVöD-V.

Weder die Beschäftigten, noch die Interessenvertretung, noch der Arbeitgeber 'berechnen' die Urlaubsansprüche. Dies ist automatische Folge des § 26 TVöD-V. Dort wird kein Wochentag von den Ansprüchen ausgeklammert.

Sobald Ihr das bei Euch wirkende Mitbestimmungsgesetz identifiziert habet, finden wir da: Keine Urlaubsgrundsätze ohne Mitbestimmung.
Peter
Frage # 184
19.11.2019 | 17:10
AVR DD, MVG EKD, KO HA MAV
zu Frage # 183 / Eure Antwort 17.11.2019 | 14:27
Danke für Eure extrem schnelle Antwort. Ich habe dazu aber noch einmal eine Rückfrage:
In Eurer Antwort schreibt Ihr etwas zur Freistellung (Die Gerichte meinen, dass eine doppelte Freistellung (wegen Urlaub und dann noch wegen Amt) nicht möglich sei). Als MAV-Mitglieder sind wir aber in unserem Betrieb nicht freigestellt. Ändert dies etwas?
PS: Wir haben noch nie Urlaubsanträgen zugestimmt, weil uns diese noch nie vorgelegt wurden...

:

Das MVG stellt Euch in § 29 während der Arbeitszeit für alle notwendige MAV-Tätigkeit von den ansonsten bestehenden Arbeitspflichten frei.

Eine Kollegin war zur Arbeitsleistung verpflichtet. Durch den Urlaub hat der Arbeitgeber sie von dieser mitbestimmt geplanten Arbeitspflicht freigestellt.

Wenn die MAV also Dienstpläne mitbestimmt, bestimmt sie stets die in der ("obersten") Zeile geplante Arbeitszeit mit, nicht aber die Freistellung von dieser Pflicht (krank, Urlaub, Arbeitsbefreiung).
Die MAV bestimmt bei Urlaubs- und Freistellungsanträgen nur dann mit, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, ihnen zu widersprechen (MVG § 42 k). Also nicht dem Urlaub, sondern seiner Verweigerung.

Etwas ganz anderes gilt, falls Ihr bei der Anordnung der Pläne übergangen wurdet.
Peter
Frage # 183
17.11.2019 | 14:27
AVR DD , MAV/ MVG-EKD KO.HA.MAV Heilsarmee
Wir sind drei Mitarbeitervertreter. Wir hatten eine MAV-Sitzung mit wichtigen Themen, so u. a., Beschluss unserer Geschäftsordnung. Ein Mitglied befand sich in Urlaub und kam extra zu unserer Sitzung.
Nun wollte das Mitglied zwei Stunden MAV-Sitzung als Überstunden abgerechnet haben sowie Fahrtkostenerstattung von zu Hause zur Arbeit und zurück. Dies wurde von der Dienststellenleitung abgelehnt.
Was können wir tun?

:

Auch während des Urlaubs können Mitglieder ihren Amtsgeschäften nachgehen. Sie teilen dies dann der/dem MAV-Vorsitzenden zurvor mit. In diesem Fall: Die Teilnahme war MAV-Tätigkeit (Amt), die Beschlüsse sind wirksam.

Der Arbeitgeber hat - aufgrund des Urlausantrags - von der (hoffentlich mit Eurer Zustimmung) geplanten Arbeitspflicht freigestellt. Die Gerichte meinen, dass eine doppelte Freistellung (wegen Urlaub und dann noch wegen Amt) nicht möglich ist. Daher sei auch kein Anspruch entstanden, auf Antrag hin für diesen Einsatz während des Urlaubs entsprechenden Freizeitausgleich zu bekommen. Daraus folgt zudem: Auch kein Kostenersatz.

Das gilt es also, an anderer Stelle als Kompensation wiederzuholen.
Benno
Frage # 182
17.11.2019 | 12:04
TVöD-K , Personalrat Bayern
Dienstpläne werden von uns nicht mitbestimmt.
Die Pflegeleitung ist dafür zuständig, die Dienstpläne zu genehmigen. Dies soll laut Dienstvereinbarung mindestens 14 Tage vorher geschehen, denn spätestens dann müssen die Pläne aushängen für die Mitarbeiter.
Leider hält die Pflegeleitung dies oft nicht ein. Was können wir da tun?

:

Durch Eure Untätigkeit habt Ihr komplizierte Rechtsprobleme für die Beschäftigten mitverursacht. Der Personalrat schreibt an die Dienststellenleitung:

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Personalrat will Anfang nächster Woche das folgende Rundschreiben in den Arbeitsbereichen verteilen. Es wirft für viele verwirrende und belastende Rechtsfragen auf. Deshalb möchten wir Sie in unsere Suche nach geeigneten Formulierungen einbeziehen. Für Ihre zeitnahe Rückmeldung sind wir offen.
Im Auftrag ………….


Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Artikel 70 Abs. 1 des BayPVG ist recht deutlich: "Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (Art. 75, 75a Abs. 1), kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden." Nicht einmal in einer Dienstvereinbarung kann der Personalrat diese Mitbestimmungsaufgabe etwa der Pflegedienstleiterin übertragen. Dies war und ist bei uns in Bayern rechtswidrig und nichtig.
Der Arbeitgeber hat uns als Euren Personalrat bislang noch nicht umfassend zu den anstehenden Dienstplänen für die Spanne vom ... bis .... informiert. Schlimmer: Anordnungen wären nun unzumutbar kurzfristig. Hilfsweise hat der Personalrat der Anordnung der so wie vorliegend gesetz- und tarifwidrigen Einsatzplanungen widersprochen.
Die in den Arbeitsbereichen derzeit als vorläufige Überlegungen aushängenden Pläne können Euch so nicht rechtswirksam angeordnet werden. Was bedeutet das?
* niemand muss so arbeiten, wie es da geplant wurde. Ohne für sie oder ihn verbindliche Anordnung entsteht keine Arbeitspflicht; der Anspruch auf unser Tabellenentgelt bleibt ungekürzt. Niemand muss „nacharbeiten“.
* jede und jeder Verplante kann sich dennoch auf den Plan als für den Arbeitgeber verbindliches Angebot berufen.
* jedes Team kann sich untereinander auf eine weniger belastende Einsatzplanung einigen. Möglicherweise bleiben dann gegen Ende einige Schichten oder ganze Tage offen. Weist die Vorgesetzten bitte darauf rechtzeitig hin, damit die Patienten auf andere Stationen verschoben werden können.
Manche Fragen bleiben offen. Wir versuchen, zeitnah mit Euch zusammen Antworten darauf zu finden.
Euer Personalrat
Shadyjaker
Frage # 181
04.11.2019 | 19:40
TVöD-Bund ,
Interssenvertretung?

wir arbeiten im 24/7/365-Schichtdienst im Drei-Schicht-System (Früh-, Spät- und Nachtdienst) mit einem Grundrhythmus und einem tatsächlichen Dienstplan, die wenig gemein haben.
Bisher wurde uns an Feiertagen, die gleichzeitig frei aufgrund Urlaub waren, keine Urlaubstage abgezogen.
Nun möchte die Personalabteilung uns aber rückwirkend bis einschließlich 2018 Urlaubstage für Feiertage abziehen (in meinem Fall sieben Stück). Ist das erlaubt und insbesondere ist das rückwirkend erlaubt?

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst. Da können wir wenig raten.

Im TVöD (Schichtarbeit) bildet jeder Schichtplan den Ausgleichszeitraum (Schichtplanturnus). Eine Nacharbeit von in einem Plan nicht abgeforderter Zeitschuld in einem späteren (dann dort als Überplanung) führt aufgrund § 7 Abs. 8c automatisch zu zusätzlicher Vergütung (§ 8 Abs. 1 oder 2).
Darum sind die Überlegungen der Personalabteilung völlig akademisch.

Fällt auf einen Tag mit Arbeitspflicht ein Feiertag und wirst Du trotz des Feiertags nicht von der Arbeitspflicht freigestellt? Dann bekommst Du ersatzweise an einem anderen Tag dafür frei!
An diesem freien Tag verbrauchst Du keinen Urlaubstag!
Richtig ist auch, dass jeder Tag mit Arbeitspflicht während der Urlaubsspanne einen Urlaubs-Anspruchstag verbraucht.
Bill
Frage # 180
29.10.2019 | 10:09
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Wir sind eine noch unerfahrene MAV in der Altenhilfe.
Bisher haben wir die Dienstpläne weder vor deren in-Kraft-Treten noch bei Änderungen im laufendem Plan mitbestimmt.
Dieses möchten wir nun ändern. Da unser Dienstgeber allerdings der Meinung ist, dass dieses für die untere Leitungsebene zu aufwändig ist, jedes Mal die MAV zu fragen, ob sie den Änderungen zustimmt, lehnt er unser Mitbestimmungsrecht ab.
hungrig Wie können wir unser Anliegen durchsetzen bzw. wie können wir unserem Dienstgeber gegenüber argumentieren?

:

Ihr mailt an den Arbeitgeber -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
die Mitarbeitervertretung hat mich in ihrer heutigen Sitzung beauftragt, den Schichtplänen der Arbeitsbereiche ................................. über den Turnus vom 01.11. bis zum 30.11.2019 zuzustimmen. Durch unsere Zustimmung haben Sie die Möglichkeit, diese und genau diese Pläne für die Beschäftigten so rechtsverbindlich anzuordnen. Wir bitten Sie darum, dies zeitnah zu tun.
Bitte teilen Sie uns Ihre Pläne für den anschließenden Turnus rechtzeitig mit. Sie betreffen unter anderem die komplexen Arbeitszeitverminderungsregeln der Weihnachtsfeiertage und der Vorfesttage. Wir werden uns die Zeit nehmen, dies zu prüfen und um uns auch um den Umgang mit den Wünschen der Beschäftigten zu kümmern. Bitte greifen Sie unserer Zustimmung hier nicht vor.
Wir werden zudem die Kolleginenn und Kollegen informieren, dass wir das unsrige beitragen, damit sie rechtzeitig verlässliche Pläne bekommen.
Mit freundlichen Grüßen ................ «
Carmen
Frage # 179
27.10.2019 | 19:18
AVR Caritas Anlage 33

Ein Mitarbeiter fragt uns, wie er einen Arztbesuch 440 km entfernt und deshalb über 2 Tage andauernd im Dienstplan angeben soll. Handelt es sich um geplant krank ( mit Erbringung einer AU- Bescheinigung ) oder kann er weil es nur 2 Tage sind KO ( krank ohne AU Bescheinigung) eintragen.
Gibt es Gesetzgebung dazu? Der Mitarbeiter hat eine seltene Erkrankung weshalb die Entfernung zur Klinik begründbar ist.

:

Schade, dass Du - trotz unserer ausdrücklichen Hinweise - nichts über Deine Interessenvertretung schreibst.

In § 10 (2) findet Ihr:
"Als Fälle des § 616 BGB, in denen der Mitarbeiter unter Fortzahlung der Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen in nachstehend genanntem Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
h) Ärztliche Behandlung des Mitarbeiters, wenn diese nach ärztlicher Bescheinigung während der Arbeitszeit erfolgen muss - erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten."

Es handelt sich also nicht etwa um eine AU (Arbeitsunfähigkeit) sondern um eine Arbeitsbefreiung.
Im Dienstplan darf aus datenschutzrechtlichen Gründen weder "K", noch "KO" noch "AU" vermerkt werden. Diese Information bleibt in der Personalabteilung.
Im Plan könnte stehen "Nicht anwesend".
Homsi
Frage # 178
27.10.2019 | 11:00
AVR Caritas MAV / MAVO

In Anlage 14 §1 Satz 5 der AVR heißt es:
"Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten."

Unsere Mitarbeiter sind alle informiert worden, dass der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres genommen worden sein muss, ansonsten verfällt er.
Wir MAV'ler sind der Meinung, dass "anzutreten" bedeutet, dass man seinen Resturlaub '19 z.B.am 30.12.19 beginnend bis zum 5.1.20 nehmen kann ohne einen Antrag auf Übertragung zu stellen, da man ihn ja angetreten hat.

Welche Aussage ist denn nun richtig?

:

Das BUrlG regelt in § 7 Abs.3 -
»Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.«

Die AVR der Caritas regeln das in Anlage 14 § 1 anders:
Hier muss - um den Verfall zu verhindern - der Urlaub bis Ende des Kalenderjahres angetreten sein, kann dann eben noch in das Folgejahr hineinreichen. Dies gilt ebenso bei der begründeten Übertragung ins Folgejahr mit Fristende 30.04.:
»Der Erholungsurlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Erholungsurlaub aus dringenden dienstlichen Gründen oder aus Gründen, die in der Person des Mitarbeiters liegen, bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.«

kapiert Euer Arbeitgeber hat aus Mangel an Kommentaren zur AVR zum Kommentar des BUrlG gegriffen. Und diesmal daneben. Nehmt dies zum Anlass und regelt Urlaubsgrundsätze (bis wann Urlaubsanträge zu bescheiden sind und wie der Arbeitgeber den Urlaubsantritt des Resturlaubs am 31.12. des Jahres sicherstellt).
Carmen
Frage # 177
14.10.2019 | 16:28
BAT-KF. MAV

Es werden Arbeitszeitkonten für alle BAT-KF Mitarbeiter/innen geführt ,
Wir teilten unserer Einnrichtungsleitung mit , dass
22.10.2007 der BAT-KF in Düsseldorf auf Antrag des VKM/RWL abgeändert wurde . Dabei ließen sie unter anderem das Arbeitszeitkonto § 10 weg.
Der BAT-KF § 6 Abs. 5 regelt , dass ein Arbeitszeitkonto eingerichtet und geführt werden soll. Dies ist aber nur eine Soll-Vorschrift . .
Unsere Einrichtungsleitung antwortete uns darauf :
§ 6 Abs. 5 BAT-KF ist tatsächlich eine Soll-Vorschrift. Danach soll für jeden Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto eingerichtet und verwaltet werden. Nach unserer Einschätzung folgt hieraus allerdings nicht, dass wir als Arbeitgeber mit den Mitarbeitenden eine gesonderte Vereinbarung über die Einführung eines Arbeitszeitkontos abschließen müssen, sondern vielmehr auf Grund der Regelung in § 6 Abs. 5 BAT-KF zur Einführung eines Arbeitszeitkontos berechtigt sind. Dies folgt insbesondere aus der Regelung in § 6 Abs. 9 BAT-KF, gemäß derer mit den Mitarbeitenden die Errichtung eines Langzeitkontos vereinbart werden kann.
verdi

:

BAT-KF § 6 regelt einen besonderen Anspruch der Beschäftigten:
»(5) Der Arbeitgeber soll für jeden Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto einrichten und
verwalten. Auf dem Arbeitszeitkonto ist die geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben.«


Das Arbeitszeitgesetz regelt dies in § 16 nur unvolkommen und europarechtswidrig (EuGH
14.05.2019 - C-55/18). Von der 'Soll-Vorschrift' könnte der Arbeitgeber abweischen, wenn die Erfassung aufgrund z.B. einer nur geringen Arbeitszeit-Inanspruchnahmen einzelner Kolleginnen eine sinnfreie Förmelei bliebe.

Aus der Führung der Aufzeichnungen entstehen der Arbeitgeberin keine weiteren Verfügungsrechte. Ohne Mitbestimmung keine Anordnung der Verteiung von Arbeitszeit und Freizeit.

Weitergehend regelt die MAV, ob und wie dabei EDV zum Einsatz kommt und wie schutzrechtliche Grenzen aufgrund der Aufzeichnungen erkannt und eingehalten werden.
MAV
Frage # 176
12.10.2019 | 12:37
AVR Caritas  (Anlagen 5, 32,33), MAV / MAVO

unlustig
Einrichtung der Behindertenhilfe.
Es kam in der letzten Zeit immer mal wieder vor, dass einzelne Kolleginnen /Kollegen die Anweisung bekamen bereits ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
Haben wir als MAV hierbei Beteiligungsrechte bzw., zumindest einen Informationsanspruch?

:

»Eine generelle Anordnung des Arbeitgebers über die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit) betrifft eine Frage der betrieblichen Ordnung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG . Das danach grundsätzlich zu bejahende Mitbestimmungsrecht ist nicht durch eine gesetzliche Regelung ausgeschlossen. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG gestattet dem Arbeitgeber zwar, abweichend von der Grundregel des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG, nach der eine
ärztliche Bescheinigung erst bei einer länger als drei Kalendertagen andauernden Arbeitsunfähigkeit vorzulegen ist, auch einen früheren Nachweis zu verlangen. Die Vorschrift eröffnet aber einen Regelungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber von diesem Recht Gebrauch macht. Bei dessen Ausfüllung ist der Betriebsrat zu beteiligen. Dass der Gesetzgeber dieses Mitbestimmungsrecht hätte einschränken wollen, ist § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG nicht zu entnehmen«
. (BAG 25.1.2000 – 1 ABR 3/99)

Euer Mitbestimmungsrecht beschränkt sich hier allerdings auf kollektive Maßnahmen, die zumindest Gruppen oder Abteilungen betreffen. Der Arbeitgeber darf dagegen - ohne Begründung - bei einzelnen diese Auflage machen.

Euer Initiativrecht betrifft tatsächlich die Information. Doch: Ihr sammelt nicht Informationen, sondern informiert die Belegschaft. Ihr Mailt an alle -

»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die CDU/CSU/FDP-Mehrheit hat im Jahre 1993 das Entgeltfortzahlungsgesetz reformiert. Auf Druck der Unternehmer wurde dabei auf eine Nachweispflicht ab dem ersten Krankheitstag verzichtet. Das Attest ab dem vierten Tag genügt.
Denn ärztliche Atteste kosten unsere Krankenkassen viel Geld ohne jemanden gesünder zu machen. Ärzte raten zudem häufig zu einer längeren Genesungsphase, als die Kranken es sich selbst zugestehen würden.
All das ist nicht im Interesse unseres Arbeitgebers. Dennoch verlangt er wieder und wieder bei Einzelnen, bereits ab dem ersten Krankheitstag einen Nachweis vorzulegen.
Am Wochenenden oder an Feiertagen stellen niedergelassene Ärzte kein solches AU-Attest aus. Es reicht also stets, am ersten Werktag der Arbeitsunfähigkeit einen Arzt aufzusuchen. Ärzte bestätigen - falls Sie dort gut bekannt sind - regelmäßig auch Arbeitsunfähigkeiten rückwirkend für bis zu drei Tage. Es reicht danach zunächst, wenn Sie diesen 'gelben Schein' mit dem Smartphone abfotografieren und dies der Personalabteilung zumailen.
All das ist lästig und teuer. Arbeitgeber dürfen aber ohne Grund 'gezielt und flexibel möglichen Missbrauch' unterstellen und die Nachweispflicht auf die ersten Tage der AU ausweiten. Oft soll damit ausgedrückt werden - 'Wir trauen Ihnen nicht'.
Schade.«
Guido
Frage # 175
28.09.2019 | 17:56
TVöD-K , Personalrat

Nachfrage zu 174:
Wir sind ein Personalrat in Bayern und kein Betriebsrat!
Ändert sich damit an der Gesetzeslage etwas?

:

Statt auf das BAG bezieht Ihr Euch auf die Gerichtsentscheidung -
1. Die Mitbestimmung gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG setzt das Vorliegen eines kollektiven Tatbestandes voraus. Sie umfasst nicht beschäftigtenbezogene Maßnahmen und dient nicht der Wahrung von Einzelinteressen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 26.02.1985 - 15 S 1035/84 -)
2. Krankenhausdienstpläne unterliegen dem Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG, wenn und soweit von der Dienststelle keine generellen und langfristigen Regelungen zur Arbeitszeitaufteilung getroffen und der Mitbestimmung unterstellt oder im Rahmen einer Dienstvereinbarung zusammen mit dem zuständigen Personalrat festgelegt worden sind. Auch in diesen Fällen wird aber die Einteilung der individuellen Arbeitszeit des einzelnen Beschäftigten nicht von der Mitbestimmung mitumfasst.
(VGH Baden-Württemberg Beschluß 14.11.2018 - PL 15 S 660/17)

zudem Artikel 70 Abs. 1 Satz 1 des BayPersVG
"Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (Art. 75, 75a Abs. 1), kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden."
Guido
Frage # 174
28.09.2019 | 17:22
TVöD-K
Wir sind ein neu gegründetes Gremium und alle noch grün hinter den Ohren bezüglich der geltenden Gesetze.
Die Kolleg/inn/en in Wechselschicht wünschen sich eine Mitbestimmung der Dienstpläne, da es dort oft zu Unstimmigkeiten bzw. Benachteiligungen einzelner kommt.
Der Arbeitgeber sieht nicht ein uns mitbestimmen zu lassen, deswegen die Frage von uns:
Ist es unser Recht die Dienstpläne mitzubestimmen?
Vielleicht habt ihr entsprechende Gesetzestexte.

:

Die erste Phase (Arbeitgeber ansprechen und Abfuhr erleiden) habt Ihr schon hinter Euch.
wut Ihr beschließt das folgende Schreiben an den Chef -

»Sehr geehrte Damen und Herren,
der Betriebsrat will Anfang nächster Woche das folgende Rundschreiben in den Arbeitsbereichen verteilen. Trotz der wiederholten Erläuterungen des BAG (zuletzt im Beschluss 12.03.2019 - 1 ABR 42/17) bleiben bei uns und offenbar auch bei Ihnen viele verwirrende und belastende Rechtsfragen offen. Deshalb möchten wir Sie in unsere Suche nach geeigneten Formulierungen einbeziehen. Für Ihre zeitnahe Rückmeldung haben wir uns 14 Tage Zeit eingeplant.
Im Auftrag ………….«

--- In der Anlage: Entwurf Rundschreiben ---

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
der Arbeitgeber hat uns als Euren Betriebsrat bislang noch nicht umfassend zu den anstehenden Dienstplänen für die Spanne vom ... bis .... informiert. Uns fehlt noch die diese Planung zugrunde gelegten Optimal- und Mindestbesetzung der Schichten an den jeweiligen Wochentagen, die Bezeichnung der gemäß ArbZG § 2 besonders schutzwürdigen Nachtarbeitnehmerinnen sowie der Ausschluss von gefährlicher Alleinarbeit. Vor allem fehlen uns Eure nicht erfüllten Wünsche (Wunschbücher). In einigen Kalenderwochen würde zu mehr als fünf Arbeitstagen herangezogen (Verstoß gegen TVöD § 6 Abs. 1 Satz 3). Wir wollen das so nicht. Darum haben wir - um Missverständnisse auszuschließen - der Anordnung der so wie vorliegend gesetz- und tarifwidrigen Einsatzplanungen widersprochen.
Die in den Arbeitsbereichen derzeit als vorläufige Überlegungen aushängenden Pläne können Euch ohne unsere Zustimmung nicht rechtswirksam abgeordnet werden. Was bedeutet das?
* niemand muss so arbeiten, wie es da geplant wurde. Ohne für sie oder ihn verbindliche Anordnung entsteht keine Arbeitspflicht; der Anspruch auf unser Tabellenentgelt bleibt ungekürzt. Niemand muss „nacharbeiten“.
* jede und jeder Verplante kann sich dennoch auf den Plan als für den Arbeitgeber verbindliches Angebot berufen.
* jedes Team kann sich untereinander auf eine weniger belastende Einsatzplanung einigen. Möglicherweise bleiben dann gegen Ende einige Schichten oder ganze Tage offen. Weist die Vorgesetzten bitte darauf rechtzeitig hin, damit die Patienten auf andere Stationen verschoben werden können.
Manche Fragen bleiben offen. Wir versuchen, zeitnah mit Euch zusammen Antworten darauf zu finden.
Liebe Grüße
Euer Betriebsrat
Christian
Frage # 173
26.09.2019 | 15:43
TV AWO Saarland , Betriebsrat / BetrVG , BR

Krank ist wie gearbeitet? Der Schichtplanturnus ist bei uns der Kalendermonat.
Im Schichtplan wurde ins Minus geplant, bzw. in der Monatsmitte ist der Entgeltfortzahlungsanspruch nach 6-Wochen entfallen und laut Dienstplaner nur deshalb der Schichtplan aus dem Gleichgewicht geraten.Der Dienstplaner ist der Auffasung, ab der 7 Woche werden die ausgefallenen Schichten nicht mehr im Dienstplan berücksichtigt.
Können hier berechtigt Minusstunden entstehen, muss hier nachgearbeitet werden, oder ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit grundsätzlich über das Entgeltfortzahlungsgesetzt bzw. den TV-AWO Saarland abgegolten und es besteht keine Bedarf zur Nacharbeit?

:

»Krank ist wie gearbeit« lautet die Kurzregel, für den arbeitsrechtlichen: Die festgelegten aber wegen Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit (Arbeitsunfähigkeit) nicht geleisteten Arbeitsstunden darf der Arbeitgeber nicht nachfordern (nacharbeiten lassen); bei Saldierung der festgelegten Arbeitszeit gegen die Arbeitsleistung gelten diese Zeit so, als ob sie gearbeitet wären.

Der Betriebsrat hat nicht darauf geachtet, dass alle im Ausgleichszeitraum (Turnus; TV AWO § 13 Abs. 6) fälligen Stunden planmäßig festgelegt, mitbestimmt und angeordnet werden. Das Schicksal dieser Unterpanung ist im TV AWO wohl dasselbe wie im TVöD-B: Im folgenden Ausgleichszeitraum kann nichts nachgearbeitet werden.

unlustig Ein "Berücksichtigen" von Schichten kennt der TV AWO weder in der 1., noch in der 7. oder einer anderen Woche.

hungrig Das Entgeltfortzahlungsgesetz sichert, dass zumindest bis zur sechsten Woche die monatliche Bezüge unverändert bleiben und ein Aufschlagsatz für die unständigen Entgeltbestandteile etwa gleich stellt wie gearbeitet.
Tobi
Frage # 172
15.09.2019 | 23:14
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst
Wo liegt der Unterschied zwischen TVöD § 6.1 Abs 3 und ArbZG § 11 Abs 1?

:

ArbZG § 11 -
»(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.«

TVöD-K § 6.1 -
(3) Beschäftigte, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen,
erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein
freier Tag auf einen Sonntag fallen.«

Der Tarifvertrag regelt hier weitergehend, also über das Schutzgesetz hinaus, den Anspruch auf beschäftigungsfreie Sonntage.
a) Anders als § 6 (regelmäßige Arbeitszeit) schützt § 6.1 auch vor Rufbereitschaft.
b) Der Bezugszeitraum ist nicht das Jahr sondern jeder jeweils betrachtete Zwei-Wochen-Zeitraum. Einfacher - »Auf ein Sonntag mit Beschäftigung folgt ein komplett beschäftigungsfreier Sonntag.«
c) Der tarifliche Schutz beschränkt sich auf den Sonntag von 0 bis 24 Uhr; beim ArbZG § 11 tritt noch zusätzlich eine verbundene 10 stündige Ruhezeit hinzu.
d) Von der tarifvertraglich "Soll-Vorschrift" können Arbeitgeber und Beschäftigtigte zusammen abweichen, falls der Normzweck (Freizeitschutz, soziale Interessen) anders besser erreicht werden kann.
Phillis
Frage # 171
09.09.2019 | 12:51
Avr

Bin Teilzeitkraft mit einem Stellenanteil von 19,5 Stunden die Woche. Sollstunden im Monat ca. 81. Habe davon 2 Wochenenden mit insgesamt 25 Stunden zu arbeiten und 9 Mittagschichten mit 54 Stunden. Der Rest verbleibt mit 27 Stunden in der Frühschicht. Meine Frage ist jetzt, ob das gerecht verteilt ist gegenüber einer Vollzeitkraft. Außerdem gibt es eine Mitarbeiterin, die überwiegend nur Frühschichten machen darf.Unsere MAV mischt sich nicht ein.

:

Wir beschränken uns bei den Nach-Hilfe-Rufen auf Probleme und Sorgen der Interessenvertretungen mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Frage wird in das linkBuch der 100 Fragen kopiert und dort behandelt.
Heinz
Frage # 170
29.08.2019 | 23:29
AVR DD, BAT-KF , MAV/ MVG-EKD
Betrieb der Behindertenhilfe, es gilt MVG-EKD. Wir bestimmen die Dienstpläne mit.

Im AVR-DD sind umfangreiche Änderungen beschlossen worden. Eine davon ist die Einführung von stand-by Diensten ab dem 1. April 2020. Jeder Mitarbeiter mit AVR kann demnach im Monat zu drei Stand-by-Diensten, die jeweils 2 Stunden dauern herangezogen werden. Vergütet werden die 2 Stunden mit 30 Euro (also 15 Euro je Stunde), bzw. 45 Euro (plus die anfallende Arbeitszeit) wenn ich vom Stand-by-Dienst aus zum Arbeiten herangezogen werde. Bei uns in der MAV ist eine Diskussion darüber entstanden, ob damit die Einführung von Stand-by-Diensten gesetzt ist oder nicht. Ich habe argumentiert, dass wir mit der Mitbestimmung die Einführung dieser Dienstart verhindern können.
Angenommen ich habe eine drei viertel Stelle, arbeite also 29,5 Stunden die Woche. Entweder setzt der Arbeitgeber die stand-by-Dienste oben drauf, zusätzlich zu meinen 29,5 Stunden die Woche. Dazu kann mich der Arbeitgeber nicht verpflichten, weil ich dann mehr arbeite als im Arbeitsvertrag vereinbart. Sind die Stand-By-Dienste hingegen Teil meiner 29,5 Stunden Woche, dann bekomme ich für die 6 Stunden Stand-By weniger Geld als vertraglich vereinbart, denn mein Stundenlohn als Fachkraft in EG 7 ist deutlich höher als 15 Euro. Liege ich mit meiner Argumentation richtig? Also kann ich entlang dieser Linie mit konsequenter Mitbestimmung die Stand-by-dienste verhindern, allen Beschlüssen der ARK-DD zum Trotz?

:

traurig Mit der Vertretungsbereitschaft hat die Arbeitsrechtliche Kommission ein bizarres Schelmenstück abgeliefert:
»Zum 1. April 2020 wird ein neuer § 20b „Vertretungszuschlag“ in die AVR.DD eingefügt. Dadurch werden drei verschiedene Vertretungszuschläge eingeführt. Die ersten beiden Vertretungszuschläge (Vertretungszuschlag I und Vertretungszuschlag II) erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich auf Anordnung des Dienstgebers für ein Zeitfenster von bis zu zwei Stunden an einer der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber anzuzeigenden Stelle bereit halten, um auf Abruf am gleichen Kalendertag die Vertretung für eine andere Mitarbeiterin bzw. einen anderen Mitarbeiter im Dienstplan zu übernehmen (Vertretungsbereitschaft). Die Dienstgeberin bzw. der
Dienstgeber kann zur Erreichung einer vertretungssicheren Dienstplanung monatlich bis zu drei Vertretungsbereitschaften anordnen, um durchschnittliche Kranken- und Urlaubsquoten und andere Abwesenheiten operativ disponieren zu können. Eine Ausweitung ist nur im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter oder durch Dienstvereinbarung möglich. Für die Zeit der Vertretungsbereitschaft erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter einen Vertretungszuschlag in Höhe von 30 € je Vertretungsbereitschaft (Vertretungszuschlag I). Wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der Zeit der Vertretungsbereitschaft zur Übernahme einer Vertretung abgerufen, erhöht sich der Vertretungszuschlag auf 45 € (Vertretungszuschlag II). Die im Rahmen der Übernahme der Vertretung geleisteten Arbeitsstunden sind Arbeitszeit.
Den dritten Vertretungszuschlag (Vertretungszuschlag III) erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die freiwillige und kurzfristige Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers. Der Vertretungszuschlag III beträgt 60 €. Eine kurzfristige freiwillige Übernahme von Diensten ist gegeben, wenn die Anfrage des Dienstgebers zur Übernahme des Dienstes bis zu 48 Stunden vor dem zu übernehmenden Dienst erfolgt.
Durch Dienstvereinbarung kann die Art der Durchführung näher geregelt werden; eine Abweichung von den Vertretungszuschlägen I bis III ist nur zugunsten der Mitarbeitenden möglich.«


unlustig Doch die kirchenrechtlichen Spezialisten haben einige Stolpersteine übersehen:
❍ Für eine solche Verkürzung der Ankündigungsfrist (Abruf) fehlt es entgegen TzBfG § 12 Abs. 6 an einem Tarifvertrag. Die AVR DD sind selbst keiner.
❍ Erst recht fehlt es in den Arbeitsverträgen an einer Verpflichtungsklausel, um 'Vertretungsbereitschaft' leisten zu müssen.
❍ Teilzeitbeschäftigte haben zwar oft mehr freie Tage, an denen sie vertreten könnten. Doch Vertretungsbereitschaften bedeuten zusätzliche Belastung und sind ihnen nur anteilig zuzumuten.
❍ Beginn und Ende der Arbeitszeit bleibt der zwingenden Mitbestimmung unterworfen. Fraglich ist nur, ob diese - ähnlich wie bei der Rufbereitschaft - auf die Einplanung der einzelnen Vertretungsbereitschaften beschränkt bleibt und dem Arbeitgeber die gelegentliche Inanspruchnahme frei steht.
❍ Es handelt sich bei der Vertretungsbereitschaft um eine Beschäftigung im Sinne ArbZG § 9. Der Abruf an einem Kalendertag soll offenbar Arbeit auch über die Datumsscheide hinweg betreffen. Dies alles löst regelmäßig die Folgen des ArbZG § 11 (Ersatzruhetag) aus.
❍ Die als 'Vertretung geleisteten Arbeitsstunden sind Arbeitszeit'. Regelmäßige Arbeitszeit? Über die regelmäßige Zeitschuld hinausgehende Arbeitszeit? Zusätzlich zu vergütende Arbeitszeit?
❍ Zusätzliche Belastungen lösen zunächst das Programm der §§ 5,6 und 12 ArbSchG aus. Der Arbeitgeber hat 'eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben' (ArbSchG § 3). Doch was verbessert sich durch die Vertretungsbereitschaften?
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