Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel

Buch der Nachilfe für Interessenvertretungen

Hier kümmern wir uns nur um  Mitbestimmungsprobleme .
Individuelle Fragen gehören ins linkBuch der 100 Fragen.
Tarif oder AVRzusatzTarif oder AVR
→ TVöD-K, TVöD-B, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
? Schicht- und Nachtarbeit, 24 /7? WaszusatzWelches Gesetz?
→ BPersVG
→ LPVG nrw.
→ HmbPersVG ...
MVG oder MAVO. ...
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Nachhilfe-Buch

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Jürgen
Frage # 169
29.08.2019 | 21:52
TVöD-K , Personalrat
In unseren Kliniken werden die Dienstpläne nicht vom Personalrat mitbestimmt. Der Vorsitzende sagt dazu wäre keine Zeit, die Pflegedienstleitung interessiert es nicht, sie weist die Stationsleitungen sogar an nicht zu viele Wünsche im Dienstplan zu berücksichtigen.
Aufgrund von Personalmangel haben alle Kollegen massig Überstunden, kein Ende in Sicht.
Meine Forderung der Mitbestimmung stößt auf taube Ohren.
Was kann ich tun, um die Dienstpläne zwingend mitbestimmen zu lassen und die Kollegen nicht solchen Belastungen auszusetzen?

:

Zunächst vermuten wir, dass Du selbst Mitglied des Personalrates bist. Ansonsten wäre dieses Problem beser im linkBuch der 100 Fragen platziert.

Personalvertretung wird in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, in eigenen Gesetzen oder mit dem BPersVG. Zudem verneinen einige Vewaltungsgerichte das Recht auf Mitbestimmung der einzelnen Schichtpläne. Wo das Mitbestimmungsrecht besteht, ist es zugleich ausdrückliche Wirksamkeitsvorausetzung für die Anrdnung der ihr unterworfenenen Maßnahmen.
unlustig Das führt zu einer unübersichtlichen Gesamtlage.

Du mailst nun mit aktivierten Kolleginnen zusammen an die Pflegedienstleitung und zugleich an den Personalrat -
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen vom Peersonalrat!
Die Vorgesetzten und Stationsleitungen sind mit der Verwaltung der Personalengpässe überfordert. Sie wurden nun angewiesen, entgegen GewO § 106zusatzGewerbeordnung § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, so weit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. nur noch einen Teil der Wünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Zwar bleiben so Anordnungen ohne das vorgeschriebene billige Ermessen rechtsunwirksam. Doch wir können das Bemühen gut verstehen, die Überlastung durch eine Reduzierung der Aufgaben zu bewältigen.
Der Personalt hat uns mitgeteilt, dass auch er durch die Vielzahl seiner Mitbestimmungsaufgaben überfordert ist und deshalb auf die Mitbestimmung bei der Arbeitszeit (Verteilung der Arbeitszeit über die Pläne auf die Wochentage) verzichtet. Zwar bleiben Anordnungen, die der Mitbestimmungen unterworfen sind, ohne sie rechtsunwirksam. Doch wir können das Bemühen gut verstehen, die Überlastung durch eine Reduzierung der Aufgaben zu bewältigen.
Wir selbst sind durch die Schichtarbeit belastet. Nicht immer werden die gesetzlichen und vertraglichen Schutzeregeln in den Plänen eingehalten. Sie werden nicht mitbestimmt und ohne Abwägen unserer Wünsche gegen die betrieblichen Interessen angeordnet. Wir sind uns nicht im Klaren, was wir angesichts unserer Überlastung nun weglassen können und sollen. Diese Unsicherheit beschwert uns. Wir wurden bislang auch nicht gemäß ArbSchG § 12 an unseren Arbeitsplätzen in die hierzu durch die Betriebsparteien festgelegten Maßnahmen zu unserem Schutz vor dieser Beschwer eingewiesen. Wir bitten hier zeitnah um Abhilfe oder um Kontakt zur zuständigen Aufsichtsbehörde.
Mo
Frage # 168
28.08.2019 | 16:33
AVR ,MAV
stationäre Kinder-und Jugendhilfe.
Die Dienstpläne (4 wöchiger Turnus) werden durch Dienstplanschreiber geschrieben. Nach Ablauf des jeweiligen Dienstplanes wird dieser der Einrichtungsleitung zum nachrechnen und unterzeichnen vorgelegt.
Leider wurdenunsere Dienstpläne – aus welchen Gründen auch immer – seit letztes Jahr Februar nicht bearbeitet. Nun wurde dies von uns wieder zum Thema gemacht, mit dem Ergebnis, dass unsere Einrichtungsleitung bestimmte Dinge in den Dienstplan von vor über einem Jahr nicht nachvollziehen kann – was uns natürlich auch schwer fällt.
Gilt hier die Ausschlussfrist von sechs Monaten? Es kann ja nicht sein, dass Dienstpläne von über einem Jahr korrigiert werden können, oder ? Gilt hier zustimmen durch Schweigen? Wo finde ich entsprechende Informationen oder Gesetzesgrundlagen?

:

Wir beschränken uns bei den Nach-Hilfe-Rufen auf Probleme und Sorgen der Interessenvertretungen mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Frage wird in das linkBuch der 100 Fragen kopiert und dort behandelt.
Rainer
Frage # 167
25.08.2019 | 13:57
AVR
Mitarbeitervertreter
Der Mitarbeitervertretung werden monatlich die Dienstpläne vorgelegt. Ist es hier möglich, einem Teil des Planes (also z. B. im Falle zweier Mitarbeiter) nicht zuzustimmen, sofern hier die AVR nicht beachtet wurden, dem Rest aber zuzustimmen?

:

EuerArbeitsvertrag hat eine  AVR  in Bezug genommen. »AVR« meint Arbeitsvertragsrichtlinie; solche Richtlinien sind das Kleingedruckte für die Arbeitsverträge. Solche Richtlinien gibt es viele: AVR der Caritas - differenziert nach Anlagen, AVR DD (früher AVR DW EKD), AVR Bayern, AVR-K, AVR DD, AVR KW, AVR Wue ... In jeder dieser Richtlinien finden wir andere Regeln. Die Mitarbeitervertretung unterliegt entweder dem MVG (Diakonie) oder der MAVO (Caritas).
-------------------------
"Zustimmen" könnt Ihr, was Ihr wollt. "Zustimmen" meint ja nur: Die MAV erlaubt dem Arbeitgeber, eine Maßnahme oder viele Teilmaßnahmen anzuordnen. Das kann er dann tun oder lassen.

"Vereinbaren" - also regelhaft Eure Mitbestimmung durchführen - wird der Arbeitegeber wohl nur eine abgeschlossene Gesamtmaßnahme, hier den Schichtplan. "Vereinbaren" begründet dann Durchführungsansprüche der MAV und vor allem der Kolleginnen.

Ein Verstoß gegen die Arbeitsverträge (AVR) schließt eine rechtswirksame Vereinbarung / Zustimmung aus. Denn rechtswidrige Maßnahmen werden auch mit Zustimmung der MAV nicht wirksam.
Mariahilf
Frage # 166
20.08.2019 | 15:04
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

1.) Stimmt es, dass bei angeordneter und natürlich mitbestimmter Rufbereitschaft der Mitarbeiter am Ende der Rufbereitschaftszeit wieder daheim sein muss/soll?
Bei uns wird in einer Abteilung am Sonntag und am Feiertag nur stundenweise Rufbereitschaft von 09:00 Uhr bis 17:00 Uhr angeordnet. Unklar ist, ob der Mitarbeiter (laut Dienstanweisung darf dieser Mitarbeiter bis 16:00 Uhr angefordert werden) über das Ende der Rufbereitschaftzeit(17:00 Uhr) hinaus arbeiten muss oder dann entsprechend die Zeit der Rufbereitschaft angepasst werden muss.
Wenn ein Mitarbeiter zum Dienst gerufen wird, ist fast immer mehr als 1 Stunde Arbeit zu leisten.
Unsere (BR) Ansicht ist es, dass ein Mitarbeiter nur während der Rufbereitschaftszeit arbeiten darf und spätestens am Ende der Rufbereitschaft inklusive Wegezeit "fertig" bzw.daheim sein muss.

2.) Wie überprüft der Betriebsrat, ob die Vorgabe des TV im § 7.1 Abs. 8 " Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt." eingehalten wird. Unser Halbwissen meint, mal etwas von einem Anteil Arbeitsleistung von max. einem Achtel der Rufbereitschaftszeit gehört zu haben, stimmt das?
Unser elektronischer Dienstplan lässt uns die Zeiten der Rufbereitschaft, sowie die Inanspruchnahme in Rufbereitschaft auswerten. In der o.g. Abteilung liegt das Verhältnis bei 626 Stunden Rufbereitschaft zu 131 Stunden Arbeit in Rufbereitschaft. Ist das noch ok?

:

Zu 1.)
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die gesamte Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft als Arbeitszeit aufzuzeichnen. Die Rufbereitschaft beginnt mit dem Abruf und endet - innerhalb der Rufbereitschaft - mit der Rückkehr am Ruheort.
Der Betriebsrat hat mit der Zustimmung zur Verteilung der Rufbereitschaften auf die Wochentage und Zurodnung der einzelnen Kolleg/inn/en zu den Diensten seine Mitbestimmung der Arbeitszeit abschließend ausgeübt.
Er überwacht nun, dass keine Arbeitszeit außerhalb der geplanten Zeitspannen angeordnet bzw. geduldet wird. Diese Arbeitszeiten außerhalb der vereinbarten Rufbereitschaften würden das Mitbestimmungsrecht verletzen. Klug ist der Arbeitgeber, der sich mit großzügigen Zeitspannen seine möglichen Inanspruchnahmen absichert. Dies wurde allerdings noch nie arbeitsgerichtlich beurteilt. Was, wenn ein Gericht die Heimfahrt nach Ende der Rufbereitschaften gleich Heimfahrten von Normalschichten beurteilt? Nämlich als Freizeit?
Darum hat der Betriesrat ein Mitbestimmungsrecht bei Beginn und Ende der Rufbereitschaften. Ohne seine Zustimmung - keine Rufbereitschaft.

Zu 2.)
Ihr schreibt an den Chef
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Rufbereitschaften belasten. Wir wollen mit Ihnen den ASA beauftragen, bis zum nächsten Treffen die Erfassung der Belastung an diesen Arbeitsplätzen zu aktualisieren. Dazu interessiert uns besonders, ob die Rufbereitschaften mit Inanspruchnahmen tatsächlich nur ausnahmsweise auftreten. Die Aufsichtsbehörden halten diese Voraussetzung für erfüllt, falls durchschnittlich auf drei ungestörte Rufdienste nicht mehr als ein Dienst mit Inanspruchnahmen kommt.
Wir wollen zudem untersuchen, ob die Inanspruchnahmen durchweg notwendig waren.«
Sven
Frage # 165
16.08.2019 | 08:30
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Vielen Dank für die Schnelle Antwort und den Tipp mit dem Betriebsrat (linkFrage 212). Doch ich bin selber Betriebsratsmitglied und unser Gremium bevorzugt ein freundliches Miteinander mit der Geschäftsführung, deshalb brauche ich harte Fakten.

Wie kann der TVöD § 7.1 Abs (8) zur Rufbereitschaft den § 7 ArbZG öffnen und die Höchstarbeitszeit über zehn Stunden ausdehnen? Das ArbZG § 7 Abs (1) 1. a) und 4. a) so wie Abs (2a) behandelt Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst, der Abs (2) 3. ermöglicht die Anpassung an die Eigenart der Tätigkeit- woraus lässt sich da ein Zusammenhang zur Rufbereitschaft konstruieren? Oder öffnet der TVöD § 7.1 Abs (8) nur die Möglichkeit zu einer Betriebs-/Dienstvereinbarung zum ArbZG § 7?
In den Kommentierungen zum Arbeitszeitgesetz finde ich noch weitergehende Möglichkeiten unter §14 - Außergewöhnliche Fälle - die aber über ein plötzliches erhöhtes Arbeitsaufkommen hinausgehen müssen und nicht nur mit einer zu geringen Personalplanung begründet werden kann- es werden da gerade auch Akutkrankenhäuser genannt, die sich auch in Zeiten von geringerem Patientenaufkommen für ein höheres Patientenaufkommen bereithalten müssen. Mir ist also nicht klar, ob ich daraus auch lesen muss, dass die Arbeitszeit über 12 Stunden hinaus gedehnt werden kann?
Gibt es dazu Urteile? Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind ja von der Rufbereitschaft zu unterscheiden. Unter den gegebenen Umständen kann ein Mitarbeiter dann tatsächlich zu einer Doppelschicht herangezogen werden - das sind Spät- und Nachtdienst zusammen ca 17 Stunden. Eine differenzierte Auskunft, eben auch zu Urteilen wäre deshalb sehr hilfreich.

:

Die EU-Arbeitszeitrichtlinie öffnet ihre Schutzbestimmungen für den Zugriff der "Sozialpartner", in Ermangelung dieser den nationalen Gesetzgeber/innen.

Das deutsche Arbeitszeitgesetz kehrt dies systematisch um. Es regelt im Gesetz, und öffnet dann wiederum für die Tarifverträge, in Ermangelung dieser für die gesetzl. betrieblichen Interessenvertretungen.

Der TVöD reicht diese Aufgabe an vielen Stellen ebenfalls "nach unten" weiter. Doch bei der Rufbereitschaft regelt er in § 7.1 Abs. 8 abschließend:
»Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Durch tatsächliche Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft kann die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG) überschritten werden (§ 7 ArbZG).«

Der Betriebsrat bestimmt unverändert: Den Gesundheitsschutz (BetrVG § 87 Abs. 1 nr. 7), Beginn und Ende der Rufbereitschaften und der Verteilung (§ 87 Abs. 1 nr. 2 und 3). Er tut dies durch Regelungsabrede (Zustimmung), besser über eine formelle Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG).

Den § 14 ArbZG braucht es da nicht, da ja dem Arbeitgeber die Vorkehrung einer Rufbereitschaft zuzumuten ist.
Dazu hat noch kein Gericht etwas entscheiden müssen. Vielleicht, weil Betriebsräte da nicht so genau hinschauen oder, wenn doch, eher Einigungsstellen konkret gestalten.
Volker
Frage # 164
15.08.2019 | 06:56
BAT-KF , MAV / MVG-EKD

Bei uns wird in der Kinder und Jugendhilfe Stationär in 24-Stunden-Schichten gearbeitet. Zum Beispiel von 10:00-10:00 am Folgetag
10:00-22:00 Uhr / 1 St Nachtarbeit= 12 Stunden
22:00- 06:30 Uhr Bereitschaft = 3 Stunden +25%
06:30-10:00 Uhr Tagdienst = 3,5 Stunden
---
18,5 Stunden
Wir sind der Meinung das die fehlenden 5,5 Stunden als Zeit ebenfalls in die Berechnung der Stunden mit einfließen müssen. Der Arbeitgeber verlangt das der Kollege sich an diesem Ort aufhalten muss.

:

Ihr müsst bei der Betrachtung die arbeitschutzrechtlichen und die vergütungsrechtlichen Anwprüche streng trennen.

kapiert Schutzrechtlich wird hier entgegen dem ArbZG ohne Pausen 24 Stunden gearbeitet. Davon 15,5 Stunden als Vollarbeit. Dies ist in der ganzen EU rechtswidrig und unzulässig. Mit Pausen dürfen aller-höchstens 12 Stunden werktägliche Vollarbeit geplant werden. Dabei zählen die zu erwartenden Inanspruchnahmen im Bereotschaftsdienst mit!

unlustig Vergütungsrechtlich sind die zusätzliche Bereitschafstdienststunden zu vergüten, hier jedoch werden Zeitstunden von 22 bis 6:30 Uhr (8,5 Stunden) faktorisiert. Zusätzlich gibt es für jede Zeistunden den angemessenen Ausgleich für Nachtarbeit (ArbZG § 6 Abs. 5).

Wo sich während der Bereitschaft aufzuhalten ist, legen den Betriebsparteien im Zuge der Betriebsvereinbarung über Bereitschafstdienste fest. Ebenso die Schlafräume etc..
Pamela
Frage # 163
12.08.2019 | 13:12
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
Schichtbetrieb,24/7 Wir bestimmen jeden Monat die Dienstpläne mit.

Die mitbestimmten sind durch Unterschrift des Betriebsrates für die Mitarbeiter kenntlich gemacht.Der Arbeitgeber ist nun hingegangen und hat einen neuen veränderten Ausdruck erstellt und ihn herausgegeben...natürlich hinter unserem Rücken...wir haben es nur durch Zufall erfahren. Wie können wir als Betriebsrat reagieren? Die Mitarbeiter trauen sich nicht nach unserem unterschriebenen Plan zu arbeiten und den neuen zu ignorieren.

:

kapiert Ihr schreibt an die Belegschaft -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir bestimmen die Lage Eurer Arbeitszeit mit. Wir haben deren Anordnung so und genauso durch beiderseitige Unterschrift mit dem Arbeitgeber vereinbart. Es handelt sich um eine Betriebsvereinbarung, aus der die einzelnen von Euch den Anspruch haben, so und genauso zu arbeiten. Nicht anders.
Leider bricht jemand nun diese Betriebsvereinbarung und hängt abweichende einseitige Anordnungen aus. Die sind rechtswidrig und für Euch unverbindlich. Niemand muss solchen Anordnungen Folge leisten.
Der Bruch der Betriebsverfassung könnte eine Straftat sein, für die Gefängnis droht. Der Betriebsrat wird nun den Staatsanwalt einschalten müssen. Es könnte sein, dass in den nächsten Wochen die Verdächtigen vorgeladen werden. Allerdings mahlen die Mühlen der Strafverfolgung wohl langsam. Haben Sie also Geduld! Falls Sie unsicher sind oder Fragen auftauchen, wenden Sie sich bitte an den Arbeitgeber oder an uns. Wir helfen Ihnen gerne zeitnah weiter.
Liebe Grüße ... «

Ernesto
Frage # 162
02.08.2019 | 10:17
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO

Wir, die MAV, haben unsere Heimleitung mehrfach gebeten, den Personlaschlüssel für jeden Wohnbereich einzeln zu errechnen. Da wir der Meinung sind das unser Personal nicht gerecht verteilt ist. Leider ohne Erfolg. Unser Arbeitgeber gibt uns immer nur den Personalschlüssel für das gesamte Haus.
Wie können wir uns diesbezüglich durchsetzen?

:

Die Schichtplan-Fibel beschränkt sich auf Probleme und Sorgen der Beschäftigten mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Dies betrifft nicht die irdische oder göttliche Gerechtigkeit. Dies betrifft auch nicht die 'Personalschlüssel'.

'Schlüssel' meint ein Zahlenverhältnis zwischen zwei Größen. Hier: Einerseits VK (Vollkräfte).
Ihr wollt andererseits auf die einzelnen Wohnbereiche abstellen, also auf organisatorisch / bauliche Einheiten.
§ 27 Abs. 2 MAVO begründet Euren Anspruch auf Offenlegung des Stellenplans. Ob und wie dieser differenziert ist, behauptet frei der Arbeitgeber.

§ 37 MAVO begründet ein deutlich stärkeres Antragsrecht. Etwa so -
»Die Mitarbeitervertretung will Überlastungen durch ein Missverhältnis an Arbeit zu den am Arbeitsplatz eingesetzten Arbeitskräften vermeiden. Dazu beantragen wir gemäß § 37 Abs. 1 nr. 10 MAVO: Die Arbeitgeberin möge zunächst in jedem Wohnbereich für die Früh- Spät- und Nachtschicht durch den ASA in dessen kommenden Sitzung die Personal-Einsatzmenge feststellen zu lassen, an der solche Überlastung wahrscheinlich auftreten kann (ArbSchG § 5); zudem soll der ASA die daraus resultierenden Gefahren beschreiben.
Die Betriebsparteien mögen danach die so als notwendig erkannten Maßnahmen zur Sicherung der Mindestbesetzungen festlegen (ArbSchG § 6) und die Wohnbereichsleitungen in diese einweisen (ArbSchG § 12).«

Oliver
Frage # 161
24.07.2019 | 15:42
Haustarifvertrag , Betriebsrat

Widerspruch zwischen werktäglicher Höchstarbeitszeit (§ 3 ArbZG) und der Ruhezeitregelung (§ 5 ArbZG) und den Ausnahmeregelungen nach § 7 ArbZG.

Im Drei-Schicht-System kann ich dem „kurzen Wechsel“ durch fortlaufenden Wechsel (Frühschicht → Spätschicht → Nachtschicht → Freischicht) aus dem Weg gehen. Die Kollegen tauschen sich am Wochenende oftmals einen „kurzen Wechsel“, wobei wir hier auf die 10-Stunden Ruhezeit achten. In Zwei-Schicht-Bereichen (OP, Anästhesie, Herzkatheterlabor u.a. ) ist der „kurze Wechsel“ bisher häufig anzutreffen, wobei das Dienstende bei 20:00 Uhr liegt und der Dienstbeginn i.d.R. um 07:00 Uhr am nächsten Tag ist. Aus einer Weiterbildung haben wir die Problematik mitgebracht, dass in der Konstellation 8-Stunden Spätdienst → kurzer Wechsel (11 Stunden Ruhezeit!) → 8-Stunden Frühdienst die Höchstgrenze nach § 3 ArbZG überschritten wird.

Welche Rolle spielt dabei die LASI und deren aktuelle Veröffentlichung LV 30 zur Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern? Hat sie nur empfehlenden Charakter?
Auszug aus dem Vorwort:
»Diese Fassung der LV 30 ist wie die vorangegangene Auflage als Hilfestellung für Aufsichtsbeamtinnen und Aufsichtsbeamten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden bei der Lösung von Fragen der Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern erarbeitet worden. Die Inhalte sind aber auch als Informationsquelle für diejenigen gedacht, die sich in Einrichtungen des Gesundheitswesens mit der Problematik der Arbeitszeitgestaltung auseinandersetzen«
.
Oder greift der von Dir in der Schichtplanfibel im Anhang zitierte Erlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW? In Thüringen gibt es so einen Erlass nach unseren Recherchen nicht.

Tariflich haben wir die Möglichkeiten des § 7 ausgeschöpft. Das regelt aber nicht den „kurzen Wechsel“ und damit die mögliche Überschreitung der werktägliche Höchstarbeitszeit.

:

kapiert Zunächst gibt es Interessen der Kollleginnen und Kollegen. Darüber schreibt Ihr wenig. Im nächsten Schritt gibt es von den Gesetzgeberinnen erlassene Schutzgesetze - das Arbeitszeitgesetz zählt hier zu den misslungensten. Zuletzt gibt es die linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1, die den gesetzlichen Rahmen ausleuchten sollen. Diese beschreiben stets die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse. Uns sind keine Erkenntnisse aus Thüringen bekannt, erst recht keine gesicherten, die auf regionale Besonderheiten dort hinweisen (etwa ein dort angesiedelter robuster Menschtyp oder ein besonders entlastendes Klima). Daher könnt Ihr Euch in einer Einigungsstelle unbekümmert auf alle Zusammenfassungen von Erkenntnissen und Empfehlungen berufen. Mag der Chef vortragen, falls er andere hat.

Die Vorgaben des LASI wollen bundesweit vereinheitlichen. Sie beschränken sich auf das operative Geschäft, ein wenig Ordnung in die schwammigen Vorgaben zu bekommen. Zugleich aber werden die Landesämter dabei nach der aktuellen Rechtsprechung ausgerichtet, die Zweifelsfragen kurzerhand entscheidet.

kleinmütig Auf die Länge der "Ruhezeit" braucht Euer Betriebsrat nicht achten. Denn tatsächlich ruhen viele der Kolleginnen in dieser bereits auf 10 Stunden verkürzten Zeit gar nicht durchgehend. Sie versorgen stattdessen ihre Familien (unbezahlte Sorgearbeit).
Es handelt sich dann zwar um eine besondere Belastung (chronobiologisch und die Arbeitszeit in einer kurzen Spanne massierend). Zugleich werden so aber soziale Interessen an einer Lebensplanung erfüllt und Restriktionen aufgrund der Schichtarbeit gemildert.

like Gut, wenn der Betriebsrat auf die werktägliche Höchstarbeitszeit achtet (gemessen ab Beginn der Arbeitsaufnahme und betrachtet über die folgenden 24 Stunden). Gelegentlich verkürzt ein Tausch von zwei Kolleginnen untereinander diesen Werktag auf eine deutlich kürzere Zeit. Wenn die Kolleginnen daran interessiert sind, muss ein Betriebsrat nicht mit formalen Betrachtungen stören. Damit würde er niemandem nützen.

Die Öffnung des § 7 ist in Abs. 1 und 2 fast grenzenlos - für Tarifverträge. Ob Euer Haustarifvertrag diese Tür aufmacht und wie weit, könnt Ihr nachlesen. Es fehlt aber wohl an einer betrieblichen Notwendigkeit und an Ideen für wirkungsvolle Maßnahmen zum Gesundheitsschutz gegen unerwünschte Folgen.

Berni
Frage # 160
19.07.2019 | 17:54
AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO

kleinmütig Wir sind eine MAV in einer stationären Einrichtung der Wiedereingliederungshilfe.
Es gibt bei uns immer wieder Diskussionen mit dem Dienstgeber, ob er eine personelle Mindestbesetzung in den einzelnen Wohngruppen festlegen muss oder nicht.
Unsere Argumentation geht in die Richtung, dass eine Besetzung vorgehalten werden muss, welche die Gesundheit der MA nicht zu stark belastet bzw., welche es ihnen ermöglicht, die Betreuung und Pflege der Bew.entsprechend der geltenden Pflege- und Betreuungsstandards zu gewährleisten.
Unser Dienstgeber ist dagegen der Meinung, dass eine MAV dieses nicht beurteilen kann und er daher bei der Personaleinsatzplanung „freie Hand" hat.
Gibt es für uns rechtliche Möglichkeiten, unseren Dienstgeber in Richtung vermehrter Mitarbeiterorientierung zu bewegen, oder ist er in seinen Entscheidungen wirklich völlig frei?

:

Die Dienstgeber heißt - seit dem 01.04.2017 - Arbeitgeber (BGB § 611a).
Seine Arbeitnehmer/innen nennt er verschleiernd Mitarbeiter, es sind unsere Kolleginnen.

Die Mitarbeitervertretung bestimmt die Schichtpläne im Rahmen der Gesetze, AVR und Dienstvereinbarungen mit. Doch MAVO § 36 Abs. 1 nr 2 (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage) betrifft die Abgrenzung der Freizeit von Arbeitzeit - also die sozialen Interessen an der Einteilung unseres Lebens.

Die Belastung am Arbeitsplatz durch die Zumutungen an Arbeitsmenge je Kopf bestimmt die MAV ebenfalls mit, jedoch in einem anderen Zusammenhang: MAVO § 36 Abs. 1 nr 12 (Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen). Auch hier füllt Eure Mitbestimmung den Rahmen der Gesetze und der AVR aus. Doch das ArbSchG gesteht Euch in § 6 und § 12 nur zu, die aufgrund der erfassten und bewerteten Belastungen als notwendig erkannten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen.

dislike Die Hürde ist hoch. Oft unterlässt es der Arbeitgeber, die Belastungen genauer zu betrachten. Manchmal hat er noch nicht einmal die Alleinarbeitsplätze ausgewiesen (MuSchG 2018) und linkgefährliche Alleinarbeit identifiziert. Eigentlich dürfte er deshalb dort noch gar nicht arbeiten lassen (ArbSchG § 12 Abs. 1). Also stellt er sich absichtlich dumm.

kapiert Die Mitarbeitervertretung sammelt ein paar Beschwerden wegen Überlastung im Zuge von Unterbesetzung ein. Sie nutzt dann ihr Initiativrecht (MAVO § 37 Abs. 1 nr.10). Sie schlägt dem Chef vor, den ASA umgehend mit der Erfassung der Belastungen aufgrund der Arbeitsorganisation an den betroffenen Arbeitsplätzen beginnen zu lassen (ArbSchG § 5), diese zu bewerten und bis in 6 Wochen den Betriebsparteien geeignete Schutzmaßnahmen zur Festlegung vorzuschlagen.
Pamela
Frage # 159
15.07.2019 | 16:40
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst.
Die Betriebsparteien haben keinen Ausgleichszeitraum vereinbart... Verhandlungen zu BV laufen noch.
Wir haben in den letzten Monaten ins-Minus-Planen (also unter der Sollarbeitszeit) in den Dienstplänen hingenommen und zugestimmt. Durch kleckerweise ins Minus-Planen sind nun bei einigen Mitarbeitern bis zu 10 Minusstunden aufgelaufen. Der Arbeitgeber plant nun die betroffenen Mitarbeiter über dem Soll, damit sie die Stunden nacharbeiten. Dem wollen wir nicht zustimmen. Der Arbeitgeber argumentiert: Wir hätten ja zugelassen das die MA ins Minus kommen, in dem wir den Plänen zugestimmt haben. Hat er Recht? Können wir tatsächlich nicht verhindern das die MA "nacharbeiten" müssen weil wir die Minusplanung zugelassen haben?

:

Die Betriebsparteien müssen für die Kolleginnen in Normalarbeit einen Ausgleichszeitraum gemäß TVöD § 6 Abs. 2 festlegen. Bis zur Festlegung bleibt der Ausgleichszeitraum die Kalenderwoche.

Für die (Wechsel-)Schichtarbeitenden ist dies anders. Die Betriebsparteien bestimmen im Zuge Ihrer Festlegung der einzelnen Dienstpläne zugleich die Länge dieses Schichtplanturnusses. Alle Stunden, welche die im Turnus fällige Zeitschuld überschreiten, entstehen gemäß TVöD § 7 Abs. 8zusatzTVöD § 7 Abs. 8 Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die ... c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind. am Endes des Turnusses als vergütungspflichtige Überstunden.
Es werden dabei gegeneinader saldiert: Arbeitsstunden, 'die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus' fällig sind gegen die tatsächlich festgelegte und geleistete Arbeitszeit. Normal gestrickte Menschen beschreiben dies als Soll - Ist-Abgleich.
Die Bundesarbeitsrichter beschreiben dies : »Ob tatsächlich Überstunden geleistet worden sind, ergibt sich in diesem Fall allerdings erst aus dem am Ende eines Schichtplanturnus vorzunehmenden Abgleich zwischen der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung und der von einem Vollzeitbeschäftigten in diesem Zeitraum geschuldeten Arbeit.« (BAG Urteil 25.4.2013 - 6 AZR 800/11, Rn. 38). Die dem Senat vorsitzende Richterin Karin Spelge erläuterte dazu - »Doch geklärt haben wir, was auf gar keinen Fall geht, nämlich, dass man hergeht und behauptet, im vorausgehenden Turnus hattest Du Minusstunden, deshalb entstehen hier im laufenden keine Überstunden. Oder umgekehrt – in diesem Turnus hattest Du Überstunden, im nächsten bist Du unterplant, deshalb entfällt die Überstundenvergütung. Überstunden in einem Schichtplanturnus können nicht mit Unterstunden in einem davor oder danach liegenden Schichtplanturnus 'verrechnet' werden. Jeder Schichtplanturnus ist für sich zu betrachten.«

Der vereinbarte Abgleich schließt Nacharbeit aus, ebenso Überträge in den Folgeturnus.

Für die Überplanung im Turnus fehlt eine betrieblich begründete Notwendigkeit (TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
).

wut Der Betriebsrat darf unbeschwert von Bedenken eine ausgeglichene Planung verlangen. Und er kann andernfalls mit dem Weg in die Einigungsstelle drohen. Denn die wird dem Arbeitgeber dann Nachhilfe im TVöD geben - fast kostenlos.
Maria
Frage # 158
14.07.2019 | 08:12
AVR DWBO und DD , MAV/ MVG-EKD
(Pflegefachkraft, Mitglied MAV)
Bei uns im Haus gibt es Dauernachtwachen. Bei Ihnen ist es seit einiger Zeit üblich das diese zb. 7 Tage Nachtschicht absolvieren und dann gleich in den Urlaub gehen. Also zb. geht die Nachtwache am 07.07. in die Nachtschicht und geht am 14.07 Früh aus der Nachtschicht raus, und hat dann am Montag gleich Urlaub.
Ist dies zulässig, oder müsste nicht zwischen dem Beenden des Nachtschichtblocks und demUrlaubsbeginn noch 1 bis 2 Tage liegen?
Diesbezügliche Paragraphen hatten wir schon ins Auge gefasst, allerdings sagt unser PDL das er daraus nicht lesen könne, das dies nicht zulässig ist.

:

kleinmütig Wir vermuten, dass bei Euch die betriebliche Praxis derart schief verbogen wurde, dass Ihr mit der Anwendung der Paragrafen Schwierigkeiten habt.

❍ Urlaub wird für eine Zeitspanne gewährt. Sie umfasst Tage mit Arbeitspflicht und regelmäßig auch Tage ohne Arbeitspflicht. Diese Arbeitspflicht meint hier, an welchen Tagen die Kollegin ansonsten / ohnehin - also ohne Urlaub - arbeiten muss. Dieses 'arbeiten müssen' haben die Betriebsparteien zu bestimmen / festzulegen.
❍ Die MAV bestimmt nicht mit bei der Beantragung und Gewährung der einzelnen Urlaube. Weder sie noch der Arbeitgeber bestimmen, ob und wann jemand in Urlaub fährt oder geht oder zu Hause bleibt.
❍ Die MAV bestimmt bei der Verplanung der gesamten (!) Zeitschuld mit - meist in der obersten Zeile des Dienstplans. Es gibt keinen Urlaub von dieser Mitbestimmungsaufgabe. In der obersten Zeile erscheint der Urlaub daher nicht.
❍ Urlaubsanspruch drückt sich in Arbeitstagen aus. Arbeitstage in den AVR der Diakonie meint Kalendertage, an denen eine Schicht beginnt.
❍ Vielleicht beginnt der Urlaub in einer geplanten Nachtschicht. Die braucht die Kollegin dann nicht leisten. Vielleicht beginnt der Urlaub an einem ohnehin freien Tag. Im Urlaub darf der Arbeitgeber nicht auf die Kollegin zugreifen. Sie ist besonders geschützt.
❍ An Tagen, an denen sie ansonsten arbeiten müsste, aber durch den Urlaub freigestellt wird, verbraucht die Kollegin einen 'Urlaubsanspruchstag'. An Tagen, an denen sie ohnehin frei hat, verbraucht sie keinen 'Urlaubsanspruchstag'.
❍ In den AVR der Diakonie gilt: Die Nachtschichten sind zwischen 9 und 10 Stunden lang. Und auch die einzelnen Urlaubs-Anspruchstage stellen für diese 9 bis 10 Stunden von Arbeitspflicht frei.

kapiert Nachlesen: linkUrlaub, Lug und Trug.
Gaby
Frage # 157
01.07.2019 | 09:21
AVR Caritas (Anlage), MAV / MAVO

Hallo zusammen.
Die Mitarbeiter unserer ambulanten Pflegestationen sollen, sofern sie zu Nachtrufbereitschaften herangezogen werden dürfen, jetzt noch zusätzlich bei Bedarf in der Nacht defekte Hausnotrufgeräte austauschen.
Dadurch steigt die Wahrscheinlichkeit in der Nacht zu einem Einsatz zu müssen.
Die Frage ist, wer bestimmt die Aufgaben die der Mitarbeiter innerhalb der Nachtrufbereitschaft zu erledigen hat und ist das mitbestimmungspflichtig?
Im Hause ist eine eigene Abteilung für den Hausnotrufdienst, der allerdings nur aus 3 Personen besteht.

:

Die MAV bestimmt die Erfassung und Beurteilung der Belastungen an den einzelnen Arbeitsplätzen mit. Die umfasst auch die Belastungen durch Arbeitszeit (Menge, Massierungen, Lage, Verlässlichkeit ...) .
Wir haben es hier mit Nachtarbeitnehmerinnen zu tun, die durch die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus abgeforderte Leistung zusätzlich belastet werden .

In Folgeschritt bestimmen die Betriebsparteien die dabei als notwendig erkannten Maßnahmen zu Gesundheitsschutz. Dies kann die Begrenzung der nächtlichen Arbeitsaufgaben auf diejenigen betreffen, die zwingend zeitgebunden sind. Mit dem Fokus auf die nächtliche Arbeitsgestaltung werden Arbeitsinhalte einer Dienstvereinbarung zugänglich

Die Betriebsparteien legen weiter fest, wie viele Dienst im Kalendermonat einzelnen abgefordert werden. Üblich ist dabei ein Höchstgrenze von 6 bis 7 Diensten im Monat, ebentuell - während der Haupturlaubszeit - ein paar mehr.

hungrig Bis zu einer Einigung / bindenden Vereinbarung kann eine MAV ihre Zustimmung zur Einteilung der anstehenden Rufbereitschafts-Plänen einseitig verweigern oder unter einseitige Auflagen stellen.
Joachim
Frage # 156
30.06.2019 | 13:04
AVR Caritas  (Anlage 31, 32 oder 33), MAV / MAVO
Wir arbeiten in 2 Schichten, Früh Spät.
Auf Grund unseres Personalmangels müssen wir am Wochenende geteilte Dienste machen. laufend einspringen jetzt wo Urlaubszeit ist oder wenn jemand krank wird, dann bricht sozusagen alles zusammen.
Jetzt möchten wir von der MAV aus eine Überlastungsanzeige schreiben, aber wissen nicht so recht wie die Formulierung aussehen muss.

:

Zunächst beobachtet Ihr zwei Arbeitszeit-Probleme - geteilte Dienste (Doppelschichten), Einspringen.
Bei beiden handelt es sich um Gesetzesverstöße:
❍ Doppelschichten verstoßen in der Schichtarbeit gegen § 6 Abs. 1 ArbZG
❍ Einspringen verstößt gegen das BGB (Vertragstreue), da die AVR keine Pflicht zur Arbeitszeit an planfreien Tagen begründen und dafür auch keinen Ausgleich regeln. Stattdessen regelt z.B. AVR Caritas Anl. 32 in § 2, dass in einer Kalenderwoche nicht an mehr al 5 Tagen zur regelmäßigen Arbeitszeit eingeteilt werden darf.

Beide Probleme betreffen die Abänderung von Beginn und Ende der Arbeitszeit bzw. deren Verteilung auf die Wochentage. Die MAVO unterwirft sie der zwingenden Mitbestimmung durch die MAV. Ohne deren Zustimmung wären sie rechtswidrig und ihre Anordnung bliebe unverbindlich.

Zunächst kommt die Anzeige (nicht einer Überlastung, sondern einer Ordnungswidrigkeit) bei der Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz in Frage. Die würde sich wohl an die Betriebsparteien wenden und fragen: "Warum macht Ihr das?"
Die MAV könnte darauf die Antwort geben - "Weil wir die Mitbestimmung nicht mögen und uns da abseits halten..." Kein gutes Ergebnis.

Dann kommt eine Anzeige der MAV beim katholischen Kirchengericht in Frage: "Unser Arbeitgeber verletzt unsere Mitbestimmung, wenn er gesetz- und vertragswidrige Anordnungen gibt. Bitte stellen Sie das fest und kündigen Sie für den Wiederholungsfall Zwangsmaßnahmen an." Dramatischer Auftritt. Doch tatsächlich spielt er den Ball ins Feld der Kirchengerichte - da rollt er schnell ins Abseits....

Die MAV fromuliert ein Beschwerde (nicht Anzeige) und lässt sie die Betroffenen unterschreiben: "Die betriebliche Praxis bei dern Anordnung von geteilten Diensten und Arbeits an planfreien Tagen ist gesetz- und vertragswidrig. Sie belastet uns. Die Betriebsparteien mögen uns zeitnah zusagen, dies abzustellen...."

Dies macht Stimmung im Betrieb. Aber das Manöver ist durchsichtig: Die MAV traut sich nicht selbst und schiebt die Betroffenen vor. Und danach muss sie ja doch im Folgeschritt handeln: Sie verspricht, gegen solche Übergriffe jeweils mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln vorzugehen. Zunächst aber versichert sie den Kolleginnen: "Niemand von Euch muss so arbeiten, denn wir haben dem nicht zugestimmt!"

like Besser ist wohl die Einladung zur Betriebsversammlung:
ToP 1: Unzumutbare Arbeitszeiten - gesetz- und vertragswidrig!
Da werden die Betroffenen kurz über ihre kompfortable Rechtslage aufgeklärt und gemeinsam fasst Ihr den Beschluss: Wir sollen so nicht mehr. Ab 1. August wird es nur noch geplante zusammenhängende Schichten geben.

Detmar
Frage # 155
26.06.2019 | 08:21
AVR DD , BAT-KF , TVöD-B MAV/ MVG-EKD

Mitarbeitervertretung einer Altenpflegeeinrichtung
Viele unserer Kollegen/innen haben im letzten Jahr ordentlich Mehrarbeit geleistet. Wir arbeiten in der 5,5 Tage Woche und haben 33 Tage Urlaubsanspruch, der bei einer halben Stelle 19,5 Std. vom Arbeitgeber pro Urlaubstag mit 3,5 Stunden hinterlegt wird.

Unsere Neuberechnung zur Wertigkeit eines Urlaubstages am Beispiel einer Mitarbeiterin die 19,5 Std. wöchentliche Arbeitszeit vereinbart hat.

BEISPIEL:
Die Mitarbeiterin hat im Jahr 2018 hat sie 427 Stunden Mehrarbeit geleistet.
Diese Anzahl haben wir durch 52 Wochen geteilt und den Wert zu ihren arbeitsvertraglich vereinbarten 19,5 Wochen-stunden addiert. Anschließend die daraus resultierende tatsächliche Wochenarbeitszeit durch 5,5 (Tagewoche) geteilt.

Die Rechnung:

? 427 : 52 Wochen = 8,2
? 8,2+ 19,5= 27,7 Wochenstunden
? 27,7 Wochenstunden : 5,5 Tagewoche= 5,036
? Diese 5,036 Stunden müssten aus unserer Sicht der Wert sein, mit dem der einzelne Urlaubstag der Mitarbeiterin zu berechnen ist

Wir würden gerne eure Meinung dazu hören. Meint ihr unsere Berechnung ist ok so?

:

Unter linkt1p.de/urlaubsrechner stellen wir ein Werkzeug zur Berechnung bereit.

kapiert Urlaub wird in Tagen berechnet, nicht in Stunden. Er wird ja auch an (ganzen) Arbeitstagen gewährt. Die geschilderte Praxis 'Hinterlegung' von virtuellen Kurzschichten ist grob gesetzwidrig (Urlaub, Lug und Trug).

Urlaub stellt nur von regelmäßiger Arbeitszeit frei, nicht von 'Mehrarbeit'. Während des Urlaubs wird das übliche Entgelt fortgezahlt, im TVöD § 21 geht auch die 'im Plan vogesehene' Mehrarbeit in den tagesgleichen Aufschlagsatz ein.

Du rechnest das also gesetzwidrig und doppelt.

hungrig Weder im den AVR DD noch im TVöD wäre eine 5,5-Tage/Woche zulässig (§ & Abs. 1 TVöD; § 9 Abs. 2 AVR DD).
'Ordentliche Mehrarbeit' kennen diese Tarife nicht. Der BAT-KF kennt überhaupt keine Mehrarbeit.

dislike Kurz: Ihr wollt mit Euren Kunststücke wohl retten, was Ihr durch Euer mitbestimmungswidriges Zuschauen einbrockt. Vergeblich!


MAVler
Frage # 154
21.06.2019 | 16:39
AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO

Wir sind eine MAV in einer Einrichtung der Wiedereingliederungshilfe. Bei uns gibt es einzelne Wohngruppen, welche mit nur einem Mitarbeitendem besetzt sind. Probleme gibt es hierbei hauptsächlich bei der Pausengestaltung, da ein Verlassen der Wohngruppe praktisch nicht möglich ist.
Wir überlegen daher über eine Dienstvereinbarung Pausen mit Abrufbereitschaft, in welchen der Mitarbeitende die Gruppe zwar nicht verlassen kann sich aber privaten Dingen wie surfen im Internet u. Ä. widmen darf, zu etablieren. Vergütungsrechtlich soll dieses als Arbeitszeit angerechnet werden.
Unsere Frage lautet nun, ob so etwas rechtlich möglich ist, oder welche anderen Pausenmodelle es bei Alleinarbeit gibt?

:

kleinmütig Zunächst einmal: etwas langsamer!
Haben die Betriebsparteien - so wie durch die MAVO in § 36 Abs. 1 vorgeschrieben - die Lage der Pausen (Lage und Länge entsprechend § 4 ArbZG) festgelegt / vereinbart?
Hat der Arbeitgeber dennoch tatsächlich angewiesen, dass die Kolleginnen sich während ihrer Pausen für die kurzfristige Arbeitsaufnahme bereit halten sollen? Schließt er sie ein? Das wäre dann ein Verstoß gegen die mitbestimmte Pause.

Bereitschaftsdienst und erst recht Arbeitsbereitschaft sind in Deutschland seit 2006 Arbeitszeit - keine Pause. Eure Idee: Eine Pause, die keine Pause ist, durch eine Dienstvereinbarung zu regeln, stieße ja an die Hürden des § 38 MAVO Abs. 3 - Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen.

Bereits heute muss der Arbeitgeber die gesamte Arbeitszeit vergüten. Als Vollarbeitszeit, wohl auch als Überstunde! Eure Dienstvereinbarung würde dies - rechtsunwirksam - zu verschlechtern versuchen.

hungrig Ihr könnt aber - falls Ihr keine Doppelbesetzung der Schichten wollt - zumindest Entlastungsmaßnahmen initieren. Dazu mögen Verfügungszeiten während einer Schicht gehören.
unlustig Die Praxis des Arbeitgebers bleibt unverändert gesetzwidrig - je nicht gewährter Pause droht ein Ordnungsgeld von 300 €.


Frank
Frage # 153
16.06.2019 | 21:37
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Schichtdienst

Unser Arbeitgeber möchte zwei Arbeitszeitkonten mit einer Betriebsvereinbarungen geregelt einführen.
Auf dem ersten Konto werden bis zu 40 Plusstunden und 40 Minusstunden verwaltet, welches die Vorgesetzten führen. Der Angestellte hat wenig Einfluss. dislike
Das 2. Konto nennt er Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD. Übersteigen die Stunden der Kolleginenn auf seinem 1. Konto die Grenze von 40 Stunden, werden sie auf das Arbeitszeitkonto gebucht.
Was kann man diesem Unsinn entgegensetzen, so das es auch jedes Betriebsratsmitglied versteht?

:

§ 77 BetrVG regelt Betriebsvereinbarungen. Absatz 3 enthält die 'Tarifsperre':
»Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder
üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies
gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrück-
lich zulässt.«

Der TVöD regelt in § 10 Abs. 3 -
»Auf das Arbeitszeitkonto können Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld bestehen bleiben, gebucht werden. Die/Der Beschäftigte entscheidet für einen in der Betriebs-/Dienstvereinbarung festgelegten Zeitraum, welche der in Satz 1 genannten Zeiten auf das Arbeitszeitkonto gebucht werden.«
Damit bleibt bei Euch jede Betriebvereinbarung rechtswidrig und nichtig, die Zeitguthaben und Zeitschuld (Plus- und Minusstunden) abweichend von den Tarifregelungen auf ein Konto des Arbeitgebers überantwortet oder sogar ohne ausdrücklichen Wunsch der einzelnen Kolleginnen deren Vergütung verhindert.

Eine solche missratene Betriebsvereinbarung könnte wohl nicht einmal in eine Gesamtzusage des Arbeitgebers umgedeutet werden. Denn die würde ja bedeuten -
»Ich verzichte auf die Vergütung Ihrer Überstunden. Im Gegenzug schreibe ich meine am Turnusende verfallenen Ansprüche auf Ihre Arbeitszeit (Unterplanung) auf und verrechne sie mit Ihren Ansprüchen. Was besser für mich ist ist auch besser für Sie. Deshalb gehe ich von Ihrem Verzicht auf die für Sie schlechteren tariflichen Ansprüche aus.«
Das wäre Unsinn! Und unsere tarifwidrige Betriebsvereinbarung würde tatsächlich nur eines erreichen: Schwierigkeiten für die einzelnen Kolleginenn, sich individualrechtlich gegen die Übergriffe zu wehren.
einundneunzig
Frage # 152
15.06.2019 | 10:43
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Wir als BR in einem Krankenhaus haben haben seit einiger Zeit Dissens mit dem Arbeitgeber in der Frage, ob bei Schichtarbeitenden die Wochenenden vor und nach dem Urlaub frei gegeben werden müssen.
Werden sie mit Dienst geplant, lehnen wir die Dienstpläne ab. Darauf folgt dann bisher entweder eine entsprechende Abänderung des Dienstplanes oder eine Einverständniserklärung der Mitarbeiter, dass sie diese Planung so wünschen.
Jetzt ist es soweit gekommen, dass der Arbeitgeber wegen einem solchen abgelehnten Dienstplan die Einigungsstelle angerufen hat.
Unsere interne Begründung ist ganz klar: Was die Büromitarbeiter haben, sollen die körperlich schwerer und in Wechselschicht Arbeitenden auch bekommen. Dazu gibt es auch arbeitgeberinterne Unterlagen, die das den Dienstplanern entweder "empfehlen" die Wochenenden vor und nach Urlaub mit frei zu planen, oder es sogar als "Soll"-Vorschrift formulieren.
Hast du Empfehlungen, wie wir diese Forderung noch weiter rechtlich oder tariflich unterfüttern können?

:

Wir vermuten aufgrund der Fragestellungen erhebliche Missverständnisse in der betrieblichen Praxis.
  • In § 7 Abs. 3 BUrlG (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs) spiegelt sich noch das alte Denken wieder: »Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.«
  • § 26 Abs. 1 TVöD fügt dem nicht Neues hinzu - »Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.
    Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 5:
    Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei
    soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.«

  • Es braucht in jedem Fall ein Verlangen, einen Antrag über die Lage des Urlaubs oder der Urlaubsteile. Diese Anträge hat der Arbeitgeber zu bescheiden. Die Zeitspannen in diesen Anträgen sind durch Gesetz oder TVöD nicht auf bestimmte Wochentage beschränkt. Sie können am Samstag beginnen und am Sonntag enden.

  • Es gibt Personaler, die noch irgendwelchen Mythen nachhängen - sie könnten Urlaub nur an Werktagen gewähren. Die in § 3 Abs. 2 BUrlG getroffene Definition der Werktage als Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, sichert den gesetzlichen Freistellungszeitraum. Besteht an diesen Tagen Arbeitspflicht, sind sie urlaubsrechtlich wie Werktage zu behandeln (BAG 15.11.2005 – 9 AZR 626/04, Rn. 40).

  • Möglicherweise möchte der Arbeitgeber bestimmte Tage gegen Urlaubsanträge sperren. Dann muss er diese allgemeinen Urlaubsgrundsätze mit dem Betriebsrat vereinbaren (§ 87 Abs. 1 nr. 5 BetrVG). Doch der Grundsatz - »Urlaub darf nicht mit einem arbeitspflichtigen Wochenende beginnnen und enden« ist nicht grundsätzlich, sondern schon recht speziell. Er blockiert typische Ein-, Drei- und Fünfwochen-Urlaube. Wir haben Zweifel, dass - in einer fachgerecht einberufenen Einigungsstelle - eine solche Regelung erzwingbar wäre.

  • Der Arbeitgeber hat keine Vereinbarung. Er will nun auch keine Urlaubsvereinbarung, sondern einen Dienstplan in einer Einigungsstelle durchsetzen. Diese Einigungsstelle bleibt auf den Gegenstand 'Verteilung der Schichten auf die Wochentage' (§ 87 Abs. 1 nr. 2 BetrVG) beschränkt. Der Urlaub (die Freistellung von geplanter Arbeitszeit) betrifft jedoch die zweite Zeile des Dienstplans. Weder Krankheit noch Urlaub bestimmt der Betriebsrat mit. Allenfalls die Lage eines strittigen Urlaubs (§ 87 Abs. 1 nr. 5 letzte Alternative). Dies ist so aber nicht Gegenstand der Einigungsstelle.

  • Stellt Eure Frage also vom Kopf auf die Füße: Falls der Chef den regelrecht beantragten Urlaub nicht gewährt, marschiert Ihr gradewegs den in § 87 Abs. 2 BetrVG vorgegebenen Weg. 'Grundsätzen' und Küchenregeln zum Urlaub dagegen versperrt Ihr Euch.
Peter
Frage # 151
13.06.2019 | 11:40
TVöD , Betriebsrat / BetrVG
vollkontinuierlichen Schichtdienst mit Früh- Spät- und Nachtschichten.

Zu: § 21 Satz 3 TVöD Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

Wir streiten uns gerade mit dem Arbeitgeber über die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile, spezifisch geht es um die im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit.

Der Arbeitgeber hat die Auffassung das „nur“ langfristig geplante Mehrarbeit und Überstunden die im Dienstplan vorgesehen sind, in die Durchschnittsberechnung für die Entgeltfortzahlung der letzten drei Kalendermonate mit einfließen müssen.

Dagegen wird kurzfristig geplante Mehrarbeit, die ebenfalls im Dienstplan eingetragen wird und damit vorgesehen ist, nicht für die Durchschnittsberechnung der letzten drei Monate berücksichtigt. (Nach Aussage des Arbeitgebers bedeutet kurzfristig zwischen einem Tag und vier Wochen)

Wir vom Betriebsrat sind aber der Meinung, dass jegliche Mehrarbeit und Überstunden die im Dienstplan eingetragen und vorgesehen sind, in die Durchschnittsberechnung für die Entgeltfortzahlung der letzten drei Kalendermonate mit einfließen müssen.
Dabei ist es unerheblich ob kurzfristig oder langfristig geplant wurde.

Außerdem gibt es bei uns im Schichtdienst keinen Ausgleichszeitraum, jegliche Mehrarbeit wird grundsätzlich bezahlt.

Liegen wir mit unserer Einschätzung richtig?
Reicht dann der § 21 Satz 3 des TVöD als Begründung aus, oder gibt es weitere Rechtsgrundlagen?

:

Die Tarifparteien haben wohl so genau nicht nachgedacht. Sie unterscheiden bei der Bemessung der Jahressonderzahlung (§ 20) und bei der Bemessung der tagesgleichen Aufschlagsätze (§ 21) die Vergütung für Überstunden und Mehrarbeit.
  • Es kommt darauf an, dass der Vergütungsanspruch für Überstunden oder Mehrarbeit besteht. Es kommt nicht darauf an, dass er durch den Arbeitgeber erkannt und erfüllt wird.

  • Im Plan »vorgesehene« Überstunden / Mehrarbeit führen zum Vergütungsanspruch (100 % und 30 %; im TVöD-V dagegen Freizeitausgleich und nur 30 %). Dieser geht in die Bemessung ein.

  • Fristen für die Vorsehung nennt der TVöD nicht. Stattdessen unterscheidet er allein durch den Begriff »im Dienstplan vorgesehen«. Zunächst sind also die Stunden gemeint, die der Betriebsrat im Zuge seiner Mitbestimmung der Dienstpläne beurteilte, als begründet betrieblich notwendig erkannte und zur Anordnung vereinbarte. Kurz: Die erste Planzeile mit Überplanung.
    Auf die Fristen dieser Planung und Anordnung (»Vorsehung«) kommt es für die Rechtsfolgen nicht an. Anordnungen sind immer rechtszeitig zu treffen.

  • Vielleicht treten später Wünsche des Arbeitgebers nach weiteren Überstunden auf (dann nie Mehrarbeit). Das sind ungeplante Überraschungen. Es soll über die im Plan festgesetzte Arbeitszeit hinaus gearbeitet werden. Im Plan ist diese zusätzliche Arbeitszeit nicht vorgesehen. Der vorgesehene Plan der regelmäßigen Arbeitszeit bleibt unverändert, es wird über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus abgefordert.
    Kurz: Zunächst bleibt die Vergütung dieser Stunden von der Bemessung ausgenommen.

  • Der Betriebsrat bestimmt in jedem Einzelfall mit. Ihm ist daran gelegen, dass auch überraschende Überstunden möglichst frühzeitig als Übergriff auf die Lebensplanung angeordnet werden. Es wird hier also ein Plan für eine Einzelmaßnahme des Arbeitgebers beurteilt. Es sollen Überstunden vorgesehen werden, jedoch nicht im Plan, aber als geplante Ergänzung des Plans. Diese Grauzone kann schwer individualrechtlich ausgeleuchtet werden.

  • Der Betriebsrat tut sich von jeher schwer, solchen Übergriffen zuzustimmen. Je kurzfristiger der Übergriff, umso schwerer fällt die Zustimmung.
    kapiert Da hat der Arbeitgeber eine Eingebung. »Wir können gemeinsam den vereinbarten Plan abändern. Der neue Plan enthält dann keine überraschenden Überstunden. Doch er führt dann am Turnusende zu Überplanung. Diese Überstunden gehen natürlich in die Bemessung ein.«
    Alle sind froh.


unlustig Ein Haken bleibt: Überplante Überstunden entstehen nur bei tatsächlicher Leistung der Belastung. Stehen im Turnus Urlaub oder AU, dann wird diese Belastung tatsächlich nicht erreicht. Es entsteht Mehrarbeit. Diese ist gemäß TVöD § 8 Abs. 2 zu vergüten. Die Mehrarbeitsvergütung liegt zwischen 18 und - in ungünstigen Fällen - 30 v.H. unter der Überstundenvergütung (siehe unseren linkTarifrechner). Falls der Chef das so genau nimmt...
A.Hansen
Frage # 150
06.06.2019 | 08:31
TVöD-K / AVR Caritas ,

Wie berechnet man beim Nachtdienst, der auf einen Feiertag fällt, die 1/5 Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit aus?

:

kleinmütig Wir vermuten eine MAV aufgrund MAVO.

Der TVöD-K/B § 6.1 Abs. 2zusatzTVöD § 6.1 Abs. 2 Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben oder b) nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. wird durch die AVR Caritas Anl. 30 bis 33 in § 3 nacherzählt.

Diese Sonderregelung hat ein paar Voraussetzungen -
⊗  ein Plan, der Kolleginnen an allen Tagen der Woche zu 'Schichtdienst' vorsieht.
⊗  Arbeit trotz Feiertage oder
⊗  Frei wegen des Plans.

Der Normalfall - Frei wegen des Feiertags - wird in EntgFG § 2 bereits abgedeckt. Er kommt in der stationären Pflege der Kliniken selten vor.

Dauernachtwachen leisten - entgegen EU-Arbeitszeitrichtlinie - angeblich keinen 'Schichtdienst' (BAG Urteil 02.08.2018 - 6 AZR 437/17). Die BAG-Richter haben da den Wortlaut 'Schichtdienst' versehentich mit der durch § 7 Abs. 1 eingeengten Begriflichkeit 'Schichtarbeit' verwechselt.

Das besondere be iNachtschichten: Sie können am Feiertag zwischen 00:00 bis 06:30 und 20:30 bis 24:00 Uhr gesamt 10 Stunden ausmachen, aber auch nur 6,5 oder 3,5 Stunden.

Die Zeitschuld ist um ein Fünftel der individuellen vertraglichen Wochen-Zeitschuld vermindert.

kapiert Die Verminderung betrifft nicht die wochendurchschnittliche Zeitschuld, sondern die Zeitschuld im Planturnus - als wohl ein Wochenvielfaches (4, 6 oder gar 8 Wochen).
Die Verminderung ist im Umfang pauschal (ivrAZ / 5). »Der Freizeitausgleich muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben.« (BAG, Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/ 07)

Die Pauschale betrifft nur den Ausgleich für Feiertagsarbeit oder die tariflichen Besserstellung an ohnehin (durch Plan) arbeitsfreien Feiertagen.

Die Betriebsparteien müssen nun noch sicherstellen, dass auch die Belastung mit Arbeit trotz Feiertag bei den einzelnen Kolleginnen gleich ist - also anteilig ihrer individuellen Vertragschuld.
Lilili
Frage # 149
30.05.2019 | 14:34
TVöD , Betriebsrat / BetrVG

In unseren Einrichtungen werden Monatspläne erstellt... aus unserer Sicht nachteilig für die Beschäftigten. Wie können wir den Arbeitgeber „zwingen“ auf 4 oder 6 oder 8 Wochenpläne umzustellen.Er kommt immer mit dem Argument zu teuer und verwaltungstechnisch für die Bezahlung zu schwierig umzusetzen unlustig

:

Ihr schreibt der Chefetage -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Mitbestimmung bei den Schichtplänen betrifft insbeosndere die Frage, ob und wer am Endes des jweiligen Turnus zu Überstunden durch Überplanung herangezogen wird. Dazu prüfen wir ob es eine betrieblich begründete Notwendigkeit (TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
) gibt.
Zunächst gleichen wir also die von Ihnen zur Planung vorgeschlagene 'Sollarbeitszeit' gegen die tarifvertragliche Zeitschuld ab. Ihr Personaleinsatz orientiert sich an der Wochenrhythmik. Auch die Zeitschuld ist tarifvertraglich wochendurchschnittlich bestimmt. Leider weichen Sie bislang davon ab und planen tariffremd über den Kalendermonat hinweg (kalendarische Zufälligkeit). Hilfsweise wollen wir darum von nun an die folgende Formel zur Ermittlung der Zeitschuld benutzen:
Anzahl der Kalendertage im Turnus dividiert durch 7 mal die individuell vertraglich auf die Woche bezogene Zeitschuld.
Diese technisch nicht ganz glückliche Umrechnung mag bei der Saldierung des öfteren zu Differenzen führen. Wir werden nur zustimmen, solange es sich dabei um Unterplanung handelt. Im betrieblichen Interesse raten wir Ihnen, möglichst rasch auf Turnusse über ein Vielfaches ganzer Kalenderwochen umzustellen.«

like Das wird diese leidige Praxis wohl in Bewegung bringen.
Anja
Frage # 148
29.05.2019 | 18:30
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

In § 7 Absatz 7 TVöD ist der Ausgleichszeitraum für eine geleistete Überstunde geregelt (bis zum Ende der folgenden KW). Verstehe ich das richtig: Sie wird dann zuschlagspflichtig?
Wir verhandeln gerade mit dem Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung zum Thema "Arbeitszeitkonto". Bei diesen Verhandlungen kam die Frage auf, ob man den Zeitraum bis die Überstunde zuschlagspflichtig wird, nicht auf 8 Wochen verlängern kann. Ich befürchte aber, dass wir hier gegen den Tarifvertrag verstoßen oder wäre es doch machbar?

:

Wenn eine Kollegin (nicht Schichtarbeiterin) mal länger arbeitet, entsteht keine Überstunde, sondern zunächst nur eine 'Überstunden-Chance'. Denn bis zum Ende der Folgewoche kann - mit Zustimmung des Betriebsrates diese verlängerte Arbeitszeit wieder durch eine verkürzte Arbeitszeit ausgeglichen werden.

hungrig Am Sonntag um Mitternacht entsteht, falls kein mitbestimmter Ausgleich zustande kommt, die Überstunde. Diese ist - zwingend - gemäß § 8 Abs. 1 zunächst mit der Überstundenvergütung als solche (100 v.H, höchstens Stufe 4) und mit dem Überstundenzeitzuschlag auszugleichen. Der Betriebsrat kann dies nicht rechtswirksam verschlechtern und über seine Mittäterschaft an einer Vereinbarung der Kollegin in die Tasche greifen.

Durch die Einrichtung eines Arbeitszeitkonto gemäß § 10 TVöD kann aber ein Weg eröffnet werden: Die Kolegin kann sich dann die Buchung ihrer Vergütungsansprüche (sowohl die 100 als auch die 30 v.H.) auf das Konto wünschen. Und sie kann auch die Abbuchung veranlassen. Der Arbeitgeber und der Betriebsrat haben auf diesen Wunsch selbst keinen Einfluss.

verdi Unter linkwww.mitbestimmen.schichtplanfibel.de findet Ihr einen in Einigungsstellen erprobten Entwurf für eine solche, tarifkonforme und rechtswirksame Betriebsvereinbarung.
Peter
Frage # 147
21.05.2019 | 11:09
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

Bezahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall so wie bei Urlaub

Wir arbeiten in unserem Betrieb im vollkontinuierlichen Schichtdienst mit Früh- Spät- und Nachtschichten sowie an Sonn- und Feiertagen.

Da bei uns der TVöD Anwendung findet, bekommen wir für Urlaubs- sowie Krankheitstage eine Durchschnittszahlung nach § 21 TVöD. Damit sind dann auch alle Sonn- und Feiertagszuschläge automatisch abgegolten.

Da es aber nun ein BAG-Urteil vom 14.01.2009 (Az. 5 AZR 89/08) gibt, in dem die Richter urteilten, dass Sonn- und Feiertagszuschläge mit zur Lohnfortzahlung gehören.

Das BAG begründet seine Entscheidung wie folgt:
Das Entgeltausfallprinzip sichert dem Arbeitnehmer grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge zu. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern davon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt. Sonn- und Feiertagszuschläge zählen nicht dazu. Bei ihnen handelt sich um zusätzliche Gegenleistung für besonders lästige bzw. belastende Arbeit. Sie sind damit Arbeitsentgelt und daher auch bei der Lohnfortzahlung zu berücksichtigen.

Muss dieses Urteil auch bei uns im Betrieb umgesetzt werden oder sind alle Sonn- und Feiertagszuschläge mit dem § 21 TVÖD endgültig abgegolten?
Gibt es dazu eine abschließende Reglung im TVöD?

:

  • § 8 Abs. 1 Satz 1 TVöD hebt an - »Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge.«
    Bei Krankheit, Urlaub oder Verfesttags-Frei gibt es keine tatsächliche Arbeitsleistung.

  • Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt: Du bekommst dennoch Dein Geld. Doch in § 4 Abs. 4 hält es eine Öffnung bereit -
    »Durch Tarifvertrag kann eine von den Absätzen 1, 1a und 3 abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages kann zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarifvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.«

  • § 21 TVöD titelt »Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung«
    Der Tarifvertrag regelt also ein anderes, pauschalierendes Verfahren. Es setzt auf den vorausgehenden Referenzzeitraum (drei Monate) auf. Normzweck ist es, Willkür des Arbeitgebers über den Umweg der Nicht-Planung zu verhindern.

  • Doch manchmal fehlt es an Vergütung während eines solchen Referenzzeitraum (Rückkehr aus langer Krankheit oder Elternzeit). Dann greift ersatzweise wieder die Spitzabrechnung als Norm des EntgFG.
Alex
Frage # 146
20.05.2019 | 14:29
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG

1.) Wir bestimmen mit: Dienstplan gem. § 87 BetrVG. Hier bis jetzt Monatsdienstpläne zur Mitbestimmung.
Kann die Arbeitgeberin ohne vorher mit dem Betriebsrat zu reden, einfach auf 3-Monats-Dienstpläne umstellen?
Und falls ja, auf was müssen wir achten und wenn nein, was können wir einfordern?

2.) Wann liegt ein Schichtplan vor?
Beispiel: Arbeitszeit 39 Stunden/Woche. TVöD (TV Service Hessen), - die Kolleginnen arbeiten von Montag bis Freitag mit einer regelmäßigen Anfangszeit die sich nicht wie in § 7 (2) TVöD- K beschrieben verschiebt. Die Arbeitgeberin braucht aber auch Dienste am Wochenende, die sie immer nur auf einzelne Menschen verteilt. d.h. jede/r kommt mal dran mit einem Samstag oder einem Sonntag(kein Freizeitausgleich in der Woche), während die Anderen frei haben.
a) Würde es sich hier um einen Schichtplan handeln?
b) Falls ja,- handelt es sich hier um Überstunden im Rahmen des § 7 (8) c TVöD, da die Stunden über plant sind und nicht im Turnus ausgeglichen werden?
c) Handelt es sich hier um eine indirekte Erhöhung der Arbeitszeit, die noch nicht mitbestimmt wurde ?

:

Zu 1.)
Die Länge der Spanne, über die der Schichtplan festgelegt wird, hat unmittebare Auswirkungen
 ❍ auf den Zeitpunkt der Abwägung betrieblicher und individueller Interessen. Je länger die Spanne, umso weiter in die Zukunft müssen / können Kolleginnen und Arbeitgeber vorplanen. Dies betrifft die soziale Planung-
 ❍ auf die Zulässigkeit von Arbeitszeitmassierungen. Der Plan ist ja zugleich der Zeitraum für die Durchschnittsbildung

Ergebnis: Die Betriebsparteien legen unter anderem die Länge der Spanne fest (BetrVG § 87 Abs. 1 nr. 2 und nr. 7.

Der Betriebsrat teilt mit: »Sehr geehrte Damen und Herren, der Betriebsrat hat sich - nach Rücksprache mit den von der Planung betroffenenen Beschäftigten - entschieden, zunächst mit Ihnen die von Ihnen vorgeschlagene Planungsspanne vom ... bis .... ( 4 Wochen) zu vereinbaren. Nicht monatsweise Pläne aber ein Vielfaches an Wochen ist wohl tarifkonform.«
unlustig
Im Streit aber stünde die Einigungsstelle vor der Anfangsfrage: Was ist der strittige Regelungsgegenstand (der gesamte Vorschlag des Arbeitgebers)? Führt der Gegenvorschlag des Betriebsrates nur zu einer unzulässigen Teileinigung?

Zu 2.)
a) Ja, die Verteilung auf 7 Wochentage, unter Beachtung 5-Tage/Regel des TVöD § 6 Abs. 1, macht einen mitzubestimmenden Schichtplan aus.
b) Nein. Die wochendurchschnittliche Zeitschuld wird auf die Schichten und Stunden im Turnus verteilt und - hoffentlich - in der Planung ausgeglichen.
c) Eine Überplanung führt nach TVöD § 7 Abs. 8c zu mitzubestimmenden Überstunden. Diese brauchen zunächst eine betrieblich begründete Notwendigkeit (TVöD § 6 Abs. 5zusatzTVöD § 6 Abs. 5
Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie — bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung — zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.
).
Rainer
Frage # 145
20.05.2019 | 12:43
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Unsere Arbeitgeberin möchte im Zeiterfassungssystem ein neues Kürzel für früheres kommen und gehen im Schichtdienst einführen um diese Zeiten abzuziehen. Darauf hin teilten wir der Arbeitgeberin mit, dass wir ein solches Kürzel für sinnvoll sehen. Allerdings sehen wir den Abzug ggf. für rechtswidrig, wenn der Mitarbeiter keinen gültigen Dienstplan hat.
Die Stunden, die über 7,7 Stunden liegen wollen wir natürlich weiter als Überstunden auch ohne gültigen Dienstplan vergütet haben.

1. Können wir uns wegen den Überstunden auf die betriebsübliche tägliche Arbeitszeit beziehen (7,7 Stunden) oder müssen wir uns auf die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden (TVöD-K) beziehen wenn es keinen rechtsgültigen Dienstplan gibt?

2. Natürlich möchte die Arbeitgeberin die Arbeitszeit wegen früherem kommen und gehen auch ohne gültigen Dienstplan abziehen. Ist hier ein BAG- oder LAG-Urteil diesbezüglich bekannt oder kannst du uns eine Rechtsquelle nennen, die unsere Denkweise unterstützt?

:

Arbeitgeberin und Betriebsrat können – mitbestimmt – Ein- und Ausgleitspannen bei den Schichten regeln. Das ist deutlcih überwiegend günstiger für die Beschäftigten.
  • Die Arbeitgeberin kann den Schichtplan nur rechtsverbindlich ('gültig') anordnen, wenn sie
    die Wünsche angemessen berücksicht hat,
    sich im Rahmen von Gesetzen, Tarif- und Arbeitsvertrag hält,
    die Zustimmung (besser die Vereinbarung) des Betriebsrates hat und
    die Anorndnung offen erklärt.
  • Dies ist eine automatische Rechtsfolge; Eure Einwände ändern daran nichts. Entweder all diese Punkte sind erfüllt, oder der Plan bleibt für die Kolleginnen unverbindlich.
  • Überstunden entstehen, wenn eine Kollegin über die für diesen Plan festgelegte Arbeitspflicht angeordnet hinausarbeitet. Sie braucht nicht die Zustimmung des Betriebsrates, damit ihr Anspruch entsteht.
  • Mit einer Ein- und/oder Ausgleitsspanne ist die Arbeitspflicht auf 'höchstens' die Schichtdauer zwischen frühestem Beginn und spätestem Ende festgelegt. Darüber hinaus entstehen Überstunden.
  • Das Restproblem entsteht am Schichtende: Darf die Kollegin trotz Ausgleitspanne und Arbeitsanfall pünktlich nach Hause? Sonst verliert sie trotz angeordneter verschobenem Ende (innerhalb der Spannen) tatsächlich ihren Anspruch auf zusätzliche Bezahlung. Stattdessen werden diese Zeiten ihr nur gegen die wochendurchschnittliche Zeitschuld saldiert.
    Dies gilt, egal ob der Plan rechtmäßig oder rechtswidrig angeordnet wurde. Es kommt hier nur darauf an, wie die Arbeitgeberin sich bezüglich der Arbeitszeit festgelegt (TVöD § 7 Abs. 9 c - Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 zusatzBAG Urteil 25.04.2013 - 6 AZR 800/11 Sinn ergibt § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD nur bei folgender Lesart:
    »Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden hinaus angeordnet worden sind, und/oder die im Schichtplan vorgesehenen (festgesetzten) Arbeitsstunden, die - bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (iSv. § 6 Abs. 1 TVöD) - im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden.«
    ) hat.

Wir kennen Eure Denkweise hier nicht. Allerdings macht Eure Frage nach den rechtsfolgen ungültiger Pläne uns etwas verzagt: Ohne Eure Mitbestimmung hättet Ihr als Betriebsrat Euch außerhalb des Spielfelds auf die Rolle der Kommentatoren von der Tribüne zurückgezogen.
Jürgen
Frage # 144
20.05.2019 | 12:34
TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
Berechnung des Divisors im Schichtbetrieb
Unsere tägliche Arbeitszeit ist laut Schichtplan 8,25 Std. Bei der Durchschnittsberechnung nach § 21 TVöD wird der Faktor mit den Divisor" 65" angegeben. Bei unseren Schichtplan ergeben nach nach 3 Monaten (13 Wochen) aber nur 61 Arbeitstage.
Muss der Arbeitgeber das bei der Durchschnittsberechnung berücksichtigen? Muss sich der Grunddivisor auf "61" im Berechnungszeitraum verringern?

:

TVöD § 21 regelt verbindlich in der Protokollerklärung zu den Sätzen 2 und 3 -
»Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums.
Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurch-
schnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln.
Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 die für diese Ausfalltage auf Basis des Tagesdurchschnitts zustehenden Beträge sowie
die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.«


Nicht nur die Tage mit Entgeltfortzahlung in den drei vorausgehenden Kalendermonaten bleiben bei der Bemessung unberücksichtigt. Die Summe der Entgeltbestandteile (Zähler, Divident) ist zu teilen durch die Zahl (Nenner, Divisor) der Tage, in denen diese Summe erarbeitet wurde. Andernfalls würde der Durchschnittswert arithmetisch verfälscht. Bei der Berechnung des nach § 21 Satz 2 TVöD zu bestimmenden Durchschnittswerts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile bleiben nicht nur die für frühere Ausfalltage gezahlten Durchschnittsbeträge, sondern auch die Ausfalltage selbst unberücksichtigt. (BAG, Urteil 01.09.2010 – 5 AZR 557/09).

Ein "Tag" ist hierbei jeder Kalendertag mit einer geplanten Arbeitspflicht.
Andrea
Frage # 143
18.05.2019 | 12:50
BAT-KF  , MVG-EKD, MAV
Hallo Tobias,
du hast uns in deinem Dienstplanseminar gesagt , dass die Autoren desVKM-rwl verschmähten, dass ein Arbeitszeitkonto auf Wunsch der Beschäftigten eingerichtet werden kann -
§ 8 (1) Abs. 4 und 5 . Ist dies noch aktuell? Leider kann ich es nur in deinem Buch wieder finden.

:

Der BAT-KF wurde am 22.10.2007 in Düsseldorf auf Antrag des VKM (Verband kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) ausgehöhlt und mit einem fast komplett neuen Inhalt gefüllt. Dabei wurde die Struktur des TVöD (allgemeiner Teil) übernommen und zahlreiche Paragrafen regelungsgleich. Manches ließen die Spezialisten des VKM dabei weg - etwa die Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6), die Bereitschaftszeit(§ 9) und Arbeitszeitkonten (§ 10). Alles was dort also absichtlich / bewusst nicht geregelt wurde, bleibt der MAV darum vesrtellt (MVG § 36 Abs. 1).

Stattdessen hat der VKM in § 6 Abs. 5 eine recht eigene Flexibilisierung begründet:
»Der Arbeitgeber soll für jeden Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto einrichten und verwalten. Auf dem Arbeitszeitkonto ist die geleistete Arbeitszeit gutzuschreiben. Dem rechtzeitigen Antrag der Mitarbeitenden auf Zeitausgleich vom Arbeitszeitkonto soll entsprochen werden, soweit dienstliche bzw. betriebliche Verhältnisse oder Interessen anderer Mitarbeitenden, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang genießen, nicht entgegenstehen. Ein Zeitguthaben bzw. eine Zeitunterschreitung von bis zu 100 Stunden wird in das nächste Kalenderjahr übertragen. Bei nicht vollbeschäftigten Mitarbeitenden ist die in Satz 4 genannte Zahl entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeitenden zu kürzen. Verbleibende Stunden des tatsächlichen Zeitguthabens der/des Mitarbeitenden werden mit dem auf eine Stunde entfallenden Entgelt (§ 12) zuzüglich dem Zuschlag für Überstunden (§ 8 Absatz 1 Buchstabe a) vergütet. Verbleibende Stunden der tatsächlichen Zeitunterschreitung werden gestrichen. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitguthaben ganz oder teilweise durch Entgelt nach Satz 6 oder durch zusammenhängende Freizeit unter Fortzahlung dieser Bezüge auszugleichen. Die Bestimmungen des Mindestlohngesetzes bleiben unberührt.«
Am 23.10.2007 versuchte der VKM Rheinland-Westfalen-Lippe in seinem 'Sonder-Newsletter BAT-KF 2007' diese Sonderregeln zu erläutern:
»Die Regelungen zur Arbeitszeit entsprechen im Wesentlichen dem bisherigen § 15 BAT-KF. Diese „kirchliche“ Arbeitszeitregelung, auf die sich die ARK-RWL 1996/97 verständigt hat, hat sich überwiegend bewährt.
So sichert in § 6 Abs. 1 Satz 4 der Austausch der Worte „kann übertragen werden“ durch „wird übertragen“ der Klarstellung, dass es nicht im Belieben des Arbeitgebers steht, ein Zeitguthaben unter 100 Stunden verfallen zu lassen. Satz 5 regelt die Anpassung der 100-Stundengrenze für Teilzeitbeschäftigte.«

Der wichtigste Unterschied zum § 10-TVöD-Arbeitszeitkonto: Im TVöD können nur zusätzliche Vergütungsansprüche (für Überstunden, Mehrarbeit, Rufbereitschafts etc) gebucht werden, nur durch Willenserklärung der Kolleginnen selbst. Der BAT-KF dagegen macht eine Kontenführung der regelmäßigen Arbeitszeit zur Regel. Für welche Fälle der 'Zeitausgleich' bei der kalenderjährlich wochendurchschnittlichen Zeitschuld greifen könnte, das bleibt der Fantasie des Arbeitgebers überlassen.
Der BAT-KF kennt abseits vom Konto einen interessanten Weg der Wandlung. Für geleistete Überstunden wird zusätzlich zu deren Anrechung auf die Zeitschuld (§ 7 Abs. 6) noch 30 % Zeitzuschlag und 100 % für die Überstunde als solche fällig. Diese können 'auf Wunsch der/des Mitarbeitenden' in Freizeit gewandelt werden (§ 8 Abs. 1 Satz 4 und 5).
Matthias
Frage # 142
18.05.2019 | 12:49
TVöD-K , Betriebsrat keine Schichtarbeit
Ich beginne um 7:15 Uhr mit meiner Arbeit auf der Station. Die Betriebssitzung beginnt um 14:30 Uhr und endetet an diesem Tag um 17:35 Uhr. Da ich in der Sitzung als stellv. Vorsitzender i.V. gewählt wurde, erfolgt danach noch eine Einweisung in organisatorische Abläufe, die bis 18:10 Uhr ging. Die Personalabteilung gewährt mir nur die 10 Stunden Arbeitszeit. Die verbliebenen 25 Minuten wurden einfach gestrichen. Ist es so, dass im Ehrenamt auch die maximale Arbeitszeit von 10 Stunden gelten? Wie verhalte ich mich richtig?

:

Deine - hoffentlich mitbestimmt - geplante Arbeitsschicht endete wohl gegen 15:45 Uhr. Ab da endete Deine Arbeitszeit, es begann Deine Freizeit.
Jeder Streit um angebliche Arbeitszeit über das Arbeitsende hinaus oder über 10 Stunden hinaus wird für Dich zum Debakel.

BetrVG § 37 Abs. 3 ist recht gut verständlich:
»Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.«

a) Du hattest betriebsbedingte Gründe (die Einweisung war zeitgebunden, außerhalb Deiner betrieblich geplanten Arbeitszeit).
Du hattest notwendige Amtstätigkeit
c) Du stellst Deinen Antrag auf Ausgleich (unter Angabe der Lage der Freizeit)
d) im Falle der Verweigerung ruft der mitbestimmende Betriebsrat die Einigungsstelle an.
Anja
Frage # 141
18.05.2019 | 12:46
TVöD-B , Betriebsrat 24/7
Können wir in einer Betriebsvereinbarung eine Nachtschichtfolge von maximal 7 Nächten mit anschließender Freischicht von mindestens 3 regeln?

:

Ihr könt alles unterschreiben, was der Arbeitgeber Euch aufdrängt. Für die Kolleginnen wäre dies zwar harter Tobak,; doch formal sind sie aufgrund ArbZG § 6 Abs. 1zusatzArbZG § 6 Abs. 1

Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
nicht an diese Massierung belastender Arbeitszeit gebunden. Der Stand der gesicherten Erkenntnisse wird im Form von linkLeitlinien durch die Ämter und Einrichtungen zusammengefasst. Das bei Dir zuständige NRW-Ministerium linkschreibt: »kurze Nachtschichtfolgen von in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten in Folge, die Vermeidung von Arbeitsperioden von mehr als 7 Arbeitstagen in Folge«.

Nachtschichten belasten schließlich deutlich mehr noch als Tagschichten. Und die Höchstzahl an Tagschichten liegt bereits bei sieben. Eure Betriebsvereinbarung würde also nicht dem Schutz dienen, sondern den besonderen Schutz der Nachtarbeit gegenüber den Tagschichten aufheben.

Dagegen ist die Sicherung der Verblockten Freizeit im unmittelbaren Anschluss eine gute Idee. Das bei Dir zuständige NRW-Ministerium linkschreibt:: »ausreichende Ruhezeiten zwischen zwei Schichten und regelmäßig freie Wochenenden in kontinuierlichen Schichtsystemen, Wochenendfreizeiten, die mindestens zwei Tage und davon einen Samstag oder Sonntag umfassen, Ausgleich der Mehrbelastung durch zusätzliche Freizeit«.

Der TVöD-B hat allerdings in § 6 Abs. 1 Satz 3 (nicht mehr als 5 Arbeitstage in einer Kalenderwoche) und § 6.1 Abs. 3 (auf einen Arbeitssonntag folgt ein freier; zwei beschäftigungsfreie Tage in zwei Wochen) dieses Thema bereits geregelt. Daran (BetrVG § 77 Abs. 3) würde - im Streit - eine Betriebsvereinbarung wohl scheitern.
Anette
Frage # 140
18.05.2019 | 12:45
TVöD-K , Betriebsrat 24/7
Bislang wurde die Nachtschicht von 1 Fachkraft abgedeckt (10 Stunden) und somit wurde keine unbezahlte Pause eingerechnet. Jetzt muß eine zusätzliche Kollegin (Nichtfachkraft) mit in den Nachtdienst und der Arbeitgeber will jetzt 45 Minuten Pausenzeit abziehen. Dem Argument, dass die Fachkraft dann doch nicht den Arbeitsplatz verlassen kann, widerspricht er und sagt, dies läge in seinem Verantwortungsbereich. Ist das so und können wir da mit "gutem Gewissen" zustimmen?

:

Rechtsfragen sind keine Gewissensfragen. Mitbestimmungsfragen sind laufen stets darauf hinaus: Was wollen wir? Wie erreichen wir das?

Ihr schreibt nun der Personalleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihre Initiative, die in ArbZG § 4 normierten Pausen tatsächlich zu gewähren, hat uns zunächst überrascht. Die Erholungswirkung von Pausen wird - so die Ergebnisse der Arbeitswissenschaft - dadurch verbessert, dass den Beschäftigten spätestens zu Beginn einer Schicht über deren Lage sicher sein können.
Der Betriebsrat bestimmt die Lage und Länge dieser Pausen (Beginn, Ende in der Schicht) mit. Wir können dies von nun an dadurch umsetzen, in dem wir bei der Mitbestimmung der Schichtplanturnusse der Legende der Schichtarten auch die Pausenzeiten zuordnen. Für die Nacht etwa: 00:15 bis 01:00 Uhr. Um die beste soziale Wirkung der Pausen zu erreichen, ist die gleichzeitige Pause der Beschäftigten wichtig. Nur so können sie diese Zeit gemeinsam verbringen.
Gelegentlich wird es Ihnen nicht möglich erscheinen, die Pausen genau so zu gewähren. Bitte stellen Sie dann jeweils sicher, dass Sie zuvor die Zustimmung des Betriebsrates eingeholt haben. Dies ist den Betroffenen und uns sehr wichtig.
Wir werden uns wohl auch über geeignete Pausenräume (ASR 4.2) einigen. Wahrscheinlich ist es zweckmäßig, die Belastungen an den Arbeitsplätzen mit Nachtarbeit aktuell zu erfassen und die daraus folgenden Maßnahmen zum Gesundheitsschutz gemeinsam festzulegen.
Der Betriebsrat lädt also die Geschäftsführung und Pflegedirektorin zur Sitzung am ………. gemäß BetrVG § 29 (4) hinzu, um unter dem Tagesordnungspunkt "Neue Pausen in der Nacht" zu beraten. Im Anschluss an die Unterredung mit Ihnen wird das Gremium seine weiteren Schritte beschließen.
Mit freundlichen Grüßen ....«
Joana
Frage # 139
18.05.2019 | 12:44
AVR Caritas  (Anlage 31), MAVO, MAV Wechselschicht
Ein Bereich der Pflege hat sich mehrheitlich für die Zeiterfassung mit Chip ausgesprochen.
Diese Art der Zeiterfassung ist bereits in einigen Bereichen in unserem Haus eingeführt, aber nicht in der Pflege.
Nun wurden alle Mitarbeiter dieses Bereiches von der PDL persönlich angeschrieben, mit einem beiliegenden, personalisiertem Fragebogen dazu, ob ja oder nein, u.a. auch mit dem Satz "ich bin mir über die jeweiligen Konsequenzen und Folgen bewusst, wurde informiert und akzeptiere sie ... Unterschrift"
Natürlich sind jetzt viele Mitarbeiter verunsichert, vor allem die mit befristeten Verträgen.
Als MAV erfuhren wir von diesem Anschreiben erst durch die Mitarbeiter ...
Welche Folgen und Konsequenzen sind hier gemeint? Doch nicht etwa die Anerkennung von Umkleidezeiten 😉
Ist so eine personalisierte Umfrage nicht auch zustimmungspflichtig, bzw. unterliegt der Mitbestimmung der MAV, was ist hier mit Datenschutz?

:

Die MAV schreibt und mailt allen Betroffenen in der Pflege -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Umfragen der Pflegedienstleitung zur elektronischen Zeiterfassung hat manche verunsichert. Denn nur wer die Vor- und Nachteile genau kennt, kann sich dazu eine informierte Meinung bilden. Wer möchte schon die Katze im Sack kaufen?
Die Vorteile einer digital gestützten Zeiterfassung müssen erst noch zwischen den Betriebsparteien, Arbeitgeberin und Mitarbeitervertretung, ausgehandelt und vereinbart werden. Wir sehen da die Vereinbarung von Eingleitspannen. Die Arbeitgeberin nimmt dabei etwa bis zu 15 Minuten vor dem angeordneten Schichtbeginn die angebotene Arbeitsleistung an. Das wäre interessant für all die, die aufgrund schwankender Verkehrsdichte sonst öfters mal zu früh kommen und auf den Arbeitsbeginn warten müssen.
Dies geht wohl einher mit der Einrichtung von Arbeitszeitkonten gemäß AVR Anl. 31 § 9. Denn Sie können da die anlaufenden Minuten automatisch als 'Zeitguthaben' ansammeln.
Vielleicht wird auch die Stationsleitung bei der Dokumentation der der Arbeitszeit (ArbZG § 16) unterstützt. Achtung! Neu entsteht da Ärger mit der Korrektur von Fehlbuchungen. Nicht alle gebuchte Zeit wird zugleich Arbeitszeit - es braucht stets auch noch die Anordnung durch die Vorgesetzten. Und nicht alle Arbeitszeit wird zugleich auch durch das 'Stempeln' erfasst. Zum Beispiel merkt die EDV nicht, wenn die Station Sie zu Hause anruft, ob Sie trotz Freischicht einspringen möchten. Ob jede Unterbrechung Ihrer Freizeit durch solche Anrufe Arbeitszeit ist, ob Ihre durchgearbeitete Pause oder Ihr Längerbleiben zu vergütende Überstunde waren, dieser Streit bleibt leider ebenfalls.
Es gibt auch Nachteile. Wir müssen untersuchen, ob Ihre Bewegungsdaten (Krankheit, Urlaub usf.) nicht hinter Ihrem Rücken ausgewertet werden können. Vielleicht stellt sich die Arbeitgeberin auch ganz andere, eher vertragsfremde Ausgestaltung des 'Stempels' vor.
Wir als MAV wollen in den jetzt anstehenden Gesprächen mit dem Pflegemanagement da schnell Licht in den Nebel bringen und auf eine verständliche Regelung drängen, gemäß der Anmerkung zu Anl 31 § 2. Und wir wollen, dass Sie sie wissen, warum es gehen kann. Denn - Sie sollen damit zufriedener arbeiten.
Liebe Grüße ....«

Rechnet damit, dass wenig später die Pflegefürstin 'kommuniziert'.
Mary
Frage # 138
18.05.2019 | 12:42
AVR Caritas  (Anlagen 30, 31), MAVO, MAV Schichtdienst
Wir sind eine 9-er MAV mit regelmäßig wöchentlichen Sitzungen. Diese Termine sind bekannt und werden auch bei dem betreffenden MAV Mitglied so im Dienstplan eingeplant.
Nun kommt es immer häufiger dazu, dass die betreffenden Kollegen außerhalb ihrer persönlichen Arbeitszeit geplant werden, d.h. sie kommen an sonst dienstfreien Tagen nur zu der im Dienstplan hinterlegten MAV Sitzung. Diese Zeiten werden ihnen auch nachträglich gutgeschrieben, da die Sitzungen von unterschiedlicher Dauer sind.
Erkrankt nun ein MAV Mitglied, erhält er für den Tag an dem er „nur“ mit MAV Arbeit eingetragen war, keine Zeitgutschrift, also hier gilt nach Arbeitgeber nicht der Grundsatz „ krank ist wie gearbeitet“, da es sich bei MAV Tätigkeit ja um ein Ehrenamt handelt. Liegt aber nun doch mal die Sitzungszeit innerhalb der persönlichen Arbeitszeit, so wird bei Erkrankung des Kollegen die gesamte Zeit gezählt, also hier gilt „krank ist wie gearbeitet". Wie jetzt?

:

In Eurem Betrieb habt Ihr Euch Eure eigene Welt gestrickt. Jetzt kommt es zu Störungen.
Um Regelungen zu überprüfen, untersuchen wir stets solche Störungen (Krankheit, Feiertage, Urlaub...). Hält unsere Praxis da stand?

Blicken wir zunächst in die kirchengesetzlichen Regeln der MAVO:
§ 18 Schutz der Mitglieder der Mitarbeitervertretung
(1) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
§ 15 Rechtsstellung der Mitarbeitervertretung
(2) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben. ...
(4) Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die aus einrichtungsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Mitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. ... Einrichtungsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Mitglieder der Mitarbeitervertretung nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung soll vor Ablauf der nächsten sechs Kalendermonate gewährt werden.

Erster Fehler: Ihr lasst es zu, dass der Arbeitgeber bereits in der Dienstplanung über Eure Amtstätigkeit (Lage) bestimmt. Er schreibt für Euch wegen Eurer MAV-Tätigkeit andere Pläne. Er behandelt Euch anders, vielleicht besser, vielleicht schlechter. All das ist so in der MAVo nicht vorgesehen! Und verdächtig.
Die MAVO sieht ausdrücklich vor, dass - bei unveränderter Arbeitszeit - Amtstätigkeit in die Arbeitszeit oder in die Freizeit fällt. Für die Amtstätigkeit in der Freizeit winkt ein feiner Ausgleich: Mitbestimmte Freizeit von geplanter, aber lästiger Arbeitspflicht. Darauf verzichtet Ihr bisher.

Wer in der Freizeit arbeitsunfähig wird, bekommt dennoch das volle Entgelt. Die Freizeit wird nicht ersetzt.
Wer bei geplanter oder ungeplanter Amtstätigkeit in der Freizeit amtsunfähig wird, bekommt dafür nicht noch mehr Geld oder eine Arbeitsbefreiung an einem anderen Tag.
Gaby
Frage # 137
18.05.2019 | 12:41
AVR Caritas  (Anlage ??), MAVO, MAV Schichtarbeit ?
Unserer MAV wurde in der letzten Sitzung eine Änderungszustimmung vorgelegt, in der die Arbeitszeit einer geringfügig Beschäftigten im Bereich der Alltagsbegleitung auf 1 Stunde pro Woche reduziert werden soll. Die Mitarbeiterin ist angeblich einverstanden, was wir noch abklären. Wir sind aber nicht sicher, ob solch ein kleiner Beschäftigungsumfang möglich ist, von der Sinnhaftigkeit mal ganz abgesehen.

:

Manchmal reduziert eine Kollegin die Zeitschuld (vorübergehend) auf einen Erinnerungswert. Die Sozialversicherung dauert fort, die 'Beschäftigungszeit' ebenfalls. Typischerweise wird dann durchschnittlich an einem Tag im Monat zur Arbeit eingeplant, tatsächlich aber liegen diese Arbeitstage am Anfang oder am Ende einer solchen ungewöhnlichen Spanne.

Manchmal lauert hinter einem solchen Konstrukt die Idee des Arbeitgebers, das Betriebsrisiko komplett auf die Beschäftigte zu verlagern, und später durch 'Mehrarbeit' nach Arbeitsanfall aufzufüllen. Doch der geänderte § 12 TzBfG lautet nun in Absatz 2 - »Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.«

Das wird die MAV aufklären. Rechtswirksam widersprechen kann sie nur, wenn sie Anhaltspunkte für einen Gesetzesverstoß findet.
Ramona
Frage # 136
18.05.2019 | 12:40
AVR Caritas  (Anlagen 30, 31), MAVO, MAV Schichtarbeit.

Seit kurzem haben wir die Zahlung von Überstunden-Zeitzuschlägen erwirkt.
1.) Sind diese auch zu zahlen, wenn ein Arzt aus dem Frei einen Dienst mit anschließendem Bereitschaftsdienst übernimmt (11.30-20.00 Uhr regelmäßige Arbeitszeit, 20.00 -8.00 Uhr Bereitschaftsdienst im Haus, Stufe 3)?
2.) Wie sieht es bei Rufbereitschaft und Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft aus?

:

Zunächst: Gemäß § 6 der AVR Anlagen 30 bis 33 sind zunächst die geleisteten Überstunden als solche vergüten, dann auch mit Zeitzuschlägen. Die vertraglichen Ansprüche nur zu 30 v.H. erfolgreich einzufordern, hat damit einen bitteren Beigeschmack.

Zu 1.) Die Überstundenvergütung wird in der Schichtarbeit dann fällig, wenn über die für diesen Tag festsetzten regelmäßigen Arbeitsstunden hinaus gearbeite wird. Doch: »Ist für einen Angestellten rechtswirksam Bereitschaftsdienst im Anschluss an die Regelarbeitszeit angeordnet, kann der Arbeitgeber, wenn über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinausgehend noch Arbeit anfällt, den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Er ist nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden anzuordnen.« (BAG Urteil 25.04.2007 - 6 AZR 799/06).
Die Lage von Überstunden bestimmt der MAV mit. Hat die MAV jedoch in einer Dienstvereinbarung den Bereitschaftsdienst abschließend geregelt, dann muss sie zunächst in diese Dienstvereinbarung blicken: »Haben wir untersucht und sichergestellt, dass auch an der Schnittstelle zwischen regelmäßiger Arbeitszeit und schlechter vergütetem Bereitschaftsdienst die Inanspruchnahmen nicht überwiegen? Haben wir in der Vereinbarung den Ort des Aufenthalts bestimmt, an dem die Kolleginnen frei rauchen, essen und schlafen können? Oder geht die Arbeit nahtlos weiter, zur Freude des Arbeitgebers bei gesenktem Lohn?«
Wo Interessenvertretungen das selbstbewusst angegangen sind, haben die Kolleginnen weniger Bereitschaftsdienst und bessere Laune.

Zu 2.) Die Inanspruchnahmen in der Rufbereitschaft, ab Ruf und bis zur Rückkehr, sind Arbeitszeit. Jedoch: Das sind keine Überstunden im Sinne des Vertrages und keine Mitbestimmungs-Tatbestände. Die AVR regeln vielmehr im § 6 Abs. 3, dass dafür dieselbe Vergütung wie bei Überstunden zusteht. Es handelt sich also nur um dieselbe Rechtsfolge. Diese ist darum - anders als bei überraschenden Überstunden - auch bei der Entgeltfortzahlung und bei der Jahressonderzahlung zu berücksichtigen. Überprüft das!
Jo
Frage # 135
18.05.2019 | 12:39
AVR Caritas  (Anlage 32), MAVO, MAV
Schichtarbeit Früh/Spät.
Unsere regelmäßige Arbeitszeit beträgt 7 Stunden. Unsere Vollzeitkräfte sollen jetzt bis zu 12 Tage durcharbeiten. Bisher waren es regelmäßig 10 oder 11 Tage.
Ist dieses zulässig und oder wie viel Tage dürfen sie grundsätzlich am Stück arbeiten? Wie können wir uns dagegen wehren?

:

In Deutschland müssen Schichtarbeiterinnen nicht 12 Schichten in Folge leisten. Davor schützt ArbZG § 6 Abs. 1. Die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit sind recht klar. Wir haben die linkLeitlinien zusammengetragen. Zwischen 5 und höchstens 7 Schichten dürfen danach eingeplant werden.

Die Anlage 32 der AVR Caritas fügt dem zwei weitere Regeln hinzu. Da geht es nicht um Gesundheitsschutz, sondern um den Schutz der sozial wichtigen freien Tage.
§ 3 Absatz 3 regelt: »Mitarbeiter, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten müssen, erhalten innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage. Hiervon soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen.« Hier wird nicht nur auf regelmäßige Arbeitszeit geblickt, auch auf Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 regelt noch deutlich mehr: »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.«

Bezugszeitraum der fünf bzw. sechs Tage ist die Kalenderwoche. In keiner Kalenderwoche darf zu sieben Schichten aus regelmäßiger Arbeitszeit eingeplant werden.

Sehr fraglich ist, ob in einem Alten- oder Betreuungsheim ein notwendiger betrieblicher Grund für die Einplanung auf einen sechsten Tag in einer Woche besteht.

Die MAV wird vor ihrer Zustimmung zu den Dienstplänen den Arbeitgeber fragen: »Müssen alle Beschäftigten in dieser Kalenderwoche einen sechsten Tag arbeiten? Ist dies tatsächlich zwingend (unumgänglich) oder vielleicht nur für den Personaleinsatz günstig? Ist dabei der Einsatz in jeder der sechs Schichten unerlässlich? Wird deshalb - falls sich da jemand krank meldet - Ersatz vorgehalten? Ist es notwendig, die Belastung mit Arbeit auch am Wochenende zugleich mit sechsten Arbeitstagen zu koppeln?«
Bernd
Frage # 134
18.05.2019 | 12:37
TVöD kommunal, Betriebsrat
Wir vom Betriebsrat wollen Einblick in die Überstunden der Kolleginnen und Kollegen nehmen. Nun haben ein paar Kolleginnen ein Schreiben an die Geschäftsführung verfasst, dass sie nicht wollen, dass der Betriebsrat Einblick in ihre Überstunden nimmt. Sie berufen sich dabei auf die neue DSVO (Datenschutzverordnung). Die Geschäftsführung möchte dies zuerst prüfen lassen. Gibt es in diesem Zusammenhang irgendwelche Gerichtsurteile o.ä.?

:

Der Betriebsrat bestimmt die vorübergehende Verlängerung der Arbeitszeit mit (BetrVG § 87 Abs. 1 nr. 3). Mit Anordnungen oder auch nur Duldungen von Überstunden ohne Beteiligung des Betriebsrates verletzt der Arbeitgeber also die Betriebsverfassung. Darüber wollt Ihr Euch nun informieren.

Die Unterrichtungspflicht ist zunächst an das Verlangen des Betriebsrates gebunden. Die sachgerechte Wahrnehmung der jeweils vom Arbeitgeber und Betriebsrat vertretenen Interessen setzt voraus, dass sich deren Meinungsbildung unabhängig voneinander vollzieht. (BAG 20.1.2015 – 1 ABR 25/13)

Der Rechtsanspruch des Betriebsrates wird hier lediglich durch die Prüfung beschränkt, was und wie viel zur Durchführung seiner Aufgaben dient. Hier reicht es, »dass zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine betriebsverfassungsrechtliche Aufgabe des Betriebsrats besteht und die begehrte Auskunft zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.« (BAG 30.03.2004 – 1 ABR 61/01).

Der Unterrichtungsanspruch kann zum Beispiel bereits daraus folgen, dass der Betriebsrat nur mit Hilfe der begehrten Auskünfte überprüfen kann, ob der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer/innen geltende gesetzliche, tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen richtig durchführt. »Der Auskunftsanspruch hängt nicht davon ab, dass der Betriebsrat konkrete Anhaltspunkte für einen Regelverstoß darlegt.« (BAG 19.02.2008 – 1 ABR 84/06)

Zu den Aufgaben gehören alle Mitwirkungsrechte nach dem BetrVG, so auch die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Der Betriebsrat muss die Möglichkeit haben, Streitfragen über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts mit dem Arbeitgeber in der Diskussion zu klären. Insoweit dient die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung dem innerbetrieblichen Rechtsfrieden und der Vermeidung von Verfahren. (BAG 17.5.1983 – 1 ABR 21/80; BAG 10.2.1987 – 1 ABR 43/84; BAG 26.1.1988 – 1 ABR 34/86)

Art. 6 Abs. 1 Buchst. b und c und Art. 7 Buchst. c und e der Richtlinie 95/46 sind in dem Sinne auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, nach der Arbeitgeber verpflichtet sind, der für die Überwachung der Arbeitsbedingungen zuständigen nationalen Behörde die Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten so zur Verfügung zu stellen, dass sie unverzüglich eingesehen werden können, vorausgesetzt, diese Verpflichtung ist dafür notwendig, dass diese Behörde ihre Überwachungsaufgaben hinsichtlich der Anwendung der Regelungen über die Arbeitsbedingungen, insbesondere in Bezug auf die Arbeitszeit, wahrnehmen kann. (EuGH 30.05.2013 - C 342/12). Was für betriebsfremde Behörden gilt, gilt sicherlich erst recht für die Organe der Betriebsverfassung (Betriebsrat, JAV, Schwerbehindertenvertretung). Aus Gründen des Datenschutzes muss der Betriebsrat danach allerdings im Einzelfall die Erforderlichkeit einer Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen. (BAG 03.06.2003 - 1 ABR 19/02)
Kirsten
Frage # 133
18.05.2019 | 12:36
TVöD-B , Betriebsrat
Schichtdienst über 7 Tage
Wir sind verwirrt,da verschiedene Infos vorhanden sind. Kann der Ausgleichstag für geleistete Arbeit an Heiligabend/ Silvester auf einen mit einer Freischicht geplanten Tag gelegt werden?

:

TVöD-B § 6 Abs. 3 Satz 2 regelt -
»Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren.«

Freizeitausgleich ist mehr als nur ein ohnehin freier Tag: 'Ein Freizeitausgleich kann nicht an solchen Tagen erfolgen, an denen der Arzt ohnehin nicht zur Arbeit verpflichtet ist. An diesen Tagen ist dem Arbeitgeber unmöglich, Dienstbefreiung zu erteilen.' (BAG, Urteil 12.12.1990 - 4 AZR 269/90). Freizeitausgleich stellt also von geplanter, ohnehin geschuldeter Arbeitszeit frei.

Wir vermuten aus Deiner Fragestellung, dass ein anderes Missverständnis zugrunde liegt. In einigen Betrieben wird - ohne TVöD § 6 Abs. 3 gründlich zu lesen, allen Beschäftigten im Dezember irgendwie pauschal die Zeitschuld verkürzt wird. Doch Vorfesttage sind eben keine Feiertage, sonder tarifvertraglich bessergestellt.
Berni
Frage # 132
18.05.2019 | 12:35
AVR Caritas  (Anlage 32), MAVO, MAV
Wir sind eine neue MAV aus dem Bereich der Altenhilfe.
Unser Dienstgeber teilte uns mit, dass er aus wirtschaftlichen Gründen kein Überstundenzulagen mehr zahlen wird. Er hat uns stattdessen eine Dienstvereinbarung angeboten, in welcher geregelt ist, dass für erbrachte Überstunden und Stunden, welche durch das Einspringen aus dem Frei entstanden sind , lediglich zehn Minuten Zeitgutschrift gewährt werden. Uns ist durchaus klar, dass wir keine Dienstvereinbarung abschließen müssen. Wir brachen aber einen Rat, wie wir die Kolleginnen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützen können.

:

Ihr schreibt an den Arbeitgeber -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben uns mitgeteilt, dass Sie sich aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr den Vergütungsregeln der AVR der Caritas unterwerfen wollen. Uns ist nicht klar ob Sie in der Konsquenz nun auch keine kirchliche Einrchtung mehr sein wollen, also dem Betriebsverfassungesetz unterfallen. Wollen Sie sich an die über Ihre Arbeitsverträge in Bezug genommenen Regeln insgesamt nicht mehr halten und streben Sie eine ablösende Tarifbindung an? Und wann können Sie uns genauer informieren, wie sehr das Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage geraten ist?
Wir brauchen da ein klares Bild, damit wir die Kolleginnen und Kollegen rechtzeitig beraten können.
Der Abschluss einer von den AVR abweichenden Dienstvereinbarung kommt bis dahin aufgrund MAVO § 38 Abs. 1 nr. 1 nicht in Betracht. Denn eine rechtsunwirksame Vereinbarung würde Ihnen und uns ja wenig nützen.
Mit freundlichen Grüßen .... «

Ihr schreibt an die Belegschaft -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,,
die jüngste Rechtsprechung hat sich bezüglich Ihrer Ansprüche bei Überplanung und Überstunden deutlich verbessert. Es wird nicht mehr diskriminierend zwischen Voll- und Teilzeitkräften unterschieden. Und bei jeder überraschenden Verlängerung der Schicht sind sowohl diese Überstunden (100 %) als auch die Zeitzuschläge (30%) zu vergüten.
Doch viele von Ihnen haben uns signalisiert: Statt Vergütung wollen sie lieber entsprechende Freizeit. Diesen Weg wollen wir nun freiräumen und den Arbeitgeber auffordern, mit uns den in den AVR der Caritas vorgezeichneten Weg zu beschreiten: Über eine Dienstvereinbarung sind Arbeitszeitkonten einzurichten (Anl. 32 § 9). Die tatsächliche Durchführung Ihrer Buchungswünsche - auf Ihr individuelles Konto und gelegentlich auch umgekehrt - werden so zu einem vertragskonformen Rechtsanspruch. Dienstvereinbarungen haben noch einen Vorteil. Die MAV kann dessen praktische Umsetzung kirchengerichtlich unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen .... «
Maria
Frage # 131
18.05.2019 | 12:34
BAT-KF  , MVG-EKD, MAV
Wir hatten heute Sitzung. Vollzeitkräfte werden in der Woche mit sieben Frühdiensten je 7 Stunden geplant. Wir haben dies bemängelt , wegen Überplanung bzw. Überstunden und haben auf § 6 Abs 1. verwiesen. Unser Arbeitgeber verwies uns auf § 7 Abs. " soweit sie die regelmäßige Arbeitszeit ( § 6 Abs. 1 bis 3 und 5 ) in der Woche überschreiten und später als am Vorvortag angeordnet sind . Wir würden das falsch lesen , weil es nur für Vorvortage gilt.

:

Da habt Ihr gemeinsam alles hübsch durcheinander gebracht. Gut, dass Ihr diese Aufgabe ernst nehmt und Euch kümmert. Jetzt müssen wir gemeinsam lesen.

BAT-KF § 6 regelt zunächst -
»(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 38,5 Stunden Stunden wöchentlich. ....
(3) Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist das Kalenderjahr zu Grunde zu legen.;«
Dies regelt eine durchschnittliche Zeitschuld, keine auf die konkrete Kalenderwoche bezogene Stundenanzahl. Wer in einer Woche 78 Stunden arbeiten muss, in einer anderen gar keine, bleibt so noch im vertraglichen Rahmen - wochendurchschnittlich.

Die Mitarbeitervertretung ist frei zu formulieren, nach welchen Regeln sie übermäßigen Arbeitszeitmassierungen begegnen will.

Der Dienstplan legt nun wochenweise die Zeitschuld fest. BAT-KF § 7 Abs. 6 regelt danach etwas bizarr, wie 'über den dienstplanmäßigen ... Umfang hinaus' Überstunden anfallen. Dies ist dann stets eine besonders kurzfristige Anordnung von Arbeit über den Plan hinaus. Zudem wird dann noch untersucht, ob die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Absätze 1 bis 3 und 5) in dieser Kalenderwoche im Plan erreicht und durch die Zusatzstunden überschritten wird. Dazu muss der Arbeitgeber aber jeweils Eure Zustimmung einholen.
Jan
Frage # 130
18.05.2019 | 12:33
TV DN  , MAV-K
Stationäre Behindertenhilfe
Im Tarif werden Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst gefunden.
So heißt es in IV Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft Teil B für andere Arbeitnehmer:
(3) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes bis maximal 16 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdiensten geleistet wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
Somit wäre folgende Dienstform aus meiner Sicht das maximal machbar: 16:00 - 22:00 Uhr Vollarbeit, anschließend 22:00 - 6:00 Uhr Bereitschaftsdienst, daran anschließend 6:00 - 8:00 Uhr Vollarbeit
Weiter heißt es in Abs. 4:
(4) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Dienstvereinbarung von den Regelungen des ArbZG abgewichen werden.
Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des ArbZG über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.
Wenn die Bedingungen für die Verlängerung auf bis zu 24 Stunden erfüllt sind, wie hoch darf der Anteil Vollarbeit sein? Was heißt Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang? Wäre folgende Dienstform noch akzeptabel:
16:00 - 22:00 Uhr Vollarbeit, 22:00 - 6:00 Uhr Bereitschaftsdienst, 6:00 - 11:00 Uhr Vollarbeit?
Hintergrund: Es wird seit Jahren so gearbeitet und es herrscht Unsicherheit, ob diese Dienstformen mit dem Gesetz vereinbar sind.

:

Erste Hürde: Der TV DN differenziert in § 8 Abs. 6 die Arbeitsbereitschaft vom Bereitschaftsdienst in Abs. 7. Möglicherweise halten sich Deine Kolleginnen nächtlich zeitweise zum Eingreifen bereit. Damit scheidet dann Bereitschaftsdienst aus.

Zweite Hürde: Die tariflichen Öffnungen umfassen nicht ArbZG § 4. Dessen Satz 3 regelt zwingend: »Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.« Die von Dir geschilderte Sandwich-Schicht spannt sich über 19 Stunden. Hier sind mindestens drei Pausen abzulösen. Deren Gesamtdauer wird bei einer so langen Schicht wohl zwischen ein bis zwei Stunden liegen.

Dritte Hürde: Die Dienstvereinbarung muss aus den erfassten Belastungen (Alleinarbeit, Nachtarbeit, überlange Schicht, entspanntes Bereithalten in fremder Umgebung, frustrierende Konfliktbearbeitungen, erhöhte Wochenarbeitszeit ....) resultierende Gesundheitsschutzmaßnahmen festlegen. Denkbare Resultate wären: Doppelbesetzungen, Arbeitszeitverkürzung.

Zwischenergebnis: Wahrscheinlich stolpert Eure betriebliche Praxis an einer dieser Hürden. Sie ist illegal. Ihr leistet sie dennoch. Wozu plagt Ihr Euch mit feinsinnigen Gedanken über 'Vollarbeit' und erhebliche Umfänge?

Zusammenhängende acht Stunden sind sicherlich erheblich.

Die Kommentare zum Gesundheitsschutz im Arbeitszeitgesetz gehen davon aus, dass niemand in einem 24-Stunden-Zeitraum (Artikel 3 der EU-Arbeitszeitrichtlinie von 2003) mehr als 13 Stunden 'voll' bzw. angespannt arbeiten soll. Hier sind die Pausen einzurechnen. Die darüber hinausgehenden 11 Stunden (eigentlich Ruhezeit) dürfen zur Besonderheit der Betreuung von Personen gegen mindere Formen der Arbeitsbelastung getauscht werden.
Dein vorgeschlagenes Arbeitszeitmodell reißt zumindest diese Hürden noch nicht.
Hl. Florian
Frage # 129
18.05.2019 | 12:31
AVR Caritas  (Anlage 32), MAVO, MAV 24/7.
Unser Dienstgeber möchte probeweise ,von ihm so genannte, Hintergrunddienste einführen.
Hierbei soll sich ein MA zu Hause für zwei Stunden telefonisch für einen eventuellen Einsatz bereithalten.
Da wir dieses für eine unbezahlte Rufbereitschaft halten, wollen wir diesem nicht zustimmen.
Unser Dienstgeber vertritt nun aber die Meinung, dass er unsere Zustimmung nicht braucht, da es sich ja zunächst nur um einen Probelauf handelt.
Hat er damit recht? Wenn nicht, wie können wir uns dagegen wehren?

:

Bei dem 'Bereithalten' handelt es sich um eine Beschäftigung im Sinne ArbZG § 9. Die Freizeit wird unterbrochen. Dies bereits unterliegt Eurer Mitbestimmung (BVerwG, Beschluss 04.09.2012 - 6 P 10.11).
Die Inanspruchnahmen selbst während der beiden Stunden wären Arbeitszeit. Insofern besteht ein weiteres Mitbestimmungsrecht. Vielleicht können Vorgesetzte in solchen Kurzinanspruchnahmen telefonisch manches regeln. Für die übrigen KollegInnen aber wäre ein Dienst von 2 Stunden weitgehend sinnfrei. Möglicherweise träumt Euer Arbeitgeber davon, während dieser Spanne mitbestimmungsfrei ganze Schichten außerhalb dieser Spanne anzuordnen.

Eure Mitbestimmungsrechte aus MAVO § 32 und § 36 werden nicht durch die Ansicht oder Absicht des Arbeitgebers eingeschränkt, seine betreffenden ändernden Maßnahmen seien nur vorübergehend, probeweise oder spaßeshalber. Eine Erprobung von Rufbereitschaften ist auch keine Maßnahme, die ihrer Natur nach keinen Aufschub duldet und so der Mitbestimmung vorgreifen ließe.

Wahrscheinlich reicht es, den Arbeitgeber wie folgt anzuschreiben:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Dienstvereinbarungen über Sonderformen der Arbeit dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitvertragsordnungen, nicht widersprechen (MAVO § 38 Abs 3). Die AVR der Caritas Anlage 32 regelt in § 4 und § 5 die Sonderformen der Arbeit in unserem Betrieb. Wir haben also begründete Zweifel, dass Sie oder wir gemeinsam weitere Sonderformen der Arbeit, etwa 'Hintergrunddienste', regeln und vereinbaren dürfen. Wir sollten nun gemeinsam beraten, welche Alternativen es gibt, Überlastungen durch Personalengpässe zu vermeiden. Wir laden Sie deshalb gemäß MAVO § 32 Abs. 2 in unsere Sitzung am .... ab ... ein zum Tagesordnungspunkt 'rechtskonforme Vorschläge für Ausfallkonzepte'.
Mit freundlichen Grüßen .....«

Reicht das nicht? Dann schreibt alle Kolleginnen an: Niemand braucht vertragswidrigen Anordnungen folgen. Niemand braucht Arbeitszeit leisten, deren Mitbestimmung der Arbeitgeber verletzt hat. Die Mitarbeitervertretung wird dies falls notwendig kirchengerichtlich feststellen lassen. Denn Personalmangel begründet kein Recht auf Übergriffe.
Frank
Frage # 128
18.05.2019 | 12:29
AVR Caritas  (Anlage 33), MAVO, MAV Jugendhilfe
Ein Mitglied der MAV befindet sich nach langem Krankenstand in der Wiedereingliederung. Die Wiedereingliederung sieht vor: 2 Wochen je 2 Stunden Arbeit, 2 Wochen je 4 Stunden Arbeit, 2 Wochen je 6 Stunden Arbeit. Danach Resturlaub-Abbau. Der Arbeitgeber hat ihm konkrete Dienste angeordnet, die immer am Nachmittag stattfinden. Darf der Arbeitgeber ihm untersagen, in der Wiedereingliederung an den MAV Sitzungen teilzunehmen? Bzw. Darf der Mitarbeiter die ihm angewiesenen Stunden mittags ablehnen wenn an diesem Tag morgens MAV-Sitzung ist und er damit seine Stundensoll an diesem Tag abgeleistet hat? Der Arbeitgeber droht mit rechtlichen Schritten. Wie soll sich der MAV-Kollege positionieren bzw. verhalten?

:

Der Arbeitgeber erhofft sich , dass der MAV-Kollege für ihn ein paar Stunden unbezahlt 'arbeitet'. Wenn der MAV-Kollege die zwischen ihm, dem Arbeitgeber, dem behandelnden Arzt und der Krankenkasse vereinbarte Therapie ('Arbeit') nicht durchführt, darf der Arbeitgeber diese Wiedereingliederung abbrechen.

Wenn dem MAV-Kollege nicht mehr AU attestiert wird, bietet er seine unverminderte Arbeitskraft an.

Wenn der MAV-Kollege in seiner bislang ununterbrochenen AU an einer Amtstätigkeit teilnimmt, ist dies gut und seine Sache. Dies geht den Arbeitgeber nichts an. Da es sich nicht um 'Arbeit' sondern um 'Amt' handelt, und auch keine 'Therapie' ist, hat all dies nichts mit seinem nachmittäglichen Belastungsversuchen zu tun.
Regina
Frage # 127
18.05.2019 | 12:27
BAT-KF  , MVG-EKD, MAV
Wir haben seit Jahren Dauernachtwachen mit 7 Nächten Dienst und 7 frei. Nun sollen die Folgen auf 4 Nächte und 3 Freischichten umgeändert werden. Wir haben dem nicht zugestimmt , weil wir kein Gesetz gefunden haben , in dem 7 Nachtschicht-Folgen verboten sind. Und unsere Nachtdienstler dies auch nicht wollen. Aus den wissenschaftlichen Erkenntnissen bezieht sich die 3-4 Nachtschichtfolgen unserer Meinung nach auf das Vorrotieren der Früh -Spät und Nachschichten. Oder?

:

Es gibt sichere Hinweise der Arbeitswissenschaft, dass Arbeit ungesund ist. Je mehr Arbeitsstunden geleistet werden, umso ungesünder.

Es gibt sichere Hinweise der Arbeitswissenschaft, dass Nachtschichten besonders belasten und ungesund sind. Die Belastung steigt mit der Anzahl der geleisteten Nachtschichten in Folge; die Belastung steigt wohl erst recht im Zuge der Wechselschichtarbeit.

Wir haben als Belastungsgrenze bei der Schichtarbeit erreicht, dass nicht mehr als 5 bis 7 Schichten in Folge abgefordert werden sollen (siehe die linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1). Wenn Nachtschichten länger als Normalschichten sind und durch die Nachtarbeit selbst belastender, dann macht es wenig Sinn, hier die Höchstgrenzen der Tagarbeitenden abzuschreiben.

Eine Rhythmus 7 Nächte - 7 Freischichten beträfe wohl Dauernachtarbeit mit unverminderter wochendurchschnittlicher Zeitschuld. Dafür ist jedoch keine Lösung - etwa in Form solcher Arbeitszeitmassierungen - angemessen. Allerdings: 4 Nächte - 1 Freischicht - 3 Nächte - 6 Freischichten.
Kerstin
Frage # 126
18.05.2019 | 12:26
TVöD-B , Betriebsrat Schichtdienst.
Nachfrage zu Lilly 31.1.19:
Wie schaut es bei unseren Teilzeitkräften aus? Diese arbeiten an Feiertagen immer mehr Stunden, als ihnen durch den Sollabzug abgezogen werden. Beispielsweise 20-Stunden/Woche, Vorwegabzug 4Stunden, Dienst am Feiertag dauert 7 Stunden. Ausgezahlt werden 7 × 35% Zeitzuschlag für Feiertagsarbeit.
Müssen die 3 Stunden Differenz a 100% noch zusätzlich vergütet werden?

:

Lösung 1.) Der Betriebsrat duldet und stimmt zu, dass die Kolleginnen trotz ihrer Teilzeit überanteilig im selben Umfang wie die Vollzeitkolleginnen zu Feiertagsarbeit herangezogen werden. Dann muss jede Kollegin für sich individualrechtlich durchkämpfen, dass ihr jeweils für die über ihre pauschalierte Fünftel-Verminderung hinausgehende Feiertagsarbeit die Vergütung gemäß TVöD § 8 Abs. 1 d (Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich) zusteht.

Lösung 2.) Der Betriebsrat macht sich im Zuge der Mitbestimmung der Schichtpläne stark und sichert, dass die Kolleginnen in Teilzeit nur nur anteilig zu Feiertagsarbeit herangezogen werden. Begründung: Wer nur mit der anteiligen Pauschal-Verminderung ausgeglichen wird, braucht auch nur die anteilige Belastung mittragen.

Abwägung: Der Lösungsweg 2 ist einfacher und erfolgversprechend. Im Anschluss mag im Einzelfall eine Kollegin sich individuell für einen höheren Anteil an Feiertagsarbeit entschieden; nun ist ja auch deutlich, dass dann TVöD § 8 Abs. 1 d (ohne FA) zieht.
Lilly
Frage # 125
18.05.2019 | 12:25
TVöD-B , Betriebsrat 24/7
Unser Arbeitgeber meint, Freizeitausgleich für einen Feiertag ist mit dem Ersatzruhetag gleichzusetzen.
Wir sehen das als falsch an: Freizeitausgleich ist nach unserer Auffassung die entsprechende Reduzierung der Sollarbeitszeit und Vergütung mit 35%.
Ersatzruhetag ist nach Arbeitszeitgesetz ein freier Tag zum Ersatz für den gearbeiteten Sonntag.
Es gibt Kollegen die möchten keinen Freizeitausgleich und die 135% bezahlt haben. Der Arbeitgeber möchte hierfür den Ersatzruhetag streichen. Wir sind aber der Auffassung, dass die entsprechenden Stunden nicht als Vorwegabzug gehandhabt werden.

:

Da geht manches durcheinander. Ihr habt zunächst recht: Freizeitausgleich stellt von geplanter Arbeispflicht frei.
Das Arbeitszeitgesetz enthält in § 12 (Abweichende Regelungen) zwei (!) Optionen: »In einem Tarifvertrag ... kann zugelassen werden, ...
2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder
Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu stellen«.

Schauen wir nun in den TVöD-B § 6.1 Abs.1: »Die Arbeitszeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, wird durch eine entsprechende Freistellung an einem anderen Werktag bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – ausgeglichen, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. Kann ein Freizeitausgleich nicht gewährt werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe nach Maßgabe der Entgelttabelle.«
Ergebnis: Die Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 d (Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich - 135 v.H.) ersetzt hier - bei Unmöglichkeit - den Anspruch auf Freizeitausgleich und den Ersatzruhetag; die entspricht der ersten Option in ArbZG § 12 nr. 2.

Schauen wir auch in die alternative Regelung durch TVöD-B § 6.1 Abs.2: »Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, a) Arbeitsleistung zu erbringen haben ... «
Ergebnis: Bei Feiertagsarbeit stellt hier die automatische Verminderung den Freizeitausgleich dar; dies kann als eine Regelung gemäß ArbZG § 12 nr 2 (zweite Option) verstanden werden und ersetzt so den Anspruch auf einen Ersatzruhetag.
Ernesto
Frage # 124
18.05.2019 | 12:23
AVR Caritas  (Anlage 32), MAVO, MAV
Momentan haben wir 1 Fachkraft und 1 Assistent als Dauernachtwache für 120 Bewohner/innen. Laut neuen Pflegestärkungsgesetz möchte unser Arbeitgeber 2 Fachkräfte und 1 Assistent in die Nachtwache einsetzen. Der Dienstbeginn des Pflegeassistenten soll um 00:00 bis 7:00 Uhr sein. Als MAV weiss ich, dass wir dem gegenstimmen können. Ich hätte gerne Gesetzestexte, wie ich die Arbeitszeit gegenüber meinen Arbeitgeber als unzumutbar begründen kann. Könnte ich mich z.b. auf das TzBfG berufen, da es größtenteils Teillzeitkräfte sind, oder gibt es Texte im ASGZ? Es betrifft auch Kolleginnen,die weit über 50 Jahre sind? 0:00 Uhr Dienstbeginn finden wir als MAV und auch die Kolleginnen nicht wirklich zumutbar. Die derzeitige Arbeitszeit des Pflegeassistenten in der Nachtwache geht von 21:30 bis 6:00 Uhr.

:

Ein 'ASGZ' kennen wir nicht. Die Verkürzung der Nachtschichten stellt an sich keine Belastung dar. Ungewöhnlich ist, dass der Arbeitgeber die Fachkräfte durch lange Nachtschichten belasten will - ohne Bedenken?

Wir vermuten nun eine 30 bis 45 Minuten lange gesetzl. Pause in der Nachtschicht. Daher ist die Netto-Schichtlänge wohl bei 6,25 bis 6,5 Stunden. Dieses Arbeitszeitmodell kommt in Konflikt mit Anl. 32 § 2 Abs. 1 Satz 3. Der regelt -
»Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen dienstlichen oder betrieblichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.«
Normzweck ist es, in jeder Kalenderwoche mindestens zwei arbeitsfreie Tage sicherzustellen.

Individualrechtlich solltet Ihr nach TzBfG § 7 Abs. 2 und 4 schauen. Wünschen sich die Betroffenen vielleicht einen anderen Schichtbeginn? Nutzt Eurer Verweigerung der Zustimmung eine darüber hinausgehende Begründung?
Inkognito
Frage # 123
18.05.2019 | 12:20
TVöD-K , Betriebsrat 24/7
Gefährdungsbeurteilungen in unserem Betrieb sind ungenügend. Übergriffe auf das Personal in verbaler und körperlicher Form gehören zur Tagesordnung. Diese finden sich in den Gefährdungsbeurteilungen nicht wieder.
Was und wie teilen wir dem Arbeitgeber mit damit er die Gefährdungsbeurteilungen vernünftig durchführt.

:

Wir blicken hier auf Eure Mitbestimmung bei den Schichtplänen.

Ihr schreibt dem Arbeitgeber -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Arbeitnehmer/innen in den Arbeitsbereichen .... , .... und ..... haben sich bei uns über verbale und physische Übergriffe durch Patienten oder deren Angehörige beklagt. Auch in den 'Verbandsbüchern' finden wir in den letzten Jahren Hinweise auf diese konkreten Gefahren. Es wird daher Zeit, diese Gefährdungen an den Arbeitsplätzen zu erfassen und zu beurteilen. Denn dies ist die Voraussetzung, damit die Betriebsparteien die so als notwendig erkennbaren Schutzmaßnahmen mitbestimmt festlegen und die Einweisungen in diese organisieren.
Wir werden nun initiativ. Wir schlagen vor, dass Sie die Beschäftigten mit gleichen übertragenen Tätigkeiten in diesem Arbeitsbereichen jeweils einmal zusammenzurufen (Gruppengespräch) und die Risiken durch Gewalt zusammentragen (Ort, Art, Tageszeiten). Wir denken, dass Sie – mit Unterstützung aus dem ASA – dies in etwa einem Monat erreicht haben. Für den nächsten Schritt laden wir Sie gemäß BetrVG § 29 (4) für den ... um ... Uhr in unsere Betriebsratssitzung zum Tagesordnungspunkt 'Beurteilung von Übergriffen Festlegen von Schutzmaßnahmen und Aufnahme in die Einweisungen gemäß ArbSchG § 12 ' ein.
Mit freundlichen Grüßen ...«
Zumutbar, angemessen und geeignet ist wohl ein Schutz durch ausreichende Schichtbesetzungen.

Oft entstehen Gefahren insbesondere an den Arbeitsplätzen mit Alleinarbeit. Dazu aktiviert Ihr den linkASA
Birgit
Frage # 122
18.05.2019 | 12:19
TVöD-K , Betriebsrat

Ich bin stellv. Betriebsratsvorsitzende. Bei unseren Ärzten kommt es zu Minusstunden im Monat, wenn sie viele Bereitschaftsdienste wochentags leisten. Der Bereitschaftsdienst geht von 8:30 bis 16 Uhr Arbeitszeit, danach Bereitschaftsdienst bis 7:15 Uhr und im Anschluss noch bis 8:30 Uhr Arbeitszeit. Am nächsten Tag fehlt ihnen dann die reguläre Arbeitszeit. Sie können die durchschnittliche Arbeitszeit von 40 Stunden/Woche nur erreichen, wenn sie Wochenenddienste leisten. Was können wir da tun? Geht das anderen Krankenhäusern auch so?

:

Wir müssen - theoretisch - an jedem der sieben Wochentagen arbeiten. Wir müssen dabei laut TVöD § 6 Abs 1. und TV-Ärzte § 7 Abs. 1 an fünf, »aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen« auch an einem sechsten Tag in der Kalenderwoche arbeiten.

Möglicherweise führt Euer Arbeitsmodell zu so einem sechsten Arbeitstag in manchen Wochen. Das könnte tarifwidrig sein. Das Arbeitsgericht Detmold hat so für ein Krankenhaus geurteilt (Beschluss 04.01.2019 - 3 BV8/18 nicht rechtskräftig): »Gleichwohl bringt der verwendete Zusatz hinreichend zum Ausdruck, dass bloße Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftlichkeitserwägungen, welche für sich gesehen betriebliche Gründe darstellen könnten, nicht ausreichen dürften. {...} Bei Tarifnormen ist es durchaus denkbar, dass sie nur dann erfüllt werden können, wenn der Arbeitgeber ausreichende Ressourcen vorhält. Tarifverträge können von Gesetzes wegen inhaltliche Regelungen (§ 4 Abs. 1 TVG) wie z.B. die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers festlegen. Stellt der tarifgebundene Arbeitgeber fest, dass er die vorhandene Arbeitsmenge mit dem vorhandenen Personal unter Beachtung der tarifvertraglichen Arbeitszeit nicht bewältigen kann, ist er zur Erfüllung des eigens festgelegten Betriebszwecks gehalten, mehr Personal einzusetzen. Bezogen auf die Vorschrift des § 6 Abs. 2 S. 3 TVöD-K bedeutet dies, dass allein die Anzahl vorhandener Arbeitskräfte nicht einen notwendigen betrieblichen Grund zur Abweichung von der Fünftagewoche bilden kann.«

Wer als Arbeitgeber über die regelmäßige Zeitschuld hinaus zu Bereitschaftsdiensten einteilt, kann und muss zuvor seine Ansprüche auf regelmäßige Arbeitsleistung tarifkonform anordnen. Die Heranziehung zu zusätzlicher Arbeitszeit schafft ihm keinen notwendigen Grund im Tarifsinn, an einem sechsten Tag in der Kalenderwoche die verbliebene regelmäßige Zeitschuld abzufordern.

Kurz: Fokussiert Euch zunächst auf die regelmäßige Arbeitszeit in den Plänen. Die soll verteilt werden. Wenn dann noch 'Platz' für Bereitschaftsdienste bleibt - beurteilt diese zusätzliche Belastung. Unterplanung (nicht abgeforderte Zeitschuld am Ende des Schichtplanturnus) soll ein Problem des Arbeitgebers bleiben.
Tanja
Frage # 121
18.05.2019 | 12:18
BAT-KF  , MVG-EKD, MAV
Wie errechne ich die jährlichen Arbeitstage , um die tägliche Arbeitszeit aus den Jahressollstunden zu bekommen.

:

Wir linkunterstützen die Berechnung der kalenderjährlichen Zeitschuld (nicht unkompliziert, weil die Verminderung aufgrund Vofest- und Feiertagen sich auf die individuellen Schichtlängen bezieht).

Der BAT-K regelt in § 6 Abs. 3 -
»Für Fehltage (z. B. unverschuldete Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsbefreiung nach § 28 oder anderen entsprechenden Regelungen) wird die dienstplanmäßige Arbeitszeit, in Ermangelung derselben die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden pro Fehltag angerechnet. Für Urlaubstage wird die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit der Mitarbeitenden angerechnet.«

Die kalenderjährliche Zeitschuld vor Verminderung aufgrund Feiertagen wird durch die Anzahl der Arbeitstage geteilt. Urlaubstage, Feiertagsfrei, Krankheitstage etc. sind dabei Arbeitstage mit einem Entgeltfortzahlungstatbestand.
Inkognito
Frage # 120
18.05.2019 | 12:16
TVöD-K , Betriebsrat Pfortendienst, Schichtdienst
Den Unterschied zwischen Bereitschaftszeit und Bereitschaftsdienst verstehe ich noch nicht richtig.
Je nach Antwort der Frage müssen wir unsere Mitbestimmung als Betriebsrat zu einer Betriebsvereinbarung auf den Prüfstand stellen.
Mitarbeiter der Pforte arbeiten in unserer Klinik nach einem Spätdienst noch 8 Stunden Bereitschaftsdienst bis 6:00 Uhr. Sie nehmen ohne Aufforderung oder Anordnung durch Vorgesetzten Telefongespräche an. Öffnen und verschließen ohne Anordnung die Eingangstür zur Klinik wenn Patienten darum bitten. Plötzliche Neuaufnahmen von Patienten in der Nacht holen die Kollegen aus dem Bett und zwingen sie zum Handeln.
Handelt es sich dabei um Bereitschaftsdienst oder um Bereitschaftszeiten?

:

Hier spricht sehr viel dafür, dass die Anforderungen einer Arbeitsbereitschaft (§ 9 TVöD Bereitschaftszeit) erfüllt sind. Dies ist zulässig, falls nicht zusätzlich Schichtarbeit abgefordert wird.

Achtung! Einige Arbeitsrichter missverstehen die Absicht der Tarifparteien. Sie glauben, diese hätten für die belastende Schichtarbeit zugleich den Bereitschaftsdienst zur Arbeitsbereitschaft entgrenzt.

Der Betriebsrat erzwingt zunächst die Belastungserfassung (nicht "Auslastungsaufschreibung") an diesem Arbeitsplatz. Danach stimmt er keinen Dienstplänen mit tatsächlicher Arbeitsbereitschaft in der Pforte zu.
Marion
Frage # 119
18.05.2019 | 12:15
TVöD-K , Betriebsrat
Ich bin selbst auch Betriebsrätin aber noch recht neu im Geschäft. Eine Bertriebsvereinbarung Gleitzeitkonto, speziell der Stundenkontingente, liegt vor und wird derzeit vom Betriebsrat überarbeitet. Das dauert aber erfahrungsgemäß etwas länger.
Ich arbeite in einer Ambulanz, mittlerweile als Sekretärin, und habe ein Gleitzeitkonto mit einer Obergrenze von max. 12 Stunden plus. Auf Grund der Betriebsrat-Sitzungen und der personellen Situation überschreite ich diese Grenze oft. Am Ende des Monats werden mit der Stundenabrechnung alle Stunden oberhalb dieser Grenze gekappt. Auf Grund der, vom Arbeitgeber gewollten, Öffnungszeiten ist es mir nicht möglich, dass ich Stunden abbaue. Meine Frage nun, liegt hier nicht ein Organisationsverschulden des Arbeitgebers vor? Können meine Stunden dann überhaupt gekappt werden? Kann mein Arbeitgeber die Auszahlung dieser Stunden evtl. verweigern?

:

Das BetrVG regelt in § 37 Abs. 3 -
»Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich, so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten.«

Der TVöD- regelt keine Gleitzeitkonten, er lässt sie nur zu. Eine 'Kappung' könnte in TVöD § 8 Abs. begründet sein (Arbeitszeit ohne Anordnung. Das können wir aber in Deiner Schilderung nicht erkennen. Der Betriebsrat muss nun sicherstellen, dass die Flexibilisierung nicht zum Nachteil wird.

Es reicht, dass Du frühzeitiger Deine 'persönliche' Arbeitsschicht beendest und danach eventuell in Deiner Freizeit Deine Amtstätigkeit fortsetzt. Danach stellst Du wie oben geregelt Deine Anträge auf entsprechenden Freizeitausgleich. Während Deines Freizeitausgleichs muss Dein Arbeitgeber die Ambulanz ohne Dich organisieren.
Andi
Frage # 118
18.05.2019 | 12:14
BAT-KF  , MVG-EKD, MAV Schichtdienst.
Unsere MV-Sitzungen dauern immer länger als 6 Stunden, welches bei manchen Mitgliedern unter anderem der Fahrzeit zur Sitzung auch geschuldet ist. Wir bekommen dann immer eine halbe Stunde Pause abgezogen . Wir haben schon mitgeteilt , dass es sich um Amtszeit nicht um Arbeitszeit handelt. Dies sieht unsere Einrichtungsleitung aber anders und streicht uns weiterhin immer eine halbe Stunde Pause.

:

Für Streichungen und Abzüge gibt weder das ArbZG noch das MVG irgendeinen Anlass. Die Arbeitgeberin ist gesetzlich durch ArbZG § 16 gezwungen, Eure Arbeitszeit zu dokumentieren. Dies betrifft zunächst die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Die durch die Arbeitgeberin für Euch geplante Arbeitszeit habt Ihr zwar nicht unmittelbar geleistet. Das MVG hat Euch für diese Zeit von der eigentlichen Arbeitspflicht freigestellt. Völlig korrekt dokumentiert die Arbeitgeberin dennoch die gesamte Arbeitszeit 'wie' gelistet. Sie darf dabei nichts 'streichen' oder 'abziehen'. Nach Deiner Schilderung geschieht dies bei der Arbeitszeit auch nicht.

Die Amtstätigkeit einzelner MAV-Mitglieder überschreitet offenbar die für den konkreten Tag geplante Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin ist weder durch das ArbZG noch durch das MVG verpflichtet, diese Amtstätigkeit in der Freizeit zu dokumentieren, aufzuschreiben oder zu berechnen. Die Mitglieder der MAV sind das ebenfalls nicht; bei Konflikten empfiehlt es sich dennoch, persönlich Lage, Dauer und Anlass zu notieren.

MVG § 19 Abs. 2 regelt etwas ganz anderes: »Können die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren.«
Die betroffenen Mitglieder der MAV kommen nicht umhin, die Differenz der geplanten Arbeitszeit (abzüglich der Pausen) und der tatsächlichen Dauer der Amtstätigkeit tageweise zu ermitteln. Sie stellen dann Anträge auf Freizeitausgleich (Freistellung von geplanter Arbeitszeit) in diesem individuellen Umfang. Auf die Ansichten von Euch oder die der Einrichtungsleiterin über Pausen und Amt kommt es weder bei diesem Antrag noch beim Freizeitausgleich an.
MAVler
Frage # 117
18.05.2019 | 12:12
AVR Caritas  (Anlage 33), MAVO, MAV
Unsere Einrichtung besteht aus mehreren Wohngruppen,welche weiträumig über das gesamte Kreisgebiet verteilt sind. Das Problem besteht darin, dass in jeder Wohngruppe regelmäßig nur eine Kollegin vor Ort ist und somit nicht in der Lage ist, die gesetzlichen Pausen einzuhalten und die Gruppe zu verlassen, da die Klienten nicht sich selbst überlassen werden dürfen.
Gibt es z.B. über eine Dienstvereinbarung die Möglichkeit, bezahlte Kurzpausen einzurichten? Wenn ja, wie muss diese formuliert werden, um auch gegenüber der Aufsichtsbehörde eine gewisse Rechtssicherheit zu haben?

:

Die Kolleginnen halten alles prima ein - Euer Arbeitgeber aber gewährt nicht die ihm verpflichtend auferlegten Pausen.

Anl. 33 § 1 Abs. 2 schließt ausdrücklich Anlage 5 § 7 ein -
»Die Arbeitszeit ist mindestens durch die gesetzlich vorgeschriebenen Ruhepausen zu unterbrechen. Die Ruhepausen werden nicht in die Arbeitszeit eingerechnet.
Durch Dienstvereinbarung kann
a) in Schichtbetrieben die Gesamtdauer der Ruhepausen nach § 4 Satz 2 ArbZG auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden,
b) bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Lage und Dauer der Ruhepausen der Eigenart dieser Tätigkeit entsprechend unter Berücksichtigung des Wohls dieser Personen angepaßt werden.«
Tatsächlich wollt Ihr aber nicht nur die Dauer der Pausen verkürzen; Ihr wollt die Pausen selbst in ihrer Eigenart verstümmeln - sie sollen nicht mehr uneingeschränkte Verwendungs-Freiheit für die Kolleginnen gewähren. Dies ist auch nicht etwa in der Eigenart der Betreuung begründet, sondern in der beschränkten Personalausstattung (Alleinarbeit). Dafür steht kein Trick bereit, der rechtssicher die Aufsichtsämter beruhigen könnte.

Die 'Bezahlung' regeln die Schutzgesetze nicht; auch die AVR schummeln sich darum herum. Im Wortsinne bedeuten 'vergütete Kurzpausen', dass die Kolleginnen einen Teil der ihnen zustehenden Freizeit verwehrt bekommen, gegen Vergütung. Kürzer: Das ist Arbeitsverlängerung mit in der Dienstvereinbarung zugestandenem Lohnausgleich.
Deutlich besser wäre die Anrechnung der tatsächlich nicht oder nur beschränkt gewährten Pausen auf die vertraglich geschuldete Zeitschuld.

In den nächsten Wochen wird ver.di mit den Arbeitgeber über den TVöD-K neu verhandeln: Es geht darum, in der Wechselschichtarbeit alle Pausen in die Arbeitszeit einzurechnen. Jetzt mit weniger zufrieden zu sein, wäre schlecht ...
Heinz
Frage # 116
18.05.2019 | 12:09
AVR DD  , MVG-EKD, MAV
Behindertenhilfe. Zu § 9 (1) in Verbindung mit § 9 (2).
Wir haben seit einiger Zeit in unserem Betrieb von seiten des Arbeitszeitausschusses alle Dienstpläne in denen Beschäftigte eine 5,25- oder 5,5 Tage-Woche haben erst erörtert und dann abgelehnt und zwar unter Berufung auf den § 9 (1) und (2) im AVR. In der Regel hat der Arbeitgeber nachgegeben und hat nicht die Schiedsstelle in Münster angerufen, sondern den Dienstplan korrigiert. In einer Arbeitsstelle war das anders. Eine Vorläufer-MAV (unser Betrieb ist 2010 aus mehreren Betrieben zusammengefügt worden) hatte für diese Einrichtung mit dem Arbeitgeber eine Vereinbarung getroffen, dass die Beschäftigten dort zwischen einer 5,25 Tage-Woche oder geteilten Diensten wählen können (gruselig aber wahr!). Wir hatten dort einen Dienstplan mit einer 5,25 Tage-Woche erst erörtert und dann abgelehnt. Daraufhin hat der Arbeitgeber die Schlichtung in Münster angerufen. Diese hat gegen uns entschieden. Wir haben daraufhin das Kirchengericht in Hannover angerufen. Das hat den Fall nicht angenommen. Wir wollen nun diese Vereinbarung kündigen. Was müssen wir dafür tun. Wie gehen wir da vor, gibt es da Fristen?

:

Ihr schreibt dem Arbeitgeber, in Kopie an die Betroffenen -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Schichtarbeit belastet mehr als die Normalarbeit z.B. in der Verwaltung. Darum sollen Schichtarbeitende mehr freie Tage zum Erholungsausgleich haben, nicht etwa noch weniger als die Kolleginnen in der Normalarbeit. Das können Sie in den Empfehlungen etwa der BAuA (linkwww.baua.de/de/Publikationen/Broschueren/A8.html nachlesen. Und auch die von Ihnen einzelvertraglich in Bezug genommenen AVR DD regeln darum in § 9 ausdrücklich, dass die Schichten im Durchschnitt mit einem Fünftel der einzelvertraglichen Zeitschuld zu bemessen sind.
Wir halten uns bislang noch nicht überall im Betrieb an diesen Mindeststandard. Das wird die MAV nun ändern.
Die Dienstvereinbarung über unterdurchschnittliche Schichtlängen der Dienststelle NN stellt nicht ausreichend freie Tage sicher. Sie ist deshalb kirchenrechtswidrig und nichtig.
Hilfsweise kündigen wir sie fristlos, nothilfsweise fristgerecht unter Beachtung von MVG § 36 Abs. 4 und 5. Die Entlastung durch ausreichend freie Tage drängt. Deshalb fordern wir Sie auf, zeitnah mit uns die Einplanung von AVR-konformen Schichten in den Plänen zu vereinbaren. Wir wollen dabei die Betroffenen in den Arbeitsbereichen mit einbeziehen. Teamsitzungen sind wohl geeignet, gemäß AbSchG § 5 die Belastungen durch das bisherige Arbeitszeitmodell aktualisiert zu erfassen und zu bewerten. Wir werden als geeignete Maßnahmen zum Gesundheitsschutz vorschlagen, Mindeststandards für die Schichtfolgen festzulegen.
Wir befürchten, dass dies aufgrund anders gesetzter Prioritäten verzögert wird. Für diesen Fall stellen wir in Aussicht, den Weg aufgrund des zum 01.01.2019 hinzugefügten MVG § 36a (Einigungsstellen) zu einer Einigung alsbald gemeinsam auszuprobieren.
Mit freundlichen Grüßen und guten Wünschen für das neue Jahr .....«
Karo
Frage # 115
18.05.2019 | 12:07
AVR-J   BAT-KF  , MVG-EKD, MAV] Schichtdienst
Wir haben die Januar-Dienstpläne zur Mitbestimmung erhalten. Alle Teilzeitkräfte und Vollzeitkräfte sind mit bis zu 35 Stunden unterplant. Bemängelt haben wir , dass Teilzeitkräfte nur anteilmäßig einer Vollzeitstelle unterplant werden können. Die AVR-J regeln , dass Vollzeit mit monatlich höchstens 30 Minusstunden geplant werden können. Im BAT-KF haben wir keine monatliche Unterplanung gefunden. Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?

:

Das MVG begrenzt die mögliche Zustimmung der MAV darauf, dass zumindest die kircheneigenen Arbeitsrechtsregelungen eingehalten werden. Diese bilden also einen Rahmen. Innerhalb diesem Rahmen sind die beiden Betriebsparteien, Arbeitgeber und MAV frei. Die MAV kann Plänen widersprechen, die sie für schlecht hält. Sie verlangt die Vereinbarung von Plänen, die besser sind. Das vielleicht später angerufene Kirchengericht bleibt so auf Vorschläge für eine Vereinbarung beschränkt (MVG § 60 Abs. 3). Ohne Zustimmung der MAV kann der Arbeitgeber schwer rechtswirksame Pläne anordnen.

In den AVR-J § 11c wird die Anordnung von 'Plusstunden' auf den Kalendermonat bezogen. Plusstunden sind die über die jeweilige monatliche Soll-Arbeitszeit einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters hinaus geleisteten Arbeitsstunden. Abs. 2:
»Für Teilzeitbeschäftigte dürfen Plusstunden nicht angeordnet werden. Mit Teilzeitbeschäftigten kann die Ableistung von Plusstunden vereinbart werden. Die bzw. der Teilzeitbeschäftigte kann die nach Satz 3 vereinbarten Plusstunden dann ablehnen, wenn diese für sie bzw. ihn unzumutbar sind.«
Unterplanung (Minusstunden) im Januar begründen also keinen Anspruch des Arbeitsgebers auf spätere Nacharbeit. Vollzeitbeschäftigte dürfen den Anspruch erheben, ebenfalls so Stunden 'geschenkt' (erlassen) zu bekommen.

In BAT-KF § 7 Abs. 6 bleibt der Bezugszeitraum für die regelmäßige wochendurchschnittliche Zeitschuld die Kalenderwoche. Wer in einer Woche unterplant wird, kann in dieser nicht zu Überstunden herangezogen werden.

Bei der Mischung von zwei so unterschiedlichen kirchenrechtlichen AVR (AVR-J und BAT-KF) hat es sich bewährt, den kleinsten gemeinsamen Nenner für alle zu praktizieren. In diesem Fall: den kleinsten Gestaltungsanspruch des Arbeitgebers.
Denn was der Arbeitgeber für einen Teil der Kolleginnen vertraglich vereinbart, kann ihm bei den übrigen nicht unzumutbar sein.
Juppi
Frage # 114
18.05.2019 | 12:06

Nachtrag.
Heute war es so, dass die Heimleitung durchs Haus lief und Wind gegen die MAV macht.
Nur noch arbeiten nach AVR, keine kurzen Dienste mehr, kein Einspringen, nur noch Mindestbesetzung und vieles mehr. Und das alles hätten sie der MAV zu verdanken, da die MAV den Dienstvereinbarungsvorschlag der Leitung abgelehnt hat.
Es liegt nun eine Liste aus:
Überschrift:
Auf Grund eines Vertrauensbruches der MAV gegenüber den Mitarbeitern möchten wir eine Neuwahl. Dafür sammeln wir Unterschriften.

:

Ihr wendet Euch an die Belegschaft -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in einem Punkt hat unsere Betriebsleitung recht: Die Einhaltung Ihrer Arbeitsverträge ist uns sehr wichtig. Niemand soll mehr arbeiten müssen und weniger verdienen, als vereinbart. Darüber hinaus - und da haben wir noch eine Differenz mit dem Arbeitgeber, ist uns auch der Gesundheitsschutz sehr wichtig. Arbeitszeit belastet, überraschende, zusätzliche Arbeitszeit und Sonderdienste belasten besonders. Das wollen wir nicht verschlechternd regeln. Mindestbesetzungen, in denen der Arbeitgeber Pausen gesichert gewähren kann, und Schichten ohne Alleinarbeit - das wird besser für alle, für die Bewohner/innen und für die Beschäftigten. Doch eine Dienstvereinbarung, die offen gegen das kirchliche Recht verstieße, nützt weder den Kolleginnen noch dem Arbeitgeber.
Die Idee von Neuwahlen der MAV finden wir gut. Denn bei den Arbeitszeiten sind ja fast alle betroffen - das wollen wir darum breit und immer wieder neu diskutieren - in Betriebs- und Abteilungsversammlungen und in der MAV. Dabei ist uns das, was die einzelnen Kolleginnen wollen, wichtiger als das, was die Betriebsleitung so vehement durchdrücken möchte. Unsere Herausforderung wird sein, wie wir das in den einzelnen Wohnbereichen zu einem breiteren Konsens bekommen. «
Irene
Frage # 113
18.05.2019 | 12:05
TVőd-B , BR, BtrVG

Als erster Nachrūcker und Dauernachtwache im BR, muss ich eingeladen und freigestellt werden wenn jemand iausfållt, oder kann man mich ūberspringen?
Juppi
Frage # 112
18.05.2019 | 12:04
AVR Caritas  (Anlage 32), MAV
5,5 Tage Woche Seniorenzentrum
Unsere Dienstvereinbarung Arbeitszeitkonto wurde seitens der MAV (dieser gehöre ich an) zum 01.01.2019 gekündigt.
Nun ist es so dass viele Mitarbeiter für den Monat Januar z b Freizeitausgleich beantragt hatten. dieser wird nun ersatzlos gestrichen und alle Arbeitszeitkonten Konten werden zum 01.01.2019 ausgezahlt. Ich würde mich gerne dagegen wehren. Ich möchte an meinem beantragten Freizeitausgleich festhalten. Ich möchte kein Geld, ich schleppe seit Jahren mehr oder weniger 93,60 Stunden vor mir her.
Wir von der MAV hatten die Dienstpläne für den Monat 2019 zur Durchsicht erhalten. Die Pflegedienstleitung hatte sie erstellt und den beantragten Freizeitausgleich berücksichtigt, nun meldete sich heute unser Fachbereich Stationäre Pflege AHV und sagte, ab Januar wird streng nach AVR gearbeitet und gezahlt, d.h. alle Dienstpläne müssen neu geschrieben werden (sie hingen noch nicht aus) und alle Mitarbeiterkonten würde zum Jahreswechsel durch Auszahlung auf '0' gefahren. Wir von der MAV boten dem Fachbereichsleiter Stationäre Pflege AHV an die gekündigte Dienstvereinbarung nachwirken zu lassen bis die neue Dienstvereinbarung fertig ist.
Als Antwort erhielten wir die Email mit folgendem Originaltext
»&Wir sind als Caritasverband nach wie vor bereit, die die Dienstvereinbarung bis zum Jahresende mit Ihnen abzuschließen.
Sollten wir das bis zum ersten Januar nicht schaffen, wird die reine AVR-Regelung angewendet werden. Eine Nachwirkung ist ausgeschlossen, das wurde in einem anderen Fall ja bereits vor der Schiedsstelle entschieden.
Ich bedaure die von Ihnen verursachte Verzögerung außerordentlich.#171;
Somit sind viele Mitarbeiter nun auch aufgewiegelt und schießen gegen die MAV. Was können wir als MAV tun?
Was kann ich als betroffener Mitarbeiter tun?

:

Die MAV kann an alle schreiben:
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Bei den Arbeitszeitkonten gemäß Anl. 32 handelt es sich um zwingende Mitbestimmung. Selbstverständlich wirkt die gekündigte Vereinbarung nach, bis die Betriebsparteien heir gemeinsam eine Neuregelung getroffen haben.
Der Arbeitgeber hat dennoch angekündigt, sich nicht an unsere Vereinbarung halten zu wollen. Er droht damit, die von Ihnen angesammelten Zeitkonten zurück in Vergütungsansprüche zu wandeln und auszuzahlen.
Sie verfügen über diese Zeitkonten, genauso wie Sie über Ihre Girokonten verfügen. Zugriffe ohne Ihre Erlaubnis sind rechtswidrig. Wir als MAV versuchen nun, den Ihnen angedrohten Schaden zu begrenzen.
Im linkInternetauftritt der Gewerkschaft ver.di haben wir die folgende passen Lösung gefunden. Ihr schreibt -
- Personalabteilung - Kopie: MAV
'Freistellung ohne Entgelt gemäß .......... ............. (Datum)
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mich wieder und wieder sehr kurzfristig zu Überstunden herangezogen. Ich vermute, dass hier jeweils dringende betriebliche Notwendigkeiten vorlagen.
Deutlich weniger kurzfristig und ebenfalls aus wichtigem Grund (angelaufener Erholungsbedarf und zurückgestellte Aufgaben der Lebensführung) beantrage ich nun im Gegenzug unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts (AVR Caritas Anlage 1 X b) Arbeitsbefreiung:
vom …………………….. bis einschließlich ……………. insgesamt über ……….. Kalendertage hinweg.
Bitte beteiligen Sie gegebenenfalls die Mitarbeitervertretung im Zuge der Mitbestimmung bei der Urlaubs- und Schichtplanung.
Mit freundlichen Grüßen .....'
Unter dieser Internetadresse kann jede und jeder auch nachlesen und nachrechnen, welche finanziellen Vorteile dabei winken.
Unsere Aufgabe als Ihre MAV ist es, notfalls über die kirchlichen Schiedsgerichte die zusätzlichen Freischichten so auch sicherzustellen. Gottes Mühlen und die kirchliche Bürokratie mahlen langsam. Wichtig ist darum, dass die Anträge auf Arbeitsbefreiung recht frühzeitig gestellt werden. Wir bestimmen dann Ihre Lebenspläne mit.
Mit freundlichen Grüßen - Eure MAV'
Heidi
Frage # 111
18.05.2019 | 11:59
AVR Caritas  (Anlage 32), MAVO, MAV
In der AVR Anlage 32 § 4 (6) wird nachwievor von Mehrarbeit für Teilzeitkräfte gesprochen. Ist das nach dem Urteil vom März 2017 so überhaupt noch rechtsgültig? Im weiten Internet finde ich dazu leider nichts.
Bei uns (AVR-Bereich stationär) sollen nach Kündigung der Dienstvereinbarung Arbeitszeit nun die Pläne AVR-konform geschrieben werden, daher befassen wir (MAV) uns intensiver damit.

:

Die MAV bestimmt laut MAVO § 36 Abs. 1 nr. 1 mit bei der 'Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit'. Darauf, ob der Arbeitgeber oder die AVR dies nun regelmäßige Arbeitszeit, Mehrarbeit oder Überstunde nennt, kommt es dabei zunächst nicht an.
Allerdings kann die MAV ihre Zustimmung davon abhängig machen, ob der Arbeitgeber zur korrekten Kategorie greift.
Die AVR Anlage 32 schreibt die meisten Paragrafen vom TVöD ab. Deshalb ist hier die Rechtsprechung zur Arbeitszeit einschlägig.
Doch hat das BAG erst einige der möglichen Fallgestaltungen beurteilt:
⊗ die Überplanung eines Vollzeitbeschäftigten Schleusenwärters (Wechselschichtarbeit) war Überstunde (BAG Urteil 25.04.2013 – 6 AZR 800/11)
⊗ die ungeplante/überraschende Längerarbeit eines teilzeitbeschäftigten Krankenpflegers (Wechselschichtarbeit) war Überstunde (BAG Urteil 23.03.2017 – 6 AZR 161/16); damit ist zugleich auch die überraschende Überstunde von Vollzeitlern entschieden.

Doch für die übrigen Fallgestaltungen stellen sich die Arbeitgeber zum Teil weiter dumm:
⊗ die Überplanung von Teilzeitbeschäftigten (Schichtarbeit)
⊗ die Überplanung von Voll- und Teilzeitlerinnen in der Normalarbeit (Nicht-Schichtarbeit)⊗ die Längerarbeit von Voll- und Teilzeitlerinnen in der Normalarbeit (Nicht-Schichtarbeit).

Wir haben auch für diese Fallgestaltungen begründete Rechtsauffassungen. Doch es handelt sich dann um individuelle Vergütungsansprüche. Und nicht jede Arbeitgeberin ist bereit, diese Grundsatzfrage bis zur letzten Instanz durchzufechten. Wir warten also ungeduldig auf solche Entscheidungen.

Mit der Mitbestimmung durch die MAV bekommt dies erst dann etwas konkret zu tun, wenn diese Arbeitszeitkonten gemäß AVR Anl. 32 § 9 einrichtet. Denn dann schaut die MAV dem Chef bei den Buchungen auf die Finger. Die Dienstvereinbarung über Arbeitszeitkonten wird zum kollektiven Durchführungs-Anspruch, was die Buchung der Zeitzuschläge angeht
BR
Frage # 110
18.05.2019 | 11:56
TVöD-B , Betriebsrat Sozial-und Erziehungsdienst, 24/7

Die Dienstpläne für Januar 2019 wurden uns zur Mitbestimmung vorgelegt. Alle Mitarbeiter müssen im Januar ihre Überstunden abbauen, weil die Personaldecke da gut ist. Anordnung des Arbeitgebers. Können wir als Betriebsrat das verhindern? Welche rechtliche Grundlage gibt es?

:

BetrVG § 87 räumt Euch zunächst ein umfassendes Mitbestimmungsrecht ein:
»Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;«

Der Betriebsrat schreibt zeitnah an den Arbeitgeber -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Untersuchung Ihrer Entwürfe für den Januar-Turnus sind wir auf rechtliche Probleme gestoßen: Für die beabsichtigte Unterplanung der im Turnus fälligen Zeitschuld fehlt die tarifvertragliche Grundlage.
Der TVöD regelt in § 8 Abs. 1 abschließend den Ausgleich für die Sonderform der Arbeit 'Überstunden'. Diese Überstunden sind zwingend zu vergüten, als solche und mit dem Zeitzuschlag. Dies hat dann auch Auswirkungen auf den Entgeltfortzahlung (Urlaub, AU) und auf die Höhe der LOB-Ansprüche (§ 18) für alle.
Alternativ wird in § 8 Abs. 1 der Weg eröffnet, auf Wunsch auf ein durch die Betriebsparteien in diesem Arbeitsbereich eingerichteten Arbeitszeitkonto buchen zu lassen. Die Betriebsparteien haben diesen Weg leider immer noch nicht freigeräumt.
Doch selbst danach bliebe eine Auf- oder Abbuchung von am Ende des Turnus bestehenden Zeitschulden oder Zeitguthaben beschränkt auf die Entscheidungen der einzelnen Beschäftigten (TVöD § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3). Sie können diese nicht rechtswirksam in der obersten Planzeile vorwegnehmen. Der Vergütungsanspruch der Beschäftigten bleibt ja unvermindert.
Dieses zusätzliche, vertraglich unbegründete Frei bevorzugt daher einige durch Ihren Verzicht auf die Arbeitsleistung (Entlastung). Wir können uns vorstellen, dass Sie alle gleich behandeln und im Januar jeder / jedem ein oder zwei Freischichten schenken. Diese sind dann im Plan auszuzeichnen als geplante Schicht, von der Sie freistellen, gekennzeichnet z.B. durch ein 'W' darunter in der zweiten Planzeile (Wertschätzungstag).
Mit freundlichen Grüßen .... «

Die bisherigen Konten in Arbeitgeberhand machen die Kolleginnen offenbar verletzlich für Übergriffe des Chefs auf ihre Lebensplanungen. Wichtig ist nun, dass der Betriebsrat sich in der Belegschaft zu 'tarifkonformen Arbeitskonten § 10' positioniert: 'Über unsere Freizeitausgleiche bestimmen wir selbst!'
Andy
Frage # 109
18.05.2019 | 11:53
Tarif ?; Interessenvertretung?, Schichtarbeit ?

Auf Grund der Fragen und Antworten (linkBuch der 100 Fragen) an Olga am 05.12.2018 und 07.12.2018 haben wir die Geschäftsleitung angesprochen. Diese konnte jedoch nicht unsere Auffassung teilen. Alles wäre nach "Recht und Gesetz".
wut Was können wir tun?

:

Eure Handlungsmöglichkeiten könnt Ihr linknachlesen. Die Idee ist, dass Ihr Eure Mitbestimmung bei den Schichtplänen aktiviert. Diese betrifft die Festlegung der Schichten, nicht die Festlegung der Urlaube.
Euer Mitbestimmungsanspruch läuft so lange leer, wie in der obersten Zeile des Plans (Soll) keine Arbeitsschicht steht, sondern ein bedeutungsleeres 'U'. Auf die Erklärungen der Chefetage, alles geschehe aus lauteren Motiven und nur betriebspraktisch gegen den Wortlaut von Gesetzen und Verträgen, kommt es in der Einigungsstelle nicht mehr an.
Monika
Frage # 108
18.05.2019 | 11:50
BAT-KF  , MAV Altenpflege

Muss der Arbeitgeber die Zuschläge für Sonn/Feiertage zahlen, wenn man an dem geplanten Tagen arbeiten musste ,aber krank war?
Es gilt doch krank wie gearbeitet,für Zuschläge auch?

:

Wir beschränken uns bei den Nach-Hilfe-Rufen auf Probleme und Sorgen der Interessenvertretungen mit Schichtplänen und Arbeitszeiten. Deine Frage wird in das linkBuch der 100 Fragen kopiert und dort behandelt.
Marina
Frage # 107
18.05.2019 | 11:48
AVR DD, BAT-KF, AVB par. WV , MVG-EKD, MAV

Wir haben in unserer Einrichtung, ein wirres "Tarifwerk" das, wie man sich denken kann, zu mancherlei Fragen führt. Auf Grund der jetzt aufkommenden Feiertagen werden nun erneut Fragen gestellt:
Wie sind Sonn- und Feiertage, sowie Vorfeiertage im Schichtplan / Dienstplan berechnet und wo muss ein Ausgleich für solche sein?

:

Weder Sonntage, noch Feiertage, noch Vorfesttage werden 'berechnet'. Sie werden durch Landessitte in ihrer Lage bestimmt. Sie umfassen immer einen Kalendertag von 0 bis 24 Uhr; § 3b EStG schließt noch die folgenden 4 Stunden mit ein.

Wir vermuten, Dir geht es um vertragliche Regeln, welche einen Teil der Zeitschuld ersatzlos erlassen, sie mindern, also die Nacharbeit wegen AZ-Ausfällen anlässlich Feier- und Vorfesttagen ausschließen.
Der BAT-KF stellt in § 6 für drei Fallgestaltungen sicher, dass Vorfesttage und Feiertage die Zeitschuld um eine typische Schichtlänge verringert: mal durch Freistellung, mal durch entsprechenden Freizeitausgleich für trotzdem-Arbeitsleistung, mal durch Minderung der kalenderjährlichen Zeitschuld aufgrund Plan-Frei (beschränkt auf Montag bis Samstag).
Die AVR DD kennen nur die Verminderung; in § 9c bleiben ja Vorfest- und Feiertage, die auf Montag bis Freitag fallen, bei der Errechnung der kalendermonatlichen Zeitschuld unberücksichtigt.
Die AVB des unkirchlichen Wohlfahrtsverbandes bestimmen in § 4 recht frei - »Die Arbeitszeit bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. nach der allgemeinen Arbeitszeitregelung in der Einrichtung«. Hier überlässt es der Arbeitsvertrag also ausdrücklich der MAV, gleichstellende Regeln zu erzwingen.
Jo
Frage # 106
18.05.2019 | 11:46
AVR Caritas  (Anlage 31 oder 32), MAVO, MAV
Vor etwa einem Jahr hat unser Dienstgeber einen neuen langen Spätdienst eingeführt und zwar von 14 bis 22 Uhr. Eine Zustimmung der damaligen MAV können wir in den Protokollen nicht finden. Wir, die jetzige MAV, möchten diesen Dienst jetzt gerne streichen lassen. Was kann man da tun?

:

Dreht einfach Eure Sorgen so um, dass sie zur Sorge des Arbeitgebers werden.
  • Ihr schreibt an die Dienstplaner/innen -
    »Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    wie Sie sicher wissen, bestimmt die Mitarbeitervertretung die Anordnung der einzelnen Schichtpläne mit. Wir haben die Erfahrungen mit den zurückliegenden Plänen beraten und uns entschlossen: Wir wollen zukünftig keine unserer Beschäftigten mehr den langen Spätschichten (14 bis 22 Uhr) zuordnen. Denn das späte Schichtende belastet sie gesundheitlich und sozial zu sehr. Eine tiefergehende Beurteilung dieser Belastung und die Festlegung der sich daraus ergebenden notwendigen Schutz- und Entlastungsmaßnahmen ist uns und dem Arbeitgeber bislang nicht gelungen. Zudem ist diese Spätschicht nicht betrieblich zwingend notwendig.
    Bitte berücksichtigen dies bei Ihren Entwürfen der Schichtpläne ab dem ....
    Gern stehen wir Ihnen beratend beiseite, damit Ihre Entwürfe ohne Verzug zwischen den Betriebsparteien geeint und ihre Anordnung gemäß MAVO §§ 36 bzw. 38 vereinbart werden können.
    Mit freundlichen Grüßen ....«
  • Cathrin
    Frage # 105
    18.05.2019 | 11:44
    AVR Caritas  (Anlage 30,31 und 33), MAVO, MAV

    Der Arbeitgeber möchte einen neuen Dienst (6.30 bis 15.00 Uhr) für unsere Anästhesie einführen. Die arbeiten sonst im Frühdienst von 7.30 bis 16.00 Uhr. Sie sollen damit im Aufwachraum eingesetzt werden können. Mehrere Kolleginnen haben damit ein Problem, da sie ihre Kinder nicht so zeitig versorgt bekommen (Kita bzw. kein Frühhort).
    Können wir der Antrag ablehnen und wie begründen?

    :

    Die MAV hat offenbar einen 'Antrag' auf Zustimmung zu einer von der Arbeitgeberin beabsichtigten Maßnahme erhalten. MAVO § 33 Abs. 2 regelt nun dazu das Verfahren: »Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Mitarbeitervertretung nicht binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bei ihr Einwendungen erhebt. Auf Antrag der Mitarbeitervertretung kann der Dienstgeber die Frist um eine weitere Woche verlängern.«
    Die MAV fasst unverzüglich in einer Sitzung den Beschluss:

    »Die MAV beauftragt ihre Vorsitzende, der Arbeitgeberin in Sachen 'Änderung ' wie folgt zu antworten -
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    zu Ihrem Begehren auf Abänderung der Arbeitszeiten im Organisationsbereich Anästhesie-Pflege fehlen leider wesentliche Informationen. Sie haben sicherlich ihre betrieblichen gegen die Interessen der Betroffenen abgewogen (§ 106 GewO). Leider teilen Sie uns die Ihren nur unvollständig mit, die der Betroffenen überhaupt nicht. Es fehlt zudem an einer mit uns zusammen durchgeführten aktualisierten Erfassung und Beurteilung der Belastungen und Gefährdungen an diesen Arbeitsplätzen, insbesondere mit Blick auf die Arbeitszeit und auf gefährliche Alleinarbeit; danach wäre wohl unser ASA zu aktivieren, um uns gemeinsam zu bestimmende Maßnahmen zum Gesundheitsschutz vorzuschlagen. Zuletzt fehlt es auch an Vorschlägen zur Festlegung der Pausen in den - vielleicht zu ändernden - Schichtzeiten. Ihre vervollständigte Unterrichtung werden wir dann gerne beraten, untereinander und mit Ihnen.
    Nur hilfsweise versuchen wir bereits heute einzuwenden (MAVO § 33 Abs. 2): Ein vorverlegter Beginn von Schichten verstößt offensichtlich gegen die gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnis zur menschengerechten Gestaltung der Arbeitszeit. Ein frühes Aufstehen würde zu Schlafdefiziten führen.
    Mit freundlichen Grüßen - .....«
    Thomas
    Frage # 104
    18.05.2019 | 11:41
    AVR DD  , MAV/ MVG-EKD
    Wir haben in einer Klinik eine Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit. Der Arbeitgeber will nun von einem Zweischichtsystem mit Dauernachtwachen in ein Dreischichtsystem für alle MA wechseln.
    Eine Befragung der Mitarbeiter durch die MAV ergab eine überwiegende Ablehnung der geplanten Maßnahme.
    Um die Durchführung der Maßnahme durch den Arbeitgeber zu verhindern, hat die MAV die Dienstvereinbarung gekündigt. Daraufhin hat der Arbeitgeber nach einer Erörterung erklärt, dass er sein Vorhaben dennoch durchsetzten möchte.
    Wie soll sich die MAV jetzt verhalten ?

    :

    Die MAV schreibt allen, in Kopie dem Arbeitgeber -
    »Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    der Schutz Ihrer Gesundheit und Ihre Interessen an einer vernünftigen Lebensplanung außerhalb der Arbeitszeit ist uns ganz wichtig. Das Kirchengesetz unterwirft alle 'Änderung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage' zwingend unserer Zustimmung. Nur mit unserer Zustimmung kann die Arbeitgeberin von ihr beabsichtigte Maßnahmen oder Entscheidungen zur Abänderung treffen. So weit die gute Nachricht.
    Leider haben wir im Betrieb versäumt, den Gesundheitsschutz an Ihren Arbeitsplätzen ernsthaft anzugehen. Zwar ist die Arbeitgeberin durch ArbSchG § 3 Abs. 1 gehalten, eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben. Doch die Belastungen und Gefährdungen an Ihren Arbeitsplätzen wurden nicht mit uns zusammen aktuell beurteilt. Insbesondere fehlt es offenbar an einer Dokumentation, wo die Organisation der Arbeitszeit belastet (Nachtarbeit, Schichtarbeit) und wo gefährliche Alleinarbeit angefordert wird. Zudem haben wir mit der Organisation der Pausen Probleme.
    Wir wollen das unverzüglich angehen und dazu auch externen Sachverstand anfordern. Vor allem aber Ihr Sachverstand ist uns wichtig - denn Sie kennen Ihre Arbeitsplätze und Ihr Leben am Besten.
    Vielleicht stehen am Ende dieser Initiative geänderte, verbesserte Schichtzeiten. Doch jeder einseitige Vorgriff, jeder Schnellschuss von oben, wäre gesetzwidrig und rechtsunwirksam. Wir werden dies nötigenfalls kirchengerichtlich klarstellen lassen. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie durch vorschnelle Organisationsmaßnahmen beunruhigt werden.
    Liebe Grüße - Eure Mitarbeitervertretung«
    Tanja
    Frage # 103
    18.05.2019 | 11:37
    AVR DD  , MAV/ MVG-EKD
    Ich bin MAV-Mitglied und wir haben feste vereinbarte MAV-Sitzungen. Ich wurde trotzdem zum Spätdienst geplant. Da zwei Mitglieder krank waren und eine im Nachtdienst tätig war, sah ich mich verpflichtet, an der Sitzung teilzunehmen. Habe vorher habe ich einen Freistellungsantrag gestellt , die mir verweigert wurde. Meinen Spätdienst habe ich durch die Sitzung erst um 14.30 Uhr anstatt um 13.15 Uhr angetreten. Die Pflegedienstleitung wurde aber durch unsere Vorsitzende informiert, dass ich noch in der Sitzung bin. Nun habe ich eine Abmahnung erhalten, da sie mich aus betrieblichen Gründen nicht freistellen konnten und ich den Dienstablauf hochgradig gestört habe. Ich habe billigend in Kauf genommen , dass meine Wohnbereichsleitung ihren Dienst nicht planmäßig beenden konnte. Mit meinem Verhalten hätte ich nicht die dienstvertraglichen Verpflichtungen eingehalten.Die Dienstpläne wurden von uns schriftlich nicht freigegeben.

    :

    Du wendest Dich an Deine MAV-Vorsitzende, in Kopie an die übrigen Mitglieder der MAV.
    »Liebe Kollegin,
    unser MVG regelt in § 23 Abs. 4 recht verständlich - 'Die Mitarbeitervertretung hat bei der Einberufung von Sitzungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Die Dienststellenleitung soll von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen vorher verständigt werden.'
    Die MAV vereinbart ihre Sitzungen also nicht mit dem Arbeitgeberin, sie verständigt sie nur. Die MAV-Vorsitzende lädt ein, und ich folge dieser Einladung. Ich darf auch in diesem Zusammenhang von der Arbeitgeberin weder schlechter, besser oder anders behandelt werden, weder behindert noch wegen meiner Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden (MVG § 19 Abs. 1). Daher ist bei meiner Dienstplanung, zwingend mitzubestmmen durch die MAV, zunächst keinerlei Rücksicht auf unser Amt zu nehmen. Ich bin unverändert einzuplanen.
    Du hast die Pflegedienstleitung über die Sitzung am .... verständigt, ich habe mich ordnungsgemäß bei meiner Vorgesetzten zur Amtstätigkeit abgemeldet. Leider hat unsere Pflegedienstleitung aber das MVG entweder nicht gelesen oder nicht verstanden. Sie wirft mir vor: dass sie mich - entgegen MVG § 19 - nicht freigestellt habe, und dass ich die - nicht von der MAV mitbestimmte - Arbeitszeit nicht geleistet hätte und dadurch meine Wohnbereichsleitung gezwungen hätte, ihre von der Pflegedienstleitung - wiederum ohne Mitbestimmung der MAV - angeordnete Arbeitszeit noch zu verlängern.
    Ich weiß zwar, dass die ausgesprochene angebliche Abmahnung rechtsunwirksam ist. Doch diese Behinderung unserer Amtstätigkeit verstößt offen gegen das Kirchenrecht.
    Wir müssen uns selbst fragen, ob wir unsere Amtsaufgaben ernsthaft genug angehen. Die Anordnung von Arbeitszeit wird in MVG § 40 unserer Mitbestimmung unterworfen. 'Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist.' Weder meine Schicht noch die meiner Wohnbereichsleitung wurden rechtswirksam angeordnet. Offenbar missversteht die PDL unsere Zurückhaltung bei der Amtstätigkeit als Aufforderung zur Willkür. Wir sollten dies nun systematisch Schritt für Schritt gradeziehen.
    Die MAV sollte die Pflegedienstleitung fragen, ob sie sich in einem selbstgeschaffenen, weltlichen Rechtsrahmen weiterentwickeln möchte; aber solange sie noch bei uns ist, möge sie jegliche Einmischung unterlassen! Wir selbst sollten damit beginnen, den einzelnen Schichtplänen zuzustimmen, manches sollten wir dabei vielleicht auch zuvor verbessern lassen. Und wir sollten unbeirrt die dazu notwendigen Vorbereitungen und Sitzungen, frei und freigestellt, für die Durchführung solcher Aufgaben nutzen.
    Liebe Grüße
    Tanja«
    Moron
    Frage # 102
    18.05.2019 | 11:35
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
    Der Schichtplan der Unfallchirurgie weist zwei 3-jährige Pflegekräfte und einen Krankenpflegehelfer in der Frühschicht auf, zwei 3-j. Pflegekräfte im Spätdienst. Eine in der Nacht.
    Die Station hat 26 Betten. Die Verordnung zu Personaluntergrenzen bestimmt: 1:10 im Tagdienst, 20:1 in der Nacht. Beschränkung Hilfskräfte auf 10%.
    Fehlt damit eine 3-j. Pflegekraft im Früh -u. Spätdienst, und eine 3-j. in der Nacht? Eine Krankenpflegehelferin ist bei einer 3-3-2 Besetzung immer mehr als 10% - oder wird es nicht pro Schicht berechnet? 6 Patienten in der Nacht sind zu viel für eine Pflegekraft (20:1 laut Verordnung) - kann der Arbeitgeber eine 2. Pflegekraft, da 2 Pflegekräfte einen "besseren" Schlüssel hätten (1:13) also zeitweilig auf anderen Stationen einsetzen?
    Gelten Azubis laut Verordnung auch als Pflegehilfskräfte?

    :

    Das Nachhilfe-Buch beschränkt sich auf die Unterstützung von gesetzlichen Interessenvertretung bei der Mitbestimmung und ein wenig mehr.
    kleinmütig
    Ab dem 1. Januar 2019 werden die linkgesetzlichen Pflegepersonaluntergrenzen im § 6 u.a. die Unfallchirurgie erfassen (Tagschicht 10 Patienten pro Pflegekraft; Nachtschicht 20 Patienten pro Pflegekraft; Pflegehilfskräfte am Tag 10 v.H, in der Nacht 15 v.H.).

    § 2 definiert, was Pflegehilfskräfte in diesem Sinne sind: Kurzausbildung mit Abschlussprüfung.

    Die Unternehmer brauchen dies Grenzwerte lediglich mit Blick auf den Monatsdurchschnitt "feststellen". Es handelt sich um eine Verordnung zur tatsächlichen monatsdurchschnittlichen Mindestversorgung von Patienten, nicht um eine Höchstbelastungsschutz bei der Planung für Beschäftigte. Allein darum schon erhält der Betriebsrat hier kein scharfes Schwert.
  • Es reicht dem Betriebsrat völlig aus, wenn er sich um die Organisation der Lage (Beginn und Ende) der tatsächlichen Pausen kümmert. Da sind seine Mitbestimmungsrechte recht robust. Auch während der Pausen darf es nicht zu gefährlicher Alleinarbeit für diejenigen kommen, die die Stellung halten.
  • Renate
    Frage # 101
    18.05.2019 | 11:33
    BAT-KF  , MAV / MVG-EKD
    Bei uns wird seit Juni 2018 auf Vivendi PEP umgestellt. Bedarf es dafür einer Dienstvereinbarung? Bei allen Mitarbeitern wurde eine angeblich vereinbarte Tagewoche und die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit eingeben. Es gibt aber keine Einzelvereinbarung oder Dienstvereinbarung über eine Tagewoche. Nun wollten wir ,dass die Tagewoche gelöscht wird und nur die wöchentliche Arbeitszeit eingegeben wird. Daraufhin wurde uns mitgeteilt , dass wir dies nicht mehr umändern bzw. löschen lassen können, da die Frist von zwei Monaten abgelaufen ist. Seit Monaten wurde uns die Einsicht der Daten mit Ausreden verweigert. Haben wir noch die Möglichkeit, die nicht vereinbarte Tagewoche der Mitarbeiter löschen zu lassen, da uns die Daten erst jetzt zur Einsicht zur Verfügung stand?

    :

    MVG § 40 j begründet Euer Initaiv- und Mitbestimmungsrecht bei »Einführung und Anwendung von Maßnahmen oder technischen Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen«.
    Vivendi PEP erfasst Urlaubs- und Krankheitstage und wertet dies auch aus. Dies betrifft das Verhalten. Damit aber endet Euer Mitbestimmungsrecht auch.

    Weder der Arbeitgeber noch die MAV können rechtswirksam die Grundlagen für die Umrechnung von Urlaubsansprüchen oder Entgeltfortzahlung verbiegen. Diese stellen ja auf die tatächliche Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ab, im Durchschnitt über den Ausgleichszeitraum (Kalenderjahr). Die 'Tage/Woche' ist also nicht etwa als Stammdatum zu hinterlegen, sondern sie entsteht als Bewegungsdatum, als rechnerisches Ergebnis der Aushandlungsprozesse bei Eurer Mitbestimmung der Pläne.

    Weder der Arbeitgeber, noch die Mitarbeitervertretung dürfen das Rechenergebnis 'bestimmen'. Ihr dürft weiterhin die Verteilung mitbestimmen - auch im kompletten Gegensatz zu den gespeicherten Daten.
    Das haben die Vivendi-Programmierer nicht verstanden bzw. hat die Personalabteilung falsch im Zuge der Parametrisierung angefordert. Im Zuge Euer Überwachung könnt Ihr die fehlerhaft berechneten Urlaubsansprüche angreifen
    Werner
    Frage # 100
    18.05.2019 | 11:29
    Nachtrag:
    Wir haben einen/sind Betriebsrat!!!
    Was nützt dieses, wenn der Arbeitgeber nicht will?

    :

    like
    Ein Betriebsrat bestimmt ja die einzelnen Schichtpläne (Soll-Arbeitszeit) mit. An Tagen ohne Sollarbeitszeit ist Freischicht.
    Nur an Tagen, an denen mitbestimmt eine Arbeitspflicht angeordnet wurde, kann wirksam von dieser Arbeitspflicht für einen Urlaubstag freigestellt werden.
    Ohne Arbeitspflicht werden keine Urlaubstage verbraucht. Auch gut!
    Seid Ihr mit den Schichtplänen nicht zufrieden? Dann teilt dem Arbeitgeber mit: Wir stimmen erst zu, nachdem Sie auch während der Urlaubsspannen zunächst mit uns zusammen die - ansonsten bzw. ohnehin - geschuldeten Schichten festlegen.

    Auf den Willen des Arbeitgeber kommt es also nicht an, wenn Ihr zumindest mitbestimmen wollt.
    Werner
    Frage # 99
    18.05.2019 | 10:28
    Betreff Anfrage Anja:
    Wir haben auch das Problem. Hier muß aber auch berücksichtigt werden, dass die tägliche Arbeitszeit von 7 Stunden (Ist- Arbeitszeit) nur mit der entsprechenden Arbeitszeit Soll-Arbeitszeit einer 5 Tage Woche berücksichtigt wird (Teilzeitbeschäftigte machen somit Plus und Vollzeitbeschäftigte täglich Minus). Die Wochenende werden Arbeitszeitmäßig nicht berücksichtgt. Wer also am Wochenende arbeitet, erhält Plus-Stunden und muß somit die Minusstunden ausgleichen. Auch sind/werden die arbeitsfreien Werktage bei der Urlaubsberechnung mit einzurechnen.
    Trifft besonders bei den Teilzeitbeschäftigten zu, die aufgrund der Schichteinteilung eigentlich nur eine geringere Arbeitszeit in der Woche haben (2-;3-oder 4 Arbeitstage).
    Das gesamte System stimmt hier doch bestimmt nicht und die Tarifverträge werden außer Kraft gesetzt?

    :

    Ihr solltet recht bald eine Interessenvertretung (Betriebsrat, MAV) wählen. Denn die bestimmt ja die einzelnen Schichtpläne (Soll-Arbeitszeit) mit. An Tagen ohne Sollarbeitszeit ist Freischicht.

    Nur an Tagen, an denen mitbestimmt eine Arbeitspflicht angeordnet wurde, kann wirksam von dieser Arbeitspflicht für einen Urlaubstag freigestellt werden.

    Ohne Arbeitspflicht werden keine Urlaubstage verbraucht. Auch gut!
    Anja
    Frage # 98
    18.05.2019 | 10:26
    TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG
    Betreuungseinrichtung, 24/7
    Wir hängen als Betriebsrat schon länger mit unserem Arbeitgeber wegen folgender Geschichte am Berg:
    Gearbeitet wird bei uns in unterschiedlichen Schichtlängen. Bei der Urlaubsplanung wird die 5 Tage zugrunde gelegt, das heißt: Jeder, ob in Teilzeit oder nicht, erhält 30 Tage Urlaub jeweils mit einer Stundenzahl von 1/5 der durchschnittlich wöchentlichen Arbeitszeit berechnet. Dieses System hakt aber an verschiedenen Stellen, z.B. kann an einem Wochenende, an dem eigentlich gearbeitet kein Urlaub genommen werden da das Dienstplanprogramm so eingestellt ist, das es Urlaub nur von Montag bis Freitag gewährt...im Klartext:es steht zwar ein U drin, es wird kein Urlaubstag abgezogen, aber der Tag wird auch nicht als gearbeitet gerechnet, was im Umkehrschluss heißt:es fehlen Stunden. Selbst wenn ich mit einem 7 Stundendienst geplant bin und nehme Urlaub, rechnet er bei als 36% Kraft nur 2,8 Stunden für den Urlaubstag. Der Arbeitgeber weigert sich das System umzustellen.

    :

    Ihr schreibt an die Geschäftsführung -
    »Sehr geehrte Damen und Herren,
    die uns zur Mitbestimmung vorliegenden Dezember-Schichtpläne ordnen den Arbeitnehmer/innen nicht an allen Kalendertagen Arbeitszeit oder frei zu. Stattdessen steht da ein in der Arbeitspflicht unklares 'U'. Es könnte sich laut Legende wohl um Urlaubsgewährung handeln. Allerdings kann Urlaub nur wirksam gewährt werden, wenn dieser Urlaub von geplanter geschuldeter Arbeitspflicht freistellt. Ohne Arbeitspflicht - keine wirksame Urlaubsgewährung.
    Die Mitbestimmung des Betriebsrates erstreckt sich auf die Festlegung der Arbeitspflicht in Lage und Länge. Sie erstreckt sich nicht auf die Gewährung der einzelnen Urlaube. Kurz: Wir bestimmen nicht mit, ob Sie ein 'U' in die Pläne schreiben; wir bestimmen mit, wann und wieviel auch an solchen Tagen ansonsten / ohnehin zu arbeiten wäre.
    Bitte ergänzen Sie die Pläne um Schichten in den mit uns verabredeten Lagen und Längen. Falls unser Konflikt hier fortdauert, wäre die Klärung in einer Einigungsstelle angezeigt. Diese kann die strittigen Pläne dann nachbessern und abschließend klären. In der Konsequenz sind dann auch die entsprechend TVöD-B § 26 Abs. 1 auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit (Tage/Woche) umgerechneten Urlaubsansprüche auszuweisen.<
    Mit freundlichen Grüßen ..... «

    Wir lernen dabei: Nicht lange schnacken - Kopf in den Nacken.
    Der Tarifvertrag legt ja nicht nur für die dort begründeten Urlaubsansprüche die 5-Tage/Woche zugrunde. Er bestimmt deren Umrechnung - mit gutem Grund. Euer Chef spart sich das Umrechnen, und folgt mit pauschaliert bewerteten Urlaubstagen. Zweimal falsch wird nicht einmal richtig.
    Wolfgang
    Frage # 97
    18.05.2019 | 10:23
    TV-AWO/NRW , Betriebsrat
    ich habe letzte Woche das weltbeste Seminar in Undeloh besucht und jetzt ist mir noch eine Frage gekommen. Wir arbeiten im Altenpflegeheim mit Dauernachtwachen. Es kommt jedoch auch vor, dass Kollegen aus dem Tagdienst (Früh/Spät) hin und wieder im Nachtdienst eingesetzt werden. Haben diese Kollegen dann möglicherweise Anspruch auf eine höhere Schichtzulage, weil sie ja dann im 3-fach Schichtbetrieb arbeiten?

    :

    Dein TV AWO regelt in § 13 Abs. 1 deutlich abweichend vom TVöD -
    »Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Beschäftigten durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Die Beschäftigten, die ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 13 Absatz 1 Satz 2) vorsieht, und die dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage.«

    Aus der Wortbedeutung ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien das Merkmal „ständig“ im Sinn von „dauernd“, „fast ausschließlich“ verstanden haben (BAG Urteil 13.6.2012 - 10 AZR 351/11).
    In dem von Dir geschilderten Fall (hin und wieder) wird unständige Wechselschichtarbeit abgefordert. Es kommt zur 'Gratifikationskrise', weil der TV AWO für diese Belastung keine Zulage kennt. Allerdings regelt § 31 Abs 1 - »Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.« Der Betriebsrat wird hier also auf eine großzügige Ausgleichsregelung drängen (erzwingbare BV).
    Frank
    Frage # 96
    18.05.2019 | 10:20
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht.
    Vermehrt werden Kollegen willkürlich an unseren Betriebsratssitzungen mit Frei, Spätdienst oder Nachtdienst eingetragen. Die Teilnahme erfolgt in der Freizeit. Nach dem Nachtdienst ist eine Teilnahme unzumutbar. Vor dem Spätdienst wird ein 11 bis 12 Stunden Tag daraus. Das Frei an einem solchen Tag dient dazu, uns 5 Tage in der Woche in den Dienst einzuplanen, an dem 6. Tag (geplante Freizeit) nehmen einige an der BR-Sitzung teil.
    Wie ist hier die Gesetzeslage? Dass der Nachtdienst früher beendet werden kann, haben wir gelesen. Was aber ist mit dem Spätdienst oder den geplanten Tagen mit Frei, an denen unsere BR Sitzung stattfindet?

    :

    Deine Fragestellung ist leider etwas unklar und wirr. Daher fällt unsere Antwort recht abstrakt aus.
    Die Dienstplanung wird durch den Betriebsrat mitbestimmt. Sie kann also nicht willkürlich (rechtlos, unsystematisch, auf Zufall beruhend) ausfallen.
    BetrVG § 119 Abs. 1 ist verständlich:
    »Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 3. ein Mitglied oder ein Ersatzmitglied des Betriebsrats um seiner Tätigkeit willen benachteiligt oder begünstigt.«
    Der Arbeitgeber darf bei seiner Schichtplanung auf die BR-Tätigkeit keine Rücksicht nehmen, weder deshalb bevorzugen oder benachteiligen. Jede Sonderbehandlung ist damit strafbar.

    Es braucht auch keine Sonderbehandlung. Der Dienstplan kann in der ersten Zeile wir üblich fortgeschrieben werden. Während der Arbeitszeit sind die BR-Mitglieder für alle notwendigen Amtstätigkeiten freigestellt. Für notwendigen Amtstätigkeiten in der Freizeit winkt ihnen auf Euren Antrag hin Freizeitausgleich (BetrVG § 37 Abs. 3). Damit könnt Ihr dann in der Woche den zweiten freien Tag sicherstellen. Für den Arbeitgeber ist diese Gesetzeslage recht unangenehm.

    Manchmal geraten Amtstätigkeiten in der Freizeit in Konflikt mit den geplanten Diensten. Arbeitsrichter ziehen da dann das Arbeitszeitgesetz (Höchstarbeitszeit, Ruhezeit vor Beanspruchung) als Maßstab heran. Sie vermuten Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit, wenn werktäglich mehr als 10 Stunden Beanspruchung (Arbeitszeit plus Amt) oder weniger als 10 Stunden Ruhen vor Arbeitsaufnahme drohen. Geplante unzumutbare Arbeitszeit oder Schichtteile entfallen dann ersatzlos. Auf die Lage der Arbeitszeit oder Art der Schicht (Nacht, Tag, Früh, Spät) kommt es dabei nicht an. Es reicht, bei Zeiten anzukündigen -
    »Um 18:30 Uhr werde ich heute meine Schicht abbrechen - da habe ich 10 Stunden voll.«
    Als Vorgesetzte würde ich alles Erlaubte versuchen, damit es möglichst selten zu solchen Störungen kommt.
    Jupp
    Frage # 95
    18.05.2019 | 10:17
    AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO 3 Schicht

    Unsere Einrichtungsleitung erklärte uns (5 MAVler) Mitgliedern heute, dass die Zusammenkunft der MAV bzw deren Treffen nicht vergütet wird. Die Arbeit der MAV sei ein Ehrenamt und die Treffen seien ehrenamtlich. Z.B. zur Kontrolle der Dienstpläne, der Rat oder das ein oder andere Problemchen der Mitarbeiter.
    st das richtig?

    :

    Obwohl Du in der MAV tätig wirst, hast Du den unveränderten Entgeltanspruch. Du wirst genauso bezahlt, als ob Du für den Arbeitgeber ununterbrochen gearbeitet hättest. Du bekommst für die ehrenamtliche Tätigkeit keinen Cent zusätzlich.

    MAVO § 15 Abs. 4 regelt weitergehend -
    »Zum Ausgleich für die Tätigkeit als Mitglied der Mitarbeitervertretung, die aus einrichtungsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist, hat das Mitglied der Mitarbeitervertretung Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.«
    Auch hier fließt nicht zusätzliches Geld. Du bekommst Deine Freizeit ersetzt.

    MAVO § 17 regelt in Abs. 1 -
    »Der Dienstgeber trägt die durch die Tätigkeit der Mitarbeitervertretung entstehenden und für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kosten einschließlich der Reisekosten im Rahmen der für den Dienstgeber bestehenden Bestimmungen.«
    Bei den allgemeinem Kosten (Bücher, Arbeitsmittel, Sachverständige) fließt wieder kein Geld durch Eure Hände. Ihr fordert den Arbeitgeber auf, Euch diese Dinge und Leistungen einzukaufen.
    Die Reisekosten (zusätzliche Fahrten in Deiner Freizeit) bekommst Du allerdings ersetzt.
    Sabine
    Frage # 94
    18.05.2019 | 10:14
    AVR J  , MAV/ MVGBin in der MAV, arbeite im Schichtdienst (Nachtdienst).
    Wir wurden von unseren Kollegen um eine Teambesprechung bezüglich verkürzter Ruhezeiten (Dienstvereinbarung treffen) gebeten . Da wir den Geschäftsführer dazu eingeladen haben und er nur dann kann, wenn ich Nachtdienst habe, habe ich einen Freistellungsantrag gestellt. Der Freistellungsantrag wurde nicht zugestimmt und mir wurde mitgeteilt , dass ich nicht erwarten kann, dass Kollegen für mich einspringen. Dieses Theater haben wir ständig , hilft da nur ein Anwalt?
    Mit welchen Konsequenzen muss ich rechnen , wenn ich um 06.30 Uhr meinen Nachtdienst beende und um 13.00 Uhr zu Besprechung komme und abends um 20.15 Uhr wieder zum Nachtdienst komme.

    :

    Im Zusammenhang mit Ruhezeit-Verkürzungen kommt es regelmäßig zu schwerwiegenden Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz.
    ⊗ Es werden 'kurze Wechsel' angeordnet, von der Spätschicht unmittelbar in die Frühschicht (Konflikt mit den linkLeitlinien gemäß ArbZG § 6 Abs. 1).<
    ⊗ Die werktägliche Höchstarbeitszeit wird überschritten (ab Beginn der Arbeitszeit in den folgenden 24 Stunden mehr als 10 Stunden Arbeitszeit).
    Deshalb ist es wichtig, dass die einzelnen Mitglieder der Mitarbeitervertretung da immer wieder ganz genau hinschauen.

    Es handelt sich um notwendige Amtstätigkeit. Diese ist auch nicht während der Nachtschicht (innerhalb Deiner Arbeitszeit) zu erledigen. Es wäre allenfalls zu prüfen, ob ein pauschal halb-freigestelltes Mitglied diese Aufhabe geeignet erfüllen könnte (Fachwissen, Wunsch der zu beratenden Kolleginnen).

    Einen 'Antrag' auf Freistellung braucht es allerdings nicht. Hier genügt das Abwägen der amtlichen gegen die betrieblichen Erfordernisse, dann die Mitteilung, so frühzeitig wie eben möglich.
    Das Besondere ist hier: Die Amtstätigkeit liegt in Deiner Freizeit. In diesem Fall braucht es erst recht keine Entscheidung des Arbeitgebers. Du nimmst dann - während Deiner Freizeit - die Beratung wahr. Du stellst danach einen Antrag auf Freizeitausgleich. Verweigert der Arbeitgeber diesen, dann ist die MAV zuständig im Zuge ihrer Mitbestimmung. Sie verweigert die Zustimmung zum strittigen Dienstplan.

    Die Amtstätigkeit in der Freizeit ist Deine Freizeit. Der Arbeitgeber bestimmt sie nicht mit. Wenn Dir der Antritt zur Nachtschicht dennoch zumutbar erscheint, kannst Du - ohne Streitereien mit dem Arbeitgeber - unbeschwert arbeiten. Ein Anwalt könnte Euch dies allenfalls gegen Gebühr erläutern.
    Mitarbeiter
    Frage # 93
    18.05.2019 | 10:11
    AVR Caritas  (Anlage ?), MAV / MAVO

    Wir haben grade unsere Dienstvereinbarung gekündigt und möchten eine Neue auf den Weg bringen. Unser Dienstgeber setzt uns nun (MAV) unter Druck. In der alten Dienstvereinbarung gab es keine Überstundenzuschläge, Plustunden waren bei 100 % Kraft 100,00 Plusstunden bei einer 80% Kraft 93,6 Stunden u s w.
    Nun droht der Dienstgeber mit viele unangenehmen Faktoren, z.B. möchte er den Feiertagszuschlag, wenn überhaupt erst 3 Monate später zahlen, alle Plusstunden im Haus würde eingefroren. D .h ab Januar wären die weg, da es die eh nicht gäbe. Er setzt die MAV so unter Druck, dass einige hinschmeißen wollen.
    So etwas ist nun christlich? Originalworte der Einrichtungsleitung an ein MAV Mitglied, Ihr werdet euch noch wundern!
    Wie sind Feiertage ohne Dienstvereinbarung zu zahlen, darf der Dienstgeber die Plusstunden einfrieren?

    :

    Wir wissen nicht, wieso Ihr darauf kommt, dass Arbeitgeber christlich sind, oder christliche Arbeitgeber Menschenfreunde. Wenn einige zurücktreten wollen, weil sie sich ungerecht angefeindet fühlen: Kolleginnen und Kollegen sollten sich deshalb zur MAV-Wahl aufstellen lassen, um alle gegen Ungerechtigkeiten stärker zu machen. Jetzt gibt es einen doppelten Grund, damit weiterzumachen!

    Die MAVO regelt in § 38 Abs. 3 -
    »Dienstvereinbarungen dürfen Rechtsnormen, insbesondere kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nicht widersprechen. Bestehende Dienstvereinbarungen werden mit dem Inkrafttreten einer Rechtsnorm gemäß Satz 1 unwirksam.«
    Die AVR der Caritas regeln abschließend den Ausgleich für Feiertagsarbeit und den Ausgleich für Überstunden.Deshalb war Eure Dienstvereinbarung von Anfang an unwirksam und nichtig.

    Falls Ihr noch keine Schulung zu den unübersichtlichen Vertragsregeln der AVR hattet, helfen wir Euch hier gerne mit Hinweisen. Allerdings steht am Anfang die Identifikation der bei Euch einschlägigen Anlage. Wir vermuten entweder Anlage 2 in Verbindung mit 5, oder Anlage 32, vielleicht aber auch 33.
    Im nächsten Schritt kann festgestellt werden, was Ihr mit 'Plusstunden' meint. Auch diesen Begriff kennen die AVR der Caritas nicht. Im Winter wird zunehmend gefroreren. Allerdings gibt es in den AVR keine von der Jahreszeit abhängigen Regeln, die Vergütung für Arbeitsleistungen auszusetzen oder 'einzufrieren'.
    Möglicherweise will sich Euer Arbeitgeber nicht den kirchlichen Regeln unterwerfen. Das ist nicht schlimm. Aber besser, Ihr lasst Euch das schriftlich von ihm geben. Denn dann ist der Weg offen für die Wahl eines Betriebsrates.
    Anette
    Frage # 92
    18.05.2019 | 10:07
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
    Altenpflege,24/7
    Wir stoßen als Betriebsrat immer wieder auf Widerstand bei unserer Forderung nach höchstens 7 Arbeitstage am Stück laut den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen...
    Nun bestätigte in der vorletzten Ausgabe "Die Schwester,Der Pfleger" Prof.Böhm die Ansicht unserer Vorgesetzten und auch auf meine Mailanfrage antwortete er: »Empfehlungen des Ministeriums und der Unfallversicherungsträger sind keine gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse, wie gerade zu § 6 Abs. 1 ArbZG das Bundesarbeitsgericht bereits 1998 entschieden hat (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.1998, Az.: 5 AZR 472/97). Der Europäische Gerichtshof hat im Jahre 2017 so entschieden, wie von mir dargestellt - und die Richter arbeiten die gesamte vorhandene Rechtsprechung auf - da gibt es leider keine andere Entscheidung.
    Ich verstehe durchaus, dass Sie am Stück weniger Arbeitstage vereinbart haben wollen, denn für die Mitarbeiter ist das lange Arbeiten sicherlich belastend. Die Rechtsprechung macht da aber noch nicht mit.
    Mit freundlichen Grüßen
    Prof. Hans Böhme«
    In eine entsprechende Betriebsvereinbarung will unser Geschäftsführer noch nicht gehen, da noch "andere Baustellen" abzuarbeiten seien.

    :

    Herr Professor Böhm hat hier vielleicht die Entscheidungen und Weisungen übersehen, die in den letzten 20 Jahren hierzu Klarheit geschaffen haben.
    »Nach bisherigem Erkenntnisstand der Arbeitsmedizin steigt die Belastung und Beanspruchung der Beschäftigten durch Nachtarbeit mit der Anzahl der Nächte pro Monat und der Anzahl der Nächte hintereinander, in denen Nachtarbeit geleistet wird.« BAG Urteil 11.12.2013 – 10 AZR 736/12
    »Insgesamt ist anerkannt, dass Nachtarbeit umso schädlicher ist, in desto größerem Umfang sie geleistet wird (vgl. auch Erwägungsgrund 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ).« BAG Urteil vom 09.12.2015 10 AZR 423/14 Rn. 17.
    Der 'LV30 LV 30 des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitsfragen (LASI)' erläutert im Juni 2012 die 'Arbeitszeitgestaltung in Krankenhäusern' auf Seite 20: »Wie ist Nacht- und Schichtarbeit zu gestalten?
    Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer ist unter Berücksichtigung der gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu gestalten (siehe hierzu z. B. BAUA-Leitfaden zur Einführung und Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit). Einige wichtige arbeitswissenschaftliche Kriterien zur Schichtplangestaltung sind:
    • keine Massierung von Arbeitszeiten; keine Arbeitsperiode von acht oder mehr Arbeitstagen,
    • Begrenzung der Anzahl aufeinander folgender Nachtschichten, in der Regel nicht mehr als zwei bis vier Nachtschichten in Folge «
    Es ist schwer denkbar, dass Professor Böhm dieser Zusammenfassung des Kenntnisstandes entgegengesetzte gesicherte Hinweise vorliegen.
    Der TVöD-B schließt in § 6 Abs. 1 Satz 3 bereits aus, dass in einer konkreten Kalenderwoche an mehr als 6 Arbeitstagen (Kalendertagen) regelmäßige Arbeitszeit angeordnet werden darf, in aller Regel gerade einmal an 5.

    Eine Betriebsvereinbarung ist hier nur noch in sehr engem Rahmen erlaubt. Denn BetrVG § 87 Abs. 1 Satz 1 sperrt sich gegen Verstöße gegen Gesetz und Tarifvertrag. Eine Betriebsvereinbarung braucht es dazu auch nicht. Es reicht bereits, wenn Ihr in Eurer turnusmäßigen Mitbestimmung darauf besteht, dass die oben beschrieben Schutzregeln eingehalten werden. Andernfalls würde die Einigungsstellenvorsitzende hier sehr schnell erläutern, wo heute die Grenzen liegen.
    Jo
    Frage # 91
    18.05.2019 | 10:04
    AVR Caritas  (Anlage), MAV / MAVO
    Ich bin in der MAV und möchte gerne eine Dienstvereinbarung mit unserem Arbeitgeber machen über die Mitbestimmung des Dienstplanes. Weiss aber nicht wie, weil wir alle neu dabei sind. Unsere PdL macht so ziemlich, was sie will... kleinmütig

    :

    Die MAVO hat die Mitbestimmung der Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit bereits abschließend geregelt:
    Ȥ 33 Zustimmung
    (1) In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.
    (2) Der Dienstgeber unterrichtet die Mitarbeitervertretung von der beabsichtigten Maßnahme oder Entscheidung und beantragt ihre Zustimmung.«
    Es wäre also sinnfrei, diesen Vorgang erneut und mühsam mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.

    Stattdessen schreibt Ihr ihm -
    »Sehr geehrte Damen und Herren,
    im Zuge unserer Mitbestimmung der einzelnen Dienstpläne gemäß MAVO § 36 nr. 1 wollen wir mit Ihnen für die Arbeitsbereich XYZ und ABC die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage in der Zeitspanne 01. bis 28.010.2018 vereinbaren. Doch liegen uns widersprüchliche und unvollständige Angaben vor. Bitte reichen Sie uns zeitnah Ihre Planungsvorschläge ein. Sie wissen sicherlich, dass unsere Mitbestimmung Wirksamkeitsvoraussetzung für Ihre Anordnung von Arbeitszeiten ist. Wir haben uns dies für die kommende MAV-Sitzung zur Entscheidung auf die Tagesordnung genommen.
    Mit freundlichem Gruß ....«
    Anja
    Frage # 90
    18.05.2019 | 00:19
    TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG 24/7,Schichtdienst
    Wir stolpern im Moment ständig über die Differenzierung von Vorfeiertagen und Feiertagen :-( gerade wenn es um den Vorwegabzug geht. Ich bekomme für jeden Wochenfeiertag einen Vorwegabzug in Höhe von 1/5 meiner durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.Wie ist es aber am 24.12. und am 31.12.? Müssen für diese Tage auch ein Fünftel... abgezogen werden oder gibt es hier eine andere Regelung?

    :

    Es gibt um die 10 Feiertage im Jahr, je nach Bundesland. Hie können die Betriebsparteien die nur eine anteilige Belastung der Teilzeit-Kolleginnen sicherstellen.
    Anders bei den Vorfesttagen. Von den zwei Tagen, Heiligabend und Silvester, arbeiten die meisten höchstens einen. Ein anteiliger Ausgleich der Teilzeit wird da zum Problem. Darum sieht der TVöD-B hier unterschiedliche Regeln vor.
    TVöD-B § 6 Abs. 3 -
    »Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
    Protokollerklärung zu Absatz 3 Satz 3:
    Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.«

    Im Ergebnis wird allen Kolleginnen und Kollegen, die nach Dienstplänen arbeiten, unabhängig von ihrer vertraglichen Arbeitsschuld, die Zeitschuld um zwei Schichten vermindert. Im einen Fall im Form des Freizeitausgleichs in der Länge des trotz Vorfeiertag erbrachten Schicht. Im anderen Fall, bei dienstplanmäßigem Frei, als Verminderung der Zeitschuld im Planturnus in der Länge einer typischen Schicht.
    Insbesondere Teilzeitbeschäftigte stünden sich beim pauschalen Fünftel-Vorwegabzug deutlich schlechter.
    Barbara
    Frage # 89
    18.05.2019 | 00:15
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
    Rehaklinik arbeitsvertragliche Tarifbindungen, 24-Stunden Schichten
    In unserer Klinik wird vom Arbeitgeber bei Pflegekräften die schwanger sind oft ein generelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Dies allerdings nur, wenn sie bereit sind zuvor ihren gesamten Resturlaub abzubauen, der nach Urlaubsplan zu einem anderen Zeitpunkt gelant war. Sind sie dazu nicht bereit, spricht er ein Teilbeschäftigungsverbot aus und die Kolleginnen müssen dann administrative Arbeiten (Med.stellen, Kurven schreiben, usw). Nun wurde bei einer Mitarbeiterin ein generelles Beschäftigungsverbot ab 13.09.2018 ausgesprochen, nach der Gefährdungsbeurteilung. Sie ist jetzt AU geschrieben bis 12.09. Nun möchte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverbot wieder zurücknehmen, da der Urlaub ja nicht abgebaut wurde und es in ein Teilbeschäftigungsverbot umwandeln. Darf er das so einfach? Können wir vom Betriebsrat ihr da helfen?

    :

    Der Arbeitgeber darf eine werdende Mutter nicht arbeiten lassen, falls dies eine unverantwortbare Gefährdung für sie oder das Kind darstellt. Dazu muss er eine aktualisierte Beurteilung der Arbeitsbedingungen und Schutzmaßnahmen (MuSchG § 10) durchführen. Eurer zwingenden Mitbestimmung unterliegt dabei zunächst die Art der Erfassung, danach die Festlegung der Schutzmaßnahmen (BetrVG § 87 Abs. 1 nr. 7). Nach MuSchG § 14 dokumentiert der Arbeitgeber seine einzelnen Maßnahmen.
    In MuSchG § 13 findet Ihr dazu die 'Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot'. Vielleicht möchte die Kollegin nicht anders arbeiten. Dann solltet Ihr dem Arbeitgeber seine Schritte nicht erleichtern. Ihr verlangt eine sehr gründliche Beurteilung des bisherigen und des geänderten Arbeitsplatzes. Dazu sollten auch externe Sachverständige einbezogen werden.
  • Vielleicht stellt die behandelnde Ärztin ein gesundheitliches Hindernis bei der Kollegin fest. Dann stellt sie ein Zeugnis aus (MuSchG § 16). Dies kann die Beschäftigung teilweise oder ganz unterbinden. Das tut der Arbeitgeber dann gehorsam. Viielleicht habt Ihr das als 'AU' verstanden.

    Vielleicht ist aber die Kollegin wohlauf und dem Arbeitgeber ist - auch aufgrund der sich hinziehenden Konflikte um die Gefährdungsbeurteilungen - keine geänderte Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsvertrags möglich? Dann erklärt er ein generelles Beschäftigungsverbot, ab sofort und bis zum Ende der Schwangerschaft (MuSchG § 13 Abs. 1 nr. 3).
  • Peter
    Frage # 88
    18.05.2019 | 00:12
    TVöD-B , Betriebsrat / BetrVG mittelbare Tarifbindung über Arbeitsvertrag angewandt, Altenpflege, Schichtdienst, Nachtdienst und zwei Häusern Wechselschicht.
    Wir prüfen monatlich alle Dienstpläne, in der Sollplanung ist der Dienstplan auch in Ordnung, aber im Istplan eine Katastrophe. Wir haben in dieser Woche damit angefangen, die Istpläne zu kontrollieren, und haben festgestellt, dass die Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten gemäß Arbeitszeitgesetz nicht eingehalten wurden. Noch schlimmer haben die Kolleginnen zum Teil 50 - 70 Stunden in der Woche gearbeitet. Welche Strategie sollten wir verfolgen, dass dies zukünftig nicht mehr passiert und welche Sanktionsmöglichkeiten gibt es für die Vergangenheit. Ich habe gehört, die Bezirksregierung ist an solchen Fällen sehr interessiert. Wir halten davon nicht so viel, und wollen betriebliche Regelungen. Was ist mit eventuellen Ausgleichzeiträumen, die zu beachten sind?

    :

    Unser Nachhilfe-Buch kann nicht Seminarbesuche ersetzen.
    Zunächst könnt Ihr wechseln, von der bloßen Überwachung der Schichtpläne (BetrVG § 80) zur Mitbestimmung. Fordert den Arbeitgeber auf, mit Euch die Schichtpläne jeweils zu vereinbaren (Status einer verbindlichen Betriebsvereinbarung).
    Dadurch gewinnt Ihr die Möglichkeit, gegen Planänderungen ohne Eure ausdrückliche Zustimmung mit gerichtlichen Sanktionen vorzugehen.
    Die Aufsichtsbehörden sind nicht für die Einhaltung von Plänen zuständig, sondern für tatsächliche Arbeitszeit. Sie beschränken sich oft auf Ratschläge. Insbesondere haben sie wohl eine andere Ansicht als Ihr, was die Schutzgrenzen des TVöD-B und des ArbZG angeht.
    So betrifft die Höchstarbeitszeit in der Woche den Durchschnitt, nicht die konkreten Wochen. Bei Euch ist ArbZG § 6 Abs. 2 einschlägig. Lest da nach! Doch wahrscheinlich haben die Betriebsparteien noch gar nicht vereinbart, ob dieser Ausgleichszeitraum ein Monat oder vier Wochen sein soll. Dann laufen diese Schutzregeln leer.
    Heide
    Frage # 87
    18.05.2019 | 00:09
    BAT-KF  , MAV / MVG
    Kann ich als MAV-Mitglied während meines Urlaubes an der MAV-Sitzung teilnehmen und eine Antrag auf Freizeit geleisteter Amtstätigkeit stellen und erhalten?

    :

    Wenn Du an der Sitzung teilnehmen kannst, kannst Du es. Du teilst die Nichtverhinderung trotz Urlaub der/dem Vorsitzenden vorher mit.

    MVG § 19 Abs. 2 - »Können die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren.«
    Du übst dann zwar Deine Amtstätigkeit nicht innerhalb Deiner Arbeitspflicht aus; doch geschieht dies wegen Deines Urlaubs, nicht aus dienstlichen Gründen.
    Damit scheidet ein Anspruch auf Freizeitausgleich hier aus.
    Holger
    Frage # 86
    18.05.2019 | 00:06
    AVR Caritas  (Anlage 2e), MAV / MAVO
    Rettungsdienst/Krankentransport, verlängerte Arbeitszeit auf 48 Stunden/Woche, Krankentransport: Vollarbeitszeit 39/Woche
    Ich möchte aber noch ein mal nachhaken.

    Der Rettungsdienst wird in den AVR außerhalb der Anlagen 30-33 geregelt.
    So steht in der Anlage 5 (Arbeitszeitregelung) im § 1 (Arbeitszeit, Ruhepausen, Ruhezeiten) Absatz 2:
    »Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf durchschnittlich 48 Stunden in der Woche und über zehn Stunden werktäglich verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.«
    Das vermeintliche Vorliegen von Arbeitsbereitschaft wird seitens der Arbeitgeber also genutzt, um die Arbeitszeit zu verlängern. Eine Regelung, wonach die Verlängerung ohne Entgeltausgleich erfolgen kann, erschließt sich mir allerdings auch nicht. Das Vorliegen von Arbeitsbereitschaft muss aber für jeden Mitarbeiter individuell nachgewiesen werden, oder?

    :

    Die Anlagen 30 bis 33 schließen in § 1 Abs. 2 jeweils die Anlage 5 weitgehend aus (»Die Anlage 5 zu den AVR gilt nicht mit Ausnahme von § 1 Abs. 7, Abs. 9 und Abs. 10, § 5, § 6, § 7 Abs. 7, § 9 Abs. 6 und § 10.«)
    Auf die Ideen des Arbeitgebers kommt es bei der Eingruppierung nicht an (Automatismus). Ob also die fraglichen Kolleginnen nicht tatsächlich unter die Anlage 32 fallen, solltet Ihr zuallerst abschließend aufklären
    Der Arbeitgeber kann nur nutzen, was die Gesetzgeber ihm in ArbZG § 7 geöffnet haben. Bei Euch führt sein Hürdenlauf über ArbZG § 7 Abs. 4 (Freibrief für Kirchen ohne Tarifvertrag) zu § 7 Abs. 1. Die Rechtsvoraussetzung ist eine Dienstvereinbarung mit der MAV.
    Hier wird davon ausgegangen, dass die Erfassung der Belastungen an den Arbeitsplätzen (ArbSchG § 5) und die sich daraus ergebenden Maßnahmen zum Schutz Eurer Gesundheit noch Spielräume nach oben ergeben haben.
    Holger
    Frage # 85
    18.05.2019 | 00:03
    AVR Caritas  (Anlage 2e), MAV / MAVO
    Rettungsdienst/Krankentransport, verlängerte Arbeitszeit auf 48 Stunden/Woche, Krankentransport: Vollarbeitszeit 39/Woche

    MAV und Arbeitgeber sind beide der Meinung, dass zukünftig die Vertretung für kurz- u. langfristig erkrankte Mitarbeiter dienstplanmäßig geregelt sein muss. Es soll ein Jahresdienstplan erstellt werden, in dem, neben den regulären Diensten auf Krankenwagen und Rettungswagen/Notarzteinsatzfahrzeug sogenannte "R-Dienste" (Reserve-Dienste) enthalten sind. Diese "R-Dienste" sollen im Jahresdienstplan mit Arbeitsstunden hinterlegt werden, je nach Art des Dienstes (RTW, KTW...).
    Durch diese Dienste sollen planbare Krankheitsvertretungen abgedeckt werden, also für Mitarbeiter (MA), welche längerfristig erkrankt sind. Auch sollen Mitarbeiter, für die Fortbildungen geplant sind, diese in den "R-Diensten" besuchen. Bei Veröffentlichung des jeweiligen Monatsdienstplans sind diese "R-Dienste" in reguläre Dienste umgewandelt, oder komplett verschwunden. Bisher ist aus Sicht der MAV alles noch im grünen Bereich und verhandelbar. Probleme bereiten die sogenannten "V-Dienste" (Vertretungsdienste). Diese Vertretungsdienst sollen genutzt werden, um kurzfristig erkrankte MA ersetzen zu können. Die Anzahl soll ca. 2-3 12-Stunden-Dienste im Monat nicht übersteigen, der MA soll sich außerhalb der Rettungswache zu Hause oder an einem beliebigen Ort aufhalten und sich, nach Aktivierung per Mobiltelefon, mittelfristig (1-2 Stunden?) in der Rettungswache einfinden.
    Wie soll das Ganze vergütet werden? Aus Sicht der MAV ist das Verhandlungssache, zumindest der "passive" Teil des Vertretungsdienstes, da keine Rufbereitschaft angeordnet werden kann.
    Der Arbeitgeber behauptet, das ganze Konstrukt könne in einer Dienstvereinbarung nach MAVO (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) oder per Regelungsabsprache arbeitsrechtlich sauber verpackt werden.
    Die MAV hat dort Zweifel: Der V-Dienst ist in dieser Form nicht im AVR beschrieben. Die Kolleginnen und Kollegen könnten weder per DV noch per Regelungsabrede "verpflichtet" werden, an den V-Diensten teilzunehmen.
    Wie ist hier die Meinung der Schichtplan-Fibel? Ausgleichszeitraum eine Dienstplanlänge also einen Monat, oder der komplette Jahresdienstplan (52 Wochen)? Selbstverständlich sind wir auch im Kontakt mit unserer DiAG.

    :

    Erste Hindernis: Die AVR Caritas ist aufgrund der tatsächlichen Ungleichbehandlungen der Kolleginnen und Kollegen sehr unübersichtlich. Uns ist es bislang nicht gelungen, für Rettungsdienste eine eigene Rechtsgrundlage für die Verlängerung der Zeitschuld auf 48-Stunden im Wochendurchschnitt und ohne Entgeltausgleich zu finden. So blicken wir in Anl. 32 auf § 8 (Bereitschaftszeiten). Die schließt ab mit »(2) Die Anwendung des Absatzes 1 bedarf einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung.
    Anmerkung zu § 8: Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.«

    Zweites Hindernis: §§ 28 und 38 beschränken Dienstvereinbarungen. Sie dürfen keine Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen regeln, die in Rechtsnormen, insbesondere in kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, bereits geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden; es sei denn, dass eine Rechtsnorm den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

    Falls Ihr die gruselige Belastung einer 48-Stundenwoche ohne Entgeltausgleich regeln wollt und dabei Schichtarbeit ausschließt, könnt Ihr die Regelungen in § 8 Abs. 1 ausfüllen. Vergütung könnt Ihr dabei nicht wirksam regeln.

    Die Begründung zusätzlicher Belastungen durch bisher in § 4 und § 5 der Anlage der AVR nicht beschriebene weitere Sonderformen der Arbeit wäre kirchenrechtswidrig. Sie wäre auch Normzweck-widrig. Denn § 8 (Bereitschaftszeiten) schließt ja sogar ausdrücklich geregelte Sonderformen der Arbeitszeit (Schicht- und Wechselschichtarbeit) aus. Zweck war es also, nicht immer noch weitere Belastungen auf die Schultern der Kolleginnen zu laden.

    Weder 'Reserve' noch 'Vertretung' sind Arbeitsformen, die aus Besonderheiten des Rettungsdienstes entspringen. Sie sind vielmehr das Ergebnis von zu wenig Personal. Nun sollen die Kolleginnen dies auch noch in ihrer flexibilisierten Freizeit schultern.

    Die vom Arbeitgeber angedachte ersatzweise 'Regelungsabrede' ist eine Vereinbarung der Betriebsparteien im Innenverhältnis. Sie kann nichts für oder gegen die betroffenen Kolleginnen regeln.

    Vielleicht nimmt dies die MAV zum Anlass und denkt noch einmal über die Rolle einer Interessenvertretung nach.
    Amanda
    Frage # 84
    17.05.2019 | 23:57
    BAT-KF  , MAV / MVG
    Wir haben unserem Arbeitgeber nach der Wahl unsere regelmäßige konstituierenden Sitzungstermin jeden zweiten Montag mitgeteilt. Nach vier Wochen beanstandet er nun den Montag als Sitzungstermin aus betrieblichen Gründen. Er teilte uns nun mit , dass wir die Sitzungen nicht durchführen dürfen aufgrund der verkürzten Ruhezeiten.
    Da die MAV-Mitglieder aus dem Nachtdienst und Tagdienst kommen , haben wir schon versucht , bei dem Sitzungstermin auf die betrieblichen Gründe zu achten. Zum einen hätte der Arbeitgeber dies doch sofort beanstanden können. Da die Termine schon länger feststehen, muss doch der Arbeitgeber uns von der Arbeit freistellen. Im Mai hatten wir ASA-Sitzung. Wir wurden gefragt , mit wie viel Mitgliedern wir kommen . Haben dies mitgeteilt. Das eine Mitglied wurde an dem Tag im Tagdienst geplant , das andere Mitglied hatte Nachtdienst. Die ASA-Sitzung war um 13.30 Uhr. Da uns die Sitzung sehr wichtig war, da uns die vorherigen Sitzungen nicht mitgeteilt wurden, hat unser MAV-Mitglied aus der Nacht an der ASA-Sitzung teilgenommen. Natürlich haben wir nicht die Erholungszeit eingehalten. Der Arbeitgeber macht jetzt richtig Stress.
    1) Darf der Arbeitgeber unseren Sitzungstermin nach vier Wochen bemängeln oder beinflussen?
    2) Dürfen wir da nicht nach eigenem Ermessen entscheiden?

    :

    Da geht bei Euch vieles durcheinander.
    MVG EKD § 24 Abs 4 regelt abschließend - »Die Sitzungen der Mitarbeitervertretung finden in der Regel während der Arbeitszeit statt. Die Mitarbeitervertretung hat bei der Einberufung von Sitzungen die dienstlichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen. Die Dienststellenleitung soll von Zeitpunkt und Ort der Sitzungen vorher verständigt werden. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.«
    Es sind keine dienstlichen Notwendigkeiten erkennbar, die den Montag etwa vom Freitag unterscheiden. Eure Sitzungen finden während der Betriebszeiten statt. Ihr habt den Arbeitgeber verständigt.

    Zu 1) Arbeitgeber dürfen 'bemängeln', ebenso dürfen sie klagen oder jammern. Ihre unsachlichen Vorträge finden eine Grenze erst in MVG EKD § 19 Abs. 1 - »Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.« Arbeitgeber dürfen Euch nicht behindern!

    Die Amtstätigkeit betrifft als Ehrenamt weder die Dienstplanung noch die Gesetze zum Gesundheitsschutz (Erholungszeit, Pausen etc.). Arbeitgeber dürfen auch keinen Schichtplan deshalb anders schreiben oder abändern, weil da eine Mitarbeitervertreterin oder ihre Amtsstätigkeit betroffen ist. Die Pläne sind ohne Änderung zu schreiben. Denn jede Änderung oder besondere Behandlung trägt eine Bevorzugung oder Benachteiligung in sich.
    Das MVG EKD § 19 Abs. 2 ist schwer misszuverstehen -
    »Die für die Tätigkeit notwendige Zeit ist den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung ohne Minderung ihrer Bezüge innerhalb der allgemeinen Arbeitszeit zu gewähren, soweit die Aufgaben nicht in der Zeit der Freistellung nach § 20 erledigt werden können. Ist einem Mitglied der Mitarbeitervertretung die volle Ausübung seines Amtes in der Regel innerhalb seiner Arbeitszeit nicht möglich, so ist es auf Antrag von den ihm obliegenden Aufgaben in angemessenem Umfang zu entlasten. Dabei sind die besonderen Gegebenheiten des Dienstes und der Dienststelle zu berücksichtigen. Soweit erforderlich soll die Dienststellenleitung für eine Ersatzkraft sorgen. Können die Aufgaben der Mitarbeitervertretung aus dienstlichen Gründen nicht innerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden, so ist hierfür auf Antrag Freizeitausgleich zu gewähren.«
    Möglicherweise scheut Euer Chef die Einstellung von Ersatzkräften. Daraus entsteht ihm kein Anspruch für Auflagen in Eurer Amtsführung.

    Zu 2) Möglicherweise fallen Amtstätigkeiten wie der ASA, die Überprüfung von Dienstplänen, die Sitzungsteilnahme, das Gespräch mit überlasteten Kolleginnen nicht in die persönliche Arbeitszeit einiger Mitarbeitervertreterinnen. Das ist ganz normal und gut geregelt. Ihrre Anträge auf ersatzweisen Freizeitausgleich machen keine Sorgen.
    Vor und nach belastenden Sitzungstermine entfällt die Pflicht, die im gewöhnlichen Dienstplan geplante Schicht tatsächlich zu leisten (Unzumutbarkeit). Auch dabei braucht kein Plan abgeändert werden. Es ist dem Arbeitgeber allerdings möglich, die ASA-Sitzung entsprechend umzulegen, etwa in die frühen Morgenstunden oder in die Nacht.
    Manchmal wird ein Gremiumsmitglied sich um ein paar Minuten verspäten, weil es sich nicht so einfach aus einer überraschenden Anforderung am Arbeitsplatz lösen konnte. Diese Ausnahmen unterliegen dann dem billigen Ermessen der MAV-lerinnen.

    Wer sich nicht in unseren Seminaren - vom Arbeitgeber bezahlt - ausbilden lassen will, muss selbst linklernen und lesen
    MAVler
    Frage # 83
    17.05.2019 | 23:54
    AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO 24/7, Heim der Behindertenhilfe

    Wir sind eine noch recht junge MAV u. sind daher immer auf der Suche nach Unterstützung.
    Im Fragenbuch schilderte Berrnhard am 01.07. ein Problem, welches auch bei uns immer wider auftritt.
    Ihm wurde u.A. geantwortet:
    »Ihr könnt - nach dieser Vorarbeit - mit der MAV initiativ werden (MAVO § 37) und vorschlagen, dass in diesen Schichten die gesetzlich zwingenden Pausen als Kurzpausen mit Anwesenheitsauflagen geplant und gewährt werden (Anl. 33 § 2 Abs. 4). Diese wollt Ihr aufgrund einer Dienstvereinbarung auf die wochendurchschnittliche Zeitschuld angerechnet.«
    Gibt es dazu Mustervereinbarungen oder könnt ihr uns mit einer Formulierungshilfe unter die Arme greifen?

    :

    Auf linkwww.mitbestimmen.schichtplanfibel.de findest Du viele Ideen für Vereinbarungen. Dort schaust Du nach linkPausen. Unter Punkt 5 findest Du dort den Zielpunkt.
    Vorher solltet Ihr allerdings tiefer eindringen. Lest dazu den linkFachaufsatz.
    Erst nachdem Ihr dem Chef sein schlimmes Problem sehr deutlich gezeigt habt, ist er offen für Eure Lösungsvorschläge.
    Frank
    Frage # 82
    17.05.2019 | 23:50
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
    In unserer BR Sitzung griffen wir als TOP die Wechselschichtzulage auf. In der letzten Ausgabe der drei .66 wurde von Sophie erklärt, dass es keinen Früh, Spätdienst und Nachtdienst braucht, um die Zulage zu erhalten. Die Heranziehung zu 2 Nachtdiensten und einen anderen Dienst würden die Zahlung der Zulage auslösen.
    Ein Mitglied des Gremiums wies auf das BAG Urteil mit dem Aktenzeichen: 10 AZR 140/08 hin. Dies besagt, dass der Betroffene in allen Schichten arbeiten muss.
    Was trifft jetzt zu?

    :

    Der TVöD-K § 7 Abs. 1 ist sehr missverständlich gefasst -
    »Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.«
    Die Arbeitsrichter kommen regelmäßig mit den Rechtsvoraussetzungen durcheinander.

    Das BAG hat erkannt, dass die Beschäftigten selbst nicht ununterbrochen arbeiten können oder dürfen; diese Rechtsvoraussetzung richtet sich also an den 'Arbeitsbereich'; es wird da ununterbrochen gearbeitet . (BAG, Urteil 16.10.2013 - 10 AZR 1053/12 Randnummer 47 bis 55:). Dann heißt es -
    »Unerheblich ist hingegen, in wie viele Schichten der 24- Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet. Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden. Dass ein Einsatz in der Früh- und Spätschicht erfolgt und Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD-F geleistet wird, steht zwischen den Parteien nicht im Streit und ergibt sich aus den Schichtplänen (vgl. zum Begriff der Schichtarbeit iSv. § 7 Abs. 2 TVöD: BAG 13. Juni 2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 15 f.). Die Leistung von Wechselschichtarbeit iSv. § 7 Abs. 1 TVöD-F setzt, anders als wohl noch das Arbeitsgericht angenommen hat, auch nicht voraus, dass der Kläger in allen 96 Schichten eingesetzt wird. Erforderlich ist ein Einsatz in allen Schichtarten (Früh-, Spät- und Nachtschicht im tariflichen Sinn), nicht in allen Schichten (BAG 24. September 2008 - 10 AZR 140/08 - Rn. 13 ff.; 13. Oktober 1993 - 10 AZR 294/92 - BAGE 74, 345 ). Andernfalls wäre es möglich, den tariflichen Anspruch durch die Schaffung vielfältiger, zeitlich geringfügig verschobener Schichten (hier: Verschiebung des Schichtbeginns im Viertelstundentakt) zu entziehen, obwohl der Arbeitnehmer die Erschwernis hat, die mit Wechselschichtarbeit verbunden ist (vgl. dazu BAG 24. März 2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 32, BAGE 134, 34). Aufgrund der Leistung von Früh-, Spät- und Nachtdienst wird der Kläger nicht nur zu bestimmten Zeiten, sondern tatsächlich „rund um die Uhr“ eingesetzt. «.
    Wichtig ist zunächst, dass der Einsatz in Tagschichten (genauer: Nicht-Nachtschichten) im ausgeurteilten Fall nicht strittig war. Die Richter haben sich damit nur oberflächlich beschäftigt. Sie erkannten hier ohne Mühe, dass der TVöD nicht vom Einsatz in 'allen' Schichten spricht.

    Der TVöD beschreibt sehr genau, was in seinem Sinne eine 'Nachtschicht' ist. Er spricht nicht von anderen Schichten. Er gibt keinerlei Hinweise, was eine 'Frühschicht' und was eine Spätschicht' sein könnte. Er braucht dies auch nicht. Ist eine spätere Frühschicht schon eine Spätschicht? Beginnen Spätschichten immer nach 12 Uhr?

    Leider haben die BAG-Richter, wenn auch nur in der Begründung und nicht entscheidungsrelevant, über 'Schichtarten' fabuliert. Und sie benutzen als Beispiele nicht etwa Nacht- und Tagschichten, sondern Früh- und Spätschichten.
    Ebenso rügten die BAG-Richter ein paar Jahre später nur, dass genau hierzu nichts vorgetragen worden sei (BAG Urteil 23.11.2017 - 6 AZR 43/16 Rn. 31 / 32). Tatsächlich gibt es hierzu also keine Entscheidung.

    Der clevere Betriebsrat bestimmt die Schichtarten mit. Er kann bei deren Benennung (Kürzel in der Legende) solche Fallstricke ausräumen. Er besteht darauf, dass die Schicht von 07:00 bis 15:00 Uhr als 'Frühe Spätschicht' geführt wird.
    Barbara
    Frage # 81
    17.05.2019 | 23:46
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Rehaklinik, 24h Schichten.
    Der Arbeitgeber will von uns (Betriebsrat) zu Folgendem unsere Zustimmung: Er möchte jeden zusätzlichen, ab dem 3. Bereitschaftsdienst (II und III) bei Ärzten mit 250€ belohnen. Wir sind unsicher, da eine Berufsgruppe dadurch bevorzugt wird. Könnte der Arbeitgber es ohne unsere Zustimmung tun und darf er dem Betriebsrat untersagen, es im Betrieb öffentlich zu machen?

    :

    Vielleicht hat der Arbeitgeber mit den Ärzten einzelvertraglich den TV Ärzte VKA in Bezug genommen, vielleicht den in vielen Regelungen gleichen TVöD-K. Der Betriebsrat ist durch diese Arbeitsverträge nicht gebunden oder beschränkt. Denn BetrVG § 87 Abs- 1 Satz hebt an -
    »Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:«
    Die arbeitsvertraglichen Inbezugnahmen sind für Euch 'unsichtbar' und formal unbachtlich.

    Die 250 €-Zulage soll offensichtlich eine Belastung ausgleichen helfen. Das berührt zunächst Eure Mitbestimmung aufgrund BetrVG § 87 Abs. 1 nr 7 (Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften), dann nr. 10 (Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung) und zuletzt nr. 11 (Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschließlich der Geldfaktoren).

    Ihr steht wohl auf dem Standpunkt, dass - durch formlose Regelungsabrede - die tarifliche Entgeltordnung Geschäftsgrundlage ist. Der Arbeitgeber darf daher nur regelhaft davon abweichen, wenn er die bisherige Ordnung kündigt und mit Euch eine geänderte vereinbart.

    Geld macht offenbar gesund. Dennoch solltet Ihr aufgrund TVöD-K § 7.1 Abs. 3 die als erforderlich erkannten Maßnahmen zum Gesundheitsschutz vereinbaren; unabhängig davon, ob es sich bei den betroffenen Beschäftigten um Akademiker handelt. Gesundheitsschutz-Zulagen für alle! Darüber solltet Ihr mit allen reden.
    Andrea
    Frage # 80
    17.05.2019 | 23:43
    AVR Caritas  (Anlage 2 und 32), MAV / MAVO
    Schichtarbeit,Altenpflege
    Lohnausgleichszahlung bei MA, die länger als 6 Wochen krank sind, gibt es diese nur einmalig nach Beantragung? Oder solange der Krankenstand dauert? Muss er jeden Monat vom MA neu beantragt werden?
    Leider wissen viele MA nicht, dass man dieses beantragen kann. Unsere Heimleitung sagt das es dieses nur als Einmalzahlung gibt. Stimmt das?

    :

    MAVO § 26 Abs. 1 Satz 2 -
    »Dienstgeber und Mitarbeitervertretung haben darauf zu achten, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Recht und Billigkeit behandelt werden.«

    Ihr erfüllt Eure Amtsaufgabe, indem Ihr zu lesen beginnt: AVR der Caritas, Anlage 1, XII Krankenbezüge (c) und (d). Der Krankengeldzuschuss 'wird gezahlt'. Ein Antrag auf Vertragserfüllung ist in den AVR nicht vorgesehen.

    Ihr könnt Euer Vorschlagsrecht (MAVO § 32) kreativ nutzen, um vorzuschlagen: »Der Arbeitgeber weist in den monatlichen Entgeltabrechnungen die Ansprüche auf den Krankengeldzuschus in Bezugsdauer und Höhe aus.«
    Marlen 33
    Frage # 79
    17.05.2019 | 23:39
    AVR Caritas  (Anlage 33), MAV / MAVO
    Ich bin als MAV tätig und arbeite in der stationären Jugenhilfe nach AVR Caritas. Bei uns gibt es gleich mehrere Probleme:
    Die Bereitschaften werden nicht als Arbeistzeit bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anerkannt. Wir arbeiten immer Zwischendiensten und Bereitschaften (24-Stunden). Bei zwei Bereitschaften in einer Woche, werden die Zeiten zwischen 22 und 6 Uhr nicht angerechnet. Es gibt Dienstpläne, in denen MA im gesamten Monat 13 Bereitschaften hatten und nur einen Tag frei. Wir haben unsere Zustimmung verweigert, der Dienstplan wurde trotzdem umgesetzt. Wir haben die alte Dienstvereinbarung aufgekündigt, wollen nun eine neue schaffen. Die Konsultation eines Anwaltes, mit dem Ziel, mit ihm die Dienstvereinbarung zu erarbeiten, wurde uns verweigert. Statt dessen soll es jetzt einfach keine Dienstvereinbarung geben.
    1. Wie können wir den Druck auf die Leitung erhöhen, eine Dienstvereinbarung abzuschließen?
    2. Wie können wir deutlich machen, dass die Bereitschaften bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit berücksichtigt werden müssen?
    3. Welchen Weg müssen wir gehen, wenn unserer Zustimmungsrecht permanent missachtet wird und uns rechtlicher Besitzstand verweigert wird?

    :

    Ihr steht 'verkehrt herum'. Vorschlag: Ihre stellt Euch so auf, dass der Arbeitgeber ein Problem hat und es auch sieht und Ihr bietet ihm dazu eine Lösung an.
  • Ihr schreibt und verteilt an die Belegschaft -
    »Liebe Kolleginnen und Kollegen,
    die Arbeitszeiten sind Ihnen und uns sehr wichtig. Das Kirchengesetz unterwirft sie in § 33 MAVO unserer Mitbestimmung -
    'In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Abs. 2 und 4 kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.'
    Doch es gibt Probleme bei den Dienstplänen. Unser Arbeitgeber sucht da noch nach einem abweichenden, eigenen Weg - ohne uns. Im derzeitigen Ergebnis binden die in den Arbeitsbereichen aushängenden Pläne nur ihn selbst. Für alle anderen bleiben diese Anordnungen unverbindlich. Sie können danach arbeiten, dürfen aber auch anders oder gar nicht arbeiten. Immerhin: Unsere Ansprüche auf monatliche Vergütung bleiben.
    In den nächsten Wochen wird der Arbeitgeber sich sicherlich soweit sortiert haben, dass Sie und wir wissen, ob und wie er sich an das kirchliche oder weltliche Recht halten will. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Und wenn Fragen und Zweifel auftauchen - wir stehen Ihnen mit unserem Rat zur Seite.
    Liebe Grüße an alle - Eure Mitarbeitervertretung.«

    Achtung: Danach wächst die Unruhe.

    Ihr mailt an die Personalleitung -
    »Sehr geehrte Damen und Herren,
    unsere Verhandlungsversuche, mit Ihnen zu den in AVR Anl. 32 normierten Dienstvereinabrungen sind ins Stocken gekommen. Es geht um eine Vereinbarung bezüglich § 4 Abs. 3 (Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst) und eine Vereinbarung bezüglich § 9 (Ablösung Ihrer vertragswidrigen Kontensaldierungen durch AVR-Arbeitszeitkonten).
    Sie weigern sich entgegen MAVO § 17 Abs. 1 und 2, uns die Übernahme für Kosten des anwaltlichen Beistandes zuzusagen.
    So bleibt uns nun nur der Weg zum Kirchengericht. Dessen Vorsitzender wird darüber entscheiden, ob für uns ein Rechtsanwalt notwendig ist. Das Gericht kann danach feststellen, ob Sie mit der regelmäßigen Anordnung von Arbeitszeiten ohne unsere Zustimmung unsere Mitbestimmungsrechte verletzen. Es wird Ihnen wohl auch Hinweise geben, wie wir gemeinsam auf einen rechten Weg zurückfinden
    Bitte unterlassen Sie es bis dahin, insbesondere Schichten von mehr als 10 Stunden Länge zu dulden. Denn die staatlichen Behörden fragen bei ihren Überprüfungen zunehmend nach deren Rechtsgrundlagen. Die rechtswidrige Gefährdung der Belastung ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach ArbZG § 22.
    Die Mitarbeitervertretung lädt die Geschäftsführung und Personalleitung ein, gemäß MAVO § 32 (2) in unserer Sitzung am ..... 2018 unter dem Tagesordnungspunkt 'verbindlich mitbestimmte Schichtplanung' mit uns über Ausweg aus der schwierigen Gemengelage zu beraten. Wir haben hierzu ebenfalls Sachverständige aus den betroffenen Arbeitsbereichen hinzugeladen.
    Hochachtungsvoll ..... «
    Der Druck im Kessel steigt. Jetzt braucht Ihr klare Vorstellungen für Euer Angebot eines Waffenstillstandes. Die turnusweise Mitbestimmung der Pläne bedarf keiner gesonderten Vereinbarung. Jedoch solltet Ihr Euch linkArbeitszeitkonten sortieren. Ein Anwalt hilft dabei wenig. Schulung schon - allerdings wird Euch der Arbeitgeber diese nicht großzügig gewähren. Ihr müsst ihm dafür etwas geben ⊗ zum Beispiel Eure vorläufige Zustimmung zu den laufenden Plänen ...
  • Maron
    Frage # 78
    17.05.2019 | 23:34
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
    Laut § 7.1 des TVöD-K kann (unter den davor genannten Voraussetzungen) bei Bereitschaftsdienst der Stufe 1 ohne Ausgleich die wöchentliche Arbeitszeit bis zu 58 Stunden betragen. Gleichzeitig heißt es dann im folgenden Absatz (4): Der Ausgleichszeitraum für die tarifliche Arbeitszeit sei 1 Jahr.
    Was bedeutet das?
    Muss innerhalb eines Jahres für die zusätzlich im Bereitschaftsdienst geleisteten Stunden Freizeitausgleich gegeben werden? Muss es nicht grundsätzlich für Bereitschaftsdienst am Sonntag und Feiertag einen Ersatz-freien Tag in einem vorgegebenem Zeitraum geben? Es geht um Mitarbeiter, die ansonsten Mo-Fr 7,7h Stunden zu festen Arbeitszeiten arbeiten.

    :

    Der TVöD-K Abs 4 und 5 können hier wortgenau zitiert werden -
    »(4) 1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 kann die tägliche Arbeitszeit gemäß § 7 Abs. 2a ArbZG ohne Ausgleich verlängert werden, wobei
    a) bei Bereitschaftsdiensten der Stufe I eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 58 Stunden,
    b) bei Bereitschaftsdiensten der Stufen II und III eine wöchentliche Arbeitszeit von bis zu maximal durchschnittlich 54 Stunden
    zulässig ist.
    (5) Für den Ausgleichszeitraum nach den Absätzen 2 bis 4 gilt § 6 Abs. 2 Satz 1.«
    Es handelt sich um die tarifliche Erschließung der arbeitszeitgesetzlichen 'Opt-out'-Öffnung. Wenn es dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat und einzelnen Beschäftigten mit der Arbeitszeit nicht langt, dürfen sie diese auf über 48 Stunden wochendurchschnittlich ausweiten. Ausweiten - das meint: Ohne Ausgleich. Etwas verwirrend ist, dass danach dennoch ein Ausgleichszeitraum angesprochen wird. Gemeint ist hier die Zeitspanne, in denen der Wochendurchschnitt von höchstens 58 Stunden bzw. 54 Stunden eingehalten wird.
    Falls sich ein Betriebsrat für nichts zu schade ist, muss er zunächst die Hürden aus TVöD § 7.1 Abs. 3 überspringen -
    a) eine Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle (es gibt keine bessere Alternative),
    b) eine Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG (die durchschnittliche Belastung mit Arbeit, Stunden und Nachtarbeit ist nicht so schlimm) und
    c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes (es wird kuschelig gemütlich am Arbeitsplatz).
    Dann muss er eine Betriebsvereinbarung stricken, welche dieses praktisch organisiert und dabei Gesundheitsschutz und den Ausgleichszeitaum regeltn. Dieser Ausgleichszeitraum ist eben nicht ein Jahr, sondern es ist höchstens ein Jahr zugrunde zu legen (TVöD § 6 Abs. 2). Die Betriebsparteien bestimmen Länge und Lage - genau wie für die übrigen verschonten Beschäftigten auch. Vielleicht handelt es sich um Nachtarbeit? Dann ist ArbZG § 6 Abs. 2 zu beachten - der Ausgleichszeitraum schrumpft auf 4 Wochen.
    Nach Unterschrift unter dieser Vereinbarung dürfen sich die einzelnen Beschäftigten (der TVöD benutzt diesen Begriff, nicht 'Mitarbeiter') in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag widerruflich für diese Zusatzbelastung melden.

    Alle übrigen Schutzregeln des ArbZG bleiben unverletzt: Nie länger als zusammenhängend 6 Stunden ohne Pausen arbeiten, nach einer Schicht 10 Stunden Ruhezeit, Sonntagsbeschäftigung ist durch Ersatzruhetage (so nennt ArbZG § 11 das) auszugleichen.
    Wahrscheinlich runzelst Du mittlerweile die Stirn. Wie soll das gehen? Das alles funktioniert nur, wenn niemand die Regeln ernst nimmt.
    Andrea
    Frage # 77
    17.05.2019 | 23:30
    AVR J , MAV/ MVG
    Unser Arbeitgeber möchte eine Vollzeitkraft mit einer 40 Stundenwoche und einer 5,5 Tage/Woche einstellen. Die AVR- J hat aber eine 40 Stundenwoche mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden. Ist es dann rechtens?

    :

    Anders als die Kolleginnen und Kollegen, die als Vereinzelte ihre Fragen ungelenk aber berechtigt im 'Buch der 100 Fragen' stellen, achten wir hier in der 'Nachhilfe' auf die Begrifflichkeiten.
    'Rechtens' ist gar nie nichts. Manches ist rechtswidrig, anderes ungesetzlich oder illegal, wieder anderes ist recht aber ungerecht. 'Rechtens' ist fast genauso schief wie die Frage: Darf der das?
    Dich interessiert die tatsächliche Wirkung des Verstoßes gegen eine kircheneigene Arbeitsvertragsregelung.
    MVG § 38 (Mitbestimmung) beschreibt etwas umständlich, was sich fast von selbst verstehen sollte -
    »Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung unterliegt, darf sie erst vollzogen werden, wenn die Zustimmung der Mitarbeitervertretung vorliegt oder kirchengerichtlich ersetzt worden ist. Eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme ist unwirksam, wenn die Mitarbeitervertretung nicht beteiligt worden ist. Abweichend von Satz 2 ist ein Arbeitsvertrag wirksam; die Mitarbeitervertretung kann jedoch verlangen, dass der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin solange nicht beschäftigt wird, bis eine Einigung zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung erzielt ist oder die fehlende Einigung kirchengerichtlich ersetzt wurde.«
    Die Mitarbeitervertretung hat kein Mitbestimmungsrecht beim Arbeitsvertrag oder bei der Dauer der Zeitschuld. Die Mitarbeitervertretung hat aber ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Arbeitszeit (MVG § 40 d).
    Der Arbeitsvertrag verstößt bei seiner nicht mitbestimmten Verteilung gegen AVR-J § 11 Abs. 1 und MVG § 38.
    Er ist zwar individualrechtlich wirksam, bildet also eine Anspruchsgrundlage für die Kollegin. Er ist kein Hindernis für die MAV, der Eingliederung im Betrieb (Einstellung) zuzustimmen.
    Die Regelungen in den AVR-J beschränken die MAV zwar, die in Arbeitsverträgen beschränken die MAV jedoch nicht. Die MAV kann deshalb ungerührt die tatsächliche Verteilung der Arbeitszeit mitbestimmen. Sie kann und sollte dies in Form von Dienstvereinbarungen (schriftlich) tun, denn nur für diesen Fall ist das MVG klar und deutlich.

    Ihr könntet den Wortlaut des MVG ernst nehmen und vom Arbeitgeber verlangen, dass die Kollegin bezahlt aber solange nicht beschäftigt wird, bis eine Einigung zwischen Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung erzielt ist oder die fehlende Einigung kirchengerichtlich ersetzt wurde. Man wird Euch dann entgegenhalten, das sei irgendwie anders gemeint ...
    Maron
    Frage # 76
    17.05.2019 | 23:27
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
    Wir haben zwei Anlässe, ein Beschlussverfahren einzuleiten:
    1.) Schichtpläne lagen nicht rechtzeitig vor und wurden trotz fehlender Mitbestimmung angeordnet. Die vorgegebene Frist der Betriebsvereinbarung vor Schichtplanturnus wurde nicht eingehalten.
    2.) Notwendige Schulungen (BV) der Zeitverantwortlichen fanden nicht bzw unvollkommen statt, Umsetzung der neuen Betriebsvereinbarung funktioniert nicht (fahrlässig Umsetzung der Neuparametrierung), weder Zeitverantwortliche noch Mitarbeiter können die Buchung der auszuzahlenden Überstunden nachvollziehen; die genehmigungspflichtigen Überstunden, die nach Kommentierung von Zeitverantwortlichen bestätigt werden müssen, bekommen diese trotz erfolgtem Kommentar nicht angezeigt.
    Macht man 1 Beschlussverfahren oder 2 getrennte?

    :

    Der Betriebsrat fasst in richtig geladener Sitzung mit Mehrheit der abgegeben Stimmen den Beschluss -
    »Die Arbeitgeberin hat in den Arbeitsbereichen A-B-C Schichtpläne für den Turnus vom .... bis zum ... angeordnet, ohne unsere Zustimmung hierzu zuvor erlangt oder durch einen Einigungsstellenspruch ersetzt zu haben. Der Betriebsrat beauftragt die Rechtsanwältin .... , arbeitgerichtlich feststellen zu lassen, dass die Arbeitgeberin damit unsere Mitbestimmungsrechte verletzt hat. Die Arbeitgeberin war sich dessen bewusst. Wir befürchten darum Wiederholungen. Wir beauftragen Rechtsanwältin .... daher, für gleiche Fälle in der Zukunft ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 € festsetzen zu lassen.«
    Der Betriebsrat fasst in richtig geladener Sitzung mit Mehrheit der abgegeben Stimmen den Beschluss -
    »Der Betriebsrat kündigt die Betriebsvereinbarung, die wir jüngst zu 'notwendigen Schulungen' vereinbart haben. Wir fordern den Arbeitgeber auf, umgehend mit uns eine neue Vereinbarung zu verhandeln. In dieser sollen die nun offensichtlichen Unklarheiten (Qualifizierungsbedarfe, Umgang mit Kommentaren), unbestimmten Rechtsbegriffe (etwa: notwendig) und Gesetzwidrigkeiten (Überstunden werden nachträglich 'genehmigt' statt vor der Maßnahme vom Betriebsrat zugestimmt) ausgeräumt werden.«
    Begründung: Was soll ein Gericht feststellen oder gar beschließen zu einer allen unverständlichen Vereinbarung?
    VerdiFrank
    Frage # 75
    17.05.2019 | 23:20
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG
    Wechselschicht 24/7
    Eine Neuwahl des Betriebsrates bringt oft eine Änderung. Bisher hat unser Betriebsrat, aus der KOMBA gestellt, alles abgewinkt oder sich nicht bekümmert, was die Kollegen bedrückt, den Arbeitgeber jedoch beglückt!
    Tarifrechte der Kollegen werden damit umgangen.
    Wir ver.di-Neumitglieder im Betriebsrat wollen das ändern!
    Tarif- und gesetzwidrige Handhabungen stehen an der Tagesordnung durch den Betriebsrat und Arbeitgeber.
    Wie können wir als NEU-Mitglieder im Betriebsrat von der ver.di die Räder ins Laufen bringen?
    Tarifwidrig werden unsere Überstunden vom Arbeitgeber verwaltet, Zustimmung des Betriebsrat. Ein Arbeitszeitkonto nach TVöD gibt es nicht. Wie können wir den Arbeitgeber und den Betriebsrat zum Umdenken motivieren?

    :

    Betriebsratsmitglieder und Fraktionen, die nicht auf Abstimmungsmehrheiten bauen können, konzentrieren sich klug:
    * Wir schaffen uns regelmäßigen Zugang zu den Kolleginnen in den Arbeitsbereichen (Rundgänge, monatliche Newsletter über den betriebsinternen Mail-Verteiler, Aushänge am Gewerkschaftsbrett, Verteilen der Fachbereichszeitung drei).
    * Wir bieten dabei an, die Einzelnen unter anderem mit schriftlichen Geltendmachen ihrer Ansprüche und beim Abfassen von Überlastungsbeschwerden (BetrVG § 84 und § 85) zu unterstützen.
    * Wir treffen uns vor jeder Betriebsratssitzung als ver.di und verabreden, wo wir in all dem Klein-Klein der Tagesordnung eingreifen. Dazu geben wir uns den Fraktionsnamen 'Entlastung'.
    * Wir geben in der Sitzung den Satz zur Niederschrift - »Der eben gefasste Beschluss verstößt gegen unseren TVöD-K und ist deshalb nicht wirksam.« Oder - »Für die Niederschrift: Die Betriebsrats-Fraktion 'Entlastung' kündigt an, in den nächsten Tagen die Belegschaft über den eben gefassten skandalösen Beschluss zu informieren.«
    * Wir fordern den Betriebsrat auf, seiner vierteljährlichen Berichtspflicht an die Betroffenen in Betriebsversammlungen nachzukommen. Er soll sich stellen.
    Frank
    Frage # 74
    17.05.2019 | 23:17
    TVöD-K , Betriebsrat / BetrVG Wechselschicht 24/7
    Unser Betriebsrat hält nur 2 Betriebsratssitzungen im Jahr ab. Er sagt mehr als 2 Sitzungen würde der Arbeitgeber den Mitarbeitern nicht als Arbeitszeit anrechnen / dulden.
    Muss er aber nicht 4 Sitzungen im Kalenderjahr abhalten, damit er seine Pflichten erfüllt. Diese gelten doch dann als Arbeitszeit.

    :

    Wir vermuten stark, Du meinst nicht Sitzungen, sondern Betriebsversammlungen.
  • »BetrVG § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen
    (1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs.2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
    (3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
    (4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
    BetrVG § 44 Zeitpunkt und Verdienstausfall
    (1) Die in den §§ 14a, 17 und 43 Abs. 1 bezeichneten und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Versammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die Eigenart des Betriebs eine andere Regelung zwingend erfordert. Die Zeit der Teilnahme an diesen Versammlungen einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten.
    (2) Sonstige Betriebs- oder Abteilungsversammlungen finden außerhalb der Arbeitszeit statt. «
    Ergebnis: Der Betriebsrat muss je Quartal zu einer Versammlung einladen, er kann zu einer fünften Versammlung einladen. Die Teilnahme an diesen bis zu fünf Versammlungen stellt während der Arbeitszeit von der Arbeitspflicht frei; die Teilnahme an Versammlungen außerhalb der eigenen Arbeitszeit wird finanziell ausgeglichen.
    Jedes Betriebsratsmitglied kann einen Tagesordnungspunkt 'Versammlungsplanungen' beantragen, um dort Beschlussvorschläge zu den gesetzlich vorgeschriebenen Rechenschafts- und Diskussionsversammlungen einzubringen. Weigert sich ein Gremium mehrheitlich, die Amtspflichten zu erfüllen, dann führt der leichteste Weg über BetrVG § 43 Abs. 4 (Antrag von ver.di). Wichtig sind dabei aber auch Vorstellungen zur Tagesordnung dieser Versammlung: * Tätigkeitsbericht des Betriebsrates * Initiativen und Mitbestimmung zum Schutz vor Überlastung * Ergebnisse der Überwachung der Tarifbestimmungen zum Ausgleich von Überstunden * Wem nützt ein Arbeitszeitkonto (TVöD § 10)?
  • Andrea
    Frage # 73
    17.05.2019 | 23:14
    BAT-KF und AVR-J , MAV; Schichtdienst
    Ab Juni werden unsere Dienstpläne auf Vivendi umgestellt. Wir haben jetzt den ersten Dienstplan eingesehen. Unsere Mitarbeiter haben alle in ihren Arbeitsverträgen nur die wöchentliche Arbeitszeit, aber nicht die Tage/Woche vereinbart. Uns wurde mitgeteilt, dass sich die Tage/Woche nach der Arbeitszeit im vergangenen Jahr richtet .Wir haben vermehrt darauf hingewiesen , dass die Vollzeitkräfte mit den langen Diensten geplant werden sollten. Nun wurden die Vollzeitkräfte im Juni mit vielen kleinen Diensten, täglich 3 Stunden geplant. Wie dürfen unsere Mitarbeiter geplant werden , wenn keine Tage/Woche vereinbart ist? Muss die Tage/Woche in der Legende aufgeführt sein , da nur die wöchentliche Arbeitszeit aufgeführt ist?

    :

    Die AVR-J regelt in § 11 Abs. 1 -
    »Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit einer vollbeschäftigten Mitarbeiterin bzw. eines vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt 8 Stunden.« Hier braucht es keine zusätzliche Vereinbarung oder Hinweise im Plan. Die MAV stellt im Zuge ihrer Mitbestimmung sicher, dass dies z.B. Im Planturnus oder wenigstens im Quartal erfüllt wird.

    Diejenigen, mit denen der BAT-KF vereinbart wurde, dürfen nicht wegen der dort fehlenden Bestimmung schlechter behandelt werden.
    Julian
    Frage # 72
    17.05.2019 | 23:11
    AVR Caritas  (Anlage 32), MAV / MAVO
    Ich als neues MAV Mitglied , habe ich laut MAVO das Recht über Mitbestimmung und Kontrolle der Dienstpläne laut Anlage 36 oder muss ich dafür erst einen Antrag stellen, dass ich über die Dienstplangestaltung und Arbeitszeitregelung mitbestimmen möchte?

    :

    Die MAVO hat keine Anlagen. Du meinst wahrscheinlich MAVO § 36.
    MAVO § 33 Abs. 1 regelt -
    »In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Absätze 2 und 4 kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.«

    Der Arbeitgeber braucht bei den Dienstplänen weder Deine Mitbestimmung, noch Deine Zustimmung. Er braucht die Zustimmung der Mitarbeitervertretung, des Gremiums. Es handelt sich um kollektives Arbeitsrecht.
    Manche Mitarbeitervertretungen haben sich entschieden, sich auf das Ankucken von Bewerbungsfotos oder auf die Teilnahme an Qualitätszirkeln zu konzentrieren; dann bleibt für Anordnungen von Arbeitszeit keine Zeit mehr. Manchmal glaubt dann der Arbeitgeber, aufgrund des jahrelangem Schlendrian der MAV verzichtet diese auf ihre Amtsaufgabe. Dann könntest Du dem Gremium zum Beschluss vorschlagen, zunächst einmal wieder initiativ zu werden und einen Antrag zu stellen (MAVO § 37).
    Elvira
    Frage # 71
    17.05.2019 | 23:08
    Krankenhaus,24/7.
    Als ganz neuer Betriebsrat sollen wir auch über die Dienstpläne mitbestimmen. Ein Problem das uns , u.a., plagt, ist die fachliche Qualifikation der Pausenablösung im Nachtdienst auf den Stationen. So soll eine Hilfskraft, ohne jede pflegerische Ausbildung, die Pause einer GKP (Gesundheits- und Krankenpflegerin; GuK) ablösen. Viele GKP, trauen sich deshalb nicht ihre Station zu verlassen, aus Angst ihren Patienten könnten ,im Ernstfall, Schaden nehmen, und sie selber wären mit haftbar. Es gibt eine Dienstanweisung, wer für die Pausenablösung verantwortlich ist, jedoch ohne Erwähnung der Qualifikation. Ich bin der Meinung das wir solche Dienstpläne, oder so einer Dienstanweisung widersprechen sollen. Andere Betriebsrats-mitglieder sind überzeugt, daß der Betriebsratnicht für die Qualifikation der vom Vorgesetzten bestimmten Pausenablösung verantwortlich ist und dass die GKP, die abgelöst wird, ohne Angst vor rechtlichen Konsequenzen in die Pause gehen kann. Wer hat jetzt Recht?

    :

    Im ersten Schritt schauen wir auf dass, was den Kolleginnen auf den Nägeln brennt. Sie sind mit der jetztigen 'Regelung' unzufrieden, sie fühlen sich belastet. Unsere Vorschläge müssen darauf eine Antwort geben. Recht haben genügt also nicht.

    Im zweiten Schritt untersuchen wir unsere Rechtsgrundlagen für die Mitbestimmung. 'Haftung' und 'Dienstanweisung' sind keine geeigneten Einstiege. Doch BetrVG § 87 Absatz 1 sichert uns in Nummer 2 den Zugriff auf Beginn und Ende der Lage der Pauen und auf die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Zweimal großes Kino

    Der Betriebsrat schreibt der Geschäftsführung, in Kopie an die betroffenen Kolleginnen -
    »Sehr geehrte Damen und Herren,
    in den Plänen des kommenden Schichtplanturnus und in Zukunft wollen wir mit Ihnen Beginn und Ende der Pausen an den Arbeitsplätzen und insbesondere in der Pflege festlegen. Geeignet ist dazu eine Erweiterung der Legende zu den Plänen. Zu den Schichtarten Nachtschicht, am Wochenende und an Feiertagen wird die Pausenzeit ausgewiesen. Wichtig ist uns, das sich diese Pausenzeiten an den pyhisologischen und sozialen Interessen der Kolleginnen ausrichten. Diese sollen geeignet Raum und Zeit bekommen, um mit anderen zusammen eine von Ihnen derzeit noch unbezahlte Pause zu verbringen.
    Dem Betriebsrat wurden Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Pausenablösung angezeigt. Wir werden initiativ und schlagen Ihnen vor, die Arbeitsplätze aktualisiert auf die Belastungen hin zu untersuchen (ArbSchG § 5). Dazu kann eine teilnehmende Beobachtung durch einen Sachverständigen dienen. Wir wollen im Abschluss mit Ihnen die als notwendig erkannten Maßnahmen zum Schutz vor Beeinträchtigungen festlegen. Gemäß BetrVG § 29 Abs. 4 lade ich Sie zu unserer kommenden Betriebsratssitzung ein, um unter dem ToP 'Pausen in der Nacht' die zeitnahmen Handlungsbedarfe zu beraten. Wir haben zudem einige der unmittelbar Betroffenen gebeten, uns dabei als Sachverständige zu unterstützen.
    Mit freundlichen Grüßen .......«
    Markus
    Frage # 70
    17.05.2019 | 23:04
    BAT-KF  , MAV / MVG
    Behindertenhilfe, 24/7
    Die Einrichtungsleitung hat am Montag, 30.4., den Kollegen eines Teams mitgeteilt, dass sich die Betreuungsituation eines Bewohners geändert hat, und das dadurch ab Freitag 04.05., der Dienstplan von einer Nachtwache auf eine Bereitschaft umgestellt wird.
    Die Änderung eines bestehenden (mitbestimmten) Dienstplans ist doch zustimmungspflichtig? Können wir die Änderung für diesen Monat noch verweigern?
    Des weiteren fühlen sich die Kollegen des Teams gegenüber den anderen Teams auch für die kommenden Monate benachteiligt, da diese Änderung zu mehr Stunden (nur ein Viertel der Bereitschaftszeit wird bezahlt) und weniger Einkommen führt und manche der Kollegen auch auf Grund der Nachtwachen überhaupt diese Stelle angetreten haben. Besteht die Chance, dass die Nachtwachen weitergeführt werden können?

    :

    Auf den ersten Blick scheint es so, dass sich nicht etwa Beginn und Ende der Arbeitszeit ändert, sondern die in dieser Zeit abgeforderte Art der Arbeitsleistung.
    Die Betroffenen haben Anspruch auf ungekürzte Überweisung ihres Monatsentgeltes. Die MAV kann bereits jetzt ankündigen, dass sie auch zukünftig nur Dienstplänen zustimmen wird, die sich an die 5-Tage/Woche halten. Damit schiebt sie das Problem zunächst an den Arbeitgeber zurück.
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