AVR Caritas (Anlage 33), MAV
Heim der Behindertenhife, Wechselschicht
Bei kurzfristigen Personalausfällen ruft unser Dienstgeber ständig Mitarbeiter aus dem Frei oder ordnet für anwesende MA Überstunden an.
Er ist der Meinung, dass er dabei nicht auf die Zustimmung der MAV angewiesen ist bzw. er spricht uns das Recht auf Mitbestimmung ab.
Er begründet dieses damit, dass die Anweisungen kurzfristig zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes notwendig sind und Notfälle nicht mitbestimmungspflichtig sind.
Hat er damit recht?
Wenn nicht , welche Möglichkeiten haben wir, ihn vom Gegenteil zu überzeugen?
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Ihr habt es mit zwei Standard-Kommunikationsaufgaben zu tun: Zunächst die betroffenen Kolleginnen informieren. Dann - und möglichst im selben Atemzug - den Arbeitgeber bewegen.Ihr schreibt an die Belegschaft -
»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
aufgrund der zunehmenden Übergriffe des Arbeitgebers auf als frei geplante Tage entsteht Unmut und Unsicherheit. Darum wird Eure Mitarbeitervertretung aktiv:
a) Ihr habt Euch zwar arbeitsvertraglich zur Leistung von begründeten und betrieblich notwendigen Überstunden verpflichtet (AVR Anl. 33 § 2 Abs. 5). Doch Überstunden beschränken sich auf die überraschende / ungeplante Verlängerung von geplanten Schichten (AVR Anl. 33 § 4 Abs. 8 c erste Alternative). Ungeplante Sonderschichten ('Holen aus dem Frei' / Einspringen) ist damit keine arbeitsvertraglich geschuldete Sonderform der Arbeit.
b) Der angeordnete Plan ist für Euch genauso wie für den Arbeitgeber verbindlich. Beide verlassen sich darauf. Wir als MAV wollen dem von nun an mehr Nachdruck verschaffen. Ihr erkennt das daran, dass Euch von nun an nur noch Pläne angeordnet werden, die so ausdrücklich zwischen den Betriebsparteien (Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung) vereinbart wurden. Pläne sind damit schriftlich vereinbarte Dienstvereinbarungen, auf die Ihr Euch verlassen dürft.
c) Die MAV hat sich entschlossen, zusätzlich durch Beschlüsse des Kirchengerichts für Eure Rechtssicherheit zu sorgen. Doch Notfälle sind keine Rechtsfragen. Uns ist wichtig, dass nun - zu Beginn der Grippewelle - ein Ausfallkonzept verabredet wird. Wenn der Betrieb sich aufwendig auf den unwahrscheinlichen Fall eines Brandes vorbereiten kann und muss, dann gehört die Vorbereitung auf Krankheitsausfälle zum Tagesgeschäft.
Wir sind nicht sicher, ob der Arbeitgeber zeitnah zur Normalität zurückkehren will. Wir stehen Euch in Konflikten bei. Und wir brauchen umgekehrt Eure Rückmeldungen.
Liebe Grüße und bleibt gesund ! ..... «
Ihr schreibt an den Arbeitgeber -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben Kolleginnen an an frei geplanten Tagen zur Arbeitsschicht gerufen. Die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage ist an unsere vorausgehende Zustimmung gebunden (MAVO § 33 Abs. 1). Es handelt sich auch nicht vorläufige Maßnahmen (Eilfälle, MAVO § 33 Abs. 5), sondern um abschließende Anordnungen. Sie haben wohl darum nicht unverzüglich Verfahren zur Erlangung unserer Zustimmung eingeleitet. Es handelt sich erst recht nicht um Notfälle, nicht einmal um außergewöhnliche Fälle im Sinne ArbZG § 14. Denn nach gefestigter Rechtsprechung sind einem Arbeitgeber Vorkehrungen für kurzfristige Personalausfälle zumutbar.
Sie haben unsere Mitbestimmungsrechte verletzt. Bitte sagen Sie uns die Übernahme der Kosten zu, die durch die Beauftragung einer Rechtsanwältin entstehen werden, uns bei der kirchengerichtlichen Ahndung zu unterstützen.
Rechtssicherheit und Verbindlichkeit Ihrer Anordnungen sind den Kolleginnen in den Arbeitsbereichen wie auch uns sehr wichtig. Wir wollen dies von nun an besser unterstützen. Wir werden die uns von Ihnen vorgelegten Schichtpläne, sofern sie die Wünsche der Kolleginnen berücksichtigen, mit Ihnen jeweils formal vereinbaren (MAVO § 38). Nach Beschlussfassung wird unsere Vorsitzende die Pläne unterzeichnen und sie mit der Aufforderung zum Vereinbarungsabschluss an Sie weiterleiten. Wir haben darüber die von den Plänen Betroffenen bereits informiert (MAVO § 38 Abs. 5).
Wir schlagen Ihnen weitergehend vor, zeitnah mit uns über ein Ausfallkonzept zu verhandeln. Dazu interessiert uns der Versorgungsauftrag, das daraus folgende Betriebskonzept, die Mindestbesetzungen und Ihre Vorbereitung für Fälle deren Unterschreitung. Gemäß MAVO § 32 (2) laden wir Sie dazu in unsere Sitzung am .... um ...... ein, um mit uns unter dem ToP 'Manchmal meldet sich jemand krank' zu beraten.
Mit freundlichen Grüßen ... «