TV DN , MAV-K
Stationäre Behindertenhilfe
Im Tarif werden Regelungen zur täglichen Höchstarbeitszeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst gefunden.
So heißt es in IV Bereitschaftsdienst / Rufbereitschaft Teil B für andere Arbeitnehmer:
(3) Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann im Rahmen des § 7 ArbZG die tägliche Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes bis maximal 16 Stunden verlängert werden, wenn mindestens die acht Stunden überschreitende Zeit im Rahmen von Bereitschaftsdiensten geleistet wird. Die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht.
Somit wäre folgende Dienstform aus meiner Sicht das maximal machbar: 16:00 - 22:00 Uhr Vollarbeit, anschließend 22:00 - 6:00 Uhr Bereitschaftsdienst, daran anschließend 6:00 - 8:00 Uhr Vollarbeit
Weiter heißt es in Abs. 4:
(4) Im Rahmen des § 7 ArbZG kann unter den Voraussetzungen
a) einer Prüfung alternativer Arbeitszeitmodelle,
b) einer Belastungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG und
c) ggf. daraus resultierender Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes
aufgrund einer Dienstvereinbarung von den Regelungen des ArbZG abgewichen werden.
Abweichend von den §§ 3, 5 und 6 Abs. 2 ArbZG kann die tägliche Arbeitszeit im Sinne des ArbZG über acht Stunden hinaus verlängert werden, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang
Bereitschaftsdienst fällt. Hierbei darf die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen maximal 24 Stunden betragen.
Wenn die Bedingungen für die Verlängerung auf bis zu 24 Stunden erfüllt sind, wie hoch darf der Anteil Vollarbeit sein? Was heißt Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang? Wäre folgende Dienstform noch akzeptabel:
16:00 - 22:00 Uhr Vollarbeit, 22:00 - 6:00 Uhr Bereitschaftsdienst, 6:00 - 11:00 Uhr Vollarbeit?
Hintergrund: Es wird seit Jahren so gearbeitet und es herrscht Unsicherheit, ob diese Dienstformen mit dem Gesetz vereinbar sind.
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Ihr mailt an die Personalleitung -»Sehr geehrte Damen und Herren,
die Abgrenzung zwischen Freizeit und Arbeitszeit greift tief in das Leben der Beschäftigten ein. Darum hat die katholische Kirche in ihrer MAVO diese Entscheidungen zwingend unserer Mitbestimmung unterworfen. Das werden wir zukünftig so auch mit Ihnen leben.
Im Zuge unserer Mitbestimmung der einzelnen Dienstpläne gemäß MAVO § 36 nr 1 wollen wir mit Ihnen für die Arbeitsbereiche XYZ die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage in der Zeitspanne 01. bis 30.06.2020 vereinbaren. Dies wird dann Ihre Festlegung im verbindlichen Schichtplanturnus rechtswirksam machen. Es hat dann auch die Folgen, die die Anl. § 32 der AVR Caritas in § 4 Abs. 8c beschreibt. Unterplanung am Ende des Turnus kann nicht im Folgeturnus nachgefordert werden. Überplanung würde als vergütungspflichtige Überstunden geleistet werden - das wollen wir so nicht planen. Bitte reichen Sie uns zeitnah Ihre Planungsvorschläge ein. Wir haben uns dies für die kommende MAV-Sitzung (am ..... ab ... Uhr) zur Entscheidung auf die Tagesordnung genommen, zu der wir Sie gemäß MAVO § 14 (6) bzw. § 27 (1) hinzuladen.
Mit freundlichen Grüßen ....... «
Meist müssen Pflegedienstleitungen noch durch eine Trauer- und Abschiedsphase gehen, bis sie sich in ihr Schicksal fügen.