TV DN , MAV-K
Stationäre Behindertenhilfe
Im Tarif werden Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst gefunden.
So heißt es in IV Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft Teil B für andere Arbeitnehmer:
(3) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes bis maximal 16 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdiensten geleistet wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
Somit wäre folgende Dienstform aus meiner Sicht das maximal machbar: 16:00 - 22:00 Uhr Vollarbeit, anschließend 22:00 - 6:00 Uhr Bereitschaftsdienst, daran anschließend 6:00 - 8:00 Uhr Vollarbeit
Weiter heißt es in Abs. 4:
(4) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Dienstvereinbarung von den Regelungen des ArbZG abgewichen werden.
Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des ArbZG über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.
Wenn die Bedingungen für die Verlängerung auf bis zu 24 Stunden erfüllt sind, wie hoch darf der Anteil Vollarbeit sein? Was heißt Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang? Wäre folgende Dienstform noch akzeptabel:
16:00 - 22:00 Uhr Vollarbeit, 22:00 - 6:00 Uhr Bereitschaftsdienst, 6:00 - 11:00 Uhr Vollarbeit?
Hintergrund: Es wird seit Jahren so gearbeitet und es herrscht Unsicherheit, ob diese Dienstformen mit dem Gesetz vereinbar sind.
Haben die Betriebsparteien - so wie durch die MAVO in § 36 Abs. 1 vorgeschrieben - die Lage der Pausen (Lage und Länge entsprechend § 4 ArbZG) festgelegt / vereinbart?
Hat der Arbeitgeber dennoch tatsächlich angewiesen, dass die Kolleginnen sich während ihrer Pausen für die kurzfristige Arbeitsaufnahme bereit halten sollen? Schließt er sie ein? Das wäre dann ein Verstoß gegen die mitbestimmte Pause.
Bereitschaftsdienst und erst recht Arbeitsbereitschaft sind in Deutschland seit 2006 Arbeitszeit - keine Pause. Eure Idee: Eine Pause, die keine Pause ist, durch eine Dienstvereinbarung zu regeln, stieße ja an die Hürden des § 38 MAVO Abs. 3 - Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen.
Bereits heute muss der Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit vergüten. Als Vollarbeitszeit, wohl auch als Überstunde! Eure Dienstvereinbarung würde dies - rechtsunwirksam - zu verschlechtern versuchen.