TV DN , MAV-K
Stationäre Behindertenhilfe
Im Tarif werden Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst gefunden.
So heißt es in IV Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft Teil B für andere Arbeitnehmer:
(3) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes bis maximal 16 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdiensten geleistet wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
Somit wäre folgende Dienstform aus meiner Sicht das maximal machbar: 16:00 - 22:00 Uhr Vollarbeit, anschließend 22:00 - 6:00 Uhr Bereitschaftsdienst, daran anschließend 6:00 - 8:00 Uhr Vollarbeit
Weiter heißt es in Abs. 4:
(4) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Dienstvereinbarung von den Regelungen des ArbZG abgewichen werden.
Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des ArbZG über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.
Wenn die Bedingungen für die Verlängerung auf bis zu 24 Stunden erfüllt sind, wie hoch darf der Anteil Vollarbeit sein? Was heißt Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang? Wäre folgende Dienstform noch akzeptabel:
16:00 - 22:00 Uhr Vollarbeit, 22:00 - 6:00 Uhr Bereitschaftsdienst, 6:00 - 11:00 Uhr Vollarbeit?
Hintergrund: Es wird seit Jahren so gearbeitet und es herrscht Unsicherheit, ob diese Dienstformen mit dem Gesetz vereinbar sind.
:
Ihr habt Euch wirklich entschieden, die Kolleginnen nun außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, zusätzlich und schlechter bezahlt arbeiten zu lassen? Sollen sie nachts mit einem Auge wach liegen, um mitzubekommen, wenn ihr Einsatz gebraucht wird?kapiert Vielleicht lest Ihr besser noch mal den Abriss
Ihr könnt - trotz all dieser Bedenken - den Zumutungen zustimmen. Dies geschieht 'freiwillig' (der Arbeitgber kann Euer Ja nicht erzwingen). Die Kolleginnen sind nur verpflichtet, Bereitschaftsdienste zu leisten, wenn diese sich an das Arbeitszeitgesetz und an die AVR Anl. 33 § 5 halten.
Die Arbeitsplätze werden dadurch wesentlich geändert (verlängerte Schichtzeit, eventuell entgegen § 4 ArbZG ohne Pausen, verlängerte wöchentliche Arbeitszeit, verkürzte Freizeit ...). Gemäß §§ 5, 6 und 12 ArbSchG sind die nun notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz zu aktualisieren, zu vereinbaren und festzulegen.
Das mag der