AVR.DD ,
MAV/ MVG.EKD
Nachfrage zu #267
Ihr schreibt zum Begriff "im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" ...
"Plusstunden sind im Rahmen der betriebsüblichen bzw. dienstplanmäßigen Arbeit von allen vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu leisten."
... dass er die für den einzelnen Mitarbeiter individuell geltende Arbeits-Planung meint:
"Die Arbeit(szeit) wird hier für die einzelnen Beschäftigten über deren Dienstplan verteilt, dem Plan gemäß festgelegt, sie bildet einen Rahmen und grenzt sich von Arbeit(sstunden) außerhalb des Plans ab."
Muß mit dem "Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit" nicht vielmehr die täglich/wöchentliche Begrenzung gemeint sein ( z.B. 0:00-24:00, 7 Tage pro Woche, oder: 6:00-23:00, Mo-Sa. ), innerhalb derer alle Mitarbeiter nach einem "Gesamt-Plan" Arbeit angeordnet bekommen (können)?
"hierzu etwa den Kommentar von Joussen - Steuernagel, AVR.DD, Beck-Verlag"
Auch dort beschreibt Carsten Müller in § 9 c Rdn. 7 den Fall einer "dienstplanmäßigen Arbeit rund um die Uhr":
"Eine Mitarbeiterin hat nach der Spätschicht ausnahmsweise noch eine weitere Stunde zu arbeiten. Es ist eine Plusstunde entstanden. Plusstunden können hier im Prinzip im Rahmen der dienstplanmäßigen Arbeit "rund um die Uhr" entstehen."
(Ob durch die weitere "ungeplant angeordnete" Stunde überhaupt eine Plusstunde "entstanden" sein wird, läßt sich allerdings erst am Monatsende aus dem Saldo von MONATSSOLL und GELEISTETEN Stunden errechnen. )
Jedenfalls soll der die Plusstunden-Verpflichtung begrenzende Rahmen der "dienstplanmäßigen Arbeit" nicht der individuell für die Mitarbeiterin geltende Dienstplan sein. )
Ihr schreibt:
"Wer über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinaus das Schichtende verschoben bekommt oder am planfreien Tag arbeitet, tut dies ohne eine vertragliche Verpflichtung durch die AVR.DD."
Richtig ist:
Wenn Mitarbeiter nach einem Plan eingesetzt sind, der von 5 Uhr bis um 17 Uhr und von Donnerstag bis Sonntag Arbeit verteilt - dann ist -über den individuellen Plan hinaus- in diesen Grenzen an den Dienst-Tagen auf Anordnung "länger" zu arbeiten, z.B. statt wie geplant von 8-16 Uhr bis um 17Uhr.
Nach AVR.DD besteht keine "Plusstundenpflicht" über den Dienstplanrahmen hinaus: weder an planmäßigen Arbeitstagen (ungeplant) nach 17Uhr, noch (geplant) von Montag bis Mittwoch und/oder vor bzw. nach 5 Uhr bzw. 17 Uhr.
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Auf den individuellen Anspruch auf einen Ersatzruhetag für Sonntagsarbeit kommt es nur dann an, wenn kein Betriebsrat die geplanten freien Tage in in einer Woche gegen spätere Übergriffe verteidigen kann.Denn die EU-Grundrechte-Charta begründet seit dem Jahr 2010 in Artikel 31 Abs. 2 den individuellen Anspruch auf einen freien Tag in jedem Siebentageszeitraum (Woche). Das ArbZG (2004) regelt vor diesem Hintergrund keine Ausnahme, wie sie etwa in der EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003) eröffnet wurde.
Der Betriebsrat kann nur im Rahmen dieser rechtlichen Schutzvorgaben mitbestimmen. Das "Wochenfrei" macht Eure Überlegungen bereits unnötig.
TVöD § 6 Abs. 1 Satz 3 regelt: Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.
In einem Altenheim ist keine betriebliche Notwendigkeit offensichtlich, aufgrund der eine Kollegin in einer Kalenderwoche an einem sechsten Tag herangezogen werden könnte. Ein Blick in den Plan zeigt meist, dass einige Kolleginnen in derselben Woche Arbeit nur an fünf oder sogar nur an an vier Tagen leisten sollen.
Mit zwei freien Tagen in einer Kalenderwoche entfällt erst recht Eure Sorge um einen Ersatzruhetag.
Die Software vivendi wurde aufgrund Anforderungen ihrer Kundinnen parametrisiert. Die Warnhinweise ihrer Programmierer sind deshalb mit Vorsicht zu genießen.
Nur zum Trost: Die EU-Arbeitszeitrichtlinie regelt in Artikel 16 - Bezugszeiträume - Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar a) für Artikel 5 (wöchentliche Ruhezeit) einen Bezugszeitraum bis zu 14 Tagen ...«.
Doch das ArbZG schützt in § 11 Abs. 3 nicht die wöchentliche Ruhezeit, sondern die seelische Erhebung: »Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.«
Das deutsche Schutzgesetz hat nicht die Woche, sondern nur den Brauchtumstag "Sonntag" im Blick. Der "Bezugszeitraum" ist hier auch nicht die Folgewoche oder die vorausgehende Woche. Dieser recht spezielle Zeitraum umfasst vor dem Arbeitssonntag 13 Tage und nach dem Arbeitssonntag 13 Tage (27 Tage insgesamt). Das deutsche Arbeitszeitgesetz ist damit auch hier nicht unionsrechtskonform auslegbar. Der EU-Mitgliedsstaat hat sich um Artikel 16 nicht gekümmert. § 11 ArbZG bleibt für den Anspruch auf das Wochenfrei unbeachtlich.