Dienste
AVR.DD, MAV MVG.EKD, Schichtarbeit, Kreuznacher Diakonie
Ich bin seit Anfang April aus der Probezeit raus und arbeite als Assistent und mir ist aufgefallen das einem gerne Dienste weggenommen werden.
Für die große Zulage muss man glaube ich jeden Dienst innerhalb von 6 Wochen 3 mal gemacht haben. Nun ist es bei mir so das seit Anfang des Jahres öfter gerade Nachtdienste die ich in unseren Wunschplan eintrage einfach und meist ohne Rücksprache einfach in andere Dienste abgeändert werden.
Das führt dazu das in meinem Fall ich innerhalb von 6 oder mehr Wochen keinen ND habe und somit auch nicht die große Zulage erhalte. Andere Kollegen haben aber stattdessen 2 ND Blöcke während ich keinen habe was ich unfair finde.
Habe ich bei einem 3 Schicht System nicht den Anspruch oder das Recht ALLE Schichten innerhalb des jeweiligen Monats zu haben ?

Antwort:
Einge Schichten belasten besonders (Spätschichten, Nachtschichten, Wochenendschichten).Du hast Anspruch, nicht mehr als vergleichbare Kolleginnen mit solchen Schichten belastet zu werden. Du hast keinen Anspruch auf Belastung.
§ 20 der AVR.DD regelt die Wechselschicht- und Schichtzulage
Doch dazu schaust Du zunächst in § 9e, was denn ein Wechselschicht auslöst
(2) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, bei denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
(3) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat von einer
Schichtart in eine andere (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) vorsieht.
(4) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21.00 und 6.00 Uhr.
Anmerkung zu Abs. 2 und 3:
Wechselschichten liegen vor, wenn in dem Arbeitsbereich „rund um die Uhr“ an allen Kalendertagen gearbeitet wird. Ist zu bestimmten Zeiten nur Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst zu leisten, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.
Wechselschichtarbeit setzt voraus, dass die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter nach dem Dienstplan in allen Schichten (Frühschicht, Spätschicht, Nachtschicht) zur Arbeit eingesetzt ist; Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst reichen nicht aus.
Schichtarbeit erfordert gegenüber Wechselschichtarbeit keinen ununterbrochenen Fortgang der Arbeit über 24 Stunden an allen Kalendertagen, setzt jedoch ebenfalls sich ablösende Schichten voraus. Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter muss spätestens nach einem Monat in eine andere Schichtart (z. B. von der Frühschicht in die Spätschicht oder gegebenenfalls in die Nachtschicht) wechseln.