AVR Caritas (Anlage 33), MAV / MAVO
Ich bin als MAV tätig und arbeite in der stationären Jugenhilfe nach AVR Caritas. Bei uns gibt es gleich mehrere Probleme:
Die Bereitschaften werden nicht als Arbeistzeit bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anerkannt. Wir arbeiten immer Zwischendiensten und Bereitschaften (24-Stunden). Bei zwei Bereitschaften in einer Woche, werden die Zeiten zwischen 22 und 6 Uhr nicht angerechnet. Es gibt Dienstpläne, in denen MA im gesamten Monat 13 Bereitschaften hatten und nur einen Tag frei. Wir haben unsere Zustimmung verweigert, der Dienstplan wurde trotzdem umgesetzt. Wir haben die alte Dienstvereinbarung aufgekündigt, wollen nun eine neue schaffen. Die Konsultation eines Anwaltes, mit dem Ziel, mit ihm die Dienstvereinbarung zu erarbeiten, wurde uns verweigert. Statt dessen soll es jetzt einfach keine Dienstvereinbarung geben.
1. Wie können wir den Druck auf die Leitung erhöhen, eine Dienstvereinbarung abzuschließen?
2. Wie können wir deutlich machen, dass die Bereitschaften bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit berücksichtigt werden müssen?
3. Welchen Weg müssen wir gehen, wenn unserer Zustimmungsrecht permanent missachtet wird und uns rechtlicher Besitzstand verweigert wird?
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Ihr steht 'verkehrt herum'. Vorschlag: Ihre stellt Euch so auf, dass der Arbeitgeber ein Problem hat und es auch sieht und Ihr bietet ihm dazu eine Lösung an.»Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Arbeitszeiten sind Ihnen und uns sehr wichtig. Das Kirchengesetz unterwirft sie in § 33 MAVO unserer Mitbestimmung -
'In den Angelegenheiten der §§ 34 bis 36 sowie des § 18 Abs. 2 und 4 kann der Dienstgeber die von ihm beabsichtigte Maßnahme oder Entscheidung nur mit Zustimmung der Mitarbeitervertretung treffen.'
Doch es gibt Probleme bei den Dienstplänen. Unser Arbeitgeber sucht da noch nach einem abweichenden, eigenen Weg - ohne uns. Im derzeitigen Ergebnis binden die in den Arbeitsbereichen aushängenden Pläne nur ihn selbst. Für alle anderen bleiben diese Anordnungen unverbindlich. Sie können danach arbeiten, dürfen aber auch anders oder gar nicht arbeiten. Immerhin: Unsere Ansprüche auf monatliche Vergütung bleiben.
In den nächsten Wochen wird der Arbeitgeber sich sicherlich soweit sortiert haben, dass Sie und wir wissen, ob und wie er sich an das kirchliche oder weltliche Recht halten will. Wir halten Sie auf dem Laufenden. Und wenn Fragen und Zweifel auftauchen - wir stehen Ihnen mit unserem Rat zur Seite.
Liebe Grüße an alle - Eure Mitarbeitervertretung.«
Achtung: Danach wächst die Unruhe.
Ihr mailt an die Personalleitung -
»Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Verhandlungsversuche, mit Ihnen zu den in AVR Anl. 32 normierten Dienstvereinabrungen sind ins Stocken gekommen. Es geht um eine Vereinbarung bezüglich § 4 Abs. 3 (Verlängerung der werktäglichen Höchstarbeitszeit in Verbindung mit Bereitschaftsdienst) und eine Vereinbarung bezüglich § 9 (Ablösung Ihrer vertragswidrigen Kontensaldierungen durch AVR-Arbeitszeitkonten).
Sie weigern sich entgegen MAVO § 17 Abs. 1 und 2, uns die Übernahme für Kosten des anwaltlichen Beistandes zuzusagen.
So bleibt uns nun nur der Weg zum Kirchengericht. Dessen Vorsitzender wird darüber entscheiden, ob für uns ein Rechtsanwalt notwendig ist. Das Gericht kann danach feststellen, ob Sie mit der regelmäßigen Anordnung von Arbeitszeiten ohne unsere Zustimmung unsere Mitbestimmungsrechte verletzen. Es wird Ihnen wohl auch Hinweise geben, wie wir gemeinsam auf einen rechten Weg zurückfinden
Bitte unterlassen Sie es bis dahin, insbesondere Schichten von mehr als 10 Stunden Länge zu dulden. Denn die staatlichen Behörden fragen bei ihren Überprüfungen zunehmend nach deren Rechtsgrundlagen. Die rechtswidrige Gefährdung der Belastung ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit nach ArbZG § 22.
Die Mitarbeitervertretung lädt die Geschäftsführung und Personalleitung ein, gemäß MAVO § 32 (2) in unserer Sitzung am ..... 2018 unter dem Tagesordnungspunkt 'verbindlich mitbestimmte Schichtplanung' mit uns über Ausweg aus der schwierigen Gemengelage zu beraten. Wir haben hierzu ebenfalls Sachverständige aus den betroffenen Arbeitsbereichen hinzugeladen.
Hochachtungsvoll ..... «
Der Druck im Kessel steigt. Jetzt braucht Ihr klare Vorstellungen für Euer Angebot eines Waffenstillstandes. Die turnusweise Mitbestimmung der Pläne bedarf keiner gesonderten Vereinbarung. Jedoch solltet Ihr Euch Arbeitszeitkonten sortieren. Ein Anwalt hilft dabei wenig. Schulung schon - allerdings wird Euch der Arbeitgeber diese nicht großzügig gewähren. Ihr müsst ihm dafür etwas geben ⊗ zum Beispiel Eure vorläufige Zustimmung zu den laufenden Plänen ...