Schichtplanung Grenzen aktiv werden verdi
Bunter Vogel Bunter Vogel

Buch der 100 Fragen

Arbeitsrecht ist konkret!
Tarif oder AVRTarif oder AVR
→ TVöD BTK, TVöD BTB, TV-L,
→ TV AWO, BAT.
→ Die AVR der Caritas behandeln sehr ungleich.
    Gib daher den Beruf an und die
    Branche — Krankenhaus, Pflege, SuE, Arzt
→ AVR.DD (vormals AVR DW EKD), BAT-KF
Genaue Angabe oder tariflos.
?
Schicht- und Nachtarbeit?
WerWer vertritt Dich?
Betriebsrat, Personalrat, MAV, schutzlos.
vertritt Dich?

Ohne diese Mindestangaben können wir wenig raten!

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Pia
Frage # 21
19.04.2026 | 19:51
Minus bei Anordnung?
AVR.DD, MAV MVG.EKD, Schichtarbeit, Kreuznacher Diakonie

Ich arbeite in einem Heim als Pflegeassistentin. Ich bin die einzige auf meinem Wohnbereich, alle anderen sind Fachpflegekräfte und somit mehr oder weniger meine Vorgesetzten.

Nun hat mich am Samstag eine Kollegin (nicht die WBL). & nicht die stellv. WBL) 1 Stunde früher nach Hause geschickt, bezw. fragte ob das für mich ok sei weil die Arbeit erledigt war und Sie meinte wir müssten nicht zusammen hier rumsitzen.

Am nächsten Tag hatte ich -1 in meinem Dienstplan. Nun frage ich mich ob das richtig ist.

Ich habe meine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt aber wurde von einer, in diesem Fall, Vorgesetzten heimgeschickt.

Darf sie das überhaupt ? Ist keine Leitung aber mir gegenüber vorgesetzt.

Macht es einen Unterschied ob Sie mich fragt ob ich gehen möchte oder ob sie sagt ich kann/ soll gehen ?

Bunter Vogel Antwort:

Du hast nicht gearbeitet.
Die Arbeitgeberin hat Dir nichts angeordnet.
Die MAV hat nichts mitbestimmt.

Du verwechselst fachliches Weisungsrechts (Schichtleitung) mit der Vorgesetzten (Weisungsrecht bei Arbeitszeit).
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NoAzubi
Frage # 20
19.04.2026 | 18:21
Dienste
AVR.DD, MAV MVG.EKD, Schichtarbeit, Kreuznacher Diakonie

Ich bin seit Anfang April aus der Probezeit raus und arbeite als Assistent und mir ist aufgefallen das einem gerne Dienste weggenommen werden.

Für die große Zulage muss man glaube ich jeden Dienst innerhalb von 6 Wochen 3 mal gemacht haben. Nun ist es bei mir so das seit Anfang des Jahres öfter gerade Nachtdienste die ich in unseren Wunschplan eintrage einfach und meist ohne Rücksprache einfach in andere Dienste abgeändert werden.

Das führt dazu das in meinem Fall ich innerhalb von 6 oder mehr Wochen keinen ND habe und somit auch nicht die große Zulage erhalte. Andere Kollegen haben aber stattdessen 2 ND Blöcke während ich keinen habe was ich unfair finde.

Habe ich bei einem 3 Schicht System nicht den Anspruch oder das Recht ALLE Schichten innerhalb des jeweiligen Monats zu haben ?

Bunter Vogel Antwort:

Einge Schichten belasten besonders (Spätschichten, Nachtschichten, Wochenendschichten).
Du hast Anspruch, nicht mehr als vergleichbare Kolleginnen mit solchen Schichten belastet zu werden. Du hast keinen Anspruch auf Belastung.
§ 20 der AVR.DD regelt die Wechselschicht- und Schichtzulage
Doch dazu schaust Du zunächst in § 9e, was denn ein Wechselschicht auslöst

(2) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, bei denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
(3) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer
Schichtart in eine andere (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr.

Anmerkung zu Abs. 2 und 3:
Wechselschichten liegen vor, wenn in dem Arbeitsbereich „rund um die Uhr“ an allen Kalendertagen gearbeitet wird. Ist zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu leisten, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Wechselschichtarbeit setzt voraus, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach dem Dienstplan in allen Schichten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist; Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst reichen nicht aus.
Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechselschichtarbeit keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen, setzt jedoch ebenfalls sich ablösende Schichten voraus. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss spätestens nach einem Monat in eine andere Schichtart (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) wechseln.
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Klaus
Frage # 19
19.04.2026 | 16:06
TVöD, Personalrat, SchichtarbeitrnWir sind ein kommunaler Rettungsdienst und arbeiten in Tagschichten zu 10 Stunden sowie in Schichten zu 24 Stunden bisher von 7:00 – 7:00 Uhr. Bei letztgenannten soll es nun eine offizielle Verlängerung der Arbeitszeit geben, nämlich in Form einer Übergabezeit. Mit dieser soll der Dienstbeginn auf ca.6:45Uhr vorverlegt und das Dienstende am nächsten Tag auf ca. 7:15 Uhr verlegt werden.Zwischen diesen Uhrzeiten soll sich Umgekleidet werden, angetreten und eine Dienstübergabe am Fahrzeug stattfinden, warum, wieso, weshalb ist wirklich jedem/r Kollegen /in ein Rätsel,ein Sinn oder eine Verbesserung ist nicht erkennbar, die Belastung der gesamten Arbeit wird somit noch größer und wir sind ausschließlich ein Rettungsdienst ohne irgendwelche Feuerwehranteile!rn Die Frage von mir ist nun, ob das denn überhaupt so sein darf? Gibt es in diesem Zusammenhang eine Höchstarbeitsgrenze o.ä. pro Schicht? Darf länger als 24 Stunden vorgeplant gearbeitet werden? Müssen diese Zeiten auch in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeiten nach Arbeitszeitgesetz von 48 Stunden einfließen oder würden die dann anders gewertet? Was könnten wir dagegen tun? Der Personalrat hat in solchen Angelegenheiten für uns nur ein sehr eingeschränktes Gehör...

Bunter Vogel Antwort:

Es handelt sich um Nachtarbeitnehmer/innen im Sinne § 6 ArbZG. Es tauchen bereits Zweifel auf, was die Pausen (§ 4 Satz 3 ArbZG) und die werktägliche Ruhezeit (abschließend 11 Stunden, § 7 Abs. 9 ArbZG) betrifft.
Der TVöD regelt in der linkAnlage zu § 9 die wochendurchschnittliche Höchstarbeitszeit von derzeit 46 Stunden, ab nächstes Jahr 44 Stunden.

teuflisch Ihr dürft arbeiten ohne Unterlass. Dem Arbeitgeber droht dann allerdings § 23 ArbZG mit bis zu einem Jahr Gefängnis.

Die ganzen geschilderten Zumutungen wären - falls die Betroffenen das zulassen wollen - allenfalls über eine freiwillige (nicht erzwingbare) umfassend auch die Maßnahmen zu Gesundheitsschutz regelnde Dienstvereinbarung denkbar. Das geht vielleicht, falls es sich um Schonarbeitsplätze handelt.
Zunge Dann müsste allerdings jede/e einzeln in eine werktägliche Arbeitszeit zwischen 12 und 24 Stunden zustimmen (Abs. 2 der Anlage zu § 9).
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Yogurette
Frage # 18
19.04.2026 | 02:51
Archiv BAT-KF

BAT-KF, MAV nach MVG der EKIR:

Hallo,

gibt es öffentlich einsehbar ein Archiv aller Versionen des BAT-KF?
Also nicht bloß die Fassung, die bis 2007 gültig war, sondern genau den BAT-KF mit allen Ergänzungen und Erklärungen wie er an einem bestimmten Stichtag gültig war?

Grüße

Bunter Vogel Antwort:

Zunge Der BAT-KF ist kein Tarifvertrag, auch keine Bundesregelung und nicht nur für Angestellet; er nennt sich nur so. Er bleibt bloße AVR (Arbeitsvertragsrichtlinie).
Er wird darum auch nicht in das gesetzlich vorgeschriebene Tarifregister eingestellt.
Stattdessen findest Du die aktuelle Version z.B. auf
Stern https://www.kirchenrecht-ekir.de/document/3877
Diese reicht vom Umstieg im Jahre 2007 bis heute. Auf der Titelseite wird jeder Zwischenschritt mit einer Link auf seine Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt dokumentiert.
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Daria
Frage # 17
18.04.2026 | 10:26
Arbeit am Feiertag
TV AWO, Betriebsrat, Nachtdienst

Ich arbeite Teilzeit, bin nur im Nachtdienst. In unserem Dienstplan stehen Monatsanfang die Plus- oder Minusstunden, die man auf seinem Arbeitszeitkonto hat, ist ja dann nachvollziehbar für alle. Ich habe Ostern gearbeitet. Laut TV soll ich einen Ersatzruhetag bekommen. Irgendwann. Warum stehen dann diese aus meiner Sicht zusätzlich erarbeiteten Stunden nicht Ende des Monats als Plus auf meinem Arbeitszeitkonto?
Bezahlt bekomme ich 35% Zuschlag Feiertag.
Für mich ist dann irgendwann nicht mehr nachvollziehbar, ob ich den Ersatzruhetag überhaupt bekomme, denn das Kürzel existiert noch nicht einmal auf der Legende des Dienstplans...

Bunter Vogel Antwort:

nicht gut Der TV AWO regelt keinen "Ersatzruhetag".

mag ich a) Dir steht die Kennzeichung des aufgrund des Feiertags zusätzlichen freien Tags im Dienstplan zu (BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15). Du (und der Betriebsrat) sollst nämlich erkennen können, wann Du die zusätzliche Freizeit erleben darfst.

b) Dein Betriebsrat wird Dir aufklären können, ob Du
* vom Arbeitgeber der Beschäftigtengruppe zugeordnet wirst, welche "pauschal" bei jedem Feiertag - unabhängig ob Du da arbeitest oder dienstplanmäßig frei hast - Deine Zeitschuld im Ausgleichszeitraum um ein Fünftel Deiner wochendurchschnittlichen Zeitschuld vermindert.
* nach dem "Glück-Pech-Prinzip" für jeden Feiertag, an dem Du arbeitest, einen entsprechenden Freizeitausgleich eingeplant bekommst.

Zunge Diese Zuordnung wird in vielen Betrieben am Tarifvertrag vorbei etwas anders, manchmal günstiger gehandhabt; und dies betrifft insbesondere Dauernachtwachen.
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Joschi
Frage # 16
18.04.2026 | 09:04
Teilzeitbeschäftigte Überstundenzuschläge
AVR Caritas Anlage 33 , MAV MAVO, Schichtarbeit 24/7

Vertraglich habe ich mich zur Ableistung von Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.
Es kommt immer wieder vor , dass ich ungeplant länger bleiben muss. Wenn überhaubt werden diese Stunden erst Monate später wieder abgebaut.
Nun sagte mir eine Bekannte, dass es ein Urteil gäbe. wonach mir Überstundenzuschläge zustehen.
Mein Dienstgeber und auch die MAV verneinen dieses. Ihre Begründung ist, dass dieses nur für Vollzeitkräfte gilt.
Unsere Vollzeitkräfte erhalten allerdings auch keine Zuschläge da nach Meinung des Dienstgebers und der MAV dieses gegenüber den Teilzeitbeschäftigten ungerecht wäre.
Kann ich Überstundenzuschläge geltend machen?

Bunter Vogel Antwort:

Du mailst an die Personalabteilung, in Kopie an die MAV Zunge -

»Sehr geehrte Damen und Herren!
Sie haben mich über die im Plan mitbestimmt festgelegte Arbeitszeit beschäftigt; Sie haben mir dies nicht bis zum Ende der Folgewoche durch eine einvernehmliche Freistellung von der mitbestimmt festgelegten Arbeitszeit ausgeglichen. Zu Ihrer Erleichterung liste ich diese Fälle hier auf -
(Datum; Dauer der zusätzlichen Arbeitszeit )
............... ................................................
............... ................................................
............... ................................................
............... ................................................
............... ................................................


Für genau diese Fälle spricht die linkAVR Caritas Anlage 33 in § 4 Abs. 7 iVm § 6 Abs. 1 die Vergütung der Überstunden als solche sowie den Überstundenzeitzuschlag (30 v.H.) zu. Als Teilzeitkraft darf ich nicht wegen meiner Teilzeit schlechter gestellt werden. Aufgrund der Entscheidungen des EuGH und des BAG steht mir deshalb Schadensersatz gemäß AGG in selber Höhe zu. Dies mache ich geltend, auch für die zukünftig gleich gelagerten Fälle. Auf die Gerechtigskeitserwägungen der MAV kommt es bei der Umsetzung von Gesetzen und dem Arbeitsvertrag auch in der Caritas nicht an.
Bitte teilen Sie mir - falls Sie von einer Begleichung absehen wollen - schriftlich mit, falls Ihrer Ansicht nach die AVR oder die Gesetze in Teilen auf unser Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden sollen und welche Teile dies sind.
Mit freundlichen Grüßen
«

Rechne mit Unruhe! teuflisch
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Floreana
Frage # 15
08.04.2026 | 11:19
Einspringen + An- und Abfahrtszeit?

AVR.DD, MAV MVG.EKD, Schichtarbeit

Ich arbeite als Altenpflegerin nach einem Dienstplan; an einem im Dienstplan mit Frei eingeplanten Tag habe ich Arbeitsstunden geleistet. (Weil ich an dem mit frei eingeplanten Tag außerdem "freiwillig und kurzfristig auf Anfrage des Dienstgebers einen Dienst übernommen habe", kann ich die Einspringprämie von 60 € nach § 20a AVR.DD beanspruchen ).

Habe ich mit dem Einspringen am dienstplanmäßig freien Tag auch "Arbeitsstunden außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit" geleistet im Sinne von § 9 Absatz 5 der AVR.DD, sodaß ich zuätzlich auch die An- und Abfahrtszeit mit Stundengarantie vergütet verlangen kann?

Bestimmungen in einer Dienstvereinbarung "Personaleinsatz" im Abschnitt "Vertretungsdienste" lauten:
"(...) Die Vorgesetzte des Arbeitsbereiches bittet die Mitarbeiterinnen um freiwillige und kurzfristige Übernahme erforderlicher Vertretungsdienste. Kann ein erforderlicher Vertretungsbedarf nicht auf freiwilliger Basis sichergestellt werden, wird der Vertretungsdienst angeordnet.
Vertretungsdienste werden durch die Anpassung des Dienstplans von Mitarbeiterinnen zu Zeiten erbracht, die außerhalb des geltenden Dienstplanes liegen."

Bunter Vogel Antwort:

Die einen sagen so, die anderen so.
Verlangen kannst Du viel.
Die Arbeitgeberin hat Arbeit - trotz Dienstplan - von Dir verlangt, und Du hast offenbar "freiwillig" geleistet. Ohne ausdrückliche Zustimmung der MAV (nicht nur Unsinn in einer Dienstvereinbarung) brauchst Du überhaupt nicht leisten.
wütend Nicht clever, wenn Du erst hinterher verlangen willst.
Eventuell deutest Du an, dass, falls jetzt bei Fahrtenaufschlag gezickt wird, beim nächsten Mal Deine Entscheidung anderes aussehen wird.
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Footlocker
Frage # 14
06.04.2026 | 22:36
Nachfrage zu #13

Und wie ist dann in Hospizen ?
Da gibt es sowas auch, also Gedenkgottesdienste

Bunter Vogel Antwort:

Wir vermuten, Dein Arbeitsvertrag im Hospiz enthält keine Verpflichtungen zu religiösen Verrichtungen. Du bist wohl kein Prister oder Küster.
So bleiben eben - im Arbeitsvertrag - nur Tätigkeiten, die sich auf die Religion von Patieten und Angehörige beziehen. Der Arbeitsvertrag bezieht sich auf Tätigkeiten im der Arbeitszeit.

Eventuell auch auf Treue- und Loyalitätspflichten in Deiner Freizeit.
Du darfst also nicht öffentlich über die Gottestdienste schlecht reden oder schreiben. Besuchen musst Du sie in Deiner Freizeit nicht. Aber Deine Vorgesetzten dürfen Dir sagen, wie gern sie Dich da sehen.
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Footlocker
Frage # 13
29.03.2026 | 22:39
AVR.DD, MAV MVG.EKD, Schichtarbeit Kreuznacher Diakonie

Wir halten bei uns im Altenheim einmal am Monatsende einen Gedenkgottesdienst für Verstorbene.

Nun ist es so das man seit einiger Zeit das Gefühl hat, zumindest geht es einigen Kolleginnen und Kollegen so, das erwartet wird, nach dem Dienst, an diesen Tagen freiwillig und ohne Bezahlung oder Überstunden Gutschrift bei diesem Gottesdienst zu helfen. Es wird dann 1 Woche vorher jeder gefragt wer Frühdienst an dem Tag hat und von denen wird dann ganz selbstverständlich erwartet nach Ihrem Dienst bis zum Ende zu bleiben. Ein Kollege, 57, war das letzte Mal (mehr oder weniger freiwillig) nach dem Frühdienst von 6 Uhr bis 20 Uhr 30 anwesend und musste am nächsten Tag dennoch um 6 Uhr zum Frühdienst kommen.
Aber auch die Kolleginnen. die im Urlaub oder im frei sind, werden unter Druck gesetzt zu helfen.

Ich bin noch in der Probezeit und möchte mich ehrlich gesagt nicht zum Ziel von Problemenmachen.

Bunter Vogel Antwort:

Arbeitszeit ist, was "fremdnützig" ist - also im Wesentlichen der Arbeitgeberin nützt. Und was sie anordnet.

Gottesdienstbesuche sind nicht nützlich. Wer - auf Weisung der Arbeitgeberin - in ihrer / seiner mitbestimmt festgelegten Schicht einen Gottesdienst besucht, leistet Arbeit. Der Besuch von Gottesdiensten gehört allerdings - auch in der Kreuznacher Diakonie - nicht zur vertraglich vereinbarten oder übertragenen Tätigkeit. Ausnahme: Die Begleitung von Bewohner:innen in Euerer Arbeitszeit und deren Freizeit zur religiösen Verrichtung.

Zunge Die Arbeitgeberin gestaltet absichtlich eine Grauzone. Wahrscheinlich reicht Eure Bitte: "Können Sie mir diesen Auftrag schriftlich geben, ich möchte dabei versichert sein."
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Gün
Frage # 12
28.03.2026 | 07:58
AVR Caritas Anlage 32 , MAV MAVO, ausschließlich im Nachtdienst, Einrichtung der Altenhilfe, P7, Stufe 5

Bei der Überprüfung meiner Vergütung ist mir aufgefallen, dass meine Nachtzulage lediglich gemäß Stufe 3 vergütet wird. Das bedeutet, dass ich im Vergleich zu meinem regulären Stundenlohn nur einen Zuschlag von unter 20 % erhalte.
Sowohl die Personalabteilung als auch die Mitarbeitervertretung (MAV) haben mir mitgeteilt, dass dies rechtlich korrekt ist.
Ist dies tatsächlich der Fall oder ob ist eine Anpassung der Zulage gemäß meiner Eingruppierung möglich?

Bunter Vogel Antwort:

Du liest in den AVR - link§ 6 Abs. 1:
Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde (...)
b) für Nachtarbeit 20 v. H.,
(..) des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.

wütend Ziel war wohl eine Angleichung der Entgelte. Die "Jüngeren" sollen bei Belastungen nicht billiger sein und deshalb auch nicht vom Chef "bevorzugt" bei Belastungen herangezogen werden.

verdi Da die AVR recht genau den TVöD BT-B nachspielen, kannst Du auch unseren linkRechner zu Rate ziehen.
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