Wir schließen mit den Arbeitgebern Tarifverträge. Doch tatsächlich halten viele Arbeitgeber diese eher für Richtlinien oder Vorschläge.
in allen zwei aufeinanderfolgenden Wochen einen arbeitsfreien Sonntag, trotz der Sonderregeln in
.
aus.
auf die tatsächliche Verteilung der Arbeitstage im Wochendurchschnitt um; ungeachtet von
Oft wirkt das zuungunsten der Kolleginnen und Kollegen. Das ist rechtswidrig!
Doch sicher greift das TVG nur bei »tariflichen« Rechten und Ansprüchen. Dazu müssen Arbeitgeber und Beschäftigte selbst Tarifpartei sein. Ein bloßer Bezug auf den TVöD im Arbeitsvertrag reicht nicht. Darum:
Und umgekehrt? Wollen wir dann einzelne unserer Pflichten aus dem Tarifvertrag in Frage stellen?
In jeder Tarifrunde wird der auslaufende Tarifvertrag im Wesentlichen so neu vereinbart und in einigen Punkten angepasst.
TVöD begrenzt die Probezeit bei sachgrundlosen Befristungen auf die ersten sechs Wochen.
Hier geht es nicht um die abweichende Vereinbarung der Dauer der Zeitschuld., sondern um deren Verteilung. Darum stellt der TVöD hier auf »Arbeiszeiten« (Plural) ab.
ist bei Schichtarbeit eine individuelle Vereinbarung von Schichtsystem und Schichtrhythmus die Regel. Auch
regeln ausdrücklich, dass eine individuelle Vereinbarung über die Verteilung zu treffen ist.
Die Arbeit kann auf fünf Kalendertage einer Woche – unter engen Voraussetzungen auch auf einen sechsten – Kalendertag einer Woche verteilt werden. Die Prüfung, ob die tariflichen Voraussetzungen für die Abweichung vom Grundsatz alle (Notwendigkeit, Gründe, betrieblich) erfüllt sind, ist in jeder Kalenderwoche mit sechs Arbeitstagen für jeden dieser Tage durchzuführen.
Der Wortlaut dieser Tarifregel macht nur bei Betrachtung von einzelnen Wochen Sinn, nicht bei einer bloßen Durchschnittsbetrachtung.
§ 6 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf
. Der TVöD hat keine eigene Begriffsbestimmung von Tagen oder Wochen. Anders als beim schutzrechtlichen
(0 bis 24 Uhr), also einer der sieben Wochentage. Unter den Voraussetzungen des
darf der Arbeitgeber regelmäßige Arbeitszeit auch auf Sonntage verteilen.
ist ein Kalendertag mit Arbeitszeit. Der Tarifvertrag betrachtet auch bei der
Tage, auf welche Arbeitszeit verteilt wurde (Protokollerklärung Nr 2). Beim
bemessen. Siehe auch: BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 Rn. 20 / 21 in
§ 6 Abs. 1 Satz 3 bezieht sich auf Kalendertage mit
. Weitere Arbeitstage können auch ausschließlich aus über die regelmäßige hinausgehender Arbeitszeit bestehen: Überstunden gemäß
. Oder sie bestehen nur aus außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit angeordneten Arbeitsstunden: Bereitschaftsdienst gemäß
. Beides begrenzt § 49 Abs. 3 BT-K bzw. BT-B; das garantiert ausdrücklich und umfassend
(von aller Arbeit freie) Tage.
hast Du Anspruch auf 34 bzw. 35 Stunden zusammenhängendes Frei in der Woche (24 Stunden, vorausgehend die werktägliche Ruhezeit von 11 Stunden). An einem Kalendertag mag eine Nachtschicht enden, daran eine 35stündige Ruhezeit anschließen und noch am folgenden Kalendertag eine neue Nachtschicht beginnen. Weitergehend als die Grundrechtcharta schließt § 6 Abs. 1 Satz 3 TVöD einen siebten Arbeitstag in einer Kalenderwoche zumindest bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeit aus.
Die individuell vereinbarte wochendurchschnittliche Zeitschuld steigt.
Sonderregeln.
In Abs. 2 wird allenfalls ein Rahmen zugrunde gelegt. Alles von zwei Wochen bis viele Monate ist zulässig. Lange Zeiträume sind aber meist nicht geeignet.
werden.
Diese Festlegung unterliegt der zwingenden Mitbestimmung (einschließlich dem Initiativrecht) von Betriebsrat, Personalrat und MAV.
Die vertragliche Zeitschuld wird dann zum Ende des schuldrechtlichen Ausgleichszeitraum fällig. Was nicht verplant wurde, verfällt.
Die Zeitschuld ist wochendurchschnittlich bestimmt. Darum kann sie rechtssicher nur als Vielfaches von Wochen errechnet werden.
.
In beiden Dienstleistungsbereichen (Krankenhäuser, Betreuungseinrichtungen) greifen pauschalierende Regeln.
Dabei unterstützt unser Prüfschema
im Sinne § 49 Abs. 2 BT-K und BT-B ist ein
.
Sophie wird mit Schichtdienst im Wechsel belastet. Für Sophie spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Auf den Dienstag fällt ein gesetzlicher Feiertag. Sophie soll
. Auf die genaue Dauer der Feiertagsarbeit kommt es nicht an. Ihre wochendurchschnittliche Arbeitszeit vermindert sich durch den Tarifvertrag pauschal um ein Fünftel ihrer wochendurchschnittlichen Zeitschuld: - 7,7 Stunden.
Der Sonntag fällt mit einem gesetzlichen Feiertag zusammen. Sophie leistet zwar Schichtdienst an allen sieben möglichen Wochentagen. Doch hier zieht die Sonderregel des § 49 BT-K / BT-B nicht; die Zeitschuld wird ihr nicht pauschal vermindert. Hätte sie am Sonntag dienstplanmäßig frei: Pech! Stattdessen greift nun
Kleinb. d. Kein Sonntagszeitzuschlag, ohne Freizeitausgleich 135 % Feiertagszuschlag, steuer- und sozialabgabenbefreit!
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Dienstag. An diesem Tag kann Sophie kein Frei gewährt werden. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine
Freischicht zu (mindestens 7,8 Stunden). Das regelt
. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den
Der Vorfesttag (Heiligabend, Silvester) fällt auf den Mittwoch. An diesem Tag hat Sophie ohnehin / auch ansonsten / dienstplanmäßig Frei. Ihr steht bis zum 24.03. / 31.03 eine
Freischicht zu (7,8 oder 10 Stunden). Das regelt
. Achtung: An diesem Tag entsteht dann gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 zusätzlich der Anspruch auf den
Manch Arbeitgeber macht sich wieder und wieder strafbar, weil er gesetzliche Pausen nicht gewährt. Dafür droht ihm bis zu einem Jahr Gefängnis.
Abs. 2 ArbZG :
● § 6 Abs. 4 TVöD öffnet diesen Weg: Auf Grund des Tarifvertrags kann eine betriebliche Vereinbarung regeln.
● Der Arbeitgeber meint, er könne sie nicht gewähren, weil die Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen das nicht zulassen.
Diese Tarifregel ist sehr sparsam. Sie stellt selbst nicht klar, was sie unter »Arbeitszeitkorridor« verstanden wissen will. Nach dem Wortlaut handelt es sich
● bei weitgehend normaler Lage der Dienste (Abs. 8: »nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit«).
● Arbeitszeitkorridore ermöglichen eine besondere, nur eingeschränkte Form der Gleitzeit. Darum erweitert die Protokollerklärung zu § 6 zunächst: »Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich.«
Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, dass mit Abschluss einer Betriebs-/Dienstvereinbarung das Mitbestimmungsrecht bei Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit verbraucht sei und der Arbeitgeber nun freie Hand hat. Umgekehrt ist damit auch noch nicht die
(freie Wahl über die Lage / Länge des Dienstes) in die Hände der Einzelnen oder ihrer Teams gelegt.
Diese Tarifregel ist sehr sparsam. Sie stellt selbst nicht klar, was sie unter »Rahmenzeit« verstanden wissen will. Nach dem Wortlaut handelt es sich
● bei weitgehend normaler Lage der Dienste (Abs. 8: »nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit«).
● Rahmenzeiten ermöglichen eine besondere, nur eingeschränkte Form der Gleitzeit. Darum erweitert die Protokollerklärung zu § 6 zunächst: »Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich.«
Aus dem Wortlaut geht nicht hervor, dass mit Abschluss einer Betriebs-/Dienstvereinbarung das Mitbestimmungsrecht bei Festlegung von Beginn und Ende der Arbeitszeit verbraucht sei und der Arbeitgeber nun freie Hand hat. Umgekehrt ist damit auch noch nicht die
(freie Wahl über die Lage / Länge des Dienstes) in die Hände der Einzelnen oder ihrer Teams gelegt.
Frisch nach dem ersten Tarifabschluss berichtete die ver.di-Tarifabteilung zur
Der wöchentliche Arbeitskorridor besteht aus täglich festen Schichtlängen.
In der täglichen Rahmenzeit bleibt die Dauer der wöchentlich gesamt abgeforderten Arbeitszeit gleich.
) belastet durch einen Wechsel im Beginn der täglichen Arbeitszeit. Schichtdienst im moderateren, weiteren Sinn scheint nach Absatz 8 zulässig zu bleiben.
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) ist rigoros:
Die »Sozialpartner« Betriebsrat / Personalrat / Mitarbeitervertretung sollten also beim Arbeitgeber auf eine solche Vereinbarung drängen.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 7 Abs. 7
Überstunden beschränkt
§ 7 Abs. 7 auf
überraschende Ergänzungen der im Plan festgelegten Arbeitszeit.
● Überraschende Ergänzungen müssen nur geleistet werden, falls es sich um Überstunden handelt.
● Sie werden aber erst am Ende der Folgewoche zu Überstunden, falls sie nicht bis dahin durch kurzfristige Freistellung von festgelegter Arbeitszeit ausgeglichen wurden.
Überraschend länger
Eigentlich will sich Erika um 20:00 Uhr schnell umkleiden und ab zur U-Bahn. Doch am Donnerstag
läuft es nicht glatt. Schon wieder. Wegen der bekannten Probleme mit zwei Geräten dauert
es deutlich länger, bis die wichtigen Untersuchungsergebnisse vorliegen. Erika kommt erst
um 21:15 Uhr raus. Und sie muss fast 25 Minuten auf die U-Bahn warten. Sie hat –
✓ über die festgelegte Arbeitszeit hinaus
✓ konkludent angeordnete
✓ Arbeitsstunden geleistet, die sich
❓ nicht bis spätestens übernächsten Sonntag ausgleichen.
Es handelt sich (noch) nicht um eine Überstunde, allenfalls um eine Überstundenchance. Erika ist nicht durch
§ 6 Abs. 5 zur Leistung verpflichtet.
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| E. Gaal |
+13,2h |
Plan |
F |
F |
F |
S |
S |
x |
x |
38,5 h |
+13,2h |
38,5 h 7,7 h |
|
Ist |
|
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8,9 |
|
|
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|
|
| 3,6 h |
|
|
|
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1,2 |
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4,8 h |
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x = Frei
Zusätzlich beschränkt
§ 6 Abs. 5 die Anordnung von Überstunden auf den Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten (nachvollziehbar dargelegte Alternativlosigkeit für innerbetriebliche Abläufe).
»Ein Arbeitnehmer leistet Über- oder Mehrarbeit, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder zumindest zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig ist […].
Ausdrücklich angeordnet wird Über- oder Mehrarbeit, wenn der Arbeitgeber sie explizit verlangt […].
Konkludent ordnet der Arbeitgeber Über- oder Mehrarbeit an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch Leistung von Über- oder Mehrarbeit außerhalb der Normalarbeitszeit zu bewältigen ist […].
Mit der Billigung von Über- oder Mehrarbeit ersetzt der Arbeitgeber durch eine Genehmigung nachträglich die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Über- oder Mehrarbeit […].
Der Arbeitgeber duldet Über- oder Mehrarbeit, wenn er sie hinnimmt und keine Vorkehrungen dafür trifft, sie künftig zu unterbinden. Er schreitet nicht dagegen ein, dass die Über- oder Mehrarbeit geleistet wird, sondern nimmt sie weiterhin entgegen […].«
BAG Urteil 20.10.2016 – 6 AZR 715/15 Rn. 66
§ 8 TzBfG ermöglicht, Deine gesamt vertragliche Zeitschuld (einschließlich der über die regelmäßige Wochenarbeitszeit hinausgehenden) auf genau die regelmäßige Wochenarbeitszeit zu verkürzen und zugleich deren Verteilung zu regeln.
Personalleitung Kopie: Interessenvertretung
Antrag auf
Verkürzung meiner vertraglichen Arbeitszeit
Sehr geehrte Damen und Herren!
Ich beantrage, meine gesamte vertraglich vereinbarte Arbeitszeit auf
38,5 (im BT-B:
39) Stunden regelmäßige Arbeitszeit wochendurchschnittlich zu verringern und diesen Durchschnitt binnen des jeweiligen Planungsturnus verteilt bzw. beschränkt zu bekommen. Dies soll von morgen an in drei Monaten beginnen.
Zur gelegentlichen Leistung von Mehrarbeit, Überstunden, Rufdienstinanspruchnahmen und Bereitschaftsdienst bin ich nur noch im Einzelfall mit meiner jeweiligen Zustimmung bereit.
Mit freundlichen Grüßen
……………..………………………
Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte haben es noch einfacher. Es reicht zu verlangen (!), von aller Mehrarbeit freigestellt zu werden.
Personalleitung Kopie: Interessenvertretung
Keine Mehrarbeit
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen bereits mitteilte, ist mir ein
□ Grad der Behinderung von 50 v.H. oder mehr zuerkannt oder
□ Grad der Behinderung von 30 v.H. oder mehr zuerkannt
und ein Antrag auf Gleichgestellung zumindest gestellt.
Bitte stellen Sie mich gemäß § 207 SGB IX von Mehrarbeit frei!
Die Bundesarbeitsrichter haben dazu erläutert, wann Mehrarbeit in diesem Sinne beginnt (03.12.2002 — 9 AZR 462/01): Damit wird für mich alle Arbeitszeit ausgeschlossen, die über acht Stunden werktäglich hinausgeht (§ 3 ArbZG) sowie Arbeit an einem siebten Tag in einer Kalenderwoche (BAG Urteil 27.07.2021 - 9 AZR 448/20).
Mit freundlichen Grüßen
……………..………………………
Hinweis des Bearbeiters
zu § 7 Abs. 8a und b
Die Einschränkungen in § 7 Abs. 8 a und b gelten nicht für alle übrigen Gleitzeitregelungen.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 7 Abs. 8c (zur Rechtslage)
Keine Überraschungenn
rechtsunwirksam
Die Bundesarbeitsrichter:innen haben ihre zunächst entwickelte Rechtsprechung korrigiert -
»Die Überstundenregelung für Wechselschicht- und Schichtarbeit in § 7 Abs. 8 Buchst. c TVöD-K verstößt gegen das Gebot der Normenklarheit
und ist unwirksam. Das Vorliegen von Überstunden richtet sich auch beidieser Beschäftigtengruppe darum allein nach § 7 Abs. 7 TVöD-K.«
BAG Urteil 15.10.2021 – 6 AZR 253/19
Dies betrifft die Sonderregeln Überstunden in Schicht und Wechselschichtarbeit. § 7 Abs. 8 blockiert zunächst die praxisferne Regelung für Überstundenchancen in § 7 Abs. 7: »
Abweichend von Absatz 7 ...«. Die Tarifparteien haben versucht, stattdessen zwei einfache Fallgestalltung zu regeln –
● eine Schicht dauert länger als im Plan festgesetzt (Überraschung)
● der Dienstplan legt mehr Arbeitsstunden fest, als wochendurchschnittlich vereinbart (Überplanung).
In beiden Fällen sollte es sich bei Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten um
Überstunden handeln. Zu deren Leistung wären sie damit über
§ 6 Abs. 5 verpflichtet. Für diese fast schrankenlose Zugriffsmöglichkeit der Arbeitgeber auf die Freizeit der Beschäftigten fehlte es den Bundesarbeitsrichter:innen im Tariftext an klaren Worten.
Doch sie gingen mit ihrer rigorosen Streichung der unklaren Regelung im Kleinb. c noch einen Schritt weiter. Sie erklärten für diese Lebenssachverhalte auch die Aufhebung von § 7 Abs. 7 im Einleitungssatz (»Abweichend von Absatz 7 sind
nur die Arbeitsstunden Überstunden...«) für nichtig. Sie setzten so – gegen den erklärten Willen der Tarifparteien § 7 Abs. 7 – für Schicht- und Wechselschichtarbeitende wieder in Kraft.
Keine Überplanung
Mit dieser Entscheidung fehlt nun einer Überplanung (mehr Arbeitsstunden als vertraglich vereinbart) jede Grundlage im Tarifvertrag. Umso besser!
Am Ende des durch die Betriebsparteien vereinbarten Ausgleichszeitraums (
§ 6 Abs. 2) muss sich die verplante Zeitschuld mit den Festlegungen im Plan tatsächlich ausgleichen (Saldo ist Null). Ist die Zeitschuld erfüllt, endet die Leistungspflicht.
Kurzkommentare zu § 8 Abs. 1 (Zeitzuschläge)
Zu Satz 1
für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge
Zu § 8 Abs. 1 a (Zeitzuschlag für Überstunden 30 v.H.)
Den Entgeltgruppen 1 bis 9b ordnet der Tarifvertrag zu:
| |
Pflege (§ 52 (1) BT-K) |
SuE (§ 52 (3) TVöD BT-B) |
| EG 9b |
P 11 |
S 11b bis S 13 |
| EG 9a |
P 9, P 10 |
S 9 bis S 11a |
| EG 8 |
P 8 |
S 6 bis S 8b |
| EG 7 |
P 7 |
|
| EG 6 |
|
S 5 |
| EG 5 |
|
S 4 |
| EG 4 |
P 6 |
S 3 |
| EG 3 |
P 5 |
|
| EG 2 |
|
S 2 |
Für Teilzeitbeschäftigte kommen ihre monatlichen Zulagen anteilig hinzu –
| Anspruch |
Höhe |
| Zulage § 52 Abs. 5 – 7 BT-K: |
0,15 € je zusätzliche Stunde |
| Wechselschichtzulage (§ 8 Abs. 5) |
1,18 € je zusätzliche Stunde |
| Schichtzulage (§ 8 Abs. 6) |
0,59 € je zusätzliche Stunde |
Und aus der Anlage 1 Entgeltordnung Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 zum Beispiel
| Anspruch |
Höhe |
| Intensivpflegezulage |
0,60 € je zusätzliche Stunde |
| Onkologiezulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Infektionszulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| Geriatriezulage |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
| »Gelähmtenzulage« |
0,28 € je zusätzliche Stunde |
Denn aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH-Rechtsprechung beschloss
die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.–27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden,
auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich
nicht um Überstunden handelt, entsprechend
§ 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das
Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
Die Vergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht in die Jahressonderzahlung (
§ 20 (Bund) Abs. 3 /
§ 20 (VKA) Abs 2) und in den tagegleichen Aufschlagsatz (
§ 21 Satz 3) ein!
💡 Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.
Zu Satz 4
in Zeit umgewandelt und ausgeglichen
§ 7 TVöD beschreibt abschließend zulässige »Sonderformen der Arbeit«,
§ 8 deren »Ausgleich«. »Freizeitausgleich« erscheint nur bei Feiertagsarbeit. In
§ 10 wird das
Arbeitszeitkonto zum regelmäßigen Weg, auf dem Beschäftigte Vergütungsansprüche in Freizeit wandeln.
»Ein bereits entstandener Anspruch auf Überstundenvergütung
kann nicht durch einseitige Freistellung von der Arbeit erfüllt werden, wenn keine
Ersetzungsbefugnis vereinbart ist.«
BAG Urteil 18.09.2001 – 9 AZR 307/00 (Leitsatz)
Inanspruchnahme in der Rufbereitschaft
Auf den Montag fällt ein Feiertag, Sophie wird zur Rufbereitschaft eingeteilt. Sie wird in Anspruch genommen: Die Zeit der Arbeitsleistung einschließlich der Wegezeit waren 4,25 Stunden. Es wird auf die volle Stunde (5 Stunden) aufgerundet. Ihr steht als Ausgleich zu:
● viermal ihr individuelles Stundenentgelt (pauschal § 8 Abs. 3 Satz 1 »sowie für Feiertage das Vierfache«).
● fünfmal ihr »Entgelt für Überstunden« (§ 8 Abs. 3 Satz 4).
● 0,75mal ihr der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 8 Abs. 3 Satz 4).
● 4,25mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Kleinb. d, steuer- und sozialabgabenbefreit). So für Recht erkannt vom LAG Köln Urteil 18.04.2018 – 5 Sa 216/17.
Die Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei 235 von Hundert. Dies betrifft jedoch nur die 4,25 Stunden.
Etwaige Zeitschläge fallen nicht für die Aufrundungsanteile an (
BAG Urteil 24.09.2008 – 6 AZR 259/08).
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
xRD |
|
|
F |
F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
5 |
|
|
7,7 |
7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
|
| |
-7,7 |
|
|
|
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|
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|
|
|
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x = Frei
RD = Rufbereitschaftsdienst
Einspringen am Feiertag
Auf den Montag fällt ein Feiertag. Sophie springt am planfreien Tag ein. Ihr steht als Ausgleich zu:
● 7,7mal ihre Überstundenvergütung als solche
● 7,7mal ihr Überstunden-Zeitzuschlag (30 von Hundert, mindestens aber 15 v.H.)
● 7,7 mal 135 von Hundert Zeitzuschlag für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich (steuer- und sozialabgabenbefreit).
Doch die Protokollerklärung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d deckelt diese Feiertagsvergütung samt Zeitzuschlägen bei
235 von Hundert (§ 8 Abs. 1 Kleinb. d).
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
x |
|
|
F |
F |
S |
S |
33,1 h |
+2,3 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
7,7 |
|
|
7,7 |
7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
|
| |
-7,7 |
|
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|
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|
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|
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
x = Frei
RD = Rufbereitschaftsdienst
Hinweis des Bearbeiters
zu § 49a BT-B / § 50 BT-K
erhöht werden
Für Zeitzuschläge für Nacht,- Sonntags- oder Feertagsarbeit greift ein Privileg: Sie sind steuer- und sozialabgabenbefreit (
§ 3b EStG,
§ 1 nr.1 SvEV). Dabei spart sich der Arbeitgeber zugleich die Beiträge, welche für uns Ansprüche in der gesetzlichen und betrieblichen Rentenversicherung begründen würden.
Die obere Grenze liegt für -
● Nachtarbeit bei 25 Prozent,
● Sonntagsarbeit bei 50 Prozent,
● Feiertagsarbeit bei 125 Prozent,
● Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bei 150 Prozent
Der Tarifvertrag reizt bisher diesen von den Gesetzgebern geschaffenen Rahmen nicht aus. Darum sind betriebliche Interessenvertretungen meist unwillig, ohne Weiteres Beschäftigte mit Arbeit zu diesen Zeiten zu belasten.
Jetzt kann eine betriebliche Vereinbarung diesen Konfliktherd beiseite schaffen.
betrieblich veranlasst
Meist fehlen Anordnungen von ergänzenden Arbeitsstunden die erforderlichen
vorausgehende Abwägungen, die Mitbestimmung; sie kämen zudem unzumutbar
kurzfristig. Die »freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster« Stunden
versteht sich als eine Alternative zur Anordnung.
Betrieblich veranlasst meint: Die Bitte geht von der Betriebsleitung aus; es reicht wohl
auch deren Wissen und Wollen.
freiwillige Übernahme
Freiwillig meint: Ein widerspruchsloses Hinnahmen einer Aufforderung, etwa als stilles Einverständnis, reicht nicht. Das Leisten eines Dienstes ist noch kein Beleg, dass dieser aus freien Stücken und aktiv übernommen wurde. Frei geschieht die Annahme einer angebotenen Schicht wohl nur, wenn keinerlei Notwendigkeit in den Raum gestellt wird. Die freie Zusage der Übernahme sollte dokumentiert werden. Selbst die ausdrückliche Zustimmung bleibt durch die Kolleg*innen widerruflich.
Zusätzlich meint: Der festgelegte Plan wird nicht geändert, sondern ergänzt.
Regelungspunkte für eine solche Vereinbarung:
● Für die Beschäftigten, welche eine Übernahme zusagen, kann die Pflicht begründet werden, im Falle ihrer Absage / Verhinderung dies unverzüglich mitzuteilen.
● Die Vereinbarung verbraucht zwingende Mitbestimmungsrechte. Sie muss darum zumindest den Gesundheitsschutz sicherstellen (wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 31 II, werktägliche Höchstarbeitszeit, werktägliche Ruhezeit, Höchstzahl an Übernahmen). Sie kann die Zustimmung im Einzelfall unter diesen Vorbehalt stellen. Dazu wären die Übernahmen zu dokumentieren und dies zeitnah der betrieblichen Interessenvertretung zuzusenden.
● Die Vergütung der zusätzlichen Arbeitsstunden als solche sollte insbesondere für Teilzeitbeschäftigte zugesagt sein.
● Die Vereinbarung begründet den Anspruch auf einer Sonderzeitzuschlag oder eine Übernahmezulage in der Höhe.
● Sie eröffnet eventuell die Buchungsoption als Sonderkontingent auf das § 10 Arbeitszeitkonto.
● Das zusätzliche Entgelt geht ein in den tagesgleichen Aufschlagsatz (§ 21 ), ebenso in das Gesamtvolumen für LOB (§ 18).
Hinweis des Bearbeiters
zu § 8 Abs. 2
nicht innerhalb des ... Zeitraums ... ausgeglichen
Abgesehen von Überstunden als solchen (§ 8 Abs. 1 Satz 5), Rufdienstinanspruchnahmen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 und 4) und Bereitschaftsdienstentgelt (§ 46 BT-K bzw. BT-B) können weitere zusätzliche Arbeitsstunden während des durch die beiden Betriebsparteien festgelegten Ausgleichszeitraums zu einem positiven Saldo führen (Zeitschuld gegen tatsächliche Arbeitsleistung). Dies betrifft unter anderem tariffremde Überplanung, auch in der Form nicht ausgeglichener Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten.
Diese Betrachtung fängt zudem Korrekturen und andere Zubuchungen bereits während dieser Wochen auf. Der Blick auf die Periode unterscheidet sie von der auf regelmäßige Arbeitszeit verengten Stichtagsbetrachtung in
§ 10 Abs. 3 Satz 1 (»Zeiten, die bei Anwendung des nach § 6 Abs. 2 festgelegten Zeitraums als Zeitguthaben oder als Zeitschuld
bestehen bleiben«). Wegen dieses Unterschieds zählt § 10 Abs. 3 Satz 1 auch diesen § 8 Abs. 2 als eigenständige Buchungsoption auf. Nur mit dieser Deutung stehen in § 10 Abs. 3 Satz 1 nicht zwei identische Lebenssachverhalte (Zeitguthaben und Rechtsgrundverweis in § 8 Abs. 2) nebeneinander.
Die Arbeitgeberin darf über dieses
Plus nicht frei verfügen.
§ 10 Abs. 3 Satz 1 gibt diesen Vergütungsanspruch mit dessen Entstehen als Buchungsoption für eine Verwandlung in Freizeit frei. Fehlt dieser Buchungsauftrag auf Wunsch der/des Beschäftigten, erfolgt zwingend die Vergütung.
Aufgrund rechtlicher Bedenken im Blick auf die EuGH-Rechtsprechung beschloss die Geschäftsführerkonferenz der VKA vom 25.-27.03.2007:
»Es besteht Einigkeit, dass im Fall der Abgeltung in Geld bei Mehrarbeitsstunden,
auch soweit sie über die Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten hinausgehen und es sich
nicht um Überstunden handelt, entsprechend
§ 24 Abs. 3 TVöD nicht nur das Tabellenentgelt, sondern auch die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile in die Abgeltung anteilig einzubeziehen sind.«
Vergütung von Überplanung (nicht von überraschenden Stunden) geht ein
❍ in die Jahressonderzahlung (§ 20 (Bund) Abs. 3 oder § 20 (VKA) Abs. 2) und
❍ in den tagegleichen Aufschlagsatz (§ 21 Satz 3)!
Darauf, ob dieser Vergütungsanspruch stattdessen in Freizeit verwandelt wurde, kommt es nicht an. Erst recht nicht darauf, ob dies über den einzigen tarifkonformen Weg (
§ 10) geschah oder tariffremd.
💡Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 8 Abs. 3
Zu Satz 4
Arbeitsleistung ... innerhalb der Rufbereitschaft
»Sie erreichen mich bei meinem Mobiltelefon. Bitte versäumen Sie nicht, morgen diese private Telefonnumer bei sich zu löschen!«. Am so gewählten Aufenthaltsort erreicht sie ein Anruf. Erst in dem erfährt sie, ob und wohin sie – für den Arbeitgeber – eilen soll. Bereits diese
Wegezeit ist Arbeitszeit.
»Die Arbeitsleistung [...] innerhalb der Rufbereitschaft beginnt nicht mit dem Einsatz im
Krankenhaus, sondern tatsächlich mit dem Verlassen des Aufenthaltsorts nach § 10 Abs. 8 TV-Ärzte/VKA [entspricht § 8 Abs. 3 TVöD] und dem Weg ins Krankenhaus und endet erst nach der Rückkehr am Aufenthaltsort.
Hierbei handelt es sich um tatsächliche Vorgänge und nicht um Fiktionen.«
BAG Urteil 20.08.2014 – 10 AZR 937/13
mit etwaigen Zeitzuschlägen
»Die Auslegung der Anlage 30 AVR-Caritas [entspricht TV Ärzte VKA; § 8 Abs. 3 TVöD] ergibt, dass ein angestellter Arzt für die Inanspruchnahme während der Rufbereitschaft an einem
Feiertag, der auf einen Werktag fällt, auch für Zeiten, die außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit liegen, einen Vergütungsanspruch in Höhe von
235 % seines Stundenlohns hat.«
LAG Urteil 18.04.2018 – 5 Sa 216/17
Leitsatz: »Bei der Berechnung der
Entgeltfortzahlung für Krankheits- und Urlaubszeiten ist das im Referenzzeitraum erzielte Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme während einer Rufbereitschaft nach § 22 Satz 2 TV-Ärzte/VKA einzubeziehen.«
BAG Urteil 06.09.2017 – 5 AZR 429/16
Hinweis des Bearbeiters
zu § 8 Abs. 4
Entgeltanteile, die derart zu Ansprüchen auf Freizeitausgleich faktorisiert wurden,
gehen dennoch in die Bemessung der Entgeltfortzahlung (
§ 21), der Jahressonderzahlung (
§ 20 (Bund) /
§ 20 (VKA)) und in das LOB-Gesamtvolumen (
§ 18) ein.
LAG Niedersachsen
Urteil 14.11.2006 – 12 Sa 773/06
💡 Siehe auch:
Rechner für Tabellenentgelt, Zulagen und Zeitzuschläge.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 8 Abs. 5
[Rn 43] »Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn liegt daher nur dann vor, wenn
in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an
allen Kalendertagen
ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn beispielsweise an Sonn- und Feiertagen in aller Regel keine Schichtarbeit anfällt oder die tägliche Arbeit, sei es auch nur in geringfügiger Form, unterbrochen wird.«
BAG Urteil 16.10.2013 – 10 AZR 1053/12
»Werden in einer Organisationseinheit wechselnde Arbeitsschichten und zu bestimmten Zeiten ausschließlich Bereitschaftsdienste iSd.
§ 7 Abs. 3 TVöD geleistet, wird
nicht "ununterbrochen" iSd.
§ 7 Abs. 1 TVöD gearbeitet. Eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD wird deshalb nicht ausgelöst.«
BAG Urteil 24.09.2008 – 10 AZR 770/07
[Rn 49] »Auf die Bezeichnung der Schicht durch den Arbeitgeber oder in einer Betriebsvereinbarung kommt es nicht an [...]. Schichten, die in der BV Arbeitszeitgestaltung als Früh- oder Spätschichten bezeichnet werden, sind
Nachtschichten im Tarifsinn, wenn sie entweder bis spätestens 04:00 Uhr beginnen oder frühestens um 23:00 Uhr enden.«
[Rn 17] »Der Wortlaut des § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD-K weist keinen Bezug zu einem Kalendermonat auf. Die Tarifnorm gibt vielmehr einen zeitlichen Rahmen von einem Monat vor. Längstens nach Ablauf dieser Zeitspanne muss die oder der Beschäftigte erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden, um Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne zu leisten. Maßgeblich ist demnach der Zeitmonat«
BAG Urteil 24.05.2018 – 6 AZR 191/17
💡 Siehe auch
§ 7 Abs. 1 TVöD (Wechselschichtarbeit) und
§ 27 TVöD (Zusatzurlaub)!
Hinweis des Bearbeiters
zu § 8 Abs. 5 und 6
ständig
»Im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Begriff »ständig« gleichbedeutend mit sehr häufig, regelmäßig oder (fast) ununterbrochen, wiederkehrend, andauernd, dauernd, immer, ununterbrochen und unaufhörlich verwandt. Aus dieser Wortbedeutung und dem tariflichen Gesamtzusammenhang ist zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal »ständig« ebenfalls im Sinne von »dauernd« bzw. »fast ausschließlich« verstanden haben. Nach der Rechtsprechung des Senats […] setzt der Tarifbegriff »ständig« voraus, dass der Arbeiter fast ausschließlich Schichtarbeit verrichtet. Verlangt wird damit, dass der Arbeiter auf Dauer auf Grund von Schichtplänen zur Schichtarbeit eingesetzt wird.«
BAG Urteil 20.4.2005 – 10 AZR 302/04 Rn 35
»Der Senat ist hinsichtlich der Verwendung dieses Begriffs im BundesAngestelltentarifvertrag (BAT) davon ausgegangen, dass die Tarifvertragsparteien das Tatbestandsmerkmal „ständig“ ebenfalls iSv. „dauernd“ bzw. „fast ausschließlich“ verstanden haben […]. Mangels abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien des TVöD den Begriff in diesem Sinn verwendet haben.
Ständig Wechselschichtarbeit leisten daher diejenigen Beschäftigten, denen kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder kraft Direktionsrechts dauerhaft diese Art von Tätigkeit zugewiesen ist […]. Nicht ständige Wechselschichtarbeit iSv. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD leisten demgegenüber diejenigen Beschäftigten, denen Wechselschichtarbeit lediglich vertretungsweise (zB als „Springer“) oder gelegentlich zugewiesen wird […].«
BAG, Urteil 24.03.2010 – 10 AZR 58/09 Rn 19 / 20
»Ob der Beschäftigte diese Voraussetzungen erfüllt, ist auch bei den Zulagen für nicht ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit monatsweise zu bestimmen […].
Hinsichtlich der Zulage für nicht ständige Schichtarbeit ist es nach § 7 Abs. 2 TVöD erforderlich, dass der notwendige Schichtwechsel längstens innerhalb eines Monats erfolgt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kalendermonat, sondern um einen Zeitmonat […]. Der Beginn der einen Schicht und der Beginn der anderen Schicht dürfen nicht mehr als einen Monat auseinander liegen […]. Mindestvoraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer, dem vertretungsweise oder gelegentlich Schichtarbeit zugewiesen wird, innerhalb eines Monatszeitraums
mindestens einen Schichtwechsel absolviert. Ist dies der Fall, so sind alle in Schichtarbeit innerhalb des Monatszeitraums geleisteten Stunden zusätzlich mit der Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 2 TVöD zu vergüten. Die tarifliche Regelung verlangt nicht, dass der vertretungsweise Einsatz immer auf demselben Arbeitsplatz erfolgt, soweit es sich um Arbeitsplätze handelt, bei denen Schichtarbeit oder Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinn geleistet wird.«
BAG Urteil 13.06.2012 – 10 AZR 351/11 Rn. 23 / 24
●
Planänderung? Unschädlich!
»Wird vom geltenden Schichtplan kurzfristig auf Veranlassung des Arbeitgebers abgewichen, so dass in dem Monat die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erreicht wird, bleibt der Anspruch auf die Zulage dennoch erhalten.«
LAG-Niedersachsen – 09.12.2008 – 11 Sa 836/08
●
Krank, Urlaub, Feiertag, Arbeitsbefreiung ... bleiben unschädlich!
»[Rn 22] Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart oder der beiden gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K geforderten Nachtschichten nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist […]. n diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte (ebenso zum Anspruch auf Zusatzurlaub gem. § 27 TVöD […].
[Rn 24] Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit von dem in
§ 21 Satz 1 TVöD normierten Entgeltausfallprinzip und von den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EFZG und des § 1 BUrlG abweichen wollten.
[Rn 27] Bei der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit handelt es sich – wie dargelegt – um einen in Monatsbeträgen festgelegten sonstigen Entgeltbestandteil. Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD ist diese Zulage daher am Zahltag des Monats fällig, für den und in dem der Anspruch entsteht […]. Eine von den allgemeinen Grundsätzen des § 24 Abs. 1 TVöD abweichende Regelung haben die Tarifvertragsparteien für die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD nicht getroffen. Ein Fall des § 24 Abs. 1 Satz 3 aF bzw. § 24 Abs. 1 Satz 4 nF TVöD liegt nicht vor, da die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit in Monatsbeträgen festgelegt ist. Unter diese Vorschrift fällt etwa die stundenbezogene Zulage für nicht ständige Wechselschichtarbeit gem. § 8 Abs. 5 Satz 2 TVöD.«
BAG Urteil 24.03.2010 – 10 AZR 152/09
Hinweis des Bearbeiters
zu § 8 Abs. 6
Hinweis des Bearbeiters
zu § 8 Abs. 7
Stelle in unserem
Rechner als wochendurchschnittliche Arbeitszeit ein oder zwei Stunden ein! Du siehst nun: Neben dem Erhöhungsstundenzuschlag werden auch – anteilig – die Zulagen je Stunde fällig.
All die Zulagen und Zuschläge gehen ein in den gemeinsamen Topf für die LOB-Auszahlungen an alle (
§ 18 ).
Individuell gehen sie ein in den tagesgleichen Aufschlag (
§ 21) bei Urlaubs- und AU-Tagen.
Hinweis des Bearbeiters
Zur Protokollerklärung zu § 9
nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit
Schichtarbeit und Wechselschichtarbeit sind besonderen Belastungen.
Die Verlängerung der Dauer der wochendurchschnittlichen Arbeitszeit kürzt die verbleibende Freizeit; auch das belastet.
Diese beiden Belastungen dürfen nicht kombiniert bzw. kumuliert werden!
Kurzkommentare zu § 10 (Arbeitszeitkonten)
Eine
Kann-Regelung erkennen wir am Hilfstätigkeitswort (Modalverb) »kann«.
❍ »Kann«-Regelungen räumen ausdrücklich weitere Gestaltungsmöglichkeiten ein.
Der Arbeitgeber kann einzelnen Beschäftigten freiwillige Leistungen gewähren.
Diesen kann dabei aus billigem Ermessen (§ 106 GewO, § 315 BGB) ein Rechtsanspruch zustehen. Ein solcher Rechtsanspruch kann zudem im Rahmen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes entstehen (Beispiel: Wenn
ein Arbeitgeber Beschäftigten eine Zulage gewährt, kann diese bei Erfüllung der
Voraussetzungen allen vergleichbaren anderen zustehen).
❍ Der Tarifvertrag öffnet auch den beiden Betriebsparteien in einigen nicht abschließenden Regeln Freiräume. Sie müssen diese Initiativrechte nicht ergreifen, können es aber. So kann der Betriebsrat – nach Scheitern der Verhandlungen – die Bestellung einer Einigungsstelle zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung über die Einrichtung von Arbeitszeitkonten erzwingen (LAG Düsseldorf 06.05.2013 – 7 TaBV 5/13).
Der Übertrag von Saldenständen am Ende eines Ausgleichszeitraumes auf die Zukunft
ist einzig über TVöD § 10 Abs. 3 Satz 1 und 3 tarifkonform – also aufgrund Entscheidung der/des Beschäftigten selbst.
Auf das Arbeitszeitkonto verweisen im TVöD –
● § 6 Abs. 3 Satz 3 (Freigabe des Anspruchs auf Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit zur Buchung)
● § 8 Abs. 1 Satz 4 (Freigabe von Zeitzuschlägen zur Buchung)
● § 8 Abs. 1 Satz 5 (Freigabe von Vergütung zur Buchung)
● § 8 Abs. 3 Satz 6 (möglicher Ausgleich von Inanspruchnahmen in Rufbereitschaften)
● § 49 Abs. 1 Satz 3 BT-K und BT-B (Feiertagsarbeit).
● § 46 Abs. 9 BT-K und BT-B (mögliche Faktorisierung von Vergütung für Bereitschaftsdienst).
Ob und wie Arbeitszeitkonten gemäß § 10 TVöD / TV-L eingerichtet werden, entscheidet im Streitfall die Einigungsstelle:
LAG Düsseldorf, 06.05.2013 – 7 TaBV 5/13
LAG Hamm Beschluss 04.07.2017 – 7 TaBV 47/17
BAG Beschluss 09.11.2010 – 1 ABR 75/09
Hinweis des Bearbeiters
zu § 10 Abs. 3
Zu Satz 1
können ... gebucht werden
Ist die Voraussetzung der Einrichtung eines Arbeitszeitkontos erfüllt, dann gibt der Tarifvertrag eine Reihe von Kontingenten zur Buchung durch die einzelnen Beschäftigten frei:
● Zeitguthaben am letzten Tag des Ausgleichszeitraums (Stichtag)
● Zeitschuld am letzten Tag des Ausgleichszeitraums (Stichtag)
● während der Wochen des Ausgleichszeitraums geleistete zusätzliche Arbeitsstunden ohne Perspektive eines anderen Ausgleichs (§ 8 Abs. 2)
● Überstunden als solche, nach deren Entstehen, falls »die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen« (§ 8 Abs. 1 Satz 5)
● Zeitzuschläge, falls »die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen« (§ 8 Abs. 1 Satz 4)
Dabei werden die betrieblichen Verhältnisse von den Betriebsparteien im Zuge der Aushandlung der betrieblichen Vereinbarung zur Einrichtung der Konten gemeinsam beurteilt.
Die meisten Beschäftigten haben kein Interesse, ihre Zeitzuschläge für Nacht,- Sonntags- oder Feertagsarbeit gegen Freizeit zu tauschen. Denn für diese Vergütungsanteile greift ein Privileg: Sie sind steuer- und sozialabgabenbefreit (
§ 3b EStG,
§ 1 nr.1 SvEV). Dabei spart sich der Arbeitgeber zugleich die Beiträge, welche für uns Ansprüche in der gesetzlichen und betrieblichen Rentenversicherung begründen würden.
Zu Satz 2
Weitere Kontingente ... können
Eventuelle weitere Vergütungsansprüche übergibt der Tarifvertrag der Aushandlung durch die Betriebsparteien. Er räumt ihnen in soweit Optionen ein. Auch diese können sie an den Wunsch der Beschäftigten binden.
● Bereitschaftsdienst: Die Vergütung von Arbeitszeit außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit kann gegen einen entsprechenden Anteil der regelmäßigen Zeitschuld getauscht werden (§ 46 Abs. 8 und 9 BT-K, § 46 Abs. 6 BT-B). Es handelt sich zugleich um eine Maßnahme zur individuell-orientierten Entlastung.
Dieser Weg der Faktorisierung über das Arbeitszeitkonto entzieht dem Arbeitgeber die einseitige Verfügung über den Freizeitausgleich / die Abbuchung.
Zu Satz 3
Beschäftigte entscheidet
Ein Verzicht auf zustehende Vergütung im Tausch gegen eine Anspruch auf Freizeitausgleich wirkt bei den Kontingenten des Satzes 1 nur auf
Wunsch der einzelnen Beschäftigen. Darüber kann weder der Arbeitgeber alleine entscheiden, noch können die beiden Betriebsparteien darüber in einer Betriebsvereinbarung verfügen (den Kolleg*innen in die Tasche greifen).
Die zwingende Voraussetzung »Wunsch« findet sich neben § 10 Abs. 3 Satz 3 auch in
§ 8 Abs. 1 Satz 4 und »entsprechend« in dessen Satz 5.
Hier kann
nicht die wochendurchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit zur Buchung freigegeben werden. Denn –
● über das Konto verfügen ja nur die einzelnen Beschäftigten; der Arbeitgeber würde sein Weisungsrecht über die Arbeitszeit verlieren.
● für die regelmäßige Arbeitszeit steht das verstetigte, monatliche, Tabellenentgelt zu. Es geht auf das Girokonto, nicht auf das Arbeitszeitkonto.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 10 Abs. 5
Hier sind zwingende Gegenstände einer Regelungen aufgezählt.
Zu a)
... Zeitschuld ... Zeitguthaben ...
Der Tarifvertrag verwendet hier nicht die Begriffe
Plus und Minus. Diese beschreiben stattdessen in der
Protokollerklärung zu § 6 das Saldo der Aufzeichnungen.
Das höchstzulässige Zeitguthaben soll nicht größer sein als der realistische Umfang kurzfristiger Anträge auf Freistellung: ein oder zwei Wochen
Zu b)
Fristen
Einerseits wünscht sich der Arbeitgeber auch kurzfristig Überarbeit statt der festgelegten Freizeit; deren Ausgleichsanspruch befüllt nun das Arbeitszeitkonto.
Andereseits wünschen sich die Beschäftigten ebenfalls oft kurzfristig, frei zu sein von bereits festgelegter Arbeitszeit zu bekommen. Diese beiden Fristen stehen in einem inneren Zusammenhang.
Zu c)
Brückentage
Die Tarifparteien dachten hier wohl zunächst nur an Verwaltunsgteile, diemit der Überbrückung einzelner Tage zwischen dem Wochenende und Feiertagen eine Betriebsschließungen erreichen (»Heute geschlossen wegen Brückentag«). Der Text kann aber auch umgekehrt verstanden werden:
Die betriebliche Interessenvertretung kann hier anbieten, die Spanne zwischen dem 24.12. und dem 02.01., die Freitage nach Christi Himmelfahrt und Fronleichnam, ganze Ferienzeiten oder die Haupturlaubszeit gegen Anträge auf Abbuchung zu sperren. Sie beschneidet dabei Freiheiten der Beschäftigten, vermeidet aber auch eventuell Konflikte untereinander bei Antragsflut.
Zu d)
... widerruft ...
Die betriebliche Interessenvertretung kann mit der Vereinbarung zugleich der Gewährung von Freizeitausgleich zustimmen.
Anders als zugesagter Urlaub oder die im Dienstplan verbindlich festgelegte Arbeitszeit ist der Freizeitausgleich (Abbuchung vom Arbeitszeitkonto) widerruflich. Dieser Widerruf der Arbeitgeberin unterliegt der Mitbestimmung und wird damit im Regelfall die Handlungsoptionen des Arbeitgebers erheblich unter Zeitdruck setzen.
Typisch sind hier Regelung über die ausdrückliche Zustimmung der/des Beschäftigten und die Entschädigung durch eine Zubuchung einer Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto.
Muster
● Muster Betriebliche Vereinbarung
● Muster Formular Buchungsoptionen
● Muster Formular für Antrag auf Freizeitausgleich
Gelegentlich verschanzen sich Arbeitgeber hinter den Beschränkungen der von ihnen eingesetzten Arbeitszeit-Software. Für diesen Fall hat sich eine ergänzende Papierlösung bewährt:
● Muster Konto analog
Hinweis des Bearbeiters
zu § 10 Abs. 7
Zu Satz 1
Auf betrieblicher Ebene
Eine übergreifende Regelung verhindert, dass Einzelne bevorzugt oder benachteilt werden.
Das Initiativrecht der Interessenvertretung eröffnet der Tarifvertrag hier neu. Noch fehlen Mustervereinbarungen.
Achtung: Die Fantasien der Einzelnen gehen meist dahin, jetzt mehr oder billiger zu arbeiten, und so früher in die Rente und die Freiheit wechseln zu können.
Das mit dem Arbeiten funktioniert, wenn wir jetzt gesund sind.
Dumm, wenn später sich die Krankheitstage häufen. Denn wenn wir ohnehin nicht mehr arbeiten können, finanziert der Arbeitgeber sein Risiko aus dem Langzeitkonto.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 11 auf ATZ und FALTER
Siehe zudem den
TV FlexAZ: Altersteilzeit (plus Entgeltausgleich in § 7 Abs. 3) und Flexible Altersarbeitszeit (FALTER).
Beachte: Dies bleibt auf
bestehende Regelungen beschränkt (§ 15 Abs. 2 TV FlexAZ).
Hinweis des Bearbeiters
zu § 12 Abs. 3
Die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 ergänzt hier das Nachweisgesetz (NachwG).
Es schreibt in § 2 Nachweispflichten vor:
(1) Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen,
die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die
Niederschrift sind mindestens aufzunehmen: [...]
5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit [...].
Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Angabe, welche Tätigkeit im Rahmen der
vereinbarten Arbeitsaufgabe zugewiesen worden ist. Eine nur allgemeine Umschreibung reicht nicht aus. Hierzu ist eine zumindest stichpunktartige Angabe des Tätigkeitsinhalts erforderlich (
LAG Sachsen-Anhalt Urteil 28.04.2009 9 Sa 425/08 ).
Hinweis des Bearbeiters
zu § 12 SuE
Die
Anlage 1 Entgeltordnung (VKA) beschreibt zunächst
»Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)« in Nr. 1 Satz 5:
»Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet
dieses auch dann Anwendung, wenn die / der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.«
Dies betrifft zum Beispiel Erzieherinnen im Betriebskindergarten eines Krankenhauses oder die Sozialarbeiter. Ihre Eingruppierung finden wir in Teil B Abschnitt XXIV (Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst) der Entgeltordnung.
TVÜ-VKA § 28b enthält weitere besondere Regelungen insbesondere zur Stufenzuordnung der am 30. Juni 2015 nach dem Anhang zur Anlage C zum TVöD eingruppierten Beschäftigten.
Über die Anwendung eines Tätigkeitsmerkmals werden auch dessen gesamte Rechtsfolgen in Bezug genommen. So regelt der
§ 52 TVöD BT-B die besonderen Stufenlaufzeiten.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 17 Abs. 2
Zu Satz 1 und 2
kann ... Zeit ... verkürzt ... verlängert werden
Das Mitbestimmungsrecht lebt dann auf, wenn ein Arbeitgeber mehreren ähnlich
eingesetzten Beschäftigten (Gruppe) einzeln eine derartige Vorweggewährung
anbietet. Die Interessenvertretung bestimmt mit, wer wie viel von diesem Gesamtangebot bekommt.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 18
§ 1 Abs. 2 TVöD AT nimmt neben leitenden Angestellte auch Chefärzte/innen vom
Geltungsbereich des TVöD aus. Darauf, ob für Beschäftigte – etwa eine Ärztin oder ein Arzt – andere einschlägige
Tarifverträge zur Wahl stehen, kommt es dagegen nicht an.
In die Bemessung des Gesamtvolumen, das als Leistungsentgelt zur Ausschüttung kommt, gehören daher
auch die Monatsentgelte der übrigen Ärztinnen und Ärzte sowie deren Bereitschafts- und Rufbereitschaftsvergütungen.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 18a (VKA)
Anreize zur Noch-Mehr-Leistung
Es handelt sich um eine nicht abschließende Aufzählung.
Alle Maßnahmen müssen sich aber im Rahmen der Zweckbestimmung „Verbesserung der Arbeitsplatzattraktivität, der Gesundheitsförderung oder der Nachhaltigkeit“
bewegen. Um die neuen Möglichkeiten, insbesondere die der Sonderzahlung, nutzen zu können,
müssen bestehende Betriebs- oder einvernehmliche Dienstvereinbarungen geändert oder solche neu abgeschlossen werden.
Diese müssen vor allem die Aufteilung des Budgets auf einzelne Maßnahmen regeln.
Wenn in einer Dienststelle/einem Betrieb kein Betriebs- und Personalrat besteht, kann der Dienststellenleiter/ Arbeitgeber ebenfalls die alternativen Entgeltanreize
verwenden. Entscheidet er sich für die alternativen Entgeltanreize, so hat er die möglichst vollständige Verwendung des Budgets sicherzustellen.
Nicht verbrauchte Beträge werden in das Gesamtvolumen nach § 18 (VKA) des Folgejahres übertragen.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 20
»Beim gezahlten monatlichen Entgelt handelt es sich um das zu zahlende Entgelt trotz
denkbarer Irrtümer. Es ist auch nicht sachgerecht, die Höhe der Jahressonderzahlung
von der Dauer der Umsetzung einer Tarifvertragsänderung abhängig zu machen.«
BAG Urteil 16.11.2011 – 10 AZR 549/10
Hinweis des Bearbeiters
zu § 21 PE
Zu Nummer 2 Satz 1
1/65 aus der Summe
»Nicht nur die Tage mit Entgeltfortzahlung in den drei vorausgehenden Kalendermonaten bleiben bei der Bemessung unberücksichtigt. Die Summe der Entgeltbestandteile
(Zähler, Dividend) ist zu teilen durch die Zahl (Nenner, Divisor) der Tage, in denen
diese Summe erarbeitet wurde. Andernfalls würde der Durchschnittswert arithmetisch verfälscht. Bei der Berechnung des nach § 21 Satz 2 TVöD zu bestimmenden
Durchschnittswerts der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile
bleiben nicht nur die für frühere Ausfalltage gezahlten Durchschnittsbeträge, sondern
auch die Ausfalltage selbst unberücksichtigt.«
BAG Urteil 01.09.2010 – 5 AZR 557/09
Kurzkommentare zu § 26 Abs. 1
Zu Satz 1
Anspruch auf Erholungsurlaub
Urlaubsansprüche bei Verteilung der Arbeitstage auf 5 Tage im Wochendurchschnitt
Die Bundesarbeitsrichter entschieden: Der Arbeitgeber müsste sich um den ganzen Urlaub sorgen!
»[Rn. 19: Mitwirkungsobliegenheit] Der Arbeitgeber muss die/den Beschäftigten
spätestens eine Woche nach Entstehen des Urlaubsanspruchs über diesen informieren, ihn zur Beantragung auffordern und hinweisen, dass der Anspruch andernfalls zum Jahresende untergeht.«
Merke: Spätestens am 8. Januar!
»[Rn. 21 bis 23: gesetzlicher Mindesturlaub, tariflicher Mehrurlaub] Diese Grundsätze gelten im Hinblick auf die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers auch für den tariflichen Mehrurlaub. Insoweit haben die Tarifvertragsparteien des TVöD den tariflichen Mehrurlaub nicht abweichend von den gesetzlichen Vorgaben geregelt. Abweichungen bestehen lediglich hinsichtlich der
Dauer des Übertragungszeitraums, nicht jedoch hinsichtlich der Voraussetzungen,
unter denen das Fristenregime aktiviert wird. […] Für einen Regelungswillen der
Tarifvertragsparteien, den tariflichen Mehrurlaub abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, müssen deutliche Anhaltspunkte vorliegen. Fehlen
solche, ist von einem diesbezüglichen Gleichlauf des gesetzlichen Urlaubsanspruchs
und des Anspruchs auf tariflichen Mehrurlaub auszugehen.«
BAG Urteil 31.01.2023 – 9 AZR 107/20
Zu Satz 3
erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch
Zunächst, vor der Umrechnung auf die tatsächliche Verteilung, ist zu prüfen, ob ein Grund für die Kappung vorliegt. Dies trifft regelmäßig
nicht zu.
Anschließend sind Grundurlaub, tariflicher Zusatzurlaub und gesetzlicher Zusatzurlaub jeweils gesondert entsprechend der tatsächlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit (Tage/Woche) umzurechnen und zu runden. Dies betrifft nicht Schichten oder Werktage, sondern Arbeitstage, also Kalendertage mit festgelegter Arbeitspflicht!
»Arbeitstage sind alle Tage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Diese Festlegung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Inhalt des Urlaubsanspruchs als einen Anspruch auf Befreiung von der vertraglichen Arbeitspflicht, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird. Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen [...].
Hierfür spricht auch, dass der TVöD
keine der Vorgängervorschrift § 48 Abs. 8 Satz 2 MTArb entsprechende Regelung enthält. Danach galt für eine Arbeitsschicht, die nicht an dem Kalendertag endete, an dem sie begonnen hatte, als Arbeitstag der Kalendertag, an dem sie begonnen hatte. Demgegenüber stellt der nun maßgebliche § 26 TVöD für alle Formen der Arbeitszeitverteilung ausschließlich auf Arbeitstage ab.«
BAG Urteil 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 Rn. 20 / 21
Dabei ist jeweils der
Ausgleichszeitraum (
§ 6 Abs. 2) zu betrachten:
»Die hier anzuwendende Tarifvorschrift trifft keine besondere Umrechnungsbestimmung für Schichtarbeit. Deshalb ist nach allgemeinen Grundsätzen umzurechnen. Ist die regelmäßige Arbeitszeit nicht auf eine Kalenderwoche verteilt, muss für die Umrechnung eines nach Arbeitstagen bemessenen Urlaubs auf den längeren Zeitabschnitt abgestellt werden, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht ist (...).«
BAG 15.03.2011 – 9 AZR 799/09, Rn. 24
Leitsatz: »Die Regelung in § 26 Abs. 1 Satz 3 TVöD 2010, derzufolge sich der Urlaubsanspruch bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
als auf fünf Tage in der Woche entsprechend erhöht oder vermindert, ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG gemäß § 134 BGB unwirksam,
soweit sie die Anzahl der während einer Vollzeitbeschäftigung
erworbenen Urlaubstage mindert.«
BAG Urteil 10.02.2015 – 9 AZR 53/14
Die Bundesarbeitsrichter haben zudem den Rechenweg aufgeschrieben:
»Die danach maßgebliche Umrechnungsformel lautet:
Urlaubstage × Arbeitstage bei abweichender Verteilung
–––––––––––––––––––––––––––––––––––
Arbeitstage in der Fünf-Tage-Woche
In diese Formel sind folgende Werte einzusetzen:
Als Dividend: Die ›nominell‹ im Tarifvertrag festgelegte Anzahl von 30 Urlaubstagen. Diese sind mit der vom Kläger im Schichtsystem zu leistenden Anzahl von
294 Arbeitstagen zu multiplizieren. Denn nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hatte der Kläger nach den Schichtplänen jährlich 147 Arbeitsschichten zu leisten. Das sind bei den kalendertagübergreifenden Schichten 294 Arbeitstage im Jahr.«
BAG 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 Randnr 26 bis 28
💡 Siehe unseren
Urlaubs-Umrechner!
Freigestellt von festgelegter Arbeit
Für Sophie sind der Montag, Dienstag, Freitag, Samstag und Sonntag jeweils ein
Arbeitstag. Denn an diesen Kalendertagen wurde Arbeitszeit festgelegt. So spannt sich eine Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage. Der Urlaub überspannt alle Kalendertage dieser Woche.
Doch nur an den
Arbeitstagen stellt der Urlaub von Arbeitszeit frei. Nur an diesen verbraucht Sophie jeweils einen ihrer Urlaubstage. Nur an diesen fällt der tagesgleiche Aufschlagsatz (§ 21) an. Wird Sophie an diesen arbeitsunfähig, kann sie ihren Urlaubsanspruch durch Attest sichern.
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
N |
|
|
|
F |
S |
S |
33,1 h |
-5,4 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
U |
U |
u |
u |
U |
U |
U |
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
x = Frei
U = Urlaub
u = Frei im Urlaub
Zu Satz 4
Bruchteile ... bleiben unberücksichtigt
Beim gesetzlichen Urlaubsanspruch (20 Tage Mindesturlaub und 5 Tage Schwerbehindertenurlaub) entstehen auch Bruchteile - zum Beispiel »3,2 Urlaubstage« in der 3,2-Tage/Woche- Behinderungen durch die - vom Arbeitgeber eingekaufte Software rechtfertigen keine nachteiligen Abweichungen von den Tarifansprüchen. In vielen Betrieben wird deshalb mehr aufgerundet.
Zu Satz 5
kann auch in Teilen genommen werden
Arbeitgeber dürfen Beschäftigten keinen Urlaub nehmen, auch nicht Teile des Urlaubs. Grundsätzlich ist der Urlaub zusammenhängend zu gewähren. Doch die Beschäftigten dürfen auch Urlaubsteile in Lage und Umfang beantragen.
Hinweis des Bearbeiters
zu Zusatzurlaub
Zu Absatz 3
... soll bei annähernd gleicher Belastung ...
»Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand ›Gewährung von Zusatzurlaub
bei alternierender ständiger Schicht und Wechselschichtarbeit‹ nach § 27 Abs. 3
TVöD-K nicht offensichtlich unzuständig.«
LAG Baden-Württemberg 20.12.2012 – 1 TaBV 1/12
Zu Absatz 4
... nicht überschreiten
An eine Kappung wäre allenfalls zu denken, falls ein
weiterer Anspruch auf Zusatzurlaubstage in einem landesbezirklichen Tarifvertrag oder betrieblich begründet wurde.
Zu Absatz 5
... gilt ... entsprechend
§ 26 Abs. 2 b betrifft den Teilurlaub bei unterjährigem Eintreten in den Betrieb oder Ausscheiden.
Alle übrigen Bestimmungen des
§ 26 (Umrechnung, Beantragung, Verfall) gelten für den vertraglichen Zusatzurlaub (Schicht- und Wechselschichtarbeit) genauso, jedoch eigenständig, also gesondert vom Mindesturlaub und vertraglichen Mehrurlaub. Wird regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage im Wochendurchschnitt verteilt? Dann ist zwingend entsprechend umzurechnen. Im Folgeschritt wird auf- bzw. abgerundet.
Der so entstandene Anspruch tritt zum Gesamturlaub hinzu. Ein Anspruch auf einen Zusatzurlaubstag verfällt, wenn der Arbeitgeber ihn richtig und rechtzeitig (spätestens eine Woche nach seinem Entstehen) ausweist und unter dem Hinweis auf möglichen Verfall zur Beantragung auffordert. Gelegentlich entsteht ein solcher Anspruch erst gegen Ende des Kalenderjahres / Urlaubsjahres. Eine kurzfristige Beantragung und Zusage der Gewährung ist dann kaum möglich. So wird er automatisch in das Folgejahr übertragen.
Die Bundesarbeitsrichter entschieden: Der Arbeitgeber müsste sich um den ganzen Urlaub sorgen!
Merke: Die einzelnen Zusatzurlaubstage entstehen unterjährig. Der Arbeitgeber muss also jeweils bis spätestens eine Woche nach deren Entstehen seine Mitwirkungsobligenheit erfüllen. Andernfalls kann eine – vom Anspruch überraschte – Kollegin am Jahresende von der Übertragung ins Folgejahr ausgehen.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 29
Zu Absatz 1 e) schwere Erkrankung bb) eines Kindes
... eines Kindes ....
»Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb iVm. Satz 2 TVöD hat ein Beschäftigter Anspruch, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr unter
Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freigestellt zu werden, wenn ein Kind unter zwölf Jahren schwer erkrankt, aufgrund der Erkrankung kein Anspruch auf
Krankengeld nach § 45 SGB V besteht, eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Notwendigkeit der Anwesenheit
des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wird. ...
§ 29 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb TVöD stellt [...] s keine Belastungsobergrenze bei schwerer Erkrankung mehrerer Kinder dar. Dies folgt aus der Begrenzung auf
fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nach § 29 Abs. 1 Satz 3 TVöD.«
BAG Urteil 05.08.2014 – 9 AZR 878/12
Anspruchsvoraussetzungen :
● ein noch nicht 12 Jahre altes Kind
● Bescheinigung der Notwendigkeit einer Betreuung oder deren Überwachung
● kein Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 45 SGB V (in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage, gesamt grundsätzlich nicht mehr 25 Arbeitstage je Kalenderjahr )
● für dieses Kind wurden noch nicht alle der vier zusätzlichen Tage in Anspruch genommen
● die Gesamtgrenze von 5 Arbeitstagen wurde noch nicht erreicht.
Bei schwerer Erkrankung eines Kindes ab 12 Jahren greift e) aa) (»ein Arbeitstag im Kalenderjahr«).
Ist der gedeckelte Anspruch aus § 29 TVöD verbraucht, bleibt weiterhin der – dann unbezahlte – Freistellungsanspruch, etwa aus
§ 28 oder aus
§ 29 Abs. 3 TVöD.
Zu Absatz 3
... Verzicht auf das Entgelt ...
§ 24 Abs. 3 bestimmt: »Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile
nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der
Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.«
Für all die Kalendertage, an denen keine Arbeitsbefreiung beantragt und gewährt wird, steht die - nun etwas gekürzte - Vergütung zu.
Es bleibt ein Anspruch, vermindert für jeden Tag der Befreiung um
Monatsengelt einschließlich Zulagen
––––––––––––––––––––––––––––––––
Anzahl der Kalendertage des Monats
Der Anspruchszeitraum macht mal einen größeren, mal einen kleineren Teil aus. Im Januar vermindert jeder Arbeitsbefreiungstag die Monatsvergütung um ein 31stel, im Febuar um ein 28stel. Es ist ratsam, die Arbeitsbefreiung nicht über Tage ohne festgelegte Arbeitszeit zu legen.
Muster:
Sophie greift nach drei Tagen zusätzlichem Frei. Sie erleichtert sich so um 23,1 Stunden, 14,5 % weniger Arbeitszeit!
3 Tage von 30 Monatstagen, in ihrer Entgeltabrechnung erwartet sie dafür genau 10 % weniger – beim Brutto.
Im Netto fehlen ihr sogar nur 8 %.
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
F |
F |
F |
S |
S |
|
|
38,5 h |
+ - 0 |
| 38,5 h |
|
Ist |
7,7 |
7,7 |
x! |
x! |
x! |
|
|
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|
| |
|
|
|
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|
|
|
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|
|
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
N = Nachtschicht 19:30 bis 06:15 Uhr / 10 h
xF = Frei wegen Feiertag
U = Urlaub
x! = Arbeitsbefreiung ohne
Personalabteilung Kopie: Interessenvertretung
Arbeitsbefreiung ohne Entgelt gemäß § 29 (3) TVöD
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mich wieder und wieder sehr kurzfristig zu Über- bzw. Mehrstunden herangezogen. Ich vermute, dass hier jeweils dringende betriebliche Notwendigkeiten vorlagen.
Deutlich weniger kurzfristig und ebenfalls aus wichtigem Grund (angelaufener Erholungsbedarf und zurückgestellte Aufgaben der Lebensführung) beantrage ich nun im Gegenzug unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub:
☐ vom Mittwoch, den.......
☐ bis einschließlich Freitag, den ………
☐ insgesamt über 3 Kalendertage hinweg.
Bitte beteiligen Sie gegebenenfalls den Betriebsrat / Personalrat / die MAV im Zuge der Mitbestimmung bei der Urlaubs- und Schichtplanung.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 30
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund endet die Probezeit nach
sechs Wochen (§ 30 Absatz 4). Danach ist nicht auf die geplante, sondern auf die
tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses abzustellen.
Ist diese Probezeit beendet, so ist im Rahmen einer gesamten Vertragsdauer von
12 Monaten eine Kündigung erst möglich, wenn sechs Monate überschritten sind.
Nach dem Wortlaut von § 30 Abs. 5 existiert keine Kündigungsfrist, mithin keine
Kündigungsmöglichkeit vom Ende der Probezeit bis das Arbeitsverhältnis länger als
sechs Monate dauert. Insoweit besteht eine Regelungslücke.
(Bepler, Böhle, Mehrkamp, Stöhr: TVöD Loseblattsammlung, § 30 Rnr. 63a, BeckVerlag, April 2013)
Diese Lücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden. Denn § 15 Absatz 3 TzBfG regelt:
»Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag
vereinbart ist.«
Hinweis des Bearbeiters
zu § 34 Abs. 3
TVÜ-VKA § 14 Beschäftigungszeit
(1) Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der jeweiligen tarifrechtlichen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit
im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
(2) Für die Anwendung des § 23 Abs. 2 TVöD werden die bis zum 30. September 2005 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe
– des BAT anerkannte Dienstzeit,
– des BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen, BMT-G/BMT-G-O
anerkannte Beschäftigungszeit
sind, als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TVöD berücksichtigt.
(3) Aus dem Geltungsbereich des BMT-G übergeleitete Beschäftigte, die am 30. September 2005 eine Beschäftigungszeit (§ 6 BMT-G ohne die nach § 68a BMT-G berücksichtigten Zeiten) von mindestens zehn Jahren zurückgelegt haben, erwerben abweichend von § 34 Abs. 3 Satz 1 TVöD den besonderen Kündigungsschutz nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 BMT-G.
Die Anrechnung (Privilegierung) von Vorzeiten beim selben Arbeitgeber ist trotz
Arbeitnehmerfreizügigkeit in der EU zulässig (BAG Urteil 23.02.2017 – 6 AZR 843/15).
Doch die Nichtanrechnung von Vor-Beschäftigungszeiten bei Arbeitgebern, die nicht
zum ›öffentlichen Dienst‹ in den deutschen Kommunen, Ländern oder beim Bund
gerechnet werden, verstößt wohl gegen das Gebot in der europäischen Union auf
Freizügigkeit. Artikel 45 AEUV und 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 sind
dahin auszulegen,
»dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die
von den Dienstnehmer/innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr
zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in
höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur
teilweise berücksichtigt werden.«
EuGH Urteil C514/12 – 05.12.2013
Siehe hierzu auch
§ 22 Abs. 3 (Krankengeldzuschuss),
§ 23 Abs. 3 (Jubiläumszeiten).
Hinweis des Bearbeiters
zu § 36
Wenn Arbeitgeber Betriebe ganz oder in Teilen stilllegen, übersehen sie meist zwei wichtige Tarifverträge:
TV Rationalisierungsschutz für Angestellte.
TV Rationalisierungsschutz für Arbeiter.
Denn diese werden auch in ihren dicken Loseblattsammlungen ausgelassen.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 37
Vergütungsansprüche werden am Zahltag fällig.
§ 24 TVöD bestimmt diese Zahltage
in Abs. 1 Satz 2 und 3. Eine Geltendmachung setzt voraus, dass der Anspruch fällig
ist, deutlich bezeichnet und damit auch die Höhe des Anspruchs konkret benannt
wird. Auch der Zeitraum für den die Geltendmachung verfolgt wird, muss benannt
sein. Der Arbeitgeber gerät so ohne Mahnung in Verzug (
§ 288 Abs. 2 BGB), falls er
für die Verzögerung verantwortlich ist.
Mit der Änderung von § 309 Nr. 13 BGB reicht seit dem 01.10.2016 für die wirksame
Geltendmachung eine Email oder etwa ein Fax: »Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung [...]«, ( § 127 Abs. 2 BGB).
Vielleicht muss später gerichtsfest bewiesen werden, dass Ansprüche so fristgerecht
geltend gemacht wurden. Kann deren elektronische Zustellung durch einen Zeugen
belegt werden? Auf die sichere Seite kommt hier, wer die Geltendmachung im Personalbüro abgibt und sich dabei auf einer Kopie den Eingang quittieren lässt. Oder wer im Schriftverkehr erfolgreich auf eine Empfangsbestätigung bestanden hat.
Seite Mitte 2014 winkt zudem für die Mühen der Geltendmachung ein Ausgleich:
40 € Verzugspauschale, begründet in § 288 Abs. 5 BGB.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 38
Der Begriff „Beschäftigte mit handwerklichen Tätigkeiten“ wird in der Anlage 1 den
Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) unter Nr. 1 (Vorrang
spezieller Tätigkeitsmerkmale) im Satz der Anlage 1 – Entgeltordnung zum TVöD
VKA näher bestimmt und ersetzt insoweit den Begriff „Arbeiterinnen/Arbeiter“.
Nur wegen des in weiten Bereichen für Beschäftige mit handwerklichen Tätigkeiten
fortgeltenden Überleitungsrechts hallt in
§ 38 Abs. 5 Satz TVöD AT die Unterscheidung zwischen Angestellten und Arbeiterinnen/Arbeiter nach.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 45 Abs. 1
Zu Satz 1
außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
Erst wird die gesamte fällige Zeitschuld im Plan festgelegt. Dann kann außerhalb noch Bereitschaftsdienst angeordnet werden.
»Bezogen auf die regelmäßige Arbeitszeit ist der Bereitschaftsdienst eine zusätzliche Leistung [...]. Er kann
nicht anstatt der regelmäßigen Arbeitszeit angeordnet werden [...].«
BAG Urteil 17.01.2019 – 6 AZR 17/18 Rn 17
»Die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit führt zu vorübergehenden, nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Verlängerungen der betriebsüblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat hat danach auch mitzubestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll.«
BAG Beschluss 29.02.2000 – 1 ABR 15/99
Ebenso für den Personalrat:
»Die Anordnung von Bereitschaftsdienst ist unabhängig davon, ob Überstundenvergütung oder Freizeitausgleich gewährt wird, als Anordnung von Überstunden nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG mitbestimmungspflichtig.«
BVerwG 28.03.2001 - 6 P 4/00
an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten
Der Arbeitgeber bestimmt den Aufenthaltsort? Etwa –
● »Im Umkreis von 10 Kilometern zum Betriebsteil!«
● »In den Räumen des Arbeitsbereichs; das Rauchverbot wird dazu gelockert!«
● »Im Umkreis der Erreichbarkeit des betrieblichen Dect-Telefons. Dies ist pausenlos bei sich zu tragen, auch beim Besuch von Toiletten!«
Dies betrifft auch das Verhalten und die Ordnung im Betrieb. Die gesetzliche Interessenvertretung (Betriebsrat, Personalrat, MAV) bestimmt also mit. Greift der Arbeitgeber vor? Dann kann die Interessenvertretung ihr Initiativrecht für eine Betriebs- / Dienstvereinbarung nutzen!
Bis fünf zählen
Für Sophie sind der Montag, Dienstag, Freitag, Samstag und Sonntag jeweils ein
Arbeitstag. Denn an diesen Kalendertagen ist für sie
auch regelmäßige Arbeitszeit festgelegt. So spannt sich eine mit Bereitschaftsdienst kombinierte Nachtschicht zugleich über Montag und Dienstag, beide werden Arbeitstage.
Sophie wird also tarifkonform an
fünf der sieben Kalendertage zu Arbeitszeit geplant. Für einen sechsten Tag mit regelmäßiger Arbeitszeit fehlt es an der in
§ 6 Abs. 1 Satz 3 geforderten betrieblichen Notwendigkeit. Längere Nachtschichten wären gesetzwidrig.
Minus 10,9 Stunden? Im Plan fehlt es an der Festlegung der gesamten fälligen regelmäßigen Zeitschuld! Das kann kaum nachgeholt werden. Das Arbeitszeitmodell ist unzulässig! Zudem ist die Pause zu kurz; hier werden wohl mehr als 6 Stunden pausenlos am Stück abgefordert.
Dennoch steht Sophie die Vergütung für ihre 6 Stunden aus zusätzlichem Bereitschaftsdienst zu.
| |
Saldo |
|
Mo |
Di |
Mi |
Do |
Fr |
Sa |
So |
Summe |
Saldo |
| Sophie |
+ - 0 |
Plan |
S BD |
BD F |
|
|
F |
S |
S |
27,6 h |
-10,9 h |
| 38,5 h |
|
Ist |
4 |
0,5 |
|
|
7,7 |
7,7 |
7,7 |
|
|
| |
max. 48 |
|
+6 |
|
|
|
|
|
+6 |
33,6 |
F = Frühdienst 06:00 bis 14:15 Uhr / 7,7 h
S = Spätdienst 11:45 bis 20:00 Uhr / 7,7 h
S BD F = Kombinationsschicht aus
Spätschicht 19:30 bis 23:30 Uhr / 4 h
BD =Bereitschaftsdienst 23:30 bis 06:00 Uhr / 6 h
F = Frühdienst 06:00 bis 06:30 Uhr / 0,5 h
Zu Satz 2
Der zweite Satz schränkt im BT-K und im BT-B die Anordnung von Bereitschaftsdienst darauf ein –
wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt
Der Anfall der Arbeit (Arbeitseinsätze) wird dazu über eine Zeitspanne erfasst. Das Erfasste begründet die Erfahrung. Aus ihm lässt sich die Tageszeit ableiten, zu welcher die durchschnittliche Auslastung erstmals unter 50 von Hundert sinkt (Schwellenwert).
Falls zu einer späteren Tageszeit dieser Schwellenwert wieder überschritten wird, endet zugleich die Erlaubnis (»darf«), Bereitschaftsdienst anzuordnen.
Zeitspannen der gesetzliche Pausen sind ohne jeden Arbeitsanfall und ohne die Pflicht, sich bereit zu halten. Das Einschieben von Pausen erhöht meist die durchschnittliche Auslastung in der übrigen Zeit.
»Selbst wenn der Beklagte bei der Anordnung dieser Dienste gegen Bestimmungen des ArbZG verstoßen haben sollte oder eine Anordnung erfolgte, obwohl es an der tariflich vorgesehenen Belastungsanalyse fehlte, hat das nicht zur Folge, dass die Zeit des Bereitschaftsdienstes vergütungsrechtlich wie volle Arbeitszeit zu behandeln wäre [...].
Gleiches gilt hinsichtlich der gerügten Verstöße gegen Bestimmungen der Dienstvereinbarung [...]; auch dadurch würde sich am Charakter der geleisteten Stunden als Bereitschaftsdienststunden nichts ändern. [...]
Auch ein Verstoß gegen § 3 ArbZG würde nicht dazu führen, dass Bereitschaftsdienst wie Vollarbeit
anzusehen ist; er verliert dadurch nicht den Charakter als Bereitschaftsdienst.«
BAG Urteil 16.10.2013 – 10 AZR 9/13 Rn. 55 und 57
Hinweis des Bearbeiters
zu § 45 Abs. 2, 3
§ 45 Abs. 2 und § 45 Abs. 3 erinnern an die gesetzlichen Pausen. Der Tarifvertrag hat die werktägliche Ruhezeit übersehen. Doch die Pausen wollte er nicht vergessen.
die gesetzlich vorgeschriebene Pause verlängert diesen Zeitraum nicht
...
die tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
Der TVöD stellt den Arbeitgeber offenbar nicht von seiner Pflicht frei, spätestens alle sechs Stunden eine Pause von Arbeitszeit zu gewähren.
Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit - also keine Pause.
»Der Arbeitnehmer kann [im Bereitschaftsdienst] nicht frei darüber verfügen, wo und wie er seine Ruhepausen verbringt. Das steht einer Pause, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitnehmer frei über die Nutzung des Zeitraums bestimmen kann [...] entgegen«.
BAG Urteil 16.12.2009 – 5 AZR 157/09
Hinweis des Bearbeiters
zu § 45 Abs. 5 (Ausgleichszeiträume)
Schutzrechtlich legt das ArbZG die Höchstgrenze der werktäglichen Arbeitszeit auf höchstens acht Stunden - durchschnittlich (bei höchstens sechs Arbeitstagen je Woche). Für diesen Ausgleich braucht es einen festen Zeitraum. Die Betriebsparteien legen ihn fest. Da gibt es viel zu beachten:
● Zunächst stolpern wir in Artikel 16 der EU-Arbeitszeitrichtlinie:
Bezugszeiträume
Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar [...]
b) für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten [...]
c) für Artikel 8 (Dauer der Nachtarbeit) einen Bezugszeitraum, der nach Anhörung der Sozialpartner oder in Tarifverträgen
oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene festgelegt wird.
● Die Beschäftigten, denen Bereitschaftsdienst zugemutet wird, sind wohl Nachtarbeitnehmer im Sinne von § 2 Abs. 5 ArbZG. Sie stehen unter besonderem Schutz. § 6 Abs. 2 ArbZG lässt dazu die Wahl zwischen vier Wochen und einem Kalendermonat.
● Die EU-Schutzrichtlinie und in der Folge das deutsche Arbeitszeitgesetz öffnen unübersichtlich mit Ausnahmen und Sonderlaubnissen. Doch knüpfen sie diese jeweils an Voraussetzungen. Zunächst beachten wir Artikel 19 der EU-Arbeitszeitrichtlinie:
Grenzen der Abweichungen von Bezugszeiträumen
[...] Den Mitgliedstaaten ist es jedoch mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer wahren, freigestellt zuzulassen, dass in den Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume festgelegt werden, die auf keinen Fall zwölf Monate überschreiten dürfen.
● § 7 Abs 1 ArbZG hat diese Voraussetzungen nicht noch einmal wiederholt:
Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder
auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, [...]
4. abweichend von§ 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b) einen
anderen Ausgleichszeitraum festzulegen [...]
Der TVöD verlängert nicht. Er legt selbst keinen - erst recht keinen anderen - Ausgleichszeitraum fest. Er lässt dies aber zu und reicht es wortkarg als Aufgabe für die Betriebsparteien (Arbeitgeber, Interessenvertretung) durch.
Der TVöD hat auch die gesetzliche Vorschrift der Form einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nicht wiederholt. Er erinnert in § 45 Abs. 2 und 3 an den »Rahmen des § 7 ArbZG«. Er verweist nun lediglich auf seinen
Satz 1 des
§ 6 Abs. 2 TVöD:
§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit
(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit
ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen.
2Abweichend von Satz 1
kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten
haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
Dieser Grundsatz zieht den äußeren denkbaren Rahmen - »bis zu einem Jahr«. Und es stellt uns vor die Aufgabe, misstrauisch angebliche »objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Gründe« zu untersuchen. Rechtfertigen sie eine Verlängerung über den Kalendermonat hinaus? Wir beginnen mit den Fragen:
● Wer sind hier die betroffenen Nachtarbeitbeitnehmer/innen?
● Was wird bislang zu deren Schutz organisiert?
● Wie sind die Messergebnisse bezüglich der Belastung und wie die des Erfolgs der Schutzmaßnahmen?
Dann soll die mögliche Belastung unter anderem durch nächtliche Alleinarbeit erfasst und beurteilt werden – durch Experten der Arbeitssicherheit (§ 5 ArbSchG).
Danach erst beraten wir Lage und Länge der Ausgleichszeiträume. Vier Wochen oder Kalendermonat? Jeder Tag länger als ein Kalendermonat verlangt den Weg über eine – freiwillige – Betriebs- / Dienstvereinbarung.
Bis dahin stellen wir die Anordnung von Bereitschaftsdiensten zurück.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 45 Abs. 6 (Meldepflicht)
Der Kommunale Arbeitgeberverband (KAV) reagiert manchmal verwundert, wenn ein Betriebsrat ihm die Aufnahme von betrieblichen Verhandlungen meldet.
Im Idealfall löst eine Meldung durch die Betriebsparteien beim Landesfachbereich von ver.di (zuständig ist die Landebezirkliche Tarifabteilung) eine Visite der im Bezirk verantwortlichen ver.di-Beschäftigten aus (betreuende Sekretäre / »Hauptamtliche«). Gemäß § 2 BetrVG wirkt ver.di im Betrieb mit dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber zusammen.
Die Tarifparteien wollten die Öffnungen bei Höchstarbeitszeit und Ausgleichzeitraum nicht unbesehen an die Betriebe weiterreichen.
Zu oft haben noch ungeschulte Betriebsräte / PR / MAV eine ihnen durch die Arbeitgeberin vorgelegte Betriebsvereinbarung unterschrieben. Und die Beseitigung einer solchen Betriebsvereinbarung / Dienstvereinbarung bereitet später Mühe und Kosten.
Ein Unterlassen der Meldung an die zuständigen Tarifparteien auf Landesebene hat spätestens dann rechtliche Folgen, wenn Zweifel an der Zulässigkeit einzelner unterschriebenen Regelungen und Zumutungen aufkommen. Die Betriebsvereinbarung gilt dann wohl nicht in den übrigen Teilen weiter.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 45 Abs. 8
Zu Satz 1
Die Anordnung von Rufbereitschaft wird in § 45 BT-K und § 45 BT-B besonders eingeschränkt.
erfahrungsgemäß
Der Anfall der Arbeit (Arbeitseinsätze) wird dazu über eine Zeitspanne erfasst. Das Erfasste begründet die Erfahrung. Es werden die Rufbereitschaften, in denen es zu einer oder mehreren Inanspruchnahmen kommt, ins Verhältnis gesetzt zu denen ohne Inanspruchnahmen.
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt
§ 45 Absatz 1 zu Bereitschaftsdienst legt die Schwelle dort, wo »die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt«. § 45 Abs. 8 zu Rufbereitschaft legt die Hürde deutlich höher: Die Rufbereitschaftsdienste ohne Ruf müssen die Regel sein, die Rufbereitschaftsdienste mit Inanspruchnahmen die Ausnahme.
Eine Ausnahme liegt sicher vor bei einem Verhältnis 9 zu 1. Andere sehen bereits bei einem Verhältnis von 3 zu 1 eine Ausnahme. Falls später dieser Schwellenwert wieder überschritten wird, endet zugleich die Erlaubnis (»darf«), Rufbereitschaften anzuordnen.
lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt
Manche Arbeitgeber lesen den Tarifvertrag nur oberflächlich. Sie bauen Personalreserven ab; bei überraschenden Krankmeldungen soll nun die Rufbereitschaft einspringen. Das ist tarifwidrig. Denn die Tarifparteien haben da einen Riegel vorgeschoben.
Ihr Tarifvertrag regelt nicht etwa recht einfach – »Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaften nur ausnahmsweise in Anspruch nehmen.« Er stellt hier weitergehend auf die Arbeit selbst ab. Es macht einen Unterschied, ob bei gleichbleibendem Arbeitsanfall eine Arbeitskraft ausfällt, oder ob überraschend zusätzliche Arbeit anfällt. Beim Ausfall einer Arbeitskraft wird die Arbeit lediglich auf eine andere Beschäftigte verschoben.
Die betriebliche Interessenvertretung muss im Zuge ihrer Überwachung der Einhaltung des Tarifvertrags solchen Missbrauch verhindern. Die einzelnen Beschäftigten können tarifwidrige Inanspruchnahmen verweigern; doch sie kündigen dies wohl besser vorher gemeinsam an!
Zu Satz 2
Die Verlängerung der Höchstarbeitszeit stößt an überraschende Grenzen.
Höchstarbeitszeit von zehn Stunden (§ 3 ArbZG)
Handelt es sich um Nachtarbeitnehmer:innen im Sinne
§ 2 Abs. 5 ArbZG? Deren tägliche Höchstarbeitszeit begrenzt nicht § 3 sondern
§ 6 Abs. 2 ArbZG. Den Schutz der Nachtarbeitnehmer:innen tastet hier der TVöD, anders als in § 45 Abs. 2 und 3, nicht an.
Die abschließende werktägliche Ruhezeit kann laut
§ 5 Abs. 3 ArbZG auf 5,5 Stunden verkürzt werden. Weder der TVöD noch das ArbZG verkürzen diese Spanne – sie lassen nur zu, dass die Betriebsparteien hier die zusätzliche Belastung und die Ersatzruhezeit (Lage, Länge, Kennzeichnung) regeln. Es handelt sich dann um eine nicht erzwingbare, freiwillige Betriebsvereinbarung.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 45 Abs. 9
Der TVöD schraubt in
§ 6 Abs. 4 den Gesundheitsschutz bei Höchstarbeitszeit, Pausen, werktäglicher und wöchentlicher Ruhezeit zurück.
unberührt
Trotz der in § 45 bereits zugestandenen Zumutungen stehen diese Öffnungen des
§ 6 Abs. 4 dem Arbeitgeber weiter offen. Unter sehr engen Voraussetzungen –
● es braucht Gründe, welche dies rechtfertigen
● diese müssen im Betrieb liegen (nicht im Arbeitsvertrag)
● es muss eine (freiwillige) Betriebs- oder Dienstvereinbarung geschlossen werden
● die Vorgaben zum Ausgleich (Gesundheitsschutz) im Arbeitszeitgesetz müssen ausgestaltet werden.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 45 Abs. 10
Aufgrund § 1 TVöD sind die in Abs. 10 angesprochenen Einrichtungen dem Geltungsbereich des TVöD BT-B zugeordnet. Dieser Absatz ist deshalb ohne tatsächlichen Regelungsgehalt.
Mit Blick auf gewachsene arbeitsvertragliche Bezugnahmen, durch eine Unsicherheit bei der Abtrennung des Geltungsbereichs des TVöD BT-K im Jahr 2006 oder infolge eines redaktionellen Versehens verblieb er im § 45 TVöD BT-K.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 46
Faktorisierung meint: Die Beschäftigten oder ihre Interessenvertretung rechnen und verwandeln
Bereitschaftsdienstvergütung in einen Anspruch auf Freizeitausgleich. Der Freizeitausgleich ist um einen Faktor kleiner als die zuvor geleistete Arbeitszeit im Bereitschaftsdienst.
Freizeitausgleich stellt von zuvor im Plan festgelegter Arbeitszeit frei. Er wird dazu ebenfalls im Plan »vorgesehen«.
💡 Eine Betriebs-/Dienstvereinbarung kann diesen unliebsamen Tausch auf den goldenen
Weg über das Arbeitszeitkonto
(§ 10) beschränken. Über dies verfügen die Beschäftigten selbst.
Andernfalls ist die erforderliche Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich
an keine Form gebunden. Die Beschäftigten müssen dazu nicht etwa ausdrücklich
zustimmen. Es reicht schon ihre widerspruchs- und vorbehaltslose Inanspruchnahme
von zusätzlich gewährter Freizeit. (siehe
BAG Urteil 19.11.2009 – 6 AZR 624/08)
💡 Sag ausdrücklich »Nein!« und verdiene mehr.
Personalabteilung Kopien: Interessenvertretung / Vorgesetzter
Kein Einvernehmen
Sehr geehrte Damen und Herren,
zwischen Ihnen und mir besteht nicht das in § 46 TVöD BT-K / BT-B normierte Einvernehmen über eine Verrechnung meiner Vergütungsansprüche aufgrund geleisteter Bereitschaftsdienste gegen regelmäßige Zeitschuld,
☐ weder aufgrund § 8.1 Abs. 7 oder 8 TVöD-K als »Freizeitausgleich«
☐ noch aufgrund § 12 Abs. 6 TV-Ärzte/VKA als »weitergehender Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste«.
Stattdessen bin ich aber im Einzelfall für bessere Lösungen offen:
☐ entweder als Ausgleich über § 28 TVöD (Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts),
☐ oder als eine Faktorisierung auf ein vereinbartes Arbeitszeitkonto, welches meinen Abbuchungswünschen folgt.
Bitte nehmen Sie diese Erklärung zu meinen Personalakten.
Mit freundlichen Grüßen
...................................................................................... (Datum)
......................................................................................................... (Name, Unterschrift)
Hinweis des Bearbeiters
zu § 49
Zu Satz 1
Arbeitszeit ... wird durch eine entsprechende Freistellung ... ausgeglichen
»Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Freizeitausgleich für die an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen
Werktag fallen, geleistete Arbeitszeit gemäß Satz 1 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2
Buchst. d idF des § 43 Nr. 5 TV-L [entspricht § 49 BT-K und BT-B] im Dienstplan des Klägers
gesondert auszuweisen.«.
BAG Urteil 17.11.2016 – 6 AZR 465/15
»[Rn 23] § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TVöD spricht nur von Feiertagsarbeit ohne und mit Freizeitausgleich. Dieser muss nicht denselben zeitlichen Umfang wie die Feiertagsarbeit haben. Der pauschalierte Ausgleich des § 49 Abs. 2 Satz 1 TVöD-BT-K wird dem gerecht. Nach dem Sinn der Tarifnorm soll der Beschäftigte regelmäßig ersatzweise einen Arbeitstag unter Fortzahlung der Vergütung frei bekommen.
[Rn 26] Der Protokollnotiz wird Rechnung getragen, wenn als Grund der Verminderung der Arbeitszeit in der betreffenden Woche Freizeitausgleich für Feiertag angegeben ist. Ob das im Streitfall geschehen ist, kann dahingestellt bleiben; denn die Protokollerklärung begründet, obwohl zwingend, keine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Freizeitausgleich, sondern dient der Klarstellung und dem Beweis. Im Zweifel ist mit einem freien Tag kein bestimmter Freizeitausgleich verbunden.«
BAG Urteil 09.07.2008 – 5 AZR 902/07
Hinweis des Bearbeiters
zu § 49
Mindestanspruch: Zwei arbeitsfreie Tage innerhalb von zwei Wochen, einer fällt auf einen Sonntag.
»Arbeitsfrei« umfasst auch frei von Bereitschaftsdienst und frei von Rufdienst-Inanspruchnahmen.
Hinweis des Bearbeiters
zu § 49a BT-B / § 50 BT-K
erhöht werden
Für Zeitzuschläge für Nacht,- Sonntags- oder Feertagsarbeit greift ein Privileg: Sie sind steuer- und sozialabgabenbefreit (
§ 3b EStG,
§ 1 nr.1 SvEV). Dabei spart sich der Arbeitgeber zugleich die Beiträge, welche für uns Ansprüche in der gesetzlichen und betrieblichen Rentenversicherung begründen würden.
Die obere Grenze liegt für -
● Nachtarbeit bei 25 Prozent,
● Sonntagsarbeit bei 50 Prozent,
● Feiertagsarbeit bei 125 Prozent,
● Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai bei 150 Prozent
Der Tarifvertrag reizt bisher diesen von den Gesetzgebern geschaffenen Rahmen nicht aus. Darum sind betriebliche Interessenvertretungen meist unwillig, ohne Weiteres Beschäftigte mit Arbeit zu diesen Zeiten zu belasten.
Jetzt kann eine betriebliche Vereinbarung diesen Konfliktherd beiseite schaffen.
betrieblich veranlasst
Meist fehlen Anordnungen von ergänzenden Arbeitsstunden die erforderlichen
vorausgehende Abwägungen, die Mitbestimmung; sie kämen zudem unzumutbar
kurzfristig. Die »freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster« Stunden
versteht sich als eine Alternative zur Anordnung.
Betrieblich veranlasst meint: Die Bitte geht von der Betriebsleitung aus; es reicht wohl
auch deren Wissen und Wollen.
freiwillige Übernahme
Freiwillig meint: Ein widerspruchsloses Hinnahmen einer Aufforderung, etwa als stilles Einverständnis, reicht nicht. Das Leisten eines Dienstes ist noch kein Beleg, dass dieser aus freien Stücken und aktiv übernommen wurde. Frei geschieht die Annahme einer angebotenen Schicht wohl nur, wenn keinerlei Notwendigkeit in den Raum gestellt wird. Die freie Zusage der Übernahme sollte dokumentiert werden. Selbst die ausdrückliche Zustimmung bleibt durch die Kolleg*innen widerruflich.
Zusätzlich meint: Der festgelegte Plan wird nicht geändert, sondern ergänzt.
Regelungspunkte für eine solche Vereinbarung:
● Für die Beschäftigten, welche eine Übernahme zusagen, kann die Pflicht begründet werden, im Falle ihrer Absage / Verhinderung dies unverzüglich mitzuteilen.
● Die Vereinbarung verbraucht zwingende Mitbestimmungsrechte. Sie muss darum zumindest den Gesundheitsschutz sicherstellen (wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 31 II, werktägliche Höchstarbeitszeit, werktägliche Ruhezeit, Höchstzahl an Übernahmen). Sie kann die Zustimmung im Einzelfall unter diesen Vorbehalt stellen. Dazu wären die Übernahmen zu dokumentieren und dies zeitnah der betrieblichen Interessenvertretung zuzusenden.
● Die Vergütung der zusätzlichen Arbeitsstunden als solche sollte insbesondere für Teilzeitbeschäftigte zugesagt sein.
● Die Vereinbarung begründet den Anspruch auf einer Sonderzeitzuschlag oder eine Übernahmezulage in der Höhe.
● Sie eröffnet eventuell die Buchungsoption als Sonderkontingent auf das § 10 Arbeitszeitkonto.
● Das zusätzliche Entgelt geht ein in den tagesgleichen Aufschlagsatz (§ 21 ), ebenso in das Gesamtvolumen für LOB (§ 18).
Hinweis des Bearbeiters
zu § 53a BT-B
Regenerationstage
Der Regenerationstag stellt einen Ausgleichstag (Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts) dar, keinen Urlaubstag. Die Möglichkeit der Ablehnung ist auf wenige Fälle begrenzt, dies führt allerdings im Umkehrschluss nicht dazu, dass eine Untätigkeit der Vorgesetzten – also ohne Begründung – zur konkludenten Ablehnung des Regenerationstages führt.
Die Beantragung von einem bzw. zwei Regenerationstagen ist als einseitige Willenserklärung für die Beschäftigten bindend. Gleichwohl bleibt es vor Ort möglich, einvernehmlich eine andere Lage der Regenerationstage zu vereinbaren.
Werden die/der beantragte(n) und gewährte Regenerationstag(e) aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründe nicht gewährt, geht der Anspruch auf das folgende Kalenderjahr über. Sie sind bis spätestens 30. September des Folgejahres zu beantragen.
Fü ralle anderen Fälle (Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit, Konflikte mit einer Fortbildung und so weiter) empfiehlt sich eine betriebliche
Vereinbarung der Betriebsparteien zu treffen.
Umwandlungstage
Der Kürzungsbetrag ergibt sich aus dem monatlichen Tabellenentgelt, sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteilen; der Betrag ist durch das 4,348-fache der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen. Zur Ermittlung des Kürzungsbetrags sind die dienstplanmäßig bzw. betrieblich festgelegten Arbeitsstunden am Tag der Arbeitsbefreiung maßgeblich. Besteht zum Zeitpunkt des Antrags kein Dienstplan ist die arbeitsvertraglich festgelegte Wochenarbeitszeit zu Grunde zu legen und durch die geschuldeten Arbeitstage zu teilen.
Die Kürzung der SuE-Zulage wird im Monat des Freizeitausgleichs ggf. im Folgemonat nach erfolgter Arbeitsbefreiung vorgenommen.
Hinweis des Bearbeiters
zu »soll«
Eine Soll-Vorschrift erkennen wir an Formulierungen wie »soll« oder »in der Regel«.
Sie bestimmt eine Handlungsnotwendigkeit und deren Regelfall mit der Option zur
Ausgestaltung. Sie räumt insoweit also ein gewisses billiges Ermessen ein (§ 106, GewO, § 315 BGB). Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in können einvernehmlich eine
abweichende Regelung treffen.
Die regelmäßige Maßnahme kann im Einzelfall unmöglich oder unzumutbar sein.
Der Normzweck (Ziel der Regelung) kann vielleicht anders besser erreicht werden.
Zwischen den verschiedenen möglichen Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die
rechtmäßig, sachgerecht, zweckmäßig und angemessen ist (Ermessensspielraum).
Die so gewählte Maßnahme ist dann angemessen, wenn das verfolgte Ziel gegenüber
der Schwere des Eingriffs in die Regel nicht unverhältnismäßig ist.
Ein Abweichen vom Regelfall kann rechtsunwirksam sein aufgrund
a) von fehlendem Ermessen (kein Abwägen der Interessen) oder
b) eines Fehlers beim Ermessen (falsches Abwägen).