AVR DD und BAT-KF , MVG-EKD, MAV] Behindertenhilfe.
1.) Wir haben im Rahmen einer Erörterung erfahren, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch beim Nachtdienst, abweichend wie vom Rest des Betriebes auf Stundenbasis berechnet. Die Begründung die, der Arbeitgeber liefert ist, dass im Nachtbereich nicht der gesamte Stellenanteil exakt verplant werden könne. Eine halbe Stelle auf vier Wochen wären etwa 78 Stunden, die Nachtdienstschichten aber 10 Stunden lang.
2.) Nachtdienstmitarbeiter, die bisher in einer Einrichtung arbeiten (Nachtschicht 10 Stunden) sollen ihren Dienst zukünftig in zwei Einrichtungen machen (einmal Nachtschicht wie bisher 10 Stunden, in der anderen 9,25 Stunden) Ist das mitbestimmungspflichtig, die Ableistung der Dienstschuld auf zwei Häuser, mit unterschiedlichen Schichtlängen, bzw. wo ist da der Hebel für die Mitbestimmung?
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Zu 1.) Ihr schreibt an den Arbeitgeber -»Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesurlaubsgesetz und in dessen Rahmen die AVR DD und die AVR 'BAT-KF' regeln, wie die Ansprüche auf Urlaubstage entsprechend der tatsächlichen Verteilung der Arbeit auf die Wochentage umgerechnet sind. Sie haben uns berichtet, warum Sie davon abweichende Grundsätze anwenden.
Die Mitbestimmung der MAV bleiben in § 36 Abs. 1 MVG der EKD beschränkt durch den Rahmen, den 'Rechtsvorschriften, insbesondere Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission' ziehen. Eine rechtswirksame Dienstvereinbarung über Ihre Urlaubsgrundsätze bleibt daher ausgeschlossen.
Zugleich unterwirft das MVG in § 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 e alle Urlaubsgrundsätze ausdrücklich unserer zwingenden Mitbestimmung.
Falls Sie also auf Ihre rechtswidrige Praxis beharren wollen, sehen wir nur zwei Auswege. Sie können uns gegenüber erklären, dass Sie sich nicht mehr wir die übrigen kirchlichen Einrichtungen dem kirchlichen Sonderrecht unterwerfen wollen. Oder Sie wenden sich mit uns an den Kirchengericht um Rat.
Wir hoffen auf Ihren baldigen Entscheid.
Mit freundlichen Grüßen ..... «
Zu 2.) Ihr schreibt an den Arbeitgeber -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
vor die Aufnahme der Arbeit an geänderten Arbeitsplätze zwingt das ArbSchG § 12, Einweisungen in die Schutzmaßnahmen dort durchzuführen. Dies nehmen wir sehr ernst. Das MVG unterwirft in § 40 b zunächst die Erfassung und Beurteilung der Belastungen an diesen Arbeitsplätzen (ArbSchG § 5) der Einigung zwischen den Betriebsparteien; ebenso die daraus folgende Festlegung der als notwendig erkannten Schutzmaßnahmen und dann erst die Einweisung in diese.
Die Mitarbeitervertretung möchte nicht, dass Kolleginnen ohne Einweisung oder mit Einweisungen in Maßnahmen ohne unsere Zustimmung an den Arbeitsplätzen ..... eingesetzt werden. Bitte richten Sie sich und Ihre Arbeitsorganisation darauf ein.
Mit freundlichen Grüßen ..... «