AVR Caritas (Anlage 31 und 33),
MAV
Wechselschicht an allen Tagen
Zum
Vorwegabzug an Heiligabend und Silvester:
Wie genau ist hier die Handhabung? Wir haben Monatsdienstpläne, in der ersten Zeile stehen die geplanten Dienste und Urlaubstage, in der zweiten erfolgen evtl. Änderungen.
Hinterlegt im Dienstplanprogramm ist eine tägl. Sollarbeitszeit, in der Pflege verteilt auf 5,5 Tage, 5 Tage à 7,09 Std, der Samstag mit 3,55 Stunden.
Dann gibt es noch eine Abteilung, ebenfalls Wechselschicht, aber 5-Tage/Woche. Hier sind in der Sollarbeitszeit von Montag bis Freitag jeweils 7,8 Stunden hinterlegt.
Wie berechne ich hier denn Vorwegabzug nach § 2 Abs. 3?
Ist es richtig, keinen Vorwegabzug vorzunehmen, wenn zum Beispiel wie im letzten Jahr Heiligabend und Silvester auf einen Samstag fielen, der ja im Dienstplanprogramm in der 5-Tage/woche mit "0" hinterlegt ist, bzw. in der 5,5-Tage/Woche, hier 3,55 Stunden., in Abzug zu bringen?
Ergänzend: natürlich weichen die geplanten Dienste ständig von der hinterlegten Sollarbeitszeit ab, ... wir arbeiten ja nach Dienstplan und das an allen Tagen, 24. Stunden.
Ich hoffe ich habe die Problematik einigermaßen verständlich erklärt.
:
Der Betriebsrat bestimmt die Zuordnung aller Kolleginnen und Kollegen in den Arbeitsbereichen zu den Schichten mit. Dies betrifft die Arbeitszeit der Gesunden ebenso wie diejenigen, die geplant zum Urlaub oder wegen Arbeitsunfähigkeit freigestelllt sind.Während der Arbeitsunfähigkeit arbeitet der Kollege allerdings nicht. Seine Zuordnung geschieht durch die Wiedereingliederungsvereinbarung. Diese regelt nicht die Schichtbesetzung, sondern nur die Tage, die Lage und die Dauer der Abhärtungsmaßnahme.
Der Betriebsrat bestimmt die Wiedereingliederungsmaßnahme nicht mit. Er bleibt aber für den Kollegen als Beschäftigten zuständig. Der Betriebsrat bestimmt auch den Dienstplan mit, also die Besetzung der Schichten mit arbeitsfähigen Kolleginnen und Kollegen.
Der Betriebsrat hat nun das Initiativrecht: Er kann überprüfen, wie die Wiedereingliederungsvereinbarung tatsächlich lautet.
Er kann initiativ werden und Überstunden vorschlagen. Im Streitfall zieht BetrVG § 87 Abs. 2 - die Einigungsstelle.
Er kann, wenn Schichten ohne (gesunde) Besetzung bleiben, die Räumung der Station vorschlagen. Im Streitfall zieht auch hier BetrVG § 87 Abs. 2 - die Einigungsstelle (Gesundheitsschutz).