AVR Caritas (Anlage 31 und 33),
MAV
Wechselschicht an allen Tagen
Zum
Vorwegabzug an Heiligabend und Silvester:
Wie genau ist hier die Handhabung? Wir haben Monatsdienstpläne, in der ersten Zeile stehen die geplanten Dienste und Urlaubstage, in der zweiten erfolgen evtl. Änderungen.
Hinterlegt im Dienstplanprogramm ist eine tägl. Sollarbeitszeit, in der Pflege verteilt auf 5,5 Tage, 5 Tage à 7,09 Std, der Samstag mit 3,55 Stunden.
Dann gibt es noch eine Abteilung, ebenfalls Wechselschicht, aber 5-Tage/Woche. Hier sind in der Sollarbeitszeit von Montag bis Freitag jeweils 7,8 Stunden hinterlegt.
Wie berechne ich hier denn Vorwegabzug nach § 2 Abs. 3?
Ist es richtig, keinen Vorwegabzug vorzunehmen, wenn zum Beispiel wie im letzten Jahr Heiligabend und Silvester auf einen Samstag fielen, der ja im Dienstplanprogramm in der 5-Tage/woche mit "0" hinterlegt ist, bzw. in der 5,5-Tage/Woche, hier 3,55 Stunden., in Abzug zu bringen?
Ergänzend: natürlich weichen die geplanten Dienste ständig von der hinterlegten Sollarbeitszeit ab, ... wir arbeiten ja nach Dienstplan und das an allen Tagen, 24. Stunden.
Ich hoffe ich habe die Problematik einigermaßen verständlich erklärt.
:
MVG § 40 -»Die Mitarbeitervertretung hat in folgenden Fällen ein Mitbestimmungsrecht: d) Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Festlegung der Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen«.
Wir wissen nicht, was ein 'Rahmenplan' sein soll. Er legt wohl nicht verbindlich Beginn und Ende der Arbeitszeit der Kolleginnen fest. Zieht er für die späteren Anordnungen des Dienstgebers einen Rahmen? Können sich die Kolleginnen auf diesen Rahmen irgendwie berufen? Hat wenigestens die MAV dann einen Durchführungsanspruch?
Vielleicht handelt es sich um die Festlegung der Schichtarten (Legende). Dann können danach nur noch genau diese Schichten angeordnet werden - falls nicht Kolleginnen über TzBfG § 8 oder PflegeZG § 2 für sich Alternativen maßschneidern.
'Grundsätze für die Aufstellung von Dienstplänen' werden bereits über ArbZG § 6 Abs 1 und BAT-KF § 6 aufgestellt. Dienstgeber und MAV können dem weitere hinzufügen. Meist halten sie, bis einvernehmlich davon abgewichen wird.
Ergebnis: Auf die tatsächliche und verbindliche Anordnung der Pläne kommt es dann wirklich an!